Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-1826/2013

Urteil vom 7. Januar 2015

Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Frank Seethaler,
Besetzung Richter Francesco Brentani,

Gerichtsschreiberin Lorena Studer.

X._______,

Parteien vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Kaufmann,

Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde RAB,

Vorinstanz.

Gegenstand Befristeter Entzug der Zulassung als Revisionsexperte.

Sachverhalt:

A.
X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde mit Verfügung vom 26. September 2007 von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB, nachfolgend: Vorinstanz) unbefristet als Revisionsexperte zugelassen und ins Revisorenregister eingetragen. Der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer, alleiniges Mitglied des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung sowie Revisionsmitarbeiter der am 17. September 2008 als Revisionsexpertin zugelassenen Y._______AG. Diese war unter anderem die Revisionsstelle der A._______AG (vom 17. März 2010 bis 4. Dezember 2012), B._______AG (vom 15. Dezember 2003 bis 14. Dezember 2012), C._______AG (vom 9. Juni 2010 bis 19. Dezember 2012), D._______AG (vom 18. April 2011 bis 28. Dezember 2012), E._______AG (vom 23. April 2010 bis 14. Dezember 2012), F._______AG und G._______AG (jeweils vom 19. April 2010 bis 14. Dezember 2012). Die genannten Gesellschaften werden in der Holding A._______AG zusammengefasst und zu 100 % von der A._______AG beherrscht (sog. A._______-Gruppe). Der Beschwerdeführer prüfte als leitender Revisor die Konzernrechnungen 2010 und 2011 der A._______AG sowie die Jahresrechnungen der genannten Gesellschaften der A._______-Gruppe ab dem Jahr 2010 (mit Ausnahme der B._______AG ab 2003).

B.
Die Vorinstanz wurde mit Schreiben Dritter (nachfolgend: Anzeiger) vom 9. Juli 2012 sowie weiteren Unterlagen vom 31. Juli 2012 darauf aufmerksam gemacht, dass der Beschwerdeführer gegen Bestimmungen der Unabhängigkeit verstossen haben könnte.

C.
Mit Schreiben vom 29. August 2012 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Eröffnung eines Verfahrens zum befristeten Entzug seiner Zulassung mit. Sie habe grobe, wiederholte und mehrjährige Verstösse gegen die gesetzlichen und berufsrechtlichen Vorschriften zur Unabhängigkeit festgestellt, welche Auswirkungen auf die Gewähr für eine einwandfreie Tätigkeit haben und zu einem befristeten Entzug der Zulassung führen könnten. Der Beschwerdeführer nahm nach erfolgter Akteneinsicht mit Schreiben vom 10. Oktober 2012 Stellung.

D.
Mit Verfügung vom 18. Februar 2013 entzog die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die am 26. September 2007 erteilte Zulassung als Revisionsexperte für die Dauer von zwei Jahren, unter Löschung der entsprechenden Eintragung im Revisorenregister.

Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe gegen die Unabhängigkeitsbestimmungen verstossen, indem er ab dem Jahr 2010 bei den geprüften Unternehmen der A._______-Gruppe zeitweise einen Verwaltungsrat in dessen Funktion vertreten habe und damit tatsächlich Mitglied des Verwaltungsrates gewesen sei bzw. zumindest dem Anschein nach als solches habe gelten müssen. Zudem müsse seine Tätigkeit als Entscheidfunktion im geprüften Unternehmen qualifiziert werden bzw. sei diese Entscheidfunktion zumindest dem Anschein nach gegeben. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer zumindest für die Jahre 2010 bis 2012 als leitender Revisor eine enge geschäftliche Beziehung zu den Mitgliedern des Verwaltungsrates bzw. der Geschäftsleitung sowie zu einzelnen bedeutenden Aktionären der geprüften Unternehmen unterhalten. Und selbst wenn keine tatsächlich enge Beziehung bestünde, entstehe aufgrund der dargestellten Umstände bei einem durchschnittlichen Dritten der Anschein fehlender Unabhängigkeit.

Unter Würdigung der Umstände müsse von einem groben und mehrjährigen Verstoss gegen die Unabhängigkeitsbestimmungen ausgegangen werden, welcher sich unweigerlich negativ auf den beruflichen Leumund bzw. die Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit auswirke. Die festgestellten Pflichtverletzungen wögen schwer, weshalb dem Beschwerdeführer trotz Abgabe dieser Revisionsmandate keine günstige Prognose ausgestellt werden könne. Mit Blick auf die Dauer (2010 bis 2012), die Schwere der Verletzung der Unabhängigkeit und das Umfeld der Sorgfaltsverstösse werde die erteilte definitive Zulassung als Revisionsexperte für die Dauer von zwei Jahren entzogen.

E.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. April 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Einstellung des Aufsichtsverfahrens ohne Kostenfolge, unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Vorinstanz nehme zu Unrecht einen Verstoss gegen die Unabhängigkeitsbestimmungen an. Die Unabhängigkeit der Revision sei durch sein vermittelndes Verhalten zu Gunsten aller Aktionäre in keiner Art und Weise beeinträchtigt worden. Es seien alle Aktionäre mit seiner Mitarbeit einverstanden gewesen bzw. er sei von diesen gar dazu gedrängt worden. Ebenso gehe der Vorwurf der engen geschäftlichen Beziehung zu den Mitgliedern des Verwaltungsrates bzw. der Geschäftsleitung sowie zu einzelnen bedeutenden Aktionären fehl. Der befristete Entzug der Zulassung auf zwei Jahre sei daher unbegründet. Nach ersten Zweifeln an seiner Unabhängigkeit habe er auch umgehend das Revisionsmandat abgegeben und damit den gesetzmässigen Zustand, sollte dieser überhaupt je verletzt gewesen sein, wiederhergestellt. Selbst wenn ein Anschein der fehlenden Unabhängigkeit bestanden hätte, wäre dies nur für sehr kurze Zeit der Fall gewesen. Wenn ein solches Verhalten überhaupt sanktioniert werden müsse, dann mit einer Busse von maximal Fr. 5'000.-.

F.
Mit Vernehmlassung vom 8. April 2013 schliesst die Vorinstanz auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

Der Vorwand des Beschwerdeführers, er habe im Auftrag und im Interesse aller Aktionäre gehandelt, sei unbehelflich. Die Vorschriften zur Unabhängigkeit seien zwingend und könnten nicht durch Parteiabrede derogiert werden. Neben den Aktionären würden sich insbesondere auch die Gläubiger darauf verlassen, dass die Vorgaben zur Unabhängigkeit eingehalten würden. Die Wiederherstellung des rechtskonformen Zustands sei zwar eine notwendige, aber je nach den Umständen ungenügende Massnahme zur Wiederherstellung des unbescholtenen Leumunds. Schliesslich habe die Vorinstanz zwar auf die Durchführung eines verwaltungsstrafrechtlichen Verfahrens gegen den Beschwerdeführer verzichtet, die Möglichkeit einer Busse für den Verstoss gegen die Unabhängigkeit schliesse allerdings nicht aus, dass derselbe Sachverhalt auch Auswirkungen auf die Zulassungsvoraussetzung des unbescholtenen Leumunds bzw. der Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit habe.

G.
Mit Replik vom 12. Juli 2013 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag auf Gutheissung der Beschwerde fest.

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen ergänzend vor, dass sich aufgrund der Umstände ergebe, dass die sofortige faktische Niederlegung des Revisionsmandats eine genügende Massnahme zur Wiederherstellung des unbescholtenen Leumunds gewesen sei. Ein Entzug von zwei Jahren sei daher nicht gerechtfertigt und unzumutbar. Da er seit mehr als dreissig Jahren Revisionen durchführe und dabei noch nie einen Rechtsfall gehabt habe, sei ein solcher Entzug zudem unverhältnismässig.

H.
Mit Duplik vom 16. September 2013 schliesst die Vorinstanz unverändert auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

I.
Mit Eingabe vom 25. März 2014 reichten die Anzeiger eine Desinteressenerklärung ein, mit der sie die Anzeige zurückziehen und erklären, keinerlei Interesse an der Sanktionierung des Beschwerdeführers zu haben.

J.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Stellungnahme vom 11. April 2014 am Entzug der Zulassung des Beschwerdeführers fest und beantragt weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 31 f . sowie Art. 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 28 Abs. 2 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [RAG, SR 221.302] und Art. 5 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]).

Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 50 Abs. 1 , Art. 52 Abs. 1 und Art. 44 ff . VwVG).

Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.
Die Vorinstanz warf dem Beschwerdeführer vor, er habe keinen unbescholtenen Leumund mehr, weil er gegen die Unabhängigkeitsbestimmungen verstossen habe, und verfügte als Folge den Entzug seiner Zulassung als Revisionsexperte, befristet auf zwei Jahre.

Der Beschwerdeführer erachtet diesen Vorwurf als unbegründet; jedenfalls sei der Entzug auf zwei Jahre unverhältnismässig.

2.1 Das Revisionsaufsichtsgesetz regelt die Zulassung und die Beaufsichtigung von Personen, die Revisionsdienstleistungen erbringen, und dient der ordnungsgemässen Erfüllung und der Sicherstellung der Qualität von Revisionsdienstleistungen (Art. 1 Abs. 1 und 2 RAG). Natürliche Personen und Unternehmen, die Revisionsdienstleistungen erbringen, bedürfen einer Zulassung durch die Vorinstanz als Aufsichtsbehörde (Art. 3 Abs. 1 und Art. 28 RAG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. August 2007 [RAV, SR 221.302.3]). Diese entscheidet auf Gesuch hin über die Zulassung von Revisionsexpertinnen und Revisionsexperten, Revisorinnen und Revisoren sowie staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen (Art. 15 Abs. 1 RAG). Erfüllt ein Revisor oder ein Revisionsexperte die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr, kann die Vorinstanz nach Art. 17 Abs. 1 RAG die Zulassung befristet oder unbefristet entziehen. Der Entzug ist vorgängig anzudrohen, sofern die Zulassungsvoraussetzungen wiederhergestellt werden können (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 RAG). Im Revisorenregister wird der entsprechende Eintrag sodann von der Vorinstanz gelöscht (Art. 22 Bst. c RAV).

2.2 Eine natürliche Person wird (unbefristet) als Revisionsexpertin zugelassen, wenn sie die Anforderungen an Ausbildung und Fachpraxis erfüllt und über einen unbescholtenen Leumund verfügt (Art. 4 RAG). Nach Art. 4 RAV wird ein Gesuchsteller zugelassen, wenn er über einen unbescholtenen Leumund verfügt und sich aus keinen anderen persönlichen Umständen ergibt, dass er keine Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit bietet. Zu berücksichtigen sind nach Art. 4 Abs. 2 RAV insbesondere strafrechtliche Verurteilungen, deren Eintrag im Zentralstrafregister nicht entfernt ist, sowie bestehende Verlustscheine.

2.3 Beim Begriff des unbescholtenen Leumunds handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher in Art. 4 RAV konkretisiert wird, jedoch im Weiteren auslegungsbedürftig ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dessen Auslegung und Anwendung eine Rechtsfrage, die grundsätzlich ohne Beschränkung der richterlichen Kognition zu überprüfen ist. Nach konstanter Praxis ist dabei jedoch Zurückhaltung zu üben und den Verwaltungsbehörden ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzuerkennen, wenn der Entscheid besondere Kenntnisse oder Vertrautheit mit den tatsächlichen Verhältnissen voraussetzt und die Behörde die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (BGE 131 II 680 E. 2.3.2 m.H.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 446c f.).

Bei der Frage, ob die von der Vorinstanz bemängelten Verhaltensweisen des Beschwerdeführers seinen beruflichen Leumund und guten Ruf beeinträchtigen und er keine Gewähr für die vertrauenswürdige Ausübung seiner Revisionstätigkeit sowie die getreue Einhaltung der entsprechenden Pflichten zu bieten vermag, verfügt die Vorinstanz somit über einen grossen Beurteilungsspielraum; sie hat indessen stets den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (vgl. unten E. 3), d.h. für die Verneinung eines guten Leumunds muss eine gewisse Schwere der Verfehlung vorliegen, und diese muss mit der Verweigerung bzw. dem Entzug der Zulassung in einem vernünftigen Verhältnis stehen (Urteil des Bundesgerichts 2C_927/2011 vom 8. Mai 2012 E. 3.3 m.H.).

2.4 Der Begriff des unbescholtenen Leumunds bzw. der Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit ist mit Blick auf die besonderen Aufgaben der Revisionsstelle und in Anlehnung an die entsprechenden Bestimmungen des Finanzmarktrechts sowie unter Berücksichtigung der dazu entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts auszulegen. Bei einer Gewährs-prüfung müssen grundsätzlich verschiedene Elemente wie Integrität, Gewissenhaftigkeit und einwandfreie Sorgfalt als berufsspezifische Leumundsmerkmale oder allgemeine Eigenschaften wie Ansehen, Achtung und Vertrauenswürdigkeit berücksichtigt werden. Unter Umständen können auch Aktivitäten, die über die Tätigkeit als Revisor und Revisionsexperte hinausgehen, die Beurteilung der einwandfreien Prüftätigkeit beeinflussen. Eine einwandfreie Prüftätigkeit erfordert fachliche Kompetenz und ein korrektes Verhalten im Geschäftsverkehr, worunter in erster Linie die Einhaltung der Rechtsordnung, namentlich des Revisionsrechts, aber auch des Zivil- und Strafrechts, sowie die Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben zu verstehen ist. Nach dem Zweckartikel des Revisionsaufsichtsgesetzes dient dieses der ordnungsgemässen Erfüllung und der Sicherstellung der Qualität von Revisionsdienstleistungen (Art. 1 Abs. 2 RAG). Die Umschreibung des Zwecks ist für die Auslegung des Revisionsaufsichtsgesetzes heranzuziehen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_927/2011 vom 8. Mai 2012 E. 3.2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1355/2011 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1.3 m.H.).

2.5 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Einhaltung der Vorschriften über die Unabhängigkeit der Revisionsstelle bei Aktiengesellschaften nach Art. 728 (ordentliche Revision) und Art. 729 (eingeschränkte Revision) des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) sowie der standesrechtlichen Unabhängigkeitsbestimmungen (Richtlinien zur Unabhängigkeit 2007, zuletzt geändert am 6. Dezember 2010, hrsg. von der Treuhand-Kammer), zu deren Einhaltung der Beschwerdeführer als Mitglied der Treuhand-Kammer verpflichtet ist, für die Erfüllung der Voraussetzung des unbescholtenen Leumunds bestimmend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_927/2011 vom 8. Mai 2012 E. 3.2.2). Die Unabhängigkeit ist als zentrales Anliegen der Revisionsaufsicht sowie des Berufs- und Standesrechts zu werten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1355/2011 vom 5. Oktober 2011 E. 4.2 m.H.).

2.6 Art. 728 OR regelt die Unabhängigkeit der Revisionsstelle für Gesellschaften, die der ordentlichen Revision (Art. 727 OR) unterstehen, wobei nach Abs. 6 die Bestimmungen über die Unabhängigkeit auch Gesellschaften erfassen, die mit der zu prüfenden Gesellschaft oder der Revisionsstelle unter einheitlicher Leitung stehen (Konzernbetrachtung). Nach Art. 728 Abs. 1 OR hat die Revisionsstelle unabhängig zu sein und sich ihr Prüfungsurteil objektiv zu bilden. Die Unabhängigkeit darf weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein. Massstab bei der Beurteilung des Anscheins der Unabhängigkeit ist der Gesichtspunkt des Durchschnittsbürgers nach allgemeiner Lebenserfahrung (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-853/2011 vom 27. Juli 2012 E. 4.2.2 m.H.; Rolf Watter/Corrado Rampini, in: Watter/Bertschinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Revisionsrecht, Basel 2011, Art. 728 OR N 12). Art. 728 Abs. 2 OR listet eine nicht abschliessenden Negativkatalog von Tatbeständen auf, die mit der Unabhängigkeit unvereinbar sind und die geeignet sind, einen Anschein von Abhängigkeit zu begründen. Nach Art. 728 Abs. 2 Ziff. 1 ist einerseits insbesondere die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat, eine andere Entscheidfunktion in der Gesellschaft oder ein arbeitsrechtliches Verhältnis zu ihr mit der Unabhängigkeit nicht vereinbar. Andererseits nicht mit der Unabhängigkeit vereinbar ist eine enge Beziehung des leitenden Prüfers zu einem Mitglied des Verwaltungsrates, zu einer anderen Person mit Entscheidfunktion oder zu einem bedeutenden Aktionär (Art. 728 Abs. 2 Ziff. 3 OR). Enge Beziehungen können sich sowohl aus persönlichen Beziehungen wie familienrechtlichen bzw. verwandtschaftlichen Verhältnissen und Freundschaften als auch aus geschäftlichen Beziehungen wie Partnerschaften, Bürogemeinschaften, geschäftlichen Abhängigkeiten und anderen beruflichen Verbindungen ergeben (BVGE 2011/41 E. 2.5.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-5431/2013 vom 17. November 2014 E. 3.3; Rolf Watter/Corrado Rampini, a.a.O., Art 728 OR N 26).

2.7 In sachverhaltlicher Hinsicht ist unbestritten, dass die Y._______AG im vorliegend relevanten Zeitraum von 2010 bis 2012 als Revisionsstelle der A._______AG sowie der einzelnen Gesellschaften der A._______-Gruppe (vgl. oben Bst. A) im Handelsregister eingetragen war. Der Beschwerdeführer prüfte als leitender Revisor die Konzernrechnungen 2010 und 2011 der A._______AG sowie die Jahresrechnungen der genannten Gesellschaften der A._______-Gruppe und unterzeichnete als leitender Revisor im genannten Zeitraum die Revisionsberichte. Der Beschwerdeführer stellte nach eigenen Angaben nach der Generalversammlung der A._______AG vom 5. Juli 2012 sein Revisionsmandat zur Verfügung. Die Mutation der Revisionsstelle im Handelsregister bzw. die Eintragung einer neuen Revisionsstelle erfolgte nach entsprechender Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) am 4. Dezember 2012.

Der Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung der A._______AG wurden in Personalunion geführt. Die Verwaltungsräte der einzelnen Betriebsgesellschaften der Holding setzten sich gemäss Beschwerdeführer mit Ausnahme von "einigen älteren Aktionären" aus den gleichen Personen zusammen. H._______ war zum vorliegend relevanten Zeitraum Aktionär und Verwaltungsratspräsident der A._______AG sowie Verwaltungsratspräsident der einzelnen Gesellschaften der A._______-Gruppe (mit Ausnahme der D._______AG).

Unbestritten ist ferner, dass der Beschwerdeführer seit der Gründungsversammlung der A._______AG am 15. März 2010 H._______ als Aktionär jeweils an den Generalversammlungen der A._______AG vertrat. Des Weiteren vertrat er H._______ auch an der ausserordentlichen Generalversammlung der A._______AG vom 24. Januar 2012 als Tagespräsident. H._______ stellte dem Beschwerdeführer dafür eine Vollmacht aus, seine Aktien an der ausserordentlichen Generalversammlung im Sinne eines der Vollmacht beigelegten Papiers zu vertreten. Weiter unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum an den von H._______ geleiteten Verwaltungsratssitzungen der Gesellschaften der A._______-Gruppe teilnahm. Zudem nahm der Beschwerdeführer gemäss eigener Aussage und dem entsprechenden Protokoll an der Sitzung des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung der A._______AG vom 5. Juni 2012 in Vertretung von H._______ teil, versandte vorgängig die Jahresrechnung 2011 inklusive der Revisionsberichte an alle Aktionäre und präsentierte den Anwesenden die interne Rechnung. Letztlich wurde der Beschwerdeführer für die ausserordentliche Generalversammlung der C._______AG vom 12. Juni 2012 als alleiniger Vertreter der Alleinaktionärin mit dem Auftrag bestimmt, als Tagespräsident tätig zu sein, sowie die Beschlüsse des Verwaltungsrats der Muttergesellschaft (A._______AG) umzusetzen und zu vollziehen. Dabei wurde der Beschwerdeführer ermächtigt, im Sinne der Beschlüsse selbständig zusätzliche Anträge zu stellen und darüber abzustimmen (vgl. act. 79, Protokoll C._______AG, undatiert).

Neben den Generalversammlungen und Verwaltungsratssitzungen nahm der Beschwerdeführer an zahlreichen Aktionärsversammlungen teil und erhielt von den Aktionären mehrmalig Aufträge übertragen. Gemäss Aktionärsversammlungsprotokoll der B._______AG vom 13. Februar 2009 war er mitverantwortlich für die approximative Ermittlung der Kosten der Umstrukturierung der A._______-Gruppe sowie in die Umsetzung der Umstrukturierung involviert (Protokoll Aktionärsversammlung B._______AG vom 16. März 2009). Weiter war er bei der Definition und Eingrenzung möglicher "Fringe Benefits" beteiligt (Protokoll Aktionärsversammlung B._______AG vom 9. Juni 2009). Des Weiteren hatte der Beschwerdeführer den Auftrag, einen Vorschlag für das neue Gewinnbeteiligungsmodell auszuarbeiten sowie das Budget 2010 und den Finanzplan 2010 bis 2012 vorzustellen (Protokoll Aktionärsversammlung B._______AG vom 2. Dezember 2009). Schliesslich ist unbestritten, dass er von allen Aktionären beauftragt wurde, einen Lösungsvorschlag in Bezug auf die Forderung von I._______ und J._______ betreffend über den Pensionszeitpunkt hinausgehende Lohnfortzahlungen und eine Aufbesserung der Pensionskassenleistungen auszuarbeiten, und dass er im Rahmen einer Aktionärsversammlung in Aussicht stellte, in den nächsten Tagen weitere Gespräche zu führen und eine Lösung noch im selben Jahr anzustreben (Protokoll Aktionärsversammlung B._______AG vom 2. Dezember 2009).

2.8 Die vorstehend aufgeführten, unbestrittenen Handlungen des Beschwerdeführers sind, wie die Vorinstanz zu Recht geltend macht, nicht mit der erforderlichen Unabhängigkeit der Revisionsstelle zu vereinbaren. Der Beschwerdeführer war, insbesondere durch die regelmässige Teilnahme an den Verwaltungsratssitzungen der geprüften Unternehmen der A._______-Gruppe und die zeitweise Vertretung eines Verwaltungsrats in dessen Funktion, mindestens dem Anschein nach als Mitglied des Verwaltungsrates tätig. Indem der Beschwerdeführer des Weiteren mit H._______ mehrmals einen bedeutenden Aktionär der A._______AG (H._______ hielt bspw. bei der Ausstellung der Vollmacht zugunsten des Beschwerdeführers 23.63 % der Aktien der A._______AG) bei den Generalversammlungen vertrat und gar als Tagespräsident an der ausserordentlichen Generalversammlung der A._______AG vom 24. Januar 2012 amtete, übte er zumindest dem Anschein nach eine Entscheidfunktion bei den geprüften Unternehmen der A._______-Gruppe aus. Schliesslich begründet die Vertretung von H._______ durch den Beschwerdeführer mit dessen Vollmacht an der ausserordentlichen Generalversammlung der A._______AG vom 24. Januar 2012 sowie an zahlreichen Aktionärsversammlungen zumindest den Anschein der engen geschäftlichen Beziehung zu einem Verwaltungsratsmitglied und bedeutenden Aktionär der A._______AG. Für einen Aussenstehenden kann die mehrfache Vertretung eines Verwaltungsrates und bedeutenden Aktionärs durch den Beschwerdeführer objektiv als Abhängigkeit interpretiert werden und das Vertrauen in die Prüftätigkeit somit beeinträchtigen.

2.9 Daran vermögen die Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern.

2.9.1 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass er aufgrund des schwierigen persönlichen Verhältnisses im Verwaltungsrat von den Aktionären der A._______-Gruppe beauftragt worden sei, an den Verwaltungsrats- und Geschäftsleitungssitzungen der A._______AG teilzunehmen und dabei eine Art Coaching-Funktion übernommen habe. Dabei habe er über keine Entscheidbefugnis verfügt und diese auch nie beansprucht. H._______ habe aufgrund der persönlichen Unstimmigkeiten zwischen ihm und J._______ seit mehreren Jahren an keinen Sitzungen mehr in Anwesenheit von J._______ teilgenommen. Damit die Generalversammlungen der A._______AG mit allen Aktionärsstimmen hätten stattfinden können, habe der Beschwerdeführer sich mit Einwilligung aller Aktionäre zur Verfügung gestellt, H._______ jeweils zu vertreten. Er habe somit einzig dafür gesorgt, dass in den Versammlungen der Aktionäre jeweils alle Aktionäre vertreten gewesen seien, so dass die Beschlüsse hätten einstimmig gefasst werden können. Daher habe er auch keine besondere Nähe zu einzelnen Aktionären, sondern als Vermittler unter ihnen vielmehr zu allen eine gleichgerichtete Beziehung gehabt. Seine Vertretung von H._______ an den Generalversammlungen der A._______AG habe in einer klar formulierten Vollmacht bestanden, welche sich einzig auf die traktandierten Geschäfte bezogen und den Willen von H._______ zum Ausdruck gebracht habe. Er habe jeweils die Botschaften von H._______ überbracht und sich dabei strikt an die ihm gegebenen Weisungen gehalten. Er habe somit nicht als faktischer Verwaltungsrat gehandelt, sondern sei lediglich Wortträger des abwesenden Aktionärs gewesen. Es handle sich im ganzen Fall um eine rein familieninterne Angelegenheit, Gläubigerinteressen seien nie beeinträchtigt worden bzw. seien keine Drittinteressen tangiert. Schliesslich habe der Beschwerdeführer sein Mandat umgehend niedergelegt, als am 5. Juli 2012 Zweifel bzw. Vorwürfe betreffend seine Unabhängigkeit aufgekommen seien.

2.9.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe im Interesse aller Aktionäre gehandelt, ist seine Argumentation unbehelflich. Die Gründe und Motive für solche Pflichtverletzungen und deren konkrete Auswirkungen im Einzelfall sind für die Frage der Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit grundsätzlich unbeachtlich (BVGE 2008/49 E. 4.3.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-853/2011 vom 27. Juli 2012 E. 4.1). Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass die Unabhängigkeitsbestimmungen nicht nur die Interessen der Aktionäre des geprüften Unternehmens, sondern auch beispielsweise die Interessen der Gläubiger der A._______-Gruppe schützen sollen. Dementsprechend ist auch der Einwand des Beschwerdeführers unbehelflich, die Aktionäre hätten ihm gegenüber erstmals am 5. Juli 2012 Zweifel an seiner Unabhängigkeit geäussert und es liege - wenn überhaupt - nur für kurze Zeit eine Verletzung der Unabhängigkeit vor. Aus dem gleichen Grund kann der Beschwerdeführer auch aus der Desinteresseerklärung der ursprünglichen Anzeiger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Unbehelflich ist ferner der Einwand des Beschwerdeführers, die Vertretung von H._______ an den Generalversammlungen der A._______AG habe in einer klar formulierten Vollmacht bestanden. Wie dargelegt, darf die Unabhängigkeit weder tatsächlich noch auch nur nach dem Anschein beeinträchtigt sein. Dieser Anschein war bereits durch Wahrnehmung der Aktionärs- und Verwaltungsratsfunktionen beeinträchtigt, ungeachtet der durch die Anweisungen in der Vollmacht allenfalls beschränkten Entscheidbefugnisse, ausserdem entstand durch diese Vertretungen der Anschein einer engen Beziehung zu einem Verwaltungsratsmitglied und bedeutenden Aktionär.

Dass der Beschwerdeführer sein Revisionsmandat umgehend niederlegte, als am 5. Juli 2012 Zweifel bzw. Vorwürfe in Bezug auf seine Unabhängigkeit aufkamen, war zwar an sich korrekt, aber nicht geeignet, die dargelegten Verstösse gegen die Unabhängigkeitsvorschriften rückwirkend ungeschehen zu machen.

2.10 Der Beschwerdeführer beantragt, H._______, K.______ und L._______ als Zeugen einzuvernehmen. Wie dargelegt, ist der Sachverhalt in allen wesentlichen Punkten unbestritten, und die Gründe und Motive für Verletzungen der Unabhängigkeitsbestimmungen sowie deren konkrete Auswirkungen im Einzelfall sind für die Frage der Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit grundsätzlich unbeachtlich. Es ist daher davon auszugehen, dass sich aus den beantragten Zeugenbefragungen keine für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache relevanten zusätzlichen Gesichtspunkte ergeben könnten. Auf die Zeugeneinvernahme ist daher in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (vgl. BGE 136 I 299 E. 5.3 m.H.).

2.11 Im Ergebnis ist die Beurteilung durch die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe mehrfach, fortgesetzt und in nicht leicht zu nehmender Weise gegen die Bestimmungen zur Unabhängigkeit der Revisionsstelle verstossen, nicht zu beanstanden.

3.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt. Er habe seit seiner Diplomierung im Jahr 1980 klaglos als Revisor geamtet. Die Massnahme des Bewilligungsentzuges sei weder geeignet, erforderlich, noch zumutbar. Nicht geeignet sei der Entzug, da die Sicherstellung der Zuverlässigkeit der Jahres- und Konzernrechnung bis und mit Abschluss 2011 durch das Verhalten des Beschwerdeführers in keiner Art und Weise beeinträchtigt gewesen sei. Weiter sei die Massnahme nicht erforderlich, da das beanstandete Verhalten bzw. die Revisionstätigkeit für die A._______-Gruppe bereits beendet sei. Und schliesslich sei die Massnahme nicht zumutbar, weil der Entzug der persönlichen Zulassung als Revisionsexperte zu nicht verkraftbaren wirtschaftlichen Folgen führe. Sofern der gesetzmässige Zustand überhaupt je verletzt gewesen sei, sei er mit Abgabe des Revisionsmandats wiederhergestellt worden. Wenn das Verhalten des Beschwerdeführers überhaupt sanktioniert werden müsse, dann mit einer Busse im Sinne von Art. 39 RAG, welche bei maximal Fr. 5'000.- anzusetzen sei.

3.1 Als verwaltungsrechtliche Sanktion gegenüber einem Revisionsexperten, welcher die Zulassungsvoraussetzungen der Art. 4 und 6 RAG nicht mehr erfüllt, sieht das Gesetz den befristeten oder unbefristeten Entzug der Zulassung vor (Art. 17 Abs. 1 RAG). Das Revisionsaufsichtsgesetz sieht zudem die Möglichkeit vor, Übertretungen strafrechtlich zu verfolgen (Art. 39 RAG). Die Frage, ob eine Revisionsstelle die notwendigen Vor-aussetzungen für die Zulassung erfüllt, und diejenige, ob allenfalls ein strafrechtlich zu sanktionierendes Verhalten vorliegt, sind voneinander unabhängig zu beurteilen, auch wenn dabei ein strafrechtlich relevantes Verhalten für die Beurteilung des für die Zulassung erforderlichen guten Leumunds relevant ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_927/2011 vom 8. Mai 2012 E. 3.2.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5431/2013 vom 17. November 2014 E. 5.7 m.H.).

3.2 Aus dem verfassungsrechtlich verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) wird im Zusammenhang mit verwaltungsrechtlichen Sanktionsmitteln abgeleitet, dass in einer Rangordnung der möglichen und geeigneten Sanktionen zunächst die mildeste zu wählen und die einmal gewählte Sanktion in ihrer Intensität auf das sachlich Notwendige zu beschränken ist. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung ist insbesondere zu beachten, dass die Revisionspflicht den Schutz von Investoren, von Personen mit Minderheitsbeteiligungen sowie von Gläubigern bezweckt und der Unternehmensüberwachung dient (zur Sicherung von Arbeitsplätzen und einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung; vgl. Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Obligationenrechts [Revisionspflicht im Gesellschaftsrecht] sowie zum Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren vom 23. Juni 2004, BBl 2004 3969 ff., 3989). Der Revisionsstelle kommt dabei eine zentrale Rolle zu. Sie soll die Zuverlässigkeit der Jahres- und Konzernrechnung sicherstellen und damit alle geschützten Personengruppen in die Lage versetzen, die wirtschaftliche Situation eines Unternehmens verlässlich zu beurteilen. Dieses Ziel der gesetzlichen Regelung von Revisionsdienstleistungen kann nur erreicht werden, wenn diese durch fachlich hinreichend qualifizierte Personen erbracht werden, deren Qualifikation im Rahmen der Zulassung anhand der strengen Zulassungsvoraussetzungen zu prüfen ist. Die Sicherung der Qualität der Revisionsdienstleistungen ist daher von erheblichem öffentlichem Interesse. Im Zusammenhang mit dem Entzug der Zulassung hat das Bundesgericht immerhin festgestellt, diese solle die ultima ratio bilden für den Fall, dass zum Schutz der in Frage stehenden öffentlichen Interessen und zur Abwendung von weiteren Störungen einzig die Möglichkeit bleibe, den Betroffenen von der weiteren Berufsausübung auszuschliessen (vgl. zum Ganzen die Urteile des Bundesgerichts 2C_438/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 3 und 2C_972/2011 vom 8. Mai 2012 E. 3.3 m.H.).

3.3 Der Beschwerdeführer hat über einen längeren Zeitraum regelmässig und mehrfach gegen die für seine Tätigkeit zentralen Unabhängigkeitsvorschriften verstossen. Auch ist aufgrund seiner Ausführungen nachvollziehbar, dass die Vorinstanz Zweifel an seiner Einsicht hegt. Die Wiederherstellung des rechtskonformen Zustandes durch die Niederlegung des Revisionsmandats ist zwar eine notwendige, aber je nach den Umständen ungenügende Massnahme zur Wiederherstellung des unbescholtenen Leumunds (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-853/2011 vom 27. Juli 2012 E. 5). Das Bundesverwaltungsgericht hatte wiederholt Fälle zu beurteilen, in denen ein befristeter Entzug von einem Jahr (BVGE 2011/41; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4251/2012 vom 23. September 2013), von zwei Jahren (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-2765/2013 vom 20. März 2014, B-5373/2012 vom 25. Juli 2013), von drei Jahren (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-5431/2013 vom 17. November 2014) oder gar der unbefristete Entzug im Streit lagen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-1355/2011 vom 5. Oktober 2011, B-7348/2009 vom 3. Juni 2010). Massgebend ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer die gesetzlichen Bestimmungen zuvor während einem längeren Zeitraum mehrfach missachtete und das Vertrauen in die Prüftätigkeit des Beschwerdeführers, wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, daher nicht auf einen Schlag mit Beseitigung der Verletzung der Unabhängigkeitsbestimmungen zurückkehrt. Dieses Vertrauen muss vielmehr im Laufe der Zeit und durch entsprechendes Verhalten wieder aufgebaut werden, damit letztlich die erforderlichen Zulassungsbedingungen allenfalls wieder erfüllt sind.

3.4 Ein Zulassungsentzug ist zwangsläufig mit wirtschaftlichen Folgen für den Betroffenen verbunden; derartige Folgen lassen die verfügte Massnahme daher nicht automatisch als unverhältnismässig erscheinen. Dass die befristete Einstellung sich im vorliegenden Fall in besonderer Weise nachteilig auswirken würde, hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das öffentliche Interesse an qualitativ hochstehenden Revisionsdienstleistungen, auf welchen das Vertrauen der Allgemeinheit und der Schutz eines weiten Personenkreises - insbesondere bestehende sowie zukünftige Aktionäre und Gläubiger der zu prüfenden Gesellschaft - gründen, vorliegend höher gewichtet hat als das private Interesse des Beschwerdeführers an der uneingeschränkten Ausübung der Tätigkeit als Revisionsexperte.

3.5 Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen einen befristeten Entzug der Zulassung auf zwei Jahre verfügte, hat sie das ihr zustehende Ermessen nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt.

4.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.

5.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 2'000.- festgelegt; der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

6.
Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
VwVG, Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt; der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Reg.-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD
(Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Eva Schneeberger Lorena Studer

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
BGG).

Versand: 8. Januar 2015