Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 303/2012, 8C 340/2012 {T 0/2}

Urteil vom 6. Dezember 2012
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille,
Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Weber Peter.

Verfahrensbeteiligte
8C 303/2012

S.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Haag,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin,

und

8C 340/2012

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdeführerin,

gegen

S.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Haag,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerden gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 21. Februar 2012.

Sachverhalt:

A.
Die 1972 geborene S.________ hatte sich bereits in den Jahren 1993 und 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet und berufliche Massnahmen zugesprochen erhalten. Mit Verfügung vom 24. Februar 2005 wurde der Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem IV-Grad von 25 % verneint.
Am 1. Oktober 2008 meldete sich die Versicherte aufgrund eines am 30. Juli 2008 erlittenen Auffahrunfalls erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau tätigte in der Folge verschiedene Abklärungen, zog die Unfallversicherungsakten mit dem Austrittsbericht der Klinik R.________ vom 30. Januar 2009 bei und holte beim Institut X.________ des Spitals A.________ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 23. Dezember 2009 erstattet wurde. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. August 2010 den Anspruch auf eine Invalidenrente.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher S.________ die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragte, hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 21. Februar 2012 teilweise gut, hob die Verfügung vom 5. August 2010 auf und sprach der Versicherten vom 1. November 2008 bis 31. März 2009 eine ganze sowie ab 1. April 2009 bis 31. Dezember 2009 eine Dreiviertelsrente zu.

C.
C.a Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die IV-Stelle, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei die Verfügung vom 5. August 2010 zu bestätigen. Sie ersucht zudem um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
S.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um aufschiebende Wirkung ersuchen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

C.b S.________ lässt ebenfalls Beschwerde führen und beantragen, der kantonale Gerichtsentscheid sei insofern aufzuheben, als eine ganze IV-Rente ab 1. April 2009 verneint werde. Er sei insofern zu bestätigen, als ein Anspruch auf eine ganze IV-Rente vom 1. November 2008 bis 31. März 2009 bejaht werde. Die Beschwerdegegnerin habe bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ab 1. April 2009 und auch weiterhin eine ganze IV-Rente zu bezahlen. Eventualiter habe diese die Versicherte polydisziplinär, subeventualiter psychiatrisch abzuklären. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

D.
Mit Verfügung vom 29. Juni 2012 hat das Bundesgericht der Beschwerde der IV-Stelle die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.
Da den beiden Beschwerden derselbe Sachverhalt zugrunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 128 V 124 E. 1 S. 126 mit Hinweisen).

2.
2.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.2 Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), welche das Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat (E. 2.1). Die konkrete Beweiswürdigung stellt ebenfalls eine Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil 9C 665/2011 vom 21. November 2011 E. 2.2 mit Hinweisen), die das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 und 1.4.2 S. 254) frei überprüfen kann (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

3.
Im angefochtenen Entscheid werden die für die Beurteilung des geltend gemachten Rentenanspruchs massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Es betrifft dies insbesondere die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu den Begriffen der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG) und der Invalidität (Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG in Verbindung mit Art. 8
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG), insbesondere bei psychischen Gesundheitsschäden (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50; 130 V 396 je mit Hinweisen), zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG) und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades mittels Einkommensvergleich (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG). Gleiches gilt für die im Falle einer Neuanmeldung des Versicherten analog zur Revision anwendbaren Regeln (Art. 17
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG; Art. 87 Abs. 3 f
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
1    Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
a  sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder
b  Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen.
2    Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
3    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
. IVV; BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114, 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.) sowie für die Rechtsprechung zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen.

4.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente. Dabei gilt es zunächst die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit zu beurteilen.

4.1 Nach Würdigung der medizinischen Aktenlage stellte das kantonale Gericht fest, dass zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und insbesondere der Arbeitsfähigkeit der Versicherten zumindest für den Zeitraum ab Begutachtung im Oktober 2009 bis zur angefochtenen Verfügung vom 5. August 2010 auf das polydisziplinäre, auf internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchungen basierende Gutachten des Instituts X.________ vom 23. Dezember 2009 abzustellen ist, dem es vollen Beweiswert zuerkannte (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Darin wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Zervikozephalsyndrom (ICD-10: M53.0), ein intermittierendes Lumbovertebralsyndrom (ICD-10: M54.5), eine Pangonarthrose rechts posttraumatisch (ICD-10: M17.9) sowie eine chronische Diarrhö festgehalten. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine Dysthymia (ICD-10: F34.1) sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1) angeführt. Gemäss Expertise ist der Versicherten eine körperlich schwere Tätigkeit nicht mehr und eine mittelschwere nur noch eingeschränkt zumutbar. Für körperlich leichte, wechselbelastende und vorwiegend sitzend auszuführende Tätigkeiten ist dagegen weder aus rheumatologischer noch
aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit gegeben. Einzig aufgrund der Diarrhö ist infolge eines erhöhten Pausenbedarfes mit einer Leistungsminderung von 30 % zu rechnen.
Gestützt auf das Gutachten des Instituts X.________ ging die Vorinstanz von einer 70 %igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab Begutachtungsdatum (Oktober 2009) aus. Zudem erwog sie, selbst wenn im Zeitpunkt der Begutachtung im Institut X.________ eine somatoforme Schmerzstörung vorgelegen hätte, was allerdings mittels Screening für Somatisierungsstörungen getestet und verneint worden sei, wäre in Anwendung der rechtsprechungsgemässen Kriterien von deren Überwindbarkeit auszugehen. So fehle es bereits an einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Dies ist nicht zu beanstanden.

4.2 Die Einwendungen der Versicherten vermögen zu keinem andern Ergebnis zu führen. Sie sind nicht geeignet die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz als offensichtlich unrichtig und die Beurteilung als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Insbesondere sind keine konkreten Indizien gegeben, die gegen die Zuverlässigkeit des im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten und den rechtsprechungsgemässen Anforderungen genügenden Gutachtens des Instituts X.________ sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 125 V 351 E.3b/bb S. 353). Entgegen der Versicherten sind die in der Zusatzuntersuchung im Gutachten des Instituts X.________ enthaltenen Testwerte für sich allein nicht aussagekräftig, vielmehr sind sie in die Gesamtbeurteilung eingeflossen. Auch die allgemeine Kritik an der Validität der SOMS-Testung (Screening für Somatisierungsstörungen) ändert nichts. Überdies hat das Bundesgericht verschiedentlich festgehalten, dass eine Dysthymie nach der im gebräuchlichen ICD-Klassifikationssystem enthaltenen Umschreibung eine chronische depressive Verstimmung ist, die weder schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug ist, um die Kriterien einer schweren, mittelgradigen oder leichten rezidivierenden depressiven Störung
zu erfüllen; daher sei sie in der Regel nicht invalidisierend (SVR 2008 IV Nr. 8 S. 23, I 649/06 E. 3.3.1 mit Hinweisen; vgl. auch SVR 2011 IV Nr. 17 S. 44, 9C 98/2010 E. 2.2.2; Urteil 8C 842/2011 vom 16. Oktober 2011 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Ausnahmen könnten vorliegen, wenn eine Dysthymie zusammen mit einer ernsthaften Persönlichkeitsstörung auftritt. Die im Konsiliargutachten festgehaltenen akzentuierten Persönlichkeitszüge (Störungen im Selbstwert) (ICD-10:Z73.1) genügen dafür jedenfalls nicht. Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsstörung wurden verneint. Entgegen der Versicherten vermag auch die Beurteilung des Externen Psychiatrischen Dienst Y.________ vom 23. Februar 2010 nichts zu ändern. Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung ist damit nicht erstellt. Zum einen wurde sie in Unkenntnis des Gutachtens des Instituts X.________ abgegeben, zum andern stellt die darin zusätzlich zur somatoformen Schmerzstörung diagnostizierte mittelgradige depressive Symptomatik entgegen der Versicherten rechtsprechungsgemäss keine relevante psychische Komorbidität dar (SVR 2011 IV Nr. 57 S. 171, 8C 958/2010 E. 6.2.2.2; SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C 418/2010 E. 5.3.4; Urteil 9C 302/2012 vom 13. August 2012 E. 4.3.2). Indem die
Vorinstanz bei dieser Ausgangslage in antizipierter Beweiswürdigung von weiteren medizinischen Abklärungen absah, hat sie kein Bundesrecht verletzt.

5.
5.1 Was den Zeitraum vor der Begutachtung im Institut X.________ im Oktober 2009 betrifft, hielt die Vorinstanz fest, vor dem Hintergrund, dass die Gutachter des Instituts X.________ nach dem Unfall eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit als nachvollziehbar und den genauen Verlauf anhand der Aktenlage retrospektiv als nicht sicher beurteilbar bezeichneten und aufgrund der Tatsache, dass die Hausärztin Dr. med. E.________ ab Unfalldatum vom 30. Juli 2008 bis 11. Januar 2009 eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit attestierte, sei unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
1    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2    Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
IVV ab 1. November 2008 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Weiter führte sie aus, zwischen der psychiatrischen Beurteilung im Institut X.________ (Oktober 2009) und derjenigen des Psychiaters Dr. med. H.________ vom 14. Januar 2009 (die im Rahmen der stationären Rehabilitation in der Klinik R.________ vom 1. Dezember 2008 bis 10. Januar 2009 erfolgte) bestehe insbesondere betreffend die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eine Diskrepanz. Im Rahmen der Beweiswürdigung stellte sie dann für die Zeit bis zur Begutachtung im Institut X.________ auf den Bericht des Dr. med. H.________ vom 14. Januar 2009 und die darin enthaltene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (40
% in einer leichten Tätigkeit) ab. Sie begründete dies u.a. damit, dass zwar die Möglichkeit bestehe, dass bereits im Zeitpunkt der Untersuchung bei Dr. med. H.________ im Januar 2009 keine bzw. keine derart schwergradige, die Arbeitsfähigkeit der Versicherten beeinflussende psychische Störung vorgelegen habe. Von einer damals mit überwiegenden Wahrscheinlichkeit fehlenden IV-rechtlichen psychischen Störung könne jedoch nicht gesprochen werden. Nachdem es sich bei dessen Bericht um einen voll beweiskräftigen Arztbericht handle, keine weiteren Berichte von psychiatrischen Fachärzten vorhanden seien und es bei psychischen Störungen schwierig sei, für einen zurückliegenden Zeitraum die Arbeitsfähigkeit zuverlässig zu beurteilen, sei zu Gunsten der Versicherten auf diesen Bericht und die darin enthaltene Arbeitsfähigkeit abzustellen. Unter Berücksichtigung der dreimonatigen Frist von Art. 88a Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
1    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2    Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
IVG ging sie ab der Beurteilung bei Dr. med. H.________ am 10. Januar 2009 (ab April 2009) bis zur Begutachtung im Institut X.________ Mitte Oktober 2009 (bis Ende Dezember 2009) von einer 40 %igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit aus.

5.2 Die IV-Stelle rügt zum einen eine Verletzung von Bundesrecht durch die Vorinstanz, indem diese für den Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs fälschlicherweise die Revisionsbestimmungen angewandt und den Rentenbeginn auf den 1. November 2008 festgesetzt habe. Zum andern sieht sie eine Bundesrechtswidrigkeit insofern gegeben, als sich das kantonale Gericht für den relevanten Zeitpunkt ab 1. April 2009 (Anmeldung Oktober 2008) auf den Bericht des Dr. med. H.________ vom 14. Januar 2009 abstützte und das Vorliegen einer invalidisierenden psychischen Gesundheitsschädigung bejahte.

5.3 Mit der IV-Stelle erweist sich die Festsetzung des Rentenbeginns auf den 1. November 2008 als bundesrechtswidrig. Entgegen der Vorinstanz setzt die Anwendung von Art. 88a Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
1    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2    Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
IVV nämlich voraus, dass bei Eintritt der anspruchsbeeinflussenden Änderung bereits eine rentenbegründende Invalidität vorgelegen haben muss, mithin ein Rentenanspruch entstanden war (Urteil 8C 551/2008 vom 13. No-vember 2008 E. 3.3). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zwar war der Versicherten gemäss rentenablehnender Verfügung vom 24. Februar 2005 (Invaliditätsgrad von 25 %) ihre angestammte Tätigkeit als Pflegeassistentin nicht mehr in vollem Umfang zumutbar gewesen; mit leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeiten, ohne starke körperliche Belastungen hätte sie jedoch bis zum Unfallereignis vom 30. Juli 2008 ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen können. Gemäss dem seit dem 1. Januar 2008 (5. IV-Revision) geltenden Art. 29 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG entsteht der Rentenanspruch - sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen (Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG) gegeben sind - frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 29 Geltendmachung des Leistungsanspruchs - 1 Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden.
1    Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden.
2    Für die Anmeldung und zur Abklärung des Anspruches auf Leistungen geben die Versicherungsträger unentgeltlich Formulare ab, die vom Ansprecher oder seinem Arbeitgeber und allenfalls vom behandelnden Arzt vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und dem zuständigen Versicherungsträger zuzustellen sind.
3    Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird.
ATSG. Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG setzt dabei voraus, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
ATSG) gewesen ist (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG) ist (lit. c). Somit bestände nach dem Unfall vom 30. Juli 2008 unter Berücksichtigung des Wartejahres ein allfälliger Rentenanspruch frühestens ab August 2009.

5.4 Im Gutachten des Instituts X.________, dem mit der Vorinstanz voller Beweiswert zukommt (vgl. E. 4.2), wurde die Frage nach der retrospektiven Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten dahingehend beantwortet, dass nach dem Unfall eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar, der genaue Verlauf retrospektiv aufgrund der Akten aber nicht sicher beurteilbar sei. Für die Zeit nach Ablauf der stationären Rehabilitation in R.________ vom 10. Januar 2009 gingen die Gutachter von den ihrerseits in der Expertise beschriebenen Einschränkungen aus. Sie wichen dabei von der Einschätzung des Psychiaters Dr. med. H.________ ab, was sie damit begründeten, dass sich dessen Krankheitsbild aktuell nicht mehr nachweisen liesse. Auch schienen die Eingangskriterien für eine Persönlichkeitsstörung nicht erfüllt. Möglicherweise sei die Diagnostik im Januar 2009 durch das damals vorliegende, eigenanamnestische schwer depressive Symptombild verzerrt worden. Indem die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage zu Gunsten der Versicherten auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den behandelnden Psychiater Dr. med. H.________ abstellte, hat sie Bundesrecht verletzt (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.). Zum einen kennt das
Sozialversicherungsrecht den Beweisgrundsatz "in dubio pro assicurato" nicht (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 477 mit Hinweisen; Urteil 8C 588/2007 vom 27. August 2008 E. 11.2 mit Hinweisen). Liesse sich der Sachverhalt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, hätte diejenige Partei die Beweislast zu trage, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Recht ableiten wollte, mithin die Versicherte selbst (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweisen; 8C 35/2011 vom 24. Mai 2011 E. 5.2). Zum andern äussert sich das beweiskräftige Gutachten des Instituts X.________ zur Arbeitsfähigkeit in der vorliegend relevanten Zeit, setzt sich mit der abweichenden Einschätzung des Psychiaters Dr. med. H.________ auseinander und begründet die abweichende Beurteilung nachvollziehbar. Es beruht auf einer Begutachtung Mitte Oktober 2009. Entgegen der Vorinstanz kann dabei nicht von einer Beurteilung für einen weit zurückliegenden Zeitraum gesprochen werden. Zudem schreibt Dr. med. H.________ lediglich von einer Tendenz zur Chronifizierung resp. somatoformen Schmerzverarbeitung, sieht die Försterkriterien nur teilweise erfüllt und verweist gleichzeitig auf etliche psychosoziale und damit invaliditätsfremde Belastungsfaktoren. Sodann stellt die
diagnostizierte Dysthymie keine relevante psychische Komorbidität dar (vgl. E. 4.2 vorstehend). Selbst wenn somit auf den Bericht des Dr. med. H.________ abgestellt werden könnte, wäre das Vorliegen einer invalidisierenden psychischen Gesundheitsschädigung zu verneinen. Damit ist für die relevante Zeit ab Ende August 2009 ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 70 % für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten gegeben.

6.
Zu prüfen bleibt die zu Recht anhand der Einkommensvergleichsmethode erfolgte Invaliditätsbemessung.
6.1
6.1.1 Bei der Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren hypothetischen Valideneinkommens ging die Vorinstanz in Bestätigung der Verwaltung davon aus, dass die Versicherte im Gesundheitsfall weiterhin als Pflegeassistentin im Gesundheits- und Sozialwesen tätig wäre. Dies ergab ein Einkommen von Fr. 56'747.- im Jahr (LSE-Tabellenlöhne 2008, TA1, Gesundheits- und Sozialwesen, Frauen, Niveau 4, angepasst an die übliche Arbeitszeit).
Wie die Vorinstanz richtig erwog, setzt die Berücksichtigung einer im Gesundheitsfall mutmasslich erfolgten beruflichen Weiterentwicklung konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen auch tatsächlich realisiert hätte, wäre sie nicht invalid geworden. Bloss theoretische Aufstiegsmöglichkeiten oder Karriereschritte sind rechtsprechungsgemäss nur dann beachtlich, wenn sie mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (RKUV 2006 Nr. U 568 S. 67 E. 2.1.2; AHI 1998 S. 171 E. 5a). Auch genügen blosse Absichtserklärungen nicht, um eine nicht weiter konkretisierte berufliche Veränderung anzunehmen und das Valideneinkommen auf einen entsprechend angepassten Wert festzusetzen (SVR 2002 IV Nr. 21 S. 63 f. E. 3b). Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein (BGE 96 V 29; RKUV 2006 Nr. U 568 S. 65; Urteil 8C 210/2012 vom 27. April 2012 E. 3.1).
6.1.2 Die Vorinstanz stellte fest, es fehlten entsprechende konkrete Hinweise dafür, dass die Versicherte im Gesundheitsfall in einer höher qualifizierten Tätigkeit, als Pflegeassistentin im Niveau 3, arbeiten würde. Die Einwendungen der Versicherten, die bereits im kantonalen Verfahren zutreffend entkräftet wurden, vermögen eine offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung beziehungsweise eine diesbezügliche Rechtsverletzung nicht zu begründen, weshalb das Bundesgericht daran gebunden ist (E. 2.1 hievor).

6.2 Bei der Bemessung des hypothetischen Invalideneinkommens ging die Vorinstanz in Bestätigung der Verwaltung vom Totalwert für leichte Hilfstätigkeiten gemäss LSE 2008, TA1, Frauen, Niveau 4, von Fr. 51'368.- aus. Unter Berücksichtigung einer Arbeitsfähigkeit von 70 % ergab dies ein Einkommen von Fr. 35'958.-, was unbestritten ist. Die Versicherte beanstandet einzig, dass kein Abzug vom Tabellenlohn erfolgte und macht einen Abzug in Höhe von 15 %, bestehend aus einem Teilzeitabzug von 5 % sowie einem Leidensabzug von 10 %, geltend. Dazu gilt festzustellen, dass bereits in der Beurteilung des medizinischen Zumutbarkeitsprofils enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzuges einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunktes führen können (Urteil 8C 75/2008 vom 14. November 2008 E. 4.3). Die Vorinstanz hat der durch die Diarrhö bedingten Einschränkung von 30 % dadurch Rechnung getragen, dass sie ein 70 % Pensum in einer angepassten Tätigkeit als zumutbar erachtete. Entgegen der Versicherten besteht aufgrund der Pangonarthrose keine zusätzliche Einschränkung in Bezug auf die zumutbare körperlich leichte, wechselbelastende, vorwiegend sitzend
auszuführende Tätigkeit. Die im Gutachten aus rheumatologischer Sicht angeführten Einschränkungen (möglichst Wechselbelastung, keine Kniebelastung, kein Arbeiten in Hockstellung oder Treppensteigen) beziehen sich vor allem auf mittelschwere körperliche Tätigkeiten. Für einen entsprechenden leidensbedingten Abzug besteht mithin kein Grund. Rechtsprechungsgemäss gibt es auch keinen Anlass für einen Teilzeitabzug bei Frauen (vgl. Urteil 9C 315/2012 vom 18. September 2012). Weitere Gründe für einen Tabellenlohnabzug sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Das Invalideneinkommen wurde zu Recht auf Fr. 35'958.- festgelegt.

6.3 Zusammenfassend resultiert aus der Gegenüberstellung des Invalideneinkommens von Fr. 35'958.- mit dem Valideneinkommen von Fr. 56'747.- ein Invaliditätsgrad von 37 %. Damit besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente.

7.
Die Beschwerde der IV-Stelle ist somit gutzuheissen, während diejenige der Versicherten abzuweisen ist.

8.
Das bundesgerichtliche Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Versicherten auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 8C 303/2012 und 8C 340/2012 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerde von S.________ wird abgewiesen.

3.
Die Beschwerde der IV-Stelle des Kantons Aargau wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 21. Februar 2012 wird aufgehoben und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 5. August 2010 bestätigt.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden S.________ auferlegt.

5.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Dezember 2012

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Die Gerichtsschreiberin: Weber Peter