Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1C 43/2015

Urteil vom 6. November 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Wendling,
Beschwerdeführerin,

gegen

Einwohnergemeinde Vinelz, handelnd durch den Gemeinderat Vinelz, 3234 Vinelz,
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern.

Gegenstand
Bootsanbindeplatz; nachträgliche Baubewilligung und Wiederherstellung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 16. Dezember 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern.

Sachverhalt:

A.
Die am Bielersee in der Gemeinde Vinelz gelegene Parzelle Nr. 342 steht heute im Eigentum der A.________ AG. Am 19. Februar 1990 stellte der damalige Grundeigentümer B.________ ein Baugesuch, um den bestehenden Hafen auszugraben und den ebenfalls bestehenden Bootssteg in gleich bleibendem Umfang neu zu errichten. Am 31. Mai 1990 erteilte der zuständige Kreisoberingenieur die Wasserbaupolizeibewilligung.

In der Folge beschwerte sich ein Nachbar insbesondere über Pfähle, die B.________ in den Seegrund eingerammt hatte. Die Einwohnergemeinde Vinelz verfügte am 10. Juli 1996 gegenüber dem neuen Eigentümer der Parzelle, C.________, die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Am 6. August 1996 stellte C.________ ein nachträgliches Baugesuch für das "Erstellen von sechs gerammten Pfählen für das Anbinden von Schiffen". Dagegen gingen mehrere Einsprachen ein. Das Gesuch war in der Folge längere Zeit hängig, und das Eigentum an der Parzelle Nr. 342 wechselte zwei weitere Male die Hand: zunächst gelangte die Parzelle an die Baugenossenschaft D.________, später an die A.________ AG.

Mit Verfügung vom 17. Februar 2012 verweigerte das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern die Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone. Gestützt darauf wies das Regierungsstatthalteramt des Verwaltungskreises Seeland das nachträgliche Baugesuch ab und verfügte die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands, das heisst das Entfernen der sechs Pfähle.

Eine von der A.________ AG dagegen eingelegte Beschwerde wies die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) mit Entscheid vom 20. März 2013 ab. Daraufhin erhob die A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Mit Urteil vom 16. Dezember 2014 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern das Rechtsmittel ab, soweit es darauf eintrat.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom 19. Januar 2015 beantragt die A.________ AG, das verwaltungsgerichtliche Urteil sei aufzuheben und die Baubewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung eines Augenscheins sowie "der Ausschöpfung des Sachplans Seeverkehr" an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
. RPG (SR 700) zu erteilen, subsubeventualiter sei der Bauabschlag zu bestätigen, aber auf die Wiederherstellung zu verzichten. Weiter seien die beiden noch rechtshängigen Einsprachen als öffentlich-rechtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.

Die BVE und das Verwaltungsgericht beantragen die Abweisung der Beschwerde. Die Einwohnergemeinde Vinelz verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) erachtet das angefochtene Urteil für richtig. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) kommt zum Schluss, die angeordnete Wiederherstellung sei aus umweltrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin hat dazu Stellung genommen.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid über eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
und Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Baugesuchstellerin und als zur Wiederherstellung des früheren Zustands Verpflichtete zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist unter dem Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.

2.
Die Parzelle Nr. 342 liegt teilweise im Bielersee. Es befinden sich darauf ein Ferienhaus und ein Steg, welcher vom Ufer rund 20 m in den See hinausragt. Die sechs umstrittenen Pfähle befinden sich auf der Ostseite des Stegs und haben je einen Durchmesser von rund 40 cm und eine Höhe von rund 3 m ab Seegrund. Drei der sechs Pfähle wurden direkt neben dem Steg eingerammt mit einem Abstand von rund 7,3 und 7,5 m zueinander. Die drei weiteren Pfähle wurden parallel zu den anderen freistehend in einem Abstand von rund 5,8 m weiter östlich in den Seegrund eingelassen.

Weder aus dem angefochtenen Entscheid noch den Akten geht hervor, wann der Steg genau gebaut wurde. Das Verwaltungsgericht hält in dieser Hinsicht fest, aufgrund von Luftbildern sei erstellt, dass sich auf Parzelle Nr. 342 spätestens seit dem Jahr 1958 ein Steg befunden habe. Ein weiteres Bild aus dem Jahr 1968 zeige ebenfalls einen Steg. Auf den Bildern lasse sich zudem jeweils ein Boot erkennen, welches am Steg festgemacht sei. Ein später aufgenommenes Luftbild aus dem Jahr 1976 zeige denselben Steg, nun jedoch erweitert mit einer rechtwinkligen Badeplattform, welche mittlerweile nicht mehr bestehe. Wann diese bauliche Veränderung genau vorgenommen worden sei, habe nicht geklärt werden können. Die Grundkonstruktion des Stegs sei im Verlauf der Jahre in ihren Ausmassen aber jedenfalls unverändert geblieben.

Aus dem Entscheid der BVE geht hervor, dass gemäss Auskunft des Amts für Grundstücke und Gebäude für die Schiffsliegeplätze auf der Parzelle Nr. 342 und auf der benachbarten Parzelle Nr. 414 keine Bewilligungen erteilt worden sind. Es seien auch keine Angaben für den gesteigerten Gemeingebrauch von öffentlichen Gewässern bezahlt worden.

3.

3.1. Das Verwaltungsgericht prüfte das Baugesuch insbesondere auf seine Vereinbarkeit mit Art. 11 des Baugesetzes des Kantons Bern vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). Diese Bestimmung lautet in ihrer bis zum 31. Dezember 2014 gültigen Fassung wie folgt (im Folgenden: aArt. 11 BauG) :

2. Bauvorhaben in und an Gewässern
1 In Gewässern und im geschützten Uferbereich sind Bauvorhaben nur zulässig, wenn sie standortgebunden sind und im öffentlichen Interesse liegen. [Fassung vom 28. 1. 2009]
2 Sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, können ausserdem die folgenden privaten Bauvorhaben bewilligt werden:
a Hafen- und Landeanlagen, Bootsanbindestellen, Trockenplätze für Boote, Schiffsbojen sowie Anlagen für den Bade- und Wassersport und die Fischerei, alles jedoch nur auf den hiefür freigegebenen Gewässerflächen oder auf dem festen Ufer;
b die Erneuerung, der Umbau und der Wiederaufbau von Bauten und Anlagen. Für den Wiederaufbau gilt Artikel 82. [Fassung vom 4. 4. 2001]
3 Der geschützte Uferbereich von Gewässern wird durch das Gesetz vom 14. Februar 1989 über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG [BSG 751.11]) und die gestützt darauf erlassenen Gemeindevorschriften bestimmt. [Fassung vom 28. 1. 2009]
4 Das Gesetz über See- und Flussufer [BSG 704.1] sowie die Vorschriften der besonderen Gesetzgebung und der Gemeinden bleiben vorbehalten.

Das Verwaltungsgericht legte dar, bei aArt. 11 BauG handle es sich um eine Schutzvorschrift im Sinne von Art. 17 Abs. 2
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 17 Schutzzonen - 1 Schutzzonen umfassen:
1    Schutzzonen umfassen:
a  Bäche, Flüsse, Seen und ihre Ufer;
b  besonders schöne sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften;
c  bedeutende Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler;
d  Lebensräume für schutzwürdige Tiere und Pflanzen.
2    Statt Schutzzonen festzulegen, kann das kantonale Recht andere geeignete Massnahmen vorsehen.
RPG. Das strittige Bauvorhaben liege ausserhalb der Bauzone im Bielersee und unbestrittenermassen nicht auf einer freigegebenen Gewässerfläche gemäss aArt. 11 Abs. 2 lit. a BauG. Ein öffentliches Interesse am Bootsanbindeplatz bestehe nicht (aArt. 11 Abs. 1 BauG). Zu prüfen sei weiter, ob das Vorhaben unter die Besitzstandsgarantie falle und deshalb zu bewilligen sei. Art. 24c
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24c - 1 Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.
1    Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.
2    Solche Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind.59
3    Dies gilt auch für landwirtschaftliche Wohnbauten sowie angebaute Ökonomiebauten, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebietes im Sinne des Bundesrechts wurde. Der Bundesrat erlässt Vorschriften, um negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft zu vermeiden.60
4    Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild müssen für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet sein, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern.61
5    In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten.62
RPG, der für bestehende zonenwidrige Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen eine erweiterte Besitzstandsgarantie vorsehe, verlange in Abs. 5 eine umfassende Interessenabwägung. Soweit das positive Verfassungs- und Gesetzesrecht einzelne Aspekte der Interessenabwägung konkret regle, sei das Bauvorhaben allerdings vorweg nach diesen Sondernormen zu prüfen. Bei aArt. 11 BauG handle es sich um eine solche Sondernorm. aArt. 11 Abs. 2 lit. b BauG lasse private Bauvorhaben zu, sofern keine überwiegenden Interessen entgegen stünden und es sich um eine Erneuerung, einen Umbau oder einen Wiederaufbau handle. Eine (massvolle) Erweiterung sei im Unterschied zu Art. 24c
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24c - 1 Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.
1    Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.
2    Solche Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind.59
3    Dies gilt auch für landwirtschaftliche Wohnbauten sowie angebaute Ökonomiebauten, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebietes im Sinne des Bundesrechts wurde. Der Bundesrat erlässt Vorschriften, um negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft zu vermeiden.60
4    Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild müssen für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet sein, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern.61
5    In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten.62
RPG nicht vorgesehen. Vorliegend gehe es weder um einen Wiederaufbau noch eine
Erneuerung oder einen Umbau. Vielmehr bedeuteten die sechs Pfähle eine Erweiterung der bestehenden Anlage, die nach Art. 11 Abs. 2 lit. b BauG nicht bewilligungsfähig sei. Es erübrige sich folglich die Prüfung der weiteren Voraussetzungen für die Anwendung der Besitzstandsgarantie. So könne bei diesem Ergebnis insbesondere offen bleiben, ob der frühere Steg und die rechtwinklige Badeplattform rechtmässig erstellt worden seien.

3.2. Weiter prüfte das Verwaltungsgericht, ob eine Bewilligung nach Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG in Betracht falle, wobei es dies grundsätzlich ausschloss, da das Vorhaben der Schutzbestimmung von aArt. 11 BauG widerspreche. Zudem gehe das öffentliche Interesse an der Freihaltung der Gewässer dem privaten Interesse der Beschwerdeführerin an einer ausgebauten Bootsanbindevorrichtung vor.

3.3. Das Verwaltungsgericht ging schliesslich auf den Hinweis der Beschwerdeführerin ein, dass im Gewässer vor der Nachbarparzelle ein Badesteg bewilligt worden sei. Die BVE habe festgestellt, dass diese Bewilligung zu Unrecht erfolgt sei. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht bestehe indessen nicht, selbst wenn die beiden Bauten als vergleichbar angesehen würden. Wie bereits ausgeführt worden sei, stünden der Erweiterung des Stegs überwiegende öffentliche Interessen entgegen. Zudem gebe es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gemeinde Badestege weiterhin auf diese Art bewilligen werde. Folglich sei eine Baubewilligung auch unter diesem Titel nicht möglich.

3.4. Zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands hielt das Verwaltungsgericht fest, dass die in Art. 46 Abs. 3 BauG vorgesehene fünfjährige Frist nicht anwendbar sei, da es sich um einen bundesrechtlich geregelten Sachverhalt handle. Dass die Gemeinde erst rund sechs Jahre nach dem Einrammen der Pfähle die Wiederherstellung angeordnet habe, sei deshalb nicht zu beanstanden. Zudem seien zwingende öffentliche Interessen betroffen, wie sie gemäss Art. 46 Abs. 3 BauG der Wiederherstellungsfrist vorbehalten würden. Die Wiederherstellung sei zudem verhältnismässig, insbesondere da der Steg auch ohne freistehende Pfähle benutzbar sei und für den Rückbau nicht mit besonders hohen Kosten oder Schwierigkeiten zu rechnen sei.

4.

4.1. Zum vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei heute offensichtlich, dass die rechtserheblichen Beweise nur ungenügend erstellt seien, da auf den von ihr beantragten Augenschein verzichtet worden sei. Das Verwaltungsgericht benutze diese Ungenauigkeiten für beliebige willkürliche Behauptungen und Rechtsfolgen. Die Gesamtnutzung der Anlagen in der festgestellten modifizierten Form sei nahezu gleich gross. In der Projektion der früheren rechtwinkligen Plattformkonstruktion fänden sich heute zwei Pfähle, die nicht verbunden seien. Drei neue Pfähle seien als statisch notwendiger Teil in die Konstruktion des Stegs integriert. Es sei keine neue Konstruktion mit den separaten, nachträglichen Pfählen entstanden.

4.2. Inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig sein sollen (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG), geht aus diesen Ausführungen nicht hervor. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass die drei seitlich des Stegs angebrachten Pfähle für dessen Statik notwendig sind, deckt sich zudem nicht mit ihren eigenen weiteren Ausführungen. So bringt sie im Zusammenhang mit der Frage der Wiederherstellung vor, der Steg sei bereits vor dem Einrammen der sechs Pfähle zum Anbinden eines Boots verwendet worden und dies würde nach dem Entfernen der Pfähle nicht anders sein. Am besagten Platz würden ein oder zwei Boote am Badesteg angebracht. Von den Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts abzuweichen, besteht angesichts dieser Ausführungen kein Anlass.

Was die Beschwerdeführerin mit dem von ihr beantragten Augenschein hätte aufzeigen wollen und weshalb die Vorinstanz das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) verletzte, indem sie davon absah, geht aus der Beschwerde nicht hervor. Auf die Rüge ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

5.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die fünfjährige Frist nach Art. 46 Abs. 3 BauG sei im Zeitpunkt des nachträglichen Baugesuchs abgelaufen gewesen und ein zwingendes öffentliches Interesse an der Wiederherstellung im Sinne dieser Bestimmung gebe es auch nicht. Auf die Erwägung der Vorinstanz, die fünfjährige Frist gemäss Art. 46 Abs. 3 BauG sei vorliegend gar nicht anwendbar, da es sich um einen bundesrechtlich geregelten Sachverhalt handle, geht die Beschwerdeführerin nicht ein. Ihre Rüge genügt insofern den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

6.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, da bis zum Jahr 2012 der Bau von Badestegen in der Gemeinde bewilligt worden sei.

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht nur dann ausnahmsweise ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, wenn eine ständige rechtswidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenke (BGE 136 I 65 E. 5.6 S. 78 mit Hinweisen). Wird eine ständige Praxis zum ersten Mal einer gerichtlichen Prüfung unterzogen und dabei als rechtswidrig erkannt, ist davon auszugehen, dass die Behörde ihre Praxis entsprechend anpasse (Urteil 1C 436/2014 vom 5. Januar 2015 E. 5.1 mit Hinweisen).

Das Verwaltungsgericht legte dar, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte rechtswidrige Praxis weitergeführt worden sei. Die Beschwerdeführerin bestreitet diese Darstellung nicht. Vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtsprechung ist somit eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) zu verneinen.

7.

7.1. Die Beschwerdeführerin macht unter den Titeln "Bestandesgarantie" und "Ausnahmebewilligung" geltend, der Bootsliegeplatz müsse so konstruiert werden, dass das Schiff in allen Richtungen ideal eingespannt sei. Dies erforderten die spezielle Bisenexpostition und die durch Wakeboarder verursachten Wellen. Es liege beinahe ein Notstand vor. Die Pfähle würden dem Bootsführer zudem erlauben, sich bei Wind und Wellen zweckmässig in seinen Liegeplatz hinein zu manövrieren. Mithin dienten sie dem sicheren und energiefreundlichen Manövrieren unter Schonung der Umwelt. Eine Erweiterung der Nutzung liege nicht vor. Im Gegenteil sei durch den Rückbau der Plattform die unbebaute Seefläche vergrössert worden. Das von der Vorinstanz betonte übergeordnete Rechtsschutzinteresse der breiten Öffentlichkeit an der Freihaltung der Gewässer sei vollkommen unhaltbar.

7.2. Das Verwaltungsgericht hat eine Interessenabwägung im Rahmen ihrer Erwägungen zu Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG vorgenommen. Zudem warf es die Frage auf, ob die am 1. Januar 2015 (und damit nach dem angefochtenen Urteil) in Kraft getretene Änderung von Art. 11 BauG zu berücksichtigen sei (im Folgenden: nArt. 11 BauG). Die revidierte Bestimmung sieht insbesondere vor, dass sich die Nutzung des Gewässerraums nach Bundesrecht richtet (Abs. 1) und dass die bundesrechtlichen Vorschriften für Bauten und Anlagen im Gewässerraum auch für Bauvorhaben in Gewässern gelten (Abs. 3, Hervorhebung hinzugefügt). Das Verwaltungsgericht kam jedoch zum Schluss, dass nArt. 11 BauG für die Beschwerdeführerin nicht vorteilhafter sei, denn Art. 41c Abs. 2
SR 814.201 Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV)
GSchV Art. 41c c Extensive Gestaltung und Bewirtschaftung des Gewässerraums - 1 Im Gewässerraum dürfen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. Sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann die Behörde ausserdem die Erstellung folgender Anlagen bewilligen:
1    Im Gewässerraum dürfen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. Sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann die Behörde ausserdem die Erstellung folgender Anlagen bewilligen:
a  zonenkonforme Anlagen in dicht überbauten Gebieten;
abis  zonenkonforme Anlagen ausserhalb von dicht überbauten Gebieten auf einzelnen unüberbauten Parzellen innerhalb einer Reihe von mehreren überbauten Parzellen;
b  land- und forstwirtschaftliche Spur- und Kieswege mit einem Abstand von mindestens 3 m von der Uferlinie des Gewässers, wenn topografisch beschränkte Platzverhältnisse vorliegen;
c  standortgebundene Teile von Anlagen, die der Wasserentnahme oder -einleitung dienen;
d  der Gewässernutzung dienende Kleinanlagen.51
2    Anlagen sowie Dauerkulturen nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a-c, e und g-i der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 199852 im Gewässerraum sind in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt, sofern sie rechtmässig erstellt wurden und bestimmungsgemäss nutzbar sind.53
3    Im Gewässerraum dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind ausserhalb eines 3 m breiten Streifens entlang des Gewässers zulässig, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können.
4    Der Gewässerraum darf landwirtschaftlich genutzt werden, sofern er gemäss den Anforderungen der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201354 als Streuefläche, Hecke, Feld- und Ufergehölz, Uferwiese, extensiv genutzte Wiese, extensiv genutzte Weide oder als Waldweide bewirtschaftet wird. Diese Anforderungen gelten auch für die entsprechende Bewirtschaftung von Flächen ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche.55
4bis    Reicht der Gewässerraum bei Strassen und Wegen mit einer Tragschicht oder bei Eisenbahnlinien entlang von Gewässern landseitig nur wenige Meter über die Verkehrsanlage hinaus, so kann die Behörde für den landseitigen Teil des Gewässerraums Ausnahmen von den Bewirtschaftungseinschränkungen nach den Absätzen 3 und 4 bewilligen, wenn keine Dünger oder Pflanzenschutzmittel ins Gewässer gelangen können.56
5    Massnahmen gegen die natürliche Erosion der Ufer des Gewässers sind nur zulässig, soweit dies für den Schutz vor Hochwasser oder zur Verhinderung eines unverhältnismässigen Verlustes an landwirtschaftlicher Nutzfläche erforderlich ist.
6    Es gelten nicht:
a  die Absätze 1-5 für den Teil des Gewässerraums, der ausschliesslich der Gewährleistung einer Gewässernutzung dient;
b  die Absätze 3 und 4 für den Gewässerraum von eingedolten Gewässern.
GSchV lasse im Rahmen der Besitzstandsgarantie zwar den Unterhalt und einfache Erneuerungsarbeiten zu, nicht aber Umbauten, Erweiterungen und Nutzungsänderungen.

7.3. Abweichend von der vorinstanzlichen Auffassung hat das Bundesgericht in einem neueren Urteil entschieden, dass Art. 41c Abs. 2
SR 814.201 Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV)
GSchV Art. 41c c Extensive Gestaltung und Bewirtschaftung des Gewässerraums - 1 Im Gewässerraum dürfen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. Sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann die Behörde ausserdem die Erstellung folgender Anlagen bewilligen:
1    Im Gewässerraum dürfen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. Sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann die Behörde ausserdem die Erstellung folgender Anlagen bewilligen:
a  zonenkonforme Anlagen in dicht überbauten Gebieten;
abis  zonenkonforme Anlagen ausserhalb von dicht überbauten Gebieten auf einzelnen unüberbauten Parzellen innerhalb einer Reihe von mehreren überbauten Parzellen;
b  land- und forstwirtschaftliche Spur- und Kieswege mit einem Abstand von mindestens 3 m von der Uferlinie des Gewässers, wenn topografisch beschränkte Platzverhältnisse vorliegen;
c  standortgebundene Teile von Anlagen, die der Wasserentnahme oder -einleitung dienen;
d  der Gewässernutzung dienende Kleinanlagen.51
2    Anlagen sowie Dauerkulturen nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a-c, e und g-i der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 199852 im Gewässerraum sind in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt, sofern sie rechtmässig erstellt wurden und bestimmungsgemäss nutzbar sind.53
3    Im Gewässerraum dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind ausserhalb eines 3 m breiten Streifens entlang des Gewässers zulässig, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können.
4    Der Gewässerraum darf landwirtschaftlich genutzt werden, sofern er gemäss den Anforderungen der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201354 als Streuefläche, Hecke, Feld- und Ufergehölz, Uferwiese, extensiv genutzte Wiese, extensiv genutzte Weide oder als Waldweide bewirtschaftet wird. Diese Anforderungen gelten auch für die entsprechende Bewirtschaftung von Flächen ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche.55
4bis    Reicht der Gewässerraum bei Strassen und Wegen mit einer Tragschicht oder bei Eisenbahnlinien entlang von Gewässern landseitig nur wenige Meter über die Verkehrsanlage hinaus, so kann die Behörde für den landseitigen Teil des Gewässerraums Ausnahmen von den Bewirtschaftungseinschränkungen nach den Absätzen 3 und 4 bewilligen, wenn keine Dünger oder Pflanzenschutzmittel ins Gewässer gelangen können.56
5    Massnahmen gegen die natürliche Erosion der Ufer des Gewässers sind nur zulässig, soweit dies für den Schutz vor Hochwasser oder zur Verhinderung eines unverhältnismässigen Verlustes an landwirtschaftlicher Nutzfläche erforderlich ist.
6    Es gelten nicht:
a  die Absätze 1-5 für den Teil des Gewässerraums, der ausschliesslich der Gewährleistung einer Gewässernutzung dient;
b  die Absätze 3 und 4 für den Gewässerraum von eingedolten Gewässern.
GSchV keine eigenständige Bedeutung zukommt, soweit Art. 24c
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24c - 1 Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.
1    Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.
2    Solche Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind.59
3    Dies gilt auch für landwirtschaftliche Wohnbauten sowie angebaute Ökonomiebauten, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebietes im Sinne des Bundesrechts wurde. Der Bundesrat erlässt Vorschriften, um negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft zu vermeiden.60
4    Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild müssen für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet sein, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern.61
5    In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten.62
RPG anwendbar ist (Urteil 1C 345/2014 vom 17. Juni 2015 E. 4.1.3). Danach ist insbesondere auch eine massvolle Erweiterung zulässig (vgl. Art. 24c Abs. 2
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24c - 1 Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.
1    Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.
2    Solche Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind.59
3    Dies gilt auch für landwirtschaftliche Wohnbauten sowie angebaute Ökonomiebauten, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebietes im Sinne des Bundesrechts wurde. Der Bundesrat erlässt Vorschriften, um negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft zu vermeiden.60
4    Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild müssen für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet sein, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern.61
5    In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten.62
RPG). Für den vorliegenden Fall bleibt dies jedoch ohne Bedeutung für das Ergebnis. Eine Interessenabwägung, wie sie das Verwaltungsgericht unter dem Titel von Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG vornahm, ist auch nach Art. 24c Abs. 5
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24c - 1 Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.
1    Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.
2    Solche Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind.59
3    Dies gilt auch für landwirtschaftliche Wohnbauten sowie angebaute Ökonomiebauten, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebietes im Sinne des Bundesrechts wurde. Der Bundesrat erlässt Vorschriften, um negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft zu vermeiden.60
4    Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild müssen für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet sein, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern.61
5    In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten.62
RPG erforderlich. Nach dieser Bestimmung bleibt in jedem Fall die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten, was ebenfalls eine Interessenabwägung verlangt (vgl. BGE 115 Ib 472 E. 2e/aa S. 486 f.; Urteile 1A.251/2003 vom 2. Juni 2004 E. 3, in: ZBl 106/2005 S. 380; 1C 311/2012 vom 28. August 2013 E. 5.3, in: ZBl 115/2014 S. 207; je mit Hinweisen).

7.4. Konkret erwog das Verwaltungsgericht, das öffentliche Interesse an der Freihaltung der Gewässer, das auch in Art. 11 BauG kodifiziert worden sei, stehe der Erweiterung bestehender Bauten und Anlagen in Gewässern und im geschützten Uferbereich entgegen. Für die sechs Pfähle spreche einzig das private Interesse der Beschwerdeführerin an einer ausgebauten Bootsanbindevorrichtung. Dieses Interesse sei jedoch insoweit zu relativieren, als sie den Steg wie in der Vergangenheit ohne freistehende Pfähle weiterhin als Bootsanbindeplatz für ein Boot benützen könne; mehr könne auch nicht auf dem Ausnahmeweg von Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG bewilligt werden.

7.5. Diese Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Das Raumplanungsrecht sieht vor, dass die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft zu schützen (Art. 1 Abs. 2 lit. a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 1 Ziele - 1 Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird.5 Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft.
1    Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird.5 Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft.
2    Sie unterstützen mit Massnahmen der Raumplanung insbesondere die Bestrebungen:
a  die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft zu schützen;
abis  die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken, unter Berücksichtigung einer angemessenen Wohnqualität;
b  kompakte Siedlungen zu schaffen;
bbis  die räumlichen Voraussetzungen für die Wirtschaft zu schaffen und zu erhalten;
c  das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben in den einzelnen Landesteilen zu fördern und auf eine angemessene Dezentralisation der Besiedlung und der Wirtschaft hinzuwirken;
d  die ausreichende Versorgungsbasis des Landes zu sichern;
e  die Gesamtverteidigung zu gewährleisten;
f  die Integration von Ausländerinnen und Ausländern sowie den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu fördern.
RPG) und die Landschaft zu schonen sind (Art. 3 Abs. 2
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 3 Planungsgrundsätze - 1 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
1    Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
2    Die Landschaft ist zu schonen. Insbesondere sollen:
a  der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes, insbesondere Fruchtfolgeflächen, erhalten bleiben;
b  Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die Landschaft einordnen;
c  See- und Flussufer freigehalten und öffentlicher Zugang und Begehung erleichtert werden;
d  naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben;
e  die Wälder ihre Funktionen erfüllen können.
3    Die Siedlungen sind nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen. Insbesondere sollen:
a  Wohn- und Arbeitsgebiete einander zweckmässig zugeordnet sein und schwergewichtig an Orten geplant werden, die auch mit dem öffentlichen Verkehr angemessen erschlossen sind;
abis  Massnahmen getroffen werden zur besseren Nutzung der brachliegenden oder ungenügend genutzten Flächen in Bauzonen und der Möglichkeiten zur Verdichtung der Siedlungsfläche;
b  Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst verschont werden;
c  Rad- und Fusswege erhalten und geschaffen werden;
d  günstige Voraussetzungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sichergestellt sein;
e  Siedlungen viele Grünflächen und Bäume enthalten.
4    Für die öffentlichen oder im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen sind sachgerechte Standorte zu bestimmen. Insbesondere sollen:
a  regionale Bedürfnisse berücksichtigt und störende Ungleichheiten abgebaut werden;
b  Einrichtungen wie Schulen, Freizeitanlagen oder öffentliche Dienste für die Bevölkerung gut erreichbar sein;
c  nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen, die Bevölkerung und die Wirtschaft vermieden oder gesamthaft gering gehalten werden.
RPG); See- und Flussufer sollen freigehalten und deren öffentlicher Zugang und Begehung erleichtert werden (lit. c). Naturnahe Landschaften und Erholungsräume sollen erhalten bleiben (lit. d). Seen und ihre Ufer sind grundsätzlich einer Schutzzone zuzuweisen (Art. 17 Abs. 1 lit. a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 17 Schutzzonen - 1 Schutzzonen umfassen:
1    Schutzzonen umfassen:
a  Bäche, Flüsse, Seen und ihre Ufer;
b  besonders schöne sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften;
c  bedeutende Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler;
d  Lebensräume für schutzwürdige Tiere und Pflanzen.
2    Statt Schutzzonen festzulegen, kann das kantonale Recht andere geeignete Massnahmen vorsehen.
RPG) oder mit anderen geeigneten Massnahmen zu schützen (Abs. 2). Art. 18 Abs. 1bis
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 18 - 1 Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen.
1    Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen.
1bis    Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen.55
1ter    Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen.56
2    Bei der Schädlingsbekämpfung, insbesondere mit Giftstoffen, ist darauf zu achten, dass schützenswerte Tier- und Pflanzenarten nicht gefährdet werden.
3    Der Bund kann die Wiederansiedlung von Arten, die in freier Wildbahn in der Schweiz ausgestorben oder in ihrem Bestand bedroht sind, an geeigneten Standorten fördern.
4    Die Bundesgesetzgebung über Jagd und Vogelschutz sowie über die Fischerei bleibt vorbehalten.
des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) sieht zudem vor, dass Uferbereiche besonders zu schützen sind.

Hieraus folgt, dass Seeflächen von Bundesrechts wegen grundsätzlich freizuhalten sind (Urteil 1C 634/2013 vom 10. März 2014 E. 5.4, in: URP 2014 S. 663). Wie das Verwaltungsgericht festhielt, findet dieser Grundsatz auch in Art. 11 BauG Ausdruck, wonach privaten Interessen dienende Bauvorhaben auf die dafür freigegebenen Gewässerflächen beschränkt sind (aArt. 11 Abs. 2 lit. a BauG bzw. nArt. 11 Abs. 4 BauG).

Die bei den Akten liegenden Fotos zeigen, dass die sechs umstrittenen Pfähle relativ massiv sind. Sie sind dicker und auch höher als jene, die für die Konstruktion des Stegs verwendet wurden und treten damit optisch klar in Erscheinung. An ihrem Weiterbestehen gibt es keine raumplanerischen Interessen (vgl. dazu Urteil 1C 634/2013 vom 10. März 2014 E. 5.4, in: URP 2014 S. 663 bezüglich eines der Öffentlichkeit dienenden Seestegs, vgl. auch Urteil 1A.251/2003 vom 2. Juni 2004 E. 3.4, in: ZBl 106/2005 S. 380). Vielmehr dienen sie einzig der Beschwerdeführerin. Zu Recht geht das Verwaltungsgericht in dieser Hinsicht davon aus, dass deren privates Interesse nicht stark ins Gewicht fällt. Zwar ist das Anbinden ihres Boots an den sechs Pfählen für sie vorteilhafter, doch bringt sie auch selbst vor, dass vor deren Errichtung der Steg demselben Zweck gedient habe.

Die Vereinbarkeit der sechs Pfähle mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung ist aus diesen Gründen zu verneinen. Daran ändert auch nichts, dass früher am Stegende eine kleine Badeplattform bestand, wie ein Foto aus dem Jahr 1976 zeigt. Deren Entfernung zu einem offenbar unbekannten Zeitpunkt führt nicht dazu, dass später die privaten Interessen der Grundeigentümerin an einer Bootsanbindevorrichtung die genannten öffentlichen Interessen an unverbauten Seeflächen zu überwiegen vermöchten.

8.

8.1. Die Beschwerdeführerin ist schliesslich der Ansicht, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sei unverhältnismässig. Es könne ihr nicht zugemutet werden, die Pfähle nach derart langer Zeit zu entfernen. Zwar verursache das Entfernen wenig Aufwand, zu berücksichtigen sei aber der Zustand, der danach bestehe. Das Boot könne nicht mehr ausgewogen an seinem Liegeplatz eingebunden werden und riskiere erheblich mehr Schäden. Dennoch sei festzuhalten, dass es an der betreffenden Stelle bleiben werde, sofern nicht eine geeignetere Lösung gefunden werde. Der Gewinn durch den Rückbau sei entsprechend gering. Im schlechtesten Fall würde die Wiederherstellung dazu führen, dass es regelmässig aus dem Wasser zu nehmen wäre, mangels geeigneter Anlegestellen. Die Umwelt, die Nachbarn, die Fauna und die auf dem geplanten Seeuferweg vorbei wandernden Passanten wären beeinträchtigt.

8.2. Die Wiederherstellung bedeutet eine Eigentumsbeschränkung und ist folglich nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV). Ein gewichtiges öffentliches Interesse stellt die Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet dar (BGE 132 II 21 E. 6.4 S. 40 mit Hinweis). Werden widerrechtlich errichtete, dem Raumplanungsgesetz widersprechende Bauten nicht beseitigt, sondern auf unabsehbare Zeit geduldet, so wird dieser Grundsatz unterminiert und rechtswidriges Verhalten belohnt. Formell rechtswidrige Bauten, die nachträglich nicht bewilligt werden können, müssen deshalb grundsätzlich beseitigt werden (BGE 136 II 359 E. 6 S. 364 mit Hinweisen).

8.3. Der Umstand, dass seit der Errichtung einer rechtswidrigen Baute eine lange Zeit verstrichen ist, kann dazu führen, dass der Wiederherstellungsanspruch verwirkt. Dieselbe Rechtsfolge kann sich aus Gründen des Vertrauensschutzes (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) aus einem jahrelangen Dulden eines rechtswidrigen Zustands durch die Behörden ergeben (BGE 132 II 21 E. 6.3 S. 39; Urteil 1C 726/2013 vom 24. November 2014 E. 4; je mit Hinweisen). Solches macht die Beschwerdeführerin jedoch zu Recht nicht geltend. Inwiefern darüber hinaus der Zeitablauf dazu geführt hätte, dass der Beschwerdeführerin ein Rückbau nicht mehr zumutbar wäre, ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz weist in dieser Hinsicht darauf hin, dass der Beschwerdeführerin kein Nachteil entstanden sei, sie vielmehr die Bootsanbindevorrichtung während der Verfahrensdauer habe benutzen können.

8.4. Auch im Übrigen erscheint der Wiederherstellungsbefehl nicht als unverhältnismässig. Dass die Abweichung vom Gesetz bloss gering wäre, kann nach dem Ausgeführten nicht gesagt werden (vgl. Urteil 1C 561/2012 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1 mit Hinweisen). Das Verwaltungsgericht hielt zudem fest, dass für den Rückbau nicht mit besonders hohen Kosten oder Schwierigkeiten zu rechnen sei, was die Beschwerdeführerin nicht bestreitet. Im nachträglichen Baugesuch von 1996 sind Baukosten von Fr. 1'000.-- angegeben. Es werden mithin keine bedeutenden Sachwerte vernichtet. Die Beschwerdeführerin argumentiert denn auch nicht mit den Rückbaukosten, sondern mit dem Wegfall des Nutzens, den ihr der mit den sechs Pfählen eingerahmte Bootsanbindeplatz verschaffte. Dabei übersieht sie, dass allein wegen des Nutzens, den jemand aus einer rechtswidrigen Baute zieht, eine Wiederherstellungsverfügung nicht unzumutbar ist. Die Vorinstanz hält in dieser Hinsicht zudem fest, dass der Steg auch ohne die freistehenden Pfähle benutzt werden könne. Diese tatsächliche Feststellung erweist sich aufgrund der behaupteten nachteiligen Folgen, die gemäss der Beschwerdeführerin "im schlechtesten Fall" resultieren könnten, wenn sie das Schiff regelmässig aus dem
Wasser nehmen müsste, nicht als willkürlich. Die Kritik ist unbegründet.

9.
Die Beschwerde ist aus den genannten Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit tritt der angefochtene Entscheid in Rechtskraft und beginnt die angeordnete Wiederherstellungsfrist von drei Monaten zu laufen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Sie hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Einwohnergemeinde Vinelz, der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, dem Bundesamt für Raumentwicklung und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. November 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Dold