Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 106/2019

Urteil vom 6. August 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin N. Möckli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zug,
Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung
(Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 20. Dezember 2018 (S 2017 104).

Sachverhalt:

A.
Die 1979 geborene A.________ absolvierte 2011 die Ausbildung zur Polizistin. Zuletzt war sie als Protokollführerin tätig. Im Juni 2015 meldete sie sich u.a. wegen einer ungewöhnlichen Müdigkeit und Erschöpfung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zug klärte die beruflich-erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab. Sie veranlasste insbesondere eine polydisziplinäre Begutachtung durch die Medexperts AG. Im am 30. September 2016 erstatteten Gutachten stellten die medizinischen Experten mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine chronisch entzündliche Erkrankung des Zentralnervensystems fest und erachteten die Versicherte für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, die angepasst sei, in einem 50 %-Pensum als arbeitsfähig. Dr. med. B.________, Facharzt für Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 24. Oktober 2016 aus, klinisch neurologisch fänden sich keine Hinweise auf fokal neurologische Defizite. Unabhängig von der Ätiologie bleibe auf der Ebene der objektiven funktionellen Einschränkungen eine leichte (in Teilbereichen mittelschwere) kognitive Einschränkung, welche eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus allgemein internistischer Sicht nicht zu
begründen vermöge. Der RAD-Psychiater Dr. med. C.________ schätzte daraufhin, die leichte kognitive Störung (ICD-10 F06.7) führe allenfalls zu einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % (Stellungnahme vom 31. Oktober 2016). Gestützt auf die Berichte des RAD verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 26. Juli 2017 einen Leistungsanspruch der Versicherten.

B.
A.________ erhob dagegen Beschwerde und reichte Berichte des Dr. med. D.________, Facharzt für Neurologie, vom 19. Juli 2017 und 1. November 2017 zu den Akten. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies die Beschwerde mit Entscheid vom 20. Dezember 2018 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin sei zudem zu verpflichten, ihr sämtliche Kosten für die medizinische Nachabklärung seit der Begutachtung durch die Medexperts AG zurückzuerstatten.
Die Beschwerdegegnerin lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet hingegen auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

1.2. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), welche das Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat (E. 1.1). Die konkrete Beweiswürdigung stellt ebenfalls eine Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln eine Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil 9C 728/2018 vom 21. März 2019 E. 2.3 mit Hinweisen), die das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 und 1.4.2 S. 254) frei überprüfen kann (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

2.
Zunächst ist strittig, ob der vorinstanzliche Entscheid gegen Bundesrecht verstösst, indem das kantonale Gericht eine maximale Arbeitsunfähigkeit von 20 % feststellte.

2.1. Im angefochtenen Entscheid sind die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze zutreffend dargelegt. Es betrifft dies namentlich diejenigen zur Invalidität (Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG und Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG), insbesondere auch im Zusammenhang mit psychischen Erkrankungen, bei denen die Festsetzung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens anhand der sogenannten Standardindikatoren zu erfolgen hat (BGE 143 V 409; 141 V 281), sowie zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG). Ebenfalls zutreffend sind die Ausführungen zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (vgl. auch BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Darauf wird verwiesen.

2.2.

2.2.1. Die Vorinstanz erwog nach ausgiebiger Wiedergabe der medizinischen Untersuchungen und Einschätzungen, die Gutachter der Medexperts AG hätten nachvollziehbar und schlüssig aufgezeigt, weshalb bei der Beschwerdeführerin von einer chronisch entzündlichen Erkrankung des zentralen Nervensystems im Sinne einer Multiplen Sklerose auszugehen sei. Die aus neurologischer Sicht attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit sei vom neurologischen Gutachter lediglich auf die kognitiven Einschränkungen abgestützt worden. Neurologischerseits lägen keine Ausfallerscheinungen vor, die die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten, die Fatigue sei allerdings organisch bedingt. Unbestritten und nachvollziehbar sei, dass die Leistungseinbussen als beruflich relevant einzuschätzen seien. Das gelte auch für die ausgeprägte Fatigue-Symptomatik, die sich sicherlich leistungsmindernd in Bezug auf die mögliche Präsenzzeit auswirke. Nicht nachvollziehbar sei hingegen die gutachterliche Schlussfolgerung, von einer leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Funktionsstörung auf eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit zu schliessen. Diesbezüglich sei dem RAD-Arzt Dr. med. B.________ zu folgen, wonach eine leichte (in Teilbereichen mittelschwere) kognitive Einschränkung
keine derart hohe Arbeits- und Leistungsunfähigkeit zu begründen vermöge. Dementsprechend könne der gutachterlichen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung in internistischer Sicht nicht gefolgt werden. In psychiatrischer Hinsicht sei die Fatigue-Symptomatik von den Gutachtern als leichte kognitive Störung (ICD-10 F06.7) eingeordnet und gestützt darauf ebenfalls eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden. Demgegenüber habe der RAD-Arzt Dr. med. C.________ aus versicherungspsychiatrischer Sicht dargelegt, dass diese Störung allenfalls eine Einschränkung von 20 % begründe. In der Folge wird im angefochtenen Entscheid die Arbeitsfähigkeit anhand der Standardindikatoren gewürdigt und geschlussfolgert, die vom Gutachter auf 50 % eingeschätzte Leistungsfähigkeit sei nicht plausibel. Die bestehende kognitive Störung in leichter Form könne maximal mit einer Einschränkung von 20 % berücksichtigt werden. Betreffend den Bericht des Dr. med. D.________ vom 1. November 2017, welcher nach der Verfügung vom 26. Juli 2016 datiere, liess das kantonale Gericht offen, ob dieser zu berücksichtigen sei, lasse sich diesem doch - unabhängig der gestellten Diagnose eines chronic fatigue Syndroms bzw. einer systemic exertion intolerance disease - nichts
entnehmen, das auf eine höhere als die bereits anerkannte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % hinweise.

2.2.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen insbesondere vor, indem das kantonale Gericht auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des RAD, die nicht von Fachärzten erstellt worden sei, abgestellt habe, verkenne es, dass diese darauf beruhe, es liege kein somatisch feststellbares neurologisches Leiden vor. Die Vorinstanz begründe nicht ansatzweise nachvollziehbar, weshalb bei einer leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Funktionsstörung nicht von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszugehen sei. Die Arbeitsfähigkeit sei von den Gutachtern umfassend und nachvollziehbar bemessen worden. Die zusätzlichen Abklärungen durch Dr. med. D.________ erklärten die neurologische Erkrankung der Beschwerdeführerin zusätzlich, was die Vorinstanz nicht hinreichend berücksichtigt habe. Die Beschwerdeführerin vertritt an anderer Stelle die Auffassung, es wären weitere medizinische Abklärungen durch die Medexperts AG notwendig gewesen. Rechtswidrig sei auch, dass das kantonale Gericht bei einer Erkrankung, die allein organische Ursachen habe, die Indikatoren angewendet habe. Im Übrigen rügt die Beschwerdeführerin die Feststellungen der Vorinstanz betreffend einzelnen Indikatoren.

2.2.3. Die Beschwerdegegnerin legt einerseits dar, dem neurologischen Gutachten lasse sich die Diagnose einer Erkrankung des Zentralnervensystem (ZNS) nicht mit hoher Sicherheit entnehmen. Die Ursache der kognitiven Beeinträchtigungen sei offen. Andererseits führt sie aus, es sei nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einer somatischen Erkrankung ausgehe. Die Diagnose sei jedenfalls nicht ausschlaggebend, denn die Einschränkungen begründeten höchstens eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %. Die Beschwerdegegnerin verweist diesbezüglich auf die Einschätzung des RAD und die Indikatorenprüfung des kantonalen Gerichts.

2.3.

2.3.1. Vorinstanz und Beschwerdeführerin vertreten bezüglich des Beweiswerts des Berichts des Neurologen Dr. med. D.________ gegensätzliche Standpunkte.
Hierzu gilt Folgendes: Nach ständiger Rechtsprechung ist der Zeitraum bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens Bezugsgrösse für den entscheidungsrelevanten Sachverhalt (BGE 143 V 409 E. 2.1 E. 2.1 S. 411 mit Hinweisen). Spätere Arztberichte sind aber in die Beurteilung miteinzubeziehen, soweit sie Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation erlauben (vgl. BGE 121V 362 E. 1b in fine S. 366).
Dr. med. D.________ setzte sich in den Berichten vom 19. Juni 2017 und 1. November 2017 damit auseinander, wie die Leiden der Beschwerdeführerin in diagnostischer Hinsicht einzuordnen sind. Er nahm in der Anamnese auch Bezug auf das Gutachten der Medexperts AG vom 30. September 2016. Es ergibt sich somit ohne Weiteres, dass sich die Ausführungen des Dr. med. D.________ betreffend Diagnose auf Sachverhaltsumstände beziehen, wie sie bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens vorlagen. Diese Berichte hätte die Vorinstanz daher bei der Würdigung berücksichtigen müssen. Insbesondere hätte sie darlegen müssen, ob die Diagnosen im Gutachten der Medexperts AG auch vor den Angaben des Dr. med. D.________ schlüssig sind.

2.3.2. Wie die ausführliche Wiedergabe verschiedener Arztberichte im angefochtenen Entscheid zeigt, bereitete die diagnostische Einordnung der Erkrankung der Beschwerdeführerin den Ärzten Mühe (vgl. insbesondere die Berichte des Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie, vom 6. Juli 2015 und 4. August 2015, Prof. Dr. med. F.________, Facharzt für Neurologie, Spital G.________, vom 10. Februar 2016, Prof. Dr. med. H.________, Facharzt für Neurologie und Neuroophthalmologie, Spital G.________, vom 24. Mai 2016, Gutachten der Medexperts AG vom 30. September 2016, RAD-Arzt Dr. med. B.________ vom 24. Oktober 2016, Dr. med. D.________ vom 1. November 2017). Damit befasste sich die Vorinstanz unzureichend: Sie hat zwar sämtliche Berichte aufgeführt. Konkret in die Würdigung einbezogen und gegeneinander abgewogen, hat sie aber lediglich das Gutachten vom 30. September 2016 und die RAD-Stellungnahmen vom 24. und 31. Oktober 2016. Insbesondere setzte sich das kantonale Gericht nicht damit auseinander, ob die Berichte des Dr. med. D.________, der ebenfalls zu einer anderen Diagnose als die Gutachter gelangte, die Zuverlässigkeit der Expertise in Frage zu stellen vermag. Die Würdigung der medizinischen Entscheidgrundlage beruht somit aus
gleich zwei Gründen auf fehlerhaften Sachverhaltsfeststellungen und ist daher als offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG zu qualifizieren: Zum einen betreffend den zeitlichen Umfang des Berichts des Dr. med. D.________, zum anderen betreffend den fehlenden Einbezug mehrerer neurologischer Untersuchungsergebnisse und Einschätzungen.

2.3.3. Im Gutachten der Medexperts AG wurde die Diagnose "Chronische entzündliche ZNS-Erkrankung DD Multiple Sklerose" gestellt. Gemäss der vorinstanzlichen Feststellung sei diese Diagnose anhand der diagnostischen Kriterien plausibilisiert worden. Verschiedene Formulierungen des Gutachters (wie etwa "der Symptomkomplex [...] lasse die Diagnose einer chronischen entzündlichen ZNS-Erkankung zu", "die genannten Ereignisse könnten durchaus Schüben einer multiplen Sklerose entsprochen haben" oder "rein formal könnte aufgrund der Kriterien der räumlichen und zeitlichen Dissemination [nach McDonald 2010] die Diagnose einer Multiplen Sklerose gestellt werden") deuten auf Unsicherheiten bei der gutachterlichen Diagnosestellung hin. Hinzu kommt, dass der RAD-Arzt Dr. med. B.________, der zwar nicht über einen Facharzttitel für Neurologie verfügt, aber dennoch in der Lage ist, die Zuverlässigkeit von Facharztberichten zu beurteilen, zum Schluss kam, die Ätiologie der Beschwerden sei dadurch nicht geklärt (Stellungnahme vom 24. Oktober 2016). Diese Zweifel des RAD-Arztes an der gutachterlich diagnostischen Einschätzung werden durch den von der Vorinstanz unzureichend berücksichtigten Bericht des Dr. med. D.________ vom 1. November 2017
bekräftigt (E. 2.4.1 hiervor), indem dieser weniger von der Differenzialdiagnose einer entzündlichen ZNS-Erkrankung ausging, sondern stattdessen ein Chronik Fatigue-Syndrom/eine myalgische Enzephalomyelitis bzw. Systemic Exertions Intolerance disease diagnostizierte.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass aufgrund der Akten nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, welcher Erkrankung die Symptome der Beschwerdeführerin zuzuordnen sind: Die Gutachterin ging von einer entzündlichen Erkrankung des zentralen Nervensystems aus, wohingegen Prof. Dr. med. H.________ darlegte, es bestünden keine Hinweise auf eine systemische Krankheit, die die Symptome der Beschwerdeführerin verursachten (Bericht vom 24. Mai 2016), und Dr. med. D.________ führte aus, eine entzündliche Erkrankung sei nicht ausgewiesen (Bericht vom 1. November 2017). Die Diagnose ist - insbesondere auch in rechtlicher Hinsicht - von zentraler Bedeutung (vgl. auch BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285) : Bei einem Chronic Fatigue Syndrom oder dergleichen ist grundsätzlich in einem strukturierten Beweisverfahren zu prüfen, ob eine Invalidität vorliegt, sind hingegen die Fatigue und weiteren Symptome der Beschwerdeführerin auf einen somatischen Gesundheitsschaden (ZNS-Erkrankung) zurückzuführen, ist eine Prüfung nach den Standardindikatoren nicht zulässig (SVR 2018 IV Nr. 31 S. 99, 8C 350/2017 E. 5.3; BGE 139 V 346 E. 2 und 3.4).

2.3.4. Aufgrund der Aktenlage kann die Ursache der Beschwerden (Diagnose) - entgegen der Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. B.________ vom 24. Oktober 2016 - nicht offengelassen werden. Der RAD-Arzt legte dar, als objektivierbare funktionelle Einschränkungen bleibe eine leichte (in Teilbereichen mittelschwere) kognitive Einschränkung, welche - unabhängig von der Ätiologie - eine derart hohe Einschränkung, wie von den Gutachtern attestiert (50 %), nicht zu begründen vermöge. Aus psychiatrischer Sicht wurde dann die Arbeitsunfähigkeit wegen einer leichten kognitiven Störung auf maximal 20 % geschätzt (Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. C.________ vom 31. Oktober 2016). Diese Arbeitsfähigkeitseinschätzung des RAD vermag jedoch, falls sich herausstellen sollte, die Beschwerden sind somatisch bedingt, nicht zu überzeugen, denn die RAD-Stellungnahmen tragen, soweit ersichtlich, nicht sämtlichen (gemäss Gutachten somatisch bedingten) Einschränkungen Rechnung, soll doch neben den kognitiven Befunden (Gedächtnisstörungen, Konzentrationseinbrüchen, Verlangsamung der Informationsverarbeitung) eine ausgeprägte Fatigue-Symptomatik bestehen, welche Pausen erforderlich mache und sich erheblich leistungsmindernd auf die mögliche Präsenzzeit
auswirke (vgl. auch Bericht des Dr. med. D.________ vom 1. November 2017).

2.3.5. Es ist daher notwendig, dass diese hiervor aufgezeigten offenen medizinischen Fragen im Rahmen eines Gerichtsgutachtens geklärt werden. Zur Durchführung dieser Abklärungen und anschliessend neuer Entscheidung ist die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1.4 S. 264 f.).

3.
Im Rahmen dieses neuen Entscheids hat das kantonale Gericht zudem vor dem Hintergrund des hiervor Erwogenen nochmals über die von der Beschwerdeführerin geforderte Kostenvergütung für die zusätzlichen medizinischen Untersuchungen nach dem Gutachten der Medexperts AG zu befinden.

4.
Die Rückweisung der Sache zu erneuter Abklärung gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinn von Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
sowie Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG; BGE 141 V 281 E. 11.1 S. 312). Mithin hat die unterliegende IV-Stelle die Gerichtskosten zu tragen und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten.

Das Bundesgericht erkennt:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 20. Dezember 2018 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. August 2019
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Möckli