Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_141/2008/bnm

Urteil 6. August 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Levante.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Brunner,

gegen

Konkursmasse Z.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch den ausseramtlichen Konkursverwalter Y.________.

Gegenstand
Kollokationsverfügung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 14. Februar 2008
(NR070096).

Sachverhalt:

A.
Im Konkurs über die Z.________ AG in Liquidation wies der ausseramtliche Konkursverwalter die von X.________ angemeldete Forderung von Fr. 1'434.30 mit Verfügung Nr. 37 vom 30. April 2007 ab. Zur Begründung hielt der Konkursverwalter fest, dass X.________ als Verwaltungsrat der Gemeinschuldnerin die betreffenden Kosten für die Mandatsführung (Reise- und Logis-Kosten zur Sitzungsteilnahme) selber zu tragen habe (Ziff. 1 der Verfügung), zumal er weder eine andere Usanz noch Vereinbarung betreffend Spesentragung nachgewiesen habe (Ziff. 2); eventualiter, d.h. im Falle des Nachweises einer Anspruchsgrundlage werde Verrechnung mit Ansprüchen aus unsorgfältiger Mandatsführung bzw. aktienrechtlicher Verantwortlichkeit erklärt (Ziff. 3). Gegen die Kollokationsverfügung erhob X.________ am 14. Mai 2007 Beschwerde an das Bezirksgericht Bülach als untere Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen und verlangte die Aufhebung der Verfügung, die materielle Prüfung der von ihm eingegebenen Forderung und die Zulassung im Kollokationsplan. Mit Beschluss der unteren Aufsichtsbehörde vom 13. November 2007 wurde die Beschwerde abgewiesen.

B.
X.________ gelangte an das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, welche die Beschwerde mit Beschluss vom 14. Februar 2008 ebenfalls abwies.

C.
Mit Eingabe vom 3. März 2008 führt X.________ Beschwerde in Zivilsachen und beantragt dem Bundesgericht, der Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde und die angefochtene Kollokationsverfügung seien aufzuheben, und der ausseramtliche Konkursverwalter sei anzuweisen, die angemeldete Forderung zu prüfen und sie zur Kollokation zuzulassen.

Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
1.1 Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG i.V.m. Art. 19
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
SchKG). Angefochten ist der Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Beschwerdeentscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden über Verfügungen der Vollstreckungsorgane gemäss Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG - wie hier die Kollokationsverfügung - sind Endentscheide im Sinne von Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG (BGE 133 III 350 E. 1.2 S. 351). Der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde ist unabhängig von einer gesetzlichen Streitwertgrenze anfechtbar (Art. 74 Abs. 2 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Die fristgerecht erhobene Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich zulässig (Art. 100 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG).

1.2 Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG), zu dem laut der Begriffsbestimmung des BGG auch das Verfassungsrecht gehört.

1.3 Der Beschwerdeführer verlangt in der Sache, dass der Konkursverwalter anzuweisen sei, "die Forderung (...) zu prüfen und zur Kollokation zuzulassen". Allerdings stellt der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren in Bezug auf die Erstellung des Kollokationsplanes nicht in Frage, dass die Konkursverwaltung eventualiter von ihrem Verrechnungsrecht Gebrauch gemacht und dadurch die eingegebene Forderung abgewiesen hat.

Die Konkursmasse übt das Verrechnungsrecht aus, indem die Konkursverwaltung die an sich anerkannte Konkursforderung abweist, unter Hinweis auf die Verrechnung mit der Gegenforderung (Hierholzer, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 18 zu Art. 247). Ob die eingegebene Forderung mangels Bestand oder infolge Verrechnung abgewiesen wird, beeinflusst jedoch den Gegenstand eines allfälligen Kollokationsprozesses, so dass der Beschwerdeführer insoweit beschwert ist und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG). Von Erörterungen betreffend den Beschwerdeantrag (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) in der Sache kann abgesehen werden, zumal der vorliegenden Beschwerde ohnehin kein Erfolg beschieden ist.

2.
Die obere Aufsichtsbehörde hat - wie bereits die Erstinstanz - im Wesentlichen festgehalten, dass keine Veranlassung zur genaueren Prüfung der vom Beschwerdeführer angemeldeten Forderung bestehe, zumal keine Anhaltspunkte für eine schwere Verletzung der Prüfungspflicht ersichtlich sei. Im Weiteren könne der Beschwerdeführer aus dem Fax-Schreiben des Konkursverwalters vom 17. März 2004 nach Treu und Glauben keine Zusicherung der Kollokation der Forderung ableiten. Damit habe der Konkursverwalter lediglich eine vorläufige Überprüfung vorgenommen, zumal er gemäss Art. 59 Abs. 1
SR 281.32 Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV)
KOV Art. 59 - 1 Erscheint eine Forderung als nicht hinreichend belegt, so kann die Verwaltung sie abweisen oder dem Ansprecher zur Einreichung weiterer Beweismittel eine Frist ansetzen.
1    Erscheint eine Forderung als nicht hinreichend belegt, so kann die Verwaltung sie abweisen oder dem Ansprecher zur Einreichung weiterer Beweismittel eine Frist ansetzen.
2    Bedingte Zulassungen oder Abweisungen sind unstatthaft, ausser im Fall, wo die Tilgung einer im Bestand unbestrittenen Forderung angefochten wird, die bei Rückerstattung des Empfangenen wieder auflebt (Art. 291 Abs. 2 SchKG).
3    Kann die Konkursverwaltung sich über die Zulassung oder Abweisung einer Ansprache noch nicht aussprechen, so soll sie entweder mit der Aufstellung des Kollokationsplanes zuwarten oder aber den Kollokationsplan nachträglich ergänzen und unter öffentlicher Bekanntmachung wieder auflegen.
KOV nicht verpflichtet gewesen sei, weitere Belege zu verlangen. Der Konkursverwalter habe die Prüfungspflicht gemäss Art. 244
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 244 - Nach Ablauf der Eingabefrist prüft die Konkursverwaltung die eingegebenen Forderungen und macht die zu ihrer Erwahrung nötigen Erhebungen. Sie holt über jede Konkurseingabe die Erklärung des Gemeinschuldners ein.
SchKG nicht verletzt.

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe eine in Art. 244
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 244 - Nach Ablauf der Eingabefrist prüft die Konkursverwaltung die eingegebenen Forderungen und macht die zu ihrer Erwahrung nötigen Erhebungen. Sie holt über jede Konkurseingabe die Erklärung des Gemeinschuldners ein.
SchKG nicht vorgesehene Abstufung von "schweren" und "weniger schweren" Verletzungen der Prüfungspflicht der Konkursverwaltung in Bezug auf die angemeldeten Forderungen vorgenommen. Eine sorgfältige Prüfung sowie eine einfache Abklärung hätte zeigen können, dass - wie das E-Mail vom 12. Oktober 2001 belege - der Ersatz der geltend gemachten Spesen vereinbart gewesen sei, einer Usanz entsprochen habe und Belege für eine derartige Abrede vorhanden gewesen seien. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer gestützt auf das Fax-Schreiben des Konkursverwalters vom 17. März 2004 darauf vertrauen dürfen, dass er keine weiteren Belege einreichen müsse, weshalb die nachfolgende Abweisung der Forderung gegen Treu und Glauben (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) verstosse.

3.
Gemäss Art. 244
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 244 - Nach Ablauf der Eingabefrist prüft die Konkursverwaltung die eingegebenen Forderungen und macht die zu ihrer Erwahrung nötigen Erhebungen. Sie holt über jede Konkurseingabe die Erklärung des Gemeinschuldners ein.
SchKG prüft die Konkursverwaltung die eingegebenen Forderungen und macht die zur Erwahrung nötigen Erhebungen. Verfahrensfehler bei der Erstellung des Kollokationsplans sind mit betreibungsrechtlicher Beschwerde (Art. 17 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
. SchKG) anzufechten (BGE 96 III 106). Der Beschwerdeführer wirft der oberen Aufsichtsbehörde vor, sie habe übergangen, dass die Konkursverwaltung die eingegebene Forderung weder hinreichend geprüft noch die nötigen Erhebungen gemacht habe.

3.1 In der Lehre ist anerkannt, dass trotz der Pflicht zur möglichst gründlichen Abklärung von Forderungen die Prüfung summarisch bleiben muss. Dies ergibt sich schon aus der kurzen Frist zur Aufstellung des Kollokationsplanes (Art. 247 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 247 - 1 Innert 60 Tagen nach Ablauf der Eingabefrist erstellt die Konkursverwaltung den Plan für die Rangordnung der Gläubiger (Kollokationsplan, Art. 219 und 220).
1    Innert 60 Tagen nach Ablauf der Eingabefrist erstellt die Konkursverwaltung den Plan für die Rangordnung der Gläubiger (Kollokationsplan, Art. 219 und 220).
2    Gehört zur Masse ein Grundstück, so erstellt sie innert der gleichen Frist ein Verzeichnis der darauf ruhenden Lasten (Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Grundlasten und vorgemerkte persönliche Rechte). Das Lastenverzeichnis bildet Bestandteil des Kollokationsplanes.
3    Ist ein Gläubigerausschuss ernannt worden, so unterbreitet ihm die Konkursverwaltung den Kollokationsplan und das Lastenverzeichnis zur Genehmigung; Änderungen kann der Ausschuss innert zehn Tagen anbringen.
4    Die Aufsichtsbehörde kann die Fristen dieses Artikels wenn nötig verlängern.
SchKG). Die Konkursverwaltung hat nicht den Bestand einer Forderung, sondern den wahrscheinlichen Bestand einer Forderung abzuklären (Meier, Die Anwendung des Privatrechts durch die Betreibungs- und Konkursbehörden, BlSchK 1985 S. 170 f.; Hierholzer, a.a.O., N. 18 zu Art. 244; Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, N. 3 zu Art. 244-251; Jaques, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, N. 10-14 zu Art. 244). Die kantonalen Aufsichtsbehörden sind zu Recht davon ausgegangen, dass die Konkursverwaltung die eingegebene Forderung zu prüfen hat, auch wenn sie - wie hier - vom Verrechnungsrecht der Konkursmasse Gebrauch machen will (vgl. Hierholzer, a.a.O., N. 18 zu Art. 247).
3.1.1 Die untere Aufsichtsbehörde hat festgehalten, dass der Konkursverwalter die Forderung des Beschwerdeführers in Kenntnis der Spesenbelege abgewiesen habe. Rechtsgrundlage für einen Spesenersatz sei (unter Hinweis auf Böckli, Schweizer Aktienrecht, 3. Aufl. 2004, § 13 Rz. 239) jedoch eine Statutenbestimmung, welche die Bemessung und Ausrichtung einer Entschädigung der Generalversammlung oder dem Verwaltungsrat zuweise, oder ein Arbeitsvertrag oder ein Auftrag der Gesellschaft. Es seien keine Anhaltspunkte für eine Rechtsgrundlage eingereicht worden, welche auf eine Kostentragung durch die Gemeinschuldnerin hingewiesen hätte.
3.1.2 Wenn die untere Aufsichtsbehörde in diesem Prüfungsergebnis keine Verletzung von Art. 244
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 244 - Nach Ablauf der Eingabefrist prüft die Konkursverwaltung die eingegebenen Forderungen und macht die zu ihrer Erwahrung nötigen Erhebungen. Sie holt über jede Konkurseingabe die Erklärung des Gemeinschuldners ein.
SchKG erkannt und die obere kantonale Aufsichtsbehörde den erstinstanzlichen Schluss bestätigt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Frage, dass die allfällige Entschädigung des Verwaltungsrates auf verschiedener Rechtsgrundlage bestehen kann. In der Praxis kann die Entschädigung sodann aus verschiedenen, auch kombinierbaren Komponenten bestehen (wie Grund-, Pauschalentschädigung, Aufwand-, Erfolgshonorar, Spesenersatz pauschal oder detailliert, Aktien, etc.; vgl. Müller/Lipp/Plüss, Der Verwaltungsrat, Ein Handbuch für die Praxis, 3. Aufl. 2007, S. 112). Eine Rechtsgrundlage für die Spesenforderung hat der Beschwerdeführer nicht eingereicht, so dass - wie bereits die Erstinstanz festgehalten hat - bei summarischer Prüfung kein Anhaltspunkt bestand, dass die Gemeinschuldnerin die Spesen (Reise- und Logis-Kosten für Teilnahme an der Verwaltungsratssitzung) zu ersetzen bzw. nicht in anderer Form ersetzt hatte. Es ist haltbar, wenn die Vorinstanz insoweit in der Kollokationsverfügung keinen oberflächlichen Entscheid erblickt hat, welcher als Verfahrensfehler bei der Erstellung des Kollokationsplanes zu
qualifizieren wäre.

3.2 Der Beschwerdeführer macht allerdings geltend, die Vorinstanz habe die Prüfungspflicht gemäss Art. 244
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 244 - Nach Ablauf der Eingabefrist prüft die Konkursverwaltung die eingegebenen Forderungen und macht die zu ihrer Erwahrung nötigen Erhebungen. Sie holt über jede Konkurseingabe die Erklärung des Gemeinschuldners ein.
SchKG bzw. Art. 59 Abs. 1
SR 281.32 Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV)
KOV Art. 59 - 1 Erscheint eine Forderung als nicht hinreichend belegt, so kann die Verwaltung sie abweisen oder dem Ansprecher zur Einreichung weiterer Beweismittel eine Frist ansetzen.
1    Erscheint eine Forderung als nicht hinreichend belegt, so kann die Verwaltung sie abweisen oder dem Ansprecher zur Einreichung weiterer Beweismittel eine Frist ansetzen.
2    Bedingte Zulassungen oder Abweisungen sind unstatthaft, ausser im Fall, wo die Tilgung einer im Bestand unbestrittenen Forderung angefochten wird, die bei Rückerstattung des Empfangenen wieder auflebt (Art. 291 Abs. 2 SchKG).
3    Kann die Konkursverwaltung sich über die Zulassung oder Abweisung einer Ansprache noch nicht aussprechen, so soll sie entweder mit der Aufstellung des Kollokationsplanes zuwarten oder aber den Kollokationsplan nachträglich ergänzen und unter öffentlicher Bekanntmachung wieder auflegen.
KOV verletzt, weil sie keine weitere Erhebungen getroffen hat.
3.2.1 Die Konkursverwaltung stützt sich bei der Prüfung der eingegebenen Forderung vor allem auf die gemäss Art. 232 Ziff. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 232 - 1 Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird.423
1    Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird.423
2    Die Bekanntmachung enthält:
1  die Bezeichnung des Schuldners und seines Wohnortes sowie des Zeitpunktes der Konkurseröffnung;
2  die Aufforderung an die Gläubiger des Schuldners und an alle, die Ansprüche auf die in seinem Besitz befindlichen Vermögensstücke haben, ihre Forderungen oder Ansprüche samt Beweismitteln (Schuldscheine, Buchauszüge usw.) innert einem Monat nach der Bekanntmachung dem Konkursamt einzugeben;
3  die Aufforderung an die Schuldner des Konkursiten, sich innert der gleichen Frist beim Konkursamt zu melden, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 2 StGB426);
4  die Aufforderung an Personen, die Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger oder aus anderen Gründen besitzen, diese Sachen innert der gleichen Frist dem Konkursamt zur Verfügung zu stellen, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 3 StGB) und darauf, dass das Vorzugsrecht erlischt, wenn die Meldung ungerechtfertigt unterbleibt;
5  die Einladung zu einer ersten Gläubigerversammlung, die spätestens 20 Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung stattfinden muss und der auch Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie Gewährspflichtige beiwohnen können;
6  den Hinweis, dass für Beteiligte, die im Ausland wohnen, das Konkursamt als Zustellungsort gilt, solange sie nicht einen anderen Zustellungsort in der Schweiz bezeichnen.
SchKG eingereichten Beweismittel; es obliegt dem Gläubiger, seine Forderung mit den zugehörigen Beweismitteln zu belegen (BGE 93 III 59 E. 2 S. 64; Lustenberger, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 9 zu Art. 232
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 232 - 1 Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird.423
1    Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird.423
2    Die Bekanntmachung enthält:
1  die Bezeichnung des Schuldners und seines Wohnortes sowie des Zeitpunktes der Konkurseröffnung;
2  die Aufforderung an die Gläubiger des Schuldners und an alle, die Ansprüche auf die in seinem Besitz befindlichen Vermögensstücke haben, ihre Forderungen oder Ansprüche samt Beweismitteln (Schuldscheine, Buchauszüge usw.) innert einem Monat nach der Bekanntmachung dem Konkursamt einzugeben;
3  die Aufforderung an die Schuldner des Konkursiten, sich innert der gleichen Frist beim Konkursamt zu melden, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 2 StGB426);
4  die Aufforderung an Personen, die Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger oder aus anderen Gründen besitzen, diese Sachen innert der gleichen Frist dem Konkursamt zur Verfügung zu stellen, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 3 StGB) und darauf, dass das Vorzugsrecht erlischt, wenn die Meldung ungerechtfertigt unterbleibt;
5  die Einladung zu einer ersten Gläubigerversammlung, die spätestens 20 Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung stattfinden muss und der auch Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie Gewährspflichtige beiwohnen können;
6  den Hinweis, dass für Beteiligte, die im Ausland wohnen, das Konkursamt als Zustellungsort gilt, solange sie nicht einen anderen Zustellungsort in der Schweiz bezeichnen.
). Art. 59 Abs. 1
SR 281.32 Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV)
KOV Art. 59 - 1 Erscheint eine Forderung als nicht hinreichend belegt, so kann die Verwaltung sie abweisen oder dem Ansprecher zur Einreichung weiterer Beweismittel eine Frist ansetzen.
1    Erscheint eine Forderung als nicht hinreichend belegt, so kann die Verwaltung sie abweisen oder dem Ansprecher zur Einreichung weiterer Beweismittel eine Frist ansetzen.
2    Bedingte Zulassungen oder Abweisungen sind unstatthaft, ausser im Fall, wo die Tilgung einer im Bestand unbestrittenen Forderung angefochten wird, die bei Rückerstattung des Empfangenen wieder auflebt (Art. 291 Abs. 2 SchKG).
3    Kann die Konkursverwaltung sich über die Zulassung oder Abweisung einer Ansprache noch nicht aussprechen, so soll sie entweder mit der Aufstellung des Kollokationsplanes zuwarten oder aber den Kollokationsplan nachträglich ergänzen und unter öffentlicher Bekanntmachung wieder auflegen.
KOV hält fest, dass die Konkursverwaltung im Fall, dass eine Forderung als nicht hinreichend belegt erscheint, diese abweisen oder dem Ansprecher eine Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel ansetzen kann. Das Vorgehen der Konkursverwaltung (Abweisung oder Fristansetzung) steht im pflichtgemässen Ermessen der Konkursverwaltung (Hierholzer, a.a.O., N. 16 zu Art. 244).
3.2.2 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit der Forderungsanmeldung keine Angaben oder Belege eingereicht hat, welche auf einen separaten oder detaillierten Spesenersatz hingewiesen hätten. Vor dem Hintergrund, dass die Konkursverwaltung auf der einen Seite für einen speditiven Verfahrensablauf und auf der anderen das vermeidbare Risiko der Kollokationsklage des abgewiesenen Gläubigers zu berücksichtigen hat (Hierholzer, a.a.O., N. 16 zu Art. 244), kann nicht von einer gesetzwidrigen Ermessensbetätigung gesprochen werden, wenn sie davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer habe die vorhandenen, zur Forderung zugehörigen Belege eingereicht. Der Schluss der Vorinstanz, dass der Konkursverwalter die eingegebene Forderung ohne weitere Erhebungen abweisen durfte, stellt keinen Verfahrensfehler bei der Erstellung des Kollokationsplanes dar; die Beschwerde ist insoweit unbegründet.

3.3 Weiter rügt der Beschwerdeführer vergeblich, dass die Vorinstanz im Vorgehen des Konkursverwalters keine "schwere" Verletzung der Prüfungspflicht gemäss Art. 244
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 244 - Nach Ablauf der Eingabefrist prüft die Konkursverwaltung die eingegebenen Forderungen und macht die zu ihrer Erwahrung nötigen Erhebungen. Sie holt über jede Konkurseingabe die Erklärung des Gemeinschuldners ein.
SchKG erkannt hat. Wenn die obere Aufsichtsbehörde erwogen hat, nur das Vorliegen einer "schweren" Verletzung der Prüfungspflicht könne erfolgreich auf dem Beschwerdeweg gerügt werden (in diesem Sinn Hierholzer, a.a.O., N. 25 zu Art. 244), nimmt sie Bezug auf den summarischen Charakter der Prüfungspflicht (vgl. E. 3.1) und den Ermessensspielraum der Konkursverwaltung, ob weitere Erhebungen zu treffen sind (vgl. E. 3.2). Insoweit liegt - wie dargelegt - keine Bundesrechtsverletzung vor und die Vorbringen des Beschwerdeführers sind unbehelflich.

3.4 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, dass die Konkursverwaltung mit dem Fax-Schreiben vom 17. März 2004 kein Vertrauen in die Kollokation der eingegebenen Forderung geschaffen hatte; die Konkursverwaltung habe im Schreiben einen Hinweis in der Rubrik "Ihre Forderungseingabe ist unvollständig" unterlassen, andernfalls hätte er (der Beschwerdeführer) ein E-Mail vom 12. Oktober 2001 eingereicht, aus welchem die Spesenübernahme durch die Gemeinschuldnerin hervorgehe.

Vorliegend fehlt es an einer genügenden Vertrauensgrundlage (vgl. BGE 129 I 161 E. 4.1 S. 170 zum in Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben). Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, dass im betreffenden Formularschreiben in der Rubrik "Ihre Forderungseingabe ist unvollständig" das Feld "Ihre Bank- bzw. PC-Verbindung ist nicht erwähnt; Bekanntgabe wird erbeten" angekreuzt war; zudem wird mitgeteilt, dass die Forderungseingabe wegen eines Additionsfehlers (Nichtberücksichtigung eines Zugbillets) im Betrag korrekturbedürftig sei. Der Beschwerdeführer übergeht jedoch, dass im Formularschreiben die Hauptrubrik "Ihre Forderung ist unvollständig" angekreuzt ist. Zudem ist in den drei Unterrubriken ("fehlende Beweismittel", "Forderungsgrund nicht ersichtlich", "fehlende Bank- bzw. PC-Verbindung") aufgeführt, was der Konkursverwalter im Wesentlichen als vollständige Forderungseingabe erachtet. Gestützt auf den blossen Umstand, dass lediglich die beiden Unterrubriken im Formularschreiben nicht angekreuzt waren, durfte der Beschwerdeführer nicht darauf vertrauen, dass die Konkursverwaltung die Prüfung, ob die Forderung hinreichend belegt erscheine, abschliessend vorgenommen und das ihr zustehende Ermessen (Art. 59 Abs. 1
SR 281.32 Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV)
KOV Art. 59 - 1 Erscheint eine Forderung als nicht hinreichend belegt, so kann die Verwaltung sie abweisen oder dem Ansprecher zur Einreichung weiterer Beweismittel eine Frist ansetzen.
1    Erscheint eine Forderung als nicht hinreichend belegt, so kann die Verwaltung sie abweisen oder dem Ansprecher zur Einreichung weiterer Beweismittel eine Frist ansetzen.
2    Bedingte Zulassungen oder Abweisungen sind unstatthaft, ausser im Fall, wo die Tilgung einer im Bestand unbestrittenen Forderung angefochten wird, die bei Rückerstattung des Empfangenen wieder auflebt (Art. 291 Abs. 2 SchKG).
3    Kann die Konkursverwaltung sich über die Zulassung oder Abweisung einer Ansprache noch nicht aussprechen, so soll sie entweder mit der Aufstellung des Kollokationsplanes zuwarten oder aber den Kollokationsplan nachträglich ergänzen und unter öffentlicher Bekanntmachung wieder auflegen.
KOV)
bereits betätigt hat. Dem Beschwerdeführer wäre es ohne weiteres zumutbar gewesen, sich vorgängig darüber zu erkundigen, ob das blosse Nichtankreuzen der Unterrubriken "fehlende Beweismittel" oder "Forderungsgrund nicht ersichtlich" bedeute, dass weitere Beweismittel nicht notwendig und der Forderungsgrund ausgewiesen seien. Demnach ist nicht zu beanstanden, wenn die obere Aufsichtsbehörde zum Ergebnis gelangt ist, mit dem umstrittenen Fax-Schreiben sei keine Vertrauensgrundlage für die Anerkennung der eingegebenen Forderung geschaffen worden. Von einer Verletzung des Vertrauensgrundsatzes (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) kann nicht gesprochen werden.

4.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Eine Parteientschädigung ist nicht zu sprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. August 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Levante