Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 242/2020

Urteil vom 6. Juli 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Koch,
nebenamtliche Bundesrichterin Griesser,
Gerichtsschreiberin Rohrer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Erwin Leuenberger,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen,
2. B.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Parteientschädigung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 21. Januar 2020 (51/2018/83/B).

Sachverhalt:

A.
A.________ erstattete am 4. April 2016 und am 20. Mai 2016 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen Strafanzeige gegen ihren Ehemann B.________ wegen mehrfacher versuchter Nötigung und konstituierte sich als Privatklägerin.
Mit Strafbefehl vom 8. September 2017 verurteilte die Staatsanwaltschaft B.________ wegen mehrfacher versuchter Nötigung zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 70.- bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 800.-. Die Verfahrens kosten wurden B.________ auferlegt, eine Prozessentschädigung wurde nicht zugesprochen.
Gegen den Strafbefehl erhob B.________ Einsprache. Nach ergänzter Untersuchung bestätigte die Staatsanwaltschaft mit Strafbefehl vom 8. Dezember 2017 den Schuldspruch, reduzierte aber die Tagessatzhöhe auf Fr. 60.- und die Busse auf Fr. 700.-. Sie auferlegte die Verfah renskosten B.________ und sprach wiederum keine Prozessentschädigung zu.

B.
Gegen den Strafbefehl vom 8. Dezember 2017 erhob A.________ Einsprache wegen fehlender Zusprechung einer Prozessentschädigung. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies die Akten dem Kantonsgericht Schaffhausen zur Durch führung des Hauptverfahrens.
Das Kantonsgericht trat mit Verfügung vom 7. Dezember 2018 auf den Antrag auf Zusprechung einer Prozessentschädigung nicht ein.
Die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Verfügung vom 21. Januar 2020 ab.

C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 21. Januar 2020 sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Festsetzung einer angemessenen Entschädigung an die Vorinstanz zurück zuweisen. Es seien keine Gerichtskosten zu erheben und der Kanton Schaffhausen sei zu verpflichten, sie für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen.

D.
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen sowie B.________ lassen sich vernehmen und stellen jeweils den Antrag, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von A.________ abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen:

1.

1.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse zuerkannt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG). Die in Art. 81 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG aufgeführte Liste der beschwerdeberechtigten Personen ist nicht abschliessend (BGE 133 IV 228 E. 2.3 S. 230).
Ungeachtet der Legitimation in der Sache kann eine Partei die Verletzung ihrer Rechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rü gen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Das nach Art. 81 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG erforderliche recht lich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen (sog. "Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5).

1.2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Anspruch der Privatklägerschaft auf eine angemessene Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen im Strafbefehlsverfahren. Die Parteikosten sind untrennbar mit dem Strafverfahren verbunden (BGE 139 IV 102 E. 4.1 S. 107), weshalb die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich zulässig ist (BGE 135 IV 43 E. 1.1.1 S. 45 f.; Urteile 6B 981/2017 vom 7. Februar 2018 E. 1; 6B 524/2017 vom 22. November 2017 E. 1; 6B 549/2015 vom 16. März 2016 E. 1). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Sie ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung, da die Vorinstanz ihrem Antrag auf Zusprechung einer Prozessentschädigung für das Strafbefehlsverfahren nicht stattgegeben hat. Sie ist damit zur Beschwerde legitimiert. Soweit die Beschwerdeführerin die Verletzung von Verfahrensgarantien wie z.B. das rechtliche Gehör rügt, kann ihre Beschwerdelegitimation sodann auch mit Blick auf die Star-Praxis (vgl. E. 1.1 hiervor) bejaht werden. Der Auffassung des Beschwerdegegners 2, wonach es der Beschwerdeführerin an der Beschwerdelegitimation fehle, kann damit nicht gefolgt werden.

2.
Die Beschwerde muss ein Rechtsbegehren enthalten (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG), muss auch das Rechtsbegehren grundsätzlich reformatorisch gestellt werden; ein blosser Antrag auf Rückweisung ist nicht zulässig, ausser wenn das Bundes gericht ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135; 134 III 379 E. 1.3 S. 383 mit Hinweis). Da die Beschwerdebegründung zur Interpretation des Rechtsbegehrens beigezogen werden kann, genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein Begehren ohne einen Antrag in der Sache dann, wenn sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt, was mit der Beschwerde angestrebt wird (BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317; 136 V 131 E. 1.2 S. 136; Urteile 6B 589/2019 vom 26. Mai 2020 E. 2.2; 6B 1339/2019 vom 1. April 2020 E. 1; je mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin hält zwar fest, die Sachlage würde es dem Bundesgericht erlauben, ihr die beantragte Parteientschädigung zuzusprechen, stellt aber keinen materiellen Antrag, sondern verlangt lediglich die Aufhebung der Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen und die Rückweisung an die Vorinstanz zur Festsetzung einer angemessenen Entschädigung. Der Beschwerdebegründung lässt sich indes entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die Zusprechung einer Prozessentschädigung für den Aufwand ihres Verteidigers im Strafbefehlsverfahren in der Höhe von Fr. 2'711.20 erreichen möch te. Das Rechtsbegehren ist in diesem Sinne zu interpretieren. Die Beschwerde ist damit zulässig.

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin rügt einen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, eine Verletzung des Fairnessgebots, eine formelle Rechtsverweigerung, eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs sowie Verstösse gegen das Rechtsmissbrauchsverbot und gegen das Willkürverbot.
Dabei bringt sie zusammengefasst vor, sie habe den ersten Strafbefehl vom 8. September 2017 nicht angefochten, da ihr bewusst gewesen sei, dass der Beschwerdegegner 2 diesen nicht akzeptieren und Einsprache dagegen erheben werde. Dass sie ihren Anspruch auf eine Prozessentschädigung durch die Nichtanfechtung des ersten Strafbefehls verwirkt habe, könne - wie die Vorinstanz zu Recht festhalte - nicht gesagt werden. Die Staatsanwaltschaft habe den Beschwerdegegner 2 nach dessen Einsprache gegen den ersten Strafbefehl am 21. November 2017 erneut einvernommen. Im Anschluss an diese Einvernahme habe ihr Rechtsvertreter die Staatsanwältin ge fragt, ob und wie das Verfahren weitergehe, worauf diese geantwortet habe, dass darüber noch orientiert werde. Da der Beschwerdegegner 2 die ihm zur Last gelegten Vorwürfe weiterhin bestritten habe, sei sie als Anzeigerin davon ausgegangen, dass sie ebenfalls noch zur Sache befragt werden würde. Am 8. Dezember 2017 habe die Staatsanwaltschaft jedoch völlig überraschend und entgegen ihrer Zusicherung, noch über den weiteren Verfahrenslauf zu orientieren, einen zweiten Strafbefehl erlassen, ohne darin über ihre Entschädigungsansprüche zu befinden. Durch dieses Vorgehen sei sie der Möglichkeit beraubt
worden, ihre Prozessentschädigung einzubringen, zu beziffern und zu begründen.
Die Vorinstanz habe sich in ihren Erwägungen nicht ansatzweise zu der in keinem Verfahrensstadium bestrittenen Sachdarstellung geäussert, wonach die Staatsanwältin ihrem Rechtsvertreter versprochen habe, ihn über die weiteren Verfahrensschritte zu orientieren. Ebenso wenig sei die Vorinstanz auf ihre diesbezüglich erhobenen Rügen der Verletzung des Fairnessgebots, der Missachtung der richterlichen Fragepflicht, des Verstosses gegen Treu und Glauben, der Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Rechtsmissbrauchs eingegangen. Indem die Vorinstanz diese Rügen mit keinem Wort behandle, verletze sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und handle willkürlich. Gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 433 Privatklägerschaft - 1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
1    Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
a  sie obsiegt; oder
b  die beschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist.
2    Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein.
StPO habe sie Anspruch auf Entschädigung für die ihr im Zusammenhang mit der Strafklage erwachsenen Kosten der privaten Rechtsvertretung. Die Vorinstanz habe ihr diese Entschädigung gleich wie die Staatsanwaltschaft und die erste Instanz verweigert und damit Bundesrecht verletzt.

3.2. Die Vorinstanz erwägt im Wesentlichen, die Beschwerdeführerin habe in ihren Strafanzeigen vom 4. April 2016 und 20. Mai 2016 den Strafantrag "unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten" gestellt. Die Staatsanwaltschaft habe im ersten Strafbefehl vom 8. September 2017 fälschlicherweise nicht über die Entschädigung entschieden. Dieser Strafbefehl sei zwar einzig vom Beschwerdegegner 2 angefochten worden. Aus der Nichtanfechtung dieses ersten Strafbefehls dürfe der Beschwerdeführerin jedoch kein Nachteil erwachsen, da sich die Anfechtung des Beschwerdegegners 2 auf den ganzen Strafbefehl ausgewirkt habe. Indessen sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin ihre Anträge auf Zusprechung einer Prozessentschädigung im Untersuchungsverfahren weder substantiiert noch belegt habe. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stelle, dass sie keine Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Ansprüche erhalten habe, sei zwar festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin vor Erlass des zweiten Strafbefehls vom 8. Dezember 2017 nicht aufgefordert habe, ihre Entschädigungsansprüche zu beziffern. Dies sei unter den gegebenen Umständen jedoch nicht zu beanstanden, da die Beschwerdeführerin
anwaltlich vertreten gewesen sei und zudem den ersten Strafbefehl, der auch schon keinen Entscheid über die Entschädigung erhalten habe, nicht angefochten habe. Zum Einwand der Beschwerdeführerin und den damit erhobenen Rügen, die Staatsanwältin habe zugesichert, ihren Rechtsvertreter über den weiteren Gang des Verfahrens zu orientieren, äussert sich die Vorinstanz nicht.

3.3. Der Beschwerdegegner 2 führt in seiner Vernehmlassung aus, es sei nicht aktenkundig und werde bestritten, dass die Staatsanwaltschaft in Aussicht gestellt habe, über den weiteren Verlauf des Verfahrens zu orientieren. Die Beschwerdeführerin habe genügend Gelegenheiten gehabt, ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Da sie dies unterlassen habe, sei es folgerichtig, wenn ihr die Staatsanwaltschaft keine Entschädigung zuspreche.

3.4. Gemäss Art. 353 Abs. 1 lit. g
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 353 Inhalt und Eröffnung des Strafbefehls - 1 Der Strafbefehl enthält:
1    Der Strafbefehl enthält:
a  die Bezeichnung der verfügenden Behörde;
b  die Bezeichnung der beschuldigten Person;
c  den Sachverhalt, welcher der beschuldigten Person zur Last gelegt wird;
d  die dadurch erfüllten Straftatbestände;
e  die Sanktion;
f  den kurz begründeten Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Sanktion oder einer bedingten Entlassung;
fbis  die Löschfrist für ein allfällig bestehendes DNA-Profil;
g  die Kosten- und Entschädigungsfolgen;
h  die Bezeichnung beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte, die freigegeben oder eingezogen werden;
i  den Hinweis auf die Möglichkeit der Einsprache und die Folgen einer unterbliebenen Einsprache;
j  Ort und Datum der Ausstellung;
k  die Unterschrift der ausstellenden Person.
2    Die Staatsanwaltschaft kann im Strafbefehlsverfahren über Zivilforderungen entscheiden, soweit diese von der beschuldigten Person anerkannt sind oder sofern:
a  deren Beurteilung ohne weitere Beweiserhebungen möglich ist; und
b  der Streitwert 30 000 Franken nicht übersteigt.248
3    Der Strafbefehl wird den Personen und Behörden, die zur Einsprache befugt sind, unverzüglich schriftlich eröffnet.
StPO enthält der Strafbefehl die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Bestimmungen des zehnten Titels der StPO über die Verfahrenskosten, Entschädigung und Genugtuung gelten gemäss Art. 416
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 416 Geltungsbereich - Die Bestimmungen dieses Titels gelten für alle Verfahren nach diesem Gesetz.
StPO für alle Verfahren, mithin auch für das Strafbefehlsverfahren. Die Staatsanwaltschaft muss im Strafbefehl somit über die Entschädigungsansprüche der Parteien im Sinne von Art. 429 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
. StPO befinden (BGE 139 IV 102 E. 4.1 S. 107).
Art. 433 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 433 Privatklägerschaft - 1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
1    Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
a  sie obsiegt; oder
b  die beschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist.
2    Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein.
StPO räumt der Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren ein, wenn sie obsie gt. Sie obsiegt, wenn es im Falle der Strafklage zu einer Verurteilung der beschuldigten Person kommt (BGE 139 IV 102 E. 4.3 S. 108; Urteil 6B 1050/2018 vom 8. März 2019 E. 4.1.2).
Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 433 Privatklägerschaft - 1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
1    Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
a  sie obsiegt; oder
b  die beschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist.
2    Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein.
StPO). Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
1    Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
2    Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.
StPO) gilt hier nicht, d.h. die Privatklägerschaft muss sich aktiv um ihren Anspruch bemühen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss die Behörde die Privatklägerschaft jedoch sowohl auf ihr Recht, eine Entschädigung gestützt auf Art. 433
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 433 Privatklägerschaft - 1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
1    Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
a  sie obsiegt; oder
b  die beschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist.
2    Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein.
StPO zu beantragen, als auch auf ihre Pflicht, eine beantragte Prozessentschädigung zu beziffern und zu belegen, hinweisen (Urteile 6B 928/2018 vom 26. März 2019 E. 2.2.3; 6B 1345/2016 vom 30. November 2017 E. 7.1; 6B 1210/2017 vom 10. April 2018 E. 4.1; je mit Hinweisen).

3.5.

3.5.1. Die Vorinstanz hält dafür, vorliegend sei nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin nicht explizit zur Bezifferung der Entschädigungsforderung aufgefordert habe. Bei ihrer Argumentation verkennt sie, dass die Beschwerdeführerin der Staatsanwaltschaft nicht vorwirft, diese hätte sie bzw. ihren Rechtsvertreter darauf hinweisen müssen, dass eine beantragte Entschädigungsforderung zu beziffern sei. Vielmehr wirft die Beschwerdeführerin der Staatsanwaltschaft vor, sie über den Abschluss der Untersuchung nicht orientiert und ihr bzw. ihrem Rechtsvertreter so verunmöglicht zu haben, die Forderung zu beziffern und zu begründen.

3.5.2. Die Beschwerdeführerin hat in ihren Strafanzeigen vom 4. April 2016 und 20. Mai 2016 wegen mehrfacher versuchter Nötigung ihren Strafantrag jeweils "unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten" (d.h. des Beschwerdegegners 2) und damit einen Antrag auf Zusprechung einer Prozessentschädigung gestellt. Am 8. September 2017 erliess die Staatsanwaltschaft den ersten Strafbefehl. Gestützt auf die vom Beschwerdegegner 2 dagegen erhobene Einsprache ergänzte die Staatsanwaltschaft die Untersuchung und führte mit dem Beschwerdegegner 2 am 21. November 2017 eine staatsanwaltschaftliche Einvernahme durch. In dieser bestritt der Beschwerdegegner 2 nach wie vor die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Nur zweieinhalb Wochen später, nämlich am 8. Dezember 2017, erliess die Staatsanwaltschaft den zweiten Strafbefehl, in welchem der Beschwerdeführerin keine Prozessentschädigung zugesprochen wurde. Die Staatsanwaltschaft hat vor Erlass des zweiten Strafbefehls die Beschwerdeführerin weder aufgefordert, die von ihr beantragte Prozessentschädigung zu beziffern und zu belegen, noch hat sie über den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung orientiert. Mit diesem Vorgehen hat sie der Beschwerdeführerin die Gelegenheit genommen,
ihre Entschädigungsforderungen für die notwendigen Aufwendungen im Strafbefehlsverfahren vor Erlass des Strafbefehls zu belegen und zu beziffern. Dabei gilt es insbesondere zu berücksichtigen, dass der Anspruch auf die im Zusammenhang mit der Strafklage erwachsenen Kosten der privaten Rechtsvertretung nicht laufend nach jeder anwaltlichen Tätigkeit, sondern als Ganzes vor Abschluss des Strafverfahrens geltend zu machen ist. Dies setzt voraus, dass die Privatklägerschaft, welche einen Antrag auf Entschädigung gestellt hat, über den bevorstehenden Abschluss des Verfahrens orientiert wird. Nur dann weiss sie, dass das Strafverfahren vor dem Abschluss steht und sie ihren während der Strafuntersuchung entstandenen Gesamtaufwand für die anwaltliche Rechtsvertretung zu beziffern und zu belegen hat. Ferner verhält es sich vorliegend auch nicht so, dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin aufgrund der gegebenen Umstände hätte erkennen müssen, dass das Strafverfahren nach der Einvernahme des Beschwerdegegners 2 unmittelbar vor dem Abschluss stand. Im Gegenteil: Wie die Beschwerdeführerin zu Recht einwendet, musste aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdegegner 2 die Vorwürfe der versuchten Nötigung nach wie vor bestritten hat,
nicht damit gerechnet werden, dass das Strafverfahren ohne weitere Beweisabnahmen mit einem Strafbefehl abgeschlossen wird. Des Weiteren kann im Umstand, dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin (aus welchen Gründen auch immer) gegen den ersten Strafbefehl selbst keine Einsprache erhoben hat, kein Verzicht auf die in der Strafanzeige beantragte Entschädigung erkannt werden (vgl. Urteil 6B 472/2012 vom 13. November 2012 E. 2.4). Indem die Vorinstanz davon ausgeht, die Staatsanwaltschaft habe die Beschwerdeführerin weder zur Bezifferung der beantragten Entschädigung anhalten, noch sie über den bevorstehenden Verfahrensabschluss orientieren müssen, und sie insofern das Vorgehen der Staatsanwaltschaft und den erstinstanzlichen Entscheid schützt, verletzt sie Bundesrecht. Die Beschwerde erweist sich als begründet und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin und die vom Beschwerdegegner 2 dagegen vorgebrachten Einwände einzugehen.

4.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG).
Der Beschwerdegegner 2 wird als unterliegende Partei kostenpflichtig. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat er die hälftigen Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Dem Kanton Schaffhausen sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Kanton Schaffhausen und der Beschwerdegegner 2 haben die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 21. Januar 2020 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 1'500.- dem Beschwerdegegner 2 auferlegt.

3.
Der Kanton Schaffhausen und der Beschwerdegegner 2 haben der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren je eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juli 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Rohrer