Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 995/2017

Urteil vom 6. Juni 2018

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
nebenamtlicher Bundesrichter Berger,
Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte
A.D.________ und B.D.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt St. Gallen,
Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen.

Gegenstand
Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer des Kantons St. Gallen, Steuerperiode 2013,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung III, vom 26. Oktober 2017 (B 2015/324 und 325).

Sachverhalt:

A.
Die Eheleute A.D.________ und B.D.________ wohnen in St. Gallen. A.D.________ ist als Aussendienstmitarbeiter unselbständig erwerbstätig. Die Tochter von A.D.________ und B.D.________, C.D.________ (geb. 1990), absolviert seit dem 22. Oktober 2012 eine sechssemestrige, berufsbegleitende Ausbildung. In der Steuerperiode 2013 erzielte sie Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 25'332.--.
In den Veranlagungen für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie für die direkte Bundessteuer Steuerperiode 2013 wurden von den Eheleuten D.________ als Berufskosten geltend gemachte Barzahlungen von A.D.________ für Provisionen und Akquisition an die E.________ GmbH von Fr. 59'570.-- nicht zum Abzug zugelassen. Ausserdem wurden der für C.D.________ geltend gemachte Kinderabzug sowie der Sparzinsenabzug nicht gewährt.

B.
Einsprachen der Eheleute D.________ gegen die Veranlagungen wies das kantonale Steueramt sowohl hinsichtlich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch mit Bezug auf die direkte Bundessteuer ab.
Einen gegen die Einspracheentscheide erhobenen Rekurs bzw. eine Beschwerde der Eheleute D.________ wies die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung I, 1. Kammer, am 19. November 2015 mit Bezug auf die geltend gemachten Berufskosten ab. Hinsichtlich des Kinder- sowie des Sparzinsenabzugs für C.D.________ hiess die Verwaltungsrekurskommission die Beschwerde gut und gewährte einen Kinderabzug von Fr. 6'500.-- sowie einen Sparzinsenabzug von Fr. 700.--; den Rekurs wies sie dagegen auch hinsichtlich dieser beiden Abzüge ab.
Eine von den Eheleuten D.________ gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission in einer einzigen Rechtsschrift sowohl hinsichtlich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch für die direkte Bundessteuer erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, am 26. Oktober 2017 in einem einzigen Entscheid ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 24./25. November 2017 beantragen die Eheleute D.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen, Abteilung III, sei aufzuheben und es seien ihnen der beanspruchte Abzug für Berufskosten sowie bei den Kantons- und Gemeindesteuern für ihre Tochter C.D.________ der Kinder- und der Sparzinsenabzug zu gewähren.
Das Verwaltungsgericht, das kantonale Steueramt des Kantons St. Gallen und die Eidgenössische Steuerverwaltung schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführer halten in einer unaufgefordert eingereichten Eingabe an ihren Anträgen fest.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Vorinstanz hat ein einziges Urteil für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie für die direkte Bundessteuer erlassen, was zulässig ist, soweit die zu entscheidenden Rechtsfragen im Bundesrecht und im harmonisierten kantonalen Recht gleich geregelt sind (bzw. sich wie hier eine im Bundesrecht und im harmonisierten Recht gleich geregelte und zudem nur noch eine kantonalrechtlich geregelte Frage stellen; BGE 135 II 260 E. 1.3.1 S. 262 f.). Unter diesen Umständen ist den Beschwerdeführern nicht vorzuwerfen, nicht zwei getrennte Beschwerden eingereicht zu haben; aus ihrer Eingabe geht deutlich hervor, dass sie beide Steuerarten betrifft (BGE 135 II 260 E. 1.3.2 S. 264; Urteil 2C 392/2017 vom 11. Januar 2018 E. 1.1).

1.2. Die Beschwerde richtet sich gegen den verfahrensabschliessenden Entscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind erfüllt (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 83 e
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG in Verbindung mit Art. 146
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005241 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt.
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] und Art. 73
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 73 Beschwerde - 1 Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254
1    Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254
2    Beschwerdebefugt sind die Steuerpflichtigen, die nach kantonalem Recht zuständige Behörde und die Eidgenössische Steuerverwaltung.
3    ...255
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.3.

1.3.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und b BGG). Bei der Prüfung wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.5 S. 157) und verfügt über volle Kognition (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236).
Zum Bundesrecht zählt auch das Recht über die Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden (Art. 129
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 129 Steuerharmonisierung - 1 Der Bund legt Grundsätze fest über die Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden; er berücksichtigt die Harmonisierungsbestrebungen der Kantone.
1    Der Bund legt Grundsätze fest über die Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden; er berücksichtigt die Harmonisierungsbestrebungen der Kantone.
2    Die Harmonisierung erstreckt sich auf Steuerpflicht, Gegenstand und zeitliche Bemessung der Steuern, Verfahrensrecht und Steuerstrafrecht. Von der Harmonisierung ausgenommen bleiben insbesondere die Steuertarife, die Steuersätze und die Steuerfreibeträge.
3    Der Bund kann Vorschriften gegen ungerechtfertigte steuerliche Vergünstigungen erlassen.
BV). Soweit das Harmonisierungsrecht den Kantonen hingegen einen gewissen Gestaltungsspielraum ("une certaine marge de manoeuvre") belässt oder gar keine Anwendung findet, stellt die betreffende Norm des kantonalen Steuerrechts sich als (rein) kantonales Recht dar (Art. 1 Abs. 3
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 1 Zweck und Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz bestimmt die von den Kantonen zu erhebenden direkten Steuern und legt die Grundsätze fest, nach denen die kantonale Gesetzgebung zu gestalten ist.
1    Dieses Gesetz bestimmt die von den Kantonen zu erhebenden direkten Steuern und legt die Grundsätze fest, nach denen die kantonale Gesetzgebung zu gestalten ist.
2    Das Gesetz gilt auch für die Gemeinden, soweit ihnen das kantonale Recht die Steuerhoheit für vorgeschriebene Steuern der Kantone gemäss Artikel 2 Absatz 1 einräumt.
3    Soweit es keine Regelung enthält, gilt für die Ausgestaltung der Kantons- und Gemeindesteuern das kantonale Recht. Sache der Kantone bleibt insbesondere die Bestimmung der Steuertarife, Steuersätze und Steuerfreibeträge.
Satz 1 StHG; Urteil 2C 826/2015 vom 5. Januar 2017 E. 2, nicht publ. in: BGE 143 I 73).

1.3.2. Von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen, kann das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung kantonalen (und kommunalen) Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsrechts nicht als solche überprüfen, sondern lediglich daraufhin, ob dadurch Bundes-, Völker- oder interkantonales Recht verletzt wird (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
, b und e BGG; BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372). Im Vordergrund steht dabei die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (BGE 142 V 94 E. 1.3 S. 96), insbesondere die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV, BGE 142 V 513 E. 4.2 S. 516; 142 II 369 E. 2.1. S. 372; vgl. insbesondere zu kantonalen Sozialabzügen, welche dem kantonalen Gesetzgeber vorbehalten sind: Urteile 2C 704/2017 vom 6. September 2017 E. 2, 2C 492/2015 vom 19. April 2016 E. 2.2 und 2.3 sowie 2C 271/2013 vom 23. Dezember 2013 E. 3.3.3).
Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten (einschliesslich der Grundrechte) und von rein kantonalem Recht prüft das Bundesgericht in jedem Fall nur, soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Soweit die Beschwerdeschrift diesen Anforderungen nicht genügt, ist darauf nicht einzugehen.

1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt in diesem Sinn mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG i.V.m. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung genügt den Begründungs- und Rügeanforderungen nicht (vgl. BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen).

I. Direkte Bundessteuer

2.

2.1. Die Beschwerdeführer machen zunächst im Ergebnis eine willkürliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz hinsichtlich der behaupteten Barzahlungen an die E.________ GmbH geltend. Diese sollen Drittprovisionen darstellen, die der Beschwerdeführer als Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 26
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 26 - 1 Als Berufskosten werden abgezogen:
1    Als Berufskosten werden abgezogen:
a  die notwendigen Kosten bis zu einem Maximalbetrag von 3200 Franken für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte;
b  die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit;
c  die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten; Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe j bleibt vorbehalten;
d  ...
2    Für die Berufskosten nach Absatz 1 Buchstaben b und c werden Pauschalansätze festgelegt; im Fall von Absatz 1 Buchstabe c steht der steuerpflichtigen Person der Nachweis höherer Kosten offen.68
DBG) geltend machte. Krankheitshalber sei der Beschwerdeführer auf die Unterstützung der E.________ GmbH angewiesen gewesen. Die Zahlungen an die Gesellschaft seien bar geleistet worden und dies sei anhand der Kontobelastungen absolut rechtsgenüglich nachgewiesen. Anders könne ein Nachweis bei Barzahlung nicht erbracht werden. Der Geldfluss sei in einer Darstellung noch separat erörtert. Die Zusammenarbeit sei mündlich vereinbart worden, eine schriftliche Vereinbarung bestehe nicht. Die Gegenpartei habe den Erhalt quittiert und in der Folge seien die Beschwerdeführer davon ausgegangen, dass diese Entschädigungen in der Buchhaltung der E.________ GmbH als Einkommen ausgewiesen seien.

2.2. Unabhängig davon, ob diese Vorbringen ausreichend substanziiert sind, lassen sie die Beweiswürdigung der Vorinstanz jedenfalls nicht als unhaltbar erscheinen. Diese sah den dem Beschwerdeführer obliegenden Nachweis entsprechender Zahlungen als steuermindernde Tatsachen als nicht erbracht an. Die Vorinstanz hat zunächst zutreffend darauf hingewiesen, dass die behaupteten Zahlungen zwar mit einer vom Beschwerdeführer selbst errichteten Liste "Kassabestand Privat, A.D.________" übereinstimmen. Allein damit und mit den von der E.________ GmbH ausgestellten Quittungen kann der Nachweis entsprechender Barzahlungen indessen nicht als erbracht angesehen werden. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer Belege für nicht unerhebliche Bargeldbezüge von seinem Postcheckkonto eingereicht hat, ist nicht als Nachweis dafür geeignet, dass die Bargeldbezüge im Hinblick auf die Vornahme der behaupteten Zahlungen an die E.________ GmbH erfolgten und jeweils auch tatsächlich dazu verwendet wurden, entsprechende Zahlungen auszuführen.
Den Beschwerdeführern ist zwar zuzustimmen, wenn sie der Sache nach geltend machen, Barzahlungen seien kaum je lückenlos nachweisbar. Bereits die Verwaltungsrekurskommission hat jedoch auf weitere Umstände (Ungewöhnlichkeit hoher Barzahlungen sowie eines dauernden hohen Bargeldbestands; Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der E.________ GmbH; keine Hinweise über die Information des Arbeitgebers des Beschwerdeführers betreffend die Inanspruchnahme der Dienste eines Dritten für die Erfüllung eigener arbeitsvertraglicher Pflichten) hingewiesen, welche die behaupteten Barzahlungen auch nicht als höchstwahrscheinlich erscheinen lassen. Angesichts dessen wäre es - auch unter der Herrschaft der Untersuchungsmaxime - aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht im Veranlagungsverfahren (Art. 126 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 126 Weitere Mitwirkungspflichten - 1 Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.
1    Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.
2    Er muss auf Verlangen der Veranlagungsbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen.
3    Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen Geschäftsbücher und Aufstellungen nach Artikel 125 Absatz 2 und sonstige Belege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während zehn Jahren aufbewahren. Die Art und Weise der Führung und der Aufbewahrung richtet sich nach den Artikeln 957-958f OR226.227 228
DBG) Sache der Beschwerdeführer gewesen, spätestens im Verfahren vor der Vorinstanz zusätzliche Beweise vorzulegen, um die behaupteten Barzahlungen zumindest zusätzlich zu plausibilisieren. Ein blosser Verweis auf eine behauptete Krankheit des Beschwerdeführers, welche den Einsatz der E.________ GmbH nötig gemacht habe, sowie auf die Buchhaltung der Gesellschaft, in der die behaupteten Zahlungen als Ertrag
verbucht sein sollen, reicht nicht aus, um die Sachdarstellung der Beschwerdeführer als ausreichend plausibel geschweige denn als nachgewiesen anzusehen.
Soweit die Beschwerdeführer - im Übrigen erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren in der unaufgefordert eingereichten Replik - geltend machen, beim Beschwerdeführer sei 2014 Diabetes festgestellt worden und er habe sich Anfang 2015 einer Herzoperation unterziehen müssen, erweisen sich diese Vorbringen zum einen als unzulässig, weil sie neu sind und der angefochtene Entscheid nicht Anlass dafür bot (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; Urteil 2C 1115/2014 vom 29. August 2016 E. 1.4.1, nicht publ. in: BGE 142 II 488). Zum anderen beziehen sich diese unbelegten Angaben nicht auf die hier infrage stehende Steuerperiode 2013, sondern auf einen späteren Zeitraum. Schliesslich sind die Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass einer Veranlagung bei periodischen Steuern nur für die betreffende Periode Rechtskraft zukommt und die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse daher in einem späteren Veranlagungszeitraum durchaus anders gewürdigt werden können (BGE 140 I 114 E. 2.4.3. S. 120; Urteil 2C 107/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Aus einer allfälligen steuerlichen Anerkennung von in Vorperioden geltend gemachten Berufsaufwendungen können die Beschwerdeführer damit keinen Anspruch darauf ableiten, dass in der Steuerperiode 2013 gleich
vorzugehen ist.
Die Beweiswürdigung der Vorinstanz hinsichtlich des fehlenden Nachweises der behaupteten Barzahlungen ist somit ohne weiteres vertretbar. Schon deshalb erweist sich die Beschwerde hinsichtlich der geltend gemachten Berufskosten als unbegründet, ohne dass weiter zu prüfen wäre, ob von der E.________ GmbH allenfalls erbrachte Leistungen überhaupt als Berufskosten (Art. 28
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 28 Abschreibungen - 1 Geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven sind zulässig, soweit sie buchmässig oder, bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Absatz 2 OR74, in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind.75
1    Geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven sind zulässig, soweit sie buchmässig oder, bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Absatz 2 OR74, in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind.75
2    In der Regel werden die Abschreibungen nach dem tatsächlichen Wert der einzelnen Vermögensteile berechnet oder nach ihrer voraussichtlichen Gebrauchsdauer angemessen verteilt.
3    Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten aufgewertet wurden, können nur vorgenommen werden, wenn die Aufwertungen handelsrechtlich zulässig waren und die Verluste im Zeitpunkt der Abschreibung nach Artikel 31 Absatz 1 verrechenbar gewesen wären.
DBG) zu qualifizieren wären.

2.3. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend die direkte Bundessteuer abzuweisen ist.

II. Kantons- und Gemeindesteuern

3.

3.1. Die kantonale Bestimmung über die abzugsfähigen Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 39
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 39 - 1 Verfügungen und Entscheide der ESTV können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden.
1    Verfügungen und Entscheide der ESTV können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden.
2    Die Einsprache ist schriftlich bei der ESTV einzureichen; sie hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zu seiner Begründung dienenden Tatsachen anzugeben.
3    Ist gültig Einsprache erhoben worden, so hat die ESTV die Verfügung oder den Entscheid ohne Bindung an die gestellten Anträge zu überprüfen.
4    Das Einspracheverfahren ist trotz Rückzug der Einsprache weiterzuführen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verfügung oder der Entscheid dem Gesetz nicht entspricht.
5    Der Einspracheentscheid ist zu begründen und hat eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
des Steuergesetzes [des Kantons St. Gallen] vom 9. April 1998 [StG; sGS 811.1; nachfolgend: StG/SG]) entspricht inhaltlich der Vorschrift zur direkten Bundessteuer (Art. 26
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 26 - 1 Als Berufskosten werden abgezogen:
1    Als Berufskosten werden abgezogen:
a  die notwendigen Kosten bis zu einem Maximalbetrag von 3200 Franken für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte;
b  die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit;
c  die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten; Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe j bleibt vorbehalten;
d  ...
2    Für die Berufskosten nach Absatz 1 Buchstaben b und c werden Pauschalansätze festgelegt; im Fall von Absatz 1 Buchstabe c steht der steuerpflichtigen Person der Nachweis höherer Kosten offen.68
DBG). Das für die direkte Bundessteuer Ausgeführte (vgl. E. 2 hievor) gilt somit auch für die Staats- und Gemeindesteuern und es kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden.

3.2. Die Beschwerdeführer wenden sich weiter gegen die von der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem für die Tochter C.D.________ geltend gemachten Unterhaltskostenabzug angestellte Bedarfsberechnung. Von den anrechenbaren Einkünften der Tochter von Fr. 19'332.-- seien deren Berufsauslagen und die Ausbildungskosten in Abzug zu bringen, womit sie nur noch einen Beitrag von Fr. 6'319.-- an den Unterhalt leisten könne. Der Differenzbetrag zum bereits von der Verwaltungsrekurskommission ermittelten Unterhaltsbedarf von Fr. 21'240.--, also Fr. 14'921.--, habe durch die Eltern erbracht werden müssen. Ausserdem sei der für die Tochter ermittelte Unterhaltsbedarf zu niedrig, da ihr Alter über jenem der Vergleichsgruppe 13. bis 18. Altersjahr liege. Die Unterkunftskosten der Tochter in V.________ beliefen sich auf Fr. 980.-- im Monat. Auch diese Ausgaben seien in keiner Weise in der Berechnung enthalten. Der Sache nach machen die Beschwerdeführer damit geltend, bei Zugrundelegung einer zutreffenden Bedarfsberechnung hätte der Kinderabzug ebenso wie der Sparzinsenabzug gewährt werden müssen.

3.3. Gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. a StG/SG werden vom Reineinkommen für die Steuerberechnung Fr. 10'200.-- für jedes unter der elterlichen Sorge oder Obhut des Steuerpflichtigen stehende oder volljährige Kind, das in der schulischen oder beruflichen Ausbildung steht, als Kinderabzug abgezogen. Vorausgesetzt ist, dass der Steuerpflichtige für den Unterhalt zur Hauptsache aufkommt und keinen Unterhaltskostenabzug gemäss Art. 45 Abs. 1 lit. c StG/SG beansprucht. Ein Kinderabzug entfällt danach insbesondere dann, wenn die Eltern für den Unterhalt deshalb nicht mehr zur Hauptsache aufkommen, weil das Kind aufgrund seiner eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht oder nicht mehr zur Hauptsache auf die Unterstützung der Eltern angewiesen ist. Den Eltern steht ein weiterer, nach oben auf Fr. 13'000.-- begrenzter Abzug für Ausbildungskosten zu, sofern sie den Unterhalt zur Hauptsache tragen und die von ihnen getragenen Ausbildungskosten Fr. 3'000.-- übersteigen (Art. 48 Abs. 1 StG/SG a.E.).
Die Praxis im Kanton St. Gallen geht davon aus, dass unter dem Ausdruck "zur Hauptsache" zwar nicht exakt mehr als die rechnerische Hälfte zu verstehen ist. Erforderlich ist aber, dass der Unterhalt des Kindes im Wesentlichen oder in erster Linie von den Eltern erbracht wird (vgl. St. Galler Steuerbuch [StB] 48 Nr. 1 S. 4 mit Hinweis auf die Gerichtspraxis; https://www.steuern.sg.ch/content/dam/dokument library/steuern/steuerbuch/art-29-52-stg/048 1.pdf.ocFile/048 1.pdf, besucht am 9. April 2018; vgl. auch VerwGE B 2010/182 und 203 vom 16. Dezember 2010 E. 2.1 mit Hinweis auf VerwGE B 2007/14 vom 9. Mai 2007 E. 2.4; auf www. gerichte.sg.ch). Die Beschwerdeführer machen zu Recht nicht geltend, darin liege eine willkürliche Auslegung von Art. 48 Abs. 1 StG/SG.
Für die Beantwortung der Frage, ob die Eltern zur Hauptsache für den Unterhalt eines Kindes in Ausbildung aufkommen, ist auf die gesamten Kosten, d.h. einschliesslich der Kosten der schulischen und beruflichen Ausbildung, abzustellen (vgl. wiederum StB 48 Nr. 1 S. 3). Für die hier zu beurteilende Angelegenheit bedeutet dies: Selbst wenn den Berechnungen der Beschwerdeführer gefolgt würde, die vor den Vorinstanzen einen gesamthaften Unterhaltsbedarf von Fr. 32'813.-- geltend gemacht haben (Unterhalt Fr. 19'800.-- zuzüglich Berufsauslagen gemäss Steuererklärung der Tochter C.D.________ von Fr. 4'480.-- und Ausbildungskosten von 8'533.--), liegt auf der Hand, dass die Tochter C.D.________ bei einem Erwerbseinkommen von Fr. 25'332.-- bzw. nach Berücksichtigung des zur freien Verfügung stehenden Betrags von Fr. 6'000.-- (vgl. StB 48 Nr. 1 S. 5) einem anrechenbaren Einkommen von Fr. 19'332.-- erheblich mehr als die Hälfte ihrer eigenen Unterhaltskosten bestritt. Wird zusätzlich in Betracht gezogen, dass bereits die Verwaltungsrekurskommission - insoweit in der Folge nicht mehr ausdrücklich bestritten - die anrechenbaren Ausbildungskosten auf Fr. 4'210.-- kürzte, ist vollends nicht nachvollziehbar, inwiefern der angefochtene Entscheid
unhaltbar sein soll, wenn die Vorinstanz darin zum Ergebnis gelangte, die Beschwerdeführer bestritten nicht zur Hauptsache den Unterhalt ihrer Tochter. Angesichts dessen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer hinsichtlich der tatsächlichen Wohnkosten und der nach ihrer Auffassung für die über 18-jährige Tochter zu niedrigen Pauschalansätze einzugehen, zumal es keineswegs unhaltbar, sondern geboten ist, im Zusammenhang mit dem Unterhaltsbedarf von Kindern in Ausbildung mangels belegmässigen Nachweises auf Pauschalansätze abzustellen (vgl. dazu wiederum StB 48 Nr. 1 S. 4 sowie den angefochtenen Entscheid E. 5.3 S. 8 unten).

3.4. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher auch betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern abzuweisen.

III. Kostenfolgen

4.
Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG) sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen, wobei die solidarische Haftung anzuordnen ist (Art. 66 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird in Bezug auf die direkte Bundessteuer abgewiesen.

2.
Die Beschwerde wird in Bezug auf die Kantons- und Gemeindesteuern abgewiesen.

3.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, de m Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juni 2018

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Ivanov