Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 895/2014

Urteil vom 6. Mai 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Herrmann,
Gerichtsschreiberin Griessen.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Lippuner,
Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Schlegel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berichtigung / Revision / Abänderung des Scheidungsurteils,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 24. September 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.A.________ (geb. 1958) und B.A.________ (geb. 1967) heirateten 1993 in Schottland. Sie haben drei gemeinsame Kinder (geb. 1995, 1996 und 1997). Im Jahr 2003 zog die Familie in die Schweiz.

A.b. Am 14. Oktober 2010 ersuchten die Ehegatten das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland (nachfolgend Kreisgericht) mit gemeinsamem Begehren um Scheidung. Anfang Januar 2011 liess die Familienrichterin den Ehegatten einen Ehescheidungskonventionsentwurf inkl. englischer Übersetzung zukommen. Am 8. Februar 2011 fand - in Anwesenheit der Dolmetscherin, welche den Entwurf übersetzt hatte - eine mündliche Besprechung respektive Bereinigung des Entwurfes statt. Im Anschluss daran passte die Familienrichterin den Konventionsentwurf an und liess die überarbeitete Version den Parteien in englischer Übersetzung zukommen, wobei sämtliche Änderungen bzw. Ergänzungen hervorgehoben wurden. Die Parteien unterzeichneten die englische Fassung dieser Konvention am 10. März 2011. Mit Urteil vom 15. März 2011 schied die Familienrichterin die Ehe und genehmigte die Scheidungskonvention. Die vorliegend umstrittenen Ziffern zum nachehelichen Unterhalt lauten wie folgt:

" 5. Nachehelicher Unterhalt
A.A.________ verpflichtet sich, B.A.________ während 5 Jahren ab Rechtskraft des Ehescheidungsurteils gestützt auf Art. 125
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
1    Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
2    Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1  die Aufgabenteilung während der Ehe;
2  die Dauer der Ehe;
3  die Lebensstellung während der Ehe;
4  das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
5  Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
6  der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
7  die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
8  die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.
3    Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person:
1  ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
2  ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
3  gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.
ZGB einen monatlich zum Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'500.-- zu leisten.

[Bonusregelung]

Sofern und solange die Ehefrau im Durchschnitt eines halben Jahres mehr als Fr. 1'500.-- netto pro Monat verdient, kann der Ehemann den Mehrverdienst vom künftigen Unterhaltsbeitrag abziehen.

6. Berechnungsgrundlagen
Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Werten ausgegangen:
Einkommen (netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen) :
A.A.________: Fr. 9'100.--
B.A.________: Fr. 2'550.-- (80%-Pensum)
B.A.________ hat bei der C.________ einen befristeten
Arbeitsvertrag, laufend vom 1. März bis 31. Oktober 2011.

[Bonus 2009]"

Die englische Version der Ziff. 5, Abs. 3, lautet wie folgt:

"If and as long as the wife earns on average in six months more than Fr. 1'500.-- net per month, the husband is entitled to deduct the extra income from the future support payment."

A.c. Am 20. Juli 2012 gelangte der anwaltlich vertretene A.A.________ an das Kreisgericht und beantragte, nebst der Edition von Unterlagen zum Erwerbs- respektive Ersatzeinkommen der B.A.________ von April 2011 bis Juni 2012 seien die Ziff. 5 Abs. 1 und Ziff. 5 Abs. 3 der mit Entscheid vom 15. März 2011 gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention revisionsweise mit Wirkung ab 1. April 2011, ev. mit Wirkung ab Vermittlungsbegehren, wie folgt zu ändern:

" [Ziff. 5 Abs. 1] A.A.________ verpflichtet sich, B.A.________ während 5 Jahren ab Rechtskraft des Ehescheidungsurteils gestützt auf Art. 125
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
1    Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
2    Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1  die Aufgabenteilung während der Ehe;
2  die Dauer der Ehe;
3  die Lebensstellung während der Ehe;
4  das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
5  Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
6  der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
7  die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
8  die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.
3    Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person:
1  ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
2  ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
3  gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.
ZGB einen monatlich zum Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'300.-- zu leisten.

[Ziff. 5 Abs. 3] Sofern und solange die Ehefrau mehr als Fr. 1'300.-- netto pro Monat verdient, kann der Ehemann den Mehrverdienst vom künftigen Unterhaltsbeitrag abziehen."
Ferner beantragte A.A.________, B.A.________ sei zu verpflichten, ihm den im Zeitraum vom 1. April 2011 bis 31. Dezember 2011 zu viel geleisteten Unterhaltsbeitrag zurück zu erstatten.

A.d. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 28. Mai 2013 ergänzte A.A.________ diese Rechtsbegehren insoweit, als er beantragte, die Ziff. 5 Abs. 1 und Ziff. 5 Abs. 3 seien "berichtigungsweise oder revisionsweise oder abänderungsweise" zu ändern. Aufgrund der von B.A.________ eingereichten Lohnbelege bezifferte A.A.________ seine Forderungsklage für zu viel geleistete Unterhaltsbeiträge für den Zeitraum von April 2011 bis Oktober 2012 auf Fr. 8'401.15 zuzüglich Zins zu 5 %.

Mit Urteil vom 28. Mai 2013 schrieb das Kreisgericht das Editionsbegehren zufolge Gegenstandslosigkeit ab (Ziff. 1), trat auf das Revisionsbegehren wegen Verspätung nicht ein (Ziff. 2), und wies das Abänderungsbegehren (Ziff. 3), das Berichtigungsbegehren (Ziff. 4) und die Forderungsklage (Ziff. 5) ab. Die Verfahrenskosten auferlegte es A.A.________ (Ziff. 6 und 7).

B.
Gegen diesen Entscheid (Ziff. 2-7) erhob A.A.________ Berufung beim Kantonsgericht St. Gallen (nachfolgend Kantonsgericht oder Vorinstanz). Mit Urteil vom 24. September 2014 (zugestellt am 15. Oktober 2014) trat dessen II. Zivilkammer auf die Berufung in Bezug auf das Revisions- und das Berichtigungsbegehren nicht ein, und wies sie im Übrigen kostenfällig ab.

C.

C.a. Dagegen erhebt A.A.________ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 14. November 2014 Beschwerde beim Bundesgericht. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sowie das Urteil des Kreisgerichts seien aufzuheben, und die Ziff. 5 Abs. 1 und Ziff. 5 Abs. 3 der Scheidungskonvention seien "berichtigungsweise oder revisionsweise oder abänderungsweise" - wie oben unter A.c. - zu ändern. Zudem bestätigt er seine Forderungsklage über Fr. 8'401.15 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Februar 2012, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von B.A.________ (Beschwerdegegnerin).

C.b. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung hat der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts mit Verfügung vom 17. November 2014 abgewiesen.

Es wurden die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

C.c. Zwischen denselben Parteien ist vor Bundesgericht das Verfahren 5A 897/2014 hängig. Die dortige Streitsache hat zwar eine Ziffer desselben Scheidungsurteils, inhaltlich aber die Teilung von Pensionskassenguthaben und damit eine von diesem Verfahren unabhängige Streitsache zum Gegenstand. Eine Vereinigung der Verfahren ist nicht angezeigt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid eines oberen Gerichts über eine vermögensrechtliche Zivilsache, deren Streitwert Fr. 30'000.-- nicht erreicht (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, 74 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
Bst. b, 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und 90 BGG). Daher ist die Beschwerde in Zivilsachen nur zulässig, wenn sich eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG).

1.1.1. Die Voraussetzung von Art. 74 Abs. 2 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG ist erfüllt, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse daran besteht, dass das Bundesgericht eine umstrittene Frage höchstrichterlich klärt, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit Rechtssicherheit herzustellen (BGE 140 III 501 E. 1.3 S. 503; 139 III 182 E. 1.2 S. 185; 137 III 580 E. 1.1 S. 583; 135 III 397 E. 1.2 S. 399). Die Frage muss von allgemeiner Tragweite sein (BGE 134 III 267 E. 1.2 S. 269). Ein erhöhtes Interesse an ihrer Beantwortung besteht dann, wenn sich das Bundesgericht angesichts der gesetzlichen Streitwertgrenze aller Wahrscheinlichkeit nach kaum je mit der entsprechenden Frage befassen könnte (BGE 134 III 267 E. 1.2.3 S. 271). Eine Rechtsfrage ist demgegenüber nicht schon dann von grundsätzlicher Bedeutung, wenn es lediglich um die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen konkreten Fall geht (BGE 135 III 1 E. 1.3 S. 4; 134 III 115 E. 1.2 S. 117; 133 III 493 E. 1.1 und 1.2 S. 495 f.).

1.1.2. Es ist erstens streitig, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Berufung teilweise nicht eingetreten ist, obwohl die Rechtsmittelbelehrung des vorinstanzlichen Entscheides für den gesamten Entscheid fälschlicherweise auf die Berufung verwies. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei von allgemeinem Interesse, ob ein Rechtsuchender "hinsichtlich einer für einen Einheitsentscheid falsch abgegebenen Einheitsrechtsmittelbelehrung" Anspruch auf Vertrauensschutz habe. Da das Bundesgericht die Frage nach dem Vertrauensschutz im Zusammenhang mit einer falschen Rechtsmittelbelehrung insbesondere unter Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV und Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV prüft, steht die Überprüfung dieser Frage auch unter der subsidiären Verfassungsbeschwerde offen. Ferner hat sich das Bundesgericht zur Frage des Vertrauensschutzes im Zusammenhang mit einer falschen Rechtsmittelbelehrung bereits in zahlreichen Fällen geäussert (vgl. unten E. 2.4.1). Zweitens macht der Beschwerdeführer geltend, es sei von allgemeinem Interesse, ob mittels Berichtigung, Revision, Abänderung oder einem ordentlichen Rechtsmittel auf das einer Unterhaltsbemessung falsch zugrunde gelegte Einkommen zurückzukommen sei. Der Anwendungsbereich der betreffenden Rechtsbehelfe folgt aus dem Gesetz und
der höchstrichterlichen Praxis dazu. Somit steht einzig die Anwendung dieser Grundsätze auf den Einzelfall zur Debatte. Drittens rügt der Beschwerdeführer die Auslegung der Scheidungskonvention durch die Vorinstanz und bringt vor, es dürfte von allgemeinem Interesse sein, ob der übereinstimmende Willen der Parteien tatsächlich irrelevant sei. Auch zur Auslegung einer Scheidungskonvention besteht höchstrichterliche Praxis (vgl. unten E. 4.4.2). Es liegen somit keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung vor. Auf die Beschwerde in Zivilsachen kann mangels genügenden Streitwertes nicht eingetreten werden.

1.2. Erweist sich die Beschwerde in Zivilsachen als unzulässig, kann die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden (Art. 113 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
. BGG). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 115
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
i.V.m. Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Insofern kann auf die Beschwerde eingetreten werden.

1.3. Mit der Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG). Diesen Vorwurf prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 134 I 83 E. 3.2 S. 88).

Will der Beschwerdeführer die Verletzung des Willkürverbots geltend machen, reicht es sodann nicht aus, wenn er die Lage aus seiner eigenen Sicht darlegt und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich bezeichnet. Vielmehr muss er im Einzelnen darlegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 118 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 116 beruht.
BGG). Es kann davon nur abweichen, wenn die Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 118 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 116 beruht.
und Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG), was der Beschwerdeführer mit einer den genannten Anforderungen genügenden Begründung geltend zu machen hat (Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2 S. 445 mit Hinweis). Angesichts der Sachverhaltsbindung sind ferner die im Zusammenhang mit dem Einkommen des Beschwerdeführers vorgebrachten Beweisanträge (Parteibefragungen) unzulässig, zumal diese Fragen bereits vor erster Instanz Thema waren und deshalb nicht erst der angefochtene Entscheid zu entsprechenden Beweisofferten Anlass gab (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).

1.4. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren im Sinne von Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG zu enthalten. Der Beschwerdeführer verlangt - wie vor der Vorinstanz - unter anderem, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Ziff. 5 Abs. 1 und 5 Abs. 3 der Scheidungskonvention seien "berichtigungsweise oder revisionsweise oder abänderungsweise" zu ändern. Rechtsbegehren, die in einem Alternativverhältnis stehen, widersprechen dem Grundsatz, dass ein bestimmtes Begehren zu stellen ist und dass es nicht dem Bundesgericht überlassen werden darf, nach seinem Gutdünken das eine oder andere Begehren zu schützen (vgl. Urteil 5A 603/2008 vom 14. November 2008 E. 2). Unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung, welche für die Auslegung der Rechtsbegehren beizuziehen ist (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 136), verlangt der Beschwerdeführer allerdings die berichtigungsweise, eventualiter revisionsweise, subeventualiter abänderungsweise Anpassung der Ziff. 5 Abs. 1 und 5 Abs. 3 der Scheidungskonvention.

2.

2.1. Vorab ist zu prüfen, ob die Vorinstanz verfassungsmässige Rechte (Anspruch auf Vertrauensschutz) verletzt hat, indem sie auf die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung, soweit diese den Nichteintretensentscheid auf das Revisionsgesuch respektive die Abweisung des Berichtigungsgesuchs betraf, nicht eingetreten ist.

2.2. Die Vorinstanz erwog, Entscheide über ein Revisions- und Berichtigungsgesuch seien mit Beschwerde beim Einzelrichter anfechtbar. Im Gegensatz dazu sei betreffend das vorliegende Abänderungs- und Forderungsverfahren die Berufung das zutreffende Rechtsmittel. Ein einstufiges Verfahren respektive die Durchführung einer Berufung wäre vorliegend, bei einer Kombination des Revisions- und Berichtigungs- mit dem Abänderungsgesuch, nicht in Frage gekommen. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hätte die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung mit einem Blick ins Gesetz erkennen können und könne sich daher nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Es liege auch kein offensichtlicher Verschrieb vor und komme daher - sofern überhaupt zulässig - keine Konversion in Frage. Auf die "Berufung" in Bezug auf die Revision und Berichtigung sei nicht einzutreten.

2.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Erstinstanz habe das Berichtigungs- eventualiter Revisions- und subeventualiter Abänderungsbegehren zum Scheidungsurteil im gleichen Entscheid beurteilt. Gemäss Rechtsmittelbelehrung konnte gegen diesen Entscheid Berufung beim Kantonsgericht St. Gallen erhoben werden. Dies habe er rechtzeitig getan. Die Erstinstanz habe fälschlicherweise ein "Einheitsrechtsmittel" bezeichnet. Die Vorinstanz habe nach Konsultation der Literatur verneint, dass ein einstufiges und einheitliches Berufungsverfahren in Frage komme. Da die Konsultation der Literatur im Falle einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung nicht verlangt werde, sei sein Vertrauen in die unrichtige Rechtsmittelbelehrung zu schützen. Indem die Vorinstanz auf sein Rechtsmittel in Bezug auf das Berichtigungs- und Revisionsbegehren nicht eingetreten sei, habe diese den Verfahrensgrundsatz von Treu und Glauben verletzt.

2.4.

2.4.1. Aus dem Prinzip von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
und Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) leitet die Rechtsprechung ein Recht auf Vertrauensschutz ab. Daraus ergibt sich, dass den Parteien aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich keine Nachteile erwachsen dürfen. Den erwähnten Schutz kann eine Prozesspartei nur dann beanspruchen, wenn sie sich nach Treu und Glauben auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte. Dies trifft auf die Partei nicht zu, welche die Unrichtigkeit erkannte oder bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen. Allerdings vermag nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihres Anwalts eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen (BGE 138 I 49 E. 8.3.2 S. 53 f.; 135 III 374 E. 1.2.2.1 S. 376 f. mit Hinweisen). Wann der Prozesspartei eine als grob zu wertende Unsorgfalt vorzuwerfen ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen und nach ihren Rechtskenntnissen, wobei bei Anwälten naturgemäss ein strengerer Massstab anzulegen ist. Von ihnen wird jedenfalls eine "Grobkontrolle" der Rechtsmittelbelehrung durch Konsultierung der anwendbaren Verfahrensbestimmungen erwartet (BGE 138 I 49 E. 8.3.2 S. 53 f. mit Hinweisen). Dagegen wird nicht verlangt, dass neben den
Gesetzestexten auch noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachgeschlagen wird (BGE 134 I 199 E. 1.3.1 S. 203 mit Hinweisen). Der Vertrauensschutz vermag aber nicht ein Rechtsmittel zu schaffen, das es im konkreten Fall nicht gibt (vgl. BGE 135 III 470 E. 1.2 S. 473 zu Art. 49
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 49 Mangelhafte Eröffnung - Aus mangelhafter Eröffnung, insbesondere wegen unrichtiger oder unvollständiger Rechtsmittelbelehrung oder wegen Fehlens einer vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung, dürfen den Parteien keine Nachteile erwachsen.
BGG).

2.4.2. Der Beschwerdeführer respektive sein Rechtsvertreter hätten bei gehöriger Sorgfalt mit einem Blick auf Art. 332
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 332 Entscheid über das Revisionsgesuch - Der Entscheid über das Revisionsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar.
ZPO (Revision) respektive Art. 334 Abs. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 334 - 1 Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben.
1    Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben.
2    Die Artikel 330 und 331 gelten sinngemäss. Bei der Berichtigung von Schreib- oder Rechnungsfehlern kann das Gericht auf eine Stellungnahme der Parteien verzichten.
3    Ein Entscheid über das Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar.
4    Der erläuterte oder berichtigte Entscheid wird den Parteien eröffnet.
ZPO (Berichtigung) erkennen können, dass der Entscheid über das Revisions- respektive das Berichtigungsgesuch mit Beschwerde anfechtbar ist. Dafür muss weder Literatur noch Rechtsprechung herangezogen werden. Eine Verletzung des Vertrauensschutzes ist daher nicht ersichtlich (vgl. auch Urteil 4D 77/2012 vom 20. November 2012 E. 5, in welchem der Vertrauensschutz versagt wurde, wenn unzulässigerweise - Streitwert unter Fr. 10'000.-- - die Berufung anstelle der Beschwerde erhoben wurde). Wird aber - wie vorliegend zumindest teilweise - ein falsches und damit unzulässiges Rechtsmittel erhoben, hilft der Vertrauensschutz von vornherein nicht weiter (vgl. Oliver M. Kunz in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel, Berufung und Beschwerde, 2013, N. 106 vor Art. 308 ff.). Denn der Vertrauensschutz kann kein Rechtsmittel schaffen, das es im konkreten Fall nicht gibt (vgl. E. 2.4.1 am Ende). Es stellte sich die Frage, ob ein unzulässiges Rechtsmittel in ein zulässiges Rechtsmittel umgewandelt werden könnte. Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer nichts vor. Die
Vorinstanz hätte die Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers aber auch nicht gesamthaft als Beschwerde entgegen nehmen können, da hinsichtlich des Abänderungs- und Forderungsverfahrens insgesamt die Berufung das zutreffende Rechtsmittel war. Ferner ist die vorliegende "Verfahrenshäufung" auf die Antragstellung des Beschwerdeführers zurückzuführen. Der Rüge ist kein Erfolg beschieden.

3.
Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz von Treu und Glauben und/oder gegen das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) verstossen hat, indem sie die Berufung hinsichtlich der Abänderungsklage abgewiesen hat.

3.1. Die Vorinstanz legt dar, dass bei der Festsetzung des massgeblichen Einkommens des Beschwerdeführers irrtümlicherweise ein Nettoeinkommen von Fr. 9'100.-- exkl. Kinderzulagen deklariert wurde, in diesem Betrag jedoch die Kinderzulagen von Fr. 600.-- enthalten sind. Sie erwog, dass ein solcher Fehler nicht mit einer Abänderungsklage korrigiert werden könne. Denn eine Abänderungsklage nach Art. 129
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 129 - 1 Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
1    Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
2    Die berechtigte Person kann für die Zukunft eine Anpassung der Rente an die Teuerung verlangen, wenn das Einkommen der verpflichteten Person nach der Scheidung unvorhergesehenerweise gestiegen ist.
3    Die berechtigte Person kann innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung einer Rente oder deren Erhöhung verlangen, wenn im Urteil festgehalten worden ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert haben.
ZGB bezwecke nicht die Korrektur eines fehlerhaften, rechtskräftigen Urteils, sondern die Anpassung eines rechtskräftigen Urteils - ob fehlerhaft oder nicht - an veränderte Verhältnisse.

3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, sein Einkommen sei in der Scheidungskonvention falsch deklariert worden. Es sei auf ein Nettoeinkommen von Fr. 9'100.-- exkl. Kinderzulagen abgestellt worden. Sein Nettoeinkommen habe jedoch inkl. Kinderzulagen Fr. 9'100.-- und exkl. Kinderzulagen Fr. 8'500.-- betragen. Damit sei der nacheheliche Unterhalt der Beschwerdegegnerin zu hoch angesetzt worden. Da sie seit April 2011 Fr. 400.-- an Kinderzulagen beziehe, sei der monatliche Unterhaltsbeitrag für die Beschwerdegegnerin ausgehend vom Halbteilungsgrundsatz um Fr. 200.-- auf Fr. 1'300.-- zu reduzieren. Ebenso sei der Betrag, welcher dem Mehrverdienstabzug zugrunde liege (nachfolgend "Schwellenwert", Ziff. 5 Abs. 3) von Fr. 1'500.-- auf Fr. 1'300.-- zu reduzieren. Ferner sei die Mehrverdienstklausel so anzupassen, dass, sofern die Ehefrau mehr als Fr. 1'300.-- netto im Monat verdiene, der Mehrverdienst sofort vom künftigen Unterhaltsbeitrag abgezogen werden könne. Die Vorinstanz habe mit der Abweisung des Abänderungsgesuchs die Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
und Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV verletzt. Der Beschwerdeführer rügt, die Argumentation der Vorinstanz - wonach eine Abänderung im Sinne einer erleichterten Revision allenfalls im Rahmen eines Eheschutzverfahrens hätte
vorgenommen werden können, nicht aber beim vorliegenden Scheidungsurteil - sei willkürlich. Schliesslich sei es widersprüchlich, wenn ihm die Abänderung vorliegend mit dem Argument verweigert werde, er hätte Berichtigung oder Revision verlangen müssen.

3.3. Mit dieser Argumentation vermag der Beschwerdeführer keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu begründen (vgl. zur Kognition oben E. 1.3). Er setzt sich in seiner Beschwerde nicht mit der - im Übrigen zutreffenden - Begründung der Vorinstanz auseinander, welche ergab, dass und weshalb vorliegend kein Anwendungsfall von Art. 129
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 129 - 1 Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
1    Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
2    Die berechtigte Person kann für die Zukunft eine Anpassung der Rente an die Teuerung verlangen, wenn das Einkommen der verpflichteten Person nach der Scheidung unvorhergesehenerweise gestiegen ist.
3    Die berechtigte Person kann innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung einer Rente oder deren Erhöhung verlangen, wenn im Urteil festgehalten worden ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert haben.
ZGB vorliegt (vgl. zu Art. 129
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 129 - 1 Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
1    Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
2    Die berechtigte Person kann für die Zukunft eine Anpassung der Rente an die Teuerung verlangen, wenn das Einkommen der verpflichteten Person nach der Scheidung unvorhergesehenerweise gestiegen ist.
3    Die berechtigte Person kann innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung einer Rente oder deren Erhöhung verlangen, wenn im Urteil festgehalten worden ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert haben.
ZGB: BGE 138 III 289 E. 11.1.1 S. 292; Urteil 5A 761/2013 vom 16. Oktober 2014 E. 2; je mit Hinweisen). Ferner handelte die Vorinstanz nach dem Gesagten nicht treuwidrig, als sie auf das Rechtsmittel hinsichtlich der Revision und der Berichtigung nicht eingetreten ist (vgl. E. 2.4). Es liegt somit kein widersprüchliches Verhalten vor. Die Rüge des Beschwerdeführers ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

3.4. Nach dem Gesagten dringt der Beschwerdeführer nicht damit durch, die Ziff. 5 Abs. 1 und 3 betreffend die Höhe des geschuldeten Unterhaltes und betreffend die Höhe des Einkommens, ab welchem ein Mehrverdienstabzug zulässig ist (Schwellenwert), anzupassen. Damit verbleibt der nacheheliche Unterhalt bei Fr. 1'500.-- monatlich, und reduziert sich nur, wenn der Mehrverdienst der Beschwerdegegnerin im Durchschnitt eines halben Jahres über netto Fr. 1'500.- liegt (Ziff. 5 Abs. 3). Ebenso wenig gelingt es ihm aufzuzeigen, dass hinsichtlich der zeitlichen Anpassung der Mehrverdienstklausel ein Anwendungsfall von Art. 129
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 129 - 1 Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
1    Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
2    Die berechtigte Person kann für die Zukunft eine Anpassung der Rente an die Teuerung verlangen, wenn das Einkommen der verpflichteten Person nach der Scheidung unvorhergesehenerweise gestiegen ist.
3    Die berechtigte Person kann innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung einer Rente oder deren Erhöhung verlangen, wenn im Urteil festgehalten worden ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert haben.
ZGB vorliegen würde und Ziff. 5 Abs. 3 in dieser Hinsicht in willkürlicher Art und Weise nicht abgeändert worden sei. Soweit der Beschwerdeführer ferner rügt, die Vorinstanz (gemeint ist aber wohl die Erstinstanz) hätte den Antrag, die sofortige Unterhaltsanpassung im Mehrverdienstfall in das Urteil zu übernehmen, nicht behandelt, und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie die Begründungspflicht verletzt, ist auch diese Rüge abzuweisen. Sowohl die Vorinstanz als auch das Kreisgericht verneinten eine sofortige Reduktion des nachehelichen Unterhalts an den Mehrverdienst der Ehefrau. Gemäss diesem
Auslegungsergebnis kann selbstredend auch keine Änderung der Klausel vorgenommen werden, welche eine sofortige Anpassung zur Folge hätte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, respektive der Begründungspflicht, ist nicht ersichtlich.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer erhebt schliesslich eine Rückforderungsklage für im Zeitraum von April 2011 bis Oktober 2012 angeblich zu viel bezahlte Unterhaltsbeiträge. Er stützt diese einerseits auf die monatliche Reduktion des Unterhaltsbeitrages von Fr. 1'500.-- auf Fr. 1'300.-- sowie eine entsprechende Reduktion des Schwellenwertes in Ziff. 5 Abs. 3 (vgl. dazu E. 3). Andererseits habe er zu viel bezahlt, weil für den Fall, dass die Beschwerdegegnerin mehr als Fr. 1'300.-- verdienen würde, eine sofortige Reduktion des Unterhaltsbeitrages vereinbart worden sei.

4.2. Die Vorinstanz kam nach einer objektivierten Auslegung der Ziff. 5 Abs. 3 zum Ergebnis, für den Zeitraum der ersten sechs Monate ab Rechtskraft des Scheidungsurteils sei ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'500.-- monatlich geschuldet. Erst für den siebten Monat (Oktober 2011) könne der Beschwerdeführer einen Abzug vornehmen. Dieser habe sich nach dem Durchschnittseinkommen (netto) der Beschwerdegegnerin der letzten sechs Monate zu berechnen. Ein Abzug sei nur insoweit und insofern zulässig, als das Durchschnittseinkommen Fr. 1'500.-- übersteige (vgl. die auf S. 11 des vorinstanzlichen Urteils illustrierte Berechnungsweise ab Oktober 2011). Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe der Beschwerdegegnerin somit bereits für die Monate April 2011 bis September 2011 zu wenig bezahlt, weswegen die Beschwerdegegnerin eine Gegenforderung hätte, und die Forderung des Beschwerdeführers abzuweisen sei.

4.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Parteien hätten eine sofortige Anpassung vereinbart. Dabei stützt er sich insbesondere auf das Verhandlungsprotokoll vom 28. Mai 2013. Darin sei der übereinstimmende Parteiwille von der Beschwerdegegnerin klar bestätigt worden, als sie die Frage der Vorsitzenden "Haben Sie die Vereinbarung, wie die Gegenseite, so verstanden, dass Sie per sofort weniger Unterhalt erhalten?" mit "JA" beantwortet habe. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz hätte aufgrund des übereinstimmenden Parteiwillens keine Auslegung nach dem Vertrauensprinzip vornehmen dürfen. Ferner hätte eine solche zu einem anderen Ergebnis geführt. Die Vorinstanz habe Art. 18
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
1    Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.
OR sowie subsidiär Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
und Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV verletzt.

4.4. Im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde bleibt zu prüfen, ob die durch die Vorinstanz vorgenommene Auslegung der Ziff. 5 Abs. 3 respektive die gestützt darauf erfolgte Abweisung der Forderungsklage verfassungswidrig war. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seine Forderungsklage in willkürlicher Verletzung von Art. 18
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
1    Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.
OR zu Unrecht abgewiesen.

4.4.1. Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 S. 319).

4.4.2. Ob eine Forderung des Beschwerdeführers besteht, ist grundsätzlich durch Auslegung der Scheidungskonvention zu ermitteln. Die Auslegung einer Scheidungskonvention erfolgt nach den allgemeinen Kriterien der Vertragsauslegung (Urteil 5A 493/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 2; 5C.270/2004 vom 14. Juli 2005 E. 5.3). Somit ist vorab der (eine Tatfrage darstellende) subjektive Parteiwille zu ermitteln (Art. 18
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
1    Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.
OR; BGE 131 III 467 E. 1.1 S. 469). Falls dieser nicht ermittelt werden kann, ist eine objektivierte Auslegung anhand des Vertrauensprinzips vorzunehmen (BGE 139 III 404 E. 7.1 S. 406; 131 III 606 E. 4.1 S. 611).

4.4.3. Der Beschwerdeführer ging davon aus, vom ersten Monat April 2011 an zu einem Abzug berechtigt zu sein und überwies daher monatlich einen reduzierten Unterhalt von maximal Fr. 700.-- an die Beschwerdegegnerin. Vor Bundesgericht beziffert der Beschwerdeführer seine Zahlungen insgesamt mit Fr. 13'950.--. Er führt den Monat Mai 2011 jedoch doppelt auf und berücksichtigt nicht, dass im Oktober 2012 keine Zahlung mehr erfolgte. Nachdem diese Fehler bereits durch das Kreisgericht gerügt wurden und anschliessend in der Berufung vom Beschwerdeführer korrigiert worden sind (vgl. Urteil des Kreisgerichts, E. 8 S. 9 und Tabelle des Beschwerdeführers in seiner Berufung, S. 13), ist von einer Zahlung von insgesamt Fr. 12'550.-- auszugehen. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, der Beschwerdegegnerin hätte für diesen Zeitraum lediglich Fr. 5'548.85 [Fr. 5'499.50] zugestanden. Für die Differenz verlangt er nun die Rückerstattung.

4.4.4. Dass der Beschwerdeführer nicht von einem reduzierten Betrag von Fr. 1'300.-- ausgehen kann, wurde bereits erläutert (vgl. oben, E. 3). Sowohl der monatlich geschuldete Unterhaltsbeitrag vor einem allfälligen Mehrverdienstabzug, als auch das Nettoeinkommen, welches für die Berechnung des Mehrverdienstabzugs massgeblich ist, liegen bei Fr. 1'500.--. Dies allein hat beträchtliche Auswirkungen auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Forderung:

Für die Berechnung seiner Forderung zieht der Beschwerdeführer von Anfang an den Mehrverdienst der Beschwerdegegnerin von seinen Unterhaltszahlungen ab, ohne auf das Durchschnittseinkommen der Beschwerdegegnerin abzustellen. Als Beispiel sei der Monat April 2011 aufgeführt: Könnte der Beschwerdeführer den Mehrverdienst von Anfang an berücksichtigen, läge die Unterhaltsverpflichtung nach Abzug des Mehrverdienstes bei Fr. 449.35 (= Fr. 1'500.-- abzüglich des Mehrverdienstes von Fr. 1'050.35, welcher aus der Differenz zwischen Fr. 1'500.-- und dem Nettoverdienst der Beschwerdegegnerin von Fr. 2'550.35 folgt). Der Beschwerdeführer bemass den Nettoanspruch der Beschwerdegegnerin für den April 2011 mit Fr. 49.35. Gemäss der Berechnungsweise des Beschwerdeführers, aber ausgehend von je Fr. 1'500.-- anstatt Fr. 1'300.--, erhöht sich der Nettounterhaltsanspruch zugunsten der Beschwerdegegnerin (praktisch) jeden Monat um Fr. 400.--. Eine ausnahmsweise tiefere oder gar keine Erhöhung resultiert einzig dort, wo die Beschwerdegegnerin ein Einkommen von über Fr. 2'600.-- erzielte, und die Reduktion von Fr. 1'500.-- damit einen Unterhaltsanspruch von unter Fr. 400.-- ergibt.

Ausgehend von der Berechnungsweise des Beschwerdeführers, wonach ein sofortiger Abzug zulässig und immer auf das jeweilige Monatseinkommen abzustellen wäre, und ausgehend von den vom Beschwerdeführer behaupteten Zahlen zum Einkommen der Beschwerdegegnerin, resultiert bei einem Unterhaltsanspruch von monatlich Fr. 1'500.-- und einem Schwellenwert für den Mehrverdienstabzug von Fr. 1'500.-- ein Unterhaltsanspruch von Fr. 12'693.10 zugunsten der Beschwerdegegnerin:

Die vom Beschwerdeführer geleistete Zahlung von Fr. 12'550.-- ist somit tiefer als der geschuldete Anspruch von Fr. 12'693.10. Somit hat der Beschwerdeführer für diesen Zeitraum, selbst wenn von der Richtigkeit seiner Auffassung zur Unterhaltsberechnung ausgegangen würde, weniger bezahlt, als der Beschwerdegegnerin zusteht. Ferner ist davon auszugehen, dass die Forderung der Beschwerdegegnerin leicht höher ausfiele, da der Beschwerdeführer in vereinzelten Monaten das Einkommen der Beschwerdegegnerin zu hoch bewertete. Damit ist es im Ergebnis zutreffend, die Forderungsklage des Beschwerdeführers abzuweisen. Die Verfassungsrüge ist abzuweisen.

4.4.5. Schliesslich bleibt zu ergänzen, dass aus der vom Beschwerdeführer zitierten Protokollstelle nicht hervorgeht, es sei nicht auf ein Durchschnittseinkommen abzustellen. Diesfalls wäre selbst eine Reduktion im Monat April anhand des durchschnittlichen Nettoeinkommens der Beschwerdegegnerin der vorangegangenen sechs Monate zu berechnen (vgl. für die Berechnung des Durchschnittseinkommens die auf S. 11 des Urteils der Vorinstanz illustrierte Berechnungsweise). Die Frage nach der Berechnungsweise kann aber offen gelassen werden, da es nach dem Gesagten (E. 4.4.4) nicht verfassungswidrig war, die Forderung des Beschwerdeführers abzuweisen.

5.
Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Mai 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Die Gerichtsschreiberin: Griessen