Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B 1121/2013

Urteil vom 6. Mai 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
Gerichtsschreiber Moses.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Seiler,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
2. B.________,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Diebstahl, Beschimpfung, Drohung usw.; Zivilforderung; Verletzung von Verkehrsregeln

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 27. August 2013.

Sachverhalt:

A.
A.________ wird im Wesentlichen vorgeworfen, am 4. August 2008 in Absprache und mit Hilfe von C.________ zwölf seiner Frau B.________ gehörende trächtige Mutterkühe von einer Weide weggeführt zu haben. C.________ soll die Tiere als Gegenleistung für eine noch ausstehende Darlehensschuld entgegengenommen haben.
Zwischen dem 18. Juni 2008 und dem 28. Juni 2009 soll A.________ seine Frau mehrmals bedroht, beschimpft und geschlagen haben. Dabei habe er auch gegen eine Verfügung des Bezirksgerichts Laufenburg verstossen, wonach es ihm verboten gewesen sei, sich auf dem Hof seiner Frau aufzuhalten und Letztere bei der Betriebsführung zu behindern.
A.________ wird schliesslich vorgeworfen, am 11. April 2010 auf der Autobahn A3 in Z.________ den Überholstreifen nicht rechtzeitig freigegeben und während der Fahrt ohne Freisprechanlage telefoniert zu haben.

B.
Das Obergericht des Kantons Aargau erklärte A.________ am 27. August 2013 zweitinstanzlich neben anderen Delikten des Diebstahls, der Tätlichkeiten, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Beschimpfung, des mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Dossiers 9-11, 14-18) und der Verletzung von Verkehrsregeln (Nichtfreigabe des Überholstreifens und Verwendung des Telefons ohne Freisprechanlage, Dossier 20) schuldig. Es sprach ihn von einzelnen Vorwürfen der Tätlichkeiten (Dossier 14), Drohung (Dossier 16) und des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Dossier 16) frei. Das Obergericht bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und mit einer Busse von Fr. 1'000.--. Im Zivilpunkt verpflichtete es A.________ in solidarischer Haftbarkeit mit C.________, B.________ Fr. 34'800.-- zu bezahlen. Das Verfahren wegen Tätlichkeiten (Dossiers 9 und 13) sowie dasjenige wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Dossiers 12 und 13) stellte es infolge Verjährung ein.

C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und ihn von sämtlichen Anklagevorwürfen - mit Ausnahme derjenigen der Tätlichkeiten vom 7. Mai 2009 (Dossier 16) und des Verwendens eines Telefons ohne Freisprechanlage (Dossier 20) - freizusprechen. Die Zivilklage sei abzuweisen. Er beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.

D.
Die Oberstaatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Aargau wurden zur Vernehmlassung (beschränkt auf den Tatbestand der Verletzung der Verkehrsregeln) eingeladen. Beide Behörden verzichten darauf.

Erwägungen:

1.

1.1. Zu den Ereignissen vom 4. August 2008 (Dossier 11) hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe zwölf trächtige Mutterkühe von einer Weide des Landwirtschaftsbetriebes der Beschwerdegegnerin 2 weggeführt und an C.________ übergeben. Dieser habe die Tiere entgegengenommen und für Fr. 16'000.-- auf den Restbetrag eines früher gewährten Darlehens angerechnet. Die Kühe seien Eigentum der Beschwerdegegnerin 2 gewesen und der Beschwerdeführer sei nicht befugt gewesen, mit ihnen zu handeln. Zum Darlehen erwägt die Vorinstanz, es könne offenbleiben, ob dieses dem Beschwerdeführer alleine oder dem Hof Y.________ - d.h. dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 2 gemeinsam - gewährt wurde, denn in beiden Fällen wäre eine unrechtmässige Bereicherung zu bejahen. Im ersten Fall wäre der Beschwerdeführer bereichert, im zweiten Fall C.________. Der Beschwerdeführer habe ihn auf unberechtigte Art und Weise finanziell besser gestellt als die übrigen Gläubiger des Hofes Y.________. Der Tatbestand des Diebstahls sei erfüllt.

1.2. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die zwölf Kühe Eigentum der Beschwerdegegnerin 2 waren. Vielmehr hätten Letztere und er C.________ am 22. Juni 2007 25 Kühe zum Preis von Fr. 32'000.-- als Sicherheit für ein Darlehen in selber Höhe verkauft. Aus dem Abschluss des Vertrages ergebe sich, dass 25 Kühe "durch Besitzeskonstitut in Form einer Sicherungsübereignung" in das Eigentum von C.________ übergegangen sind. Die Vorinstanz gehe zudem zu Unrecht davon aus, er habe anerkannt, sich nicht mehr auf dem Hof aufhalten zu dürfen. Tatsache sei aber, dass eine eheschutzrichterliche Wegweisung zu jenem Zeitpunkt noch nicht bestand, und es sich beim Hof Y.________ seit seiner Geburt um seine Heimat handelte. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, C.________ habe einen Anspruch auf Befriedigung seines Darlehensguthabens gehabt. Ein rechtswidriger Vorteil sei ihm dabei nicht zugekommen. Der Tatbestand des Diebstahls sei nicht erfüllt.

1.3.

1.3.1. Des Diebstahls macht sich strafbar, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern (Art. 139 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...197
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.198
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB). Der Beschwerdeführer bestreitet die Fremdheit der Kühe und macht geltend, C.________ habe daran Eigentum mittels Besitzeskonstitut erlangt. Dies ergäbe sich aus dem Abschluss des Kaufvertrags vom 22. Juni 2007.

1.3.2. Beim Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen (Art. 184 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 184 - 1 Durch den Kaufvertrag verpflichten sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen.
1    Durch den Kaufvertrag verpflichten sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen.
2    Sofern nicht Vereinbarung oder Übung entgegenstehen, sind Verkäufer und Käufer verpflichtet, ihre Leistungen gleichzeitig - Zug um Zug - zu erfüllen.
3    Der Preis ist genügend bestimmt, wenn er nach den Umständen bestimmbar ist.
OR). Die Wirkung des Kaufvertrages ist rein obligatorischer Natur. Zur Übertragung des Eigentums - und somit zur Vertragserfüllung - bedarf es des Überganges des Besitzes auf den Erwerber (Art. 714 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 714 - 1 Zur Übertragung des Fahrniseigentums bedarf es des Überganges des Besitzes auf den Erwerber.
1    Zur Übertragung des Fahrniseigentums bedarf es des Überganges des Besitzes auf den Erwerber.
2    Wer in gutem Glauben eine bewegliche Sache zu Eigentum übertragen erhält, wird, auch wenn der Veräusserer zur Eigentumsübertragung nicht befugt ist, deren Eigentümer, sobald er nach den Besitzesregeln im Besitze der Sache geschützt ist.
ZGB). Dies erfolgt in der Regel durch Übergabe der Sache selbst (Art. 922 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 922 - 1 Der Besitz wird übertragen durch die Übergabe der Sache selbst oder der Mittel, die dem Empfänger die Gewalt über die Sache verschaffen.
1    Der Besitz wird übertragen durch die Übergabe der Sache selbst oder der Mittel, die dem Empfänger die Gewalt über die Sache verschaffen.
2    Die Übergabe ist vollzogen, sobald sich der Empfänger mit Willen des bisherigen Besitzers in der Lage befindet, die Gewalt über die Sache auszuüben.
ZGB), kann jedoch auch ohne Übergabe stattfinden, etwa wenn der Veräusserer selbst auf Grund eines besonderen Rechtsverhältnisses im Besitz der Sache verbleibt (Besitzeskonstitut; Art. 924 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 924 - 1 Ohne Übergabe kann der Besitz einer Sache erworben werden, wenn ein Dritter oder der Veräusserer selbst auf Grund eines besonderen Rechtsverhältnisses im Besitz der Sache verbleibt.
1    Ohne Übergabe kann der Besitz einer Sache erworben werden, wenn ein Dritter oder der Veräusserer selbst auf Grund eines besonderen Rechtsverhältnisses im Besitz der Sache verbleibt.
2    Gegenüber dem Dritten ist dieser Besitzesübergang erst dann wirksam, wenn ihm der Veräusserer davon Anzeige gemacht hat.
3    Der Dritte kann dem Erwerber die Herausgabe aus den gleichen Gründen verweigern, aus denen er sie dem Veräusserer hätte verweigern können.
ZGB). Der Besitz geht durch Konstitut nur über, wenn dies zwischen dem Veräusserer und dem Erwerber vereinbart wird ( EMIL W. STARK, Berner Kommentar, 3. Aufl. 2001, N. 64 zu Art. 924
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 924 - 1 Ohne Übergabe kann der Besitz einer Sache erworben werden, wenn ein Dritter oder der Veräusserer selbst auf Grund eines besonderen Rechtsverhältnisses im Besitz der Sache verbleibt.
1    Ohne Übergabe kann der Besitz einer Sache erworben werden, wenn ein Dritter oder der Veräusserer selbst auf Grund eines besonderen Rechtsverhältnisses im Besitz der Sache verbleibt.
2    Gegenüber dem Dritten ist dieser Besitzesübergang erst dann wirksam, wenn ihm der Veräusserer davon Anzeige gemacht hat.
3    Der Dritte kann dem Erwerber die Herausgabe aus den gleichen Gründen verweigern, aus denen er sie dem Veräusserer hätte verweigern können.
ZGB). Die Vorinstanz stellt nicht fest, dass eine derartige Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien besteht. Der Beschwerdeführer behauptet dies auch nicht. Er verweist lediglich auf den Vertrag vom 22. Juni 2007 (kantonale Akten, act. 158 bzw. 179), dessen Wortlaut keine Vereinbarung im soeben beschriebenen Sinne zu entnehmen ist. Der Vertrag vom 22. Juni 2007
stellt daher - sollte er gültig zustande gekommen sein - lediglich ein Kausalgeschäft dar, das den Verkäufer verpflichtet, C.________ Eigentum an 25 Kühen zu verschaffen, ohne selbst eine dingliche Wirkung zu entfalten. Die Vorinstanz geht zu Recht davon aus, dass die Kühe zum Tatzeitpunkt noch im Eigentum der Beschwerdegegnerin 2 standen.

1.3.3. Der Beschwerdeführer rügt, zum Tatzeitpunkt habe noch keine Eheschutzmassnahme bestanden, welche ihm verboten habe, sich auf dem Hof Y.________ aufzuhalten. Im erstinstanzlichen Urteil, auf welches die Vorinstanz verweist (angefochtenes Urteil, E. 3.6.2), erwog das Gerichtspräsidium Laufenburg, die Beschwerdegegnerin 2 habe den Arbeitsvertrag mit dem Beschwerdeführer am 8. Juli 2008 fristlos gekündigt und ihm mitgeteilt, er solle sich vom Hof fernhalten. Der Beschwerdeführer sei somit nicht mehr befugt gewesen, Viehhandel zu betreiben und über die Kühe zu verfügen. Die Vorinstanz stützt ihre Argumentation nicht auf die spätere Eheschutzmassnahme, sondern auf die Kündigung vom 8. Juli 2008 (Urteil des Gerichtspräsidiums Laufenburg vom 8. November 2011, E. 4.4.1.2), womit der Einwand des Beschwerdeführers fehlgeht.

1.3.4. Nach der Rechtsprechung handelt der Täter nicht in der Absicht der unrechtmässigen Bereicherung, wenn er sich eine Sache aneignet oder einen Vermögenswert unrechtmässig verwendet, um sich für eine tatsächliche oder vermeintliche Forderung bezahlt zu machen (BGE 105 IV 29 E. 3a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B 596/2009 vom 27. Mai 2010 E. 4.4.3; STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Aufl. 2010, § 13 N. 36). Demzufolge wäre eine Bereicherungsabsicht im Sinne von Art. 139 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...197
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.198
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB zu verneinen, wenn der Beschwerdeführer in der Absicht handelte, C.________ zu ermöglichen, sich für eine tatsächliche oder vermeintliche Forderung bezahlt zu machen. Voraussetzung dafür wäre, dass der Beschwerdeführer mit der Wegnahme der Kühe nicht gleichzeitig beabsichtigte, sich selbst zu bereichern. Dies ist unabhängig davon, ob das Darlehen dem Beschwerdeführer alleine oder gemeinsam mit der Beschwerdegegnerin 2 gewährt wurde, zu bejahen. Im ersten Fall wäre er alleine zur Rückzahlung verpflichtet gewesen, im Zweiten solidarisch mit der Beschwerdegegnerin 2. In beiden Varianten bediente er sich fremden Eigentums, mit dem Ziel, eine eigene Schuld zu tilgen. Die Rüge, es liege kein
rechtswidriger Vorteil vor, ist unbegründet.

2.

2.1. Im Zusammenhang mit der Wegnahme der Kühe verpflichtet die Vorinstanz den Beschwerdeführer solidarisch mit C.________, der Beschwerdegegnerin 2 Fr. 34'800.-- als Schadenersatz zu bezahlen. Sie erwägt im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe die zwölf Kühe an C.________ übergeben. Dieser habe sie "en bloc" an D.________ für Fr. 17'000.-- verkauft. Letzterer habe die Tiere zu einem durchschnittlichen Stückpreis von Fr. 2'900.-- an zwei Landwirte veräussert. Die Beschwerdegegnerin 2 habe somit einen ersatzfähigen Schaden in der Höhe von Fr. 34'800.-- erlitten.

2.2. Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen ein, dass die Kühe zum Zeitpunkt, als C.________ sie abholte, keinen durchschnittlichen Wert von Fr. 2'900.-- hatten. Dieser Preis sei für trächtige Mutterkühe angemessen. Zum Tatzeitpunkt sei jedoch noch unsicher gewesen, ob die Tiere trächtig waren. D.________ habe die Kühe erst nach dem Erwerb durch einen Tierarzt untersuchen lassen und festgestellt, dass dies der Fall war. Der wirklich bezahlte Preis von Fr. 17'000.-- berücksichtige diese Unsicherheit und sei deshalb der Schadensberechnung zugrunde zu legen. Die Höhe des Schadens sei zudem nicht aufgrund des Verkehrswertes der Kühe zum Zeitpunkt der Wegnahme zu bemessen. Vielmehr seien die Kühe zu einem realistischen Marktwert an die offene Darlehensschuld anzurechnen.

2.3. Bei Zerstörung oder Verlust einer Sache ist der Verkehrswert zu ersetzen, d.h. die Kosten, die für eine Wiederbeschaffung am Markt aufgewendet werden müssen ( INGEBORG SCHWENZER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 6. Aufl. 2012, S. 118; HONSELL/ ISENRING/KESSLER, Schweizerisches Haftpflichtrecht, 5. Aufl. 2013, S. 100). Der Geschädigte muss sich in der Regel die Vorteile anrechnen lassen, die ihm aus der schädigenden Handlung entstanden sind ( SCHWENZER, a.a.O., S. 98 ff.) Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Kühe zum Tatzeitpunkt trächtig waren. Er behauptet lediglich, dass über die Trächtigkeit zum Tatzeitpunkt noch Unsicherheit bestand, und dass deshalb der Schaden nicht dem Wert trächtiger Kühe entspricht. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Kühe waren zum Tatzeitpunkt tragend und zu ihrer Wiederbeschaffung muss der Preis trächtiger Tiere eingesetzt werden. Ob der Beschwerdeführer damals über den Zustand der Kühe im Bild war, spielt bei der Bestimmung des Verkehrswertes keine Rolle. Den von der Vorinstanz festgestellten Verkehrswert trächtiger Kühe stellt der Beschwerdeführer nicht in Frage.
Der Beschwerdeführer war nicht Eigentümer der Kühe und konnte C.________ kein Eigentum an ihnen verschaffen. Er konnte mit der Übergabe der Kühe keine Schuld tilgen, weshalb eine allfällige Forderung des C.________ nicht untergehen konnte. Die Beschwerdegegnerin 2 blieb - sofern sie Darlehensnehmerin ist - zur Rückzahlung verpflichtet und erfuhr durch die Wegnahme der Kühe keinen Vorteil, welchen sie sich anrechnen lassen müsste. Ebenso wenig ist der Beschwerdeführer Gläubiger des Rückzahlungsanspruchs, womit keine Verrechnungsmöglichkeit besteht. Die Vorinstanz hat zu Recht davon abgesehen, den Betrag der Darlehensforderung von der Schadenersatzsumme abzuziehen.

3.

3.1. Die Vorinstanz erklärt den Beschwerdeführer der mehrfachen Beschimpfung, Drohung und Tätlichkeit zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 2 schuldig. In diesem Zusammenhang bestraft sie ihn ebenfalls des mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung. Der Beschwerdeführer rügt, der Anklagegrundsatz sei verletzt worden. Für keines der angeklagten Sachverhalte sei neben dem Datum die Zeit aufgeführt worden. Einige Anklagepunkte enthielten überhaupt keine Ortsangaben oder nur die Angabe "auf der Weide" oder eines Feldweges in Richtung einer Weide. Dies sei angesichts der Vielzahl von Weiden des Hofes Y.________ keine ausreichende Ortsangabe. Mit Bezug auf den Vorwurf des mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung rügt der Beschwerdeführer, die Anklageschrift führe nicht auf, mit welcher Handlung wann und gegen welche amtliche Verfügung er verstossen haben soll.

3.2. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV sowie Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
1    Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
2    Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten.
StPO kodifizierten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; Urteil 6B 130/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 6.2; je mit Hinweisen). Entscheidend ist, dass der Angeklagte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird. Kleinere Ungenauigkeiten in den Orts- und Zeitangaben führen nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage (Urteil 6B 457/2012 vom 6. Mai 2013 E. 2.2 mit Hinweisen).

3.3.

3.3.1. Die Staatsanwaltschaft führte in der Anklageschrift verschiedene Sachverhalte unter dem Titel wiederholte Tätlichkeiten, Drohung und Beschimpfung unter Nennung des jeweiligen Datums zusammen auf (Dossiers 9 bis 18). Zu verschiedenen Anklagepunkten gab sie an, ob diese auf der Weide, auf einem Feldweg zur Weide, bei der Wohnung der Beschwerdegegnerin 2, auf dem Hausvorplatz oder beim Stall stattgefunden haben sollen. Gleichzeitig wirft sie dem Beschwerdeführer vor, sich auf den mit Verfügung des Bezirksgerichts Laufenburg vom 12. August 2008 verbotenen Gebieten aufgehalten zu haben. Diese sind der Stall, der Hof sowie das zum Hof angrenzende Gebiet in X.________. Aus der gemeinsamen Auflistung der verschiedenen Anklagepunkte in einem einzelnen Abschnitt der Anklageschrift und aus der gleichzeitigen Anklage wegen Widerhandlung gegen die erwähnte Verfügung des Bezirksgerichts Laufenburg erhellt, dass sämtliche in diesem Sachverhaltskomplex aufgeführten Taten auf dem Hof Y.________ in X.________ oder in unmittelbarer Nähe davon stattgefunden haben sollen. Es handelt sich hierbei um eine begrenzte Fläche und eine präzisere Ortsangabe ist nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer rügt zudem nicht, er habe nicht gewusst, was ihm
vorgeworfen wird. Es ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer dadurch, dass die Anklage keine genauen Uhrzeiten nennt, in der Ausübung seiner Verteidigungsrechte beeinträchtigt gewesen sein soll.

3.3.2. Die Rüge des Beschwerdeführers, der Anklage sei nicht zu entnehmen, welche Verfügung er verletzt haben soll, geht fehl. In der Anklage wird ausdrücklich erwähnt, dass es sich um diejenige des Bezirksgerichts Laufenburg vom 12. August 2008 handelt. Ebenso unbegründet ist die Rüge des Beschwerdeführers, in der Anklage sei nicht angegeben, wie er gegen diese Verfügung verstossen haben soll. Ihm wird vorgeworfen, dies durch Betreten der verbotenen Gebiete sowie durch die ihm vorgeworfenen Tätlichkeiten, Drohungen und Beschimpfungen (Dossiers 12 bis 18) getan zu haben. Der Anklagegrundsatz ist nicht verletzt.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer führt aus, die erste Instanz habe zu den Anklagevorwürfen Drohung, Beschimpfung, Tätlichkeit und Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung ihr Urteil nur bezüglich eines einzigen Ereignisses ausreichend begründet, nicht jedoch in den anderen Fällen. Die Vorinstanz habe dies anerkannt, diese Verletzung aber im Berufungsverfahren als geheilt erachtet. Das Vorgehen der Vorinstanz verletze den Grundsatz des doppelten Instanzenzuges im Sinne von Art. 80 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG. Im Übrigen hätte die von der Vorinstanz festgestellte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu einer neuen Kostenverteilung für das erstinstanzliche Verfahren führen sollen, was nicht geschehen sei.

4.2. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV fliessenden Begründungspflicht führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/aa). Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, der in Bezug auf die streitige Frage die gleiche Überprüfungsbefugnis zusteht wie der Vorinstanz (BGE 135 I 279 E. 2.6.1).

4.3. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Frage, dass eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Berufungsverfahren unter Umständen geheilt werden kann. Art. 80 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG verpflichtet die Kantone, obere Gerichte einzusetzen, welche als Rechtsmittelinstanzen urteilen. Er verbietet dem Berufungsgericht indessen nicht, reformatorisch zu entscheiden (Urteil des Bundesgerichts 6B 195/2012 vom 12. Juli 2012 E. 9) oder allfällige Verfahrensmängel zu heilen. Ein solches Vorgehen stellt zudem keine Verkürzung des Instanzenzuges dar (BGE 110 Ia 81 E. 5d mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 6B 968/2010 vom 29. März 2011 E. 2.3).
Nach Art. 426 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Entscheidet die Rechtsmittelinstanz reformatorisch, so befindet sie auch über die durch die Erstinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO). Die von der Vorinstanz festgestellten Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör wurden im Berufungsverfahren geheilt und führten zu keinem Freispruch. Die Vorinstanz musste deshalb die erstinstanzlichen Kosten nicht neu verteilen.

5.
In Bezug auf die angeklagten Tätlichkeiten, Drohungen und Beschimpfungen rügt der Beschwerdeführer mehrmals eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung und insbesondere eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo.
Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweisen). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweisen).
Zu den umstrittenen Vorfällen beschränkt sich der Beschwerdeführer in tatsächlicher Hinsicht darauf, seine Sicht der Dinge darzulegen, ohne aufzuzeigen, dass und inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz im Ergebnis nicht vertretbar und willkürlich sein soll. Auf diese Vorbringen ist nicht einzutreten.

6.

6.1. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, die Beschwerdegegnerin 2 am 18. Juni 2008 beschimpft und bedroht zu haben, er mache sie fertig (Dossier 9). Die Vorinstanz spricht ihn für diesen Sachverhalt ausschliesslich der Drohung schuldig. Sie erwägt, die Beschwerdegegnerin 2 sei sichtlich aufgelöst und weinerlich auf dem Polizeiposten erschienen, was zeige, dass das Verhalten des Beschwerdeführers sie in Angst und Schrecken versetzt habe.

6.2. Zur Drohung führt der Beschwerdeführer aus, die Beschwerdegegnerin 2 habe in der polizeilichen Einvernahme gesagt, sie wisse nicht, womit er sie fertig machen wolle. Sie habe es nicht als Todesdrohung aufgefasst und einfach Angst gehabt, dass er einmal dreinschlage. Es genüge zur Tatbestandserfüllung nicht, dass das Opfer Angst davor habe, der Täter würde in der Zukunft einmal "dreinschlagen". Dies stelle keine qualifizierte Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 180 - 1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er:
a  der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder
abis  die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Drohung während der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde; oder
b  der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.251
StGB dar.

6.3. Nach Art. 180 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 180 - 1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er:
a  der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder
abis  die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Drohung während der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde; oder
b  der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.251
StGB wird bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Angst oder Schrecken versetzt. Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, den Geschädigten in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B 192/2012 vom 10. September 2012 E. 1.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer äusserte sich - wie die Vorinstanz zutreffend festhält - im Kontext eines lautstarken Streites, in dessen Verlauf er gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 auch handgreiflich wurde. Letztere verstand seine Ankündigung so, dass er einmal "dreinschlagen" würde. Eine solche Androhung ist unter den konkreten Umständen geeignet, jemanden in Angst und Schrecken zu versetzen. Zur Erfüllung des Tatbestandes ist nicht erforderlich, dass der Täter das Opfer mit dem Tode bedroht oder das in Aussicht gestellte Übel genau beschreibt. Ohne Bedeutung ist demzufolge der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin 2 die
Äusserung des Beschwerdeführers nicht als Todesdrohung empfand und nicht wusste, "womit" er sie "fertig machen" wollte.

6.4. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht der Beschimpfung schuldig erklärt, ist nicht weiter einzugehen. Die Vorinstanz verurteilt ihn im Zusammenhang mit den Vorkommnissen vom 18. Juni 2008 nicht wegen Beschimpfung (Urteil, E. 6.1.3).

7.

7.1. Am 7. Juli 2008 hielt der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 2 eine Heugabel an den Hals und sagte ihr, man sollte sie abstechen und ihr den Schädel einschlagen. Am 11. Juli 2008 teilte er ihr mit, er würde sie in einem Moment fertig machen, wenn sie es nicht erwarte (Dossier 10). Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe der Beschwerdegegnerin 2 mit diesen letzten Aussagen einen schweren Nachteil in Aussicht gestellt und sie in Angst und Schrecken versetzt. Die Beschwerdegegnerin 2 habe Angst gehabt, der Beschwerdeführer könne etwas "machen". In diesem Kontext sei mit dem Wort "machen" etwas antun gemeint. Die Beschwerdegegnerin 2 habe vor dem Beschwerdeführer Angst gehabt. Er habe Stimmungsschwankungen und wisse, dass er nichts mehr zu verlieren hat. Er habe auch finanzielle Probleme und sie habe das Gefühl gehabt, dass er irgendwann ausrasten könnte.

7.2. Der Beschwerdeführer rügt, das unbestimmte Gefühl der Beschwerdegegnerin 2, er könnte irgendeinmal ausrasten, reiche für eine schwere Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 180 - 1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er:
a  der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder
abis  die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Drohung während der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde; oder
b  der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.251
StGB nicht aus. Es bestünde kein Zusammenhang zwischen seiner Bekundung und der von der Beschwerdegegnerin 2 geäusserten Befürchtung.

7.3. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Bereits am 18. Juni 2008 drohte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 2, er würde sie fertig machen (siehe oben, E. 6.1 ff.). Am 7. Juli 2008 bedrohte er sie mit einer Heugabel. Nur wenige Tage später drohte er ihr nochmals, er würde sie "fertig machen". Eine derartige Ankündigung weist unter diesen Umständen auf ein künftiges Übel hin und ist geeignet, das Opfer erneut in Angst und Schrecken zu versetzen. Der Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 180 - 1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er:
a  der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder
abis  die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Drohung während der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde; oder
b  der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.251
StGB ist auch in diesem Fall erfüllt.

8.

8.1. Am 12. Februar 2009 fuhr der Beschwerdeführer mit aufheulendem Motor auf die Beschwerdegegnerin 2 zu (Dossier 14). Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe sie aufgrund der bekannten Umstände damit erheblich einschüchtern wollen und in Kauf genommen, sie in Angst und Schrecken zu versetzen. Der Tatbestand von Art. 180 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 180 - 1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er:
a  der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder
abis  die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Drohung während der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde; oder
b  der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.251
StGB sei somit erfüllt.

8.2. Der Beschwerdeführer rügt, dass im angefochtenen Urteil nähere Angaben zu Geschwindigkeit, Fahrbahnbreite und Reaktion des Opfers fehlen. In rechtlicher Hinsicht führt er aus, dass nicht in jedem Fall von einer Drohung ausgegangen werden kann, wenn ein Auto mit aufheulendem Motor fährt und sich Fussgänger in der Nähe befinden.

8.3. Mit dieser Argumentation entfernt sich der Beschwerdeführer von den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), welche nicht nur festhält, dass die Beschwerdegegnerin 2 sich in der Nähe befand, sondern dass er auf sie zugefahren ist. Er legt nicht dar, in welcher Hinsicht die Vorinstanz bei der von ihr festgestellten Sachlage Bundesrecht (Art. 180 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 180 - 1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er:
a  der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder
abis  die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Drohung während der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde; oder
b  der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.251
StGB) verletzt haben soll. Die Beschwerde genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG nicht. Darauf ist nicht einzutreten.

9.

9.1. Am 7. Mai 2009 beschimpfte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 mit "Drecksau" (Dossier 16). Die Vorinstanz erwägt, dass der Beschwerdeführer sich damit der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 177 - 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
1    Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
2    Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien.
3    Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien.
StGB schuldig gemacht hat. Die Voraussetzungen für eine Strafbefreiung nach Art. 177 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 177 - 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
1    Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
2    Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien.
3    Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien.
und 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 177 - 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
1    Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
2    Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien.
3    Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien.
StGB seien nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer nenne zwar als Grund für den Streit, dass die Beschwerdegegnerin 2 beim Vorbeifahren sein Automobil grundlos touchiert habe. Letztere bestreite dies allerdings, auch wenn sie am hinteren rechten Kotflügel ihres Fahrzeugs einen schwarzen Abrieb feststellen konnte. Die Beschwerdegegnerin 2 habe weiter ausgeführt, dass es zwar knapp war, aber sie beim Vorbeifahren nichts bemerkte. Sie habe bestritten, den Beschwerdeführer verbal provoziert zu haben. Ihre Anwesenheit als solche stelle für ihn bereits eine Provokation dar. Die Vorinstanz erwähnt, dass derartige allgemeine Aversionen keinen Strafbefreiungsgrund im Sinne von Art. 177 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 177 - 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
1    Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
2    Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien.
3    Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien.
StGB darstellen. Dass die Beschwerdegegnerin 2 (recte: der Beschwerdeführer) im Sinne von Art. 177 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 177 - 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
1    Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
2    Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien.
3    Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien.
StGB unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit reagiert habe, sei nicht erstellt.

9.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Strafbefreiungsgründe von Art. 177 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 177 - 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
1    Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
2    Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien.
3    Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien.
und 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 177 - 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
1    Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
2    Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien.
3    Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien.
StGB zu Unrecht verneint. Einerseits ergebe sich aus den Akten, dass die Beschwerdegegnerin 2 beim Vorbeifahren sein Fahrzeug touchierte, anderseits habe sie nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdegegnerin 2 ihm den ausgestreckten Mittelfinger zeigte.

9.3. Dass die Beschwerdegegnerin 2 beim Vorbeifahren das Fahrzeug des Beschwerdeführers touchierte, konnte von der Vorinstanz nicht erstellt werden. Ebenso wenig stellte diese fest, dass die Beschwerdegegnerin 2 ihm den gestreckten Mittelfinger zeigte. Der Beschwerdeführer macht nicht substanziiert geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt oder seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Auf die Rüge ist nicht einzutreten.

10.

10.1. Am 28. Juni 2009 sagte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 2, er hätte sie schon das letzte Mal zu Tode schlagen sollen (Dossier 18). Die Vorinstanz erwägt, damit sei der Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 180 - 1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er:
a  der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder
abis  die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Drohung während der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde; oder
b  der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.251
StGB erfüllt.

10.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdegegnerin 2 habe seiner Aussage vorerst keine weitere Bedeutung geschenkt. Erst als sie später alleine im Stall war, habe sie plötzlich ein ungutes Gefühl überkommen. Ein ungutes Gefühl entspreche nicht - so der Beschwerdeführer - der vom Gesetz geforderten Versetzung des Opfers in Angst oder Schrecken. Der Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 180 - 1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er:
a  der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder
abis  die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Drohung während der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde; oder
b  der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.251
StGB sei nicht erfüllt.

10.3. Zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 180 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 180 - 1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er:
a  der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder
abis  die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Drohung während der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde; oder
b  der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.251
StGB ist nicht erforderlich, dass das Opfer vor Schrecken oder Angst gelähmt, fassungslos oder verzweifelt ist. Der Verlust des "Sicherheitsgefühls" genügt ( TRECHSEL/FINGERHUTH, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 3 zu Art. 180
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 180 - 1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er:
a  der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder
abis  die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Drohung während der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde; oder
b  der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.251
StGB mit Hinweisen). Dem Verlust des "Sicherheitsgefühls" ist das "ungute Gefühl" der Beschwerdegegnerin 2 gleichzustellen. Die Rüge des Beschwerdeführers geht fehl.

11.
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, die Verfügung des Gerichtspräsidenten von Laufenburg vom 12. August 2008 missachtet zu haben. Demnach war es ihm unter Strafandrohung verboten, sich auf dem Hof seiner Frau und auf den angrenzenden Gebieten aufzuhalten. Ihm wurde ausserdem verboten, die Beschwerdegegnerin 2 bei der Betriebs- und Lebensführung zu behindern, verbal und nonverbal zu bedrohen, zu beschimpfen oder zum Verschwinden von Landwirtschaftsbetrieb aufzufordern. Das Obergericht des Kantons Aargau änderte die Verfügung des Gerichtspräsidenten von Laufenburg am 19. Oktober 2009 ab. Es ersetzte die Wendung "Betriebs- und Lebensführung" mit "Betriebsführung".

11.1. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe mit den in den Dossiers 14, 15, 17 und 18 beschriebenen Sachverhalten gegen die Verfügung vom 12. August 2008 verstossen. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz hätte darlegen müssen, inwiefern das ihm zugerechnete Verhalten gegen die erwähnte Verfügung verstossen haben soll, insbesondere wie die Beschwerdegegnerin 2 in der Betriebsführung behindert oder zum Verschwinden von Landwirtschaftsbetrieb aufgefordert worden sein soll. Ausserdem verstosse es gegen den Grundsatz ne bis in idem, jemanden zu verbieten, eine Straftat zu begehen und ihn im Falle der Widerhandlung neben dem entsprechenden Delikt auch wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung zu verurteilen.

11.2. Der Beschwerdeführer verkennt mit seiner Argumentation, dass die in den Dossiers 14, 15, 17 und 18 beschriebenen Taten innerhalb des mit der Verfügung vom 12. August 2008 verbotenen Gebietes stattfanden. Er hielt sich dort auf und verstiess bereits damit gegen die erwähnte Verfügung. Der Tatbestand von Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB ist erfüllt und es erübrigt sich, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers einzugehen.

12.

12.1. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 11. April 2010 auf der Autobahn A3 in Z.________ den Überholstreifen, trotz eines sich ankündigenden, schneller fahrenden Fahrzeugs nicht freigegeben zu haben (Dossier 20). Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer hätte laut den polizeilichen Beobachtungen nach dem eigenen Überholmanöver wieder auf den Normalstreifen wechseln können, um die linke Spur für die nachfolgenden Fahrzeuge freizugeben. Es gäbe keinen Grund, diese polizeiliche Feststellung anzuzweifeln. Der Beschwerdeführer habe selber anerkannt, den Überholstreifen nicht freigegeben zu haben, und dies dadurch erklärt, dass er am Telefonieren war.

12.2. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, er habe nicht rechtzeitig auf die rechte Spur zurückwechseln können, weil in der Zwischenzeit ein weisser VW Passat begonnen habe, ihn rechts zu überholen. Der Passat habe unmittelbar vor dem von ihm überholten Fahrzeug auf die rechte Spur gewechselt und es sei ihm deshalb nicht möglich gewesen, unter Einhaltung des notwendigen Sicherheitsabstandes auf den rechten Streifen zurückzuwechseln.

12.3. Der auf der Überholspur fahrende Fahrzeugführer hat - sofern dies ohne Gefährdung der auf der Normalspur fahrenden Fahrzeuglenker möglich ist - einem sich ankündigenden schneller fahrenden Wagen die Strasse zum Überholen freizugeben (Art. 35 Abs. 7
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 35 - 1 Es ist rechts zu kreuzen, links zu überholen.
1    Es ist rechts zu kreuzen, links zu überholen.
2    Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können.
3    Wer überholt, muss auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen.
4    In unübersichtlichen Kurven, auf und unmittelbar vor Bahnübergängen ohne Schranken sowie vor Kuppen darf nicht überholt werden, auf Strassenverzweigungen nur, wenn sie übersichtlich sind und das Vortrittsrecht anderer nicht beeinträchtigt wird.
5    Fahrzeuge dürfen nicht überholt werden, wenn der Führer die Absicht anzeigt, nach links abzubiegen, oder wenn er vor einem Fussgängerstreifen anhält, um Fussgängern das Überqueren der Strasse zu ermöglichen.
6    Fahrzeuge, die zum Abbiegen nach links eingespurt haben, dürfen nur rechts überholt werden.
7    Dem sich ankündigenden, schneller fahrenden Fahrzeug ist die Strasse zum Überholen freizugeben. Wer überholt wird, darf die Geschwindigkeit nicht erhöhen.
SVG; HANS GIGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 7. Aufl. 2008, N. 34 zu Art. 35
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 35 - 1 Es ist rechts zu kreuzen, links zu überholen.
1    Es ist rechts zu kreuzen, links zu überholen.
2    Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können.
3    Wer überholt, muss auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen.
4    In unübersichtlichen Kurven, auf und unmittelbar vor Bahnübergängen ohne Schranken sowie vor Kuppen darf nicht überholt werden, auf Strassenverzweigungen nur, wenn sie übersichtlich sind und das Vortrittsrecht anderer nicht beeinträchtigt wird.
5    Fahrzeuge dürfen nicht überholt werden, wenn der Führer die Absicht anzeigt, nach links abzubiegen, oder wenn er vor einem Fussgängerstreifen anhält, um Fussgängern das Überqueren der Strasse zu ermöglichen.
6    Fahrzeuge, die zum Abbiegen nach links eingespurt haben, dürfen nur rechts überholt werden.
7    Dem sich ankündigenden, schneller fahrenden Fahrzeug ist die Strasse zum Überholen freizugeben. Wer überholt wird, darf die Geschwindigkeit nicht erhöhen.
SVG). Die Vorinstanz stützt ihre Erwägungen auf den Polizeirapport vom 21. April 2010, wo festgehalten wird, "der vorausfahrende Fahrzeuglenker A.________ hätte aus polizeilicher Sicht nach getätigtem Überholmanöver zurück auf den Normalstreifen wechseln sollen und somit den Überholstreifen für die nachfolgenden Fahrzeuge freigeben müssen" (kantonale Akten, act. 332). Zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer die Überholspur hätte freigeben sollen, ist eine Rechtsfrage. Die Vorinstanz hat die rechtliche Würdigung der Polizei übernommen, ohne in tatsächlicher Hinsicht festzustellen, wie gross der Abstand zwischen dem auf der rechten Spur fahrenden Fahrzeug und demjenigen des Beschwerdeführers war, als der Lenker des Passats anfing, rechts zu überholen. Ebenso wenig hat die Vorinstanz festgestellt, mit welcher Geschwindigkeit die betroffenen Fahrzeuge unterwegs waren. Demnach kann nicht beurteilt
werden, ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer unter Wahrung des notwendigen Sicherheitsabstandes (Art. 35 Abs. 3
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 35 - 1 Es ist rechts zu kreuzen, links zu überholen.
1    Es ist rechts zu kreuzen, links zu überholen.
2    Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können.
3    Wer überholt, muss auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen.
4    In unübersichtlichen Kurven, auf und unmittelbar vor Bahnübergängen ohne Schranken sowie vor Kuppen darf nicht überholt werden, auf Strassenverzweigungen nur, wenn sie übersichtlich sind und das Vortrittsrecht anderer nicht beeinträchtigt wird.
5    Fahrzeuge dürfen nicht überholt werden, wenn der Führer die Absicht anzeigt, nach links abzubiegen, oder wenn er vor einem Fussgängerstreifen anhält, um Fussgängern das Überqueren der Strasse zu ermöglichen.
6    Fahrzeuge, die zum Abbiegen nach links eingespurt haben, dürfen nur rechts überholt werden.
7    Dem sich ankündigenden, schneller fahrenden Fahrzeug ist die Strasse zum Überholen freizugeben. Wer überholt wird, darf die Geschwindigkeit nicht erhöhen.
SVG und Art. 10 Abs. 2
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 10 Überholen im Allgemeinen - (Art. 34 Abs. 3 und 4, 35 SVG)
1    Der Fahrzeugführer, der überholen will, muss vorsichtig ausschwenken* und darf nachfolgende Fahrzeuge nicht behindern. Er darf nicht überholen, wenn sich vor dem voranfahrenden Fahrzeug Hindernisse befinden, wie Baustellen, eingespurte Fahrzeuge oder Fussgänger, welche die Strasse überqueren.
2    Nach dem Überholen hat der Fahrzeugführer wieder einzubiegen, sobald für den überholten Strassenbenützer keine Gefahr mehr besteht ...76
3    Die Führer schwerer Motorwagen haben ausserorts den schnelleren Motorfahrzeugen das Überholen angemessen zu erleichtern, indem sie ganz rechts fahren, unter sich einen Abstand von wenigstens 100 m wahren und nötigenfalls auf Ausweichplätzen halten. Dies gilt auch für andere Motorfahrzeuge, wenn sie langsam fahren.
VRV) auf die rechte Spur hätte zurückkehren können. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer ursprünglich einräumte, den Überholstreifen nicht rechtzeitig freigegeben zu haben, entbindet das Gericht nicht - namentlich bei nachträglicher Bestreitung - den massgeblichen Sachverhalt festzustellen. Das angefochtene Urteil enthält diesbezüglich keine ausreichende Begründung und die Sache ist zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

13.
Die Beschwerde ist in Bezug auf den Schuldspruch wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Dossier 20) teilweise gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist in diesem Umfang aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.

14.
Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren im Umfang seines Obsiegens angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Die Entschädigung ist praxisgemäss dem Rechtsvertreter auszurichten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird in diesem Umfang gegenstandslos. Soweit der Beschwerdeführer unterliegt, ist es zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).
Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihr im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 27. August 2013 wird in Bezug auf den Tatbestand der Verletzung der Verkehrsregeln (Dossier 20) aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

3.
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1'400.-- auferlegt.

4.
Der Kanton Aargau hat dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Roger Seiler, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 400.-- zu bezahlen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Mai 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Moses