Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B 457/2012

Urteil vom 6. Mai 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte
Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Willkür (fahrlässige Tötung, fahrlässige einfache und schwere Körperverletzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Solothurn, Strafkammer,
vom 22. März 2012.

Sachverhalt:

A.
Am 8. November 2008, um 01.40 Uhr, ereignete sich auf der Aarauerstrasse in Schönenwerd ein Verkehrsunfall. Das von X.________ mit stark übersetzter Geschwindigkeit gelenkte Fahrzeug prallte in das aus der Gegenrichtung kommende, nach links abbiegende Automobil von F.D.________. Dieser wurde leicht, seine Beifahrerin schwer verletzt, während die auf dem Rücksitz mitfahrende C.A.________ tödliche Verletzungen erlitt. Beim Aufprall wies das Fahrzeug von X.________ eine Geschwindigkeit von 101-116 km/h auf.
X.________, Y.________ und Z.________ wird vorgeworfen, am 8. November 2008 durch konkludentes Handeln - schnelles Hintereinanderfahren mit ungenügenden Abständen, gegenseitiges Überholen und Überholen von unbeteiligten Fahrzeugen - gemeinsam den Entschluss gefällt zu haben, mit ihren Fahrzeugen so schnell wie möglich von Aarau nach Schönenwerd zu fahren. Auf dieser Strecke sollen sie mehrfach die allgemeine Höchstgeschwindigkeit missachtet haben (im Bereich Schachen in Aarau 100-120 km/h statt der erlaubten 50 km/h, auf der Haupt- bzw. Aarauerstrasse zwischen Wöschnau und Schönenwerd mindestens 117-135 km/h statt der erlaubten 80 km/h sowie bei der Ortseinfahrt Schönenwerd mindestens 116-129 km/h statt der erlaubten 50 km/h). Sie hätten auch die aufgrund der Geschwindigkeit, der Strassen- sowie der Sicht- und Witterungsverhältnisse erforderlichen Abstände nicht eingehalten.

B.
B.a Das Amtsgericht Olten-Gösgen erklärte Z.________ am 26. Oktober 2010 schuldig der mehrfachen groben und der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln. Zudem sprach es ihn schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachten der Höchstgeschwindigkeit, Verursachen vermeidbaren Lärms und Nichttragen der Sicherheitsgurte (begangen am 4. Oktober 2008 in Aarau). Von den Vorwürfen der vorsätzlichen (evtl. fahrlässigen) Tötung und schweren sowie einfachen Körperverletzung, der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln (Missachten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts auf dem Allmendweg in Aarau und innerorts eingangs Schönenwerd) und des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Verkehrsunfall sprach es ihn frei. Es verurteilte Z.________ zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten und zu einer Busse von Fr. 300.--. Den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe setzte es auf acht, den bedingten auf 20 Monate (bei einer Probezeit von drei Jahren) fest. Im gleichen Entscheid sprach das Amtsgericht die Verurteilungen von X.________ und Y.________ aus. Sodann befand es über die Zivilforderungen und die übrigen Nebenpunkte.
Gegen dieses Urteil erhoben X.________, Y.________ und Z.________ Appellation, welcher sich die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn anschloss.
B.b Das Obergericht des Kantons Solothurn erklärte Z.________ am 22. März 2012 schuldig der fahrlässigen Tötung, der fahrlässigen schweren und einfachen Körperverletzung, der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln (Missachten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts zwischen Wöschnau und Schönenwerd; Überholen auf unübersichtlicher Strecke zwischen Wöschnau und Schönenwerd; ungenügender Abstand zwischen Wöschnau und Schönenwerd) sowie der mehrfachen einfachen Verletzung von Verkehrsregeln (mehrfaches Missachten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts am 4. Oktober 2008 und am 8. November 2008 in Aarau). Überdies sprach das Obergericht Z.________ schuldig der Verkehrsregelverletzung wegen Nichttragens der Sicherheitsgurte und Verursachens vermeidbaren Lärms, begangen am 4. Oktober 2008 in Aarau. Vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung (Missachten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts in Schönenwerd) sowie vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall sprach es ihn frei. Das Obergericht verurteilte Z.________ zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten und zu einer Busse von Fr. 300.--. Den unbedingten Teil der Strafe setzte es auf 12, den bedingten auf 24 Monate fest (bei einer
Probezeit von vier Jahren). Zugleich sprach das Obergericht die Verurteilungen von X.________ und Y.________ aus. Sodann befand es über die Zivilforderungen und die übrigen Nebenpunkte.

C.
Z.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben. Er sei von den Vorwürfen der fahrlässigen Tötung und schweren sowie einfachen Körperverletzung freizusprechen. Er sei wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln (begangen am 8. November 2008 zwischen Wöschnau und Schönenwerd) sowie mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (begangen am 4. Oktober 2008 und am 8. November 2008 in Aarau) schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Geldstrafe von maximal 120 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie zu einer Busse von Fr. 120.-- zu verurteilen. Die Probezeit sei auf zwei Jahre festzusetzen. Eventualiter sei die Sache zur Ausfällung einer schuldangemessenen Strafe an die Vorinstanz zurückzuweisen. Seiner Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Ferner ersucht Z.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
X.________ und Y.________ erheben ihrerseits Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1.
Die Beschuldigten erheben in getrennten Eingaben teils unterschiedliche, teils dieselben Rügen, mit teilweise abweichender Begründung. Es rechtfertigt sich daher nicht, die drei Verfahren zu vereinigen.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. In der Anklageschrift sei der genaue Ort der Überholmanöver der Fahrzeuge von G.________ und H.________ nicht umschrieben. Die Vorinstanz verstosse mit ihrer tatsächlichen Feststellung zum Beginn des Überholvorgangs des zweiten Fahrzeugs gegen den Anklagegrundsatz (Beschwerde S. 20).

2.2 Der Anklagegrundsatz wird abgeleitet aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV sowie Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
und Ziff. 3 lit. a und b EMRK. Die Anklageschrift bestimmt zum einen den Prozessgegenstand (Umgrenzungsfunktion). Gegenstand des Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. An diese Anklage ist das Gericht gebunden. Zum Schutze des Angeklagten muss das Prozessthema unverändert bleiben (Immutabilität). Zum andern vermittelt die Anklageschrift die zur Verteidigung notwendigen Informationen (Informationsfunktion). Beide Funktionen sind erfüllt, wenn die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten in objektiver und subjektiver Hinsicht hinreichend bestimmt umschrieben werden (vgl. BGE 133 IV 235 E. 6.2 f. mit Hinweisen). Entscheidend ist, dass der Angeklagte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts führen kleinere Ungenauigkeiten in den Orts- und Zeitangaben nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage (Urteile 6B 544/2012 vom 11. Februar 2013 E. 6.4.4; 6B 640/2011 vom 14. Mai 2012 E. 2.3.3; je mit Hinweisen).

2.3 Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wirft den Beschuldigten unter anderem vor, auf der Haupt-/Aarauerstrasse zwischen Wöschnau und Schönenwerd in Fahrtrichtung Schönenwerd hintereinanderfahrend die Fahrzeuge von G.________ und H.________ überholt zu haben. Auf der nicht vollständig überschaubaren Strecke seien sie ständig auf der linken Strassenseite gefahren (S. 8 f. Ziff. 4.b).

2.4 Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz weicht nicht von dem in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt ab, sondern konkretisiert diesen, wenn sie feststellt, X.________ habe ca. 400 Meter vor dem Kollisionsort begonnen, das Fahrzeug von H.________ zu überholen (Urteil S. 43). Dass sie nicht wie die erste Instanz annahm, dieses Manöver habe 600 Meter vor der Kollisionsstelle begonnen, ist eine Frage der Beweiswürdigung und stellt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes dar. Die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers waren nicht beeinträchtigt.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Aussagen in der Einvernahme vom 9. November 2008 seien nicht verwertbar. Er sei nicht über sein Recht, einen Verteidiger zu bestellen, belehrt worden (Beschwerde S. 9 Ziff. 6.2.1.2).

3.2 Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG). Der Instanzenzug muss in der Regel nicht nur prozessual durchlaufen, sondern auch materiell erschöpft sein. Dies gilt, soweit das Bundesgericht das Recht nicht von Amtes wegen anwendet (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), sondern gestützt auf Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG das Rügeprinzip zum Tragen kommt (BGE 135 I 91 E. 2.1; 133 III 639 E. 2 mit Hinweisen).

3.3 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat die vorgenannte Rüge im vorinstanzlichen Verfahren nicht erhoben, obwohl Anlass dazu bestand und er die Gelegenheit dazu gehabt hätte. Die erste Instanz protokollierte die Hauptvorträge der Parteien nicht und nahm deren Plädoyernotizen nicht zu den Akten. Daher lässt sich nicht überprüfen, ob der Beschwerdeführer diese Rüge vor Bundesgericht zum ersten Mal vorträgt. Dies kann aber offen bleiben. Er belegt sein Vorbringen, wonach seine damalige Verteidigerin diesen Einwand bereits vor der ersten Instanz geltend gemacht habe, nicht und legt auch nicht dar, weshalb er dies nicht tut. Dass erst der angefochtene Entscheid zur Rüge Anlass gab, führt er zu Recht nicht aus. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung sowie Beweiswürdigung vor und macht die Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo", der Begründungspflicht sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend (Beschwerde S. 7 ff.).

4.2 Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; vgl. Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Offensichtlich unrichtig ist sie, wenn sie willkürlich ist (BGE 136 II 304 E. 2.4 S. 314 mit Hinweis). Dem vom Beschwerdeführer angerufenen Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen). Die Beweiswürdigung ist willkürlich, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenso vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 49 E. 7.1; 134 I 140 E. 5.4; je mit Hinweisen). Willkürlich ist eine Tatsachenfeststellung, wenn der Richter den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkennt, wenn er ein solches ohne ernsthafte Gründe ausser Acht
lässt, obwohl es erheblich ist, und schliesslich, wenn er aus getroffenen Beweiserhebungen unhaltbare Schlüsse zieht (BGE 129 I 8 E. 2.1).
Die Rüge der Willkür muss präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen).

4.3 Die Vorinstanz stellt fest, nachstehende Personen seien mit folgenden Fahrzeugen von Aarau weggefahren:
[gelber] Fiat Punto GT (1.4 Turbo, 130 PS): Fahrer Y.________, im Besitz des Führerausweises seit 24. Juli 2008, I.________ vorne rechts und J.________ hinten rechts,
[schwarzer] Audi A4 (ABT Tuning, 204 PS): X.________ am Steuer, im Besitz des Führerausweises seit 7. Mai 2008 und K.________ als Beifahrer,
[schwarzer] VW Golf (mind. 90 max. 112 PS): Beschwerdeführer am Steuer, im Besitz des Führerausweises seit 25. September 2008, L.________ als Beifahrer, M.________ hinten rechts und N.________ hinten links.
Der Audi A4 sei zwar das leistungsstärkste Fahrzeug. Der Fiat Punto sei bezüglich des Leistungsgewichts (kg pro PS) aber durchaus mit dem Audi vergleichbar. Laut Gutachten sei das Leergewicht beim Audi 1'650 kg, während es beim Fiat Punto 1'075 kg betrage. Beim Audi entfielen auf 1 PS somit 8.08 kg, beim Fiat seien es 8.26 kg. Unter Berücksichtigung des Leistungsgewichts seien diese Personenwagen daher fast gleich leistungsfähig (Urteil S. 24 f.).
Die Vorinstanz hält fest, die Beschuldigten hätten zumindest konkludent die Übereinkunft getroffen, am Abend vom 8. November 2008 sehr schnell von Aarau nach Schönenwerd zu fahren. Dies ergebe sich aus folgenden nachgewiesenen Umständen: (a) Es habe zu ihren Gewohnheiten gehört, sich mit ihren Fahrzeugen zu treffen und von einem Treffpunkt zum anderen - oft auch mit übersetzter Geschwindigkeit - zu fahren. (b) Ihre Fahrweise vor dem Verkehrsunfall sei extrem gewesen. Sie seien viel zu schnell und mit ungenügendem Abstand hintereinander gefahren. Sie hätten sich einmal gegenseitig überholt und hätten kurz vor der Unfallstelle gemeinsam, mit massiver Geschwindigkeitsüberschreitung, bei unübersichtlichem Strassenverlauf zwei Fahrzeuge in einem Zug überholt. (c) Dass 400 Meter vor der Kollisionsstelle, mithin nur noch rund 270 Meter vor dem Innerortsbereich, ein Überholmanöver gestartet worden sei, das alle drei durchgezogen hätten, zeige, dass der Beschwerdeführer erst im allerletzten Moment abgebremst habe. Sie seien kurz vor dem Zusammenprall mit rund 120 km/h unterwegs gewesen. Daraus gehe mit aller Deutlichkeit hervor, in welch zeitlicher und örtlicher Nähe zur Kollision die gemeinsame Raserfahrt stattgefunden habe. Der
Beschwerdeführer habe sich erst unmittelbar vor der Kollision zurückgezogen. Die Lenker der beiden Fahrzeuge, die kurz vor der Dorfeinfahrt überholt worden seien, hätten die Fahrt als Rennen wahrgenommen. Die Übereinkunft, in knappem Abstand mit sehr hoher Geschwindigkeit zum nächsten Treffpunkt zu fahren, um zu demonstrieren, wie schnell das eigene Fahrzeug sei und wie gut die Fahrkünste seien, habe - insbesondere bei 18- bis 19-jährigen Männern (wie den Beschuldigten) mit einer Schwäche für schnelle Automobile - eine ausserordentlich stimulierende Wirkung. Das Fahrzeug von X.________ habe nur solange davonziehen können, wie dasjenige des Beschwerdeführers dazwischen gewesen sei. Nach Wöschnau habe der Personenwagen von Y.________ richtiggehend am Heck des vorausfahrenden Kollegen "geklebt". Es sei regelrecht um ein Kräftemessen gegangen (Urteil S. 28 und S. 75 f. E. 3).

4.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, eine willkürfreie Würdigung der Aussagen, insbesondere derjenigen von X.________, ergäben, dass dieser nicht gewusst habe, dass er damals hinter ihm gefahren sei. Auch ein Treffen im S.________ sei nicht nachgewiesen (Beschwerde S. 8-10). Auf diese Vorbringen ist nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Schlussfolgerungen lediglich seine Sicht der Dinge gegenüberstellt. Darüber hinaus weist er nicht nach, dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar ist. Diese hält fest, die Aussagen von X.________, er kenne den Beschwerdeführer zwar, es sei ihm aber nicht aufgefallen, dass er ihnen gefolgt sei, stünden im Widerspruch zu denjenigen der anderen Beteiligten und seien nicht glaubhaft. Bei der Polizei habe der Beschwerdeführer ausgesagt, X.________ habe ihn vor der Fahrt nach Schönenwerd angerufen. Daraufhin seien Y.________ und X.________ ins S.________ gekommen, um ihn abzuholen. An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme habe der Beschwerdeführer seine Aussagen insofern widerrufen, als er gesagt habe, sie hätten telefoniert, bevor sie sich getroffen hätten. Es treffe aber zu, dass er ab dem S.________ hinter X.________ in Richtung Schönenwerd
gefahren sei. Auch Y.________ habe angegeben, ab dem S.________ sei der Beschwerdeführer mit ihnen gefahren. Sie hätten sich dort getroffen und abgemacht, nach Schönenwerd zu fahren. V.________s Aussagen untermauerten dies (Urteil S. 29 E. 4b).

4.5 Die Vorinstanz gelangt willkürfrei zum Schluss, die Angaben von X.________ zum Beschwerdeführer seien nicht glaubhaft. Dieser vermöge durch den Hinweis auf die Aussagen von X.________ (Beschwerde S. 12 Ziff. 6.2.3.4 und Ziff. 6.2.4; kantonale Akten 10.1.1/012 unten), nicht aufzuzeigen, dass er nicht zur Gruppe um die Mitbeschuldigten gehört habe. Die vorinstanzliche Feststellung stützt sich auf Zeugenaussagen. So erklärte der Bruder des Beschwerdeführers, im S.________ seien die Kollegen mit dem Punto und dem Audi dazu gestossen. Auch der Mitfahrer des Beschwerdeführers, M.________, führte aus, sie seien Kollegen und würden sich im S.________ oder in Schönenwerd beim T.________ oder am U.________ treffen. Am fraglichen Abend hätten sie weitere Kollegen getroffen. Gemäss V.________ seien Y.________ mit dem Punto und X.________ mit dem Audi da gewesen (Urteil S. 26).

4.6 Der Beschwerdeführer wendet ein, die Feststellung der Vorinstanz, es habe zu den Gewohnheiten der Beschuldigten gehört, sich mit ihren Fahrzeugen zu treffen und von einem Treffpunkt zum anderen - oft auch mit übersetzter Geschwindigkeit - zu fahren, sei willkürlich (Beschwerde S. 10-12 Ziff. 6.2.3).
Die Rüge ist unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Vorinstanz erachtet es als erstellt, dass die Beschuldigten zu einer Gruppe gehörten, die sich regelmässig und an verschiedenen Orten mit ihren Fahrzeugen traf (Urteil S. 28). Sie weist darauf hin, sowohl X.________ als auch I.________ hätten die schnelle Fahrweise bestätigt. Ausserdem lässt sich den zusammengefassten Aussagen im angefochtenen Entscheid mühelos entnehmen, dass sich die Vorinstanz auf die Angaben des Zeugen O.________ bezieht (Urteil S. 24-28). Insofern verletzt sie weder ihre Begründungspflicht noch verfällt sie in Willkür. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Aussagen von O.________ bzw. deren Zusammenfassung im angefochtenen Entscheid erschöpfen sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik (Beschwerde S. 11 Ziff. 6.2.3.2).

4.7 Indem der Beschwerdeführer argumentiert, er habe bei einem Kräftemessen nicht mitgemacht, weil dies mit dem von ihm gelenkten, leistungsschwachen Fahrzeug mit den zusätzlichen Insassen sinnlos gewesen wäre (Beschwerde S. 12 f. Ziff. 6.2.6 f.), vermag er keine Willkür bzw. Verletzung der Unschuldsvermutung aufzuzeigen. Gleich verhält es sich, soweit er geltend macht, ihm könne bei der besagten Fahrt kein gegenseitiges Überholen nachgewiesen werden (Beschwerde S. 13 Ziff. 6.2.8). Dies behauptet die Vorinstanz nicht (Urteil S. 34 ff. und S. 53 E. 8). Hingegen stellt sie fest, die Beschuldigten seien auf der Strecke kurz vor der Kollision durch ihre extreme Fahrweise in Erscheinung getreten und hätten bei den Lenkern der überholten Fahrzeuge den Eindruck erweckt, sie würden sich ein Rennen liefern. Sie hätten rund 740 Meter vor dem Kollisionspunkt mit dem Überholmanöver begonnen, seien mit weit übersetzter Geschwindigkeit (mindestens 120 km/h) dicht hintereinander (maximal 15 Meter) in einem Zug an zwei Personenwagen vorbeigefahren (Urteil S. 42 E. l). Mithin ist auch der Einwand unbehelflich, die Vorinstanz weise dem Beschwerdeführer nur einen ungenügenden Abstand zum Fahrzeug von Y.________ und nicht zu demjenigen von X.________
nach (Beschwerde S. 13 Ziff. 6.2.9).

4.8 Der Beschwerdeführer erörtert, inwiefern die Zeugen P.________, R.________ und Q.________ nicht glaubwürdig seien (Beschwerde S. 13-16 Ziff. 6.2.10.1 f. und S. 16 f. Ziff. 6.2.10.3). Dabei setzt er sich aber nicht substanziiert mit den diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander, auf die verwiesen werden kann (Urteil S. 29-34, S. 35 f. E. 6b und S. 41-42 E. 6k f.). Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers ist nicht einzutreten.
4.9
4.9.1 Die Vorinstanz hält fest, die Beschuldigten hätten hintereinanderfahrend mit mindestens 120 km/h und mit einem Abstand von je maximal drei Wagenlängen das Automobil von G.________ überholt. Dieses Manöver habe ca. 740 Meter vor dem Unfallort begonnen (Urteil S. 37 E. 6.b und S. 42 E. 6.l; nachfolgend: erstes Überholen).
Dies beanstandet der Beschwerdeführer nicht. Indes erachtet er die vorinstanzliche Feststellung, X.________ habe ca. 400 Meter vor dem Kollisionsort begonnen, das Fahrzeug von H.________ zu überholen (nachfolgend: zweites Überholen), als willkürlich. Die Vorinstanz stütze sich auf die Aussage des Überholten, wonach das Manöver beim Beginn der Lärmschutzwand gestartet habe. H.________s Angaben seien aber unzutreffend und widersprüchlich. Die Vorinstanz gelange aufgrund falscher Berechnungen zu unrichtigen Feststellungen, zum Beispiel, sein Überholmanöver habe sich bis zur Innerortszone hingezogen (Beschwerde S. 17-21).
4.9.2 Die Rügen sind unbegründet. Die Vorinstanz erwägt, ausgehend von den Distanzangaben der Insassen des Fahrzeugs von G.________ zum vorausfahrenden Personenwagen von H.________ (100-200 Meter) sei die Annahme der ersten Instanz, das zweite Überholen habe 600 Meter vor dem Kollisionspunkt begonnen, ausgeschlossen. Als X.________ beim Punkt 740 m mit dem ersten Überholen begonnen habe, hätte das Fahrzeug H.________ mindestens beim Punkt 640 m (Annahme: Abstand 100 Meter) sein müssen. Bis X.________ zum zweiten Personenwagen gelangt sei, hätte dieses mehr als die verbleibenden 40 Meter zurückgelegt. Diese Diskrepanzen ergäben sich auch aus der Fotodokumentation des Augenscheins. Es sei daher von der Aussage von H.________ auszugehen, das zweite Überholen habe beim Beginn der Lärmschutzwand (400 Meter vor dem Kollisionspunkt) angefangen. Die Vorinstanz qualifiziert diese Angabe aufgrund der markanten Lärmschutzwand als nachvollziehbar und glaubhaft. Sie stehe auch mit den übereinstimmenden Aussagen der Insassen des nachfolgenden Fahrzeugs zur Distanz im Einklang. Diese Annahme entspreche überdies den Überholwegen. Die überholenden seien mindestens 40 km/h schneller gefahren als die überholten Personenwagen (ca. 120-130 km/h die
Beschuldigten, ca. 80 km/h G.________ bzw. H.________) und hätten pro Sekunde somit 11 Meter mehr zurückgelegt. Wenn X.________ 740 Meter vor dem Fixpunkt mit dem ersten Überholen begonnen habe, habe er (bei einem Abstand zwischen den zu überholenden Fahrzeugen von etwa 100 Metern) etwa 300 Meter bzw. 9 Sekunden benötigt, um das erste Fahrzeug zu überholen und bis zum zweiten zu gelangen. Somit habe er ca. 400 Meter vor dem Fixpunkt mit dem zweiten Überholen begonnen (Urteil S. 43).
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt auf diese vertretbare Beweiswürdigung auf die tatnähere Aussage von H.________ abstellt, die er an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestätigte (Urteil S. 37 f.). Es stimmt zwar, dass er an der Unfallrekonstruktion ausführte, er sei etwa 600 Meter vor dem Unfallort überholt worden. Als sich die Kollision ereignet habe, sei er etwa 400 Meter davon entfernt gewesen (kantonale Akten AS 62). Er relativierte diese Angaben vor der ersten Instanz jedoch mehrmals (erstinstanzliches Urteil S. 23 f.). Die Vorinstanz merkt an, es sei nicht ersichtlich, wie es zu diesen Distanzangaben gekommen sei (Urteil S. 39). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Punkte (Reihenfolge der überholenden Fahrzeuge, Nebel etc.) vermögen weder die Glaubhaftigkeit der ersten Aussage von H.________ noch dessen Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen.
Es trifft zu, dass die vorinstanzliche Feststellung, X.________ habe etwa 230 Meter benötigt, um H.________ zu überholen (Urteil S. 43), nicht nachvollziehbar ist und sogar unrichtig erscheint (zur Berechnung von Überholwegen: HANS GIGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 7. Auflage 2008, N. 10 f. zu Art. 35
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 35 - 1 Es ist rechts zu kreuzen, links zu überholen.
1    Es ist rechts zu kreuzen, links zu überholen.
2    Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können.
3    Wer überholt, muss auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen.
4    In unübersichtlichen Kurven, auf und unmittelbar vor Bahnübergängen ohne Schranken sowie vor Kuppen darf nicht überholt werden, auf Strassenverzweigungen nur, wenn sie übersichtlich sind und das Vortrittsrecht anderer nicht beeinträchtigt wird.
5    Fahrzeuge dürfen nicht überholt werden, wenn der Führer die Absicht anzeigt, nach links abzubiegen, oder wenn er vor einem Fussgängerstreifen anhält, um Fussgängern das Überqueren der Strasse zu ermöglichen.
6    Fahrzeuge, die zum Abbiegen nach links eingespurt haben, dürfen nur rechts überholt werden.
7    Dem sich ankündigenden, schneller fahrenden Fahrzeug ist die Strasse zum Überholen freizugeben. Wer überholt wird, darf die Geschwindigkeit nicht erhöhen.
SVG; RENÉ SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. Auflage 2002, N. 724). Gleich verhält es sich mit den Schlussfolgerungen, X.________ habe dieses Manöver ca. 170 Meter vor dem Kollisionspunkt abschliessen können und das Überholen des Beschwerdeführers habe sich bis zum Beginn der Innerortszone hingezogen (Urteil S. 43). Dies hat allerdings keinen Einfluss darauf, dass das zweite Überholen der Beschuldigten massgeblich näher am Unfallort stattfand. Mithin ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Klarstellung dieser vorinstanzlichen Feststellungen für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein könnte (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).
Das pauschale Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz übersehe, dass sie Annahmen verändere, auf denen die verkehrstechnischen Gutachten basierten (Beschwerde S. 20 f.), ist nicht geeignet, Willkür aufzuzeigen.

4.10 Insgesamt ergibt sich aus der Beschwerde nicht, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich oder der Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt sein soll. Die Vorinstanz verletzt auch nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 3 Ziff. 3, S. 7 Ziff. 6, S. 11 Ziff. 6.2.3.2, S. 16 Ziff. 6.2.10.2 und S. 19 Ziff. 6.2.10.5 [recte: 6.2.10.4]). Sie begründet ihren Entscheid hinreichend, so dass es möglich war, das vorinstanzliche Urteil sachgerecht anzufechten. Namentlich ist sie nicht verpflichtet, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen, sofern sie die für den Entscheid wesentlichen Punkte berücksichtigt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

5.
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Straf- und Schuldpunkt sowie die Entschädigungs- und Kostenfolgen im angefochtenen Entscheid wendet, tut er dies nur im Hinblick auf die geltend gemachte willkürliche Sachverhaltsfeststellung (Beschwerde S. 21 f.). Dass diese Punkte darüber hinaus bundesrechtswidrig seien, macht er nicht geltend. Darauf ist nicht einzutreten.

6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Beschwerde S. 22 Ziff. 12; Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Mai 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Pasquini