Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B 696/2011

Urteil vom 6. März 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Schöbi,
Gerichtsschreiberin Horber.

Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Stössel,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Tätlichkeiten; Willkür, Grundsatz "in dubio pro reo", rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 23. August 2011.

Sachverhalt:

A.
X.________ wird vorgeworfen, am 27. März 2010 ca. um 16.00 Uhr im Keller des von ihr bewohnten Hauses ihre Nachbarin A.________ mehrmals geschlagen und getreten zu haben. Sie habe dieser mit einem Holzscheit leicht auf den Kopf geschlagen, was eine Prellung seitlich am Hinterkopf verursacht habe. Als A.________ darauf in Richtung Lift weggelaufen sei, habe sie X.________ gegen das Gesäss getreten. Beim Lift angekommen sei A.________ stehen geblieben, worauf sie X.________ erneut mit dem Holzscheit habe schlagen wollen. Da A.________ ihre linke Hand schützend über den Kopf gehalten habe, habe sie aufgrund des Schlags eine Abschürfung sowie einen Bluterguss am Daumen der linken Hand erlitten. Anschliessend habe sie X.________ erneut gegen das Gesäss getreten, was einen Bluterguss zur Folge gehabt habe.

B.
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ am 23. August 2011 in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 8. März 2011 der Tätlichkeit schuldig. Es verurteilte sie zu einer Busse von Fr. 1'000.--.

C.
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben, und sie sei freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV), einen Verstoss gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweislast- und Beweiswürdigungsregel (Art. 10 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO) sowie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) vor (Beschwerde, S. 3 f. N. 8 ff.).

2.
2.1 Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Offensichtlich unrichtig ist sie, wenn sie willkürlich ist (BGE 136 II 304 E. 2.4 mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 137 I 1 E. 2.4 mit Hinweisen). Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und begründet werden, ansonsten darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis).
Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
1    Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
2    Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen.
3    Mit der Berufung können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
4    Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.
5    Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde.
StPO). Ist die Kognition der kantonalen Vorinstanz in Sachverhaltsfragen auf Willkür beschränkt, so prüft das Bundesgericht frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint und diese Verfassungsverletzung nicht behoben hat. Diese Prüfung läuft regelmässig darauf hinaus zu beurteilen, ob die erste Instanz die Beweise willkürlich gewürdigt hat. Trifft dies zu, hätte die Vorinstanz Willkür bejahen müssen. Bei der Begründung der Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint, muss sich der Beschwerdeführer daher auch mit den Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen. Er darf sich indes nicht auf eine blosse Wiederholung der vor der Vorinstanz gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Rügen beschränken, sondern hat zugleich auf die Begründung der Vorinstanz einzugehen. Andernfalls genügt seine Beschwerde den
Begründungsanforderungen nicht (Urteil 6S.46/2005 vom 2. Februar 2006 E. 2.3, nicht publ. in: BGE 132 IV 70; Urteil 6B 643/2011 vom 26. Januar 2012 E. 1.1.2).

2.2 Ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft das Bundesgericht, inwiefern das Sachgericht den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt hat. Ob dieser Grundsatz als Beweislastregel verletzt ist, prüft es hingegen mit freier Kognition. Diese aus der Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO, Art. 32 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV und Art. 6 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK) abgeleiteten Maximen wurden wiederholt dargelegt, worauf zu verweisen ist (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweisen).

2.3 Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).

3.
Die erste Instanz stützte sich in ihrer Beweiswürdigung auf die Aussagen der Beschwerdeführerin, der Zeugin A.________ sowie auf zwei Fotografien, auf denen ein Bluterguss am Gesäss und Abschürfungen sowie ein Bluterguss am linken Daumen der Zeugin zu sehen sind. Sie gelangte zur Ansicht, die Aussagen der Zeugin seien glaubhafter als diejenigen der Beschwerdeführerin. Insbesondere seien sie mit den Fotografien in Einklang zu bringen, mithin einem objektiven Beweismittel. Die Aussagen der Beschwerdeführerin seien als Schutzbehauptungen zu werten (kantonale Akten, act. 40 E. II.5.2 ff. S. 4 ff.). Die Vorinstanz schützt diese Beweiswürdigung, soweit sie überhaupt auf die Einwände der Beschwerdeführerin eintritt (Urteil, E. III.1.1 ff. S. 5 ff.).

4.
4.1 Soweit die Beschwerdeführerin moniert, die Vorinstanz fälle ihr Urteil, ohne eine erneute Beweiswürdigung vorzunehmen (Beschwerde, S. 4 N. 9), geht ihr Einwand offensichtlich an der Sache vorbei. Die Kognition der Vorinstanz ist in Sachverhaltsfragen auf Willkür beschränkt (E. 2.1 hievor). Sie durfte und musste sich darauf beschränken zu prüfen, ob die erste Instanz die Beweise willkürlich würdigte, ohne eine erneute Beweiswürdigung vorzunehmen.

4.2 Weiter geht die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen fehl, die Vorinstanz stelle zu Unrecht fest, sie habe in der Berufung keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung und willkürliche Beweiswürdigung geltend gemacht (Beschwerde, S. 4 N. 11 f.). Die Vorinstanz erwägt lediglich, die Beschwerdeführerin begnüge sich über weite Strecken damit, die Sachverhaltserstellung der ersten Instanz an sich zu kritisieren und dieser ihre eigene Beweiswürdigung entgegenzustellen, ohne darzulegen, inwiefern die erste Instanz eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts und willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen habe. Auf die vorinstanzlichen Ausführungen kann verwiesen werden (Urteil, E. III.1.1 S. 5 f.). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die appellatorische Kritik der Beschwerdeführerin am erstinstanzlichen Urteil nicht eintritt. Soweit diese erneut dieselben Rügen vorbringt (Beschwerde, insbesondere S. 5 N. 13 f. und S. 7 N. 20 ff.), ist sie nicht zu hören. Wenn sie in diesem Zusammenhang geltend macht, die Vorinstanz verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, da sie ihre Einwände gegen das erstinstanzliche Urteil nicht beachte (Beschwerde, S. 4 N. 9, S. 5 N. 14), ist ihr Vorbringen
unbegründet. Die Vorinstanz begeht dadurch, dass sie auf gewisse Rügen berechtigterweise nicht eintritt, keine Gehörsverweigerung.

4.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei nicht möglich, dass die Kopfverletzungen auf die Weise entstanden seien, wie von der Zeugin behauptet. Diese sei gemäss eigenen Aussagen mit dem Rücken zur Wand gestanden. Demnach hätte sie sich auf sehr ungewöhnliche Art und Weise reflexartig um beinahe 180 Grad drehen müssen, um aufgrund eines Schlages mit einem Holzscheit eine Verletzung am Hinterkopf zu erleiden. Die Vorinstanz habe dieses Argument zu Unrecht nicht beachtet (Beschwerde, S. 7 N. 18 f.).
Die Beschwerdeführerin unterlässt es, sich mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Die Vorinstanz begründet ausführlich, weshalb sie die erstinstanzliche Schlussfolgerung, es sei naheliegend, dass die Zeugin versucht habe, dem Schlag auszuweichen oder den Kopf reflexartig abzuwenden, was die Beule seitlich bzw. hinten am Kopf erkläre, nicht als willkürlich erachtet. Auf die zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden (Urteil, E. III.1.2.2).
Weiter beschränkt sich die Beschwerdeführerin auf appellatorische Kritik, wenn sie geltend macht, die erstinstanzliche Beweiswürdigung sei einseitig und stets zu ihren Ungunsten ausgefallen, was die Vorinstanz zu Unrecht als nicht willkürlich erachte (Beschwerde, S. 9 N 25 ff.). Diese erwägt, die Beschwerdeführerin versuche Unstimmigkeiten in der Argumentation der ersten Instanz zu konstruieren, indem sie ausführe, die erste Instanz erachte ihre Aussagen wie auch diejenigen der Zeugin als konsequent und kaum mit Widersprüchen behaftet. Indes lasse sie diesen Umstand lediglich der Zeugin zu Gute kommen. Die Vorinstanz berichtigt, die erste Instanz habe das konsequente Aussageverhalten auch zu Gunsten der Beschwerdeführerin gewürdigt, zugleich aber festgestellt, es sei zu berücksichtigen, dass das konsequente Bestreiten eines Sachverhalts in der Regel wenig Raum für Widersprüche und Diskontinuitäten biete. Dieser Auffassung der ersten Instanz könne gefolgt werden (Urteil, III.1.2.1 S. 6 f.). Schliesslich erwägt die Vorinstanz, die erstinstanzliche Ausführung, wonach es schwer wiege, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin in diametralem und unauflösbarem Widerspruch zu denjenigen der Zeugin stünden, sei zwar nicht nachvollziehbar.
Indes vermöge diese Ungereimtheit im erstinstanzlichen Urteil alleine keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung darzutun. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf, die bereits vor der Vorinstanz erhobene Kritik an der erstinstanzlichen Beweiswürdigung zu erneuern und setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander. Damit genügt sie den Begründungsanforderungen nicht (E. 2.1 hievor).

4.4 Die Beschwerdeführerin rügt, ihre Verurteilung stütze sich lediglich auf Aussagen von zwei sich widersprechenden Personen und Fotografien von beliebigen Verletzungen. Es sei zu Unrecht kein Arztzeugnis eingeholt worden, das Auskunft über die Entstehung der Verletzungen geben könne. Es sei möglich, dass diese Tage später bei einem Sturz oder Ähnlichem entstanden seien (Beschwerde, S. 10 N. 28 f.).
Die erste Instanz erwog hierzu, die Fotografien der Verletzungen stünden in Einklang mit den Aussagen der Zeugin. Zudem sei schwer vorstellbar, was für ein Sturz oder welche Tätigkeit derartige Verletzungen hätten verursachen können. Der Bluterguss in der Analfalte lasse sich durch den Fusstritt erklären und die Abschürfungen und der Bluterguss am Daumen der linken Hand würden mit der Schilderung übereinstimmen, wonach die Zeugin ihre Hand über ihren Kopf erhoben habe, um sich vor dem Schlag zu schützen (kantonale Akten, act. 40 E. II.6.3 S. 8). Demnach ist es vertretbar, dass die erste Instanz in antizipierter Beweiswürdigung von der Erhebung weiterer Beweise, insbesondere eines Arztberichts, absah (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung BGE 134 I 140 E. 5.3 mit Hinweisen). Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz die erstinstanzliche Beweiswürdigung unzulässigerweise schützt bzw. Willkür zu Unrecht verneint.

5.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanz verstosse gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweislastregel, indem sie von ihr verlange, ihre Unschuld zu beweisen, begründet sie ihr Vorbringen nicht (Beschwerde, S. 6 N. 16). Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern ihr die Vorinstanz die Beweislast überbindet und die Unschuldsvermutung verletzt.

6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. März 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Horber