Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C 698/2008 /ber

Urteil vom 6. März 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Zünd,
Gerichtsschreiber Zähndler.

Parteien
X.________, X.________ Transporte,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Wagen,

gegen

Stadt Y.________, vertreten durch die Gesundheits-
und Umweltschutzbehörde,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Wipf,

Gegenstand
Streitigkeit aus öffentlich-rechtlichem Vertrag /
Forderung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Kammer,
vom 10. Juli 2008.

Sachverhalt:

A.
Mit Vertrag vom 3./8. September 1999 beauftragte die Stadt Y.________ X.________ für die Dauer von zehn Jahren mit den Abfallsammeldiensten auf dem Stadtgebiet und dem Transport dieser Abfälle zu den von ihr bestimmten Abladeorten. Per 1. Januar 2004 trat eine Vertragsänderung in Kraft, wonach sich einerseits der Abladeort für die Abfälle änderte und sich andererseits - aufgrund des so entstehenden Mehraufwandes für den Transportunternehmer - die finanziellen Abgeltungen erhöhten. Mit Schreiben vom 26. September 2005 und vom 29. November 2005 kündigte der Stadtrat von Y.________ den Vertrag mit X.________ vorzeitig. Er berief sich dabei auf eine Vertragsbestimmung, wonach eine einseitige Kündigung bei erheblich veränderten Rahmenbedingungen, welche zu einer unzumutbaren finanziellen Übervorteilung einer Partei führen, möglich sei.

B.
X.________ erachtete die Kündigung des Vertrages als unzulässig und erhob am 10. November 2006 Klage beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Darin verlangte er von der Stadt Y.________ die Leistung von Schadenersatz in Höhe von Fr. 1'055'198.55 nebst Schadenszins zu 5 % seit dem 1. Mai 2006. Nachdem die Stadt Y.________ die Abweisung der Klage beantragt hatte, reduzierte X.________ seine Forderung replicando auf Fr. 1'003'936.50. In seinem Urteil vom 10. Juli 2008 erachtete das Verwaltungsgericht die Kündigung des Vertrages durch die Stadt Y.________ als rechtens und wies die Klage von X.________ vollumfänglich ab.

C.
Mit Eingabe vom 19. September 2008 führt X.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.
Die Stadt Y.________ beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 10. Juli 2008 vollumfänglich zu bestätigen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, die unter keinen Ausschlussgrund gemäss Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG fällt und daher mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Der Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert; auf das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher grundsätzlich einzutreten.

1.2 Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich der verfassungsmässigen Rechte) gerügt werden (Art. 95 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
bzw. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).

1.3 Gemäss Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG hat die Rechtsschrift die Begehren und deren Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt (BGE 134 II 244). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).

1.4 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts und die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz. Er stellt jedoch keinen Antrag zu einem neuen Entscheid in der Sache. Insbesondere beantragt er nicht die Zusprechung von Schadenersatz in bestimmter Höhe. Die Beschwerdegegnerin macht in diesem Zusammenhang geltend, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, weil ein materieller Antrag in der Hauptsache fehle: Bei der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten handle es sich um ein grundsätzlich reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG), weshalb sich der Beschwerdeführer nicht darauf beschränken dürfte, nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu verlangen, wie dies unter der alten Rechtsmittelordnung bei der staatsrechtlichen Beschwerde noch zulässig gewesen sei.
Das Bundesgericht hat in BGE 133 II 409 E. 1.4.1 entschieden, dass es bezüglich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten seine vor Inkrafttreten des BGG begründete Praxis zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde beibehalte: In einem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei sowohl die kassatorische als auch die reformatorische Rechtsfolge mitumfasst. Wenn ein Beschwerdeführer auf einen anderslautenden Antrag verzichte, so gebe er damit zu verstehen, dass er die konkreten materiellen Rechtsfolgen der Aufhebung des angefochtenen Entscheids in das Ermessen des Gerichts stelle.
Zwar ist der Einwand der Beschwerdegegnerin grundsätzlich zutreffend, dass im Rahmen der Beschwerde in Zivilsachen die Rechtsprechung zum gleichen Thema strenger ist. Auch nach dieser Praxis würde aber im vorliegenden Fall der Rückweisungsantrag genügen, da das Bundesgericht bei einer Gutheissung der Beschwerde nicht selbst über die Klage entscheiden könnte, zumal die tatsächlichen Feststellungen nicht ausreichen, um über die Höhe des geltend gemachten Schadenersatzes zu befinden (vgl. BGE 133 III 489 E. 3.1 in fine). Die eingereichte Beschwerde erscheint daher auch unter diesem Aspekt als zulässig.

2.
Der Wortlaut von Ziff. 4.6, 4.7 und 5.2 des Vertrages vom 3./8. September 1999 lautet wie folgt:
"4.6 Bei erheblich veränderten Rahmenbedingungen wie
- starke Zu- oder Abnahme der Mengen
- veränderte Transportwege
- veränderte Abfuhrintervalle
- veränderte Abfalltechnologie
- Notstandsmassnahmen
kann jede Partei eine Überprüfung der Entschädigungsregelung verlangen."
"4.7 Weist eine Partei nach, dass die geltende Entschädigungsregelung zu einer unzumutbaren finanziellen Übervorteilung führt, kann sie eine Neuberechnung der Entschädigungsregelung verlangen."
"5.2 Ist einer Vertragspartei aus wichtigen Gründen (wie zum Beispiel Nichtzustandekommen einer Einigung über die Entschädigung, oder trotz schriftlicher Abmahnung andauernde Vertragsverletzungen) das Einhalten dieses Vertrages nachweislich nicht mehr zumutbar, kann sie ihn jederzeit einseitig mit einer sechsmonatigen Frist künden."

3.
Das Verwaltungsgericht hat erwogen, dass die Parteien mit diesen Vertragsbestimmungen eine eigene Regelung getroffen hätten, welche - anders als die universell geltende sog. clausula rebus sic stantibus - nicht voraussetze, dass ein Beharren auf der Erfüllung eines Vertrages geradezu als rechtsmissbräuchlich erscheine. Die per 1. Januar 2004 erfolgte Anpassung, bei welcher die Entschädigung für den Beschwerdeführer zufolge eines neuen Abladeortes und veränderten Transportwegen erhöht worden sei, zeige, dass das vertraglich vorgesehene Verfahren bereits bei einer milderen Störung von Leistung und Gegenleistung greife und gegriffen habe. Ein Anspruch auf Anpassung der Entschädigung bestehe mithin dann, wenn eine erhebliche Veränderung der Rahmenbedingungen dazu führe, dass "ein beträchtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung" entstehe.
Die Vorinstanz bejahte in der Folge sowohl das Vorliegen von veränderten Rahmenbedingungen als auch das Bestehen eines beträchtlichen Missverhältnisses zwischen der vom Beschwerdeführer erbrachten Leistung und der finanziellen Abgeltung derselben. Das Verwaltungsgericht begründet seine Feststellungen vor allem mit der erheblich erhöhten Wohnbautätigkeit in Y.________ in den Jahren 2000-2005. Diese habe sich aufgrund der Koppelung der Abgeltung für den Haushalts- und Gewerbekehricht an die Anzahl Haushalte auf die entrichteten Entschädigungen niedergeschlagen. So hätten die finanziellen Abgeltungen während der Vertragsdauer um 19 % zugenommen. Bei Berücksichtigung des seit dem 1. Januar 2004 zusätzlich ausbezahlten Zuschlags aufgrund des veränderten Abladeortes betrage die Zunahme der entrichteten Entschädigungen für den Haushalts- und Gewerbekehricht gar 27.6 %. Demgegenüber hätten weder die zu transportierende Abfallmenge noch der Fahrweg des Beschwerdeführers signifikant zugenommen. Der in den Büchern des Beschwerdeführers ausgewiesene ordentliche Gesamtaufwand habe sich nur um 7.5 % und der Aufwand für Löhne und Gehälter gar nur um 5.6 % erhöht.
Aus diesem Grund gelangte das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die Stadt Y.________ zu Recht die Überprüfung und Neuberechnung der Entschädigungsregelung i.S. der Ziff. 4.6 und 4.7 des Vertrages verlangt habe. Auch seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Stadt Y.________ im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits Kenntnis von den stattfindenden Veränderungen gehabt und deshalb rechtsmissbräuchlich gehandelt habe. Da die Parteien zudem offenkundig ernsthafte und langwierige Verhandlungen über die Neugestaltung des Vertrages geführt hätten und das Angebot des Beschwerdeführers bereits aus submissionsrechtlicher Sicht für die Stadt Y.________ unannehmbar gewesen sei, habe Letztere den Vertrag einseitig kündigen dürfen, zumal ihr das Einhalten des Vertrages aufgrund des aufgezeigten Missverhältnisses, der absehbaren weiteren Veränderungen zu ihren Lasten und der restlichen Laufzeit von über dreieinhalb Jahren nicht mehr zumutbar gewesen sei.

4.
Der Beschwerdeführer beanstandet die Berechnungen des Verwaltungsgerichts. Er bestreitet das Vorliegen von massgeblich veränderten Rahmenbedingungen und macht im Wesentlichen geltend, bei korrekter Berechnung seiner Leistungen sowie des hierfür entrichteten Entgelts resultiere kein Missverhältnis, welches die Erfüllung des Vertrages durch die Stadt Y.________ als unzumutbar erscheinen lasse.

4.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz insbesondere vor, in ihren Berechnungen selektiv nur auf einzelne Aufwendungen und bezahlte Entschädigungen abzustellen, während Vorteile, welche sich für die Stadt Y.________ durch seine Leistung ergeben hätten, ausgeblendet würden; richtigerweise müssten die finanziellen Folgen des gesamten Leistungsaustausches zwischen den Parteien betrachtet werden. In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer geltend, dass er im Auftrag der Stadt Y.________ nicht nur den Haushalts-, sondern auch den Gewerbekehricht entsorgt habe. In anderen Gemeinden sei dies ein lukratives privates Geschäft der Abfuhrunternehmer, während die Stadt Y.________ die entsprechenden Gebühren selbst erhebe und so in den Jahren 2000 bis 2004 einen beträchtlichen Gewinn erzielt habe. In den Berechnungen des Verwaltungsgerichts ebenfalls keine Berücksichtigung gefunden habe, dass die Stadt Y.________ aufgrund des erfolgten Wechsels des Abladeortes eine Nettoersparnis von Fr. 72'000.-- pro Jahr habe erzielen können. Sodann sei zu beachten, dass die Stadt Y.________ die Container-Preise von Fr. 36.-- auf Fr. 30.-- habe senken können; die Stadt Y.________ sei nun aber nicht berechtigt, sich einerseits gegenüber dem
Beschwerdeführer auf eine unzumutbare finanzielle Übervorteilung zu berufen, wenn sie andererseits in der Lage sei, die extern verrechneten Tarife für die von ihm erbrachten Leistungen massiv zu senken. Der Beschwerdeführer erkennt in diesen Umständen eine Verletzung des Willkürverbotes von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV und der Verfahrensgarantien von Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV. Ebenfalls liege eine Missachtung von Art. 2
SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005
KV/ZH Art. 2 - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Behörden und Private handeln nach Treu und Glauben.
der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV / ZH) vor, zumal diese Norm u.a. gewährleiste, dass Grundlage und Schranke des staatlichen Handelns das Recht sei.
Die vorgebrachten Argumente vermögen nicht zu überzeugen: Dass die Gebühren für den Gewerbekehricht von der Stadt Y.________ erhoben werden, war bereits von Anfang an Teil der Leistungsvereinbarung. Dass sein Aufwand mit dem Gewerbekehricht im Laufe der Vertragsdauer zugenommen hätte, wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt. Es ist demnach nicht ersichtlich, inwiefern sich diese Komponente des Vertrages auf das Verhältnis zwischen erbrachter Leistung und finanziellem Entgelt auswirken sollte. Eine allfällige Ersparnis durch den Wechsel des Abladeortes kann sich der Beschwerdeführer ebenfalls nicht zurechnen lassen: Diese hängt nur insoweit mit der von ihm erbrachten Leistung zusammen, als er einen längeren Transportweg bewältigen muss. Für diesen Mehraufwand wurde der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2004 aber separat mit zusätzlichen Fr. 11.--/Tonne entschädigt, so dass das Preis-/Leistungsgleichgewicht auch durch diesen Aspekt nicht berührt wird. Nichts anderes gilt bezüglich der monierten Senkung der Container-Preise: Diese betreffen ausschliesslich das Verhältnis zwischen der Stadt Y.________ und ihren Kunden und haben keine Auswirkungen auf den Aufwand des Beschwerdeführers oder die zu entrichtende Entschädigung. Nach
dem Gesagten ist ein willkürliches Vorgehen der Vorinstanz jedenfalls ebensowenig zu erkennen wie die behauptete Verletzung von Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV. Dem ebenfalls angerufenen Art. 2
SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005
KV/ZH Art. 2 - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Behörden und Private handeln nach Treu und Glauben.
KV / ZH kommt keine eigenständige Bedeutung zu, zumal sich der vom Beschwerdeführer angerufene Grundsatz der Gesetzmässigkeit des staatlichen Handelns (Legalitätsprinzip) in identischer Form auch in Art. 5 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV findet. Eine Verletzung dieses Grundsatzes liegt aufgrund der genannten Gründe aber klarerweise nicht vor.

4.2 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er habe die durch die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) verursachte Teuerung nie auf die Stadt Y.________ überwälzt, obwohl ihm Anhang 2 des Vertrages dies gestattet hätte. Dies sei bei der Frage, ob eine erhebliche Veränderung der Rahmenbedingungen vorliege, mitzuberücksichtigen. In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer ebenfalls, dass die Vorinstanz hinsichtlich der Veränderung der bezahlten Entschädigungen auf unbereinigte Zahlen abgestellt habe: Da die Überwälzung der durch die LSVA bedingten Teuerung vertraglich vereinbart gewesen sei, habe die Stadt Y.________ zumindest mit Kostensteigerungen in diesem Umfang rechnen müssen; insoweit liege mithin eine bereits im ursprünglichen Vertrag vorgesehene Erhöhung der Entschädigung vor, welche nicht als veränderter Umstand bezeichnet werden könne. Daher müsse zur korrekten Berechnung der Netto-Veränderung der Entschädigungen nicht nur - wie dies das Verwaltungsgericht getan habe - der buchhalterisch ausgewiesene Mehraufwand des Beschwerdeführers von der festgestellten Erhöhung der Entschädigung abgezogen werden, sondern eben auch die vertraglich vereinbarte Teuerung. Im Zusammenhang mit diesen Rügen behauptet der
Beschwerdeführer erneut die Verletzung von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
und Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV.
Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob und in welchem Umfang die Teuerung vom Beschwerdeführer überwälzt wurde und inwiefern die von ihm erhobenen Rügen unter dem Gesichtspunkt des Novenverbotes von Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG (vgl. E. 1.2) überhaupt zulässig sind: Die vorgebrachten Einwände halten einer Prüfung nicht stand. Zwar mag es zutreffen, dass die Stadt Y.________ beim Abschluss des Vertrages mit Kostensteigerungen im Rahmen der Teuerung rechnen musste. Es ist aber unbestritten, dass die Erhöhung der von der Stadt Y.________ an den Beschwerdeführer entrichteten Entgelte nicht auf die Teuerung, sondern auf andere Faktoren, namentlich die Erhöhung des Wohnraumbestandes und die Koppelung der geschuldeten Entschädigung an die Anzahl der bestehenden Haushalte zurückzuführen ist. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass er die Teuerung sozusagen aus Kulanz nicht auf die Stadt Y.________ überwälzt habe, ändert dies bereits deshalb nichts, weil sich die diesfalls von ihm getragenen Mehrkosten in seiner Erfolgsrechnung niedergeschlagen haben müssen und auf diese Weise in die Berechnungen der Vorinstanz eingeflossen sind.

4.3 Sodann rügt der Beschwerdeführer, bei der Beurteilung von "erheblich veränderten Rahmenbedingungen" bzw. einem "angeblich neu entstandenen beträchtlichen Missverhältnis zwischen den ausgetauschten Leistungen" dürfe auch die seit dem 1. Januar 2004 aufgrund des geänderten Abladeortes entrichtete zusätzliche Vergütung von Fr. 11.-- /Tonne nicht als Veränderung berücksichtigt werden. Was man im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits vereinbart habe, könne später nicht als unvorhersehbare Veränderung geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer sieht auch insofern das Willkürverbot verletzt.
Den Argumenten des Beschwerdeführers kann erneut nicht gefolgt werden: Einerseits hat die Vorinstanz willkürfrei festgestellt, dass gemäss den vertraglichen Bestimmungen die Unvorhersehbarkeit einer Veränderung keine Voraussetzung für das Recht beider Parteien sei, eine Überprüfung der Entschädigungsregelung zu verlangen. Andererseits hat das Verwaltungsgericht den betreffenden Zuschlag separat ausgewiesen und die Kostensteigerung für die Stadt Y.________ jeweils mit und ohne Zuschlag errechnet. Die Vorinstanz gelangte indes zum Ergebnis, dass selbst mit der für den Beschwerdeführer günstigsten Betrachtungsweise eine erhebliche Veränderung der Rahmenbedingungen und das Vorliegen eines beträchtlichen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung bejaht werden müsse. Die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge zielt somit ins Leere.

4.4 Vom Beschwerdeführer wird zudem beanstandet, dass die Vorinstanz die Zunahme der Wohnbautätigkeit in der Stadt Y.________ anhand der Zahlen der Jahre 1999 bis 2005 errechnet habe, obwohl der Beschwerdeführer und die Stadt Y.________ darin übereingestimmt hätten, dass die Zahlen der Jahre 2000 bis 2004 zu vergleichen seien: Es verstosse gegen anerkannte Prozessregeln, insbesondere die Dispositionsmaxime, wenn das Verwaltungsgericht einen Sachverhalt zu einer entscheidenden Feststellung im Urteil mache, der von den Parteien im Kern wesentlich anders dargestellt worden sei. Die Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts sei daher willkürlich und verstosse zudem gegen Art. 2
SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005
KV/ZH Art. 2 - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Behörden und Private handeln nach Treu und Glauben.
KV / ZH.
Inwiefern der Einwand des Beschwerdeführers den Bereich der Dispositionsmaxime betreffen soll, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls ist diese hier nicht verletzt worden, zumal das Verwaltungsgericht nicht über die Anträge der Parteien hinausgegangen ist. Der Einwand geht jedoch auch insoweit fehl, als er auf die Verhandlungsmaxime abzielt. Diese gilt im öffentlichen Prozessrecht nur in beschränktem Umfang und wird zumeist durch die Untersuchungsmaxime ersetzt (vgl. § 7 Abs. 1 und § 60 i.V. mit Art. 86 VRG). Im vorliegenden Fall ging es der Vorinstanz offenkundig darum, einerseits die Veränderung der Anzahl Haushalte während der bisherigen Vertragslaufzeit zu eruieren und andererseits aufgrund dieser Zahlen einen Trend bezüglich der zukünftigen Entwicklung abzuleiten (vgl. E. 5.2.2 und 5.2.3 des angefochtenen Entscheids). Dass das Verwaltungsgericht zu diesem Zweck sämtliche verfügbaren Daten beigezogen hat, welche die fragliche Zeitperiode betreffen, erscheint nicht nur nachvollziehbar, sondern geradezu geboten. Die Vorinstanz ist daher weder in Willkür verfallen, noch hat sie Art. 2
SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005
KV/ZH Art. 2 - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Behörden und Private handeln nach Treu und Glauben.
KV / ZH verletzt (vgl. hierzu E. 4.1).

4.5 Gerügt wird ferner, dass das Verwaltungsgericht zur Feststellung gelangt sei, der buchhalterisch ausgewiesene Betriebsaufwand des Beschwerdeführers sei während der Vertragsdauer nur minimal gestiegen, ohne dass es aber in hinreichendem Mass berücksichtigt habe, dass dieser Umstand auch auf eine erhöhte und verbesserte Produktivität des Unternehmers zurückzuführen sei. Die Vorinstanz habe "keine Ahnung über einen allfällig rigoros verbesserten Einkauf von Waren und Material, eine effizientere Unterhaltung des Wagenparks, allfällige Einsparungen von Personalkosten dadurch, dass der Unternehmer selber ein Mehr an Stunden arbeite als seine Mitarbeitenden, etc.". Die Feststellung, dass der Betriebsaufwand nur minimal gestiegen sei, müsse daher als willkürliche Sachverhaltsfeststellung bzw. als Willkür und grobes Unrecht taxiert werden.
Dem Einwand ist entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz in E. 5.3.3 des angefochtenen Entscheides ausdrücklich festgehalten hat, dass "eine verhältnismässig geringe Aufwandsteigerung in der Rechnung des Klägers auch auf eine verbesserte Arbeitsweise zurückgeführt werden kann, welche ihm als Unternehmer zu Gute kommen muss (...) und damit nicht notwendigerweise den gesamten zusätzlichen Aufwand widerspiegelt". Das Verwaltungsgericht bringt damit zum Ausdruck, dass es den Aspekt der Produktivitätssteigerung erkannt hat, und diesen, mangels genauerer Bezifferbarkeit, bei seiner Beurteilung in angemessenem Umfang mitberücksichtigt hat. Dieses Vorgehen ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Wenn der Beschwerdeführer geltend machen wollte, dass die Effizienzsteigerung in seinem Betrieb noch weitergehende Auswirkungen auf die Eindämmung der Kostensteigerung gehabt habe, wäre es an ihm gewesen, dies substantiiert aufzuzeigen und zu belegen: Nur er verfügt über das diesbezügliche Wissen und die entsprechenden Unterlagen. Durch den pauschalen Verweis auf "allfällig" getroffene Massnahmen wird er seiner qualifizierten Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. E. 1.3) jedenfalls nicht gerecht, so dass auf
die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist.

4.6 Der Beschwerdeführer meint schliesslich in allgemeiner Weise, dass es den verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör verletze, wenn die Vorinstanz auf Sachverhaltsfeststellungen abgestellt habe, welche von den Parteien nicht akzeptiert worden seien: Hätte es solche Feststellungen zur Entscheidungsgrundlage erheben wollen, wäre es unabdingbar gewesen, dies vorgängig anzuzeigen. Auch diese Rüge erweist sich bereits unter dem Gesichtspunkt der Substantiierungslast von Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG als unzulässig: Den Akten sowie dem angefochtenen Entscheid kann entnommen werden, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt wurde. Der Beschwerdeführer hat es versäumt, präzise darzulegen, bezüglich welcher Punkte die Vorinstanz auf Sachumstände abgestellt haben soll, zu welchen er noch nie hat Stellung nehmen können.

5.
Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Entsprechend diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
. BGG). Eine Parteientschädigung ist ihm nicht auszurichten (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Die Beschwerdegegnerin hat als Gemeinde, welche in ihrem amtlichen Wirkungsbereich prozessierte, grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Das vorliegende Verfahren ist nicht von derart besonderer Natur, dass vom Grundsatz der Entschädigungslosigkeit abzuweichen wäre, wie dies die Beschwerdegegnerin beantragt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 20'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. März 2009

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Zähndler