Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B 21/2007 /fun

Urteil vom 6. März 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Kessler Coendet.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Harold Külling,

gegen

Bezirksamt Aarau, Laurenzenvorstadt 12, 5001 Aarau,
Obergericht des Kantons Aargau, Präsidium der Beschwerdekammer in Strafsachen,
Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Gegenstand
Haftbeschwerde,

Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügungen
des Obergerichts des Kantons Aargau, Präsidium
der Beschwerdekammer in Strafsachen,
vom 5. und 9. Februar 2007.

Sachverhalt:
A.
Das Bezirksamt Aarau führt gegen X.________ eine Strafuntersuchung unter anderem deswegen, weil er mehrere Personen mit dem Tod bedroht habe. Seit dem 1. Dezember 2006 befindet sich X.________ in Untersuchungshaft, die gemäss dem Haftbefehl des Bezirksamts Aarau mit Fortsetzungs- resp. Ausführungsgefahr begründet wurde. Die Untersuchungshaft wurde wegen fehlender Hafterstehungsfähigkeit zunächst in der geschlossenen Abteilung der psychiatrischen Klinik Königsfelden vollzogen. Von dort entwich X.________ am 8. Dezember 2006, indem er die diensthabende Pflegefachfrau bedrohte. Am 11. Dezember 2006 wurde er erneut verhaftet und in Untersuchungshaft zurückversetzt.
B.
Das Obergericht des Kantons Aargau, Präsidium der Beschwerdekammer in Strafsachen, verlängerte die Untersuchungshaft mit Verfügung vom 15. Dezember 2006 bis zum Eingang der Anklage beim Gericht. Diese Verfügung wurde am 4. Januar 2007 dahingehend geändert, dass die Haft bis zum Eingang des vom Bezirksamt angeordneten psychiatrischen Teilgutachtens verlängert wurde. Die von X.________ wiederholt gestellten Haftentlassungsgesuche blieben ohne Erfolg. Auf ein entsprechendes Gesuch vom 23. Januar 2007 trat das Obergericht, Präsidium der Beschwerdekammer, mit Verfügung vom 25. Januar 2007 nicht ein, weil es keine neue Begründung enthalte, die nicht bereits in den früheren Entscheiden berücksichtigt worden sei. Auf eine hiergegen eingereichte Beschwerde in Strafsachen trat das Bundesgericht am 14. Februar 2007 nicht ein (Verfahren 1B 5/2007).
C.
Am 5. Februar 2007 ging das psychiatrische Teilgutachten vom 31. Januar 2007 beim Bezirksamt Aarau ein. Daraufhin verlängerte das Obergericht, Präsidium der Beschwerdekammer, die Untersuchungshaft noch am gleichen Tag auf Antrag des Bezirksamts bis zum Eingang der Anklage beim Gericht. Am 5. Februar 2007 stellte X.________ ein weiteres Haftentlassungsgesuch. Das Präsidium der Beschwerdekammer wies das Gesuch am 9. Februar 2007 ab.
D.
Gegen die Entscheide des Obergerichts vom 5. und 9. Februar 2007 gelangt X.________ mit Beschwerde vom 16. Februar 2007 wiederum an das Bundesgericht. Er rügt die Verletzung von verfassungsmässigen Individualrechten und beantragt neben der Aufhebung der angefochtenen Entscheide seine sofortige Haftentlassung.

Das Obergericht ersucht um Abweisung der Beschwerde. Das Bezirksamt äussert sich in seiner Vernehmlassung in ablehnendem Sinne zur Beschwerde, stellt aber keinen Antrag. In der Replik hält X.________ an seinen Begehren fest.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG; SR 173.110]) in Kraft getreten. Der angefochtene Entscheid erging nach dem 1. Januar 2007. Gemäss Art. 132 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BGG ist hier deshalb das Bundesgerichtsgesetz anwendbar. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG).
1.1 Gestützt auf Art. 78 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. Der Begriff "Entscheide in Strafsachen" umfasst sämtliche Entscheidungen, denen materielles Strafrecht oder Strafprozessrecht zu Grunde liegt. Mit anderen Worten kann grundsätzlich jeder Entscheid, der die Verfolgung oder die Beurteilung einer Straftat betrifft und sich auf Bundesrecht oder auf kantonales Recht stützt, mit der Beschwerde in Strafsachen angefochten werden (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4202 ff., 4313). Die Beschwerde in Strafsachen ist hier somit grundsätzlich gegeben.
1.2 Ein kantonales Rechtsmittel steht gegen die angefochtenen Entscheide nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist nach Art. 80
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
i.V.m. Art. 130 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 130 Kantonale Ausführungsbestimmungen - 1 Die Kantone erlassen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens einer schweizerischen Strafprozessordnung Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen in Strafsachen im Sinne der Artikel 80 Absatz 2 und 111 Absatz 3, einschliesslich der Bestimmungen, die zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie nach Artikel 29a der Bundesverfassung erforderlich sind. Ist sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keine schweizerische Strafprozessordnung in Kraft, so legt der Bundesrat die Frist zum Erlass der Ausführungsbestimmungen nach Anhörung der Kantone fest.
1    Die Kantone erlassen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens einer schweizerischen Strafprozessordnung Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen in Strafsachen im Sinne der Artikel 80 Absatz 2 und 111 Absatz 3, einschliesslich der Bestimmungen, die zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie nach Artikel 29a der Bundesverfassung erforderlich sind. Ist sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keine schweizerische Strafprozessordnung in Kraft, so legt der Bundesrat die Frist zum Erlass der Ausführungsbestimmungen nach Anhörung der Kantone fest.
2    Die Kantone erlassen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens einer schweizerischen Zivilprozessordnung Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen in Zivilsachen im Sinne der Artikel 75 Absatz 2 und 111 Absatz 3, einschliesslich der Bestimmungen, die zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie nach Artikel 29a der Bundesverfassung erforderlich sind. Ist sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keine schweizerische Zivilprozessordnung in Kraft, so legt der Bundesrat die Frist zum Erlass der Ausführungsbestimmungen nach Anhörung der Kantone fest.
3    Innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen die Kantone Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen im Sinne der Artikel 86 Absätze 2 und 3 und 88 Absatz 2, einschliesslich der Bestimmungen, die zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie nach Artikel 29a der Bundesverfassung erforderlich sind.
4    Bis zum Erlass der Ausführungsgesetzgebung können die Kantone die Ausführungsbestimmungen in die Form nicht referendumspflichtiger Erlasse kleiden, soweit dies zur Einhaltung der Fristen nach den Absätzen 1-3 notwendig ist.
BGG zulässig.
1.3 Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Entscheide. Der Entscheid vom 9. Februar 2007, mit dem das Haftentlassungsgesuch abgewiesen wurde, hat das aktuelle Interesse an der Anfechtung der Haftverlängerungsverfügung vom 5. Februar 2007 nicht dahinfallen lassen. Der Beschwerdeführer ist folglich nach Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG zur Beschwerde befugt.
1.4 Da das Bundesgericht nach Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG bei Gutheissung der Beschwerde in der Sache selbst entscheiden kann, ist auch der Antrag auf Haftentlassung zulässig.
1.5 Zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist gemäss Art. 29 Abs. 3 des Reglements vom 20. November 2006 über das Bundesgericht (SR 173.110.131) die I. öffentlich-rechtliche Abteilung zuständig.
2.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wirft der Beschwerdeführer dem Obergericht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und seiner Verteidigungsrechte vor.
2.1 Die zuständige Untersuchungsrichterin hat dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers am Morgen des 5. Februar 2007 um etwa 10.20 Uhr das bei ihr an diesem Tag eingegangene psychiatrische Teilgutachten über den Beschwerdeführer in Kopie zugefaxt; das Gutachten umfasst 25 Seiten. Ausserdem orientierte sie den Verteidiger telefonisch, dass sie den Beschwerdeführer am selben Nachmittag einvernehmen und daraufhin einen Antrag auf Haftverlängerung bis zum Eingang der Anklage stellen werde. Der Verteidiger nahm dies zur Kenntnis und erklärte der Untersuchungsrichterin, er verzichte auf eine Teilnahme an dieser Einvernahme. An der Einvernahme, die um etwa 14.15 Uhr ohne Beisein des Verteidigers durchgeführt wurde, konfrontierte die Untersuchungsrichterin den Beschwerdeführer mit dem Ergebnis des Gutachtens und gab ihm Gelegenheit, zur beabsichtigten Haftverlängerung Stellung zu nehmen. Ausserdem wurde er über sein Recht, jederzeit ein Haftentlassungsgesuch zu stellen, informiert. Die Untersuchungsrichterin händigte allerdings dem Beschwerdeführer selbst das Gutachten nicht aus. Der Verteidiger stellte ihm am 6. Februar 2007 eine Kopie zu. Am 5. Februar 2007, als der Beschwerdeführer sein Haftentlassungsgesuch stellte, war er
damit noch nicht im Besitz des Gutachtens.
2.2 Der Beschwerdeführer rügt es als Missachtung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV), dass das Obergericht ihm nicht die Möglichkeit einräumte, vor dem Haftverlängerungsentscheid zum dahingehenden Antrag der Untersuchungsrichterin Stellung zu nehmen. Diese Rüge geht fehl. Art. 5 Ziff. 4
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK verlangt für die richterliche Prüfung eines Antrags auf Haftverlängerung oder eines Haftentlassungsgesuchs, im Unterschied zur Haftanordnung, eine persönliche Vorführung und Anhörung des Angeschuldigten durch den Haftrichter nicht ausdrücklich. Das rechtliche Gehör des Inhaftierten kann auch auf andere Weise ausreichend gewahrt werden (BGE 126 I 172 E. 3c S. 175 mit Hinweisen). Es genügt, wenn sich der Betroffene bei derjenigen Behörde äussern kann, die um Bewilligung der Haftverlängerung ersucht, sofern er - wie hier - jederzeit ein Gesuch um Haftentlassung stellen kann (BGE 114 Ia 281 E. 4c S. 285; Urteil 1P.857/2005 vom 13. Januar 2006, E. 2).
2.3 Weiter beanstandet der Beschwerdeführer sinngemäss, die Untersuchungsrichterin habe die Einvernahme vom 5. Februar 2005 derart kurzfristig nach Eingang des Gutachtens angesetzt, dass sich sein Verteidiger mit dem Gutachten nicht hinreichend habe befassen können.

Als Konkretisierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist das Recht auf rechtzeitige Bekanntgabe eines gerichtlichen Verhandlungstermins im Sinne einer strafprozessualen Garantie auch in Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV enthalten (BGE 131 I 185 E. 2.1 S. 187 f.). Es erscheint fraglich, ob die Untersuchungsrichterin dem Verteidiger den Einvernahmetermin nur rund 4 Stunden vorher bekanntgeben und von ihm eine ernsthafte Auseinandersetzung mit einem umfangreichen und komplexen psychiatrischen Gutachten in dieser Zeitspanne abverlangen durfte.

Der Anwalt hätte jedoch in einer solchen Situation nicht einfach auf seine Teilnahme an der Einvernahme verzichten dürfen. Vielmehr darf von ihm erwartet werden, dass er umgehend die geeigneten Verfahrensanträge zur Wahrung der Rechte seines Mandanten stellt. Jedenfalls widerspricht es dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn ein Prozessbeteiligter zumutbare Anträge im kantonalen Verfahren nicht rechtzeitig stellt und erst nachträglich eine Verletzung von Parteirechten beklagt (BGE 120 Ia 48 E. 2e/bb S. 55; Urteil 1P.195/2002 vom 2. September 2002, E. 3.1.1). Die Verfassungsrüge ist deshalb nicht zu hören.
2.4 Nichts anderes gilt bezüglich des Einwands, der Beschwerdeführer habe sich weder im Rahmen der Haftverlängerung noch des Haftentlassungsgesuchs mit dem Gutachten auseinandersetzen können, weil er selbst keine Einsicht erhalten habe.

Bei einem inhaftierten Angeschuldigten werden die verfassungsmässigen Gehörs- und Verteidigungsrechte nicht verletzt, wenn dieser das Akteneinsichtsrecht nur durch Vermittlung seines Verteidigers wahrnehmen kann (vgl. BGE 120 Ia 65 E. 2b S. 66). Vorliegend hat die Untersuchungsrichterin das Gutachten dem Verteidiger zugestellt und den Beschwerdeführer mündlich über dessen Inhalt informiert. Der Beschwerdeführer hat weder anlässlich seiner Einvernahme noch im Rahmen des Haftentlassungsgesuchs die Einsichtnahme in das Gutachten verlangt; er hat sich auch nicht darüber beklagt, dass er nicht direkt eine Kopie erhalten hatte. Im Haftentlassungsgesuch sprach er das Gutachten sogar an und hielt sich einzig darüber auf, dass die Erstellung zwei Monate beansprucht habe.

Wenn die Untersuchungsrichterin den Beschwerdeführer während der Einvernahme darauf hinwies, dass er jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen konnte, so hatte es dabei offensichtlich die Meinung, dass er sich dafür zu seinem Vorteil vorgängig mit seinem Verteidiger in Verbindung setzen sollte. Auf diesen Punkt brauchte die Untersuchungsrichterin den Beschwerdeführer allerdings nicht ausdrücklich aufmerksam zu machen. Es stand ihm grundsätzlich frei, ein derartiges Gesuch auch ohne Beizug seines Anwalts einzureichen (BGE 105 Ia 296 E. 1d S. 301 mit Hinweisen). Irgendwelche Schwierigkeiten für eine rasche Kontaktnahme mit dem Verteidiger macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Es erweist sich daher ebenfalls als treuwidrig, wenn er im Rahmen des bundesgerichtlichen Verfahrens kritisiert, das Gutachten sei ihm vorenthalten worden.
3.
Die Anordnung und Fortdauer von strafprozessualer Haft setzt nach aargauischem Strafverfahrensrecht den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Handlung voraus (§ 67 Abs. 1 der Strafprozessordnung vom 11. November 1958 [SAR 251.100; StPO/AG]). Zudem muss ein besonderer Haftgrund gegeben sein; insofern bestimmt § 67 Abs. 2 StPO/AG, dass aus sicherheitspolizeilichen Gründen ein Haftbefehl erlassen werden kann, wenn die Freiheit des Beschuldigten mit Gefahr für andere verbunden ist, insbesondere wenn eine Fortsetzung der strafbaren Tätigkeit zu befürchten ist, sowie zur Sicherung des Strafvollzuges nach der Beurteilung.

Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht, stellt aber das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes in Abrede.
3.1 Nach Art. 31 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV darf die Freiheit einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen entzogen werden. Die Präventivhaft bildet einen schwerwiegenden Eingriff in das verfassungsmässige Recht auf persönliche Freiheit im Sinne von Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
BV. Art. 5 Ziff. 1 lit. c
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK anerkennt ausdrücklich die Notwendigkeit, Angeschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, als Haftgrund (BGE 125 I 361 E. 4c S. 366; 123 I 268 E. 2c S. 270).

Für die Annahme von Ausführungsgefahr ist nicht erforderlich, dass der Verdächtige konkrete Anstalten getroffen hat, um das befürchtete Verbrechen zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtwertung der persönlichen Verhältnisse des Verdächtigen sowie der Umstände als sehr hoch erscheint (BGE 125 I 361 E. 5 S. 366 f.). Bei Gewalttaten von der Schwere einer Tötung darf an die Annahme von Ausführungsgefahr kein allzu hoher Massstab gelegt werden. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand des Verdächtigen bzw. seiner Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen. Anders zu entscheiden hiesse, die potentiellen Opfer einem nicht verantwortbaren Risiko auszusetzen (vgl. BGE 123 I 268 E. 2e S. 271 f.).
3.2 Die Feststellung des Sachverhalts kann nach Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Der Beschwerdeführer hält es für willkürlich, dass bei ihm eine Fortsetzungs- bzw. Ausführungsgefahr bejaht worden sei. Soweit sich die Rüge auf die Tatsachenfeststellung bezieht, ist sie im Sinne von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG zulässig (vgl. Botschaft, BBl 2001 S. 4338). Was die rechtliche Würdigung des Sachverhalts betrifft, kommt der Willkürrüge neben dem verfassungsmässigen Schutz der persönlichen Freiheit praxisgemäss keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. BGE 132 I 21 E. 3.2.3 S. 24 mit Hinweisen).
3.3 Jeder Angeschuldigte steht bis zur allfälligen rechtskräftigen Verurteilung unter dem Schutz der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV). Dies schliesst jedoch weder die Annahme eines dringenden Tatverdachts noch von besonderen Haftgründen aus. In den angefochtenen Entscheiden wird die Ausführungsgefahr für die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Todesdrohungen anhand des mehrfach erwähnten psychiatrischen Teilgutachtens beurteilt. In diesem Gutachten wird das kurzfristige Risiko für eine Fremdgefährdung bezüglich der einschlägigen Delikte als mittel- bis hochgradig eingestuft. Mittel- bis langfristig sei das Risiko hingegen gering. Die Vorinstanz ging gestützt darauf von einem kurzfristig erheblichen Risiko für eine Fremdgefährdung aus.
3.4 Hiergegen wendet der Beschwerdeführer zur Hauptsache ein, er sei bisher nie gewalttätig geworden. Insbesondere habe er die ihm zur Last gelegten Drohungen auch während seiner dreitägigen Flucht nach dem Entweichen aus der Klinik Königsfelden nicht wahrgemacht oder ansatzweise einen Versuch dazu unternommen. Wenn der Beschwerdeführer damit in Anspruch nehmen will, er habe sich in jüngster Zeit, d.h. auf seiner Flucht, sozusagen in der Freiheit bewährt, geht er fehl. Im Gegenteil ist es alles andere als willkürlich, wenn die Vorinstanz das Aggressionspotential des Beschwerdeführers mit dem Gutachten als hoch einstuft; dafür sprechen nur schon die Umstände seiner Flucht.

Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, im Gutachten werde das Fremdgefährdungsrisiko zu Unrecht damit begründet, dass er sich nicht mit der Inhaftierung abgefunden habe. Diese Kritik am Gutachten ist nicht nachvollziehbar. Dort wird die Einstellung des Beschwerdeführers zur Haftsituation zwar als negativ beschrieben; daraus wird aber entgegen der Ausführungen in der Beschwerdeschrift keine krankhafte Neigung, Drohungen wahrzumachen, abgeleitet. Vielmehr wird das Risiko einer fremdgefährlichen Dekompensation im Gutachten gestützt auf Aspekte der Persönlichkeitsstruktur, die unabhängig von der aktuellen Haftsituation bestehen, einerseits und der zumindest derzeit ausserordentlich belastenden Lebenssituation, in die der Beschwerdeführer entlassen würde, anderseits bejaht. Die Tatsachenfeststellung im angefochtenen Entscheid erweist sich als willkürfrei.
3.5 Ein kurzfristig erhebliches Fremdgefährdungsrisiko genügt bei Gewalttaten von der Schwere einer Tötung den Anforderungen der Rechtsprechung an die Rechtfertigung einer Präventivhaft. Dass es bislang zu keinen tätlichen Übergriffen gekommen ist, spielt dabei keine Rolle (E. 3.1).

Die Vorinstanz hat unter Bezugnahme auf das Gutachten mildere Ersatzmassnahmen verworfen. Insbesondere wurde geprüft, ob insofern eine Psychotherapie mit medikamentöser Behandlung und eine Sozialberatung ausreichen würden. Nach dem Gutachten könnte das Fremdgefährdungsrisiko dadurch mutmasslich gesenkt werden. Der Beschwerdeführer stellt die Feststellung der Vorinstanz, dass er eine psychiatrische bzw. psychologische Behandlung ablehnt, nicht in Frage. Es hilft ihm daher nichts, wenn er vorbringt, eine medikamentöse Behandlung und eine Sozialberatung seien auch ohne Untersuchungshaft möglich. In Fällen wie dem vorliegenden verlangt ein wirksamer Schutz von Drittpersonen, dass bereits im Freiheitsentzug praktische Erfahrungen mit den vorgeschlagenen Massnahmen beim Beschwerdeführer gesammelt werden können; dies bedingt seine Therapiebereitschaft.
3.6 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine unverhältnismässige Länge der strafprozessualen Haft. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die strafprozessuale Haft nicht in allzu grosse zeitliche Nähe der Freiheitsstrafe rücken, die dem Angeklagten im Fall einer strafrechtlichen Verurteilung konkret droht (vgl. BGE 132 I 21 E. 4.1 S. 27 f. mit Hinweisen). Dass dies hier der Fall sein könnte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Er befindet sich mittlerweile seit rund 3 Monaten in Haft. Es ist unbestritten, dass gegen ihn nicht nur wegen mehrfacher Drohungen ermittelt wird, sondern auch wegen diverser anderer Delikte, so namentlich Vermögensdelikte im Zusammenhang mit seinem Betrieb.

Dass das erkennende Strafgericht allenfalls den bedingten Strafvollzug gewähren könnte, wie der Beschwerdeführer vermutet, lässt die Anordnung und Fortdauer von strafprozessualer Haft nach der Praxis des Bundesgerichts (zu aArt. 41
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1    Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a  eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b  eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2    Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3    Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
StGB) grundsätzlich nicht als verfassungswidrig erscheinen (BGE 125 I 60 E. 3d S. 64 mit Hinweis). Es besteht im vorliegenden Fall keine Veranlassung, von der bisherigen Praxis abzuweichen. Dies umso weniger, als das am 1. Januar 2007 in Kraft getretene neue Sanktionenrecht in Art. 43
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
StGB (neben vollbedingten, Art. 42
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB) nun auch teilbedingte Freiheitsstrafen vorsieht, bei denen zumindest ein Teil der ausgefällten Strafe zu vollziehen ist (vgl. dazu auch Urteil 1B 6/2007 vom 20. Februar 2007, E. 2.5).
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Er hat indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt. Dieses ist gutzuheissen, weil seine Bedürftigkeit ausgewiesen scheint und die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
2.1 Es werden keine Kosten erhoben.
2.2 Fürsprecher Harold Külling wird für das bundesgerichtliche Verfahren als amtlicher Verteidiger eingesetzt und mit Fr. 2'000.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksamt Aarau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Präsidium der Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. März 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: