Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 624/2017

Urteil vom 6. Februar 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
Seeparkstrasse 6, 6207 Nottwil,
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Lorentz Schmidt Partner, Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente, Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 10. Juli 2017 (5V 16 427).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die 1962 geborene A.________ war vom 12. Februar 1991 bis 31. August 1993 Sekretärin bei der B.________ AG und damit bei den Elvia Versicherungen - nunmehr Allianz Suisse Versicherungen, nachfolgend Allianz - obligatorisch unfallversichert. Am 4. Juni 1991 prallte ein Wagen ins Heck ihres Autos, als sie vor einem Lichtsignal wartete. Die Allianz sprach ihr mit Verfügung vom 16. August 1996 eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 35 % und mit Verfügung vom 7. März 1997 ab 1. September 1996 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % zu. Diese Verfügungen wurden unangefochten rechtskräftig. Am 23. Januar 2001 erlitt die Versicherte einen weiteren Auffahrunfall, der von der La Suisse als zuständigem Unfallversicherer abgewickelt wurde und dessen Folgen im Vorereignis vollumfänglich aufgingen.

A.b. Am 4. September 2012 leitete die Allianz ein Rentenrevisionsverfahren ein. Sie verlangte eine interdisziplinäre Begutachtung der Versicherten, wogegen diese opponierte. Mit Entscheid vom 26. September 2013 erachtete das Kantonsgericht Basel-Landschaft eine solche Begutachtung als rechtens. Die Allianz holte ein interdisziplinäres Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 22. September 2014 ein. Mit Verfügung vom 9. April 2015 bzw. Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2016 stellte sie ihre Leistungen per 30. April 2015 ein.

B.
In Gutheissung der hiergegen geführten Beschwerde hob das Kantonsgericht Luzern den Einspracheentscheid auf. Es stellte fest, die Versicherte habe weiterhin Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % (Entscheid vom 10. Juli 2017).

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Allianz, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zwecks Beweisergänzung und Neubeurteilung des Revisionsgrundes. Mit separatem Gesuch verlangt sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Die Versicherte schliesst auf Nichteintreten auf die Beschwerde, eventuell auf ihre Abweisung. Das kantonale Gericht und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf Vernehmlassung.
Mit Verfügung vom 23. November 2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

Erwägungen:

1.
In ihrer Beschwerdeantwort beantragt die Beschwerdeführerin, in Ermangelung eines materiellen reformatorischen Antrags, der auch nicht aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sei, sei auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG), darf sich diese grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung bzw. Rückweisung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen. Der Beschwerdeführer hat demnach anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderung des Dispositivs beantragt werden. Grundsätzlich ist ein materieller Antrag erforderlich, damit die Beschwerde zulässig ist, ausser wenn das Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte (BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317; 136 V 131 E. 1.2 S. 135; 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 133 III 489 E. 3.1 S. 489). Bei der Beurteilung, ob die Beschwerdeschrift ein hinreichendes Begehren enthält, darf das Bundesgericht indessen nicht ausschliesslich auf den am Anfang oder am Ende der Rechtsschrift förmlich gestellten Antrag abstellen. Vielmehr kann sich das Begehren auch aus der Begründung oder aus der Begründung zusammen mit dem formellen Antrag ergeben (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135 f.; 134 III 235 E. 2 S. 236 f.; 133 II 409 E. 1.4.1 S. 415).
Die Beschwerdeführerin stellt nicht einen rein kassatorischen Antrag. Sie beantragt, dass der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache zwecks Beweisergänzung und Neubeurteilung des Revisionsgrundes an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Aus der Beschwerdebegründung geht hervor, dass nach Auffassung der Beschwerdeführerin die Vorinstanz die Sache nicht ohne weitere Abklärungen hätte entscheiden können. Der Antrag erweist sich somit als zulässig und auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

3.
Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen betreffend die Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132, 133 V 108, 130 V 343 E. 3.5 S. 349) und den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

4.
Streitig und zu prüfen ist, ob die vom kantonalen Gericht angeordnete Aufhebung der von der Allianz per 30. April 2015 verhängten Renteneinstellung vor Bundesrecht standhält.

4.1. Grundlage der Rentenzusprache vom 7. März 1997 war das neurologische/neuropsychologische Gutachten des Dr. med. C.________ vom 26. Juni 1996. Er diagnostizierte einen Status nach Distorsionstrauma der HWS am 4. Juni 1991 mit zervikozephalem Schmerzsyndrom; leichter subcorticaler und frontobasaler Hirnfunktionsstörung, leichter verhaltensneurologischer Störung mit erhöhter affektiver Labilität; regredienter fokaler Dystonie der Nackenmuskulatur. Gestützt auf dieses Gutachten ging die Allianz von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit der Versicherten in ihrer angestammten Tätigkeit als Sekretärin aus.

4.2. Basis des streitigen Einspracheentscheides vom 6. Oktober 2015 war das interdisziplinäre (psychiatrische, neurologische, neuropsychologische und orthopädische) MEDAS-Gutachten vom 22. September 2014. Hierin wurden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Hingegen nannten die Gutachter diverse Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Weiter stellten sie fest, aus interdisziplinärer Sicht sei der Status quo ante bzw. sine in den letzten fünf bis zehn Jahren eingetreten; den genauen Zeitpunkt könnten sie rückwirkend nicht mehr festlegen. Im Begutachtungszeitpunkt, also spätestens im August 2014, hätten mit Sicherheit keine Unfallfolgen mehr vorgelegen. Der Grad der Arbeitsunfähigkeit der Versicherten habe sich in den letzten fünf bis zehn Jahren deutlich geändert in dem Sinne, dass sie wieder zu 100 % arbeitsfähig geworden sei. Eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit liege spätestens seit dem Begutachtungszeitpunkt nicht mehr vor. Der Versicherten seien die angestammte Tätigkeit als Sekretärin/Sachbearbeiterin und jede leichte angepasste Verweisungstätigkeit zu 100% zumutbar.

5.
Das kantonale Gericht erwog im Wesentlichen, die Erhebungen des Dr. med. C.________ im Gutachten vom 26. Juni 1996 und des orthopädischen MEDAS-Gutachters Dr. med. D.________ vom 18. August 2014 zur HWS-Beweglichkeit der Versicherten sowie die Feststellung im MEDAS-Gutachten vom 22. September 2014, diese Beweglichkeit sei massiv eingeschränkt, stünden im klaren Widerspruch zur Aussage im letzteren Gutachten, sie habe sich signifikant verbessert. Darüber hinaus liesse eine verbesserte HWS-Beweglichkeit nicht auf eine Verbesserung des allgemeinen Zustands schliessen, da die Rentenzusprache vorab aus neuropsychologischen und nicht aus orthopädischen Gründen erfolgt sei. Da damals weder degenerative noch posttraumatische Veränderungen vorgelegen hätten, sei deren Fehlen im Zeitpunkt der MEDAS-Begutachtung ebenfalls kein Indiz für eine Verbesserung. Der neuropsychologische MEDAS-Gutachter lic. phil. E.________ erachte seine Befunde als nicht verwertbar. Wegen der neuropsychologisch unplausiblen und logisch inkonsistenten Symptomproduktion und wegen des Fehlens sicherer Hinweise auf hirnorganische Beeinträchtigungen liessen sich keine Angaben zur Arbeits- oder Eingliederungsfähigkeit machen. Über die Ursache dieser unplausiblen
Symptomproduktion und des Bewusstheitsgrades seien laut lic. phil. E.________ aus neuropsychologischer Sicht keine verlässlichen Angaben möglich. Schliesslich habe er festgehalten, auf die Beurteilung des Dr. med. C.________ vom 26. Juni 1996 könne nicht abgestellt werden, da er die durchgeführten Testverfahren und die Testwerte nicht benannt sowie keine Symptomvalidierung durchgeführt habe; somit könne nicht ausgeschlossen werden, dass schon damals eine logisch inkonsistente und neuropsychologisch unplausible Symptomproduktion vorgelegen habe. Lic. phil. E.________ lasse aber ebenfalls im Dunkeln, welche Tests er angewendet habe. Gestützt auf seine Einschätzung könne somit ebenfalls nicht auf einen massgeblich verbesserten Gesundheitszustand geschlossen werden. Zusammenfassend belege das MEDAS-Gutachten vom 22. September 2014 weder somatisch noch neuropsychologisch eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Versicherten. Vielmehr klage sie weitgehend über dieselben Beschwerden wie anlässlich der Begutachtung, die zur Rentenzusprache geführt habe. Somit hätten die MEDAS-Gutachter nur eine mehr oder weniger gleich gebliebene Situation neu beurteilt. Schliesslich seien die dysfunktionale Krankheitsverarbeitung und die
Dekonditionierung der Versicherten letztlich unfallbedingt. Somit bestehe kein Revisionsgrund nach Art. 17
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG.

6.
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
1    Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
a  monodisziplinäres Gutachten;
b  bidisziplinäres Gutachten;
c  polydisziplinäres Gutachten.
2    Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen.
3    Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen.
4    Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit.
5    Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt.
6    Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen.
7    Der Bundesrat:
a  kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln;
b  erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1;
c  schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus.
ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) darf voller Beweiswert zuerkannt werden, solange "nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit" der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). In diesem Lichte ist das MEDAS-Gutachten vom 22. September 2014 zu prüfen.

7.

7.1. Soweit das kantonale Gericht ausführt, die Versicherte klage über die gleichen Beschwerden wie bei der Rentenzusprache, ist dem entgegenzuhalten, dass ihre rein subjektive Einschätzung betreffend ihre Schmerzen und ihre Arbeitsfähigkeit nicht massgebend ist. Vielmehr ist es primär ärztliche Aufgabe, anhand der objektiven Befunderhebung die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit zu bestimmen (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195; Urteil 9C 852/2016 vom 26. Oktober 2017 E. 3.3).

7.2. Nicht stichhaltig ist das Argument der Vorinstanz, die Beschwerdegegnerin leide laut dem psychiatrischen MEDAS-Teilgutachten an einer unfallbedingten dysfunktionalen Krankheitsverarbeitung und Dekonditionierung. Denn die MEDAS-Gutachter haben ihr psychisches Leiden als nicht unfallbedingt taxiert und ihm auch keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen. Dieser Einschätzung werden keine substanziierten Einwände entgegengehalten.

8.
Unbestritten ist die vorinstanzliche Feststellung, dass die Zusprache der unfallbedingten Invalidenrente vom 7. März 1997 nicht aus orthopädischen, sondern aus neuropsychologischen Gründen erfolgte. Deshalb kann offen bleiben kann, ob sich bei der Beschwerdegegnerin die HWS-Beweglichkeit verbessert hat.

9.
Strittig und zu prüfen ist somit einzig die neuropsychologische Problematik.

9.1. Es gehört zum Aufgabenbereich des Neurologen, ein neuropsychologisches (Zusatz-) Gutachten hinsichtlich seiner medizinisch-neurologischen Bedeutung zu bewerten (vgl. Urteil 6B 416/2013 vom 5. November 2013 E. 7.2 mit Hinweisen). Laut den Qualitätsrichtlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie vom 16. Juni 2016 (SGPP; publiziert in SZS 2016 S. 435 ff.) sind neuropsychologische Befunde als Zusatzbefunde in die durch den Gutachter zu erfolgende ärztliche Gesamtbeurteilung und versicherungs-psychiatrische Würdigung einzubeziehen. Im Einzelfall kann auch eine konsensuell ausgerichtete interdisziplinäre Besprechung zur Würdigung der Ergebnisse sinnvoll sein (vgl. SZS 2016 S. 457; zur rechtlichen Bedeutung dieser Qualitätsrichtlinien siehe BGE 140 V 260 E. 3.2.2 S. 262).

9.2. Die MEDAS-Gutachter kamen im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung zum Schluss, bei der Beschwerdegegnerin lägen ein syndromales Beschwerdebild und dysfunktionale Krankheitsverarbeitungsfaktoren vor, was sich mit den Ergebnissen der neuropsychologischen Untersuchung decke. Sie hielten fest, es dürfe davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdegegnerin ihre kognitiven Beeinträchtigungen aggraviert und simuliert habe. Weiter gingen die Gutachter von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes in den letzten fünf bis zehn Jahren aus. Spätestens seit dem Begutachtungszeitpunkt im August 2014 liege keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit mehr vor (vgl. E. 4.2 hiervor).
Die Zweifel des kantonalen Gerichts an der gutachterlichen Einschätzung der neuropsychologischen Problematik erscheinen nicht von vornherein als unbegründet (vgl. E. 5 f. hiervor). Indessen kann es mangels medizinischer Kompetenz nicht ohne Weiteres vom Ergebnis des Gutachtens abweichen. Vielmehr hat das kantonale Gericht aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes und des Gebots der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) von Bundesrechts wegen weitere Abklärungen vorzunehmen. Dabei hat es zumindest eine präzisierende Stellungnahme bei den Gutachtern der MEDAS einzuholen. Insbesondere sind - wie die Allianz zu Recht einwendet - die von lic. phil. E.________ durchgeführten neuropsychologischen Testverfahren zur Symptomvalidierung und deren Resultate offen zu legen. Falls die Beweislage danach weiterhin nicht schlüssig ist, hat das kantonale Gericht ein klärendes gerichtliches Gutachten zu veranlassen (vgl. auch Urteile 8C 104/2017 vom 13. Juni 2017 E. 6.2 und 8C 278/2011 vom 28. Juli 2011 E 5.7).
Nach dem Gesagten beruht der angefochtene Entscheid nicht auf einem vollständig und überzeugend ermittelten Bild des Gesundheitszustandes der Beschwerdegegnerin. Die Sache ist somit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie nach den getätigten Abklärungen über die Beschwerde der Allianz neu entscheide.

10.
Die unterliegende Beschwerdegegnerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG; BGE 141 V 281 E. 11.1 S. 312).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 10. Juli 2017 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Februar 2018

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Jancar