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SR 453 BGCITES Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung Art. 18 Amtshilfe |
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| Die für den Vollzug und die Strafverfolgung zuständigen Behörden des Bundes können mit den zuständigen ausländischen Behörden sowie mit internationalen Organisationen und Gremien zusammenarbeiten und die Untersuchungen koordinieren, soweit: | ||||||
| dies zum Vollzug dieses Gesetzes und des entsprechenden internationalen Rechts erforderlich ist; und | ||||||
| die ausländischen Behörden oder internationalen Organisationen und Gremien an ein Amtsgeheimnis gebunden sind, das dem schweizerischen Recht entspricht. | ||||||
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SR 453 BGCITES Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung Art. 18 Amtshilfe |
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| Die für den Vollzug und die Strafverfolgung zuständigen Behörden des Bundes können mit den zuständigen ausländischen Behörden sowie mit internationalen Organisationen und Gremien zusammenarbeiten und die Untersuchungen koordinieren, soweit: | ||||||
| dies zum Vollzug dieses Gesetzes und des entsprechenden internationalen Rechts erforderlich ist; und | ||||||
| die ausländischen Behörden oder internationalen Organisationen und Gremien an ein Amtsgeheimnis gebunden sind, das dem schweizerischen Recht entspricht. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
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| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
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| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
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| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
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| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
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SR 453 BGCITES Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung Art. 22 Datenbekanntgabe an Kontrollorgane |
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| Das BLV und die weiteren Kontrollorgane geben einander die Daten weiter, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. | ||||||
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SR 453 BGCITES Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung Art. 22 Datenbekanntgabe an Kontrollorgane |
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| Das BLV und die weiteren Kontrollorgane geben einander die Daten weiter, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. | ||||||
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SR 453 BGCITES Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung Art. 22 Datenbekanntgabe an Kontrollorgane |
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| Das BLV und die weiteren Kontrollorgane geben einander die Daten weiter, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. | ||||||
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SR 453 BGCITES Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung Art. 22 Datenbekanntgabe an Kontrollorgane |
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| Das BLV und die weiteren Kontrollorgane geben einander die Daten weiter, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. | ||||||
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SR 453 BGCITES Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung Art. 22 Datenbekanntgabe an Kontrollorgane |
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| Das BLV und die weiteren Kontrollorgane geben einander die Daten weiter, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. | ||||||
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SR 453 BGCITES Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung Art. 22 Datenbekanntgabe an Kontrollorgane |
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| Das BLV und die weiteren Kontrollorgane geben einander die Daten weiter, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. | ||||||
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SR 453 BGCITES Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung Art. 22 Datenbekanntgabe an Kontrollorgane |
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| Das BLV und die weiteren Kontrollorgane geben einander die Daten weiter, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. | ||||||
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SR 455 TSchG Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) Art. 9 Tierpflegepersonal |
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| Der Bundesrat kann bestimmen, in welchen Bereichen ausserhalb der Landwirtschaft der Einsatz von Tierpflegerinnen und Tierpflegern erforderlich ist. | ||||||
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SR 453 BGCITES Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung Art. 18 Amtshilfe |
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| Die für den Vollzug und die Strafverfolgung zuständigen Behörden des Bundes können mit den zuständigen ausländischen Behörden sowie mit internationalen Organisationen und Gremien zusammenarbeiten und die Untersuchungen koordinieren, soweit: | ||||||
| dies zum Vollzug dieses Gesetzes und des entsprechenden internationalen Rechts erforderlich ist; und | ||||||
| die ausländischen Behörden oder internationalen Organisationen und Gremien an ein Amtsgeheimnis gebunden sind, das dem schweizerischen Recht entspricht. | ||||||
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SR 453 BGCITES Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung Art. 13 Kontrollen bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr |
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| Die Kontrollorgane überprüfen Exemplare geschützter Arten bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr. | ||||||
| Die Kontrollen können eine Dokumentenkontrolle, eine Identitätskontrolle und eine physische Kontrolle umfassen. Die Kontrollorgane können zur Identifikation von Exemplaren Proben entnehmen. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Kontrollverfahrens. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
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| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
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| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
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| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns |
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| Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. | ||||||
| Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. | ||||||
| Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. | ||||||
| Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. | ||||||
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SR 453 BGCITES Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung Art. 7 Bewilligungspflicht |
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| Eine Bewilligung des BLV benötigt, wer: | ||||||
| Exemplare von Arten nach den Anhängen I-III CITES ein-, durch- oder ausführen will; | ||||||
| lebende Exemplare nicht domestizierter Arten von Säugetieren, Vögeln, Reptilien und Amphibien einführen will, die leicht mit Exemplaren von Arten nach den Anhängen I-III CITES verwechselt werden können. | ||||||
| Das EDI kann die Einfuhr von Exemplaren anderer Arten der Bewilligungspflicht unterstellen, wenn: | ||||||
| Exemplare in einem Mass der Natur entnommen werden oder in einem Mass mit ihnen gehandelt wird, das eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Bestände gefährden könnte; | ||||||
| sie leicht mit Exemplaren von Arten nach den Anhängen I-III CITES verwechselt werden können. | ||||||
| Die Bewilligungen, die für die Ein-, Durch- und Ausfuhr nach anderen Gesetzen erforderlich sind, bleiben vorbehalten. | ||||||
| Der Bundesrat regelt das Bewilligungsverfahren sowie das Verfahren für den Entzug der Bewilligung. Er kann Dauerbewilligungen sowie besondere Bescheinigungen vorsehen. | ||||||
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SR 453 BGCITES Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung Art. 7 Bewilligungspflicht |
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| Eine Bewilligung des BLV benötigt, wer: | ||||||
| Exemplare von Arten nach den Anhängen I-III CITES ein-, durch- oder ausführen will; | ||||||
| lebende Exemplare nicht domestizierter Arten von Säugetieren, Vögeln, Reptilien und Amphibien einführen will, die leicht mit Exemplaren von Arten nach den Anhängen I-III CITES verwechselt werden können. | ||||||
| Das EDI kann die Einfuhr von Exemplaren anderer Arten der Bewilligungspflicht unterstellen, wenn: | ||||||
| Exemplare in einem Mass der Natur entnommen werden oder in einem Mass mit ihnen gehandelt wird, das eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Bestände gefährden könnte; | ||||||
| sie leicht mit Exemplaren von Arten nach den Anhängen I-III CITES verwechselt werden können. | ||||||
| Die Bewilligungen, die für die Ein-, Durch- und Ausfuhr nach anderen Gesetzen erforderlich sind, bleiben vorbehalten. | ||||||
| Der Bundesrat regelt das Bewilligungsverfahren sowie das Verfahren für den Entzug der Bewilligung. Er kann Dauerbewilligungen sowie besondere Bescheinigungen vorsehen. | ||||||
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SR 453 BGCITES Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung Art. 7 Bewilligungspflicht |
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| Eine Bewilligung des BLV benötigt, wer: | ||||||
| Exemplare von Arten nach den Anhängen I-III CITES ein-, durch- oder ausführen will; | ||||||
| lebende Exemplare nicht domestizierter Arten von Säugetieren, Vögeln, Reptilien und Amphibien einführen will, die leicht mit Exemplaren von Arten nach den Anhängen I-III CITES verwechselt werden können. | ||||||
| Das EDI kann die Einfuhr von Exemplaren anderer Arten der Bewilligungspflicht unterstellen, wenn: | ||||||
| Exemplare in einem Mass der Natur entnommen werden oder in einem Mass mit ihnen gehandelt wird, das eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Bestände gefährden könnte; | ||||||
| sie leicht mit Exemplaren von Arten nach den Anhängen I-III CITES verwechselt werden können. | ||||||
| Die Bewilligungen, die für die Ein-, Durch- und Ausfuhr nach anderen Gesetzen erforderlich sind, bleiben vorbehalten. | ||||||
| Der Bundesrat regelt das Bewilligungsverfahren sowie das Verfahren für den Entzug der Bewilligung. Er kann Dauerbewilligungen sowie besondere Bescheinigungen vorsehen. | ||||||
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SR 453 BGCITES Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung Art. 7 Bewilligungspflicht |
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| Eine Bewilligung des BLV benötigt, wer: | ||||||
| Exemplare von Arten nach den Anhängen I-III CITES ein-, durch- oder ausführen will; | ||||||
| lebende Exemplare nicht domestizierter Arten von Säugetieren, Vögeln, Reptilien und Amphibien einführen will, die leicht mit Exemplaren von Arten nach den Anhängen I-III CITES verwechselt werden können. | ||||||
| Das EDI kann die Einfuhr von Exemplaren anderer Arten der Bewilligungspflicht unterstellen, wenn: | ||||||
| Exemplare in einem Mass der Natur entnommen werden oder in einem Mass mit ihnen gehandelt wird, das eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Bestände gefährden könnte; | ||||||
| sie leicht mit Exemplaren von Arten nach den Anhängen I-III CITES verwechselt werden können. | ||||||
| Die Bewilligungen, die für die Ein-, Durch- und Ausfuhr nach anderen Gesetzen erforderlich sind, bleiben vorbehalten. | ||||||
| Der Bundesrat regelt das Bewilligungsverfahren sowie das Verfahren für den Entzug der Bewilligung. Er kann Dauerbewilligungen sowie besondere Bescheinigungen vorsehen. | ||||||