Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4A 541/2022

Urteil vom 6. Januar 2023

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hohl, Kiss,
Gerichtsschreiber Stähle.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwälte
Dr. Lukas Wyss und Daniel Jud,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________ Ltd,
vertreten durch Rechtsanwälte
Dr. Roman Baechler und Prof. Dr. Miguel Sogo,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sicherstellung der Parteientschädigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 3. November 2022 (RB220019 O/U).

Sachverhalt:

A.
Die B.________ Ltd. mit Sitz in U.________ (Klägerin, Beschwerdegegnerin) erhob vor dem Bezirksgericht Zürich eine Forderungsklage gegen A.________ mit Wohnsitz in Zürich (Beklagter, Beschwerdeführer) auf Zahlung von Fr. 4 Mio.
Nach Leistung des Kostenvorschusses durch die Klägerin setzte das Bezirksgericht dem Beklagten Frist zur schriftlichen Klageantwort an. In der Folge ersuchte der Beklagte um Verpflichtung der Klägerin zur Leistung einer Sicherheit nach gerichtlichem Ermessen, mindestens aber im Umfang von Fr. 75'000.--, zwecks Sicherstellung seiner Parteientschädigung.

B.
Mit Verfügung vom 17. August 2022 wies das Bezirksgericht den Antrag auf Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung ab und setzte die Frist zur Klageantwort neu an, ohne die Klägerin anzuhören.
Mit Urteil vom 3. November 2022 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde des Beklagten gegen die Abweisung seines Sicherstellungsantrags ohne diesbezügliche Anhörung der Klägerin ab und wies das Verfahren zur Fortsetzung an das Bezirksgericht zurück.

C.
Dagegen erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht und beantragt, Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Obergerichts sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer angemessene Sicherheit für seine Parteientschädigung zu leisten, mindestens im Umfang von Fr. 75'000.--. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz, eventualiter an die Erstinstanz zu neuem Entscheid in der Sache gemäss Antrag in der Beschwerde bzw. im Gesuch zurückzuweisen. Zudem beantragt er für den Fall des Obsiegens eine entsprechende Neuverlegung der Prozesskosten unter Aufhebung von Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Urteils. Betreffend Dispositiv-Ziffer 2 (Fristansetzung zur Einreichung der Klageantwort) ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
Die Beschwerdegegnerin wurde zur Vernehmlassung eingeladen. Sie teilte mit, sie sei weder von der Vorinstanz noch vom Bezirksgericht zu der in der Beschwerde gerügten Frage angehört worden und habe dazu von sich aus keine Anträge gestellt. Entsprechend verzichte sie auch im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren darauf, eine Vernehmlassung einzureichen und Anträge zu stellen. Sie gehe davon aus, dass ihr unter diesen Umständen jedenfalls keine Kosten auferlegt werden könnten.
Das Obergericht verzichtete auf Vernehmlassung.
Der Beschwerdeführer reichte eine weitere Eingabe zur Frage der bundesgerichtlichen Kostenregelung ein.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 8. Dezember 2022 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung gewährt.

Erwägungen:

1.
Beim angefochtenen Urteil des Obergerichts, mit dem die Beschwerde gegen die Abweisung eines Sicherstellungsgesuchs abgewiesen wurde, handelt es sich um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG.
Gegen solche Zwischenentscheide ist die Beschwerde an das Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG zulässig. Da die Variante von Art. 93 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG vorliegend nicht in Betracht kommt, ist die Beschwerde einzig zulässig, wenn der angefochtene Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Ein solcher muss rechtlicher Natur sein, was voraussetzt, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Die blosse Möglichkeit eines solchen Nachteils genügt. Dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus (BGE 147 III 159 E. 4.1; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2).
Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 147 III 159 E. 4.1; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2).
Der Beschwerdeführer macht einen verfahrensrechtlichen Anspruch geltend, indem er sich auf seinen Sicherstellungsanspruch beruft. Dieser Anspruch bzw. dessen Nichtgewährung kann sich unmittelbar auf den weiteren Verlauf des Hauptverfahrens vor Bezirksgericht auswirken. Der Nachteil ist deshalb rechtlicher Natur und kann mit einem günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden, da die Parteikosten zu jenem Zeitpunkt bereits angefallen wären, jedoch trotz zugesprochener Parteientschädigung allenfalls ungedeckt blieben. Die Rechtsprechung anerkennt denn auch in solchen Fällen regelmässig das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG (Urteile 4A 505/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 4.2; 4A 647/2020 vom 9. September 2021 E. 1.2.1, nicht publ. in BGE 148 III 42; 4A 269/2020 vom 18. August 2020 E. 1; 4A 49/2020 vom 3. Juni 2020 E. 3.2 m.H.; 5A 126/2014 vom 10. Juli 2014 E. 1.1, nicht publ. in BGE 140 III 444).
Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1). Bei dieser handelt es sich um eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG). Der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Streitwert ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1. Nach Art. 99 Abs. 1 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 99 Sicherheit für die Parteientschädigung - 1 Die klagende Partei hat auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie:
1    Die klagende Partei hat auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie:
a  keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat;
b  zahlungsunfähig erscheint, namentlich wenn gegen sie der Konkurs eröffnet oder ein Nachlassverfahren im Gang ist oder Verlustscheine bestehen;
c  Prozesskosten aus früheren Verfahren schuldet; oder
d  wenn andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung bestehen.
2    Bei notwendiger Streitgenossenschaft ist nur dann Sicherheit zu leisten, wenn bei allen Streitgenossen eine der Voraussetzungen gegeben ist.
3    Keine Sicherheit ist zu leisten:
a  im vereinfachten Verfahren mit Ausnahme der vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach Artikel 243 Absatz 1;
b  im Scheidungsverfahren;
c  im summarischen Verfahren mit Ausnahme des Rechtsschutzes in klaren Fällen (Art. 257);
d  im Verfahren wegen einer Streitigkeit nach dem DSG37.
ZPO hat die klagende Partei auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat. Bestimmungen des Staatsvertragsrechts bleiben vorbehalten (Art. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 2 Internationale Verhältnisse - Bestimmungen des Staatsvertragsrechts und die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 19873 über das Internationale Privatrecht (IPRG) bleiben vorbehalten.
ZPO).
Gemäss BGE 141 III 155 E. 4.3 ist im Fall des fehlenden klägerischen Wohnsitzes oder Sitzes in der Schweiz unwiderlegbar von einer erheblichen Gefährdung der Einbringlichkeit der Parteientschädigung für die beklagte Partei auszugehen, die ihr grundsätzlich Anspruch auf Sicherstellung gibt, unter Vorbehalt der in Art. 99 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 99 Sicherheit für die Parteientschädigung - 1 Die klagende Partei hat auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie:
1    Die klagende Partei hat auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie:
a  keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat;
b  zahlungsunfähig erscheint, namentlich wenn gegen sie der Konkurs eröffnet oder ein Nachlassverfahren im Gang ist oder Verlustscheine bestehen;
c  Prozesskosten aus früheren Verfahren schuldet; oder
d  wenn andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung bestehen.
2    Bei notwendiger Streitgenossenschaft ist nur dann Sicherheit zu leisten, wenn bei allen Streitgenossen eine der Voraussetzungen gegeben ist.
3    Keine Sicherheit ist zu leisten:
a  im vereinfachten Verfahren mit Ausnahme der vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach Artikel 243 Absatz 1;
b  im Scheidungsverfahren;
c  im summarischen Verfahren mit Ausnahme des Rechtsschutzes in klaren Fällen (Art. 257);
d  im Verfahren wegen einer Streitigkeit nach dem DSG37.
und 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 99 Sicherheit für die Parteientschädigung - 1 Die klagende Partei hat auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie:
1    Die klagende Partei hat auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie:
a  keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat;
b  zahlungsunfähig erscheint, namentlich wenn gegen sie der Konkurs eröffnet oder ein Nachlassverfahren im Gang ist oder Verlustscheine bestehen;
c  Prozesskosten aus früheren Verfahren schuldet; oder
d  wenn andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung bestehen.
2    Bei notwendiger Streitgenossenschaft ist nur dann Sicherheit zu leisten, wenn bei allen Streitgenossen eine der Voraussetzungen gegeben ist.
3    Keine Sicherheit ist zu leisten:
a  im vereinfachten Verfahren mit Ausnahme der vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach Artikel 243 Absatz 1;
b  im Scheidungsverfahren;
c  im summarischen Verfahren mit Ausnahme des Rechtsschutzes in klaren Fällen (Art. 257);
d  im Verfahren wegen einer Streitigkeit nach dem DSG37.
ZPO genannten Ausnahmen oder einer abweichenden staatsvertraglichen Regelung (Art. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 2 Internationale Verhältnisse - Bestimmungen des Staatsvertragsrechts und die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 19873 über das Internationale Privatrecht (IPRG) bleiben vorbehalten.
ZPO).

2.2. Vorliegend beruft sich der Beschwerdeführer auf den Kautionsgrund des ausländischen Sitzes der Beschwerdegegnerin in U.________. Damit hat er grundsätzlich Anspruch auf Sicherstellung.
Die Ausnahmen nach Art. 99 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 99 Sicherheit für die Parteientschädigung - 1 Die klagende Partei hat auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie:
1    Die klagende Partei hat auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie:
a  keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat;
b  zahlungsunfähig erscheint, namentlich wenn gegen sie der Konkurs eröffnet oder ein Nachlassverfahren im Gang ist oder Verlustscheine bestehen;
c  Prozesskosten aus früheren Verfahren schuldet; oder
d  wenn andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung bestehen.
2    Bei notwendiger Streitgenossenschaft ist nur dann Sicherheit zu leisten, wenn bei allen Streitgenossen eine der Voraussetzungen gegeben ist.
3    Keine Sicherheit ist zu leisten:
a  im vereinfachten Verfahren mit Ausnahme der vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach Artikel 243 Absatz 1;
b  im Scheidungsverfahren;
c  im summarischen Verfahren mit Ausnahme des Rechtsschutzes in klaren Fällen (Art. 257);
d  im Verfahren wegen einer Streitigkeit nach dem DSG37.
und 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 99 Sicherheit für die Parteientschädigung - 1 Die klagende Partei hat auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie:
1    Die klagende Partei hat auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie:
a  keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat;
b  zahlungsunfähig erscheint, namentlich wenn gegen sie der Konkurs eröffnet oder ein Nachlassverfahren im Gang ist oder Verlustscheine bestehen;
c  Prozesskosten aus früheren Verfahren schuldet; oder
d  wenn andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung bestehen.
2    Bei notwendiger Streitgenossenschaft ist nur dann Sicherheit zu leisten, wenn bei allen Streitgenossen eine der Voraussetzungen gegeben ist.
3    Keine Sicherheit ist zu leisten:
a  im vereinfachten Verfahren mit Ausnahme der vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach Artikel 243 Absatz 1;
b  im Scheidungsverfahren;
c  im summarischen Verfahren mit Ausnahme des Rechtsschutzes in klaren Fällen (Art. 257);
d  im Verfahren wegen einer Streitigkeit nach dem DSG37.
ZPO fallen ausser Betracht.
Unstreitig kommt das schweizerisch-britische Abkommen über Zivilprozessrecht vom 3. Dezember 1937 (SR 0.274.183.671; nachfolgend: "CH-GB-Staatsvertrag") zur Anwendung (siehe SR 0.274.183.191). Nach dessen Art. 3 lit. b sollen die Angehörigen eines hohen vertragschliessenden Teiles, die ausserhalb des Gebietes des andern, wo das Gerichtsverfahren durchgeführt wird, wohnhaft sind, zur Sicherheitsleistung für Prozesskosten dann nicht verpflichtet sein, wenn sie in diesem Gebiete unbewegliches oder anderes nicht ohne weiteres übertragbares Eigentum besitzen, das zur Deckung der Prozesskosten hinreicht. Der zitierte Artikel statuiert mithin eine Ausnahme von der gesetzlichen Kautionspflicht und bestimmt die Voraussetzungen, unter denen die Kautionspflicht entfällt.

2.3. Die Vorinstanz wies das Sicherstellungsgesuch mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer sei seiner Behauptungslast nicht vollständig nachgekommen. Er hätte nicht allein den ausländischen Sitz der Klägerin dartun, sondern auch die "kumulative Voraussetzung der fehlenden Vermögenswerte der Klägerin in der Schweiz gemäss dem CH-GB Abkommen" behaupten müssen, wobei dann aber die Klägerin deren Vorhandensein hätte beweisen müssen. Entsprechende Behauptungen habe der Beschwerdeführer vor erster Instanz nicht erhoben und solche seien im Beschwerdeverfahren verspätet. Die Erstinstanz habe daher die Klägerin nicht anhören müssen und den Sicherstellungsantrag des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen.
Der Beschwerdeführer beanstandet dies zu Recht als Bundesrecht verletzend.

3.

3.1. Die Behauptungslast entspricht der Beweislast (BGE 132 III 186 E. 4; Urteile 5A 471/2020 vom 28. Januar 2021 E. 4.2.2; 4A 625/2015 vom 29. Juni 2016 E. 5.1, nicht publ. in BGE 142 III 581; 5A 304/2015 vom 23. November 2015 E. 10.3). Gemäss Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, jene Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Gegenpartei die Beweislast für diejenigen Tatsachen trägt, die zur Aufhebung oder zum Verlust des Anspruchs führen (BGE 148 III 105 E. 3.3.1; 139 III 7 E. 2.2). Folglich sind rechtshindernde oder rechtsaufhebende Tatsachen von derjenigen Partei zu behaupten und zu beweisen, die sich darauf beruft (BGE 132 III 186 E. 8.3 S. 206). Für Tatsachen, die eine Ausnahme von der gesetzlichen Regel begründen, trägt die Partei, zu deren Gunsten sich diese rechtshindernde Tatsache auswirkt, die Beweislast und die damit verbundene Behauptungslast (BGE 132 III 186 E. 5.1).

3.2. Diese Grundsätze hat die Vorinstanz verkannt, wenn sie dem Beschwerdeführer unvollständige Behauptungen vorwirft und meint, die Beschwerdegegnerin hätte nicht zum Sicherstellungsgesuch angehört werden müssen.
Der Beschwerdeführer hatte einzig das Vorliegen des gesetzlichen Kautionsgrundes zu behaupten und zu belegen. Dieser seiner Behauptungslast ist er hinreichend nachgekommen, indem er darlegte, dass die Klägerin ihren Sitz in U.________ und damit im Ausland habe. Ein Staatsvertrag, der eine Befreiung von der Kautionspflicht vorsehen würde, sei nicht ersichtlich. Damit hat er die seinen Anspruch begründenden Tatsachen vollständig behauptet.
Demgegenüber war es Sache der Beschwerdegegnerin, die rechtsaufhebenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, mithin dass die im CH-GB-Staatsvertrag statuierten Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Kautionspflicht erfüllt seien, konkret, dass sie in der Schweiz unbewegliches oder anderes nicht ohne weiteres übertragbares Eigentum besitzt, das zur Deckung der Prozesskosten hinreicht. Hierzu wäre sie anzuhören gewesen. Entgegen der Vorinstanz musste aber nicht erst der Beschwerdeführer das Negativum des Fehlens solcher Vermögenswerte behaupten.

3.3. Es ist denn auch ständige Praxis des Bundesgerichts zur Sicherstellungspflicht nach Art. 62 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 62 Sicherstellung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung - 1 Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.
1    Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.
2    Wenn die Partei in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hat oder nachweislich zahlungsunfähig ist, kann sie auf Begehren der Gegenpartei zur Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung verpflichtet werden.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin setzt zur Leistung des Kostenvorschusses oder der Sicherstellung eine angemessene Frist. Läuft diese unbenutzt ab, so setzt der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin der Partei eine Nachfrist. Wird der Kostenvorschuss oder die Sicherheit auch innert der Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Bundesgericht auf die Eingabe nicht ein.
BGG, dass der Gesuchsgegner angehört wird. Es liegt dann an ihm einzuwenden, dass zwischen der Schweiz und seinem Wohnsitzstaat ein Staatsvertrag bestehe, der seine Kautionspflicht ausschliesse bzw. dass die in diesem Staatsvertrag statuierten Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Kautionspflicht erfüllt seien. Jedenfalls dann, wenn der Staatsvertrag die Angehörigen der Vertragsstaaten nicht generell und voraussetzungslos von einer Sicherstellungspflicht befreit, darf das Gericht nicht von sich aus, ohne entsprechende Vorbringen des Gesuchsgegners, von einer staatsvertraglichen Ausnahme ausgehen.

4.
Die Beschwerde erweist sich als begründet und das angefochtene Urteil ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer hat dargelegt, dass die Beschwerdegegnerin Sitz im Ausland hat. Damit ist sie nach Art. 99 Abs. 1 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 99 Sicherheit für die Parteientschädigung - 1 Die klagende Partei hat auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie:
1    Die klagende Partei hat auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie:
a  keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat;
b  zahlungsunfähig erscheint, namentlich wenn gegen sie der Konkurs eröffnet oder ein Nachlassverfahren im Gang ist oder Verlustscheine bestehen;
c  Prozesskosten aus früheren Verfahren schuldet; oder
d  wenn andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung bestehen.
2    Bei notwendiger Streitgenossenschaft ist nur dann Sicherheit zu leisten, wenn bei allen Streitgenossen eine der Voraussetzungen gegeben ist.
3    Keine Sicherheit ist zu leisten:
a  im vereinfachten Verfahren mit Ausnahme der vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach Artikel 243 Absatz 1;
b  im Scheidungsverfahren;
c  im summarischen Verfahren mit Ausnahme des Rechtsschutzes in klaren Fällen (Art. 257);
d  im Verfahren wegen einer Streitigkeit nach dem DSG37.
ZPO grundsätzlich sicherstellungspflichtig. Einwendungen wurden keine vorgetragen, auch nicht im bundesgerichtlichen Verfahren, in dem die Beschwerdegegnerin zur Vernehmlassung eingeladen wurde. Die beantragte Sicherstellung der Parteientschädigung ist daher anzuordnen. Da die Vorinstanz indessen nicht über die Höhe derselben befunden hat und diesbezüglich Feststellungen fehlen, kann das Bundesgericht nicht reformatorisch entscheiden. Vielmehr ist die Sache entsprechend dem Beschwerde-Eventualantrag an die Vorinstanz zu neuem Entscheid zurückzuweisen.
Die Vorinstanz wird auch über die kantonale Prozesskostenregelung neu zu befinden haben.

5.
Bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Verfahren vor Bundesgericht gilt Folgendes:
Der Beschwerdeführer obsiegt. Ihm sind keine Kosten aufzuerlegen und er hat Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).
Die Beschwerdegegnerin gilt grundsätzlich als unterliegende Partei. Sie hat jedoch auf Vernehmlassung verzichtet und keine Anträge zur Beschwerde gestellt. Zwar kann sich die Gegenpartei durch Verzicht auf eine Vernehmlassung ihrer Kostenpflicht grundsätzlich nicht entziehen. Davon macht die Rechtsprechung aber insbesondere dann eine Ausnahme, wenn ein von ihr nicht mitverschuldeter Verfahrensfehler (Justizpanne) zur Gutheissung des Rechtsmittels führt und sie die Gutheissung des Rechtsmittels beantragt oder keinen Antrag gestellt bzw. sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht identifiziert hat (Urteile 5A 87/2022 vom 2. November 2022 E. 4.4.1 [Urteil, nicht aber diese Erwägung, zur Publikation vorgesehen]; 4A 180/2020 vom 6. Juli 2020 E. 7, nicht publ. in BGE 146 III 194; 4A 595/2019 vom 18. Februar 2020 E. 3.1 mit Hinweisen). Entsprechend ist vorliegend zu verfahren. Die Beschwerdegegnerin wurde weder vom Bezirksgericht noch vom Obergericht angehört und hat zur Beschwerde keine Anträge gestellt. Ihr sind daher keine Kosten aufzuerlegen.
Unter diesen Umständen hat der Kanton Zürich den Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesgericht zu entschädigen (Art. 68 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
i.V.m. Art. 66 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Dagegen sind dem Kanton keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. November 2022 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuem Entscheid an das Obergericht zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Januar 2023

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Stähle