Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 324/2008

Urteil vom 6. Januar 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

Parteien
N.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Josef Jacober, Oberer Graben 44, 9001 St. Gallen,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 27. Februar 2008.

Sachverhalt:

A.
Die 1970 geborene N.________, verheiratete Mutter zweier Kinder (Jahrgänge 1997/2000) und seit 1993 als Coiffeuse selbständigerwerbend gewesen, meldete sich am 5. Juli 2002 unter Hinweis auf eine Hüftdysplasie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Verwaltung tätigte umfangreiche berufliche und medizinische Abklärungen und holte insbesondere ein Gutachten der Klinik S.________, vom 30. Januar 2006 ein, das ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts (bei möglicher lumbaler Instabilität und Status nach Dekompression der Wurzel L5 und S1 rechts 09/02), den Verdacht auf Psoas-Schnappen rechts (bei Status nach Hüfttotalendoprothese 10/00 wegen Hüftgelenksdysplasie mit sekundärer Coxarthrose und Status nach Umstellungsosteotomie ca. 1971 und 1973) sowie "Angst und depressive Störung, gemischt" (ICD-10: F41.2) diagnostizierte und bei ganztags zumutbarem Einsatz in körperlich angepassten Tätigkeiten eine psychisch bedingte Leistungseinschränkung von 20% bis maximal 35 % attestierte. Im Wesentlichen gestützt darauf verneinte die IV-Stelle des Kantons Thurgau mit Verfügung vom 6. Februar 2006 den Anspruch auf eine Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 0%). Dies bestätigte das kantonale Amt für AHV und IV mit
Einspracheentscheid vom 27. Juli 2007.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde der N.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 27. Februar 2008 ab (ermittelter Invaliditätsgrad: rund 24 %).

C.
N.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie des Einspracheentscheids vom 27. Juli 2007 sei die Sache zwecks zusätzlicher Abklärung und Neuverfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei ihr ab 5. Juli 2001 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Dabei legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; Ausnahme: Beschwerden gemäss Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG [Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG]). Wie die Sachverhaltsfeststellung ist auch die vorinstanzliche Ermessensbetätigung im Verfahren vor Bundesgericht nur beschränkt überprüfbar. Eine Angemessenheitskontrolle (vgl. BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 [zu Art. 132 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
OG]) ist dem Gericht verwehrt; es hat nur zu prüfen, ob die Vorinstanz ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt, mithin überschritten, unterschritten oder missbraucht hat (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).

2.
Im angefochtenen Entscheid werden die für die Beurteilung des strittigen Rentenanspruchs massgebenden materiellrechtlichen ATSG- und IVG-Bestimmungen (je in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) sowie die einschlägige Rechtsprechung namentlich zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten und zur Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff., je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400; zur antizipierten Beweiswürdigung Urteil I 362/99 vom 8. Februar 2000 [E. 4, mit Hinweisen], publ. in: SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28; vgl. auch BGE 131 I 153 E. 3 S. 157, 130 II 425 E. 2.1 S. 428, 124 I 208 E. 4a S. 211, je mit Hinweisen) zutreffend wiedergegeben. Richtig dargelegt hat das kantonale Gericht ferner, dass die Invaliditätsbemessung Erwerbstätiger grundsätzlich nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG, ab 1. Januar 2004 bis Ende 2007 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f., 128 V 29 E. 1 S. 30 f.), gegebenenfalls unter Verwendung von Tabellenlöhnen (vgl. BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f., 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 f. und E. 4.2.3 S. 481, 126 V 75 E. 3b S. 76 f., mit Hinweisen; AHI 2002 S. 67 ff., E. 4 [I 82/02]) zu erfolgen hat, bei nicht
zuverlässig ermittel- oder schätzbaren hypothetischen Erwerbseinkommen jedoch nach der ausserordentlichen Bemessungsmethode (BGE 128 V 29 E. 1 S. 30 f. mit Hinweisen) verfahren werden muss, mithin in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 27 - 1 Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen.
1    Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen.
2    ...171
IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen ist (im Einzelnen: BGE 128 V 29 E. 1 S. 30 f., 104 V 135 E. 2c S. 137; AHI 1998 S. 120 E. 1a und S. 252 E. 2b). Darauf wird verwiesen. Ergänzende Erwägungen (beweis-) rechtlicher Art erfolgen, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Beschwerdebeurteilung.

3.
3.1
3.1.1 Hinsichtlich der vorab umstrittenen (Tat-)Frage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398 f.) nach der Restarbeitsfähigkeit ist die Vorinstanz gestützt auf die medizinischen Aktenlage - namentlich das als voll beweiskräftig erachtete Gutachten der Klinik S.________ vom 30. Januar 2006 - zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführerin ihr verbleibendes Leistungsvermögen im angestammten Beruf als Coiffeuse mit einer körperlich bedingt reduzierten zeitlichen Belastbarkeit von täglich 5 Stunden (je 2.5 Stunden vormittags und nachmittags) und einer zusätzlichen Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20-35 % aus psychischen Gründen nur unzureichend zu verwerten vermag. Anknüpfungspunkt für die Invaliditätsbemessung seien daher andere, leidensadaptierte Tätigkeiten (sehr leichte, vorwiegend sitzende Arbeit mit der Möglichkeit zur Wechselbelastung, nur selten vorgeneigte Haltungen und ohne Kniebelastungen) wie etwa Verpackungs- oder Sortierarbeiten, in denen sie zumutbarerweise ganztags mit einer psychisch bedingten Leistungseinschränkung von (maximal) 35 % einsetzbar sei.
3.1.2 Entgegen den Einwänden der Versicherten ist die vorinstanzlich festgestellte Restarbeitsfähigkeit von 65% in leidensangepassten Tätigkeiten im Rahmen der gesetzlichen Überprüfungsbefugnis (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG, E. 1 hievor) nicht zu beanstanden. Das kantonale Gericht hat in umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Würdigung der medizinischen Aktenlage (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) und insbesondere in einlässlicher Auseinandersetzung mit den erhobenen Einwänden der Versicherten einwandfrei dargelegt, weshalb dem Gutachten der Klinik S.________ vom 30. Januar 2006 ausschlaggebender Beweiswert beizumessen ist. Es hat namentlich den Vorwurf der Widersprüchlichkeit der dortigen Angaben begründet entkräftet und willkürfrei dargetan, dass dem im Einspracheverfahren ins Recht gelegten Gutachten des Prof. Dr. med. W.________, Facharzt FMH für Neurochirurgie, vom 13./27. März 2007 keine erhebliche Verschlechterung des körperlichen Gesundheitszustands entnommen werden kann und es insgesamt die Zuverlässigkeit der Angaben im früheren Gutachten vom 30. Januar 2006 nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen vermag. Ebenfalls nicht qualifiziert fehlerhaft ist die vorinstanzliche Feststellung, wonach die nach längerem Unterbruch
erneute psychiatrische Behandlung im Juni 2007 (Krisenintervention mit rund einwöchigem stationärem Aufenthalt in der Psychiatrischen Klinik L.________, anschliessend im Externen Psychiatrischen Dienst X.________ [Bericht des dortigen Oberarztes Dr. med. E.________ vom 27. August 2007]) im Wesentlichen die bereits früher diagnostizierten Leiden (Angststörung, depressive Störung) betraf und den diesbezüglichen Akten keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands seit dem Zeitpunkt der Gutachtenserstellung im Januar 2006 entnommen werden kann. Soweit die Versicherte einwendet, das kantonale Gericht stütze die Annahme einer im massgebenden Zeitraum bis zum Einspracheentscheid (BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4, 354 E. 1 S. 356, je mit Hinweisen) durchwegs bloss 35 %igen statt, wie von Dr. med. E.________ attestiert, 50%igen Leistungseinschränkung aus psychischen Gründen unzulässigerweise auf den Bericht des IV-Arztes Dr. med. G.________, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 15. Oktober 2007, kann ihr nicht gefolgt werden. Im vorinstanzlichen Entscheid wird zwar auf die Stellungnahmen des RAD-Arztes (u.a. vom 15. Oktober 2007) -
hier: interne Berichte im Sinne von Art. 49 Abs. 3
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 49 Aufgaben - 1 Die regionalen ärztlichen Dienste beurteilen die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des BSV frei wählen.
1    Die regionalen ärztlichen Dienste beurteilen die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des BSV frei wählen.
1bis    Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen.271
2    Die regionalen ärztlichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest.
3    Sie stehen den IV-Stellen der Region beratend zur Verfügung.
IVV, als solche aber nicht ohne jegliche Beweiswirkung (vgl. Urteil I 143/07 vom 14. September 2007, E. 3.3) - Bezug genommen; es wird jedoch keineswegs unbesehen darauf abgestellt, sondern vielmehr in freier, umfassender Würdigung (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) der primären Facharztberichte (insbesondere des Dr. med. Elbs vom 27. August 2007, des Austrittsberichts der Klinik L.________ vom 28. Juni 2007 und des Teilgutachtens des Psychiatriezentrums B.________ vom 9. November 2005) eine nachvollziehbare und überzeugende Schlussfolgerung gezogen. Auch insoweit liegt keine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG vor, welche eine letztinstanzliche Korrektur oder gar die Anordnung weiterer Beweismassnahmen gebieten würde.
3.2
3.2.1 Den Invaliditätsgrad hat die Vorinstanz zu Recht nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ermittelt (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG, ab 1. Januar 2004 bis Ende 2007 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f., 128 V 29 E. 1 S. 30 f.). Nach den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen bleibt für die Anwendung der ausserordentlichen Methode des Betätigungsvergleichs kein Raum, nachdem die Versicherte ihre selbständige Erwerbstätigkeit seit längerem aufgegeben hat, sie dort unstrittig nicht in zumutbarer Weise eingegliedert wäre (vgl. etwa auch Urteil I 11/00 vom 22. August 2001, E. 5a/bb, publ. in: AHI 2001, S. 283 f. [zur zumutbaren Tätigkeit im Sinne von altArt. 28 Abs. 2 IVG; vgl. Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG]; Urteil I 750/04 vom 5. April 2006, E. 5.1-5.3, publ. in: SVR 2007 IV Nr. 1 S. 3 f.; vgl. etwa auch Urteil I 782/06 vom 8. November 2007, E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen) und die im Rahmen der allgemeinen Methode zu Grunde zu legenden hypothetischen Vergleichseinkommen hinreichend zuverlässig ermittelt werden können (E. 3.2.2 und 3.2.3 hernach).
3.2.2 Nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz hätte die Beschwerdeführerin als Gesunde ihre selbständige Erwerbstätigkeit vollzeitlich fortgesetzt. Unter dem Blickwinkel von Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG nicht zu beanstanden ist nach Lage der Akten und der Parteivorbringen sodann die Feststellung des kantonalen Gerichts, wonach die verfügbaren Unterlagen, welche für die Jahre 1994 bis 1999 ein Einkommen zwischen 21'800.- und 33'800.- (IK-Auszug) respektive Fr. 34'369.- (Steuerveranlagungsprotokoll) ausweisen, keine abschliessende, zuverlässige Beurteilung des hypothetischen Einkommensverlaufs im Gesundheitsfall (Valideneinkommen) zulassen, zumal die Versicherte offenbar bereits ab 1996 ihre Geschäftstätigkeit - nach eigenen Angaben gesundheitsbedingt - zeitlich reduzierte, das Ausmass jedoch weder bewiesen noch nachträglich beweisbar ist. Bei dieser Sachlage hält es entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin vor Bundesrecht stand, dass die Vorinstanz das Valideneinkommen gestützt auf die statistischen Werte gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) ermittelt hat; dies, obwohl die entsprechenden Tabellenlöhne - gemäss Vorinstanz hier konkret: LSE 2006 TA7, Sektor Körper- und
Kleiderpflege, Anforderungsniveau 3 - das durchschnittliche Erwerbseinkommen von Unselbständigerwerbenden wiedergibt (vgl. Urteil I 782/06 vom 8. November 2007, E. 5.1.2 mit Hinweis auf Urteil I 505/06 vom 16. Mai 2007, E. 2.2). Ein allgemeiner Erfahrungsgrundsatz, wonach Selbständigerwerbende grundsätzlich besser verdienen als Angestellte, existiert entgegen den Vorbringen der Versicherten nicht. Auf eine generell bessere Einkommenssituation lässt sich namentlich nicht mit dem Argument schliessen, ansonsten würde kein Anreiz zur Eröffnung eines eigenen Geschäfts bestehen, gibt es doch durchaus gewichtige andere als finanzielle Gründe für den Schritt in die Selbständigkeit (wie erheblicher Autonomiegewinn in der persönlichen und beruflichen Lebensgestaltung). Die Behauptung der Beschwerdeführerin, der Jahresverdienst einer selbständigerwerbenden Coiffeuse liege "mindestens Fr. 15'000.- über dem durchschnittlichen Verdienst einer (Coiffeuse) im Angestelltenverhältnis", sodass das Valideneinkommen jedenfalls Fr. 58'000.- betrage, wird in der Beschwerde in keiner Weise - weder allgemein branchenbezogen noch individuell - substantiiert und entbehrt jeglicher Beweisgrundlage. Damit bleibt im Rahmen der gesetzlichen Überprüfungsbefugnis
kein Raum für eine Korrektur des vorinstanzlich gestützt auf den erwähnten tabellarischen Ausgangswert korrekt ermittelten Valideneinkommens von Fr. 42'843.84 (Jahr 2006), welches deutlich über dem von der Versicherten als Coiffeuse je erzielten Jahresverdienst liegt.
3.2.3 Mit der Vorinstanz ist auch das trotz Gesundheitsschadens zumutbarerweise erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) zu bestätigen, welches die Verwaltung gestützt auf die LSE-Tabellenlöhne 2004, TA1/Total/Anforderungsniveau 4/Frauen - und unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Std./Woche, der Nominallohnentwicklung bis 2006 und einer Arbeitsfähigkeit von bloss 65% - mit Fr. 32'612.- beziffert hat. Unbegründet ist der Einwand der Versicherten, das ermittelte Invalideneinkommen beruhe auf einem unzumutbaren Tätigkeitsprofil von Sortierungs- und Verpackungsarbeiten. Dass letztere grundsätzlich - Ausnahmefälle sind gewiss denkbar - zumutbar sind, hat die Vorinstanz unter ausdrücklicher Bezugnahme (auch) auf das Gutachten des Prof. Dr. med. W.________ willkürfrei dargelegt. Im Übrigen werden Sortierungs- und Verpackungsarbeiten im vorinstanzlichen Entscheid lediglich als Beispiel einer leidensangepassten Tätigkeit erwähnt. Wie bereits im Einspracheentscheid vom 27. Juli 2007 ausgeführt und von der Beschwerdeführerin letztinstanzlich nicht mehr bestritten, stehen im Produktions- und Dienstleistungssektor - bei hier zu unterstellendem ausgeglichenem Arbeitsmarkt - durchaus auch andere zumutbare
Betätigungsfelder wie etwa einfache Kontroll- und Überwachungstätigkeiten offen.

Die Rechtsfrage (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399), ob die Vorinstanz auf die Gewährung eines leidensbedingten Abzugs vom statistischen Durchschnittslohn vollständig verzichten durfte (s. dazu BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f., 129 V 47 4.2.1 S. 475 f. und E. 4.2.3 S. 481, 126 V 75 E. 3b S. 76 f., mit Hinweisen; AHI 2002 S. 67 ff., E. 4 [I 82/02]), braucht nicht abschliessend geprüft zu werden. Wenn überhaupt, fiele hier ein im Ergebnis nicht leistungsbegründender (E. 3.3 hernach) Abzug von höchstens 15 % wegen etwas verlangsamtem Arbeitstempo/vermehrt notwendiger Pausen und geringer Anzahl Dienstjahre in Betracht (LSE 2004, TA1 [TOTAL Anforderungsniveau 4/Frauen] in Verbindung mit TA9 und TA10 [Anforderungsniveau 4/Frauen/ Quartilbereich; Bundesamt für Statistik, Medienmitteilung vom 13. November 2007 [www.bfs.admin.ch --> Stichwort "Löhne"]); jedenfalls ausgeschlossen ist der von der Versicherten verlangte Abzug wegen Teilzeitarbeit (vgl. LSE 2006, T2*, S. 16).

3.3 Aus dem Vergleich des Invalideneinkommens von Fr. 32'612.- respektive 27'720.20 (bei maximal 15%igem Abzug) mit dem vorinstanzlich festgestellten Valideneinkommen von 42'843.84 resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von unter 40%.

4.
Die zu erhebenden Gerichtskosten (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG) gehen ausgangsgemäss zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Januar 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Amstutz