SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 2 - 1 Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung. |
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1 | Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung. |
2 | Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung. |
3 | Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13 |
4 | Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15 |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
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1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
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1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
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a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
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1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 7 Grundsatz - Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach diesem Gesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz7 veranlagt werden. |
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 50 Anwendbares Recht - Für die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen gilt die Zollgesetzgebung, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes anordnen. |
SR 641.51 Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (AStG) AStG Art. 22 Steuerobjekt - 1 Der Steuer unterliegt die Einfuhr von Automobilen ins Inland. |
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1 | Der Steuer unterliegt die Einfuhr von Automobilen ins Inland. |
2 | Als Inland gelten das schweizerische Staatsgebiet und die Zollanschlussgebiete. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 2 Internationales Recht - 1 Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten. |
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1 | Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten. |
2 | Soweit völkerrechtliche Verträge, Entscheidungen und Empfehlungen Regelungsbereiche dieses Gesetzes betreffen, erlässt der Bundesrat die erforderlichen Bestimmungen zu ihrem Vollzug, sofern es sich nicht um wichtige rechtsetzende Bestimmungen nach Artikel 164 Absatz 1 der Bundesverfassung handelt. |
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz ZTG Art. 1 Allgemeine Zollpflicht - 1 Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4 |
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1 | Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4 |
2 | Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen. |
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 53 Steuerbefreite Einfuhren - 1 Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von: |
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1 | Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von: |
a | Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag; das EFD erlässt die näheren Bestimmungen; |
b | menschlichen Organen durch medizinisch anerkannte Institutionen und Spitäler sowie von menschlichem Vollblut durch Inhaber und Inhaberinnen einer hierzu erforderlichen Bewilligung; |
c | Kunstwerken, die von Kunstmalern und Kunstmalerinnen oder Bildhauern und Bildhauerinnen persönlich geschaffen wurden und von ihnen selbst oder in ihrem Auftrag ins Inland verbracht werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c; |
d | Gegenständen, die nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben b-d, g und i-l ZG91 zollfrei sind; |
e | Gegenständen nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 8, die im Rahmen einer Lieferung von Luftverkehrsunternehmen nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 8 eingeführt oder die von solchen Luftverkehrsunternehmen ins Inland verbracht werden, sofern diese die Gegenstände vor der Einfuhr im Rahmen einer Lieferung bezogen haben und nach der Einfuhr für eigene zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Tätigkeiten (Art. 28) verwenden; |
f | Gegenständen, die nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) veranlagt worden sind und unverändert an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, sofern sie nicht wegen der Ausfuhr von der Steuer befreit worden sind; ist die Steuer beachtlich, so erfolgt die Steuerbefreiung durch Rückerstattung; die Bestimmungen von Artikel 59 gelten sinngemäss; |
g | Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme; |
h | Gegenständen, die in völkerrechtlichen Verträgen für steuerfrei erklärt werden; |
i | Gegenständen, die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung oder nach den Artikeln 12 und 59 ZG zur aktiven Veredelung nach dem Verfahren mit Rückerstattungsanspruch ins Inland eingeführt werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d; |
j | Gegenständen, die zur Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags von einer im Inland als steuerpflichtig eingetragenen Person vorübergehend ins Inland eingeführt und nach dem Verfahren der aktiven Veredelung mit bedingter Zahlungspflicht (Nichterhebungsverfahren) veranlagt werden (Art. 12 und 59 ZG); |
k | Gegenständen, die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung oder nach den Artikeln 13 und 60 ZG zur passiven Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrages aus dem Inland ausgeführt und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe e; |
l | Gegenständen, die zur Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) ins Ausland verbracht worden sind und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe f. |
2 | Der Bundesrat kann Gegenstände, die er nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a ZG für zollfrei erklärt, von der Einfuhrsteuer befreien. |
SR 641.51 Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (AStG) AStG Art. 7 Anwendbares Recht - Für die Steuer gilt die Zollgesetzgebung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 641.51 Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (AStG) AStG Art. 12 Steuerbefreiung - 1 Von der Steuer befreit sind: |
|
1 | Von der Steuer befreit sind: |
a | die Einfuhr von Automobilen, die aufgrund besonderer Umstände zollfrei sind; |
b | die Einfuhr von Automobilen, für die unter bestimmten Voraussetzungen die Pflicht zur Bezahlung der Zollabgaben aufgehoben wird; |
c | die Lieferung von im Inland hergestellten Automobilen direkt ins Ausland oder die Lieferung von im Inland hergestellten Automobilen, die nach Buchstabe a bei der Einfuhr zollfrei wären; |
d | die Einfuhr und die Lieferung von Automobilen, die aufgrund internationaler Abkommen steuerfrei sind; |
e | die Einfuhr und die Lieferung von Automobilen, die nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 199712 der Schwerverkehrsabgabe unterliegen. |
2 | Der Bundesrat kann Elektro-Automobile ganz oder teilweise von der Steuer befreien. |
3 | Er regelt die Einzelheiten. |
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 53 Steuerbefreite Einfuhren - 1 Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von: |
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1 | Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von: |
a | Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag; das EFD erlässt die näheren Bestimmungen; |
b | menschlichen Organen durch medizinisch anerkannte Institutionen und Spitäler sowie von menschlichem Vollblut durch Inhaber und Inhaberinnen einer hierzu erforderlichen Bewilligung; |
c | Kunstwerken, die von Kunstmalern und Kunstmalerinnen oder Bildhauern und Bildhauerinnen persönlich geschaffen wurden und von ihnen selbst oder in ihrem Auftrag ins Inland verbracht werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c; |
d | Gegenständen, die nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben b-d, g und i-l ZG91 zollfrei sind; |
e | Gegenständen nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 8, die im Rahmen einer Lieferung von Luftverkehrsunternehmen nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 8 eingeführt oder die von solchen Luftverkehrsunternehmen ins Inland verbracht werden, sofern diese die Gegenstände vor der Einfuhr im Rahmen einer Lieferung bezogen haben und nach der Einfuhr für eigene zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Tätigkeiten (Art. 28) verwenden; |
f | Gegenständen, die nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) veranlagt worden sind und unverändert an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, sofern sie nicht wegen der Ausfuhr von der Steuer befreit worden sind; ist die Steuer beachtlich, so erfolgt die Steuerbefreiung durch Rückerstattung; die Bestimmungen von Artikel 59 gelten sinngemäss; |
g | Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme; |
h | Gegenständen, die in völkerrechtlichen Verträgen für steuerfrei erklärt werden; |
i | Gegenständen, die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung oder nach den Artikeln 12 und 59 ZG zur aktiven Veredelung nach dem Verfahren mit Rückerstattungsanspruch ins Inland eingeführt werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d; |
j | Gegenständen, die zur Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags von einer im Inland als steuerpflichtig eingetragenen Person vorübergehend ins Inland eingeführt und nach dem Verfahren der aktiven Veredelung mit bedingter Zahlungspflicht (Nichterhebungsverfahren) veranlagt werden (Art. 12 und 59 ZG); |
k | Gegenständen, die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung oder nach den Artikeln 13 und 60 ZG zur passiven Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrages aus dem Inland ausgeführt und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe e; |
l | Gegenständen, die zur Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) ins Ausland verbracht worden sind und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe f. |
2 | Der Bundesrat kann Gegenstände, die er nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a ZG für zollfrei erklärt, von der Einfuhrsteuer befreien. |
SR 641.511 Automobilsteuerverordnung vom 20. November 1996 (AStV) AStV Art. 1 Steuerbefreiungen - 1 Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von: |
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1 | Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von: |
a | Automobilen, die zollfrei sind: |
a1 | als Übersiedlungs-, Ausstattungs- oder Erbschaftsgut, |
a2 | als Motorfahrzeuge für Invalide, |
a3 | als Kriegsmaterial des Bundes, |
a4 | im Rahmen der diplomatischen und konsularischen Beziehungen; |
b | Motorkarren nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung vom 19. Juni 19952 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge; |
c | Automobilen, die der Schwerverkehrsabgabe unterliegen; |
d | ... |
e | Automobilen, die zur vorübergehenden Ausfuhr abgefertigt worden sind; |
f | Automobilen, die aus dem freien inländischen Verkehr ausgeführt worden sind und unverändert wieder eingeführt werden, sofern sie nicht wegen der Ausfuhr von der Steuer befreit worden sind oder sofern die Steuer bei der Ausfuhr nicht rückerstattet worden ist. |
2 | Unterliegt das Automobil bei der Einfuhr der provisorischen Veranlagung, ist es Gegenstand des Zolllagerverfahrens oder des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung oder wird es in einem Zollfreilager eingelagert (Art. 39, 50 ff., 58 oder 62 ff. des Zollgesetzes vom 18. März 20054, ZG), so entfällt die Pflicht zur Bezahlung der Steuer. Die Steuerbehörde kann verlangen, dass der Steuerbetrag sichergestellt wird.5 |
3 | Bei der Herstellung im Inland ist von der Steuer befreit: |
a | die Lieferung oder der Eigengebrauch von Automobilen nach Absatz 1 Buchstaben a Ziffern 2-4 sowie b und c; |
b | die Lieferung von Automobilen, die nachweislich direkt ins Ausland ausgeführt werden; nicht von der Steuer befreit ist die Überlassung von Automobilen zum Gebrauch oder zur Nutzung, die nachweislich direkt ins Ausland ausgeführt werden.6 |
4 | Direkte Ausfuhr im Sinne von Absatz 3 Buchstabe b liegt vor, wenn das Automobil von der steuerpflichtigen Person selbst oder von ihrem Abnehmer ins Ausland befördert oder versandt wird, ohne dass dieser das Automobil im Inland in Gebrauch genommen oder im Inland im Rahmen eines Liefergeschäfts einer Drittperson übergeben hat. Das Automobil kann von Beauftragten des Abnehmers vor der Ausfuhr bearbeitet werden. |
SR 641.51 Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (AStG) AStG Art. 12 Steuerbefreiung - 1 Von der Steuer befreit sind: |
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1 | Von der Steuer befreit sind: |
a | die Einfuhr von Automobilen, die aufgrund besonderer Umstände zollfrei sind; |
b | die Einfuhr von Automobilen, für die unter bestimmten Voraussetzungen die Pflicht zur Bezahlung der Zollabgaben aufgehoben wird; |
c | die Lieferung von im Inland hergestellten Automobilen direkt ins Ausland oder die Lieferung von im Inland hergestellten Automobilen, die nach Buchstabe a bei der Einfuhr zollfrei wären; |
d | die Einfuhr und die Lieferung von Automobilen, die aufgrund internationaler Abkommen steuerfrei sind; |
e | die Einfuhr und die Lieferung von Automobilen, die nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 199712 der Schwerverkehrsabgabe unterliegen. |
2 | Der Bundesrat kann Elektro-Automobile ganz oder teilweise von der Steuer befreien. |
3 | Er regelt die Einzelheiten. |
SR 641.51 Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (AStG) AStG Art. 12 Steuerbefreiung - 1 Von der Steuer befreit sind: |
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1 | Von der Steuer befreit sind: |
a | die Einfuhr von Automobilen, die aufgrund besonderer Umstände zollfrei sind; |
b | die Einfuhr von Automobilen, für die unter bestimmten Voraussetzungen die Pflicht zur Bezahlung der Zollabgaben aufgehoben wird; |
c | die Lieferung von im Inland hergestellten Automobilen direkt ins Ausland oder die Lieferung von im Inland hergestellten Automobilen, die nach Buchstabe a bei der Einfuhr zollfrei wären; |
d | die Einfuhr und die Lieferung von Automobilen, die aufgrund internationaler Abkommen steuerfrei sind; |
e | die Einfuhr und die Lieferung von Automobilen, die nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 199712 der Schwerverkehrsabgabe unterliegen. |
2 | Der Bundesrat kann Elektro-Automobile ganz oder teilweise von der Steuer befreien. |
3 | Er regelt die Einzelheiten. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 9 Vorübergehende Verwendung von Waren - 1 Der Bundesrat kann vorsehen, dass ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet oder inländische Waren nach vorübergehender Verwendung im Zollausland unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können. |
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1 | Der Bundesrat kann vorsehen, dass ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet oder inländische Waren nach vorübergehender Verwendung im Zollausland unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können. |
2 | Er regelt die Voraussetzungen für die Zollabgabenbefreiung. |
3 | Er kann das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung aus wirtschaftlichen oder handelspolitischen Gründen ausschliessen, auf eine bestimmte Dauer beschränken oder von einer Bewilligung abhängig machen. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 30 Vorübergehende Verwendung im Zollgebiet - (Art. 9 ZG)22 |
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1 | Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet sind zollfrei, wenn: |
a | sie im Eigentum einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets sind und von einer solchen Person verwendet werden; |
b | ihre Identität gesichert werden kann; |
c | die Verwendung höchstens zwei Jahre dauert; und |
d | sie in unverändertem Zustand wieder ausgeführt werden, wobei der Gebrauch nicht als Veränderung gilt. |
2 | Waren, deren vorübergehende Verwendung länger als zwei Jahre dauert, dürfen unter teilweiser Befreiung von den Zollabgaben noch höchstens drei Jahre weiterverwendet werden. Die Zollabgaben werden für jeden ganzen oder angefangenen Monat auf drei Prozent des Betrages festgesetzt, der bei einer Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr erhoben worden wäre, höchstens aber auf die Höhe dieses Betrags. |
3 | Das BAZG kann die Frist nach Absatz 1 Buchstabe c in besonderen Fällen verkürzen. Es legt die Frist fest, in der die Waren wieder ausgeführt oder in ein anderes Zollverfahren überführt werden müssen. |
4 | Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, so gilt das Verfahren der vorübergehenden Verwendung als bewilligt. |
5 | Liegen wichtige Gründe vor, die eine Überwachung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung erforderlich machen, so kann das BAZG dieses Verfahren von einer ausdrücklichen Bewilligung abhängig machen. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 30 Vorübergehende Verwendung im Zollgebiet - (Art. 9 ZG)22 |
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1 | Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet sind zollfrei, wenn: |
a | sie im Eigentum einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets sind und von einer solchen Person verwendet werden; |
b | ihre Identität gesichert werden kann; |
c | die Verwendung höchstens zwei Jahre dauert; und |
d | sie in unverändertem Zustand wieder ausgeführt werden, wobei der Gebrauch nicht als Veränderung gilt. |
2 | Waren, deren vorübergehende Verwendung länger als zwei Jahre dauert, dürfen unter teilweiser Befreiung von den Zollabgaben noch höchstens drei Jahre weiterverwendet werden. Die Zollabgaben werden für jeden ganzen oder angefangenen Monat auf drei Prozent des Betrages festgesetzt, der bei einer Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr erhoben worden wäre, höchstens aber auf die Höhe dieses Betrags. |
3 | Das BAZG kann die Frist nach Absatz 1 Buchstabe c in besonderen Fällen verkürzen. Es legt die Frist fest, in der die Waren wieder ausgeführt oder in ein anderes Zollverfahren überführt werden müssen. |
4 | Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, so gilt das Verfahren der vorübergehenden Verwendung als bewilligt. |
5 | Liegen wichtige Gründe vor, die eine Überwachung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung erforderlich machen, so kann das BAZG dieses Verfahren von einer ausdrücklichen Bewilligung abhängig machen. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 35 Eigener Gebrauch von ausländischen Beförderungsmitteln - (Art. 9 Abs. 2 ZG) |
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1 | Das BAZG bewilligt Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets, die zur Arbeitsaufnahme, Aus- oder Weiterbildung oder aus ähnlichen Gründen einreisen, die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch. |
2 | Es kann Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligen, wenn: |
a | diese bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung gestellte ausländische Beförderungsmittel ausschliesslich für grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen Wohnort und ausländischem Arbeitsort benützen; |
b | diese innerhalb eines Jahres höchstens 12 grenzüberschreitende Beförderungen durchführen und die Wiederausfuhr jeweils nach drei Tagen erfolgt; |
c | diese ihren Wohnsitz an einen Ort ausserhalb des Zollgebiets verlegen und die vorübergehende Verwendung höchstens drei Monate dauert; oder |
d | keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 35 Eigener Gebrauch von ausländischen Beförderungsmitteln - (Art. 9 Abs. 2 ZG) |
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1 | Das BAZG bewilligt Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets, die zur Arbeitsaufnahme, Aus- oder Weiterbildung oder aus ähnlichen Gründen einreisen, die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch. |
2 | Es kann Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligen, wenn: |
a | diese bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung gestellte ausländische Beförderungsmittel ausschliesslich für grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen Wohnort und ausländischem Arbeitsort benützen; |
b | diese innerhalb eines Jahres höchstens 12 grenzüberschreitende Beförderungen durchführen und die Wiederausfuhr jeweils nach drei Tagen erfolgt; |
c | diese ihren Wohnsitz an einen Ort ausserhalb des Zollgebiets verlegen und die vorübergehende Verwendung höchstens drei Monate dauert; oder |
d | keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 164 Bewilligung für Beförderungsmittel - (Art. 58 Abs. 1 ZG) |
|
1 | Die Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels zu gewerblichen Zwecken im Zollgebiet nach Artikel 34 muss vor der ersten Einfuhr beim BAZG beantragt werden. |
2 | Die Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels zum eigenen Gebrauch im Zollgebiet nach Artikel 35 muss bei der ersten Einfuhr oder beim Erwerb im Inland beim BAZG beantragt werden. |
3 | Das BAZG kann Bewilligungen nach Artikel 35 Absätze 1 und 2 Buchstabe a erneuern. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 164 Bewilligung für Beförderungsmittel - (Art. 58 Abs. 1 ZG) |
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1 | Die Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels zu gewerblichen Zwecken im Zollgebiet nach Artikel 34 muss vor der ersten Einfuhr beim BAZG beantragt werden. |
2 | Die Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels zum eigenen Gebrauch im Zollgebiet nach Artikel 35 muss bei der ersten Einfuhr oder beim Erwerb im Inland beim BAZG beantragt werden. |
3 | Das BAZG kann Bewilligungen nach Artikel 35 Absätze 1 und 2 Buchstabe a erneuern. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 35 Eigener Gebrauch von ausländischen Beförderungsmitteln - (Art. 9 Abs. 2 ZG) |
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1 | Das BAZG bewilligt Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets, die zur Arbeitsaufnahme, Aus- oder Weiterbildung oder aus ähnlichen Gründen einreisen, die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch. |
2 | Es kann Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligen, wenn: |
a | diese bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung gestellte ausländische Beförderungsmittel ausschliesslich für grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen Wohnort und ausländischem Arbeitsort benützen; |
b | diese innerhalb eines Jahres höchstens 12 grenzüberschreitende Beförderungen durchführen und die Wiederausfuhr jeweils nach drei Tagen erfolgt; |
c | diese ihren Wohnsitz an einen Ort ausserhalb des Zollgebiets verlegen und die vorübergehende Verwendung höchstens drei Monate dauert; oder |
d | keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 164 Bewilligung für Beförderungsmittel - (Art. 58 Abs. 1 ZG) |
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1 | Die Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels zu gewerblichen Zwecken im Zollgebiet nach Artikel 34 muss vor der ersten Einfuhr beim BAZG beantragt werden. |
2 | Die Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels zum eigenen Gebrauch im Zollgebiet nach Artikel 35 muss bei der ersten Einfuhr oder beim Erwerb im Inland beim BAZG beantragt werden. |
3 | Das BAZG kann Bewilligungen nach Artikel 35 Absätze 1 und 2 Buchstabe a erneuern. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 35 Eigener Gebrauch von ausländischen Beförderungsmitteln - (Art. 9 Abs. 2 ZG) |
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1 | Das BAZG bewilligt Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets, die zur Arbeitsaufnahme, Aus- oder Weiterbildung oder aus ähnlichen Gründen einreisen, die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch. |
2 | Es kann Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligen, wenn: |
a | diese bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung gestellte ausländische Beförderungsmittel ausschliesslich für grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen Wohnort und ausländischem Arbeitsort benützen; |
b | diese innerhalb eines Jahres höchstens 12 grenzüberschreitende Beförderungen durchführen und die Wiederausfuhr jeweils nach drei Tagen erfolgt; |
c | diese ihren Wohnsitz an einen Ort ausserhalb des Zollgebiets verlegen und die vorübergehende Verwendung höchstens drei Monate dauert; oder |
d | keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 35 Eigener Gebrauch von ausländischen Beförderungsmitteln - (Art. 9 Abs. 2 ZG) |
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1 | Das BAZG bewilligt Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets, die zur Arbeitsaufnahme, Aus- oder Weiterbildung oder aus ähnlichen Gründen einreisen, die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch. |
2 | Es kann Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligen, wenn: |
a | diese bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung gestellte ausländische Beförderungsmittel ausschliesslich für grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen Wohnort und ausländischem Arbeitsort benützen; |
b | diese innerhalb eines Jahres höchstens 12 grenzüberschreitende Beförderungen durchführen und die Wiederausfuhr jeweils nach drei Tagen erfolgt; |
c | diese ihren Wohnsitz an einen Ort ausserhalb des Zollgebiets verlegen und die vorübergehende Verwendung höchstens drei Monate dauert; oder |
d | keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 35 Eigener Gebrauch von ausländischen Beförderungsmitteln - (Art. 9 Abs. 2 ZG) |
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1 | Das BAZG bewilligt Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets, die zur Arbeitsaufnahme, Aus- oder Weiterbildung oder aus ähnlichen Gründen einreisen, die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch. |
2 | Es kann Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligen, wenn: |
a | diese bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung gestellte ausländische Beförderungsmittel ausschliesslich für grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen Wohnort und ausländischem Arbeitsort benützen; |
b | diese innerhalb eines Jahres höchstens 12 grenzüberschreitende Beförderungen durchführen und die Wiederausfuhr jeweils nach drei Tagen erfolgt; |
c | diese ihren Wohnsitz an einen Ort ausserhalb des Zollgebiets verlegen und die vorübergehende Verwendung höchstens drei Monate dauert; oder |
d | keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 162 Verfahrensbestimmungen - (Art. 58 Abs. 1 ZG) |
|
1 | Die anmeldepflichtige Person muss den Verwendungszweck der Ware und deren Verwenderin oder Verwender bei der Zollanmeldung angeben. |
2 | Ändert der Verwendungszweck oder die Verwenderin oder der Verwender, oder wird das Eigentum der Ware übertragen, so muss die anmeldepflichtige Person eine neue Zollanmeldung einreichen. Sie muss allfällige weitere anmeldepflichtigen Personen auf ihre Pflichten als anmeldepflichtige Person hinweisen. |
3 | Die neue Zollanmeldung nach Absatz 2 ist vor der Änderung des Verwendungszwecks, der Verwenderin oder des Verwenders oder der Eigentumsübertragung einzureichen. Das BAZG kann die Zollanmeldung namentlich bei Waren zum ungewissen Verkauf zu einem späteren Zeitpunkt vorsehen. |
4 | Wird keine neue Zollanmeldung nach Absatz 2 eingereicht, so entsteht die Zollschuld im Zeitpunkt, in dem die neue Zollanmeldung hätte eingereicht werden müssen. |
5 | Das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gilt für einen Grenzübertritt mit anschliessender Wiedereinfuhr oder Wiederausfuhr der Ware. Das BAZG kann für bestimmte Waren wiederholte Grenzübertritte bewilligen. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 162 Verfahrensbestimmungen - (Art. 58 Abs. 1 ZG) |
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1 | Die anmeldepflichtige Person muss den Verwendungszweck der Ware und deren Verwenderin oder Verwender bei der Zollanmeldung angeben. |
2 | Ändert der Verwendungszweck oder die Verwenderin oder der Verwender, oder wird das Eigentum der Ware übertragen, so muss die anmeldepflichtige Person eine neue Zollanmeldung einreichen. Sie muss allfällige weitere anmeldepflichtigen Personen auf ihre Pflichten als anmeldepflichtige Person hinweisen. |
3 | Die neue Zollanmeldung nach Absatz 2 ist vor der Änderung des Verwendungszwecks, der Verwenderin oder des Verwenders oder der Eigentumsübertragung einzureichen. Das BAZG kann die Zollanmeldung namentlich bei Waren zum ungewissen Verkauf zu einem späteren Zeitpunkt vorsehen. |
4 | Wird keine neue Zollanmeldung nach Absatz 2 eingereicht, so entsteht die Zollschuld im Zeitpunkt, in dem die neue Zollanmeldung hätte eingereicht werden müssen. |
5 | Das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gilt für einen Grenzübertritt mit anschliessender Wiedereinfuhr oder Wiederausfuhr der Ware. Das BAZG kann für bestimmte Waren wiederholte Grenzübertritte bewilligen. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 162 Verfahrensbestimmungen - (Art. 58 Abs. 1 ZG) |
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1 | Die anmeldepflichtige Person muss den Verwendungszweck der Ware und deren Verwenderin oder Verwender bei der Zollanmeldung angeben. |
2 | Ändert der Verwendungszweck oder die Verwenderin oder der Verwender, oder wird das Eigentum der Ware übertragen, so muss die anmeldepflichtige Person eine neue Zollanmeldung einreichen. Sie muss allfällige weitere anmeldepflichtigen Personen auf ihre Pflichten als anmeldepflichtige Person hinweisen. |
3 | Die neue Zollanmeldung nach Absatz 2 ist vor der Änderung des Verwendungszwecks, der Verwenderin oder des Verwenders oder der Eigentumsübertragung einzureichen. Das BAZG kann die Zollanmeldung namentlich bei Waren zum ungewissen Verkauf zu einem späteren Zeitpunkt vorsehen. |
4 | Wird keine neue Zollanmeldung nach Absatz 2 eingereicht, so entsteht die Zollschuld im Zeitpunkt, in dem die neue Zollanmeldung hätte eingereicht werden müssen. |
5 | Das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gilt für einen Grenzübertritt mit anschliessender Wiedereinfuhr oder Wiederausfuhr der Ware. Das BAZG kann für bestimmte Waren wiederholte Grenzübertritte bewilligen. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 30 Vorübergehende Verwendung im Zollgebiet - (Art. 9 ZG)22 |
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1 | Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet sind zollfrei, wenn: |
a | sie im Eigentum einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets sind und von einer solchen Person verwendet werden; |
b | ihre Identität gesichert werden kann; |
c | die Verwendung höchstens zwei Jahre dauert; und |
d | sie in unverändertem Zustand wieder ausgeführt werden, wobei der Gebrauch nicht als Veränderung gilt. |
2 | Waren, deren vorübergehende Verwendung länger als zwei Jahre dauert, dürfen unter teilweiser Befreiung von den Zollabgaben noch höchstens drei Jahre weiterverwendet werden. Die Zollabgaben werden für jeden ganzen oder angefangenen Monat auf drei Prozent des Betrages festgesetzt, der bei einer Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr erhoben worden wäre, höchstens aber auf die Höhe dieses Betrags. |
3 | Das BAZG kann die Frist nach Absatz 1 Buchstabe c in besonderen Fällen verkürzen. Es legt die Frist fest, in der die Waren wieder ausgeführt oder in ein anderes Zollverfahren überführt werden müssen. |
4 | Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, so gilt das Verfahren der vorübergehenden Verwendung als bewilligt. |
5 | Liegen wichtige Gründe vor, die eine Überwachung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung erforderlich machen, so kann das BAZG dieses Verfahren von einer ausdrücklichen Bewilligung abhängig machen. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 35 Eigener Gebrauch von ausländischen Beförderungsmitteln - (Art. 9 Abs. 2 ZG) |
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1 | Das BAZG bewilligt Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets, die zur Arbeitsaufnahme, Aus- oder Weiterbildung oder aus ähnlichen Gründen einreisen, die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch. |
2 | Es kann Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligen, wenn: |
a | diese bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung gestellte ausländische Beförderungsmittel ausschliesslich für grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen Wohnort und ausländischem Arbeitsort benützen; |
b | diese innerhalb eines Jahres höchstens 12 grenzüberschreitende Beförderungen durchführen und die Wiederausfuhr jeweils nach drei Tagen erfolgt; |
c | diese ihren Wohnsitz an einen Ort ausserhalb des Zollgebiets verlegen und die vorübergehende Verwendung höchstens drei Monate dauert; oder |
d | keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 30 Vorübergehende Verwendung im Zollgebiet - (Art. 9 ZG)22 |
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1 | Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet sind zollfrei, wenn: |
a | sie im Eigentum einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets sind und von einer solchen Person verwendet werden; |
b | ihre Identität gesichert werden kann; |
c | die Verwendung höchstens zwei Jahre dauert; und |
d | sie in unverändertem Zustand wieder ausgeführt werden, wobei der Gebrauch nicht als Veränderung gilt. |
2 | Waren, deren vorübergehende Verwendung länger als zwei Jahre dauert, dürfen unter teilweiser Befreiung von den Zollabgaben noch höchstens drei Jahre weiterverwendet werden. Die Zollabgaben werden für jeden ganzen oder angefangenen Monat auf drei Prozent des Betrages festgesetzt, der bei einer Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr erhoben worden wäre, höchstens aber auf die Höhe dieses Betrags. |
3 | Das BAZG kann die Frist nach Absatz 1 Buchstabe c in besonderen Fällen verkürzen. Es legt die Frist fest, in der die Waren wieder ausgeführt oder in ein anderes Zollverfahren überführt werden müssen. |
4 | Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, so gilt das Verfahren der vorübergehenden Verwendung als bewilligt. |
5 | Liegen wichtige Gründe vor, die eine Überwachung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung erforderlich machen, so kann das BAZG dieses Verfahren von einer ausdrücklichen Bewilligung abhängig machen. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 30 Vorübergehende Verwendung im Zollgebiet - (Art. 9 ZG)22 |
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1 | Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet sind zollfrei, wenn: |
a | sie im Eigentum einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets sind und von einer solchen Person verwendet werden; |
b | ihre Identität gesichert werden kann; |
c | die Verwendung höchstens zwei Jahre dauert; und |
d | sie in unverändertem Zustand wieder ausgeführt werden, wobei der Gebrauch nicht als Veränderung gilt. |
2 | Waren, deren vorübergehende Verwendung länger als zwei Jahre dauert, dürfen unter teilweiser Befreiung von den Zollabgaben noch höchstens drei Jahre weiterverwendet werden. Die Zollabgaben werden für jeden ganzen oder angefangenen Monat auf drei Prozent des Betrages festgesetzt, der bei einer Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr erhoben worden wäre, höchstens aber auf die Höhe dieses Betrags. |
3 | Das BAZG kann die Frist nach Absatz 1 Buchstabe c in besonderen Fällen verkürzen. Es legt die Frist fest, in der die Waren wieder ausgeführt oder in ein anderes Zollverfahren überführt werden müssen. |
4 | Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, so gilt das Verfahren der vorübergehenden Verwendung als bewilligt. |
5 | Liegen wichtige Gründe vor, die eine Überwachung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung erforderlich machen, so kann das BAZG dieses Verfahren von einer ausdrücklichen Bewilligung abhängig machen. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 164 Bewilligung für Beförderungsmittel - (Art. 58 Abs. 1 ZG) |
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1 | Die Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels zu gewerblichen Zwecken im Zollgebiet nach Artikel 34 muss vor der ersten Einfuhr beim BAZG beantragt werden. |
2 | Die Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels zum eigenen Gebrauch im Zollgebiet nach Artikel 35 muss bei der ersten Einfuhr oder beim Erwerb im Inland beim BAZG beantragt werden. |
3 | Das BAZG kann Bewilligungen nach Artikel 35 Absätze 1 und 2 Buchstabe a erneuern. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 30 Vorübergehende Verwendung im Zollgebiet - (Art. 9 ZG)22 |
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1 | Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet sind zollfrei, wenn: |
a | sie im Eigentum einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets sind und von einer solchen Person verwendet werden; |
b | ihre Identität gesichert werden kann; |
c | die Verwendung höchstens zwei Jahre dauert; und |
d | sie in unverändertem Zustand wieder ausgeführt werden, wobei der Gebrauch nicht als Veränderung gilt. |
2 | Waren, deren vorübergehende Verwendung länger als zwei Jahre dauert, dürfen unter teilweiser Befreiung von den Zollabgaben noch höchstens drei Jahre weiterverwendet werden. Die Zollabgaben werden für jeden ganzen oder angefangenen Monat auf drei Prozent des Betrages festgesetzt, der bei einer Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr erhoben worden wäre, höchstens aber auf die Höhe dieses Betrags. |
3 | Das BAZG kann die Frist nach Absatz 1 Buchstabe c in besonderen Fällen verkürzen. Es legt die Frist fest, in der die Waren wieder ausgeführt oder in ein anderes Zollverfahren überführt werden müssen. |
4 | Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, so gilt das Verfahren der vorübergehenden Verwendung als bewilligt. |
5 | Liegen wichtige Gründe vor, die eine Überwachung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung erforderlich machen, so kann das BAZG dieses Verfahren von einer ausdrücklichen Bewilligung abhängig machen. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 164 Bewilligung für Beförderungsmittel - (Art. 58 Abs. 1 ZG) |
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1 | Die Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels zu gewerblichen Zwecken im Zollgebiet nach Artikel 34 muss vor der ersten Einfuhr beim BAZG beantragt werden. |
2 | Die Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels zum eigenen Gebrauch im Zollgebiet nach Artikel 35 muss bei der ersten Einfuhr oder beim Erwerb im Inland beim BAZG beantragt werden. |
3 | Das BAZG kann Bewilligungen nach Artikel 35 Absätze 1 und 2 Buchstabe a erneuern. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 35 Eigener Gebrauch von ausländischen Beförderungsmitteln - (Art. 9 Abs. 2 ZG) |
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1 | Das BAZG bewilligt Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets, die zur Arbeitsaufnahme, Aus- oder Weiterbildung oder aus ähnlichen Gründen einreisen, die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch. |
2 | Es kann Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligen, wenn: |
a | diese bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung gestellte ausländische Beförderungsmittel ausschliesslich für grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen Wohnort und ausländischem Arbeitsort benützen; |
b | diese innerhalb eines Jahres höchstens 12 grenzüberschreitende Beförderungen durchführen und die Wiederausfuhr jeweils nach drei Tagen erfolgt; |
c | diese ihren Wohnsitz an einen Ort ausserhalb des Zollgebiets verlegen und die vorübergehende Verwendung höchstens drei Monate dauert; oder |
d | keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 35 Eigener Gebrauch von ausländischen Beförderungsmitteln - (Art. 9 Abs. 2 ZG) |
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1 | Das BAZG bewilligt Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets, die zur Arbeitsaufnahme, Aus- oder Weiterbildung oder aus ähnlichen Gründen einreisen, die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch. |
2 | Es kann Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligen, wenn: |
a | diese bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung gestellte ausländische Beförderungsmittel ausschliesslich für grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen Wohnort und ausländischem Arbeitsort benützen; |
b | diese innerhalb eines Jahres höchstens 12 grenzüberschreitende Beförderungen durchführen und die Wiederausfuhr jeweils nach drei Tagen erfolgt; |
c | diese ihren Wohnsitz an einen Ort ausserhalb des Zollgebiets verlegen und die vorübergehende Verwendung höchstens drei Monate dauert; oder |
d | keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 35 Eigener Gebrauch von ausländischen Beförderungsmitteln - (Art. 9 Abs. 2 ZG) |
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1 | Das BAZG bewilligt Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets, die zur Arbeitsaufnahme, Aus- oder Weiterbildung oder aus ähnlichen Gründen einreisen, die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch. |
2 | Es kann Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligen, wenn: |
a | diese bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung gestellte ausländische Beförderungsmittel ausschliesslich für grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen Wohnort und ausländischem Arbeitsort benützen; |
b | diese innerhalb eines Jahres höchstens 12 grenzüberschreitende Beförderungen durchführen und die Wiederausfuhr jeweils nach drei Tagen erfolgt; |
c | diese ihren Wohnsitz an einen Ort ausserhalb des Zollgebiets verlegen und die vorübergehende Verwendung höchstens drei Monate dauert; oder |
d | keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 35 Eigener Gebrauch von ausländischen Beförderungsmitteln - (Art. 9 Abs. 2 ZG) |
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1 | Das BAZG bewilligt Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets, die zur Arbeitsaufnahme, Aus- oder Weiterbildung oder aus ähnlichen Gründen einreisen, die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch. |
2 | Es kann Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligen, wenn: |
a | diese bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung gestellte ausländische Beförderungsmittel ausschliesslich für grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen Wohnort und ausländischem Arbeitsort benützen; |
b | diese innerhalb eines Jahres höchstens 12 grenzüberschreitende Beförderungen durchführen und die Wiederausfuhr jeweils nach drei Tagen erfolgt; |
c | diese ihren Wohnsitz an einen Ort ausserhalb des Zollgebiets verlegen und die vorübergehende Verwendung höchstens drei Monate dauert; oder |
d | keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 35 Eigener Gebrauch von ausländischen Beförderungsmitteln - (Art. 9 Abs. 2 ZG) |
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1 | Das BAZG bewilligt Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets, die zur Arbeitsaufnahme, Aus- oder Weiterbildung oder aus ähnlichen Gründen einreisen, die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch. |
2 | Es kann Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligen, wenn: |
a | diese bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung gestellte ausländische Beförderungsmittel ausschliesslich für grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen Wohnort und ausländischem Arbeitsort benützen; |
b | diese innerhalb eines Jahres höchstens 12 grenzüberschreitende Beförderungen durchführen und die Wiederausfuhr jeweils nach drei Tagen erfolgt; |
c | diese ihren Wohnsitz an einen Ort ausserhalb des Zollgebiets verlegen und die vorübergehende Verwendung höchstens drei Monate dauert; oder |
d | keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 35 Eigener Gebrauch von ausländischen Beförderungsmitteln - (Art. 9 Abs. 2 ZG) |
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1 | Das BAZG bewilligt Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets, die zur Arbeitsaufnahme, Aus- oder Weiterbildung oder aus ähnlichen Gründen einreisen, die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch. |
2 | Es kann Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligen, wenn: |
a | diese bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung gestellte ausländische Beförderungsmittel ausschliesslich für grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen Wohnort und ausländischem Arbeitsort benützen; |
b | diese innerhalb eines Jahres höchstens 12 grenzüberschreitende Beförderungen durchführen und die Wiederausfuhr jeweils nach drei Tagen erfolgt; |
c | diese ihren Wohnsitz an einen Ort ausserhalb des Zollgebiets verlegen und die vorübergehende Verwendung höchstens drei Monate dauert; oder |
d | keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 35 Eigener Gebrauch von ausländischen Beförderungsmitteln - (Art. 9 Abs. 2 ZG) |
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1 | Das BAZG bewilligt Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets, die zur Arbeitsaufnahme, Aus- oder Weiterbildung oder aus ähnlichen Gründen einreisen, die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch. |
2 | Es kann Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligen, wenn: |
a | diese bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung gestellte ausländische Beförderungsmittel ausschliesslich für grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen Wohnort und ausländischem Arbeitsort benützen; |
b | diese innerhalb eines Jahres höchstens 12 grenzüberschreitende Beförderungen durchführen und die Wiederausfuhr jeweils nach drei Tagen erfolgt; |
c | diese ihren Wohnsitz an einen Ort ausserhalb des Zollgebiets verlegen und die vorübergehende Verwendung höchstens drei Monate dauert; oder |
d | keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 35 Eigener Gebrauch von ausländischen Beförderungsmitteln - (Art. 9 Abs. 2 ZG) |
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1 | Das BAZG bewilligt Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets, die zur Arbeitsaufnahme, Aus- oder Weiterbildung oder aus ähnlichen Gründen einreisen, die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch. |
2 | Es kann Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligen, wenn: |
a | diese bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung gestellte ausländische Beförderungsmittel ausschliesslich für grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen Wohnort und ausländischem Arbeitsort benützen; |
b | diese innerhalb eines Jahres höchstens 12 grenzüberschreitende Beförderungen durchführen und die Wiederausfuhr jeweils nach drei Tagen erfolgt; |
c | diese ihren Wohnsitz an einen Ort ausserhalb des Zollgebiets verlegen und die vorübergehende Verwendung höchstens drei Monate dauert; oder |
d | keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |