Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-4217/2018

Urteil vom6. August 2019

Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),

Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Yanick Felley,

Gerichtsschreiber Stefan Weber.

A._______, geboren am (...),

B._______, geboren am (...),

C._______, geboren am (...),
Parteien
D._______, geboren am (...),

Syrien,

alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 19. Juni 2018 /N_______.

Sachverhalt:

A.

A.a Die Beschwerdeführenden, aus E._______ respektive aus F._______ (kurdisch: G._______, Provinz H._______) stammende Kurden mit letztem Wohnsitz in G._______, reichten am 2. Dezember 2015 in der Schweiz ihre Asylgesuche ein.

Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei seit dem Jahr (...) aktives Mitglied der I._______ und Mitglied deren Regionalkomitees. Im gleichen Jahr habe er seine Arbeit als (Nennung Tätigkeit) aufgenommen. Am (...) sei er im Zusammenhang mit den Unruhen in J._______ über (Nennung Dauer) in Haft gewesen. (Nennung Zeitpunkt) nach seiner Freilassung habe ihn der politische Sicherheitsdienst während (Nennung Dauer) inhaftiert. (Nennung Zeitpunkt) habe seine Partei eine Demonstration für alle kurdischen Parteien organisiert. Einzige Bedingung sei gewesen, dass keine Fahnen oder Fotos von irgendwelchen Personen respektive Anführern mitgeführt würden. Einzelne Angehörige der K._______ hätten sich nicht darangehalten, weshalb er diese kritisiert und aufgefordert habe, die Fotos wegzustecken. Aus diesem Grund sei er am (...) respektive am (...) von der L._______, dem militärischen Flügel der K._______, verhaftet und während (Nennung Dauer) auf ihrem Revier beziehungsweise an einem unbekannten Ort in einer Zelle inhaftiert worden. Danach habe man ihn unweit seines Wohnortes wieder abgesetzt. Am (...) sei sein (Nennung Verwandter) im Rahmen eines Luftangriffs auf G._______ ums Leben gekommen. Die L._______ habe den (Nennung Verwandter) als Märtyrer betrachtet und diesen deshalb auf dem Märtyrerfriedhof, seine Familie aber im Dorf beerdigen wollen. Im Spital von G._______ sei der Leichnam seines (Nennung Verwandter) mit der Fahne der L._______ umwickelt worden. Er habe die Nerven verloren und die Fahne wieder weggenommen, worauf er von einem Angehörigen der L._______ angegriffen und mit dem Gewehr an (Nennung Körperteil) verletzt worden sei. Der (Nennung Verwandter) sei danach ins Dorf gebracht und dort von den Angehörigen beigesetzt worden. Wegen dieses Vorfalls und auch aufgrund seiner Kritik am Vorgehen der L._______, welche gegen seinen Widerstand ihren eigenen, auf einer anderen Ideologie basierenden Schulstoff habe einführen wollen respektive eingeführt habe, sei er in deren Visier geraten. (Nennung Zeitpunkt) nach dem Tod seines (Nennung Verwandter) respektive am (...) habe ihn die L._______ auf dem Weg zum Friedhof verhaftet und insgesamt während (Nennung Dauer) in einem kleinen Gefängnis in G._______ inhaftiert. Er habe am Schluss der Haft eine Erklärung unterzeichnen müssen, dass er inskünftig auf Tätigkeiten in seiner Partei und auf die Teilnahme an Demonstrationen verzichte. Nach seiner Entlassung habe er seine politischen Aktivitäten für die I._______ jedoch intensiviert. (Nennung Zeitpunkt) vor seiner Ausreise, mithin im (...) habe er vom (Nennung Verwandter) - der im Kader der L._______ gewesen sei - erfahren, dass die K._______ seinen Tod geplant habe.
Bereits vorher hätten deren Mitglieder ihn und seine Familie stark unter Druck gesetzt, die Nachtruhe gestört und Sachbeschädigungen am Haus und an seinem Wagen begangen. Infolge dieser Drohung habe er sich bei einem entfernten Verwandten versteckt und dort erfahren, dass er das Aufgebot für den militärischen Reservedienst erhalten habe. Aus diesen Gründen habe er sich zur Ausreise entschlossen.

Die Beschwerdeführerin ihrerseits machte keine eigenen Probleme geltend, sondern führte an, wegen der Schwierigkeiten ihres Mannes ausgereist zu sein. Weder sei sie politisch aktiv gewesen - auch wenn sie Sympathien für die I._______ hege - noch jemals bedroht oder gar inhaftiert worden. Ferner habe auch sie unter dem Druck, den Angehörige der L._______ gegen ihren Mann und die Familie ausgeübt hätten, gelitten. Als ihr Mann sich vor der Ausreise von zuhause habe fernhalten müssen, sei sie aus Sicherheitsgründen zusammen mit ihren Kindern ins Dorf zu ihren Eltern gegangen. Anschliessend hätten sie alle gemeinsam Syrien mit der Hilfe eines Schleppers verlassen.

Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden (Aufzählung Beweismittel) ein.

B.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an, schob den Vollzug derselben jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz auf.

C.
Mit Eingabe vom 20. Juli 2018 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung des SEM vom 19. Juni 2018 aufzuheben und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei der vor-instanzliche Entscheid aufzuheben und ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen. Weiter ersuchten sie in prozessualer Hinsicht um Erlass des Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Der Beschwerde lagen (Nennung Beweismittel) bei.

D.
Mit Eingabe vom 9. August 2018 legten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel (Aufzählung Unterlagen) ins Recht.

E.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 4. September 2018 wurde festgestellt, dass sich die Beschwerdeführenden aufgrund der vom SEM angeordneten vorläufigen Aufnahme bis auf Weiteres in der Schweiz aufhalten und gestützt auf Art. 42
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 42 Aufenthalt während des Asylverfahrens - Wer ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat, darf sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten.
AsylG hierzulande den Ausgang des Verfahrens abwarten dürften. Ferner wurde das Gesuch um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Sodann wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 19. September 2018 eingeladen.

F.
In seiner Vernehmlassung vom 19. September 2018 hielt das SEM nach einigen ergänzenden Bemerkungen an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest.

G.
Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 11. Oktober 2018.

H.
Am 12. Juni 2019 reichten die Beschwerdeführenden weitere Unterlagen (Nennung Beweismittel) zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]).

1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist einzutreten.

1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015)

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Die Beschwerdeführenden rügen in ihrer Beschwerdeschrift, das SEM habe das rechtliche Gehör und das Willkürverbot verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

3.2 Gemäss Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.).

Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG i.V.m. Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12).

3.3

3.3.1 Die Beschwerdeführenden begründen die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Begründungspflicht damit, dass die Vorinstanz in ihrem Fall nicht ihre neuere Praxis angewandt habe. Dieser gemäss sei bei illegal aus Syrien ausgereisten Personen, welche über ein spezifisches Profil verfügten, davon auszugehen, dass diese gegen die Ausreisebestimmungen verstossen hätten und ihnen eine regierungsfeindliche Haltung unterstellt werde. Bei einer Rückkehr nach Syrien hätten sie deshalb asylrelevante Verfolgung zu befürchten. Da sie illegal ausgereist seien, hätte sich das SEM mit dieser neuen Praxis auseinandersetzen müssen.

3.3.2 Eine Verletzung der Begründungspflicht ist diesbezüglich nicht erkennbar. Vielmehr üben die Beschwerdeführenden inhaltliche Kritik an den materiellen Erwägungen. Das SEM hat seinen ablehnenden Asylentscheid ausführlich begründet und dabei im Einzelnen dargelegt, weshalb es die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht genügend erachtet. Den Beschwerdeführenden war es denn auch offensichtlich problemlos möglich, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Es stellt offensichtlich keine Verletzung der Begründungspflicht dar, wenn die Behörde in ihrem Entscheid darauf verzichtet, ihre in anderen Verfahren angewandte Praxis, die sie im zu beurteilenden Fall als nicht gegeben erachtet, zu diskutieren. Die entsprechende Rüge erweist sich demnach als unbegründet.

3.4

3.4.1 Die Beschwerdeführenden rügen im Weiteren, das SEM habe das rechtliche Gehör verletzt, indem es die Inhaftierungen des Beschwerdeführers in den Jahren (...) und (...) nicht ausreichend gewürdigt habe. Auch habe die Vorinstanz die Beweismittel faktisch nicht gewürdigt, zumal sie es unterlassen habe, die entsprechenden Unterlagen übersetzen zu lassen oder eine angemessene Frist zur Einreichung von Übersetzungen anzusetzen. Die eingereichten (Nennung Beweismittel) seien sodann pauschalerweise ignoriert worden. Auch seien sie dazu nicht befragt worden, obwohl diese in offensichtlicher Weise einen politischen Zusammenhang und politische Anlässe aufzeigen würden.

3.4.2 Diesbezüglich ist anzuführen, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Das SEM legte im angefochtenen Entscheid in nachvollziehbarer Weise dar, aufgrund welcher Überlegungen die geltend gemachte Inhaftierung durch die syrischen Sicherheitskräfte, die Gefährdung durch die K._______ sowie die Befürchtung, bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien in den militärischen Reservedienst eingezogen zu werden, als nicht asylrelevant respektive als unglaubhaft zu erachten seien. Der Umstand, dass die Vor-
instanz nicht jedes Detail der Asylvorbringen aufgeführt und auch, soweit dies als angezeigt erscheint, bei der Begründung des Entscheids berücksichtigt respektive die geltend gemachten Asylgründe anders gewichtet hat als die Beschwerdeführenden, ist nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten. Ebenso wenig die Tatsache, dass sie nach einer gesamtheitlichen Würdigung der Parteivorbringen inklusive der eingereichten Beweismittel zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführenden gelangte. Das SEM hat denn auch alle eingereichten Beweismittel im angefochtenen Entscheid aufgeführt und diese in seinen Erwägungen gewürdigt (vgl. act. A22/9 S. 3 Ziff. 3; S. 4 unten). Insbesondere wurden - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - im Rahmen der Anhörung die (Nennung Beweismittel) in eine zeitliche Reihenfolge gebracht und die Erklärungen des Beschwerdeführers zu deren Inhalt und Bedeutung protokolliert (vgl. act. A14/39 S. 20 f.). Das Gleiche gilt sodann für die übrigen von den Beschwerdeführenden eingereichten Dokumente (vgl. act. A14/39 S. 4 und 7), deren wesentlicher Inhalt vom Dolmetscher anlässlich der Anhörung übersetzt wurde, weshalb die Rüge einer Verletzung der Abklärungspflicht fehl geht. Des Weiteren hat das SEM festgehalten, dass das zum Beleg der Einberufung in den aktiven Reservedienst ins Recht gelegte Dokument eine blosse Fotokopie sei und daher keinerlei fälschungssichere Merkmale aufweisen würde. Zudem sei bekannt, dass in Syrien praktisch jegliche Art von Dokumenten käuflich erwerbbar seien, weshalb die Beweiskraft solcher Dokumente - mit Verweis auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - als entsprechend gering einzustufen sei. Es ergeben sich denn auch nach Prüfung der Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt respektive die Begründungspflicht verletzt.

3.4.3 Die Beschwerdeführenden sehen sodann im Umstand, dass das SEM die Anhörung erst knapp zwei Jahre nach ihren Asylgesuchen durchgeführt habe, eine Verletzung der Abklärungspflicht. Ausserdem habe die Anhörung des Beschwerdeführers insgesamt über neun Stunden gedauert und dadurch die gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genannte Maximaldauer von vier Stunden um über das Doppelte überstiegen. Bezüglich der ersteren Rüge ist es durchaus wünschenswert, wenn zwischen der Befragung zur Person (BzP) und der Anhörung ein relativ kurzer Zeitraum liegt. Jedoch gibt es keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM, die Anhörung innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der BzP durchzuführen. Aus dem zum Zeitpunkt der Anhörung geltenden aArt. 29 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
AsylG ergibt sich, dass das SEM die Asylsuchenden innerhalb von 20 Tagen nach dem Entscheid über die Zuweisung in den Kanton zu den Asylgründen anzuhören hat. Es handelt sich dabei jedoch um eine blosse, bei Überschreitung nicht mit verfahrensrechtlichen Sanktionen verbundenen Ordnungsfrist (vgl. Urteil des BVGer D-4503/2015 vom 2. September 2015 E. 4.4). Angesichts der nicht vorhersehbaren und durch die schweizerischen Asylbehörden nicht steuerbaren Geschäftslast wäre die Erwartung, solche Ordnungsfristen könnten ungeachtet der Anzahl der gestellten Asylgesuche ausnahmslos eingehalten werden, alles andere als realistisch. Der Länge des zwischen BzP und Anhörung verstrichenen Zeitraums ist indessen bei der Würdigung der Aussagen Rechnung zu tragen.

Hinsichtlich der letzteren Rüge ist festzustellen, dass die Anhörung vom 2. November 2017 von 9:10 bis 18:30 Uhr dauerte und somit inklusive Rückübersetzung insgesamt neun Stunden und zwanzig Minuten beanspruchte. Da während dieser Zeit verschiedene Pausen und eine Mittagspause mit einer Gesamtdauer von einer Stunde und zwanzig Minuten eingelegt wurden (act. A14/39 S. 13, 20 und 31), nahm die eigentliche Anhörung inklusive Rückübersetzung acht Stunden und damit deutlich mehr als vier Stunden in Anspruch. Jedoch besteht seitens des Beschwerdeführers kein dahingehender Rechtsanspruch, dass die Anhörung nicht länger als vier Stunden dauern darf und abgebrochen werden muss, wenn sich abzeichnet, dass ein höherer Zeitbedarf besteht. In erster Linie massgebend ist, ob die angehörte Person in der Lage ist, der Anhörung zu folgen, was nicht vordringlich anhand von starren zeitlichen Kriterien, sondern im Rahmen einer individuellen Beurteilung ihrer Befindlichkeit zu beurteilen ist. Diesbezüglich bringen die Beschwerdeführenden vor, der Beschwerdeführer sei gemäss den Feststellungen der Hilfswerkvertretung am Schluss der Anhörung ab der Frage 250 "sichtlich erschöpft" gewesen und habe ausdrücklich die Durchführung einer Pause empfohlen. Eine solche Pause sei jedoch erst nach weiteren 19 gestellten Fragen eingelegt worden. Zudem habe erst die Hilfswerkvertretung Fragen nach den Umständen der Inhaftierung im Jahr (...) gestellt und zwar zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer bereits als sichtlich erschöpft betrachtet worden sei. Vorliegend sind dem Anhörungsprotokoll jedoch keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gegen Ende der Anhörung nicht mehr in der Lage gewesen wäre, dieser problemlos zu folgen. Dem Anhörungsprotokoll ist zunächst nicht zu entnehmen, dass bei Frage 250 eine entsprechende Empfehlung der Hilfswerkvertretung ausgesprochen worden wäre. Dessen ungeachtet fielen die ab Frage 250 gemachten Äusserungen des Beschwerdeführers weiterhin kohärent aus und er beantwortete die ihm gestellten Fragen umgehend (vgl. act. A14/39 S. 30 f.). Auch brachte der Beschwerdeführer selber keine Bemerkungen dergestalt vor, dass er Mühe bekunden würde, den ihm gestellten Fragen zu folgen. Ausserdem gab er auf die Bemerkung der Hilfswerkvertretung, es seien noch ein paar Punkte zu klären, auch wenn der Tag schon lange gedauert und er (der Beschwerdeführer) vermutlich schon ein bisschen Kopfschmerzen habe, an, er habe kein Problem damit (vgl. act. A14/39 S. 30 F270). Sodann ist nicht zu beanstanden, wenn letztlich nicht die Mitarbeiterin des SEM, welche nach der freien Erzählung zu den einzelnen Inhaftierungen dem Beschwerdeführer explizit weitergehende Fragen zu den Orten und Zeitpunkten der
jeweiligen Haft stellte (vgl. act. A14/39 S. 13 ff. und 17 ff.), sondern die Hilfswerkvertretung ergänzende Erkundigungen zu den Umständen der Haft im Jahr (...) einzog. So kann daraus nicht geschlossen werden, dass das SEM diesbezügliche Nachfragen unterlassen hätte, wären sie nicht von der Hilfswerkvertretung gestellt worden. Insgesamt ist somit nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer aus der effektiv acht Stunden dauernden Anhörung in Bezug auf das Asylverfahren ein Nachteil widerfahren sein soll. Eine Verletzung der Abklärungspflicht liegt auch in diesem Punkt nicht vor.

3.4.4 Im Weitern erblicken die Beschwerdeführenden darin eine Verletzung der Abklärungspflicht, dass das SEM im Rahmen der BzP keine weiteren Fragen zu den Gründen des Asylgesuchs gestellt habe (vgl. act. A3/12 S. 7; A4/11 S. 6). Dieser Einwand ist nicht stichhaltig. So dient die BzP in erster Linie der Erfassung von persönlichen Daten und des Reisewegs und nicht der Darlegung der vollständigen Gründe für das Asylgesuch, weshalb der Umstand, dass dabei nicht sämtliche Asylgründe erfragt worden seien, nicht zu beanstanden ist, zumal vorliegend im Rahmen der Frage zu Ziffer 9.01 Gelegenheit bestanden hätte, Zusatzbemerkungen anzubringen. Die Beschwerdeführenden stellten im Übrigen selber fest, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich der BzP detailliert ausgefallen seien und die Erstbefragung überdurchschnittlich lange gedauert habe (vgl. Beschwerdeschrift S. 9 Art. 23). Sodann wurden dem Beschwerdeführer durchaus zusätzliche Fragen zu den Umständen seiner Haft der Jahre (...) gestellt (vgl. act. A14/39 S. 23 f.). In diesem Zusammenhang führte er weder im freien Vortrag noch auf zusätzliche Fragen eine konkret als Folter zu bezeichnende Behandlung an (vgl. act. A14/39 S. 31 f., S. 35), weshalb diese Unterlassung nicht eine unvollständige Sachverhaltsermittlung darstellt, sondern sich der Beschwerdeführer selber anrechnen lassen muss. Schliesslich stellen - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - die in der Anhörung gestellten Fragen 203 ff. keine treuwidrigen Vorhalte dar, zumal der Beschwerdeführer dabei lediglich mit Ungereimtheiten zwischen seinen Angaben zur Partei und diesen entgegenstehenden, auf öffentlichen Quellen beruhenden Tatsachen konfrontiert wurde. Ein Verstoss gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens lässt sich darin jedenfalls nicht erblicken.

3.5 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Abklärung und Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen. Auch fällt die in diesem Zusammenhang wiederholt geforderte Überweisung an das SEM zwecks Wiederaufnahme des Verfahrens gemäss Art. 58 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 58 - 1 Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
1    Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
2    Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.
3    Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft.
VwVG ausser Betracht.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.)

5.

5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Voraussetzungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG und denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht stand.

5.1.1 Die vom Beschwerdeführer angeführte (Nennung Dauer) Haft im Jahr (...) anlässlich der Unruhen von J._______ entfalte keine Asylrelevanz, da weder der zeitliche noch der kausale Zusammenhang zu seiner Ausreise erstellt sei. In den (...) Jahren bis zur Ausreise habe er keinerlei Probleme mit den syrischen Behörden geltend gemacht und es bestünden keine Anhaltspunkte, dass der Haft im Jahr (...) zu einem späteren Zeitpunkt noch weitere Konsequenzen folgen würden.

5.1.2 Die weiteren Asylgründe seien als unglaubhaft zu qualifizieren. So bestünden angesichts oberflächlicher und wenig detaillierter Ausführungen zu seiner Partei sowie geringer Kenntnisse zu Ereignissen innerhalb derselben grundsätzliche Vorbehalte gegenüber der vom Beschwerdeführer angeführten Stellung und dem Ausmass des politischen Engagements in Syrien. An dieser Einschätzung vermöge auch die eingereichte Bestätigung der Partei in der Schweiz nichts zu ändern, weise das Dokument doch den Charakter eines Gefälligkeitsschreibens auf. Auch die Schilderungen zu den Luftanschlägen vom (...)hätten nicht zu überzeugen vermocht. Trotz wiederholter Nachfragen hätten sich seine Angaben zu den genauen Einschlagorten und den Opfern mehrere Male im Vergleich mit den dazu öffentlich verfügbaren Informationen widersprochen oder seien ausweichend ausgefallen. Im Weiteren erscheine es angesichts des nicht überzeugenden politischen Profils des Beschwerdeführers als grundsätzlich zweifelhaft, dass er mit seinem legitimen Anliegen - der (Nennung Verwandter) solle auf dem Familienfriedhof und nicht dem Märtyrerfriedhof begraben werden - die Mitglieder der K._______ derart verärgert haben soll. Zudem seien sämtliche Aussagen zu seiner Haftzeit durchwegs oberflächlich und unsubstanziiert ausgefallen, weshalb es fraglich erscheine, ob er sich tatsächlich in dieser Situation befunden habe. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb die K._______ - die ihn bis dahin zweimal für längere Zeit inhaftiert haben soll - sich nach der Freilassung im Jahr (...) bis zur Ausreise des Beschwerdeführers im (...) lediglich darauf beschränkt haben soll, die Beschwerdeführenden und ihre Familie an ihrem Wohnort in der dargelegten Weise zu behelligen (Nachtruhestörung; Vandalismus). Dies erstaune umso mehr, als der Beschwerdeführer nach seiner Freilassung angeblich eine Erklärung unterzeichnet habe, nicht mehr politisch aktiv zu sein, er sein Engagement indes verstärkt habe. Vor diesem Hintergrund habe er die angeblich letzten Endes ausreiseauslösende Lebensgefahr nicht glaubhaft zu machen vermocht. Die entsprechenden Angaben seien vage, basierten lediglich auf Weitererzählungen und es mangle ihnen an objektiven Hinweisen. Zudem erscheine es wenig überzeugend, dass er gerade durch ein Mitglied der K._______ vorgewarnt worden sei, weil sich dieses ihm familiär verpflichtet gefühlt habe. Insgesamt sei die vorgebrachte Gefährdung des Beschwerdeführers durch die K._______ wegen seiner politischen Aktivitäten für die I._______ aufgrund seines nicht überzeugenden Profils, der fehlenden Substanz sowie des nicht plausiblen Handlungsablaufs als unglaubhaft einzustufen.

5.1.3 An dieser Erkenntnis vermöchten die Ausführungen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, will sie doch von den Aktivitäten ihres Mannes nichts gewusst haben und über keine Informationen verfügen. Zwar habe sie die angeblichen Belästigungen zuhause bestätigt, welche jedoch für sich genommen keine Asylrelevanz entfalten würden.

5.1.4 Schliesslich gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, die Einberufung in den aktiven Reservedienst glaubhaft zu machen. Das Vorbringen sei als nachgeschoben zu bezeichnen, da es in der BzP gänzlich unerwähnt geblieben sei. Zudem erscheine die Einberufung eines (...)-jährigen Mannes in G._______ im (...) angesichts der damaligen Kontrollverhältnisse - Rückzug der syrischen Regierung im (...) aus den kurdischen Gebieten Nordsyriens mit Ausnahme der Städte H._______ und J._______ gänzlich realitätsfern. Zudem würden sämtliche Angaben zum Dienstaufgebot auf den Angaben von Familienangehörigen beruhen, die sich nicht überprüfen liessen und alleine keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu belegen vermöchten. Das diesbezüglich eingereichte Beweismittel (Aufgebot) sei nicht beweiskräftig, da nicht fälschungssicher und käuflich erwerbbar.

5.2 In materieller Hinsicht hielten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen fest, die lange Anhörungsdauer und die einlässliche Schilderung der Asylgründe durch den Beschwerdeführer in freier Rede belege den Umstand, dass er sehr wohl detaillierte Ausführungen haben machen können. Auch die Angaben in der BzP seien überdurchschnittlich ausführlich ausgefallen. Anstatt von ihm eine Skizze zu verlangen, hätte das SEM vielmehr detaillierte Fragen zu seinen Inhaftierungen stellen sollen. Zum Vorhalt, der Beschwerdeführer habe die Einberufung in den Reservedienst bei der Erstbefragung nicht erwähnt, sei anzuführen, dass das SEM es in der BzP versäumt habe nachzufragen, ob es noch andere, gegen eine Rückkehr in die Heimat sprechende Gründe gebe. Ferner sei es absurd, dass das SEM einerseits die Fragen 181 bis 184 als Argument für die Unglaubhaftigkeit der Aktivitäten des Beschwerdeführers innerhalb seiner Partei heranziehe, es andererseits aber seine Abklärungspflicht in gravierender Weise verletzt habe. Weiter hätten die Fragen 181 bis 183 mit ja oder nein beantwortet werden müssen, da es sich dabei nicht um offene Fragen handle. Zudem stelle die Frage 184 einen Vorhalt und nicht eine konkrete Frage dar. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung auf Seite 4 unten des angefochtenen Entscheids entbehre daher jeglicher Grundlage oder stelle eine pauschale Parteibehauptung dar. Der Beschwerdeführer habe derart ausführliche Angaben gemacht, wie es von ihm habe erwartet werden können. Überdies sei er bezüglich M._______ lediglich gefragt worden, wann dieser "ungefähr" festgenommen worden sei, weshalb in Berücksichtigung des Zeitablaufs seit diesem Ereignis sowie der Verschleppung des Asylverfahrens durch das SEM aus seiner Antwort keine entscheidrelevante Unglaubhaftigkeit konstruiert werden könne. Ferner vermöge die Benennung des exakten Jahres der Verhaftung eines Politbüromitglieds oder anderer Daten der Bestimmung des Profils eines Parteimitglieds nicht zu dienen, da solche Informationen leicht erlernt werden könnten. Auch seien seine kurzen Aussagen zu Wahl und Nicht-Wahl des Parteisekretärs eine Zusammenfassung der tatsächlichen Geschehnisse. Sodann könne das SEM nicht mit dem Verweis auf einen einzigen Artikel auf der Webseite (...) das jahrelange und mit zahlreichen Beweismitteln belegte politische Profil des Beschwerdeführers verneinen. Da er beim fraglichen Ereignis - welches ohnehin nicht als herausragend qualifiziert werden könne - nicht dabei gewesen sei, die K._______ versucht habe entsprechende Informationen zu unterdrücken und seine Kernaussage darin bestanden habe, dass die entsprechende Konferenz nicht in G._______ stattgefunden habe, bestehe diesbezüglich keine Unglaubhaftigkeit. Die Argumentation
des SEM hinsichtlich der Luftanschläge erweise sich als konstruiert und sei nicht geeignet, Vorbehalte gegenüber den Ausführungen des Beschwerdeführers zu begründen. Sodann gehe es bezüglich des Vorhalts, es sei nicht nachvollziehbar, dass sie durch die K._______ während (Nennung Dauer) nur eingeschränkt schikaniert worden seien, nicht an, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen in Frage zu stellen, indem man das Verhalten der K._______ als unlogisch erachte. Seine Ausführungen zur Drohung seitens der K._______ habe er im Übrigen in den Befragungen gleichbleibend geschildert. Insgesamt sei das SEM zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen.

Nachdem das Ereignis des Jahres (...) eine Vorverfolgung darstelle, der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch die K._______ wegen seines politischen Profils glaubhaft gemacht habe und er durch die syrischen Behörden in den aktiven Reservedienst aufgeboten worden sei, erfüllten sie die Flüchtlingseigenschaft.

5.3 Das SEM hält auf Vernehmlassungsstufe zunächst fest, die illegale Ausreise führe nicht zwingend zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft. Stattdessen seien weitere fallspezifische Faktoren zu berücksichtigen. Der in der Beschwerdeschrift dargelegte Vergleich mit anderen Asylgesuchstellern sei aufgrund der unterschiedlichen Fallkonstellationen und der Verschiedenartigkeit der Profile nicht geeignet, um auch dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft infolge illegaler Ausreise zuzusprechen. Die eingereichten Beweismittel seien durchaus gewürdigt worden, so die Fotos und das Schreiben der N._______. Da der Beschwerdeführer der vor-
instanzlichen Beurteilung dieser Beweismittel nichts Überzeugendes entgegenzuhalten vermocht habe, seien sie nach wie vor ungeeignet, die Einschätzungen des SEM umzustossen. Ferner bemesse sich das Kriterium der Substanz einer Aussage nicht an deren Länge beziehungsweise Ausführlichkeit, sondern an der inhaltlichen Qualität. Die Kernvorbringen des Beschwerdeführers genügten diesen Anforderungen jedoch nicht. Hinsichtlich des nachträglich vorgebrachten und als nachgeschoben zu erachtenden Aufgebots zum Reservedienst hätte es dem Beschwerdeführer angesichts der ihm bereits in der BzP zur Kenntnis gebrachten Mitwirkungspflicht oblegen, allfällige weitere Gründe seines Asylgesuchs proaktiv vorzutragen. Im Nachhinein zu argumentieren, das SEM hätte ihn danach fragen sollen, sei als unbehilflicher Erklärungsversuch zu werten. Die übrigen Aussagen in der Rechtsmitteleingabe würden sich zur Hauptsache darauf beschränken, die vom SEM als unglaubhaft eingestuften Aussagen als glaubhaft zu bezeichnen. Mit dieser blossen und überaus subjektiven Darlegung gelinge es den Beschwerdeführenden jedoch nicht, die Einschätzung des SEM zu revidieren. Im Übrigen verweist das SEM auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen es vollumfänglich festhält.

5.4 Dem entgegnen die Beschwerdeführenden in ihrer Replik im Wesentlichen, dass das SEM nicht erläutere, inwiefern vorliegend die inhaltliche Qualität in den Aussagen des Beschwerdeführers nicht erfüllt sein soll. In ihrer Beschwerdeschrift sei in ausreichender Weise aufgezeigt worden, weshalb die Behauptung der Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zu Unrecht geschehen sei.

6.

6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden im Ergebnis zu Recht verneint und deren Asylgesuche abgelehnt hat.

6.1.1 Soweit die Beschwerdeführenden monieren, das SEM hätte dem Beschwerdeführer besser detaillierte Fragen zu seinen Inhaftierungen stellen sollen, als ihn verschiedene Skizze erstellen zu lassen, und zudem den Verweis auf wenige Fragen anlässlich der Anhörung (F181 bis 184) zum Beleg unglaubhafter Aussagen zur Parteitätigkeit mit Blick auf die von der Vorinstanz verletzte Abklärungspflicht als absurd erachten, ist einerseits festzustellen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt vorliegend als richtig und vollständig erhoben erkannt wurde (vgl. E. 3.3-3.5 vorstehend). Andererseits obliegt die Abklärung des Sachverhalts dem SEM, weshalb dessen Vorgehen im Rahmen der Anhörung, den Beschwerdeführer auch Skizzenpläne erstellen zu lassen, nicht zu beanstanden ist, zumal dies zweifellos der näheren Illustration der Fluchtgründe respektive der örtlichen Begebenheiten im konkreten Fall dienen kann. Weiter sind die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Stellung innerhalb der Partei und dem Ausmass seines politischen Engagements in der Tat wenig ausführlich ausgefallen, weshalb sich weder seine Funktion noch seine Aktivitäten wesentlich von einem gewöhnlichen Parteimitglied unterscheiden und auch keine besondere Exponiertheit darlegen. Anderes ergibt sich auch nicht aus den eingereichten Fotos. Sodann erweisen sich die Kenntnisse des Beschwerdeführers zu einzelnen Vorgängen in seiner Partei wie auch der Luftanschläge vom (...) in G._______ als relativ beschränkt oder schlicht falsch, was ebenfalls als Indiz gegen die behauptete Nähe zur I._______ zu werten ist. Der Einwand, er sei vom SEM bezüglich des Parteisekretärs M._______ lediglich gefragt worden, wann dieser "ungefähr" festgenommen worden sei, weshalb aufgrund des Zeitablaufs seit diesem Ereignis aus seiner Antwort keine entscheidrelevante Unglaubhaftigkeit konstruiert werden könne, ist als nicht stichhaltig zu erachten. Im Rahmen der Anhörung führte er diesbezüglich an, als M._______ festgenommen worden sei, sei er letztmals in Haft gewesen (vgl. act. A14/39 S. 23 F194 f.). Da diese Haft mit seiner Festnahme am (...) begonnen hätte, wäre seit der tatsächlichen Verhaftung von M._______ bereits (Nennung Dauer) verstrichen gewesen, was als erhebliche Abweichung zur Chronologie der Ereignisse zu erachten ist. Ausserdem hätte vom Beschwerdeführer erwartet werden dürfen, dass er angesichts der Bedeutung des Ereignisses auch bei der gegebenen Fragestellung ("ungefähr") das Ereignis innerhalb von wenigen Wochen genau hätte situieren können. Nicht zu überzeugen vermag sodann die Entgegnung, seine kurzen Aussagen zu Wahl und Nicht-Wahl des Parteisekretärs anlässlich der Konferenz in J._______ würden eine Zusammenfassung der tatsächlichen Geschehnisse
darstellen, zumal aus dieser allgemein gehaltenen Antwort kein konkreter Bezug zu den Hintergründen dessen Nichtwiederwahl entnommen oder hergestellt werden kann (vgl. act. A14/39 S. 24 F204). Soweit der Beschwerdeführer seinen mangelnden Kenntnisstand dadurch zu erklären versucht, indem er das besagte Ereignis als eher unbedeutend einstuft und vorbringt, dass die K._______ versucht habe, entsprechende Informationen zu unterdrücken, stellen diese Ausführungen nicht weiter belegte Parteibehauptungen dar. Die entsprechenden Rügen der Beschwerdeführenden sind daher als unbehelflich zu erachten. An dieser Einschätzung vermag auch die eingereichte Parteibestätigung der N._______ vom (...) nichts zu ändern, zumal einerseits deren Inhalt ziemlich vage und allgemein ausgefallen ist und hinsichtlich der Parteiaktivitäten teilweise im Widerspruch zu den Ausführungen des Beschwerdeführers steht (vgl. act. A14/39 S. 22).

6.1.2 Weiter wenden die Beschwerdeführenden hinsichtlich des vor-
instanzlichen Vorhalts, gemäss welchem das Verhalten der K._______ (nach wiederholter Haft nur noch eingeschränkte Schikanen) als unlogisch zu erachten sei, ein, diese Argumentation sei mit Blick auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nicht zulässig. In diesem Zusammenhang ist ihnen insofern beizupflichten, dass diesbezüglich das Kriterium der Plausibilität von Verfolgungshandlungen nur mit Zurückhaltung zu verwenden ist (vgl. Urteil des BVGer D-7912/2016 vom 12. Februar 2018 E. 5.1 m.w.H.). Hingegen führte der Beschwerdeführer vorliegend an, vor den erwähnten Schikanen bereits zwei Mal von der K._______ festgenommen und inhaftiert worden zu sein, weshalb es unter diesen Voraussetzungen effektiv als in erheblichem Masse unlogisch zu erachten ist, dass sich die Partei danach - obwohl sie ihn mittlerweile sogar habe umbringen wollen - in ihren Handlungen lediglich auf Störungen der Nachtruhe und Vandalismus beschränkt haben soll, ohne ihn jedoch weitergehend zu behelligen.

6.1.3 Soweit die Beschwerdeführenden darauf hinweisen, dass die ausführliche Schilderung der Asylgründe durch den Beschwerdeführer als Beleg dafür diene, dass er - entgegen der vorinstanzlichen Ansicht - substanziierte Angaben habe machen können, ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers unzweifelhaft umfangreich ausgefallen sind. Dies alleine vermag jedoch nicht darüber hinwegzutäuschen, dass er hinsichtlich der Kernelemente (politisches Engagement; Haft im Jahr [...]; Todesdrohung durch K._______) nur oberflächliche, vage und wenig detaillierte Schilderungen oder dann realitätsfremde Äusserungen anzugeben vermochte. Insbesondere fällt auf, dass seine Darstellung der erwähnten Haft in auffälliger Weise über weite Strecken frei von persönlichen Eindrücken oder Empfindungen geprägt blieb (vgl. act. A14/39 S. 31 f.).

6.1.4 Im Weiteren sind auch die vom SEM geäusserten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der angeführten Einberufung in den aktiven Reservedienst zu bestätigen. Die Beschwerdeführenden wenden diesbezüglich ein, das SEM habe es in der BzP des Beschwerdeführers versäumt, nachzufragen, ob es noch andere gegen eine Rückkehr in die Heimat sprechende Gründe gebe. Die Vorinstanz habe denn auch unter Ziffer 7.02 keine weiteren Fragen zu den Asylgründen und die in Ziffer 7.03 aufgeführte Frage gar nicht gestellt (vgl. act. A3/12 S. 7; Beschwerdeschrift S. 13 Art. 39). Das erst in der Anhörung geltend gemachte Aufgebot sei daher nicht als nachgeschoben zu werten. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass es trotz des summarischen Charakters der BzP gemäss ständiger Rechtsprechung zulässig ist, Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit heranzuziehen, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum - respektive in der BzP - in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung bei der Vorinstanz diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-3114/2018 vom 28. Juni 2019 E. 5.1 m.w.H; EMARK 1993 Nr. 3). In der angefochtenen Verfügung hat sich das SEM nicht in unzulässiger Weise auf das Protokoll der BzP abgestützt und zu Recht angeführt, dass der Beschwerdeführer - im Gegensatz zur späteren Anhörung - das Vorbringen der militärischen Einberufung in den Reservedienst auch nicht ansatzweise erwähnt und somit nachgeschoben hat. Der Beschwerdeführer konnte - wie er selber anerkennt - bereits im Rahmen der BzP die Gründe seines Gesuchs ausführlich darlegen, weshalb es ihm zumutbar und möglich gewesen wäre, bereits zu diesem Zeitpunkt das militärische Aufgebot zu erwähnen. Zudem hatte der Beschwerdeführer - selbst wenn ihm die in den Ziffern 7.02 und 7.03 aufgeführten Fragen nicht gestellt worden wären respektive worden sind - im Rahmen der "Weitere Fragen" unter Ziffer 9.01 die Möglichkeit, Zusatzbemerkungen anzubringen, wovon er aber keinen Gebrauch machte (vgl. act. A3/12 S. 8 unten). Es bestehen auch überwiegende Zweifel an der Aussagekraft des lediglich als Fotografie vorliegenden Aufgebots, zumal dieses keinerlei fälschungssichere Merkmale aufweist. Es wird auch nicht erläutert, weshalb dieses zwischenzeitlich nicht im Original vorgelegt werden konnte. Ohnehin weisen Beweismittelim syrischen Kontext eine relativ hohe Fälschbarkeit auf und sind leicht käuflich erwerbbar (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-1525/2018 vom 11. April 2018 E. 8.2, m.w.H.).

6.1.5 In Ermangelung entsprechender Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe sind sodann die Ausführungen der Beschwerdeführerin - welche selber keine Probleme in ihrer Heimat gehabt habe - nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Diesbezüglich ist auf die zutreffenden Erörterungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu verweisen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst (vgl. act. A22/9 S. 6 4. Abschnitt).

6.1.6 Gemäss Praxis führt sodann weder eine illegale Ausreise aus Syrien noch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland zur begründeten Furcht, bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Ausreise keiner Verfolgungssituation ausgesetzt waren, und weder bei ihm noch bei seiner Familie eine besondere Vorbelastung vorliegt, zumal der Beschwerdeführer im Nachgang zu den Ereignissen im Jahr (...) bis zu seiner Ausreise (...) Jahre später keinerlei Probleme mit den syrischen Behörden mehr bekundete und sich die angeführte Einberufung in den militärischen Reservedienst im (Nennung Zeitpunkt) als unglaubhaft erweist, ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch in dieser Hinsicht zu verneinen. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit bei einer Wiedereinreise in Syrien wahrscheinlich einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Da nicht davon auszugehen ist, dass sie vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sind, kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sie als staatsgefährdend eingestuft würden, weshalb die Furcht vor asylrelevanten Massnahmen im Falle einer Rückkehr nicht begründet ist (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]).

6.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden nichts vorgebracht haben, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche daher zu Recht abgelehnt.

6.3 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

6.4 Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Eine solche Gefährdungslage ist jedoch auf die in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen. Das SEM hat dieser generellen Gefährdung Rechnung getragen und die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen.

7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Indessen wurde mit Verfügung vom 4. September 2018 das Gesuch um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Da keine Anhaltspunkte vorliegen, dass sich die Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführenden seither in relevanter Weise verändert hätten, ist vorliegend am Ergebnis der oben erwähnten Verfügung festzuhalten und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal Stefan Weber

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