Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung VI

F-5706/2016

Urteil vom 6. Juli 2018

Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),

Besetzung Richter Gregor Chatton, Richter Antonio Imoberdorf,

Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.

A._______,

Parteien vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz .

Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
Gegenstand
(Art. 14 Abs. 2 AsylG).

Sachverhalt:

A.
A._______, 1976 in Äthiopien geboren, gelangte am 1. Oktober 2009 als Asylsuchender in die Schweiz. Unter Anordnung der Wegweisung wurde sein am Einreisetag gestelltes Asylgesuch erstinstanzlich abgewiesen, ebenso wie die dagegen gerichtete Beschwerde, über die das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. Juni 2013 entschied.

B.
Im Verlauf des Asylverfahrens lernte A._______ seine Partnerin B._______, eine in Äthiopien geborene Eritreerin, kennen; eine gemeinsame Tochter kam am 7. April 2011 zur Welt. Mutter und Tochter wurden am 2. Februar 2012 vorläufig aufgenommen. Im Oktober 2012, nach einem Kantonswechsel von A._______, gründeten die Eltern einen gemeinsamen Haushalt (zu Vorstehendem: Urteil des BVGer D-277/2013 vom 18. Juni 2013 Sachverhalt C sowie ZEMIS-Vorakten S. 145).

C.
Am 4. November 2013 ersuchte A._______ um Einbezug in die vorläufige Aufnahme seiner Partnerin. Das SEM wies sein als Wiedererwägungsgesuch entgegen genommenes Begehren mit Verfügung vom 15. April 2015 ab (vgl. N-Vorakten A 39). Das von A._______ daraufhin eingelegte Rechtsmittel - das entsprechende Verfahren D-3150/2015 betrifft die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug - veranlasste das Bundesverwaltungsgericht am 19. Mai 2015 zur Anordnung eines Vollzugsstopps.

D.
Am 19. Juni 2015 ersuchte die Migrationsbehörde des Kantons Luzern für A._______ um Zustimmung zu einer Aufenthaltsregelung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG (SR 142.31). Ihr an das SEM gerichtetes Gesuch begründete sie im Wesentlichen damit, dass sich A._______ seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalte, dass sein Aufenthalt den kantonalen Behörden immer bekannt gewesen sei, dass er schon gut Deutsch spreche und seit März 2015 regelmässig an der Männerturnprobe eines Männerturnvereins teilnehme. Eine soziale bzw. berufliche Integration sei ihm angesichts des Arbeitsverbots bisher nicht möglich gewesen; er habe allerdings nicht unwesentlich viel Zeit in die Betreuung und Erziehung seiner Tochter investiert sowie Haushaltspflichten übernommen und auf diese Weise seiner Partnerin den beruflichen Einstieg erleichtert. Eine Rückführung in sein Heimatland würde für ihn aufgrund der damit verbunden familiären Trennung zu einer schwerwiegenden persönlichen Härte führen (zu Vorstehendem: ZEMIS-Vorakten S. 11 - 15).

E.
Das SEM teilte A._______ mit Schreiben vom 3. Juni 2016 mit, es erwäge die Verweigerung der Zustimmung, und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör. Eine entsprechende Stellungnahme erfolgte am 14. Juli 2016 durch die Beratungsstelle sans-papiers (zu Vorstehendem: ZEMIS-Vorakten S. 60 - 65).

F.
Mit Verfügung vom 17. August 2016 hob das SEM die B._______ und ihrer Tochter erteilte vorläufige Aufnahme auf. B._______ erhob dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welches das Verfahren (D-5701/2016) am 27. September 2016 sistierte.

G.
Ebenfalls mit Verfügung vom 17. August 2016 lehnte das SEM die vom Kanton Luzern zugunsten von A._______ beantragte Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab. Der Begriff des schwerwiegenden Härtefalls, so die Begründung, sei restriktiv auszulegen, wobei jeder Fall individuell unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu prüfen sei. Im vorliegenden Fall sei festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer unter Umgehung der Ausreisepflicht und Verletzung seiner Mitwirkungspflichten seit ungefähr sechs Jahren und zehn Monaten in der Schweiz aufhalte. Beruflich habe er sich in dieser Zeit nicht integrieren können, obwohl während der Dauer des Asylverfahrens bis Mitte 2013 eine Erwerbstätigkeit oder Weiterbildung möglich gewesen wäre. Auch ansonsten lägen keine besonderen Integrationsleistungen vor. Die mit dem Niveau A2 erreichten Deutschkenntnisse entsprächen denjenigen, welche von einem Ausländer nach fast siebenjährigem Aufenthalt in der Schweiz erwartet werden dürften. Zudem lasse seine Betätigung in einem Männerturnverein nicht auf ein daraus entstandenes enges persönliches Beziehungsnetz schliessen. Seine Wiedereingliederung in Äthiopien sei ohne Weiteres möglich und die Rückkehr somit auch zumutbar. Das Gleiche sei bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren festgestellt worden; im Urteil vom 18. Juni 2013 sei das Bundesverwaltungsgericht sogar zum Schluss gekommen, dass nicht nur seine eigene, sondern auch die Rückkehr der Partnerin und des gemeinsamen Kindes dorthin möglich, zulässig und zumutbar sei. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG seien damit nicht gegeben.

H.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 16. September 2016 beantragt der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vor-instanz anzuweisen, ihm eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Luzern zu erteilen.

Er führt aus, der Argumentation der Vorinstanz könne nicht gefolgt werden. Zum einen dürfe ihm die unterbliebene Erwerbstätigkeit angesichts des für abgewiesene Asylbewerber bestehenden Arbeitsverbots nicht vorgeworfen werden, zum anderen habe er sich der Betreuung der Tochter gewidmet und den Gelderwerb seiner auf dem Arbeitsmarkt chancenreicheren Partnerin überlassen. Diese Rollenverteilung habe dem Paar ermöglicht, seit Juni 2016 unabhängig von der Sozialhilfe zu leben.

Zu Unrecht, so der Beschwerdeführer weiter, messe die Vorinstanz seinen mit dem Niveau A2 erreichten Sprachkenntnissen keine Bedeutung zu. Diese erlaubten ihm immerhin die Teilnahme am Training des Turnvereins, wo er für seine offene und gesellige Art geschätzt werde; auch von kantonaler Seite seien seine Sprachkenntnisse als genügend beurteilt worden. Abgesehen davon habe er sogar weitere Bemühungen unternommen und einen Sprachkurs B1 begonnen. Aufgrund des höheren Arbeitspensums seiner Partnerin und des damit verbundenen grösseren Betreuungsaufwands für die Tochter - er habe sie in die Kita bringen und von dort wieder abholen müssen - habe er den Sprachkurs jedoch unterbrochen. Dies dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen, ebenso wenig wie die erschwerte soziale Integration, die durch seine Elternpflichten und die damit einhergehenden schwierigen Lebensumstände bedingt sei.

Der Beschwerdeführer macht abschliessend geltend, die Wiedereingliederung in seinem Heimatland Äthiopien sei ihm - vor allem auch angesichts der in der Schweiz bestehenden familiären Situation - nicht möglich und zumutbar. Diesbezüglich verweist er auf verschiedene Medienberichte und Einschätzungen humanitärer Organisationen.

I.
Das gleichzeitig mit der Beschwerde eingereichte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG) hat das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2016 abgewiesen. Das dagegen gerichtete Wiedererwägungsgesuch vom 2. November 2016 blieb ebenfalls erfolglos (vgl. Zwischenverfügung vom 9. November 2016).

J.
In ihrer Vernehmlassung vom 29. November 2016 beantragt die Vor-instanz, unter Hinweis auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung, die Abweisung der Beschwerde.

K.
Der Beschwerdeführer reichte dazu am 22. Dezember 2016 eine Replik ein. In diesem Rahmen teilt er mit, seine familiären Verhältnisse hätten sich seit Beginn des Verfahrens massgeblich verändert. Seine Partnerin, B._______, habe sich nämlich von ihm getrennt; allerdings stehe er nach wie vor im Kontakt zu seiner Tochter und besuche diese regelmässig. Sein Verbleib in der Schweiz sei daher mit Blick auf Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (SR 0.107) nach wie vor angezeigt. Abgesehen davon sei ihm die Rückkehr nach Äthiopien, wo sich die Sicherheitslage inzwischen massiv verschlechtert habe, auch weiterhin nicht zumutbar.

L.
Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Verfügungen des SEM, welche die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG betreffen, sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff . VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Dieses entscheidet endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG).

1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, dem Verwaltungsgerichtsgesetz und dem Bundesgerichtsgesetz, soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).

1.3 Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zu deren Anfechtung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG), allerdings nur, soweit er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangt. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, welche er ebenfalls beantragt, fällt im vorliegenden Fall nicht in die Kompetenz des SEM (vgl. auch unten E. 3).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

3.
Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des SEM einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine Aufenthalts-bewilligung erteilen, wenn sich die betroffene Person seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (Bst. a), ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war (Bst. b), wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Bst. c) und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG (SR 142.20) bestehen (Bst. d). Dabei geht es nur um die Frage, ob der Kanton ermächtigt wird, eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. ein Aufenthaltsverfahren durchzuführen. Anwendbar ist die - im Rahmen der Asylgesetzrevision vom 16. Dezember 2005 per 1. Januar 2007 in Kraft getretene - Härtefallregelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG sowohl auf Personen, die ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben, als auch auf Personen, die sich noch im Asylverfahren befinden. Sie stellt eine Ausnahme vom Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG dar (Peter Nideröst, Sans-Papiers in der Schweiz, in: Uebersax/Rudin/ Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, N 9.35; zur Rechtsnatur dieses Verfahrens sowie zur Stellung der betroffenen Person: BGE 137 I 128 E. 3.1.2 m.H.).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer hält sich seit Einleitung des zwischenzeitlich abgeschlossenen Asylverfahrens mehr als fünf Jahre ununterbrochen in der Schweiz auf, wobei sein Aufenthaltsort den Angaben der kantonalen Migrationsbehörde zufolge (vgl. Sachverhalt C) stets bekannt war. Widerrufsgründe im Sinne von Art. 62 AuG bestehen in seinem Fall offensichtlich nicht, weshalb die in Art. 14 Abs. 2 Bst. a , b und d AsylG genannten Voraussetzungen erfüllt sind und demzufolge nur zu prüfen bleibt, ob wegen der fortgeschrittenen Integration - so Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG - ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt.

4.2 Der so bezeichnete Härtefallbegriff wird in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) einer Kriterienliste vorangestellt, welche der Verordnungsgeber sowohl auf Art. 14 Abs. 2 AsylG als auch auf den Anwendungsbereich des AuG - Art. 30 Abs. 1 Bst. b , Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Art. 84 Abs. 5 AuG - angewendet wissen will (zur Auslegungsordnung: BVGE 2009/40 E. 5 m.H.). Im Einzelnen werden folgende Kriterien genannt: die Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g).

5.

5.1 Im Hinblick auf die Rechtsprechung zum ausländerrechtlichen Härtefallbegriff darf auch im Anwendungsbereich des Asylgesetzes ein schwerwiegender persönlicher Härtefall nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich ist, dass sich die ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet, was bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Die diesbezüglich in Art. 31 Abs. 1 VZAE formulierten Kriterien stellen weder einen abschliessenden Katalog dar noch müssen sie kumulativ erfüllt sein (vgl. BVGE 2009/40 E. 6.2).

5.2 Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Auch genügt es nicht, wenn sich die ausländische Person während längerer Zeit in der Schweiz aufgehalten hat, sich in sozialer und beruflicher Hinsicht gut integriert hat und sich nichts hat zuschulden kommen lassen (vgl. Urteil des BVGer C-4460/2014 vom 7. Oktober 2015 E. 6 sowie Blaise Vuille/Claudine Schenk, L'article 14 alinéa 2 de la loi sur l'asile et la notion d'intégration, in: Cesla Amarelle [Hrsg.], L'intégration des étrangers à l'épreuve du droit suisse, Bern 2012, S. 121 f.). Vielmehr bedarf es einer so engen Beziehung zur Schweiz, dass es der betroffenen Person nicht zugemutet werden kann, im Ausland, insbesondere in ihrem Heimatland, zu leben (vgl. Urteil des BVGer C-301/2014 vom 8. Juni 2015 E. 6.4 und E. 6.5: hier gab nicht die insgesamt gute Integration der Familie, sondern die ausserordentlich weit fortgeschrittene Integration des Sohnes den Ausschlag). Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthalts in der Schweiz knüpfen konnte, genügen demzufolge gewöhnlich nicht (BGE 130 II 39 E. 3; BVGE 2007/45 E. 4.2).

Die aufgeführten hohen Anforderungen können im Falle eines sehr langen Aufenthalts ausnahmsweise reduziert sein. Allerdings darf der betroffenen Person die lange Aufenthaltsdauer - wie z. B. bei missbräuchlich verzögerter Ausreise - nicht vorwerfbar sein. Von ihr wird zudem erwartet, dass sie finanziell unabhängig, sozial und beruflich gut - wenn auch nicht ausserordentlich gut - integriert ist und sich klaglos verhalten hat (vgl. Urteil des BVGer C-2766/2012 vom 28. März 2014 E. 5.2 m.H. sowie BGE 124 II 110 E. 3; letzterer betrifft die altrechtliche Regelung von Art. 13 Bst. f der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer [Begrenzungsverordnung, BVO, AS 1986 1791]).

5.3 Die Zulassungsregelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG bezweckt nicht den Schutz ausländischer Personen gegen die Folgen eines Krieges oder des Missbrauchs staatlicher Gewalt. Eine dahingehende Argumentation betrifft daher in erster Linie die Frage der Asylgewährung bzw. im Falle der verfügten Wegweisung die Beurteilung von Vollzugshindernissen (vgl. Art. 83 AuG). Demgegenüber sind bei der Prüfung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls ausschliesslich humanitäre Gesichtspunkte ausschlaggebend, wobei der Schwerpunkt auf der Verankerung in der Schweiz liegt. Persönliche, familiäre und ökonomische Schwierigkeiten, denen die betroffene Person im Heimatland ausgesetzt wäre, stehen damit jedoch im Zusammenhang und können folgerichtig nicht ausser Acht gelassen werden (vgl. BGE 123 II 125 E. 3). Die sich daraus ergebende Überschneidung von Gründen, die den Wegweisungsvollzug betreffen, und solchen, die einen Härtefall (mit) begründen können, ist in Kauf zu nehmen (vgl. Urteil des BVGer C-3887/2009 vom 30. Mai 2012 E. 4.3).

6.
Unter Bezugnahme auf die beim Beschwerdeführer in Betracht fallenden Kriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE hat die Vorinstanz eine Gesamtwürdigung seiner Situation vorgenommen und einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall verneint. Die Richtigkeit dieser Schlussfolgerung hat der Beschwerdeführer bestritten.

6.1 Ob im Falle des Beschwerdeführers von einer Integration, Kriterium gemäss Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE, gesprochen werden kann, ist fraglich. Während seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz ist er nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, obwohl ihm dies - dem Gesetzeswortlaut von Art. 43 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG zufolge und entgegen seiner Darstellung - im Zeitraum von Januar 2010 bis Juni 2013 möglich gewesen wäre. Sonstige Integrationsbemühungen sind nur insoweit erkennbar, als er sich um den Erwerb der deutschen Sprache gekümmert hat und seit März 2015 - allerdings ohne Vereinsmitgliedschaft - an einer Männerturnprobe teilnimmt (vgl. sein an die kantonale Migrationsbehörde gerichtetes Härtefallgesuch vom 23. April 2015 nebst Beilagen [Bestätigung des Männerturnvereins, Sprachzertifikat für das Niveau A2]; siehe ZEMIS-Vorakten S. 30 - 35). Beides spricht zwar grundsätzlich für seine Kontaktfreude und die Bereitschaft zu sozialem Beisammensein; allerdings fehlen weitere Anhaltspunkte, die auf eine gelungene Integration schliessen lassen könnten.

Der Beschwerdeführer bestreitet seine nur geringfügige Teilhabe am gesellschaftlichem Leben grundsätzlich nicht, verweist jedoch auf seine persönlichen Lebensumstände einer Partnerschaft mit Kind, welche ihm die soziale Integration bisher erschwert hätten. Seine dahingehenden minimalen Bemühungen lassen sich, anders als er meint, dadurch aber nicht kompensieren. Insbesondere ist festzustellen, dass das Kriterium der Integration - mehr als die übrigen Kriterien - bei der in Frage stehenden Härtefallregelung ausschlaggebend ist. In dieser Hinsicht wird, von einzelnen Ausnahmen abgesehen, nicht nur eine durchschnittliche, sondern eine ausserordentliche Integration im Sinne einer Verwurzelung erwartet (vgl. E. 5.2). Von beidem ist der Beschwerdeführer - auch seinem eigenen Vorbringen zufolge - weit entfernt. Abgesehen davon ist nicht nachvollziehbar, warum ihm neben der Kinderbetreuung keine weitere Zeit - nicht einmal für die Intensivierung seine Sprachkenntnisse - geblieben sein soll; immerhin ergibt sich aus seinem eigenen Vorbringen, dass seine Tochter anfangs noch von beiden Elternteilen betreut wurde und später eine Kita besuchte (vgl. S. 7 der Beschwerdeschrift).

6.2 Art. 31 Abs. 1 Bst. b VZAE nennt als weiteres Kriterium die Respektierung der Rechtsordnung. Dieses Kriterium erfüllt der Beschwerdeführer, der seit dem rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens zur Ausreise verpflichtet ist, nicht.

Vor diesem Hintergrund ist auch sein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz - er beläuft sich bis Ende September 2018 auf neun Jahre - kein Aspekt, der zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wäre, fällt doch das in Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE aufgeführte Kriterium der Dauer der Anwesenheit bei rechtswidrigen bzw. missbräuchlichen Aufenthalten ausser Betracht (vgl. E. 5.3). Im Falle des Beschwerdeführers steht fest, dass sein rechtmässiger Aufenthalt in der Schweiz vom 1. Oktober 2009 bis zum 18. Juni 2013 dauerte, d.h. nur die Zeitspanne des Asylverfahrens umfasste (vgl. Sachverhalt A); seine weitere, nur geduldete Anwesenheit beruht auf verfahrensrechtlichen Gründen und ist daher nicht mehr mass-geblich. Ohnehin wäre der Aspekt der Anwesenheitsdauer nur dann relevant, wenn mit ihm eine genügende Integration bzw. Verwurzelung einherginge; dies ist angesichts der vorhergehenden Erwägungen (E. 6. 1) zu verneinen.

6.3 Damit bleibt zu fragen, ob das in Art. 31 Abs. 1 Bst. c VZAE aufgeführte Kriterium der familiären Verhältnisse für den Beschwerdeführer zu einer Härtefallregelung führen kann. Hierzu ist festzustellen, dass er im Zeitpunkt seiner Rechtsmitteleingabe offensichtlich noch mit seiner Partnerin B._______ und der gemeinsamen Tochter zusammen lebte. Wie sich aus seiner am 22. Dezember 2016 eingereichten Replik ergibt, wurde seine Partnerschaft aber mittlerweile wieder aufgelöst, weshalb der Beschwerdeführer die ursprünglich geltend gemachten familiären Gründe jetzt nur noch auf die Beziehung zu seiner Tochter beschränkt.

Ungeachtet der Intensität dieser Beziehung ergeben sich aufgrund der aufenthaltsrechtlichen Situation der Tochter keine Gründe, welche im Rahmen von Art. 14 Abs. 2 AsylG die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen würden. Das von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Familienleben wird - selbst wenn die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird - nämlich nur dann berührt, wenn der zur Ausreise Verpflichtete es nicht andernorts pflegen kann und der in der Schweiz verbleibende Familienangehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (vgl. BGE 141 II 169 E. 5.2.1 m.H.). Letztgenannte Voraussetzung ist bei der Tochter des Beschwerdeführers jedoch nicht erfüllt. Selbst wenn die von ihr und ihrer Mutter erhobene Beschwerde gegen den Widerruf der vorläufigen Aufnahme (vgl. Sachverhalt F) vom Bundesverwaltungsgericht gutgeheissen würde, bliebe die bisherige Aufenthaltsregelung bestehen. Beim Status der vorläufigen Aufnahme handelt es sich aber schon begrifflich nicht um ein gefestigtes Anwesenheitsrecht.

Soweit sich der Beschwerdeführer auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes beruft, ist festzustellen, dass sich daraus keine individuellen Ansprüche ableiten lassen (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.2.2 m.H.). Abgesehen davon kann der Schutzbereich des von ihm zitierten Art. 3 des Übereinkommens auch nicht über denjenigen von Art. 8 EMRK hinausgehen.

6.4 Die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Art. 31 Abs. 1 Bst. d VZAE) sind keine Kriterien, denen die Vorinstanz Beachtung geschenkt hat. Auch im vorliegenden Rechtsmittelverfahren braucht darauf nicht näher eingegangen zu werden. Der Beschwerdeführer ist nach der Trennung von seiner erwerbstätigen Partnerin wieder auf Nothilfe angewiesen; seine Bemühungen um Erwerbstätigkeit und Bildung sind unter dem Aspekt der Integration bereits in den obigen Erwägungen (E. 6.1) erläutert worden. Beides fällt nicht ins Gewicht.

6.5 Das in Art. 31 Abs. 1 Bst. f VZAE genannte Kriterium des Gesundheitszustandes erfordert im vorliegenden Fall ebenfalls keine weitere Prüfung. Zur Begründung seiner Begehren hat der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Probleme, welche in die Gesamtwürdigung einzubeziehen wären, geltend gemacht,

6.6 Zu den Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Art. 31 Abs. 1 Bst. g VZAE) hat sich der Beschwerdeführer ausführlich und unter Bezugnahme auf verschiedene abrufbare Informationen zu seinem Heimatland geäussert. Das Kriterium der Wiedereingliederungsmöglichkeiten unterliegt allerdings keiner separaten Beurteilung, sondern wird nur im Kontext der Integration dahingehend geprüft, ob die ausländische Person eine so enge Beziehung zur Schweiz entwickelt hat, dass ihr die Rückkehr in ihr Heimatland nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. E. 5.2). Im Falle des Beschwerdeführers erübrigt sich angesichts der fehlenden Integration eine solche Prüfung. Der bestehenden Verpflichtung zur Ausreise hält er vor allem - so auch zuletzt in seiner Replik vom 22. Dezember 2016 - eine Schilderung der Sicherheitslage und der Menschenrechtssituation in Äthiopien entgegen. Sein gegen den Wegwei-sungsvollzug gerichtetes Vorbringen ist jedoch im Beschwerdeverfahren D-3150/2015, welches die Asylabteilung IV mit Vollzugsstopp vom 19. Mai 2015 faktisch sistiert hat, zu prüfen (vgl. E. 5.3).

7.
Unter Berücksichtigung des Kriterienkatalogs von Art. 31 Abs. 1 VZAE ist zusammenfassend festzustellen, dass beim Beschwerdeführer kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. Die Vorinstanz hat demzufolge ihre Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG zu Recht verweigert (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff . des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv nächste Seite

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (mit den Akten [...])

- das Amt für Migration des Kantons Luzern ([...]; in Kopie)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Philippe Weissenberger Barbara Giemsa-Haake

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