Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-3530/2013

Urteil vom 6. Februar 2014

Richter Ronald Flury (Vorsitz),

Richter David Aschmann,
Besetzung
Richter Stephan Breitenmoser,

Gerichtsschreiber Alexander Schaer.

1.A._______,

2.B._______,
Parteien
beide vertreten durch lic. iur. Markus Schmid, Rechtsanwalt, Lange Gasse 90, 4052 Basel,

Beschwerdeführende,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn,

Amtshaus 1, 4502 Solothurn,

Vorinstanz,

Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn, Barfüssergasse 24, 4509 Solothurn,

vertreten durch das Amt für Landwirtschaft,

Hauptgasse 72, 4509 Solothurn,

Erstinstanz.

Gegenstand Landwirtschaftliche Direktzahlungen 2012.

Sachverhalt:

A.

A.a Am 3. September 2011 reichte A._______ (Beschwerdeführer 1) mit der Agrardatenerhebung das Gesuch für landwirtschaftliche Direktzahlungen für das Jahr 2012 ein. Die Berechnung der Direktzahlungen wurde dem Beschwerdeführer 1 am 15. November 2012 durch das Amt für Landwirtschaft des Kantons Solothurn schriftlich eröffnet. Dabei wurden die Direktzahlungen aufgrund der Daten zu Einkommen und Vermögen um die Beiträge der allgemeinen Direktzahlungen sowie der Extensoproduktion von gesamthaft Fr. 30'289.60 gekürzt. Ausbezahlt wurde lediglich der Beitrag für den ökologischen Ausgleich in der Höhe von Fr. 6'917.15, der keiner Einkommens- und Vermögensbegrenzung unterliegt. Gegen diese Beitragseröffnung erhob der Beschwerdeführer 1 am 17. Dezember 2012 beim Amt für Landwirtschaft schriftlich Einsprache und ersuchte mit Schreiben vom 31. Januar 2013 um eine Beitragseröffnung in der Form einer anfechtbaren Verfügung.

Mit Verfügung vom 5. Februar 2013 teilte das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn, handelnd durch das kantonale Amt für Landwirtschaft (Erstinstanz), dem Beschwerdeführer 1 unter anderem mit, dass die Direktzahlungen um Fr. 30'289.60 gekürzt und Beiträge für den ökologischen Ausgleich in der Höhe von Fr. 6'917.15 verbleiben würden. Gegen diese Verfügung erhoben der Beschwerdeführer 1 sowie dessen Ehefrau, B._______ (Beschwerdeführerin 2), am 18. Februar 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn (Vorinstanz).

A.b Mit Urteil vom 16. Mai 2013 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass für die Berechnung der Direktzahlungen gemäss klarem Wortlaut der entsprechenden rechtlichen Bestimmungen das steuerbare Einkommen der direkten Bundessteuer massgebend sei. Basis für die Berechnungen seien im vorliegenden Fall die Steuerveranlagungen der Jahre 2009 und 2010, wodurch den Beschwerdeführenden aufgrund der Daten zu Einkommen und Vermögen die Direktzahlungen um Fr. 30'289.60 zu kürzen seien. Im vorinstanzlichen Verfahren unbestritten war unter anderem der Beitrag für den ökologischen Ausgleich in der Höhe von Fr. 6'917.15.

B.
Mit Eingabe vom 19. Juni 2013 erhoben die Beschwerdeführenden gegen das vorinstanzliche Urteil vom 16. Mai 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, wobei sie - unter Kostenfolge zu Lasten der Erstinstanz - die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils wie auch der erstinstanzlichen Verfügung vom 5. Februar 2013 begehren. Des Weiteren sei die Erstinstanz zu verpflichten, den Beschwerdeführenden neben dem Beitrag für den ökologischen Ausgleich in der Höhe von Fr. 6'917.15 Direktzahlungen in der Höhe von Fr. 28'689.60, eventualiter Fr. 26'534.60, auszurichten.

Zur Begründung führen die Beschwerdeführenden wie schon im vorinstanzlichen Verfahren aus, dass in der Steuerveranlagung für das Jahr 2010 IV-Rentenleistungen der Beschwerdeführerin 2 in der Höhe von Fr. 111'581.- enthalten seien. Diese gingen auf einen Anspruch ab dem 1. Januar 2004 zurück und seien aufgrund eines Beschwerdeverfahrens erst 2010 ausbezahlt worden, obwohl sie eigentlich im jeweiligen Kalenderjahr hätten ausgerichtet werden müssen. Dies führe nun zu einer nicht gerechtfertigten "Bestrafung" der Beschwerdeführenden und lasse zudem ein Kernelement der Direktzahlungen, die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ausser Acht. Analog zu den entsprechenden Regelungen im Steuerrecht seien daher die Invalidenrenten für die Jahre 2009 und 2010 ohne Berücksichtigung des übrigen Nachzahlungsbetreffnisses auf die beiden Jahren aufzuteilen. Dadurch ergebe sich - je nach Berechnungsmethode - ein Direktzahlungsanspruch in der Höhe von Fr. 28'689.60. bzw. Fr. 26'534.60.

C.
Mit Schreiben vom 11. Juli 2013 beantragt die Vorinstanz und mit Schreiben 23. Juli 2013 auch die Erstinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Beide Instanzen verzichteten auf eine Vernehmlassung und verweisen zur Begründung auf die Akten und das vorinstanzliche Urteil vom 16. Mai 2013.

D.
Mit Stellungnahme vom 28. August 2013 äusserte sich das Bundesamt für Landwirtschaft BLW als eidgenössische Fachbehörde zu vorliegendem Verfahren und beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Zur Begründung führt das BLW im Wesentlichen aus, dass der Entscheid der Vorinstanz in allen Punkten gesetzeskonform sei, dies insbesondere auch hinsichtlich der Berechnung der Kürzung der Direktzahlungen. Gemäss klarem Wortlaut der entsprechenden rechtlichen Bestimmungen sei für die Berechnung das steuerbare Einkommen (und das Vermögen) der direkten Bundessteuer der letzten beiden rechtskräftig veranlagten Steuerjahre entscheidend. Dabei seien auch die Einkünfte aus der Invalidenversicherung zu versteuern; Ausnahmen sehe das anwendbare Recht keine vor.

E.
Mit Stellungnahme vom 22. Oktober 2013 äusserten sich die Beschwerdeführenden zur Stellungnahme des BLW. Sie führen dabei aus, dass der Gesetzgeber bei der Frage der Berechtigung auf Direktzahlungen auf die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit habe abstellen wollen. Diesem Zweck laufe eine Anknüpfung am Wortlaut der entsprechenden rechtlichen Bestimmungen diametral entgegen. Es sei davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber nicht an den vorliegenden Spezialfall gedacht habe und diese Lücke dementsprechend auszufüllen sei.

F.
Mit Schreiben vom 29. Oktober 2013 äusserte sich die Vorinstanz kurz zur Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 22. Oktober 2013. Sie hält dabei an ihren Anträgen vom 11. Juli 2013 fest.

Das BLW verzichtete mit Schreiben vom 20. November 2013 und die Erstinstanz mit Schreiben vom 21. November 2013 auf weitere Stellungnahmen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das angefochtene Urteil vom 16. Mai 2013 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) dar. Gemäss Art. 166 Abs. 2
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 166 Im Allgemeinen - 1 Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
1    Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
2    Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen.223
2bis    Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an.224
3    Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen.
4    Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft vom 29. April 1998 (Landwirtschaftsgesetz, LwG, SR 910.1) kann gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen, die in Anwendung des LwG und seiner Ausführungsbestimmungen ergangen sind, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit - entgegen der fehlerhaften, jedoch nachträglich mit Schreiben vom 24. Mai 2013 korrigierten Rechtsmittelbelehrung im vorinstanzlichen Urteil - für die Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]).

1.2 Als Adressaten des Urteils sind die Beschwerdeführenden beschwerdelegitimiert im Sinne von Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG. Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) und der Kostenvorschuss wurde geleistet. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Beschwerde unter Vorbehalt der folgenden Ausführungen einzutreten.

1.3 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid; eine selbstständige Anfechtung der erstinstanzlichen Verfügung vom 5. Februar 2013 ist ausgeschlossen (vgl. André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, S. 29 f., Rz. 2.7 mit Hinweisen). Insoweit die Beschwerdeführenden die Aufhebung der erstinstanzlichen Verfügung beantragen, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ferner sind Fragen hinsichtlich des Beitrags für den ökologischen Ausgleich in der Höhe von Fr. 6'917.15 nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, nachdem diese Fragen schon im vorinstanzlichen Verfahren nicht umstritten gewesen sind (vgl. Moser et al., a.a.O., S. 30, Rz. 2.8 mit Hinweisen).

2.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass es sich bei den beiden letzten rechtskräftig veranlagten Steuerjahren um die Jahre 2009 und 2010 handelt. Ebenso unbestritten sind die in diesen Jahren im Rahmen der direkten Bundessteuer veranlagten steuerbaren Einkommen in der Höhe von Fr. 179'600.- (2009) und Fr. 250'900.- (2010) sowie der von der Erstinstanz berechnete Maximalanspruch auf Direktzahlungen in der Höhe von Fr. 37'206.75. Es geht somit vorliegend einzig um die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gekommen ist, dass die Erstinstanz die Direktzahlungen 2012 um die Beiträge der allgemeinen Direktzahlungen und der Extensoproduktion von gesamthaft Fr. 30'289.60 kürzen durfte.

3.

3.1 Gemäss dem vorliegend anwendbaren Art. 70 Abs. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
1    Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
2    Die Direktzahlungen umfassen:
a  Kulturlandschaftsbeiträge;
b  Versorgungssicherheitsbeiträge;
c  Biodiversitätsbeiträge;
d  Landschaftsqualitätsbeiträge;
e  Produktionssystembeiträge;
f  Ressourceneffizienzbeiträge;
g  Übergangsbeiträge.
3    Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse.
LwG in seiner Fassung vom 1. Januar 2013 richtete der Bund im Rahmen der Agrarpolitik 2011 Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben unter der Voraussetzung des ökologischen Leistungsnachweises allgemeine Direktzahlungen, Ökobeiträge und Ethobeiträge aus. In diesem Zusammenhang bestimmte der Bundesrat gemäss Art. 70 Abs. 5 lit. f
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
1    Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
2    Die Direktzahlungen umfassen:
a  Kulturlandschaftsbeiträge;
b  Versorgungssicherheitsbeiträge;
c  Biodiversitätsbeiträge;
d  Landschaftsqualitätsbeiträge;
e  Produktionssystembeiträge;
f  Ressourceneffizienzbeiträge;
g  Übergangsbeiträge.
3    Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse.
Satz 1 LwG die Grenzwerte bezüglich steuerbarem Einkommen und Vermögen der Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, ab denen die Summen der Beiträge gekürzt oder keine Beiträge ausgerichtet wurden (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5624/2007 vom 20. Juni 2008 E. 2). Mit der Agrarpolitik 2014-2017 wurden die Einkommens- und Vermögensgrenzen per 1. Januar 2014 grundsätzlich abgeschafft (Ausnahme: Übergangsbeiträge; vgl. Botschaft zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014-2017 [Agrarpolitik 2014-2017], BBl 2011 2075 ff., 2196, Art. 77
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 77 Übergangsbeiträge - 1 Zur Gewährleistung einer sozialverträglichen Entwicklung werden Übergangsbeiträge ausgerichtet.
1    Zur Gewährleistung einer sozialverträglichen Entwicklung werden Übergangsbeiträge ausgerichtet.
2    Die Übergangsbeiträge bemessen sich nach den bewilligten Krediten abzüglich der Ausgaben für die Beiträge nach den Artikeln 71-76, 77a und 77b sowie für die Abgeltungen nach Artikel 62a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991109.
3    Die Übergangsbeiträge werden betriebsbezogen ausgerichtet. Der Beitrag für den einzelnen Betrieb richtet sich nach der Differenz zwischen den allgemeinen Direktzahlungen vor dem Systemwechsel und den Beiträgen nach den Artikeln 71 Absatz 1 Buchstaben a-c und 72 nach dem Systemwechsel. Die Differenz wird auf der Basis der Struktur festgelegt, die ein Betrieb vor dem Systemwechsel aufwies.
4    Der Bundesrat legt fest:
a  die Berechnung der Beiträge für den einzelnen Betrieb;
b  die Modalitäten im Falle von Betriebsübergaben und grösseren strukturellen Veränderungen;
c  Grenzwerte in Bezug auf das steuerbare Einkommen und Vermögen der Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, ab denen die Beiträge gekürzt werden oder keine Beiträge ausgerichtet werden, wobei er für verheiratete Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen höhere Grenzwerte festlegt.
LwG in seiner derzeit gültigen Fassung). Da es vorliegend um die Frage der Zulässigkeit der Kürzung von Direktzahlungen für das Jahr 2012 geht, finden die neuen rechtlichen Normen der Agrarpolitik 2014-2017 in diesem Verfahren keine Anwendung.

3.2 Gemäss Art. 22 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 7. Dezember 1998 (Direktzahlungsverordnung, aDZV; in Kraft bis 31. Dezember 2013, AS 1999 229) wurde die Summe der Direktzahlungen im Rahmen der Agrarpolitik 2011 ab einem massgebenden Einkommen von Fr. 80'000.- gekürzt. Überstieg das massgebliche Einkommen des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin Fr. 120'000.-, so betrug die Kürzung mindestens die Differenz zwischen dem massgeblichen Einkommen und dem Betrag von Fr. 120'000.- (Art. 22 Abs. 3 aDZV).

Beim massgeblichen Einkommen handelte es sich um das steuerbare Einkommen nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG, SR 642.11), vermindert um Fr. 50'000.- für verheiratete Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen (Art. 22 Abs. 1 Satz 2 aDZV). Ausgangspunkt für die Berechnungen waren dabei gemäss Art. 24 Satz 1 und 2 aDZV die Werte der letzten beiden Steuerjahre, die bis zum Ende des Beitragsjahres rechtkräftig veranlagt worden sind. Lagen diese mehr als vier Jahre zurück, war auf die provisorische Veranlagung abzustellen.

4.

4.1 Im Rahmen der Auslegung gelten für die Normen des Verwaltungsrechts die üblichen Methoden der Gesetzesauslegung. Zur Anwendung gelangen somit die grammatikalische, historische, zeitgemässe, systematische und teleologische Auslegungsmethode. Zwar wird heute von Lehre und Rechtsprechung auch im Verwaltungsrecht der Methodenpluralismus bejaht, der keiner Auslegungsmethode einen grundsätzlichen Vorrang zuerkennt, doch steht gemäss der bundesgerichtlichen Praxis auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts die teleologische Auslegungsmethode im Vordergrund (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, S. 46, Rz. 216 ff.). Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet jedoch der Wortlaut der Bestimmung (BGE 134 II 249, E. 2.3). An einen klaren und unzweideutigen Gesetzeswortlaut ist die rechtsanwendende Behörde gebunden, sofern dieser den wirklichen Sinn der Norm wiedergibt (BGE 127 III 318, E. 2b mit Hinweisen).

Im Zusammenhang mit der Begrenzung der Direktzahlungen auf Grund des massgeblichen Einkommens ist der Wortlaut der in E. 3 aufgezeigten rechtlichen Regelungen klar und unzweideutig: Ausgangspunkt der Berechnungen ist das steuerbare Einkommen gemäss DBG der letzten beiden rechtskräftig veranlagten Steuerjahre. Bei dessen Berechnung werden auch die Einkünfte aus der Invalidenversicherung mitberücksichtigt, was in Art. 22 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 22 - 1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen.
1    Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen.
2    Als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere Leistungen aus Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppenversicherungen sowie aus Freizügigkeitspolicen.
3    Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung sind zu 40 Prozent steuerbar.53
4    Artikel 24 Buchstabe b bleibt vorbehalten.
DBG explizit so festgehalten wird. Zu Recht wird von den Beschwerdeführenden denn auch nicht vorgebracht, dass die anwendbaren rechtlichen Bestimmungen vom Wortlaut her eine Abweichung von diesem Grundsatz erlauben würden. Vielmehr ist übereinstimmend mit der Ansicht aller Prozessbeteiligten festzustellen, dass sich sowohl die Erst- als auch die Vorinstanz bei ihren Berechnungen strikt an den klaren, unzweideutigen Wortlaut der entsprechenden rechtlichen Bestimmungen gehalten haben. Die Ausführungen in den "Weisungen und Erläuterungen zur Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 7. Dezember 1998 (Direktzahlungsverordnung, DZV; SR 910.13)" des BLW vom Mai 2013 haben für den vorliegenden Fall keine eigenständige Bedeutung.

4.2Abweichungen von einem klaren Wortlaut einer rechtlichen Bestimmung sind zulässig oder sogar geboten, wenn triftige Gründe zur Annahme bestehen, dass dieser nicht dem wahren Sinn der Bestimmung entspricht. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben. Vom Wortlaut kann ferner abgewichen werden, wenn die wörtliche Auslegung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann (BGE 127 III 318, E. 2b).

Im vorliegenden Fall erscheint es nicht angebracht, vom klaren Wortlaut der entsprechenden rechtlichen Bestimmungen abzuweichen. Der Botschaft zur Agrarpolitik 2002 ist klar zu entnehmen, dass das veranlagte steuerbare Einkommen der direkten Bundessteuer deshalb als Abgrenzungskriterium ausgewählt wurde, da es "eine gesamtschweizerisch definierte Grösse" sei, "die keiner weiteren Interpretation oder Abgrenzung" bedürfe (vgl. Botschaft zur Reform der Agrarpolitik: Zweite Etappe [Agrarpolitik 2002], BBl 1996 IV 1 ff., 213, nachfolgend: Botschaft Agrarpolitik 2002). Ein mitentscheidendes Kriterium für die Systemänderung "Gesamteinkommen statt landwirtschaftliches Einkommen" war denn auch die so erzielte "wesentliche Vereinfachung im administrativen Bereich" (vgl. Botschaft Agrarpolitik 2002, 213). Der Absicht der schweizweiten Vereinheitlichung und der Vereinfachung des Vollzugs (vgl. Botschaft Agrarpolitik 2002, 205) blieb der Gesetzgeber im Übrigen auch in den nachfolgenden Reformetappen treu, so beispielsweise durch die gesamtschweizerische Regelung der Kürzung von Direktzahlungen im Rahmen der Agrarpolitik 2011 (vgl. Botschaft zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik [Agrarpolitik 2011], BBl 2006 6337 ff., 6440 und 6450; nachfolgend: Botschaft Agrarpolitik 2011; vgl. dazu auch BVGE 2008/22 E. 6.4). Diesem Ziel würde die von den Beschwerdeführenden vorgebrachte Berechnungsmethode entgegenlaufen, da so unerwünschte Abgrenzungsfragen eingeführt und die zuständigen kantonalen Ämter dazu gezwungen würden, das für die Direktzahlungsbeiträge relevante Einkommen und Vermögen alleine für diesen Zweck jeweils neu berechnen zu müssen. Das Bundesverwaltungsgericht hat denn auch in konstanter Rechtsprechung und Fortführung der diesbezüglichen Praxis der Rekurskommission EVD (vgl. Beschwerdeentscheid JG/2004-10 vom 2. Februar 2006 E. 4.2) festgehalten, dass im Zusammenhang mit der Kürzung von Direktzahlungen grundsätzlich von einer steuerrechtlichen Betrachtungsweise auszugehen und sofern möglich auf die gemäss Steuerveranlagung für die direkte Bundessteuer deklarierten und ermittelten Einkommenswerte abzustellen ist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-8363/2007 vom 18. Dezember 2008 E. 5.2 undB-5624/2007 vom 20. Juni 2008 E. 2.1 mit Hinweisen). Auch darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass bei der von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Berechnungsmethode die Gefahr besteht, dass ein weiteres Ziel der vergangenen Agrarreformen gefährdet werden könnte: die Rechtssicherheit (vgl. Botschaft Agrarpolitik 2002, 205). Denn es wäre durchaus möglich, dass eine anteilsmässige Umlegung der IV-Rentenleistungen auf die entsprechenden Veranlagungen der Jahre 2004 bis 2009 staatliche Rückforderungsansprüche zur
Folge hätte haben können. Es erscheint jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass den Beschwerdeführenden durch ein zu tief ausgewiesenes Einkommen in der Vergangenheit höhere Direktzahlungsbeiträge ausbezahlt worden sind, als sie ihnen eigentlich zugestanden wären, wären die IV-Rentenleistungen ordnungsgemäss in jedem Jahr ausbezahlt worden. Diese Frage braucht indessen vorliegend nicht im Detail geklärt zu werden.

Wie der vorliegende Fall aufzeigt, war es möglich, dass Nachzahlungsbetreffnisse wie die hier zur Diskussion stehenden zur Folge hatten, dass in einem Nachzahlungsjahr die Ansprüche auf Direktzahlungen aufgrund des Überschreitens der Einkommensgrenze entfielen. Dennoch ist die Ansicht der Beschwerdeführenden unzutreffend, dass die angewendete Berechnungsmethode dem Sinn und Zweck der Kürzungen der Direktzahlungen zuwiderlaufe, da die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Betreffenden nicht berücksichtigt werde. In agrarrechtlicher Hinsicht ist genau das Gegenteil der Fall: Gerade die vorliegende Berechnungsmethode bildet exakt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in den entsprechenden Jahren ab, nämlich eine stärkere in demjenigen Jahr, in dem tatsächlich finanzielle Leistungen erfolgt sind, und eine jeweils schwächere in denjenigen Jahren, in denen dies nicht der Fall war. Es kann deshalb auch nicht vom Vorliegen einer Lücke gesprochen werden. Vielmehr entsprach es der klaren Absicht des Gesetzgebers, bei der Frage der Kürzung von Direktzahlungen auf das Gesamteinkommen und nicht bloss auf das landwirtschaftliche Einkommen abzustellen, wodurch Personen mit hohem Einkommen ausserhalb der Landwirtschaft (wozu auch die Einnahmen aus Sozialversicherungen gehörten) allenfalls ihren Anspruch auf Direktzahlungen verloren haben (vgl. Botschaft Agrarpolitik 2002, 212 f.). Es ist denn auch in den nachfolgenden Reformschritten im Rahmen der schweizerischen Agrarpolitik in diesen Bereichen zu keinen Änderungen gekommen; vielmehr hat sich dieses System bewährt (vgl. Botschaft Agrarpolitik 2011, 6436 und 6439).

Aufgrund des Umstands, dass vorliegend zwischen der steuerrechtlichen Behandlung des Nachzahlungsbetreffnisses einerseits und den agrarrechtlichen Folgen des steuerbaren Einkommens und Vermögens nach DBG andererseits unterschieden werden muss, können die Beschwerdeführenden aus dem Urteil 2A.68/2000 des Bundesgerichts vom 5. Oktober 2000 nichts zu ihren Gunsten ableiten. So beschlagen die diesbezüglichen Erwägungen und die damit zusammenhängenden Ausführungen der Beschwerdeführenden lediglich die steuerrechtliche Behandlung des Nachzahlungsbetreffnisses. Wie die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Beschwerde selber ausführen, wurden diese Vorgaben in steuerrechtlicher Hinsicht eingehalten.

Bei der im Rahmen der Direktzahlungsberechnungen erfolgten Anknüpfung an rechtskräftig veranlagte Einkommens- und Vermögenswerte handelte es sich - dem Willen des Gesetzgebers folgend - um eine praktikable und verständliche Lösung, die eine präzise Berechnung und Auszahlung der Direktzahlungsbeiträge im entsprechenden Jahr ermöglichte. Diese Regelung ist daher in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerbehörde nicht zu beanstanden.

4.3 Abschliessend ist festzustellen, dass auch die Detailberechnungen der Erst- und Vorinstanz zutreffend sind. So ergibt sich im Durchschnitt der Jahre 2009 und 2010 ein steuerbares Einkommen von Fr. 215'250.-. Davon abzuziehen ist ein Betrag von Fr. 50'000.- für verheiratete Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, wodurch ein Betrag von Fr. 165'250.- resultiert. Die Differenz zu Fr. 120'000.- beträgt Fr. 45'250.-, was die Beiträge der allgemeinen Direktzahlungen sowie der Extensoproduktion von gesamthaft Fr. 30'289.60 übersteigt, weshalb diese Beiträge nicht auszubezahlen sind (vgl. Art. 22 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 24 i.V.m. Art. 43 Abs. 2 aDZV).

5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Erstinstanz sich zu Recht strikt an den klaren Wortlaut der entsprechenden rechtlichen Bestimmungen gehalten hat und in der Folge die Direktzahlungen 2012 um die Beiträge der allgemeinen Direktzahlungen und der Extensoproduktion zu kürzen hatte. Die entsprechenden Berechnungen erweisen sich als zutreffend; folgerichtig hat die Vorinstanz die Beschwerde zu Recht abgewiesen. Die vorliegende Beschwerde ist demzufolge ebenfalls abzuweisen.

6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden als vollständig unterlegene Parteien solidarisch die Kosten des Verfahrens tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG und Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 172.320.2]). Diese werden auf Fr. 2'000.- festgelegt und nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Die Beschwerdeführenden haben keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden den Beschwerdeführenden solidarisch auferlegt und nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)

- die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Landwirtschaft BLW (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Ronald Flury Alexander Schaer

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführenden in Händen haben, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 12. Februar 2014