OG.
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SR 291 IPRG Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) Art. 117 |
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| Bei Fehlen einer Rechtswahl untersteht der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er am engsten zusammenhängt. | ||||||
| Es wird vermutet, der engste Zusammenhang bestehe mit dem Staat, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung erbringen soll, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder, wenn sie den Vertrag aufgrund einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit geschlossen hat, in dem sich ihre Niederlassung befindet. | ||||||
| Als charakteristische Leistung gilt namentlich: | ||||||
| bei Veräusserungsverträgen die Leistung des Veräusserers; | ||||||
| bei Gebrauchsüberlassungsverträgen die Leistung der Partei, die eine Sache oder ein Recht zum Gebrauch überlässt; | ||||||
| bei Auftrag, Werkvertrag und ähnlichen Dienstleistungsverträgen die Dienstleistung; | ||||||
| bei Verwahrungsverträgen die Leistung des Verwahrers; | ||||||
| bei Garantie- oder Bürgschaftsverträgen die Leistung des Garanten oder des Bürgen. | ||||||
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SR 291 IPRG Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) Art. 117 |
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| Bei Fehlen einer Rechtswahl untersteht der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er am engsten zusammenhängt. | ||||||
| Es wird vermutet, der engste Zusammenhang bestehe mit dem Staat, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung erbringen soll, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder, wenn sie den Vertrag aufgrund einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit geschlossen hat, in dem sich ihre Niederlassung befindet. | ||||||
| Als charakteristische Leistung gilt namentlich: | ||||||
| bei Veräusserungsverträgen die Leistung des Veräusserers; | ||||||
| bei Gebrauchsüberlassungsverträgen die Leistung der Partei, die eine Sache oder ein Recht zum Gebrauch überlässt; | ||||||
| bei Auftrag, Werkvertrag und ähnlichen Dienstleistungsverträgen die Dienstleistung; | ||||||
| bei Verwahrungsverträgen die Leistung des Verwahrers; | ||||||
| bei Garantie- oder Bürgschaftsverträgen die Leistung des Garanten oder des Bürgen. | ||||||
OG, die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid zu Unrecht nicht oder nur teilweise ausländisches Recht angewandt und Bundesrecht dadurch verletzt, dass Rechtsgrund und Identität der Klage ausschliesslich nach Schweizer Recht beurteilt worden sei. Zur Beurteilung ausländischen Rechts ist die Berufung in vermögensrechtlichen Streitigkeiten nicht zulässig (Art. 43a Abs. 2
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SR 291 IPRG Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) Art. 117 |
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| Bei Fehlen einer Rechtswahl untersteht der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er am engsten zusammenhängt. | ||||||
| Es wird vermutet, der engste Zusammenhang bestehe mit dem Staat, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung erbringen soll, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder, wenn sie den Vertrag aufgrund einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit geschlossen hat, in dem sich ihre Niederlassung befindet. | ||||||
| Als charakteristische Leistung gilt namentlich: | ||||||
| bei Veräusserungsverträgen die Leistung des Veräusserers; | ||||||
| bei Gebrauchsüberlassungsverträgen die Leistung der Partei, die eine Sache oder ein Recht zum Gebrauch überlässt; | ||||||
| bei Auftrag, Werkvertrag und ähnlichen Dienstleistungsverträgen die Dienstleistung; | ||||||
| bei Verwahrungsverträgen die Leistung des Verwahrers; | ||||||
| bei Garantie- oder Bürgschaftsverträgen die Leistung des Garanten oder des Bürgen. | ||||||