Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

7B 131/2022

Urteil vom 5. September 2023

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Hurni, Kölz,
Gerichtsschreiber Eschle.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Baumberger,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 15. März 2022 (SST.2021.258).

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg wirft A.________ vor, er habe am 18. März 2020 um 09.03 Uhr auf der U.________strasse in V.________ die örtlich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um strafbare 53 km/h überschritten. Sie bezichtigte ihn mit Strafbefehl vom 7. Mai 2020 der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung der allgemein zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts gemäss Art. 90 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
1    Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3    Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
3bis    Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB235 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.236
3ter    Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.237
4    Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um:
a  mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b  mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c  mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d  mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.238
5    Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches239 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
SVG und schlug ihm hierfür eine unbedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 250.-- vor.

B.

B.a. Auf Einsprache gegen den Strafbefehl hin sprach das Bezirksgericht Rheinfelden A.________ am 25. August 2021 vollumfänglich frei.

B.b. Mit Urteil vom 15. März 2022 hiess das Obergericht des Kantons Aargau die Berufung der Staatsanwaltschaft teilweise gut, sprach A.________ wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 300.-- bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 5'000.--.

C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ dem Bundesgericht, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und er sei vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen.
Die Vorinstanz und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau haben auf Vernehmlassung verzichtet.
Es wurden die kantonalen Akten eingeholt.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) in Strafsachen einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Berufung hin (Art. 80
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG) geurteilt hat. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
und lit. b Ziff. 1 BGG) und hat die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Unter Vorbehalt rechtsgenüglicher Begründung (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG zulässig.

2.
Der Beschwerdeführer greift die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen an.

2.1. Das Bundesgericht ist als oberste Recht sprechende Behörde (Art. 1 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 1 Oberste Recht sprechende Behörde - 1 Das Bundesgericht ist die oberste Recht sprechende Behörde des Bundes.
1    Das Bundesgericht ist die oberste Recht sprechende Behörde des Bundes.
2    Es übt die Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundesstrafgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts aus.3
3    Es besteht aus 35-45 ordentlichen Bundesrichtern und Bundesrichterinnen.
4    Es besteht ausserdem aus nebenamtlichen Bundesrichtern und Bundesrichterinnen; deren Zahl beträgt höchstens zwei Drittel der Zahl der ordentlichen Richter und Richterinnen.4
5    Die Bundesversammlung legt die Zahl der Richter und Richterinnen in einer Verordnung fest.
BGG) keine strafrechtliche Berufungsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit freier Kognition überprüft (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 145 IV 154 E. 1.1; Urteile 7B 390/2023 vom 17. August 2023 E. 2.2; 7B 166/2022 vom 26. Juli 2023 E. 2.1). Es legt seinem Urteil vielmehr den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), und kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).
Eine Sachverhaltsfeststellung gilt als "offensichtlich unrichtig" im Sinne von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG i.V.m. Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV, wenn sie sich als schlechterdings unhaltbar und damit als willkürlich erweist (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Das ist der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 148 I 127 E. 4.3; 143 IV 500 E. 1.1; 140 III 264 E. 2.3 S. 266; je mit Hinweisen). Der blosse Widerspruch zu Erwägungen der Vorinstanz qualifiziert eine Entscheidung noch nicht als willkürlich (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5; 141 IV 369 E. 6.3). Willkür ist nicht bereits gegeben, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder sogar vorzuziehen ("préférable") wäre (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 148 II 121 E. 5.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Die Willkürrüge muss nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV
114
E. 2.1).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).

2.2. Die Vorinstanz führte in sachverhaltlicher Hinsicht Folgendes aus:
Es sei erstellt, dass der Beschwerdeführer am 18. März 2020 um 09.03 Uhr den Personenwagen Tesla mit dem Kennzeichen xxx ausserorts auf der U.________strasse in V.________ in Fahrtrichtung Industrie gelenkt habe. Dabei sei er von Angehörigen der Regionalpolizei mit zwei Messgeräten (Robot Traffistar SR 590) bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mit einer (toleranzbereinigten) Geschwindigkeit von 133 km/h gemessen worden. Umstritten sei, ob die Geschwindigkeitsmessung den rechtlichen Anforderungen genüge und als Beweismittel verwendet werden dürfe oder ob sie an Mängeln leide, die sie als Beweismittel untauglich machten. Weiter sei strittig, ob beim Tesla eine technische Störung vorgelegen habe, die zur Folge gehabt hätte, dass die gefahrene Geschwindigkeit in Meilen anstatt Kilometern pro Stunde angezeigt worden wäre, und damit einhergehend, ob der Beschwerdeführer die (massive) Geschwindigkeitsüberschreitung wahrgenommen habe.
Das am 18. März 2020 eingesetzte Messmittel sei letztmals am 22. August 2019 geeicht worden. Gemäss Eichzertifikat Nr. 258-32202 sei die Eichung grundsätzlich bis zum 31. August 2020 gültig gewesen. Das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS) habe in seiner Stellungnahme vom 22. Dezember 2020 die Gültigkeit des Messmittels bis zum 31. August 2020 bestätigt. Es habe daher am 18. März 2020 eine gültige Eichung des Messmittels bestanden. Zwar habe das METAS beanstandet, dass die mobile Messkabine, die das fragliche Messmittel während des Betriebs vor äusseren Einwirkungen schützt, anlässlich einer Kontrolle nicht so angetroffen worden sei, wie im Zulassungszertifikat CH-P10192-01 beschrieben. Das METAS halte jedoch fest, dass die Modifikation keine eichungsrelevanten Teile betroffen habe. Ferner sei unklar, ob am 18. März 2020 der Radarsensor im neu angebrachten Gehäuse platziert gewesen sei. Fest stehe jedoch, dass vor dem Einsatz des Messmittels ein erfolgreicher Selbsttest durchgeführt worden sei, der dessen ordnungsgemässen Zustand gewährleistet habe. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer den Vorwurf der toleranzbereinigten Geschwindigkeitsüberschreitung von 53 km/h ohne Vorbehalt mit seinem Kürzel und seiner Unterschrift
auf dem Polizeirapport vom 6. April 2020 selbst anerkannt und in diesem Rahmen ausgeführt, dass es keine Entschuldigung gebe und er es nie wieder tun werde. Auch sein damaliger Vermerk "es war ein Fehler" beziehe sich offensichtlich auf die Geschwindigkeitsüberschreitung und nicht auf den angeblichen Fehler des Tachometers. Zudem datiere der Polizeirapport auf den 6. April 2020 und damit einige Tage nach der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 18. März 2020. Der Beschwerdeführer habe diese Aussagen daher nicht überstürzt anlässlich einer unerwarteten polizeilichen Konfrontation am Tag der Geschwindigkeitsüberschreitung gemacht. Es sei folglich ausgeschlossen, dass sich der Beschwerdeführer mit diesem Vermerk auf einen Fehler der Tachometeranzeige bezogen hätte, was er anlässlich der Berufungsverhandlung auch bestätigt habe. Das erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ohne dessen Wissen Meilen anstatt Kilometer pro Stunde angezeigt worden seien, sei unter diesen Umständen als offensichtliche Schutzbehauptung zu qualifizieren. Es bestünden mithin keine Zweifel an der Richtigkeit der polizeilichen Geschwindigkeitsmessung und damit an der Geschwindigkeitsüberschreitung im Rahmen der groben
Verkehrsverletzung. Der Beschwerdeführer habe die erlaubte Höchstgeschwindigkeit ausserorts toleranzbereinigt um 53 km/h überschritten und damit den objektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
1    Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3    Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
3bis    Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB235 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.236
3ter    Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.237
4    Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um:
a  mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b  mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c  mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d  mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.238
5    Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches239 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
SVG deutlich erfüllt.

2.3.

2.3.1. Was die Würdigung der Radarmessung anbelangt, macht der Beschwerdeführer geltend, diese sei nicht gültig. Seine Kritik ist weitgehend zutreffend:
In der Stellungnahme vom 22. Dezember 2020 zum Betriebszustand des fraglichen Messmittels am 18. März 2020 führte das METAS aus, dass die mobile Messkabine, die das Messmittel während des Betriebs vor äusseren Einwirkungen schützt, bei einer Kontrolle vom 8. Juli 2020 nicht so angetroffen worden sei, wie im Zulassungszertifikat CH-P-10192-01 beschrieben. Die Messkabine sei so modifiziert worden, dass der Radarsensor in ein neu angebautes Gehäuse verschoben werden könne. Die Regionalpolizei sei mit schriftlicher Beanstandung vom 22. Juli 2020 über diese Feststellung informiert worden. Ob anlässlich der Messung vom 18. März 2020 der Radarsensor im neu angebrachten Gehäuse platziert gewesen sei, wisse das METAS nicht. Wenn dies aber der Fall gewesen sein sollte, so sei die Messung mit einem Messmittel vorgenommen worden, das nicht der Beschreibung im Zulassungszertifikat entsprochen habe.
Hierauf replizierte die Regionalpolizei mit Stellungnahme vom 25. Januar 2021, dass die Messkabine modifiziert worden sei, um in engen Platzverhältnissen in überbauten Quartieren Kontrollen durchführen zu können. Der Anbau sei ab dem 5. November 2019 bis am 22. Juli 2020 im Einsatz gestanden. Da keine eichungsrelevanten Teile modifiziert worden seien, sei die Modifikation von der Polizei als unbedenklich beurteilt worden.
Daraufhin führte das METAS in einer weiteren Stellungnahme vom 15. Februar 2021 aus, dass die Aussage der Regionalpolizei, wonach die Modifikation keine eichungsrelevanten Teile betroffen habe, korrekt sei, zumal die mobile Messkabine kein Bestandteil der jährlichen Eichung sei. Allerdings müsse der Schlussfolgerung der Regionalpolizei, wonach die Modifikation unbedenklich sei, widersprochen werden. Denn die für die amtliche Messung zum Einsatz gelangenden Geschwindigkeitsmesssysteme müssten der anlässlich der Zulassung zur Prüfung eingereichten Bauart entsprechen. Mitarbeiter des METAS seien erstmals anlässlich der Kontrolle am 8. Juli 2020 auf die Modifikation hingewiesen worden. Im Zeitraum, in dem das Messmittel mit Modifikation im Einsatz gewesen sei, also vom 5. November 2019 bis zum 22. Juli 2020, habe keine Eichung des fraglichen Messmittels stattgefunden. Allerdings könne im Rahmen eines Gutachtens die gefahrene Geschwindigkeit durch Auswertung der Bilddokumentation bestimmt werden. Es könne ausgeschlossen werden, dass die Modifikation der Messkabine einen Einfluss auf die Bilddokumentation gehabt habe.

2.3.2. Damit steht fest, dass die Radarmessung am 18. März 2020 in jenen Zeitraum fällt, in dem das Messgerät mit der modifizierten Messkabine eingesetzt wurde, wobei nach der Stellungnahme der Regionalpolizei nicht dokumentiert ist, bei welchen Einsätzen die modifizierte Messkabine montiert war und an welcher Stelle die Sensoren angebracht gewesen seien. Die Vorinstanz erwägt, es sei "unklar", ob der Radarsensor bei der umstrittenen Messung am 18. März 2020 im neu angebrachten Gehäuse platziert gewesen sei, und misst dieser Frage im Ergebnis keine Bedeutung bei. Das ist nicht haltbar. Wie das METAS in seiner Stellungnahme schreibt, wäre eine Messung mit Modifikationen am Messgehäuse gerade nicht unbedenklich gewesen, da die Messkabine in diesem Fall nicht der zur Prüfung eingereichten Bauart entspräche. Dabei handelt es sich um eine von der Eichung und den vor einer Messung durchzuführenden Gerätetests unabhängige Auflage im Zulassungszertifikat CH-P-10192-01. Solche im Rahmen der Zulassung festgelegten Auflagen sind zu beachten, wenn ein Messsystem verwendet wird (vgl. Art. 3 Abs. 2 und 3 der Verordnung des Bundesamts für Strassen [ASTRA] vom 22. Mai 2008 zur Strassenverkehrskontrolle [VSKV-ASTRA; SR 741.013.1]). Während das
METAS für die Bilddokumentation, mit der die gefahrene Geschwindigkeit im Rahmen eines Gutachtens bestimmt werden könnte, einen Einfluss durch die Modifikation der Messkabine ausschliesst, äussern sich weder das Institut noch die Vorinstanz zu einer möglichen Auswirkung dieser Modifikation auf die Radarmessung. Unter diesen Umständen ist der Schluss der Vorinstanz offensichtlich unrichtig, es bestünden keine Zweifel an der Richtigkeit der polizeilichen Geschwindigkeitsmessung.

2.3.3. Auch was die Würdigung des Polizeirapports vom 6. April 2020 anbelangt, trifft die Kritik des Beschwerdeführers zumindest teilweise zu. Ob aufgrund des Hinweises auf Art. 158
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 158 Hinweise bei der ersten Einvernahme - 1 Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass:
1    Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass:
a  gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden;
b  sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann;
c  sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen;
d  sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen kann.
2    Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar.
StPO davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer über seine Rechte und den Gegenstand des gegen ihn laufenden Strafverfahrens informiert wurde, kann hier offenbleiben. Denn jedenfalls ergibt sich kein belastbares Geständnis aus den dürren Bemerkungen mit folgendem Wortlaut: "Es gibt keine Entschuldigung. Es war ein Fehler. Werde es nie wieder tun". Der Beschwerdeführer wurde in diesem Zeitpunkt lediglich mit dem Resultat der umstrittenen Messung konfrontiert. Seine Anerkennung könnte daher letztlich nur als Eingeständnis einer möglichen Geschwindigkeitsübertretung gelesen werden, stellt aber für sich noch in keinerlei Hinsicht einen belastbaren Beweis für den konkreten Tatvorwurf einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit mit genau 53 km/h dar.

2.3.4. Nach dem Gesagten erscheint der Schuldspruch gestützt auf zwei für sich kaum belastbare Beweismittel im konkreten Fall nicht nur als unrichtig, sondern als so nicht haltbar. Die Willkürrüge ist begründet.

2.4. Dieser Befund führt allerdings nicht zu einem Freispruch. Die Sache ist vielmehr an die Vorinstanz zur neuen Beweiswürdigung bzw. zur Ergänzung des Beweisverfahrens zurückzuweisen: Wie der Beschwerdeführer anmerkt, wäre es nach den Ausführungen des METAS möglich, die Geschwindigkeit im Tatzeitpunkt gestützt auf die vom Messgerät erstellten Bilder gutachterlich zu ermitteln. Die Vorinstanz wird darüber zu befinden haben, ob ein solches Gutachten in Auftrag zu geben ist.

3.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und das angefochtene Urteil ist zu kassieren, unter Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid.
Dem Kanton Aargau sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Er hat dem Beschwerdeführer hingegen für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 15. März 2022 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. September 2023

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Eschle