Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

4A 215/2013

Urteil vom 5. September 2013

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiberin Schreier.

Verfahrensbeteiligte
Gewerkschaft W.________,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Fredi Hänni,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. X.________ Holding AG,
2. Y.________ AG,
3. Z.________ AG,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Gerhard Frey,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Kollektivstreitigkeit,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, vom 26. März 2013.

Sachverhalt:

A.
Am 6. Februar 2012 ersuchte die Gewerkschaft W.________ (Beschwerdeführerin) das Einigungsamt Oberland des Kantons Bern um Vorladung der X.________ Holding AG (Beschwerdegegnerin 1), der Y.________ AG (Beschwerdegegnerin 2), der Z.________ AG (Beschwerdegegnerin 3) und der V.________ AG zur Vermittlung in einer arbeitsrechtlichen Kollektivstreitigkeit. Die Gewerkschaft W.________ verfolgte das Ziel, mit den genannten Arbeitgeberinnen einen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) abzuschliessen.
Die vom Präsidenten des Einigungsamtes Oberland durchgeführten Besprechungen am 12. März 2012 und am 18. September 2012 führten zu keiner Einigung der Parteien.
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2012 hielt der Präsident des Einigungsamtes Oberland fest, das Verfahren gegen die V.________ AG sei zufolge Rückzugs des Gesuchs erledigt (Ziff. 1). Den Antrag der Gewerkschaft W.________, es sei zu einer Sitzung des Einigungsamtes vorzuladen, wies er ab (Ziff. 2) und erklärte das Verfahren nach der Durchführung von zwei Besprechungen als erledigt (Ziff. 3).

B.
Mit Beschwerde vom 21. Dezember 2012 beantragte die Gewerkschaft W.________ dem Obergericht des Kantons Bern, es seien Ziff. 2 und 3 der Verfügung des Einigungsamtes Oberland aufzuheben und es sei das Einigungsamt anzuweisen, die Parteien zu einer Verhandlung vorzuladen.
Mit Entscheid vom 26. März 2013 trat das Obergericht des Kantons Bern auf die Beschwerde nicht ein.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 17. April 2013 beantragt die Gewerkschaft W.________ dem Bundesgericht, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache sei zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell an den Präsidenten des Einigungsamtes Oberland, dies unter Anweisung, die Parteien zu einer Verhandlung vorzuladen.
Die Beschwerdegegnerinnen beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 137 III 417 E. 1 mit Hinweisen).

1.1. Soweit sich die Beschwerdeführerin mit ihren Rügen gegen die Verfügung des Einigungsamtes Oberland richtet, indem sie dem Präsidenten des Einigungsamtes Rechtsverweigerung und eine Verletzung der Rechtsweggarantie vorwirft, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da es sich hierbei nicht um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid handelt (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Soweit die Beschwerdeführerin das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern anficht, richtet sich ihre Beschwerde gegen einen verfahrensabschliessenden Entscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) einer oberen kantonalen Instanz, die auf ein Rechtsmittel hin kantonal letztinstanzlich in einer Sache entschieden hat, die jedenfalls in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht steht (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
i.V.m. Art. 72
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG), die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin sind im kantonalen Verfahren nicht geschützt worden (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG) und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG).

1.2. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nach Art. 74 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.-- (lit. a) und in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.-- (lit. b) beträgt. Es kann offen bleiben, ob es sich vorliegend um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt und ob diesfalls der massgebende Streitwert erreicht wäre, da die Beschwerde, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, ohnehin unbegründet ist.

2.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie ihre Zuständigkeit verneint habe.

2.1. Die Vorinstanz hat ausgeführt, der Kanton Bern habe in Ausführung der Art. 30 ff. des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1914 betreffend die Arbeit in den Fabriken (Fabrikgesetz; SR 821.41) das Gesetz vom 7. Februar 1978 über das Einigungsamt (EAG; BSG 833.21) erlassen. Das EAG selbst enthalte keine Bestimmungen zum Rechtsweg. Nach Art. 16 Abs. 2 EAG sei die ZPO für das Verfahren zwar sinngemäss anwendbar. Dieser Verweis beschränke sich aber auf den gleichnamigen 3. Titel der ZPO und führe nicht zur sinngemässen Anwendbarkeit deren Bestimmungen über die Rechtsmittel. Es sei somit in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob die Zuständigkeit gestützt auf die allgemeinen Verfahrensbestimmungen in der ZPO zu bejahen sei. Sowohl die Berufung nach Art. 308 ff
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 308 Anfechtbare Entscheide - 1 Mit Berufung sind anfechtbar:
1    Mit Berufung sind anfechtbar:
a  erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide;
b  erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen.
2    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens 10 000 Franken beträgt.
. ZPO als auch die Beschwerde nach Art. 319 ff
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 319 Anfechtungsobjekt - Mit Beschwerde sind anfechtbar:
a  nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen;
b  andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen:
b1  in den vom Gesetz bestimmten Fällen,
b2  wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht;
c  Fälle von Rechtsverzögerung.
. ZPO würden ein erstinstanzliches Anfechtungsobjekt voraussetzen. Fraglich sei, ob es sich beim Einigungsamt Oberland um eine erste Instanz im Sinne der ZPO handle. Die Einigungsämter seien im Gesetz des Kantons Bern vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) nicht als Gerichtsbehörden aufgeführt. Auch der Wahlmodus entspreche nicht demjenigen einer Gerichtsbehörde. Die
Einigungsämter würden sich mithin schlecht in die traditionelle Hierarchie der Gerichtsbehörden einordnen lassen. Am deutlichsten würden sie sich von den traditionellen Vorinstanzen dadurch abgrenzen, dass ihnen lediglich in der Funktion als Schiedsgericht Spruchkompetenz zukomme, was ein entsprechendes Begehren beider Parteien voraussetze. Fehle diese, wie im vorliegenden Fall, so komme dem Einigungsamt lediglich die Funktion einer Mediationsbehörde zu. Unter diesen Voraussetzungen könne das Einigungsamt nicht als erste Instanz im Sinne von Art. 308 ff
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 308 Anfechtbare Entscheide - 1 Mit Berufung sind anfechtbar:
1    Mit Berufung sind anfechtbar:
a  erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide;
b  erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen.
2    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens 10 000 Franken beträgt.
. und 319 ff. ZPO verstanden werden. Damit fehle es an einer gesetzlichen Grundlage, welche die Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Bern begründen würde.

2.2. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, die Tatsache, dass dem Einigungsamt keine Entscheidbefugnis zustehe, könne keineswegs bedeuten, dass gegen die Abschreibungsverfügung des Präsidenten kein Rechtsmittel zur Verfügung stehe. Der Entscheid der Vorinstanz sei willkürlich, weil der Rechtsschutz gegen eine Abschreibungsverfügung verweigert werde, welche die Vermittlung in einer kollektivarbeitsrechtlichen Streitigkeit vor der vollständigen, korrekt besetzten richterlichen Behörde von vornherein ausschliesse. Die Zuständigkeit der Vorinstanz sei zu bejahen.

2.3. Nach Art. 30 Abs. 1 Fabrikgesetz werden von den Kantonen behufs Vermittlung von Kollektivstreitigkeiten zwischen Fabrikinhabern und Arbeitern über das Arbeitsverhältnis sowie über die Auslegung und Ausführung von Gesamtarbeits- oder Normalarbeitsverträgen ständige Einigungsstellen errichtet. Die Kantone können den Einigungsstellen nach Art. 35 Fabrikgesetz weitere als die in diesem Gesetz vorgesehenen Befugnisse übertragen. Der Kanton Bern hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 EAG hat das Einigungsamt Kollektivstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über das Arbeitsverhältnis durch Vermittlung beizulegen. Sofern zwischen den Parteien kein GAV besteht, wirkt das Einigungsamt im Rahmen seiner Vermittlungstätigkeit auf den Abschluss eines solchen hin (Art. 1 Abs. 1 Satz 2 EAG). Auf Begehren beider Parteien entscheidet es über Kollektivstreitigkeiten durch Schiedsspruch (Art. 1 Abs. 2 EAG).

2.4. Die ZPO regelt nach Art. 1 dieses Gesetzes das Verfahren vor den kantonalen Instanzen für streitige Zivilsachen (lit. a), gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (lit. b), gerichtliche Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts (lit. c) und die Schiedsgerichtsbarkeit (lit. d). Da das Einigungsamt Oberland vorliegend unbestrittenermassen nicht die Kompetenz hatte, durch Schiedsspruch zu entscheiden, ist Art. 1 lit. d
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz regelt das Verfahren vor den kantonalen Instanzen für:
a  streitige Zivilsachen;
b  gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
c  gerichtliche Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts;
d  die Schiedsgerichtsbarkeit.
ZPO nicht erfüllt. Art. 1 lit. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz regelt das Verfahren vor den kantonalen Instanzen für:
a  streitige Zivilsachen;
b  gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
c  gerichtliche Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts;
d  die Schiedsgerichtsbarkeit.
und c ZPO setzen gerichtliche Angelegenheiten voraus (vgl. Urteil 5A 44/2013 vom 25. April 2013 E. 2.2, zur Publikation vorgesehen). Das kantonale Einigungsamt hat, abgesehen von der soeben erwähnten Möglichkeit eines Schiedsspruchs auf Begehren beider Parteien, keine Entscheidkompetenz und ist nicht als Gericht zu qualifizieren. Die Vorinstanz weist denn auch darauf hin, dass die Einigungsämter nicht in der Aufzählung der Gerichtsbehörden in Art. 2 GSOG enthalten seien. Eine (direkte) Anwendung der ZPO kommt somit einzig in Frage, wenn eine streitige Zivilsache i.S.v. Art. 1 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz regelt das Verfahren vor den kantonalen Instanzen für:
a  streitige Zivilsachen;
b  gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
c  gerichtliche Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts;
d  die Schiedsgerichtsbarkeit.
ZPO vorliegt.

2.4.1. Für die Definition der streitigen Zivilsache nach Art. 1 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz regelt das Verfahren vor den kantonalen Instanzen für:
a  streitige Zivilsachen;
b  gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
c  gerichtliche Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts;
d  die Schiedsgerichtsbarkeit.
ZPO kann auf die bereits vor dem Inkrafttreten der ZPO bestehende Definition der Zivilrechtsstreitigkeit zurückgegriffen werden (vgl. nur BERNHARD BERGER, in: Berner Kommentar, 2013, N. 8 zu Art. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz regelt das Verfahren vor den kantonalen Instanzen für:
a  streitige Zivilsachen;
b  gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
c  gerichtliche Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts;
d  die Schiedsgerichtsbarkeit.
ZPO; JACQUES HALDY, in: Code de procédure civile commenté, 2011, N. 9 zu Art. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz regelt das Verfahren vor den kantonalen Instanzen für:
a  streitige Zivilsachen;
b  gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
c  gerichtliche Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts;
d  die Schiedsgerichtsbarkeit.
ZPO; DOMINIK VOCK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2010, N. 5 zu Art. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz regelt das Verfahren vor den kantonalen Instanzen für:
a  streitige Zivilsachen;
b  gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
c  gerichtliche Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts;
d  die Schiedsgerichtsbarkeit.
ZPO). Als Zivilrechtsstreitigkeit gilt demnach ein kontradiktorisches Verfahren zwischen mindestens zwei Parteien, das auf die endgültige, dauernde Regelung zivilrechtlicher Verhältnisse im Sinne einer res iudicata abzielt (BGE 136 III 178 E. 5.2 S. 183; 124 III 44 E. 1a S. 46; 123 III 346 E. 1a S. 349). Das Verfahren spielt sich somit vor dem Richter oder einer anderen Spruchbehörde ab (BGE 120 II 11 E. 2a S. 13).

2.4.2. Das Einigungsamt soll in Kollektivstreitigkeiten vermitteln (Art. 30 Abs. 1 Fabrikgesetz, Art. 1 Abs. 1 Satz 1 EAG). Sofern es nicht auf Begehren beider Parteien durch Schiedsspruch entscheidet, kommt ihm keine Spruchkompetenz zu. Eine endgültige, dauernde Regelung zivilrechtlicher Verhältnisse im Sinne einer res iudicata kann durch das Einigungsamt somit gerade nicht herbeigeführt werden. In der Botschaft vom 6. Mai 1910 betreffend die Revision des Fabrikgesetzes, BBl 1910 III 612 Art. 24-29, wurde denn auch darauf hingewiesen, dass die Einigungsämter ihrer Natur nach von den ordentlichen Gerichten verschieden seien, da ihnen keine Entscheidungsbefugnis zukomme, sondern die Aufgabe, zwischen den Parteien zu vermitteln und einen Ausgleich herbeizuführen. Es werde dadurch nicht in die Befugnis der Kantone hinsichtlich der Rechtsprechung eingegriffen, da die Beurteilung von Zivilstreitigkeiten dem ordentlichen Richter vorbehalten sei. Im Übrigen kann das Einigungsamt, wenn wie vorliegend zwischen den Parteien kein GAV besteht, nach Art. 1 Abs. 1 Satz 2 EAG im Rahmen seiner Vermittlungstätigkeit lediglich auf den Abschluss eines solchen hinwirken. Selbst wenn ein GAV abgeschlossen würde, wozu das Einigungsamt die Parteien
nicht zwingen kann, würde auch dadurch keine res iudicata herbeigeführt. Damit steht fest, dass die ZPO nicht direkt anwendbar ist, da auch keine streitige Zivilsache i.S.v. Art. 1 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz regelt das Verfahren vor den kantonalen Instanzen für:
a  streitige Zivilsachen;
b  gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
c  gerichtliche Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts;
d  die Schiedsgerichtsbarkeit.
ZPO vorliegt.

2.5. Nach dem Gesagten richtet sich das kantonale Verfahren nach kantonalem Recht. Art. 16 Abs. 2 EAG erklärt die ZPO für das Verfahren für sinngemäss anwendbar. Deren Normen stellen diesfalls nicht Bundesrecht, sondern kantonales Recht dar (Urteil 5A 44/2013 vom 25. April 2013 E. 2.2, zur Publikation vorgesehen, mit Hinweisen). Das Bundesgericht überprüft die Anwendung kantonalen Rechts einzig unter dem Blickwinkel des Willkürverbots nach Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV (BGE 135 V 2 E. 1.3; 134 II 349 E. 3 S. 351; 133 III 462 E. 2.3; 131 I 31 E. 2.1.2.1). Wird eine willkürliche Anwendung von kantonalem Recht gerügt, ist zu beachten, dass es nicht genügt, wenn die Beschwerdeführerin einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; bei der Rechtsanwendungsrüge hat er vielmehr die Rechtsnorm, die qualifiziert unrichtig angewandt bzw. nicht angewandt worden sein soll, zu bezeichnen und anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem und offensichtlichem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 134 II 349 E. 3; 132 I
13
E. 5.1 S. 18; 110 Ia 1 E. 2a). Willkür liegt nicht schon vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder sogar vorzuziehen wäre (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82; 136 III 552 E. 4.2; 135 V 2 E. 1.3 S. 4).

2.6. Es erscheint fraglich, ob die Rüge der Beschwerdeführerin, der Entscheid der Vorinstanz sei willkürlich, den soeben dargelegten Anforderungen genügt. Mit den ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich die Beschwerdeführerin kaum auseinander, sondern beschränkt sich darauf zu behaupten, entgegen der Ansicht der Vorinstanz bestehe ein Rechtsmittel gegen die Verfügung des Präsidenten des Einigungsamtes Oberland. Die Rüge ist indessen ohnehin unbegründet. Nachdem die ZPO nicht direkt zur Anwendung kommt, ist einzig die Schlussfolgerung der Vorinstanz auf Willkür zu überprüfen, wonach der Verweis des EAG auf die ZPO sich auf deren 3. Titel beschränke und nicht zur sinngemässen Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Rechtsmittel führe. Die Vorinstanz hatte zur Begründung vorgebracht, die Marginalie des Art. 16 EAG "Grundsätze des Verfahrens" mache deutlich, dass der Verweis lediglich in diesem Rahmen zum Tragen kommen solle, also nur die Regelungen der ZPO zu den Verfahrensgrundsätzen erfasst sei. Diese Schlussfolgerung vermag die Beschwerdeführerin nicht als willkürlich auszuweisen. Zu berücksichtigen ist insbesondere auch der Hinweis der Vorinstanz auf Art. 13 Abs. 3 EAG, worin für den Ausstand und die Ablehnung die Art.
47 bis
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
51 der ZPO für sinngemäss anwendbar erklärt werden. Es ist nicht offensichtlich unhaltbar, daraus zu schliessen, der Verweis auf die ZPO könne folglich nicht umfassend verstanden werden, da sich diese Bestimmung ansonsten erübrigt hätte. Die Vorinstanz ist somit nicht in Willkür verfallen, wenn sie zum Schluss kam, ihre Zuständigkeit könne weder gestützt auf Art. 308 ff
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 308 Anfechtbare Entscheide - 1 Mit Berufung sind anfechtbar:
1    Mit Berufung sind anfechtbar:
a  erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide;
b  erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen.
2    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens 10 000 Franken beträgt.
. ZPO (Berufung) noch gestützt auf Art. 319 ff
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 319 Anfechtungsobjekt - Mit Beschwerde sind anfechtbar:
a  nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen;
b  andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen:
b1  in den vom Gesetz bestimmten Fällen,
b2  wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht;
c  Fälle von Rechtsverzögerung.
. ZPO (Beschwerde) bejaht werden.

3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
sowie Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. September 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Die Gerichtsschreiberin: Schreier