Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

2C 487/2013

Urteil vom 5. September 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiber Egli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwälte Marcel Aebischer und Dr. Manfred Küng,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Amt für Gesundheit und Soziales, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2161, 6431 Schwyz,

Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach, 6431 Schwyz.

Gegenstand
Verbot der selbständigen Berufsausübung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,
Kammer III, vom 17. April 2013.

Sachverhalt:

A.

Mit Beschluss vom 18. August 1998 hat der Regierungsrat des Kantons Schwyz Dr. med. et med. dent. X.________, geb. 1955, die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Arzt und Zahnarzt erteilt.

Infolge verschiedener Reklamationen beim damaligen Kantonszahnarzt Dr. D.________ bzw. dem Amt für Gesundheit und Soziales des Kantons Schwyz eröffnete dieses am 12. Februar 2009 ein Verwaltungsverfahren zur Prüfung allfälliger Verwaltungsmassnahmen gegen X.________. Der Kantonszahnarzt trat am 27. Oktober 2009 in den Ausstand.

Am 19. August 2010 reichte der vom Amt für Gesundheit und Soziales des Kantons Schwyz beauftragte Sachverständige Prof. Dr. med. dent. et Dr. med. E.________, Facharzt für Kiefer- und Gesichtschirurgie und Fachzahnarzt für Oralchirurgie, Universität Y.________, ein Gutachten ein. Am 22. Oktober 2010 nahm X.________ zum Gutachten Stellung.

Mit Schreiben vom 9. Dezember 2010 hat das Amt für Gesundheit und Soziales des Kantons Schwyz X.________ ein Vergleichsverfahren vorgeschlagen, wobei dieser mit Schreiben vom 30. Mai 2011 eine vergleichsweise Lösung ablehnte.

B.

B.a. Mit Verfügung vom 22. Juli 2011 ordnete das Amt für Gesundheit und Soziales des Kantons Schwyz gegenüber X.________ ein definitives Verbot der selbständigen Berufsausübung für die Tätigkeiten als Arzt und Zahnarzt an. Die mit der Verfügung entzogene aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde hat der Regierungsrat des Kantons Schwyz mit Beschluss vom 23. August 2011 wiederhergestellt. Am 20. Dezember 2011 hiess der Regierungsrat die Beschwerde insofern gut, als das unbefristete Berufsausübungsverbot auf fünf Jahre befristet wurde. Im Übrigen wies er die Beschwerde ab.

B.b. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz am 17. April 2013 ab. Gestützt auf das Gutachten von Prof. D.________ sowie die weiteren medizinischen Berichte erwog das Verwaltungsgericht, der Beschwerdeführer habe in mehreren Fällen die nötige Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit gemäss Art. 40 lit. a
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 40 Berufspflichten - Personen, die einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, halten sich an folgende Berufspflichten:70
a  Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus; sie halten sich an die Grenzen der Kompetenzen, die sie im Rahmen der Aus-, Weiter- und Fortbildung erworben haben.
b  Sie vertiefen, erweitern und verbessern ihre beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Interesse der Qualitätssicherung durch lebenslange Fortbildung.
c  Sie wahren die Rechte der Patientinnen und Patienten.
d  Sie machen nur Werbung, die objektiv ist, dem öffentlichen Bedürfnis entspricht und weder irreführend noch aufdringlich ist.
e  Sie wahren bei der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Gesundheitsberufe ausschliesslich die Interessen der Patientinnen und Patienten und handeln unabhängig von finanziellen Vorteilen.
f  Sie wahren das Berufsgeheimnis nach Massgabe der einschlägigen Vorschriften.
g  Sie leisten in dringenden Fällen Beistand und wirken nach Massgabe der kantonalen Vorschriften in Notfalldiensten mit.
h  Sie schliessen eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, ab oder weisen eine solche Versicherung auf, es sei denn, die Ausübung ihrer Tätigkeit unterliegt dem Staatshaftungsrecht.
des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG; SR 811.11) nicht beachtet und damit seine Berufspflichten verletzt. Auch biete der Beschwerdeführer keine Gewähr für ein integres persönliches Verhalten bei der Berufsausübung. Es rechtfertige sich ein auf fünf Jahre befristetes Verbot der selbständigen Berufsausübung.

C.

Vor Bundesgericht beantragt X.________, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 17. April 2013 aufzuheben, eventualiter die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und ein Obergutachten zu erstellen, subeventualiter den Beschwerdeführer mit einem Verweis zu belegen, subsubeventualiter das Verbot auf die Tätigkeit als Zahnarzt zu beschränken.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, der Regierungsrat des Kantons Schwyz und das Amt für Gesundheit und Soziales des Kantons Schwyz beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das Eidgenössische Departement des Innern verzichtet auf eine Stellungnahme.

Mit Replik vom 16. August 2013 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

D.

Am 19. Juni 2013 hat der Abteilungspräsident der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist deshalb grundsätzlich das zutreffende Rechtsmittel (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Abs. 2 sowie Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Der Ausnahmetatbestand von Art. 83 lit. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG, wonach die Beschwerde gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen ausgeschlossen ist, greift vorliegend nicht. Die strittige Disziplinarmassnahme wegen Verstosses gegen die Berufspflichten erschöpft sich nicht in einer reinen Leistungsbeurteilung (Urteil 2C 150/2008 vom 10. Juli 2008 E. 2.2; vgl. ferner Urteil 2C 187/2007 vom 16. August 2007 E. 2).

2.

Zunächst sind die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und die damit zusammenhängenden Sachverhaltsrügen des Beschwerdeführers betreffend das Gutachten von Prof. D.________ zu prüfen.

2.1.

2.1.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.; Urteil 2C 300/2013 vom 21. Juni 2013 E. 2.1). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
i.V.m. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 350 E. 1.3 S. 351 f.). Rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung genügt den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht (BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.).

2.1.2. Gutachten unterliegen als Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung. In Fachfragen darf das Gericht allerdings nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen abweichen und muss allfällige Abweichungen begründen. Ein Abweichen ist dann geboten, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass die Glaubwürdigkeit des Sachverständigen oder die Überzeugungskraft des Gutachtens ernsthaft erschüttert ist. In diesen Fällen verfällt das Gericht in eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung, wenn es auf ergänzende Abklärungen verzichtet (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; BGE 132 II 257 E. 4.4.1 S. 269; 130 I 337 E. 5.4.2 S. 345 f.; 128 I 81 E. 2 S. 86 mit Hinweisen; vgl. ferner BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, E. 2b S. 164; Urteile des EGMR Shulepova gegen Russland vom 11. Dezember 2008, §§ 58 ff.; Sara Lind Eggertsdóttir gegen Island vom 5. Juli 2007, §§ 47 ff).

2.2.

2.2.1. Vorliegend weist der Sachverständige im Gutachten darauf hin, dass er aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Akten "keinen vollständigen Überblick" erlangen könne und nur vom Beschwerdeführer "'gefiltertes' Material" vorliege. Es handle sich um "gewöhnungsbedürftige Gegebenheiten". Mehrfach wird hervorgehoben, dass sich die Beurteilung einzig auf die zur Verfügung stehenden Unterlagen stütze. Auf Weisung des Amts für Gesundheit und Soziales des Kantons Schwyz erstellte der Sachverständige gleichwohl ein reines Aktengutachten.

2.2.2. Dem Sachverständigen müssen alle für die Begutachtung massgeblichen Akten zur Verfügung stehen, damit sein Gutachten massgebliche Entscheidgrundlage darstellen kann (Urteil 6P.50/2005 vom 27. Oktober 2005 E. 3.3). Auch wenn die Anforderungen an die Aktenzusammenstellung dabei nicht so hoch angesetzt werden dürfen, dass die Durchführung einer rechtskonformen Begutachtung massiv erschwert oder gar verunmöglicht wird (vgl. Urteil 8C 924/2008 vom 8. April 2009 E. 3.3), verliert das vorliegende reine Aktengutachten doch entscheidend an Beweiskraft, wenn der Sachverständige - nach seiner eigenen fachlichen Einschätzung - aufgrund der vorhandenen Unterlagen "keinen vollständigen Überblick" erlangen konnte und dennoch auf eine Vervollständigung der Akten verzichtet wurde.

2.2.3. Die Vorinstanz ging auf die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers zur Unvollständigkeit des Gutachtens nicht näher ein, da sie ihm treuwidriges bzw. rechtsmissbräuchliches Verhalten vorwarf. Der Beschwerdeführer habe im Verwaltungsverfahren (noch vor Erstattung des Gutachtens) Patientendossiers eingereicht und diese ausdrücklich als "vollständig" bezeichnet. Nun könne er sich nicht darauf berufen, das Gutachten beruhe auf einer unvollständigen Aktenlage. Dabei übersieht die Vorinstanz, dass das Amt für Gesundheit und Soziales des Kantons Schwyz von sich aus gehalten gewesen wäre, für eine vollständige Dokumentation des Sachverständigen besorgt zu sein, nachdem dieser auf die unbefriedigende Aktenlage hingewiesen hatte. Auch wurde der Beschwerdeführer nach Eröffnung des Verwaltungsverfahrens am 12. Februar 2009 nicht förmlich dazu aufgefordert, sämtliche Unterlagen herauszugeben, sondern reichte die erwähnten Patientendossiers im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs ein. Zudem erwähnte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zum Gutachten vom 22. Oktober 2010 ausdrücklich, dass er dem Kantonszahnarzt Patientenunterlagen übergeben habe. Der Verzicht auf weitere Abklärungen kann daher nicht dem Beschwerdeführer
angelastet werden.

2.3.

2.3.1. Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des Gutachtens sind insofern in Frage gestellt, als der vom Sachverständigen als "primäre Verfehlung" bezeichnete Vorwurf, der Beschwerdeführer habe in allen fünf begutachteten Patientendossiers unzutreffende Diagnosen (Osteomyelitis) gestellt, nicht hinreichend abgeklärt worden ist. So führt der Sachverständige im Begleitschreiben zum Gutachten aus, er empfehle zur Absicherung der im Gutachten getroffenen Aussagen weitere Abklärungen, und begründet dies damit, dass sich der Beschwerdeführer die gestellten Diagnosen durch Radiologen bzw. Nuklearmediziner "bestätigen" lasse. Die Richtigkeit dieser "Bestätigungen" könne er - der Sachverständige - mangels radiologischer Fachkenntnisse nicht nachprüfen.

2.3.2. Das Gutachten beruht damit in wesentlichen Teilen ("primäre Verfehlung") auf einem nach Einschätzung des Sachverständigen nicht abschliessend geklärten Sachverhalt. Damit werden die im Gutachten gezogenen Schlüsse in Frage gestellt, zumal im kantonalen Verfahren nach dem Scheitern der Vergleichsverhandlungen auf weitere Abklärungen verzichtet wurde. Auch bleibt offen, weshalb der Sachverständige auf diesen Umstand nicht im Gutachten selbst eingegangen ist, sondern dies - wie er im Begleitschreiben selbst ausführt - "im offiziellen Gutachtenschreiben ausgeklammert" hat und "mit getrennter Post" das Hinzuziehen weiterer Sachverständiger empfiehlt. Damit verliert das Gutachten an entscheidender Stelle an inhaltlicher Überzeugungskraft und der Sachverständige an Glaubwürdigkeit (vgl. zu Letzterem BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110; 127 I 196 E. 2d S. 199 ff.; 120 V 357 E. 3b S. 365 ff.; Urteil 4A 118/2013 vom 29. April 2013 E. 2.1).

2.4.

2.4.1. Hinzu kommen weitere Unstimmigkeiten im Gutachten, welche die bestehenden Zweifel an der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit verstärken, auch wenn sie für sich alleine die Überzeugungskraft des Gutachtens nicht grundsätzlich in Frage zu stellen vermöchten. So hat sich der Sachverständige zwar zu Recht um eine klare und verständliche Sprache bemüht, teilweise allerdings zulasten einer genauen und sorgfältigen Begründung. Dies trifft etwa für Passagen zu, in denen der Sachverständige davon spricht, den Patienten sei "durch die unbegründete zusätzliche nuklearmedizinische Strahlenexposition ein Schaden entstanden", ohne dies näher auszuführen, oder in denen er Aussagen trifft wie: "Wird die Sorgfaltspflicht nicht beachtet[,], besteht Fahrlässigkeit. Kommen Patienten dadurch zu Schaden[,] besteht grobe Fahrlässigkeit."

2.4.2. Solche Äusserungen mögen zumindest teilweise darauf zurückzuführen sein, dass bereits der Gutachtensauftrag nicht hinreichend zwischen Sach- und Rechtsfragen getrennt hat und die auftraggebende Behörde damit ihrer Pflicht zur sorgfältigen, klaren und präzisen Formulierung des Fragekatalogs nur ungenügend nachgekommen ist (BGE 132 II 257 E. 4.4.1 S. 269; 130 I 337 E. 5.4.1 S. 345; Urteil 5A 911/2012 vom 14. Februar 2013 E. 6.4.2). Dies entbindet den ärztlichen Sachverständigen jedoch nicht davon, den gestellten Auftrag zu prüfen und nur medizinisch beantwortbare Fragen auch tatsächlich zu beantworten (Hoffmann-Richter/Jeger/Schmidt, Das Handwerk ärztlicher Begutachtung, 2012, S. 25 ff., 244 ff.).

2.4.3. Schliesslich hat der Sachverständige auch dort auf Literaturhinweise verzichtet, wo er sich - in Distanzierung zum Vorgehen des Beschwerdeführers - ohne nähere Erläuterungen auf die "gängige Lehrmeinung", die "Literatur" und den "neuesten Stand der Literatur" beruft. Die Nachvollziehbarkeit der im Gutachten gezogenen Schlüsse wird damit erschwert.

2.5.

2.5.1. Auf diese Mängel des Gutachtens hat der Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren hingewiesen, indem er sich einlässlich zu den rechtlichen wie fachlichen Aspekten des Gutachtens äusserte und dieses in einer über 60-seitigen fachlichen Stellungnahme "Satz für Satz" zu widerlegen suchte. Dessen ungeachtet hat die Vorinstanz das Gutachten als vollständig und schlüssig erachtet und auf weitere Beweismassnahmen verzichtet. Namentlich erhielt der Beschwerdeführer während des gesamten kantonalen Verfahrens nie Gelegenheit, den Sachverständigen mit seinen Einwendungen schriftlich oder mündlich zu konfrontieren. Zu prüfen ist, ob damit das Gebot eines fairen Verfahrens (Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK; BGE 139 I 121 E. 4.2.1 S. 124) verletzt worden ist.

2.5.2. Berührt der Ausgang eines Disziplinarverfahrens möglicherweise das Recht, einen freien Beruf weiterhin auszuüben, liegt eine Streitigkeit über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK vor (Urteil 2C 66/2013 vom 7. Mai 2013 E. 3.1; Urteil des EGMR Foglia gegen Schweiz vom 13. März 2007, § 62; je mit Hinweisen).

2.5.3. Das Gebot eines fairen Verfahrens (Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK) schliesst eine antizipierte Beweiswürdigung nicht aus (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 130 II 425 E. 2.1 S. 428 f.; Urteil des EGMR Mirilashvili gegen Russland vom 11. Dezember 2008, § 191). Entsprechend ist es grundsätzlich Sache der verfahrensleitenden Behörden zu entscheiden, ob der Sachverständige mit allfälligen Ergänzungsfragen und/oder Stellungnahmen einer Verfahrenspartei mündlich oder schriftlich zu konfrontieren ist, soweit der verfassungsrechtliche Minimalanspruch auf nachträgliche Stellungnahme zum Gutachten gewahrt wird (vgl. zu Letzterem BGE 120 V 357 E. 1c S. 362; 119 Ia 260 E. 6d S. 263; Urteil 1C 77/2013 vom 19. Juli 2013 E. 3.4). Dabei dürfte allerdings eine Konfrontation des Sachverständigen mit den fachlichen Einwendungen einer Verfahrenspartei regelmässig angezeigt sein, wenn sie substanziierte fachliche Einwände gegen die Überzeugungskraft des Gutachtens vorzubringen vermag. Grund hierfür ist, dass die entscheidenden Behörden mangels ausreichender Fachkenntnisse allfällige objektiv-fachliche Mängel in Gutachten nicht immer erkennen können und diese daher aufgrund ihrer Fachspezifität faktisch vorentscheidenden Charakter
haben (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.5 S. 240 f.).

2.5.4. Ob aus diesen Gründen das Recht zum Stellen von Ergänzungsfragen an den Sachverständigen nicht bereits aus dem Gebot eines fairen Verfahrens abgeleitet werden kann, braucht vorliegend ebenso wenig abschliessend geklärt zu werden wie die Frage, ob sich die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Verstärkung der vorgängigen Mitwirkungsrechte in der Invaliden- und Unfallversicherung zumindest teilweise auf weitere Verwaltungsbereiche übertragen lässt (BGE 138 V 318 ff.; 137 V 210 ff.; vgl. Daniela Thurnherr, Verfahrensgrundrechte und Verwaltungshandeln, 2013, Rz. 411, 940). Die erheblichen Zweifel an der Überzeugungskraft des Gutachtens wären vorliegend jedenfalls nur durch weitere Beweismassnahmen zu beseitigen gewesen. Dazu hätte in erster Linie die Konfrontation des Sachverständigen mit den Einwendungen des Beschwerdeführers gezählt. Indem die Vorinstanz das Beweisverfahren vorzeitig abgebrochen hat, ist sie in eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung verfallen. Darin liegt ein Verstoss gegen das Gebot eines fairen Verfahrens (Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK; vgl. Urteil des EGMR Sara Lind Eggertsdóttir gegen Island vom 5. Juli 2007, §§ 53 f.) und zugleich eine willkürliche Beweiswürdigung sowie eine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
und Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV).

2.5.5. Angesichts dieser Versäumnisse ist es vorliegend angezeigt, die Sache zur ergänzenden Abklärung und neuer Entscheidung an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zurückzuweisen. Es liegt an ihm zu entscheiden, ob und welche Disziplinarmassnahmen sich gestützt auf die übrigen Erkenntnisse und allfällige weitere Beweismassnahmen rechtfertigen lassen. Dabei können gegebenenfalls auch die im bundesgerichtlichen Verfahren erstmals vorgebrachten Sachumstände einfliessen, die für das Bundesgericht aufgrund des Novenverbots unbeachtlich sind (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; BGE 138 II 393 E. 3.5 S. 397; 135 I 221 E. 5.2.4 S. 229; 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.). Will die Vorinstanz ein neues Gutachten über die beruflichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers einholen, so hat sie dieses einem Sachverständigen zu übertragen, der bisher nicht mit dem Fall betraut war.

3.

Aus prozessökonomischen Gründen ist nachfolgend auf weitere Rügen einzugehen, die sich nicht auf das Gutachten von Prof. D.________ beziehen.

3.1.

3.1.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die durch den in Ausstand getretenen Kantonszahnarzt Dr. D.________ in Auftrag gegebenen Berichte der Zahnärzte Prof. O.________, Dr. P.________ und Dr. Q.________ seien aus den Akten zu entfernen.

3.1.2. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hat mit Entscheid vom 27. Oktober 2009 dem Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers vom 23. Februar 2009 gegen den Kantonszahnarzt Dr. D.________ stattgegeben. Ausschlaggebend waren dessen negative Äusserungen über den Beschwerdeführer gegenüber der Presse, ohne auf das vorgängige Ersuchen des Beschwerdeführers um rechtliches Gehör reagiert zu haben.

3.1.3. Über die Unbefangenheitsgarantie als Teilgehalt eines fairen Verfahrens nach Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV hat der Einzelne Anspruch darauf, dass sich die zur Objektivität und Neutralität verpflichteten Verwaltungsbehörden nicht durch sachwidrige persönliche Einflüsse leiten lassen (Urteile 1C 413/2012 vom 14. Juni 2013 E. 4.2; 2C 694/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 2.3; je mit Hinweisen). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers genügt die rein hypothetische Möglichkeit, dass sich ein während des Verfahrens zu einem bestimmten bzw. bestimmbaren Zeitpunkt eingetretener Ausstandsgrund bereits früher auf das Verfahren ausgewirkt haben könnte, nicht dazu, sämtliche Verfahrensschritte wiederholen zu lassen (Urteil 2C 732/2008 vom 24. März 2009 E. 2.3.2; vgl. ferner BGE 119 Ia 13 E. 3a S. 16 f.; BREITENMOSER/SPORI FEDAIL, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, N. 102 zu Art. 10
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10 - 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
VwVG). Diese Massnahme erwiese sich nur als verhältnismässig, wenn objektive, nachvollziehbare Umstände für einen Anschein der Befangenheit im Zeitpunkt der Vornahme der jeweiligen Instruktionshandlungen bestünden. Solche Umstände führt der Beschwerdeführer nicht an. Hinzu kommt, dass die ärztlichen Berichte nicht vom Kantonszahnarzt, sondern von Dritten stammen.

3.2. Nicht durchzudringen vermag die Rüge, dass dem Beschwerdeführer das Berufsverbot als Arzt (nicht nur: als Zahnarzt) hätte angezeigt werden müssen. Die gesamte berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers bildet Gegenstand des Verfahrens.

3.3.

3.3.1. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich als offensichtlich unrichtig die Feststellung der Vorinstanz, wonach er ein von ihm im vorinstanzlichen Verfahren aufgelegtes Beweismittel - das Schreiben von Dr. F.________ vom 21. Mai 2012 - gefälscht habe.

3.3.2. Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz unter anderem mehrere Schreiben von Dr. F.________ eingereicht, in denen sich dieser in fachlicher Hinsicht zu den Patientendossiers äusserte. Diese Schreiben wiesen Unstimmigkeiten auf (falsche Telefonnummer, unterschiedliche Berufsbezeichnung und Schreibweisen des Namens), worauf die Vorinstanz bei Dr. F.________ eine schriftliche Auskunft einholte. Zu dem als Beweismittel aufgelegten Schreiben vom 21. Mai 2012 führte Dr. F.________ aus, dass dieses "nicht durch uns geschrieben [wurde], es handelt sich jedoch nur um eine Zusammenfassung von Unterlagen". In seiner Stellungnahme zum Beweisergebnis gab der Beschwerdeführer an, dass er die Unterlagen selbst zusammengestellt habe, das Schreiben vom 21. Mai 2012 jedoch von Dr. F.________ unterzeichnet worden sei. Gleichzeitig beantragte der Beschwerdeführer, Dr. F.________ als Zeugen einzuvernehmen. Darauf hat die Vorinstanz verzichtet und stellte im Entscheid vom 17. April 2013 fest, dass die Unterschrift auf dem Schreiben vom 21. Mai 2012 nicht von Dr. F.________ stamme bzw. zumindest nicht von diesem auf dem fraglichen Schreiben angebracht worden sei. Der Beschwerdeführer habe das Schreiben als von Dr. F.________ stammend
auszugeben versucht und damit das Gericht bezüglich der Herkunft des Schreibens offensichtlich hinters Licht führen wollen.

3.3.3. Der Beschwerdeführer legt im bundesgerichtlichen Verfahren eine schriftliche Bestätigung von Dr. F.________ auf, wonach dieser das Schreiben vom "21.03.2012" (recte: 21. Mai 2012) eigenhändig unterzeichnet habe. Dieses Schreiben ist als zulässiges Novum zu qualifizieren, weil der Beschwerdeführer damit seinen Standpunkt untermauert, wonach er nicht über die Identität des Ausstellers des Schreibens vom 21. Mai 2012 getäuscht habe, und dieser Umstand im angefochtenen Entscheid nicht beachtet wurde (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; BGE 136 III 123 E. 4.4.3 S. 128 f.; Urteil 2C 42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3 mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung der neu aufgelegten Bestätigung ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer das Schreiben vom 21. Mai 2012 gefälscht hat. Über den Beweiswert des Schreibens von Dr. F.________ ist damit nichts gesagt.

4.

4.1. Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist deshalb gutzuheissen. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

4.2. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Kanton Schwyz hat dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Der Kanton Schwyz hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.

4.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, und dem Eidgenössischen Departement des Innern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. September 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Egli