SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 131 * - 1 Der Bund kann besondere Verbrauchssteuern erheben auf: |
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1 | Der Bund kann besondere Verbrauchssteuern erheben auf: |
a | Tabak und Tabakwaren; |
b | gebrannten Wassern; |
c | Bier; |
d | Automobilen und ihren Bestandteilen; |
e | Erdöl, anderen Mineralölen, Erdgas und den aus ihrer Verarbeitung gewonnenen Produkten sowie auf Treibstoffen. |
2 | Er kann zudem erheben: |
a | einen Zuschlag auf der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen; |
b | eine Abgabe, wenn für das Motorfahrzeug andere Antriebsmittel als Treibstoffe nach Absatz 1 Buchstabe e verwendet werden.113 |
2bis | Reichen die Mittel für die Erfüllung der in Artikel 87b vorgesehenen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Luftverkehr nicht aus, so erhebt der Bund auf den Flugtreibstoffen einen Zuschlag auf der Verbrauchssteuer.114 |
3 | Die Kantone erhalten 10 Prozent des Reinertrags aus der Besteuerung der gebrannten Wasser. Diese Mittel sind zur Bekämpfung der Ursachen und Wirkungen von Suchtproblemen zu verwenden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
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1 | Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
2 | Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen. |
3 | Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 132 Status - 1 Die Gemeinden sind öffentliche Gebietskörperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit. |
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1 | Die Gemeinden sind öffentliche Gebietskörperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit. |
2 | Ihre Autonomie ist in den Schranken von Verfassung und Gesetz gewährleistet. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 132 Status - 1 Die Gemeinden sind öffentliche Gebietskörperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit. |
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1 | Die Gemeinden sind öffentliche Gebietskörperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit. |
2 | Ihre Autonomie ist in den Schranken von Verfassung und Gesetz gewährleistet. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 131 Amtsgeheimnis - 1 Dem Rechnungshof kann kein Amtsgeheimnis entgegengehalten werden. Vorbehalten bleiben das Steuergeheimnis und andere gesetzlich verankerte Geheimhaltungspflichten. |
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1 | Dem Rechnungshof kann kein Amtsgeheimnis entgegengehalten werden. Vorbehalten bleiben das Steuergeheimnis und andere gesetzlich verankerte Geheimhaltungspflichten. |
2 | Der Rechnungshof kann mittels eines begründeten Gesuchs, das den Umfang und den Zweck der Untersuchung festlegt, die Entbindung von gesetzlich vorgesehenen Geheimhaltungspflichten beantragen. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 57 Kantonales Versicherungsgericht - Jeder Kanton bestellt ein Versicherungsgericht als einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
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1 | Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
2 | Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 131 Amtsgeheimnis - 1 Dem Rechnungshof kann kein Amtsgeheimnis entgegengehalten werden. Vorbehalten bleiben das Steuergeheimnis und andere gesetzlich verankerte Geheimhaltungspflichten. |
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1 | Dem Rechnungshof kann kein Amtsgeheimnis entgegengehalten werden. Vorbehalten bleiben das Steuergeheimnis und andere gesetzlich verankerte Geheimhaltungspflichten. |
2 | Der Rechnungshof kann mittels eines begründeten Gesuchs, das den Umfang und den Zweck der Untersuchung festlegt, die Entbindung von gesetzlich vorgesehenen Geheimhaltungspflichten beantragen. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 57 Kantonales Versicherungsgericht - Jeder Kanton bestellt ein Versicherungsgericht als einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 131 Amtsgeheimnis - 1 Dem Rechnungshof kann kein Amtsgeheimnis entgegengehalten werden. Vorbehalten bleiben das Steuergeheimnis und andere gesetzlich verankerte Geheimhaltungspflichten. |
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1 | Dem Rechnungshof kann kein Amtsgeheimnis entgegengehalten werden. Vorbehalten bleiben das Steuergeheimnis und andere gesetzlich verankerte Geheimhaltungspflichten. |
2 | Der Rechnungshof kann mittels eines begründeten Gesuchs, das den Umfang und den Zweck der Untersuchung festlegt, die Entbindung von gesetzlich vorgesehenen Geheimhaltungspflichten beantragen. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 131 Amtsgeheimnis - 1 Dem Rechnungshof kann kein Amtsgeheimnis entgegengehalten werden. Vorbehalten bleiben das Steuergeheimnis und andere gesetzlich verankerte Geheimhaltungspflichten. |
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1 | Dem Rechnungshof kann kein Amtsgeheimnis entgegengehalten werden. Vorbehalten bleiben das Steuergeheimnis und andere gesetzlich verankerte Geheimhaltungspflichten. |
2 | Der Rechnungshof kann mittels eines begründeten Gesuchs, das den Umfang und den Zweck der Untersuchung festlegt, die Entbindung von gesetzlich vorgesehenen Geheimhaltungspflichten beantragen. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 131 Amtsgeheimnis - 1 Dem Rechnungshof kann kein Amtsgeheimnis entgegengehalten werden. Vorbehalten bleiben das Steuergeheimnis und andere gesetzlich verankerte Geheimhaltungspflichten. |
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1 | Dem Rechnungshof kann kein Amtsgeheimnis entgegengehalten werden. Vorbehalten bleiben das Steuergeheimnis und andere gesetzlich verankerte Geheimhaltungspflichten. |
2 | Der Rechnungshof kann mittels eines begründeten Gesuchs, das den Umfang und den Zweck der Untersuchung festlegt, die Entbindung von gesetzlich vorgesehenen Geheimhaltungspflichten beantragen. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 131 Amtsgeheimnis - 1 Dem Rechnungshof kann kein Amtsgeheimnis entgegengehalten werden. Vorbehalten bleiben das Steuergeheimnis und andere gesetzlich verankerte Geheimhaltungspflichten. |
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1 | Dem Rechnungshof kann kein Amtsgeheimnis entgegengehalten werden. Vorbehalten bleiben das Steuergeheimnis und andere gesetzlich verankerte Geheimhaltungspflichten. |
2 | Der Rechnungshof kann mittels eines begründeten Gesuchs, das den Umfang und den Zweck der Untersuchung festlegt, die Entbindung von gesetzlich vorgesehenen Geheimhaltungspflichten beantragen. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 131 Amtsgeheimnis - 1 Dem Rechnungshof kann kein Amtsgeheimnis entgegengehalten werden. Vorbehalten bleiben das Steuergeheimnis und andere gesetzlich verankerte Geheimhaltungspflichten. |
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1 | Dem Rechnungshof kann kein Amtsgeheimnis entgegengehalten werden. Vorbehalten bleiben das Steuergeheimnis und andere gesetzlich verankerte Geheimhaltungspflichten. |
2 | Der Rechnungshof kann mittels eines begründeten Gesuchs, das den Umfang und den Zweck der Untersuchung festlegt, die Entbindung von gesetzlich vorgesehenen Geheimhaltungspflichten beantragen. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 131 Amtsgeheimnis - 1 Dem Rechnungshof kann kein Amtsgeheimnis entgegengehalten werden. Vorbehalten bleiben das Steuergeheimnis und andere gesetzlich verankerte Geheimhaltungspflichten. |
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1 | Dem Rechnungshof kann kein Amtsgeheimnis entgegengehalten werden. Vorbehalten bleiben das Steuergeheimnis und andere gesetzlich verankerte Geheimhaltungspflichten. |
2 | Der Rechnungshof kann mittels eines begründeten Gesuchs, das den Umfang und den Zweck der Untersuchung festlegt, die Entbindung von gesetzlich vorgesehenen Geheimhaltungspflichten beantragen. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 131 Amtsgeheimnis - 1 Dem Rechnungshof kann kein Amtsgeheimnis entgegengehalten werden. Vorbehalten bleiben das Steuergeheimnis und andere gesetzlich verankerte Geheimhaltungspflichten. |
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1 | Dem Rechnungshof kann kein Amtsgeheimnis entgegengehalten werden. Vorbehalten bleiben das Steuergeheimnis und andere gesetzlich verankerte Geheimhaltungspflichten. |
2 | Der Rechnungshof kann mittels eines begründeten Gesuchs, das den Umfang und den Zweck der Untersuchung festlegt, die Entbindung von gesetzlich vorgesehenen Geheimhaltungspflichten beantragen. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 130 Budget und Rechnungslegung - Der Rechnungshof erstellt jährlich ein Betriebsbudget, das im Budget des Kantons unter einer eigenen Rubrik aufgeführt wird; er erstellt ausserdem die Rechnung und einen Geschäftsbericht. Diese unterliegen der Genehmigung durch den Grossen Rat. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 135 Absprache - 1 Der Kanton beachtet bei seinem Handeln die Auswirkungen auf die Gemeinden. |
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1 | Der Kanton beachtet bei seinem Handeln die Auswirkungen auf die Gemeinden. |
2 | Er richtet ab Beginn des Planungs- und Entscheidverfahrens ein Verfahren zur Absprache mit den Gemeinden ein. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
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1 | Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
2 | Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen. |
3 | Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 1 Schweizerische Eidgenossenschaft - Das Schweizervolk und die Kantone Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden, Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel-Stadt und Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura bilden die Schweizerische Eidgenossenschaft. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 1 Schweizerische Eidgenossenschaft - Das Schweizervolk und die Kantone Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden, Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel-Stadt und Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura bilden die Schweizerische Eidgenossenschaft. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. |