Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
U 232/02

Urteil vom 5. August 2003
III. Kammer

Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Weber Peter

Parteien
D.________, 1962, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Rudolf, Ober-Emmenweid 46, 6021 Emmenbrücke 1,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 29. Mai 2002)

Sachverhalt:
A.
Der 1962 geborene portugiesische Staatsangehörige D.________ war seit einigen Jahren als Bauarbeiter bei der Firma S.________ AG tätig und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 4. Juli 1995 liess er, als infolge einer Blockierung eine Operation notwendig wurde, durch die Arbeitgeberin einen im Jahre 1994 (genaues Datum unbekannt) erlittenen Unfall melden, bei dem ein Gerüstbrett auf seinen Arm gefallen war. Ab November 1995 bestand wieder eine volle Arbeitsfähigkeit und der Fall wurde am 4. Dezember 1995 abgeschlossen. Am 11. Februar 1998 fiel der Versicherte auf einer Baustelle in einen Lichtschacht und erlitt dabei eine Kontusion der rechten Hüfte und eine Distorsion des rechten Knies. Schliesslich zog sich D.________ am 15. Februar 1999 bei einem Sturz auf einer schneeglatten Unterlage eine Läsion der Supraspinatussehne an der linken Schulter zu. Nach mehreren Operationen und einem Aufenthalt in der Klinik X.________ vom 6. September bis 11. Oktober 2000 sprach die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 14. Mai 2001 eine Invalidenrente ab 1. April 2001 aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 33,33% und eine
Integritätsentschädigung von 30% zu. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 27. September 2001).
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau in dem Sinne teilweise gut, als es den Invaliditätsgrad des Versicherten auf 34,11% festsetzte und die weitergehenden Anträge abwies (Entscheid vom 29. Mai 2002).
C.
D.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides und des Einspracheentscheides sei ihm eine ganze Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung von 60% auszurichten.

Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 27. September 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.
1.2 Das kantonale Gericht hat im ausführlich und sorgfältig abgefassten Entscheid die Rechtsgrundlagen und die massgebende Rechtsprechung betreffend den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
UVG) und eine Integritätsentschädigung (Art. 24
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 24 Anspruch - 1 Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
1    Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
2    Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Der Bundesrat kann für die Entstehung des Anspruchs in Sonderfällen einen anderen Zeitpunkt bestimmen, namentlich bei Gesundheitsschädigungen durch das Einatmen von Asbestfasern.66
UVG) richtig wiedergegeben. Zutreffend dargelegt hat es insbesondere auch die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze bezüglich des für die Leistungspflicht des Unfallversicherers zunächst vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 119 V 337 Erw. 1 mit Hinweis; vgl. auch BGE 123 V 45 Erw. 2a) sowie der namentlich auch bei psychischen Unfallfolgen im Weiteren erforderlichen Adäquanz des Kausalzusammenhanges (BGE 115 V 133). Gleiches gilt für die Rechtsprechung zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten sowie zur Beweiswürdigung im Sozialversicherungsprozess (BGE 125 V 352 ff. Erw. 3 mit Hinweisen). Es wird darauf verwiesen.
2.
Strittig ist die Höhe des Invaliditätsgrades und des Integritätsschadens. In erster Linie ist daher festzustellen, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zu den versicherten Unfällen stehen.
2.1 Der Beschwerdeführer führt an, nebst seinen körperlichen Unfallresiduen leide er auch an psychischen Beschwerden. Auch diese seien auf die Unfälle zurückzuführen, wofür die vorhandenen Arztberichte Beweis genug seien. Andernfalls hätte ein zusätzliches psychiatrisches Gutachten angeordnet werden müssen. Das Vorgehen des kantonalen Gerichts, welches von einer psychiatrischen Abklärung Abstand genommen hat, nachdem es die Adäquanz der Beschwerden zu einem der Unfälle verneint hat, ist indessen nicht zu beanstanden. Es entspricht der bundesgerichtlichen Praxis (vgl. beispielsweise SVR 1995 UV 23 S. 68 Erw. 3c).
2.2 Die Vorinstanz hat die Adäquanzbeurteilung zu Recht nach der für psychische Unfallfolgen in BGE 115 V 133 entwickelten und seither ständig angewandten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vorgenommen (bestätigt u.a. in BGE 124 V 44 Erw. 5c/bb und 213 f. Erw. 4b). Tritt im Anschluss an zwei oder mehrere Unfälle eine psychische Fehlentwicklung ein, ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs - entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung - grundsätzlich für jeden Unfall gesondert zu beurteilen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Unfälle - wie hier - verschiedene Körperteile betreffen und zu unterschiedlichen Verletzungen geführt haben (Urteil D. vom 22. Februar 2002, U 300/00, publiziert in HAVE 2002 S. 219; RKUV 1996 Nr. U 248 S. 177 Erw. 4b mit Hinweis).
2.2.1 Über den Hergang des ersten Unfalls, welcher initial keinen Arztbesuch notwendig machte und erst ungefähr ein Jahr nach dem Ereignis gemeldet wurde, ist nichts bekannt. Es ist zum Vornherein nicht überzeugend, von diesem ersten Unfall von 1994 einen Link zum sich in einem erheblich späteren Zeitraum zugetragenen schwereren Unfall von 1998 zu machen und daraus einen besonders empfindlichen Rückschlag im psychischen Erleben abzuleiten. Diesem ersten Unfall kommt im gesamten Beschwerdebild ohnehin eine ganz untergeordnete Rolle zu. Die Vorinstanz hat einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen diesem bagatellären Ereignis und der späteren psychischen Überlagerung zu Recht ohne weiteres verneint.
2.2.2 Was den zweiten und dritten Unfall (vom 11. Februar 1998 und vom 15. Februar 1999) anbelangt, die jeder für sich in der mittleren Kategorie im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einzureihen sind, ist ebenfalls nach dem Prinzip der gesonderten Beurteilung der Adäquanz zu verfahren und nicht die Gesamtwirkung beider Unfallereignisse in die Waagschale zu legen (vgl. Erw. 2.2 hievor). Der erst im Rahmen der Behandlung des dritten Unfalls spät entdeckte Riss des Labrums in der Hüfte, der vom zweiten Unfall herrührt, hat zwar die psychische Situation mitbeeinflusst. Wie jedoch die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, kann nicht von einer eigentlichen ärztlichen Fehlbehandlung gesprochen werden. Die Umstände des konkreten Falles, welche das kantonale Gericht korrekt gewürdigt hat, sind nicht derart, dass sie die Annahme einer Gesamtwirkung des zweiten und dritten Unfalles und damit eine Gesamtbetrachtung rechtfertigten (vgl. hiezu auch Urteil V. vom 14. Februar 2002, U 223/00). Soweit einer der ersten Vorfälle den Beschwerdeführer nachhaltig geprägt haben sollte und ihn für psychische Störungen anfälliger werden liess, wie geltend gemacht wird, ist diese Prädisposition bereits erfasst, indem bei der Adäquanzbeurteilung auf eine
weite Bandbreite von Versicherten abgestellt wird (Urteil W. vom 4. April 2002, U 12/01 mit Hinweisen).

Was die unbestritten gebliebene Zuordnung der einzelnen Ereignisse zum Prüfungsraster betreffend leichter, mittlerer und schwerer Unfälle, sowie die Würdigung der unfallbezogenen Kriterien für jedes Ereignis betrifft, wird auf die korrekten Erwägungen des kantonalen Gerichts verwiesen. Die Einwände in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen daran nichts zu ändern. So ist zu betonen, dass bei einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen die weitern zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter und auffallender Weise erfüllt sein müssen, damit die Adäquanz bejaht werden kann.
3.
Nach dem Gesagten haben die psychischen Beschwerden ausser Acht zu bleiben und mit der Vorinstanz ist der Invaliditätsgrad einzig aufgrund der somatischen Unfallfolgen zu bestimmen. Dabei ist von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Versicherten in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Arbeitsunfähigkeit betrage allein auf Grund der somatischen Beschwerden mindestens 50%, widerspricht der klaren Aktenlage.
3.1 Die SUVA hat die Berechnung des Invalideneinkommens auf ihre Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) gestützt und dieses auf Fr. 40'000.- im Jahr festgesetzt. Nachdem die hierbei berücksichtigten Referenzstellen im März 1997 erfasst worden sind, hat die Vorinstanz die Richtigkeit dieser Schätzung mittels den in der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik erschienen Tabellen über standardisierte Bruttolöhne (LSE) verifiziert. Dabei ist sie vom monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) für die im privaten Sektor mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männer gemäss Tabelle A1 der LSE für das Jahr 1998 von Fr. 4'268.- ausgegangen. Umgerechnet auf die betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,8 Stunden im Jahre 2000 und unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung von 0,3 % und 1,3 % in den Jahren 1999 und 2000 hat sich ein massgebliches Jahreseinkommen von Fr. 54'379.- ergeben. Angesichts der medizinisch begründeten zusätzlichen Pausen von 5 Minuten pro Stunde ist sie von einer zumutbaren Arbeitszeit von 37 Stunden pro Woche ausgegangen, was sachgerecht ist. Vom daraus resultierenden Referenzwert von Fr. 48'135.-, hat das kantonale Gericht einen leidensbedingten Abzug
von 17 % gewährt.
3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestehe auch im Rahmen einer angepassten leichten Tätigkeit eine massive Einschränkung. Dabei seien die notwendigen wiederholten Pausen während der Arbeitszeit zu berücksichtigen, weshalb vom Tabellenlohn der maximale Abzug von 25% gerechtfertigt sei.

Weil der Beschwerdeführer wegen seines Gesundheitsschadens in seiner Leistungsfähigkeit auch bei einer passenden Hilfsarbeit in verschiedener Hinsicht eingeschränkt ist, ist ein Abzug vom Tabellenlohn unbestritten angebracht (BGE 126 V 75). Das kantonale Gericht hat diesen auf 17% beziffert. Dieser Abzug vom statistischen Lohn hält sich im Rahmen der Angemessenheitskontrolle (Art. 132 lit. a
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 24 Anspruch - 1 Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
1    Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
2    Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Der Bundesrat kann für die Entstehung des Anspruchs in Sonderfällen einen anderen Zeitpunkt bestimmen, namentlich bei Gesundheitsschädigungen durch das Einatmen von Asbestfasern.66
OG), nachdem die vermehrten Pausen und der dadurch verursachte Einkommensausfall schon berücksichtigt sind. Da keine von der Rechtsprechung anerkannten weiteren Abzugsgründe bestehen, kommt die Gewährung des maximalen Abzuges von 25% nicht in Frage. Das kantonale Gericht hat damit den Invalidenlohn mit Fr. 39'952.- richtig berechnet. Verglichen mit dem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 60'630.- ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 34,11%.
4.
Auch hinsichtlich der Integritätsentschädigung ist der vorinstanzliche Entscheid nicht zu bemängeln. Mit der Verneinung der Adäquanz für die psychische Fehlentwicklung nach den Unfällen erübrigt sich eine Prüfung der sonst nicht weiter in Frage gestellten materiellen Anspruchsvoraussetzungen für eine Integritätsentschädigung nach Art. 24 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 24 Anspruch - 1 Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
1    Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
2    Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Der Bundesrat kann für die Entstehung des Anspruchs in Sonderfällen einen anderen Zeitpunkt bestimmen, namentlich bei Gesundheitsschädigungen durch das Einatmen von Asbestfasern.66
UVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung (BGE 124 V 29).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 5. August 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: