Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 716/2022

Urteil vom 5. Juli 2023

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 24. September 2022 (IV.2020.00376).

Sachverhalt:

A.
A.________, geboren 1958, arbeitete zuletzt von Juni 1988 bis September 2000 als Speditionsmitarbeiter (Chauffeur/Magaziner) bei der B.________ AG (vormals C.________ AG) in U.________. Wegen eines seit 1998 geklagten Rückenleidens meldete er sich am 15. Februar 2001 bei der IV-Stelle des Kantons Zürich (fortan: IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an. Bei einem Invaliditätsgrad von 67% bezog er ab 1. September 2001 eine ganze Invalidenrente (Verfügung vom 26. November 2001). Infolge der per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen 4. IVG-Revision reduzierte die IV-Stelle den Rentenanspruch bei unverändertem Invaliditätsgrad ab 1. Juni 2004 auf eine Dreiviertelsrente (Verfügung vom 27. April 2004). Nach Einholung des polydisziplinären Gutachtens vom 28. April 2010 bei der Academy of Swiss Insurance Medicine am Universitätsspital Basel (fortan: asim-Gutachten) und revisionsweiser Überprüfung des Rentenanspruchs hielt die IV-Stelle bei unverändertem Invaliditätsgrad am Anspruch auf eine Dreiviertelsrente fest (Mitteilung vom 21. Mai 2010).
Im Rahmen eines weiteren, 2015 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens erfuhr die IV-Stelle, dass der Versicherte seit 1. November 2011 als Mitarbeiter Sicherheit der D.________ AG (fortan: Arbeitgeberin) im Stundenlohn erwerbstätig war. Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der SMAB AG (Swiss Medical Assessment- and Business-Center AG) in Bern vom 28. März 2017 (fortan: SMAB-Gutachten) und nach weiteren Abklärungen hob die IV-Stelle die Invalidenrente bei einem neu auf 10% ermittelten Invaliditätsgrad zufolge einer Meldepflichtverletzung rückwirkend per 1. November 2011 auf (Verfügung vom 16. Juli 2018).

B.

B.a. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde des A.________ bei einem Invaliditätsgrad von 35% ab, soweit es darauf eintrat (Urteil vom 30. September 2019). Die hiergegen erhobene Beschwerde des A.________ hiess das Bundesgericht teilweise gut, hob das kantonale Urteil auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Urteil 8C 758/2019 vom 19. Mai 2020).

B.b. Nach weiteren Abklärungen, insbesondere gestützt auf das polydisziplinäre SMAB-Verlaufsgutachten vom 5. März 2022 (fortan: SMAB-Verlaufsgutachten), hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde des A.________ - soweit es darauf eintrat - in dem Sinne teilweise gut, als es ihm über den 1. November 2011 hinaus einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, ab 1. April 2013 auf eine halbe Rente, ab 1. April 2014 auf eine Viertelsrente und ab 1. April 2015 auf eine halbe Rente zusprach (Urteil vom 24. September 2022).

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die IV-Stelle, das Urteil vom 24. September 2022 sei insoweit aufzuheben, als das kantonale Gericht damit die Invalidenrente per 1. April 2015 auf eine halbe Rente erhöht und ab diesem Zeitpunkt unbefristet zugesprochen habe. In Abänderung dieses Urteils habe A.________ ab 1. April 2015 längstens bis zum 31. Mai 2017 noch einen Anspruch auf eine Viertelsrente und ab 1. Juni 2017 keinen Rentenanspruch mehr. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Während A.________ auf Beschwerdeabweisung schliesst und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersucht, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung.
Mit Verfügung vom 21. Februar 2023 erkannte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; zum Ganzen: BGE 145 V 57 E. 4).

1.2. Die gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum sowie der konkreten Beweiswürdigung beziehen sich auf für das Bundesgericht grundsätzlich verbindliche Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2; Urteil 8C 758/2019 vom 19. Mai 2020 E. 1.2). Um frei überprüfbare Rechtsfragen geht es hingegen (Urteil 8C 775/2018 vom 24. April 2019 E. 1.2 mit Hinweis), soweit die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
, Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) und der Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten beanstandet werden (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

2.
Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535).

Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (SVR 2022 IV Nr. 52 S. 165, 8C 104/2021 E. 2).

3.

3.1. Strittig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie dem Beschwerdegegner ab 1. April 2015 ohne Befristung eine halbe Invalidenrente zusprach. Demgegenüber beantragt die Beschwerde führende IV-Stelle, der Beschwerdegegner habe ab diesem Zeitpunkt - wie in der vorangehenden Periode - nur Anspruch auf eine Viertelsrente und diese sei längstens bis zum 31. Mai 2017 zu befristen.

3.2. Soweit das kantonale Gericht dem Beschwerdegegner mit angefochtenem Urteil rückwirkend vom 1. November 2011 bis 31. März 2015 eine unterschiedlich abgestufte Invalidenrente zugesprochen hat, erhebt die Beschwerdeführerin keine Einwände. Unbestritten sind sowohl die Zeitpunkte der Änderungen des Rentenanspruchs als auch das Valideneinkommen, welches die Vorinstanz gemäss angefochtenem Urteil der Bemessung des jeweiligen Invaliditätsgrades zu Grunde legte. So steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner im Zeitabschnitt vom 1. April 2014 bis 31. März 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 45% nur Anspruch auf eine Viertelsrente hat.

4.

4.1. Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Rechtsgrundlagen zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG), zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG und Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG) sowie zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG; BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

4.2. Anlass zur Rentenrevision gibt jede (wesentliche) Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung (Urteil 8C 758/2019 vom 19. Mai 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5; Urteil 9C 297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 143 V 77, aber in: SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, Rz. 21 zu Art. 30
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 30 Erlöschen des Anspruchs - Der Rentenanspruch erlischt:
a  mit dem Vorbezug einer ganzen Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG219, ausser die Altersrente wurde nach der Anmeldung bei der Invalidenversicherung und vor der Zusprache einer Invalidenrente vorbezogen;
b  mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente bei Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG;
c  mit dem Tod der anspruchsberechtigten Person.
IVG; vgl. auch Urteil 8C 728/2020 vom 23. Juni 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). Demgegenüber ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1; 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen; Urteil 8C 211/2020 vom
23. September 2020 E. 2.1).

5.

5.1. Das kantonale Gericht hat im Rahmen der Rückweisung die medizinische Aktenlage aktualisiert und sodann das SMAB-Verlaufsgutachten veranlasst. Nach bundesrechtskonformer Würdigung der Beweislage hat es sodann festgestellt, der MRI-Befund vom 6. Oktober 2017 an der Lendenwirbelsäule (LWS) zeige im Vergleich zu den Voraufnahmen vom 28. April 2008 neu eine deutliche foraminale Enge der L5-Wurzel rechts durch Migration von Diskusanteilen und einen regredienten, aktuell rezessalen Kontakt der Diskushernie L5/S1 zur S1-Wurzel. Dieser MRI-Befund (vgl. dazu Urteil 8C 758/2019 vom 19. Mai 2020 E. 5.2.2) habe jedoch in der Bewertung anlässlich der orthopädisch-traumatologischen SMAB-Begutachtung bereits hinreichende Berücksichtigung gefunden. Er bestätige lediglich bildgebend die bereits gestützt auf die klinische Symptomatik erhobenen Diagnosen des SMAB-Gutachtens. Laut SMAB-Verlaufsgutachten, welches den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert eines Gutachtens genüge, bestehe kein Widerspruch zwischen dem MRI-Befund vom 6. Oktober 2017 einerseits und den neurologischen Befunden des SMAB-Gutachtens sowie denjenigen des SMAB-Verlaufsgutachtens andererseits. Die anlässlich der SMAB-Begutachtung noch beschriebene sensible L5/S1-
Symptomatik rechts lasse sich nunmehr - im Sinne einer Verbesserung des Gesundheitszustandes aus neurologischer Sicht - nicht mehr objektivieren. Eine gewisse Verschlechterung sei jedoch insoweit eingetreten, als seither eine langsam progrediente, distal-symmetrisch sensible Polyneuropathie, am ehesten im Rahmen einer Diabetes mellitus, bestehe. Die Gutachter seien in der polydisziplinären Gesamtschau gemäss SMAB-Verlaufsgutachten zur Auffassung gelangt, aus dem Vergleich des asim-Gutachtens mit dem SMAB-Gutachten sei eine signifikante Veränderung der Untersuchungsbefunde klinisch auszuschliessen. Die ausführlichen Antworten auf die konkreten Fragestellungen im SMAB-Verlaufsgutachten zeigten, dass zwischen dem asim-Gutachten vom 28. April 2010 und dem Erlass der diesem Verfahren zu Grunde liegenden Verfügung vom 16. Juli 2018 insgesamt keine wesentliche Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse eingetreten sei. Demnach sei auf die Schlussfolgerungen des asim-Gutachtens abzustellen, wonach der Beschwerdegegner seither in seiner angestammten, körperlich schweren Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig geblieben, ihm jedoch eine leidensangepasste Tätigkeit zu 60% zumutbar sei. Daran ändere auch nichts, dass die SMAB-Gutachter - abweichend
vom asim-Gutachten - gleichzeitig von einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit ausgegangen seien. Dabei handle es sich lediglich um eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts, welche revisionsrechtlich unbeachtlich bleibe.

5.2. Soweit die Beschwerdeführerin gestützt auf dieselben medizinischen Expertisen demgegenüber auf eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit schliesst, legt sie nicht dar und ist nicht ersichtlich, inwiefern das kantonale Gericht bei der Beweiswürdigung das Willkürverbot verletzt haben soll. Zur Geltendmachung einer solchen Verletzung genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern. Dass die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 142 II 433 E. 4.4; Urteil 8C 404/2022 vom 13. September 2022 E. 1.3).

6.
Nach dem Gesagten ist es nicht als willkürlich zu beanstanden, dass die Vorinstanz auch ab 2015 weiterhin von einer fortbestehende Einschränkung der Leistungsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 40% ausging. Zu prüfen bleibt, ob sie Bundesrecht verletzte, indem sie den Rentenanspruch per 1. April 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 52% auf eine halbe Invalidenrente festsetzte. Die Beschwerdeführerin rügt, das kantonale Gericht habe ab 2015 das Invalideneinkommen bundesrechtswidrig basierend auf den statistischen Löhnen der vom Bundesamt für Statistik (BFS) alle zwei Jahre durchgeführten Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) bestimmt (vgl. zum Valideneinkommen E. 3.2 hiervor).

6.1. Keine Einwände erhebt die Beschwerde führende IV-Stelle gegen die vorinstanzliche Bemessung der Invaliditätsgrade bis 2014. Die der rückwirkenden Zusprache einer abgestuften Invalidenrente zu Grunde liegenden Invaliditätsgrade beruhen gemäss angefochtenem Urteil auf Einkommensvergleichen im Sinne von Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG. Bei der Ermittlung der bis 2014 für den jeweiligen Einkommensvergleich massgebenden Invalideneinkommen stellte die Vorinstanz unbestritten auf die Angaben laut "Kumulativjournal" der Arbeitgeberin zum tatsächlich in den Jahren 2013 und 2014 erzielten Erwerbseinkommen sowie den Auszug aus dem individuellen Konto vom 22. Juli 2015 ab. Die Beschwerdeführerin teilt ausdrücklich die Tatsachenfeststellung des kantonalen Gerichts, wonach der Beschwerdegegner angesichts der von Februar 2013 bis Ende 2014 bei der Arbeitgeberin erzielten Saläre die leichten wechselbelastenden Sicherheits- und Bewachungsdienste mit dem ihm medizinisch zumutbaren 60%-Pensum ausgeübt habe. Die IV-Stelle stimmt der Vorinstanz ebenso zu, dass der Beschwerdegegner diese Erwerbstätigkeit per 1. August 2015 aus invaliditätsfremden Gründen auf ein maximales Pensum von 25% reduziert und per Ende März 2016 schliesslich ganz aufgegeben habe.

6.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet jedoch, das kantonale Gericht habe Bundesrecht verletzt, indem es ab 2015 das Invalideneinkommen gestützt auf die LSE-Tabellenlöhne ermittelte. Durch die invaliditätsfremde Reduktion und spätere Aufgabe der ihm mit einem Pensum von 60% zumutbaren Tätigkeit bei der Arbeitgeberin habe der Beschwerdegegner die ihm obliegende Schadenminderungspflicht missachtet.

6.2.1. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern in Bezug auf die Sicherheits- und Bewachungstätigkeit bei der D.________ AG, welche der Beschwerdegegner ohne Unterstützung durch die Invalidenversicherung aufgenommen und in unterschiedlichem Umfang ausgeübt hatte, besonders stabile Arbeitsverhältnisse (vgl. BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweisen) gegeben waren. Gemäss vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung hatte der Beschwerdegegner die ihm verbleibende Restarbeitsfähigkeit ab 2015 nur noch mit einem Pensum von 50% und ab August 2015 nur noch mit einem 25%-Pensum ausgeschöpft. Insofern fehlte es - entgegen der Beschwerdeführerin - an der Erfüllung der praxisgemäss erforderlichen Voraussetzungen dafür, ab 2015 auf das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen des Beschwerdegegners bei der Festsetzung des Invalideneinkommens abzustellen. Auf die übrigen, im Wesentlichen appellatorischen Vorbringen der Beschwerdeführerin ist im Rahmen der eingeschränkten Kognition des Bundesgerichts (E. 1.2) nicht weiter einzugehen (BGE 144 V 50 E. 4.2 i.f. mit Hinweis; vgl. auch BGE 148 IV 205 E. 2.6; Urteil 8C 660/2022 vom 25. Mai 2023 E. 1.4 mit Hinweis). Soweit die Beschwerdeführerin implizit eine Verletzung des
Rechtsmissbrauchsverbots (vgl. dazu BGE 143 V 66 E. 4.3 und 137 I 247 E. 5.1.1, je mit Hinweisen) geltend macht, zeigt sie nicht rechtsgenüglich auf, inwiefern die Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdegegners in Verletzung des Willkürverbots unzutreffend gewürdigt haben soll.

6.2.2. Ist nach der für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts davon auszugehen, dass hier die Voraussetzungen für das Abstellen auf das tatsächlich erzielte Resterwerbseinkommen ab 2015 nicht mehr erfüllt waren, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen zur Festsetzung des ab 2015 massgebenden Invalideneinkommens nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne der LSE heranzog (BGE 148 V 174 E. 6.2 mit Hinweisen). Gegen das konkrete Vorgehen bei der Ermittlung des ab 2015 trotz der gesundheitlichen Einschränkungen zumutbaren Invalideneinkommens gemäss angefochtenem Urteil erhebt die Beschwerdeführerin zu Recht keine Einwände. Insofern ist auch die vorinstanzliche Bemessung des Invaliditätsgrades von 52% und die darauf basierende Zusprache des Anspruchs auf eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. April 2015 nicht zu beanstanden.

6.2.3. Was die Beschwerdeführerin schliesslich gegen die vorinstanzliche Nichtbefristung dieses Rentenanspruchs vorbringt, ist im Rahmen der richterlichen Überprüfungsbefugnis (vgl. BGE 143 V 409 E. 2.1 i.f. S. 411 mit Hinweis) mit Blick auf den hier massgebenden Sachverhalt (vgl. dazu Urteil 8C 758/2019 vom 19. Mai 2020 E. 5.3.1 mit Hinweisen) unbegründet, soweit sich die Beschwerdeführerin überhaupt (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) mit der sachbezüglichen Begründung des angefochtenen Urteils auseinander setzt.

6.3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet. Folglich hat es beim angefochtenen Urteil sein Bewenden.

7.
Die unterliegende IV-Stelle hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Damit wird sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Juli 2023

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Hochuli