Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BE.2020.4

Beschluss vom 5. Mai 2020 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

Eidgenössische Spielbankenkommission,

Gesuchstellerin

gegen

A., Gesuchsgegner

Gegenstand

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
1    Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2    Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3    Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).
VStrR)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend «ESBK») gegen A. eine Strafuntersuchung wegen Verdachts der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51), konkret Art. 130 Abs. 1 lit. a
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz
BGS Art. 130 Verbrechen und Vergehen - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne die dafür nötigen Konzessionen oder Bewilligungen Spielbankenspiele oder Grossspiele durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt;
b  im Wissen um den geplanten Verwendungszweck die technischen Mittel zur Veranstaltung von Spielbanken- oder Grossspielen Personen zur Verfügung stellt, die nicht über die nötigen Konzessionen oder Bewilligungen verfügen.
2    Wird die Tat gewerbs- oder bandenmässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen.
3    Mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer vorsätzlich durch unwahre Angaben oder auf andere Weise die Erteilung einer Konzession oder Bewilligung erschleicht.
BGS, führt;

- die Kantonspolizei Solothurn am 12. Februar 2020 u.a. drei «Glückspielautomaten» sicherstellte (act. 1.6);

- A. am 13. Februar 2020 die Siegelung sämtlicher Sicherstellungen der Hausdurchsuchung vom 12. Februar 2020 verlangte (act. 1.1);

- die ESBK mit Gesuch vom 4. März 2020 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und beantragt, sie sei unter Kostenfolge zu ermächtigen, die drei am 12. Februar 2020 durch die Kantonspolizei Solothurn sichergestellten Tischgeräte (rot, blau und grün) zu entsiegeln und zu durchsuchen (act. 1);

- A. sich zum Gesuch nicht vernehmen liess.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- nach Art. 134 Abs. 1
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz
BGS Art. 134 Widerhandlungen im Zusammenhang mit den Spielbankenspielen und Hinterziehung der Spielbankenabgabe - 1 Bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit den Spielbankenspielen und bei Hinterziehung der Spielbankenabgabe ist das VStrR20 anwendbar.
1    Bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit den Spielbankenspielen und bei Hinterziehung der Spielbankenabgabe ist das VStrR20 anwendbar.
2    Verfolgende Behörde ist das Sekretariat der ESBK, urteilende Behörde die ESBK.
BGS bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit Spielbankenspielen das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwendbar ist; verfolgende Behörde im Sinne von Art. 20 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 20 - 1 Für die Untersuchung ist die beteiligte Verwaltung zuständig. Mit der Durchführung von Einvernahmen, Augenscheinen und Zwangsmassnahmen sind besonders ausgebildete Beamte zu betrauen.
1    Für die Untersuchung ist die beteiligte Verwaltung zuständig. Mit der Durchführung von Einvernahmen, Augenscheinen und Zwangsmassnahmen sind besonders ausgebildete Beamte zu betrauen.
2    Die Polizei der Kantone und Gemeinden unterstützt die Verwaltung in ihrer Untersuchung; insbesondere darf der untersuchende Beamte polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen, wenn ihm bei einer Untersuchungshandlung, die innerhalb seiner Amtsbefugnisse liegt, Widerstand geleistet wird.
3    Sind in einer Strafsache sowohl die Zuständigkeit der beteiligten Verwaltung als auch Bundesgerichtsbarkeit oder kantonale Gerichtsbarkeit gegeben, so kann das Departement, dem die beteiligte Verwaltung angehört, die Vereinigung der Strafverfolgung in der Hand der bereits mit der Sache befassten Strafverfolgungsbehörde anordnen, sofern ein enger Sachzusammenhang besteht und die Strafverfolgungsbehörde der Vereinigung vorgängig zugestimmt hat.16
VStrR das Sekretariat der ESBK ist (Art. 134 Abs. 2
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz
BGS Art. 134 Widerhandlungen im Zusammenhang mit den Spielbankenspielen und Hinterziehung der Spielbankenabgabe - 1 Bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit den Spielbankenspielen und bei Hinterziehung der Spielbankenabgabe ist das VStrR20 anwendbar.
1    Bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit den Spielbankenspielen und bei Hinterziehung der Spielbankenabgabe ist das VStrR20 anwendbar.
2    Verfolgende Behörde ist das Sekretariat der ESBK, urteilende Behörde die ESBK.
, Art. 104 Abs. 5
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz
BGS Art. 104 Aufgaben des Sekretariats - 1 Das Sekretariat übt die unmittelbare Aufsicht über die Spielbanken aus und veranlagt die Spielbankenabgabe.
1    Das Sekretariat übt die unmittelbare Aufsicht über die Spielbanken aus und veranlagt die Spielbankenabgabe.
2    Es bereitet die Geschäfte der ESBK vor, stellt ihr Anträge und vollzieht deren Entscheide.
3    Es verkehrt mit Spielbanken, Behörden und Dritten direkt und erlässt selbstständig Verfügungen, soweit dies das Geschäftsreglement vorsieht.
4    Es kann in den Betrieb einer Spielbank eingreifen, sofern die Verhältnisse es erfordern; es informiert die ESBK unverzüglich.
5    Es vertritt die ESBK vor eidgenössischen und kantonalen Gerichten und ist zuständig für die Verfolgung der Straftaten nach den Artikeln 130-133.
6    Die ESBK kann dem Sekretariat weitere Aufgaben übertragen.
BGS); das Sekretariat die ESBK vor eidgenössischen und kantonalen Gerichten vertritt (Art. 104 Abs. 5
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz
BGS Art. 104 Aufgaben des Sekretariats - 1 Das Sekretariat übt die unmittelbare Aufsicht über die Spielbanken aus und veranlagt die Spielbankenabgabe.
1    Das Sekretariat übt die unmittelbare Aufsicht über die Spielbanken aus und veranlagt die Spielbankenabgabe.
2    Es bereitet die Geschäfte der ESBK vor, stellt ihr Anträge und vollzieht deren Entscheide.
3    Es verkehrt mit Spielbanken, Behörden und Dritten direkt und erlässt selbstständig Verfügungen, soweit dies das Geschäftsreglement vorsieht.
4    Es kann in den Betrieb einer Spielbank eingreifen, sofern die Verhältnisse es erfordern; es informiert die ESBK unverzüglich.
5    Es vertritt die ESBK vor eidgenössischen und kantonalen Gerichten und ist zuständig für die Verfolgung der Straftaten nach den Artikeln 130-133.
6    Die ESBK kann dem Sekretariat weitere Aufgaben übertragen.
BGS);

- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung von Papieren und Datenträgern zu entscheiden hat (Art. 50 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
1    Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2    Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3    Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).
VStrR);

- der Inhaber von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Papieren und Datenträgern die Geheimnisse glaubhaft zu machen hat, die seiner Ansicht nach dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung und Verfolgung von mutmasslichen Straftaten vorgehen; die Substanziierungsobliegenheit der Vermeidung dient, dass das Entsiegelungsverfahren rechtsmissbräuchlich oder trölerisch in Anspruch genommen werden könnte (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.6, nicht publiziert in BGE 139 IV 246; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2015.11 vom 20. Oktober 2016 E. 3.4);

- der Gesuchsgegner mit der Erklärung, die Siegelung aller sichergestellten Gegenstände zu verlangen, keine Geheimnisrechte als betroffen anrief (act. 1.1);

- die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 9. März 2020 dem Gesuchsgegner zur allfälligen Gesuchsantwort Frist bis 25. März 2020 ansetzte (act. 2);

- der erste Zustellversuch gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 11. März 2020 erfolgte und die Sendung gleichentags zur Abholung gemeldet wurde, bevor der eingeschriebene Brief mit dem Vermerk «nicht abgeholt» am 20. März 2020 retourniert wurde (act. 3, 4);

- die Zustellung bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch erfolgt gilt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 31a Abs. 4 lit. a
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 31a - 1 Mitteilungen erfolgen in Schriftform, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.
1    Mitteilungen erfolgen in Schriftform, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.
2    Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung.
3    Sie gilt als erfolgt, wenn die Sendung vom Adressaten oder von einer angestellten oder einer im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Vorbehalten bleiben Anweisungen, eine Mitteilung dem Adressaten persönlich zuzustellen.
4    Sie gilt zudem als erfolgt:
a  bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist: am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste;
b  bei persönlicher Zustellung, wenn der Adressat die Annahme verweigert und dies vom Überbringer festgehalten wird: am Tag der Weigerung.
VStrR); diese Zustellfiktion auch bei der Zustellung im Ausland zur Anwendung kommen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_541/2014 vom 23. September 2014 E. 1.3; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 1C_236/2016 vom 15. November 2016 E. 3.6);

- mithin die gesetzliche Fiktion gilt, dass dem Gesuchsgegner die Einladung zur allfälligen Gesuchsantwort zugestellt wurde;

- sich der Gesuchsgegner im Entsiegelungsverfahren innert Frist und bis heute nicht vernehmen liess; der Gesuchsgegner damit auch im Entsiegelungsverfahren keine Geheimnisrechte anruft;

- mangels substanziierter Vorbringen des Gesuchsgegners für die Beschwerdekammer kein Anlass besteht, ein förmliches Entsiegelungsverfahren durchzuführen;

- damit insbesondere offenbleiben kann, ob es sich bei den sichergestellten Tischgeräten überhaupt um siegelungsfähige Gegenstände handelt;

- nach dem Gesagten auf das Entsiegelungsgesuch nicht einzutreten ist (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1B_464/2019 vom 17. März 2020); die Gesuchstellerin ohne Weiteres die Durchsuchung, Triage und allfällige Beschlagnahme der betreffenden Sicherstellungen vornehmen kann;

- rein formal gesehen, die Gesuchstellerin unterliegt, indem auf ihren Antrag nicht eingetreten wird, materiell indessen der Gesuchsgegner, fällt doch die von ihm angestrebte Unterlassung einer Durchsuchung ausser Betracht; analog Art. 66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG (vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3);

- damit die Gesuchstellerin obsiegt; die Gerichtskosten mithin dem Gesuchsgegner aufzuerlegen sind; die Gerichtsgebühr auf Fr. 400.– festzusetzen ist (Art. 25 Abs. 4
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 25 - 1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
1    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
2    Wenn es für ihren Entscheid erforderlich ist, ordnet die Beschwerdekammer eine Beweisaufnahme an; sie kann dabei die Dienste der beteiligten Verwaltung und des für das betreffende Sprachgebiet gewählten eidgenössischen Untersuchungsrichters in Anspruch nehmen.
3    Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen.
4    Die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer bestimmt sich nach Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201030.31
VStrR i.V.m. Art. 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG und Art. 5 sowie 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]); bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;

- dieser Beschluss gestützt auf Art. IIIA lit. a des Vertrags vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61) unmittelbar durch die Post an den Gesuchsgegner in Deutschland übersendet werden kann;

und erkennt:

1. Auf das Entsiegelungsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.– wird dem Gesuchsgegner auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Bellinzona, 5. Mai 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Eidgenössische Spielbankenkommission

- A.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions­richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BGG).