Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

7B 256/2023

Urteil vom 5. März 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau,
Sonnenstrasse 4a, 9201 Gossau.

Gegenstand
Rechtsverweigerung,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 5. April 2023
(AK.2023.90-AK).

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs, der Fälschung von Ausweisen, der Erschleichung einer falschen Beurkundung und der unwahren Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden. Am 1. Oktober 2022 ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht am Kreisgericht St. Gallen die Untersuchungshaft des Beschuldigten an. Diese wurde in der Folge mehrmals verlängert, letztmals mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 28. März 2023 bis am 29. Juni 2023. Die von A.________ gegen die verschiedenen Haftentscheide erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (siehe Urteil 7B 154/2023 vom 13. Juli 2023).

B.
Im Rahmen der Strafuntersuchung erhob A.________ am 12. Februar 2023 Beschwerde bei der Anklagekammer des Kantons St. Gallen wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung. Nebst den Anträgen um Feststellung einer Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung stellte er eine Vielzahl an weiteren Rechtsbegehren. Die Anklagekammer verneinte die geltend gemachten Rechtsverweigerungen und wies die Beschwerde mit Entscheid vom 5. April 2023 ab, soweit sie darauf eintrat.

C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen vom 9. Mai 2023 an das Bundesgericht. Er beantragt zur Hauptsache die Aufhebung des Entscheids der Anklagekammer vom 5. April 2023 und stellt darüber hinaus weitere Begehren. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Strafsache im Sinne von Art. 78 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
und Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG. Er schliesst das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren indes nicht ab und betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG. Es handelt sich somit um einen anderen selbstständig eröffneten Vor- bzw. Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG. Als solcher ist er mit Beschwerde an das Bundesgericht grundsätzlich nur unmittelbar anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG) oder - was vorliegend nicht der Fall ist - wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG). Praxisgemäss verzichtet das Bundesgericht hingegen auf das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils, wenn in der Beschwerde - wie vorliegend - eine Rechtsverweigerung durch die kantonalen Strafbehörden hinreichend geltend gemacht wird (siehe BGE 148 IV 155 E. 2.4 mit Hinweisen). Der im vorinstanzlichen Verfahren unterlegene Beschwerdeführer ist als
beschuldigte Person damit zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 81 Abs. 1 lit a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
und lit. b Ziff. 1 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen grundsätzlich erfüllt sind, ist mit Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen auf die Beschwerde einzutreten.

1.2. Die Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch das Anfechtungsobjekt, d.h. den angefochtenen Entscheid, und die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand thematisch begrenzt (BGE 142 I 155 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann somit nur die Frage bilden, ob die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Gewährung des Akteneinsichtsrechts durch die Staatsanwaltschaft zu Recht erkannte, es liege keine Rechtsverweigerung zu Lasten des Beschwerdeführers vor. Auf die darüber hinausgehenden Anträge und Vorbringen ist daher nicht einzutreten. Dies gilt insbesondere für alle Rügen, welche die Handhabung des Akteneinsichtsrechts durch das Sicherheits- und Justizdepartements des Kantons St. Gallen oder das Zwangsmassnahmengericht im Rahmen der verschiedenen Haftbeschwerden betreffen, war dies gerade nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Rüge des Beschwerdeführers, ihm sei die Einsicht in die Haftakten verweigert worden, bereits im Urteil 7B 154/2023 vom 13. Juli 2023 als unbegründet beurteilt (a.a.O. E. 4).

1.3. Gemäss Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG ist in der Beschwerdebegründung sodann in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern muss mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (statt vieler: BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweisen).
In seiner weitschweifigen und teilweise nur schwer verständlichen Beschwerdeschrift beruft sich der Beschwerdeführer über weite Strecken auf eine Vielzahl von Rechtsvorschriften und juristische Prinzipien und macht dazu allgemein gehaltene abstrakte Ausführungen. Weiter zitiert er juristische Literatur und übt polemische Kritik an den St. Galler Strafverfolgungsbehörden und der Vorinstanz, ohne jedoch einen konkret erkennbaren Zusammenhang zum vorliegenden Verfahren bzw. zum angefochtenen Entscheid herzustellen. Eine hinreichende Begründung, inwiefern der angefochtene Entscheid konkret gegen Bundes (verfassungs) recht verstossen soll, kann seiner Beschwerdeschrift daher grösstenteils nicht entnommen werden. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der vagen Kritik, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Auf die Beschwerde ist mit Blick auf die genannte Rechtsprechung insofern nicht einzutreten. Nachfolgend werden nur die rechtsgenüglich begründeten Rügen behandelt.

1.4. Nicht einzutreten ist schliesslich auf alle Vorbringen, die Tatsachen betreffen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten (vgl. Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Hierbei handelt es sich um unzulässige echte Noven (siehe zum Novenrecht vor Bundesgericht: BGE 143 V 19 E. 1.2).

1.5. Der Beschwerdeführer ersucht mit seiner Beschwerde vom 9. Mai 2023 um Einsicht in die von den kantonalen Vorinstanzen und der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten. Dieser Antrag ist im bundesgerichtlichen Verfahren an sich zulässig. Die Vernehmlassung der Vorinstanz ging indes erst am 22. Juni 2023 und damit nach Ablauf der 30-tägigen Rechtsmittelfrist ein. Da die Gewährung der Akteneinsicht vor Bundesgericht nach Ablauf der Beschwerdefrist keine Ergänzung der Beschwerdeschrift mehr erlauben würde (Art. 47 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 47 Erstreckung - 1 Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden.
1    Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden.
2    Richterlich bestimmte Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gesuch vor Ablauf der Frist gestellt worden ist.
BGG), ist das Begehren praxisgemäss als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Urteile 7B 154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 1.4; 7B 147/2023 vom 10. Juli 2023 E. 1.2; 6B 1280/2021 vom 7. September 2022 E. 3.2; 6B 1076/2010 vom 21. Juni 20211 E. 5.3). Überdies ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid, dass der Beschwerdeführer über seinen amtlichen Verteidiger für den vorliegend strittigen Zeitraum anlässlich von zwei Gelegenheiten vollumfängliche Einsicht in die kantonalen Strafakten erhielt und er damit bereits hinreichend Kenntnis über die vorliegend relevante Aktenstücke hat (hinten E. 2.3 f.).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer macht eine Rechtsverweigerung durch die Strafbehörden des Kantons St. Gallen geltend. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass er trotz mehreren Gesuche nie Einsicht in die kompletten Strafakten erhalten habe bzw. seien mehrere Gesuche unbehandelt geblieben. Gerügt wird damit eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV sowie von Art. 101
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 101 Akteneinsicht bei hängigem Verfahren - 1 Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten.
1    Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten.
2    Andere Behörden können die Akten einsehen, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
3    Dritte können die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
StPO. Nebst den Gesuchen um Akteneinsicht habe die Staatsanwaltschaft auch mehrere andere Eingaben nicht behandelt. Eine weitere Rechtsverweigerung erblickt der Beschwerdeführer darin, dass ihm die Vorinstanz keine Nachfrist zur Ergänzung seiner Beschwerde gewährte und sie deshalb seine Eingaben vom 6. und 10. März 2023 nicht beachtet habe. Schliesslich moniert der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Verletzung seines Replikrechts (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV).

2.2. Gemäss Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Als Teilgehalt dieser Bestimmung gilt das Verbot der formellen Rechtsverweigerung und der Rechtsverzögerung. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste (BGE 144 II 184 E. 3.1; 141 I 172 E. 5; 135 I 6 E. 2.1). Eine Rechtsverzögerung ist einer Behörde vorzuwerfen, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen oder - wo eine gesetzliche Erledigungsfrist fehlt - innert angemessener Frist entscheidet. Die Angemessenheit einer Verfahrensdauer beurteilt sich nach der Art des Verfahrens und den konkreten Umständen einer Angelegenheit (wie Umfang und Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, Bedeutung des Verfahrens für die Beteiligten usw.; BGE 144 I 318 E. 7.1; 135 I 265 E. 4.4; 131 V 407 E. 1.1).
Gemäss Art. 101 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 101 Akteneinsicht bei hängigem Verfahren - 1 Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten.
1    Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten.
2    Andere Behörden können die Akten einsehen, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
3    Dritte können die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
StPO können die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigen Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
bleibt vorbehalten.

2.3. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) ersuchte der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers die Staatsanwaltschaft am 6. Oktober 2022 erstmals um Einsicht in die Strafakten und wurde ihm diese am 7. Oktober 2022 gewährt. Gemäss der Vorinstanz sei in diesem Punkt daher auf die Beschwerde nicht einzutreten, da es dem Beschwerdeführer insoweit an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse fehle, nachdem dem Gesuch um Akteneinsicht bereits entsprochen worden sei.
Was der Beschwerdeführer gegen diese Beurteilung vorbringt, überzeugt nicht. Entgegen seiner Auffassung verletzt es kein Bundesrecht, wenn er sein Recht auf Akteneinsicht gemäss Art. 101 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 101 Akteneinsicht bei hängigem Verfahren - 1 Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten.
1    Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten.
2    Andere Behörden können die Akten einsehen, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
3    Dritte können die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
StPO aufgrund der gegen ihn im fraglichen Zeitpunkt angeordneten Untersuchungshaft nicht persönlich, sondern über seinen amtlichen Strafverteidiger wahrnehmen musste (siehe BGE 120 Ia 65 E. 2, Urteil 1B 21/2007 vom 6. März 2007 E. 3.1.1; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrecht, 4. Aufl. 2020, Rz. 645). Wurde dem Gesuch um Akteneinsicht des amtlichen Verteidigers vom 6. Oktober 2022 am darauf folgenden Tag entsprochen, liegt daher insoweit offenkundig keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts des Beschwerdeführers nach Art. 101 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 101 Akteneinsicht bei hängigem Verfahren - 1 Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten.
1    Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten.
2    Andere Behörden können die Akten einsehen, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
3    Dritte können die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
StPO und auch keine formelle Rechtsverweigerung vor. Dies gilt auch hinsichtlich des Akteneinsichtsgesuch des Verteidigers des Beschwerdeführers vom 16. November 2022, welchem gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz am 2. Dezember 2022 ebenfalls entsprochen wurde. An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren, welches ein Nebenverfahren darstellt, die amtliche Verteidigung nicht gewährt wurde, betreffen die vorliegend
strittigen Gesuche doch einzig das Akteneinsichtsrecht im Hauptverfahren. Ohnehin erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers insoweit als widersprüchlich, ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz gemäss deren verbindlichen Feststellungen mit Eingaben vom 3. Dezember 2022 und 24. Januar 2023 doch ausdrücklich um Zustellung der Verfahrensakten an ihn oder seinen amtlichen Verteidiger. Die Beschwerde erweist sich in diesen Punkten als offensichtlich unbegründet.

2.4. Nicht zielführend sind auch die Rügen betreffend die monierte Rechtsverweigerung hinsichtlich der vom Beschwerdeführer nach dem 2. Dezember 2022 gestellten Gesuche um Akteneinsicht. Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz stellte der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 2. Dezember 2022 bis zum 15. Februar 2023 gegenüber der Staatsanwaltschaft selbstständig zahlreiche Begehren um Akteneinsicht. Unbestritten ist weiter, dass sich die seit 2. Dezember 2022 unveränderten Strafakten in diesem Zeitraum bzw. bis zum 25. Januar 2023 aufgrund von mehreren, vom Beschwerdeführer angestrebten Beschwerdeverfahren - im angefochtenen Entscheid werden elf Verfahren genannt - nicht bei der Staatsanwaltschaft, sondern bei anderen kantonalen Justizbehörden (Zwangsmassnahmengericht, Anklagekammer) befanden. Gemäss den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid teilte dies die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Dezember 2022 mit. In Anbetracht dessen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz auch insoweit eine Rechtsverweigerung oder - verzögerung verneinte, da die Staatsanwaltschaft im fraglichen Zeitpunkt gar nicht im Besitz der Akten war und den Begehren um Akteneinsicht
folglich nicht entsprechen konnte. Fehl geht in diesem Zusammenhang der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft wäre verpflichtet gewesen, sämtliche Akten auch in digitaler Form abzulegen, damit der beschuldigten Person jederzeit das Akteneinsichtsrecht gewährt werden könne. Ein entsprechender Rechtsanspruch auf digitale Aktenführung respektive elektronische Zustellung der Verfahrensakten gibt es - de lege lata - nicht (Urteil 1B 268/2023 vom 12. Juni 2023 E. 3.4.1 mit Hinweisen).

2.5. Unbegründet sind auch die Rügen des Beschwerdeführers, wonach nebst seinen Gesuchen um Akteneinsicht seit November 2022 zahlreiche weitere Eingaben an die Staatsanwaltschaft unbehandelt geblieben seien. Insoweit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren - auch vor Bundesgericht nicht substanziiert darlegt, was der Gegenstand dieser angeblich unbehandelt gebliebenen Rechtsmitteleingaben gewesen sein soll und er auch nicht angibt, an welchen Daten er diese Eingaben gegenüber der Staatsanwaltschaft gemacht haben will. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, kam er mit derart vagen Angaben der ihm im Beschwerdeverfahren obliegenden Begründungspflicht gemäss Art. 396 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
i.V.m. Art. 385
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 385 Begründung und Form - 1 Verlangt dieses Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben:
1    Verlangt dieses Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben:
a  welche Punkte des Entscheides sie anficht;
b  welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen;
c  welche Beweismittel sie anruft.
2    Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein.
3    Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels beeinträchtigt seine Gültigkeit nicht.
StPO nicht nach. Vielmehr wäre er selbst als juristischer Laie dazu verpflichtet gewesen, mindestens kurz anzugeben, welche Eingaben die Staatsanwaltschaft nicht behandelte und weshalb sie dies hätte tun sollen (siehe Urteile 1B 204/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 3.2; 6B 872/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 3). Es verletzt daher kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz insoweit eine Rechtsverweigerung durch die Staatsanwaltschaft verneinte bzw. auf die Beschwerde nicht eintrat. Der Vollständigkeit halber ist
anzufügen, dass der Beschwerdeführer vor Bundesgericht in sehr rudimentärer Art und Weise vorbringt, die weiteren unbehandelten Eingaben beträfen eine angebliche Verweigerung des Akteneinsichtsrechts durch die Staatsanwaltschaft bzw. eine "Orientierung über die Akten" sowie die gegen ihn angeordnete Untersuchungshaft. Es ist nicht ersichtlich was der Beschwerdeführer mit diesen Vorbringen zu erreichen versucht, hat sich die Vorinstanz mit der Thematik der Aktenführung und der Handhabung des Akteneinsichtsrechts durch die Staatsanwaltschaft - wie vorstehend aufgezeigt - doch ausdrücklich auseinandergesetzt. Zudem ergibt sich aus den verschiedenen, den Beschwerdeführer betreffenden Hafturteilen des Bundesgerichts (Urteile 1B 3/2023 vom 9. Januar 2023; 1B 149/2023 vom 11. April 2023), dass er sämtliche kantonalen Haftentscheide im vorliegend fraglichen Zeitraum von Oktober 2022 bis 12. Februar 2023 bis an das Bundesgericht anfechten konnte. Es ist daher auch insoweit nicht erkennbar ist, worin die Rechtsverweigerung der Staatsanwaltschaft oder der Vorinstanz liegen sollte.

2.6. Die Vorinstanz verletzt auch kein Bundesrecht bzw. begeht keine Rechtsverweigerung, wenn sie die spontanen Eingaben des Beschwerdeführers vom 6. und 10. März 2023 als unzulässige Beschwerdeergänzungen qualifiziert. Wie der Beschwerdeführer korrekt vorbringt, trifft es zwar zu, dass Beschwerden wegen einer formellen Rechtsverweigerung nach Art. 396 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
StPO grundsätzlich an keine Frist gebunden sind (siehe dazu für das Straf-, Zivil- und Verwaltungsverfahren Urteil 2C 1052/2021 vom 27. Dezember 2022 E. 4.2 mit Hinweisen). Wie die Vorinstanz korrekt ausführt, steht es der rechtsuchenden Person jedoch auch bei Beschwerden wegen Rechtsverweigerung nicht frei, ihre Beschwerde während des bereits hängigen Beschwerdeverfahrens auch noch mehrere Wochen nach der Beschwerdeeinreichung nach Belieben zu ergänzen bzw. nachzubessern. Vielmehr ist auch eine Rechtsverweigerungsbeschwerde schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
i.V.m. Art. 385 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 385 Begründung und Form - 1 Verlangt dieses Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben:
1    Verlangt dieses Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben:
a  welche Punkte des Entscheides sie anficht;
b  welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen;
c  welche Beweismittel sie anruft.
2    Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein.
3    Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels beeinträchtigt seine Gültigkeit nicht.
StPO). Mithin ist bereits in der Begründung der Anfechtungsgrund zu nennen, d.h. es sind die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe zu nennen, welche eine Rechtsverweigerung belegen, wobei bei Laienbeschwerden ein grosszügiger Massstab anzuwenden ist (Urteile 6B 182/2020 vom
6. Januar 2021 E. 2.5; 1B 204/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 3.2). Wurde somit eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung erhoben, sind die Beschwerdemotive, auch wenn die ursprüngliche Beschwerde nach Art. 396 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
StPO an keine Frist gebunden war, innert der Beschwerdefrist von 10 Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
StPO zu benennen, andernfalls das Beschwerdeverfahren beliebig in die Länge gezogen werden könnte.

2.7. Schliesslich beschnitt die Vorinstanz den Beschwerdeführer auch nicht um sein Replikrecht, indem sie seine spontanen Eingaben vom 6. und 10. März 2023 als unzulässige Beschwerdeergänzungen beurteilte. Als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV umfasst das sog. Replikrecht den Anspruch der Verfahrensparteien, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können (BGE 142 III 48 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Das Replikrecht hängt nicht von der Entscheidrelevanz der Eingaben ab (BGE 142 III 48 E. 4.1.1; 138 I 154 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Entgegen der vom Beschwerdeführer anscheinend vertretenen Auffassung räumt das Replikrecht der rechtsuchenden Person demgegenüber keinen uneingeschränkten Anspruch auf Beschwerdeergänzung nach Ablauf der Beschwerdefrist ein.
Es trifft in diesem Zusammenhang auch nicht zu, dass sich der Beschwerdeführer nicht zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 23. Februar 2023 äussern konnte. Vielmehr stellte ihm die Vorinstanz diese am 26. Februar 2023 zur Kenntnisnahme zu. In seinen Eingaben vom 6. und 10. März 2023 nahm er dann auch am Rande Bezug zur Vernehmlassung, indem er diese sinngemäss als zu kurz und damit rechtswidrig bezeichnete. Darüber hinaus wiederholte er unter weitschweifender Darlegung theoretischer Rechtsgrundsätze zur Hauptsache aber lediglich die bereits in seiner Beschwerdeschrift vom 12. Februar 2023 vorgetragenen Standpunkte bzw. beantragte er gegenüber der Vorinstanz die Bewilligung der Nutzung eines Computers in der Untersuchungshaft, was augenscheinlich in keinem Zusammenhang mit dem vorliegenden Streitgegenstand steht. Der Beschwerdeführer konnte sich demnach hinreichend zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft äussern und die Vorinstanz würdigte seine Eingaben vom 6. und 10. März 2023 (siehe E. 2.6 hiervor) ausdrücklich. Eine Verletzung des Replikrechts ist nicht ersichtlich.

3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Damit wird er kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Seiner angespannten finanziellen Situation ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. März 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Hahn