Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 846/2009

Urteil vom 5. Februar 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Ettlin.

Parteien
Personalvorsorgestiftung X.________, vertreten durch Advokat Dr. Heiner Schärrer,
Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Stiftungen und berufliche Vorsorge des Kantons Basel-Landschaft, Rathausstrasse 24, 4410 Liestal,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge (Aufsichtsmassnahmen),

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. September 2009.

Sachverhalt:

A.
Die Personalvorsorgestiftung X.________ (im Folgenden: Vorsorgestiftung) bezweckt die berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG und seiner Ausführungsbestimmungen für die Arbeitnehmer der Stifterfirma. Nachdem in Bezug auf die Finanzierung der Altersguthaben Fragen aufgetaucht waren und nach Gesprächen mit dem Amt für Stiftungen und berufliche Vorsorge des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend: Aufsichtsbehörde) beauftragte die Vorsorgestiftung am 7. Oktober 2005 die Firma Z.________ mit einem Berechnungsmandat. Diese lieferte am 12. Januar 2006 ihren Bericht ab, worin sie ausführte, ihre Aufgabe habe nicht darin gelegen, die effektive Höhe der Altersguthaben bzw. die Vorsorgeleistungen der Rentenbezüger zu bestimmen, sondern vielmehr in der Feststellung und Prüfung der Berechnungsmethodik bzw. der in den Jahresrechnungen ausgewiesenen Werte. Nach erneuter Unterredung mit der Vorsorgestiftung verpflichtete die Aufsichtsbehörde die Stiftung mit Verfügung vom 1. September 2006, einen anerkannten Experten für berufliche Vorsorge zu beauftragen, die reglementarischen Altersguthaben der aktiven oder ausgetretenen Destinatäre und die Vorsorgeleistungen der Rentenbezüger zu berechnen, wobei der Berechnung unpräjudiziell folgende Prämissen zu
Grunde zu legen seien:
a) Die bis zum 31. Dezember 1984 vorhandenen (wohlerworbenen) Altersguthaben werden vollumfänglich gewahrt und zum reglementarischen, also mindestens zum gesetzlichen Zinssatz verzinst.
b) Die Altersguthaben werden ab 1. Januar 1985 im reglementarischen, mindestens also im gesetzlichen Umfang, geäufnet und verzinst. Dabei sind auch sämtliche gesamtarbeitsvertraglichen Verpflichtungen zu respektieren.
c) Die Verjährung ihrer Ansprüche vorbehalten, sind in die Berechnungen sämtliche Mitarbeitenden der Firma X.________ einzubeziehen, welche seit dem 1. Januar 1985 Destinatärinnen oder Destinatäre der Personalvorsorgestiftung sind oder waren, mithin auch all jene, welche zwischenzeitlich ausgetreten, zur PK-SBV übergetreten oder Bezüger von Vorsorgeleistungen geworden sind. Im letzteren Fall sind ggf. die Hinterlassenen als Destinatärinnen und Destinatäre zu betrachten.
d) Stichtag für die Berechnung ist der 31. Dezember 2005.
Diese Berechnungen sind in drei Varianten vorzunehmen. Dabei gilt für alle Varianten, dass die Mindestleistungen gemäss BVG jederzeit erfüllt sein müssen.
e) Die jährliche Betrachtung der Erfüllung des BVG ist ab 1990 zu beachten (Art. 28 des Vorsorgereglements, Ausgabe 1990).
f) Die jährliche Betrachtung der Erfüllung des BVG ist ab 1995 zu beachten (Art. 5
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 5 Gemeinsame Bestimmungen - 1 Dieses Gesetz gilt nur für Personen, die bei der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert sind.9
1    Dieses Gesetz gilt nur für Personen, die bei der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert sind.9
2    Es gilt für die registrierten Vorsorgeeinrichtungen nach Artikel 48. Die Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben c, d und i und 59 Absatz 2 sowie die Bestimmungen über die finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs. 1, 2 und 2bis, 65c, 65d Abs. 1, 2 und 3 Bst. a zweiter Satz und b, 65e, 67, 71 und 72a-72g) gelten auch für die nicht registrierten Vorsorgeeinrichtungen, die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 199310 (FZG) unterstellt sind.11
.8.1 des Vorsorgereglements, Ausgabe 1995).
g) Die jährliche Betrachtung der Erfüllung des BVG ist nicht zu beachten.
Zudem verhielt die Aufsichtsbehörde den Stiftungsrat, die Rechte gegen allfällige Ersatzpflichtige zu wahren und gegebenenfalls verjährungsunterbrechende Massnahmen zu treffen. Sodann wies sie die Vorsorgestiftung an, die Geschäftsführung sowie die Führung der Alterskonten für die Jahre 1985 bis 2005 durch eine ausgewiesene und anerkannte Kontrollstelle prüfen und testieren zu lassen. Für die Auftragserteilung bezeichnete sie vier in Frage kommende Revisionsgesellschaften.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 1. September 2009 ab. Es bejahte namentlich die Verhältnismässigkeit der angeordneten aufsichtsrechtlichen Massnahmen.

C.
Die Vorsorgestiftung lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, es sei die Verfügung vom 1. September 2006 und der angefochtene Entscheid aufzuheben.
Die Aufsichtsbehörde schliesst auf Abweisung der Beschwerde, währenddem sich das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) der Stellungnahme enthält.

Erwägungen:

1.
1.1 Gegen Beschwerdeentscheide des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Verfügungen der Aufsichtsbehörden im Bereich der beruflichen Vorsorge (Art. 61 f
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 61 Aufsichtsbehörde - 1 Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet.252
1    Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet.252
2    Die Kantone können gemeinsame Aufsichtsregionen bilden und dafür eine Aufsichtsbehörde bezeichnen.
3    Die Aufsichtsbehörde ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie unterliegt in ihrer Tätigkeit keinen Weisungen. Ihre Mitglieder dürfen nicht aus dem kantonalen Departement stammen, das mit Fragen der beruflichen Vorsorge betraut ist.253 254
. und 74 BVG) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts zulässig (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
und Art. 86 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG; Art. 35 lit. e
SR 173.110.131 Reglement vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR)
BGerR Art. 35 Erste strafrechtliche Abteilung - (Art. 22 BGG)
a  materielles Strafrecht (ohne Entscheide des Straf- und Massnahmenvollzuges);
b  Strafprozessrecht (ohne strafprozessuale Zwischenentscheide);
c  strafprozessuale Endentscheide (ohne Nichtanhandnahmeverfügungen und Verfahrenseinstellungen).
BGerR).

1.2 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

1.3 Ob die Voraussetzungen für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten erfüllt und die angeordneten Massnahmen angebracht sind, überprüft das Bundesgericht als Rechtsfragen ohne Einschränkung der Kognition frei (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Hingegen ist die Feststellung der Verhältnisse, welche der aufsichtsbehördlichen Anordnungen zugrunde liegen, tatsächlicher Natur, und vom Bundesgericht lediglich auf ihre offensichtliche Unrichtigkeit hin zu prüfen (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; Urteil 2A.395/2002 vom 14. August 2003 E. 2.2).

2.
2.1 Die Verfügung vom 1. September 2006 enthält in ihrem Dispositiv mehrere Ziffern. Davon betreffen die Ziff. 1 und 2 die Pflicht, die Altersguthaben und Vorsorgeleistungen zu berechnen, die Ziff. 3 und 4 ordnen die Wahrung der Rechte an (Einleitung verjährungsunterbrechender Handlungen) und darüber zu berichten. Schliesslich verpflichten die Ziff. 5 und 6 die Beschwerdeführerin, die Geschäftsführung und Führung der Alterskonten während der Jahre 1985 bis 2005 durch eine anerkannte Kontrollstelle überprüfen zu lassen. In der Beschwerde an die Vorinstanz beantragte die Beschwerdeführerin gesamthaft die Aufhebung der Verfügung ohne Beschränkung auf bestimmte Ziffern; daneben stellte sie eine Reihe weiterer Anträge, wobei sie in der Begründung die erlassenen Massnahmen als unverhältnismässig bezeichnete. Allerdings bezieht sich die Begründung inhaltlich nur auf die Ziff. 1 und 2 sowie 5 und 6, hingegen nicht auf die Ziff. 3 und 4; im Gegenteil ging die Beschwerdeführerin selber davon aus, dass Dritte eine Verantwortung für einen allfälligen Schaden tragen.

2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat formell die Prüfung auf alle angeordneten Massnahmen bezogen (E. 6.3), materiell aber nur die Ziff. 1 und 2 betreffend die Berechnung der Altersguthaben sowie die Ziff. 5 und 6, soweit darin die Untersuchung der Geschäftsführung und der Führung der Alterskonten der Jahre 1985 bis 2005 angeordnet worden ist, geprüft (E. 7 und 8). Das Gericht hat die Rechtmässigkeit dieser Anordnungen bejaht und demgemäss die Beschwerde abgewiesen. Zu den übrigen in der Beschwerde mit den Anträgen 2 bis 9 gestellten Rechtsbegehren, mittels welcher die Vorsorgestiftung u.a. Feststellungen zur Geschäfts- und Kontenführung, zum zeitlichen Umfang der Prüfung der Alterskonten und zu allfälligen Verantwortlichkeiten beantragt hat, äusserte sich die Vorinstanz weder in den Erwägungen noch im Dispositiv ausdrücklich.

2.3 In der Beschwerde an das Bundesgericht beanstandet die Beschwerdeführerin nebst der Verletzung des rechtlichen Gehörs einzig die angeordneten Nachkalkulationen, sowie die Auswahl von bloss vier Revisionsgesellschaften. Sie rügt somit weder die angeordnete Pflicht, die Rechte wegen allfälliger Schadenszufügungen zu wahren und der Aufsichtsbehörde darüber zu berichten (Ziff. 3 und 4 des Verfügungsdispositivs) noch den Umstand, dass die Vorinstanz auf ihre übrigen Begehren nicht eingegangen ist. Es besteht daher kein Anlass, diese Punkte näher zu behandeln. Denn das Bundesgericht prüft, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Verfügung vom 1. September 2006 nicht rechtsgenügend begründet sei. Namentlich erläutere die Aufsichtsbehörde nicht, weshalb und gestützt auf welche gesetzlichen Grundlagen sie verfügt habe. Unerwähnt bleibe damit, welche Gesetzesverletzungen die angeordneten Massnahmen erheischten. Zudem sei ihr vor Verfügungserlass keine Gelegenheit gegeben worden, sich zur vorgesehenen Verfügung zu äussern, welche die Beschwerdegegnerin für sie völlig überraschend und ohne vorherige Ankündigung erlassen habe.

3.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445; 126 I 97 E. 2b S. 102 f. mit Hinweisen; Urteil 2C 700/2008 vom 18. Juni 2009 E. 3.2; Urteil 2A.783/2006 vom 23. Januar 2008 E. 4.1).

3.3 Die Begründung der angefochtenen Verfügung ist hinreichend. Die Beschwerdeführerin wusste aus der Vorgeschichte und den Ausführungen in der Verfügung, was verlangt wird und warum. Offensichtlich sind die aufsichtsrechtlichen Massnahmen ergriffen worden, weil Zweifel über die Korrektheit der BVG-Altersguthaben und Austrittsleistungen aufgetreten sind. Diese Thematik war bereits vor der Anordnung der Massnahmen Gegenstand zweier Unterredungen auf dem Amt, an welchen die Beschwerdeführerin teilnahm, und bei deren Anlass sie ihren Rechtsstandpunkt darlegen konnte. Sodann ist ihre Kritik in weiten Teilen materieller Natur, welche bei der Prüfung der inhaltlichen Rechtmässigkeit der Verfügung von Bedeutung ist. Entgegen der offenbaren Ansicht der Beschwerdeführerin gibt der Anspruch auf rechtliches Gehör kein Recht darauf, sich vor Verfügungserlass zu deren materiellem Inhalt zu äussern, sondern nur zum Sachverhalt als solchem sowie gegebenenfalls zu den angewendeten Rechtsgrundlagen (BGE 129 II 497 E. 2.2 S. 504, 134 V 97 E. 2.8.2 S. 107). Der Sachverhalt war der Beschwerdeführerin klar, wie sie selber einräumt und die Aufsichtsbehörde hat - wie zu erwarten war - auf der Grundlage von Art. 62
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 62 Aufgaben - 1 Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:255
1    Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:255
a  die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft;
b  von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit;
c  Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt;
d  die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft;
e  Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos.
2    Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85-86b ZGB259.260
3    Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von Fusionen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidationen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen.261
BVG entschieden, währenddem Anlass des
aufsichtsbehördlichen Handelns von Anfang an erkennbar die Berechnung der Altersguthaben und Austrittsleistungen nach BVG bildete. Die Rüge der Gehörsverletzung dringt nicht durch.

4.
4.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet mit Recht nicht die grundsätzliche Befugnis der Aufsichtsbehörde, gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. d
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 62 Aufgaben - 1 Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:255
1    Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:255
a  die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft;
b  von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit;
c  Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt;
d  die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft;
e  Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos.
2    Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85-86b ZGB259.260
3    Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von Fusionen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidationen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen.261
BVG die Erstellung von Berichten oder Berechnungen zu verlangen. Sie behauptet hingegen die Unverhältnismässigkeit der Aufsichtsmassnahme, indem die Beschwerdegegnerin auch Nachkalkulationen für Ansprüche angeordnet habe, die verjährt seien oder bzgl. deren sie nicht mehr aktenaufbewahrungspflichtig sei. Sie wirft der Aufsichtsbehörde zudem vor, von der Unzulässigkeit einer Durchschnittsfinanzierung auszugehen, und sie beachte nicht, dass trotz zu kleiner Altersgutschriften in einzelnen Jahren deren Total ausreichend sei. Ferner sieht sie den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, weil Nachprüfungen verlangt werden, obwohl die Aufsichtsbehörde schon früher die Mängel hätte beanstanden müssen.

4.2 Die Beschwerdeführerin hat im vorinstanzlichen Verfahren nicht konkret geltend gemacht, inwiefern die angeordnete Massnahme unverhältnismässig sein soll, sondern nur vorgebracht, es sei gerechtfertigt, vorerst das Ergebnis der bisherigen Begutachtung zu würdigen und eine Lösung zu finden. Daran hält sie sinngemäss vor Bundesgericht fest, ist sie doch der Ansicht, eine Nachprüfung sei nicht nötig. Indessen ist eine Lösung nicht möglich, solange das Ausmass der allfällig notwendigen Korrekturen nicht hinreichend zuverlässig bekannt ist. Die aufsichtsrechtlichen Massnahmen sind geeignet, die Grundlagen zur späteren Feststellung rechtskonformer Verhältnisse oder eines allenfalls rechtswidrigen Zustandes zu liefern. Im Übrigen erwähnt das Gutachten der Vorsorgeexpertin Z.________ vom 12. Januar 2006 eine der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht entsprechende Berechnung der Austrittsleistungen, ohne aber die fehlerhaften Konten auszuweisen oder den Fehlbetrag zu nennen. Inwiefern die Expertise unter diesen Umständen die Mängel in ausreichendem Masse aufzeigt, erläutert die Beschwerdeführerin nicht und ist nicht ersichtlich.

4.3 Die Anordnung in Ziff. 1 der Verfügung betreffend die Berechnung der Altersguthaben entspricht ziemlich genau der Fragestellung, deren Beantwortung Inhalt des Auftrages vom 7. Oktober 2005 an die Expertin Z.________ war. Damals erteilte die Vorsorgestiftung nach vorheriger Rücksprache mit der Aufsichtsbehörde das "Berechnungsmandat". Die Beschwerdeführerin hat im vorinstanzlichen Verfahren selbst vorgebracht, bei wörtlicher Auslegung des Reglements hätte sie die Leistungen nicht finanzieren können, was auch der Bericht der Firma Z.________ vom 12. Januar 2006 bemerkt. Sie beanstandet auch nicht die Aussage im erwähnten Bericht, wonach bei ausgetretenen Versicherten zusätzliche Ansprüche aus vorobligatorischer Zeit vorhanden sein könnten. Damit besteht berechtigter Bedarf, Klarheit über das Ausmass der im Grundsatz nicht bestrittenen Mängel zu schaffen. Jedenfalls steht keineswegs fest, dass die Altersguthaben und Austrittsleistungen richtig berechnet und geäufnet worden sind. Sodann hat die Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 28. Februar 2006 die Expertise der Firma Z.________ vom 12. Januar 2006 in verschiedener Hinsicht beanstandet. Die Firma Z.________ als Expertin für berufliche Vorsorge bestätigte ihrerseits, dass bei
Anwendung des Reglements nach dem Wortlaut ab dem 1. Januar 1995 (Zeitpunkt des Inkrafttretens des Freizügigkeitsgesetzes [FZG; SR 831.40]) für alle Versicherten die Kontoführung neu nachvollzogen werden müsse und dies die finanzielle Lage der Beschwerdeführerin erheblich beeinträchtigen werde (Schreiben vom 4. April 2006). Dasselbe gilt jedoch auch für die Situation vor 1995, da offenbar bereits die im Reglement 1990 vorgesehenen Beiträge ohne Zuschüsse des Arbeitgebers nicht ausreichten, um die Leistungen zu finanzieren. Mit der angeordneten Berechnung geht es gerade darum, einen allfälligen Nachfinanzierungsbedarf zu erheben, um in Kenntnis der relevanten Fakten die je nach Abklärungsergebnis notwendig werdenden weiteren Massnahmen in die Wege zu leiten. Gleichermassen wird die Zulässigkeit und gesetzeskonforme Anwendung der reglementarischen Prämienordnung als Durchschnittsprämie (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil von je 4 %) massgeblich anhand der Abklärungsergebnisse zu beurteilen sein.

4.4 Die Beschwerdeführerin beanstandet auch, es sei unverhältnismässig, für Ansprüche Nachkalkulationen zu verlangen, die verjährt seien und bezüglich derer sie keine Aktenaufbewahrungspflicht mehr habe. Gemäss Ziff. 1c der Verfügung sind - "die Verjährung ihrer Ansprüche vorbehalten" - sämtliche Mitarbeitenden in die rückwirkende Nachkalkulation ab 1. Januar 1985 einzubeziehen. Diese Umschreibung ist so auszulegen, dass diejenigen Ansprüche, welche verjährt sind, nicht mehr berechnet werden müssen. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass nach dem bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Art. 41
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 41 - 1 Die Leistungsansprüche verjähren nicht, sofern die Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Vorsorgeeinrichtung nicht verlassen haben.
1    Die Leistungsansprüche verjähren nicht, sofern die Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Vorsorgeeinrichtung nicht verlassen haben.
2    Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Artikel 129-142 OR138 sind anwendbar.
3    Guthaben, welche auf Freizügigkeitskonten oder -policen nach Artikel 10 der Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 1994139 angelegt sind, werden nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Referenzalter (Art. 13) an den Sicherheitsfonds überwiesen; dieser verwendet sie zur Finanzierung der Zentralstelle 2. Säule.
4    Wenn es nicht möglich ist, das genaue Geburtsdatum des Versicherten zu ermitteln, werden diejenigen Freizügigkeitsguthaben, für welche bei den Einrichtungen, die sie verwalten, während zehn Jahren keine Nachrichten des Versicherten oder von dessen Erben eingegangen sind, bis ins Jahr 2010 von diesen Einrichtungen weiter verwaltet. Danach werden sie ebenfalls an den Sicherheitsfonds überwiesen; dieser verwendet sie entsprechend Absatz 3.
5    Der Sicherheitsfonds erfüllt Ansprüche auf nach den Absätzen 3 und 4 an ihn überwiesene Guthaben, sofern deren Bestand vom Versicherten oder von dessen Erben nachgewiesen wird.
6    Ansprüche, die nicht nach Absatz 5 geltend gemacht werden, verjähren, wenn der Versicherte sein 100. Altersjahr vollendet hat oder vollendet hätte.
7    Die Absätze 1-6 sind auch auf Verpflichtungen aus Verträgen zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungsgesellschaften, welche der Versicherungsaufsicht unterstellt sind, anwendbar.
8    Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen im Hinblick auf die Geltendmachung von Ansprüchen der Versicherten.
BVG wohl die Forderungen auf Leistungen verjährten, nicht aber der Anspruch auf Freizügigkeitsleistungen, solange die Pflicht zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes besteht (BGE 127 V 315 E. 6a S. 326). Danach bestimmt sich die Dauer, während welcher die Akten aufzubewahren sind. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin nicht konkret vorgebracht, dass die verlangten Berechnungen einen übermässigen Aufwand zur Folge hätten. Sie hat auch nicht die in der Begründung der Verfügung wiedergegebene Aussage des Experten T.________ der Firma Z.________ beanstandet, wonach die Berechnungen realistischerweise innert 14 Tagen vorgenommen werden
könnten. Unter diesen Umständen ist die angeordnete Massnahme nicht als unverhältnismässig zu beurteilen.

5.
5.1 Weiter macht die Beschwerdeführerin die Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben geltend, weil die Aufsichtsbehörde jahrelang vorbehaltlos die Rechnungen mit den versicherungstechnischen Berichten abgenommen habe. Mit der Infragestellung der korrekten Führung der Alterskonten rückwirkend auf über 20 Jahre werde sie in ihrem berechtigten Vertrauen auf die Rechtsakte der Aufsichtsbehörde enttäuscht.

5.2 Die Rüge ist unbegründet. Wie das Bundesgericht konkretisiert hat, verleiht der in Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV enthaltene Grundsatz von Treu und Glauben Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 126 II 377 E. 3a S. 387; 122 II 113 E. 3b/cc S. 123, je mit Hinweisen). Mit der angeordneten Nachberechnung werden erst die Grundlagen für die später allenfalls zu treffenden Massnahmen geschaffen (vgl. E. 4.2 hievor). Die Frage, ob sich die Beschwerdeführerin gutgläubig auf die von ihr offenbar geübte Auslegung des Reglements stützen konnte und ob allenfalls eine Mitverantwortung der Aufsichtsbehörde für Mängel besteht, wird im Rahmen der Anordnung von Massnahmen zu prüfen sein. Sie stellt sich erst, wenn die Fehler feststehen und kann nicht beurteilt werden, ohne dass das Ausmass der notwendigen Korrekturen bekannt wäre. Sodann schreibt Art. 62 Abs. 1 lit. d
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 62 Aufgaben - 1 Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:255
1    Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:255
a  die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft;
b  von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit;
c  Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt;
d  die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft;
e  Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos.
2    Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85-86b ZGB259.260
3    Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von Fusionen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidationen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen.261
BVG den Aufsichtsbehörden in genereller Weise vor, Massnahmen zur Beseitigung von Mängeln zu treffen. Daraus erhellt die Handlungspflicht der Aufsichtsbehörde, wenn sie Mängel erkennt unbesehen davon, ob sie diese beispielsweise im Rahmen der jährlichen Rechnungsprüfung zunächst nicht
erkannt oder trotz Erkennens darauf nicht reagiert hat.

6.
6.1 Die Beschwerdeführerin behauptet schliesslich eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips und einen unzulässigen Eingriff in das ihr zustehende Ermessen, indem ihr die Beschwerdegegnerin auferlege, zur Prüfung aus vier konkret bezeichneten Revisionsgesellschaften eine auszuwählen, wogegen sie der Aufsichtsbehörde vorgeschlagen habe, die Firma Z.________, welche die Sache bereits kenne, mit den Nachkalkulationen zu beauftragen. Die Firma Z.________ befinde sich nicht unter den aufgeführten Revisionsgesellschaften.

6.2 Die Beschwerdegegnerin hat besagte Anweisung mit Anforderungen an die Fachkenntnisse und Kapazitäten begründet. Zwar bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Firma Z.________ nicht auch über die nötigen Fachkenntnisse und Kapazitäten verfügt; hingegen fällt ins Gewicht, dass sie in ihrem Gutachten vom 12. Januar 2006 und erneut im Schreiben vom 4. April 2006 entgegen dem erteilten Auftrag und trotz Insistierens seitens der Aufsichtsbehörde erklärt hat, sie erachte es nicht als ihre Aufgabe, die Höhe der Altersguthaben der aktiven oder ausgetretenen Destinatärinnen und Destinatäre zu ermitteln. Die Aufsichtsbehörde hatte mithin ausreichend Gründe, die Firma Z.________ für die Auftragserteilung nicht vorzusehen; denn zur Anordnung aufsichtsrechtlicher Massnahmen gehört die Sicherstellung ihres korrekten Vollzugs. Die Beschwerdeführerin kann zudem im Rahmen der vier bezeichneten Revisionsgesellschaften, deren Qualifizierung sie nicht in Frage stellt, eine Auswahl treffen. Insofern räumt ihr die Behörde Ermessen ein, und der Eingriff ist milder, als wenn das Amt von vornherein eine bestimmte Prüferin vorgeschrieben hätte. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz ist auch in dieser Hinsicht gewahrt. Die Beschwerde ist unbegründet.

7.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Februar 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Ettlin