Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B 167/2014

Urteil vom 5. Januar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Fürsprecherin Eva Saluz,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
2. A.________,
vertreten durch Fürsprecherin Sara Ellen Hübscher,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, Inzest etc.; Verletzung des Anklagegrundsatzes; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 17. Oktober 2013.

Sachverhalt:

A.

Die Anklage wirft X.________ unter anderem Sexualdelikte zum Nachteil seiner Tochter A.________ (geb. 20. April 1989) vor.

B.

Das Kollegialgericht Berner Jura-Seeland sprach X.________ am 26. Mai 2011/7. März 2012 wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfachen Inzests und Pornografie (Speichern bzw. Herunterladen von ca. 5'500 Dateien) schuldig. Das Verfahren wegen Pornografie betreffend Vorführen von Filmen mit pornografischem Inhalt stellte es infolge Verjährung ein. Es verurteilte X.________ zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und verpflichtete ihn zur Bezahlung einer Genugtuung an seine Tochter.

Das Obergericht des Kantons Bern wies die Verfahrens- und Beweisergänzungsanträge von X.________ im Berufungsverfahren am 16. Januar 2013 ab. Diesen Beschluss focht er beim Bundesgericht an, das mit Urteil vom 4. November 2013 nicht auf seine Beschwerde eintrat (Verfahren 1B 67/2013).

Das Obergericht des Kantons Bern sprach X.________ am 17. Oktober 2013 von den Vorwürfen der mehrfachen Vergewaltigung (ab 1996 bis Ende 2000 und Mitte 2006 bis 9. Februar 2009), der mehrfachen sexuellen Nötigung (von 1996 bis und mit 2000), der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern (im Jahr 1996) sowie des mehrfachen Inzests (Mitte 2006 bis 9. Februar 2009) frei. Es verurteilte ihn wegen mehrfacher Vergewaltigung (ab Anfang 2001 bis Mitte 2006 und in der Nacht vom 10./11. Februar 2009), mehrfacher sexueller Nötigung (ab Anfang 2001 bis Mitte 2006 und in der Nacht vom 10./11. Februar 2009), mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern (ab 1997 bis 19. April 2005) sowie mehrfachen Inzests (zwischen 27. Mai 2004 bis Mitte 2006) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Im Übrigen stellte es die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils fest.

C.

X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt im Wesentlichen, das obergerichtliche Urteil sei mit Ausnahme der Freisprüche aufzuheben. Das Verfahren sei wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes einzustellen. Eventualiter sei die Sache zur Einvernahme des psychiatrischen Sachverständigen und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und A.________ beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht des Kantons Bern verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Die Umschreibung im Überweisungsbeschluss der Staatsanwaltschaft "bei diversen Gelegenheiten, ca. zwei bis drei Mal pro Woche [...] begangen zwischen 1996 und dem 12. Februar 2009", sei zu unpräzis und habe ihm eine wirksame Verteidigung verunmöglicht. Die zahlreichen ungenauen Vorwürfe hätten es ihm unmöglich gemacht, anhand seiner Agenden und Terminpläne zu belegen, wo er im mutmasslichen Tatzeitpunkt gewesen sei. So würden ihm 1'300-1'900 angebliche sexuelle Handlungen mit seiner Tochter vorgeworfen, ohne Angaben, wann, wie und wo diese stattgefunden haben sollen. Auch die Hinweise auf seine Wohnorte genügten dem Anklageprinzip nicht (Beschwerde S. 6-10 Ziff. 3).

1.2. Die Vorinstanz erwägt, der Anklagegrundsatz sei nicht verletzt. Art. 325 Abs. 1 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet:
1    Die Anklageschrift bezeichnet:
a  den Ort und das Datum;
b  die anklageerhebende Staatsanwaltschaft;
c  das Gericht, an welches sich die Anklage richtet;
d  die beschuldigte Person und ihre Verteidigung;
e  die geschädigte Person;
f  möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;
g  die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.
2    Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben.
StPO verlange eine kurze, aber genaue Umschreibung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte nach Ort, Datum, Zeit etc. nur dort, wo dies überhaupt möglich sei. Der vorliegende Sachverhalt erstrecke sich über Jahre hinweg mit zahlreichen sexuellen Übergriffen auf die Beschwerdegegnerin 2, die sich nicht mehr an Details, insbesondere in zeitlicher Hinsicht, zu erinnern vermöge. Eine Rückweisung der Akten vermöge daher keine nähere zeitliche Bestimmung oder sonst eine genauere Umschreibung der Delikte zu liefern, weshalb sie keinen Sinn mache. Andererseits müsse dem Beschwerdeführer nach durchgeführtem Vor- und Hauptverfahren ohnehin klar sein, was ihm vorgeworfen werde. Die Informations- und Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift spiele offensichtlich. Im Übrigen könne auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdegegnerin 2 hingewiesen werden (vorinstanzlicher Beschluss S. 2, kantonale Akten pag. 980).

1.3. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (Urteil 6B 221/2014 vom 5. Juni 2014 E. 1.1). Die Anklageschrift bezeichnet insbesondere möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet:
1    Die Anklageschrift bezeichnet:
a  den Ort und das Datum;
b  die anklageerhebende Staatsanwaltschaft;
c  das Gericht, an welches sich die Anklage richtet;
d  die beschuldigte Person und ihre Verteidigung;
e  die geschädigte Person;
f  möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;
g  die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.
2    Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben.
StPO). Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f. mit Hinweisen). Entscheidend ist, dass der Angeklagte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird, damit er seine Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann (BGE 126 I 19 E. 2a S. 21). Ungenauigkeiten in den Ort- und Zeitangaben sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteile 6B 1121/2013 vom 6. Mai 2014 E. 3.2, 6B 210/2013 vom 13. Januar
2014 E. 1.2 und 6B 441/2013 vom 4. November 2013 E. 3.2; je mit Hinweisen). Allgemein gilt, je gravierender die Vorwürfe, desto höhere Anforderungen sind an das Akkusationsprinzip zu stellen (Urteile 6B 432/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.2 und 6B 899/2010 vom 10. Januar 2011 E. 2.4).

1.4. Im Überweisungsbeschluss wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer sexuelle Handlungen mit Kindern vor, mehrfach begangen zwischen 1996 und dem 20. April 2005, zum Nachteil seiner Tochter, geboren am 20. April 1989, dadurch, dass er sich wiederholt zu ihr ins Bett legte und sie dabei streichelte, regelmässig mit ihr badete und ihr dabei seinen Penis zum Spielen anbot, sich wiederholt, ca. zwei bis drei Mal pro Woche, von ihr mit der Hand befriedigen liess und verschiedentlich seinen Finger in ihre Scheide einführte (Ziff. 1). Dem Beschwerdeführer wird weiter sexuelle Nötigung vorgeworfen, mehrfach begangen zwischen 1996 und dem 12. Februar 2009, zum Nachteil seiner Tochter, dadurch, dass er sich von ihr bei diversen Gelegenheiten, ca. zwei bis drei Mal pro Woche, oral befriedigen liess, indem er sie psychisch immer wieder unter Druck setzte (z.B. Hausarrest, Zurückbehalten des Motorradschlüssels, Verweigerung eines Laptops etc.; Ziff. 2). Der Überweisungsbeschluss legt dem Beschwerdeführer ferner Vergewaltigung zur Last, mehrfach begangen zwischen 1996 und dem 12. Februar 2009, zum Nachteil seiner Tochter, dadurch, dass er sie bei verschiedenen Gelegenheiten, durchschnittlich einmal pro Monat, gegen ihren Willen zum
Beischlaf zwang, indem er sie entweder psychisch unter Druck setzte (z.B. Hausarrest, Zurückbehalten des Motorradschlüssels etc., Stellen eines Ultimatums, dass sie nur aus dem Hotel abreisen würden, wenn sie mit ihm schlafe) oder physische Gewalt einsetzte (z.B. Festhalten, Beine auseinanderdrücken, aufs Bett Schubsen; Ziff. 3). Sodann wird dem Beschwerdeführer im Überweisungsbeschluss Inzest vorgeworfen, mehrfach begangen zwischen Mai 2004 und dem 12. Februar 2009, zum Nachteil seiner Tochter, dadurch, dass er mindestens einmal pro Monat vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr hatte (Ziff. 5).

1.5. Die Rüge ist unbegründet. Es trifft zwar zu, dass die Vorwürfe zeitlich vage eingegrenzt sind und lange Zeiträume betreffen. Allerdings wird dem Anklagegrundsatz bei gehäuften und regelmässigen Delikten Genüge getan, wenn die Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich approximativ umschrieben werden. Der Zeitraum ist auf eine bestimmte Dauer einzugrenzen. Insbesondere bei Familiendelikten kann nicht erwartet werden, dass über jeden einzelnen Vorfall Buch geführt wird (Urteil 6B 379/2013 vom 4. Juli 2013 E. 1.2). Vorliegend sind die Vorwürfe so umschrieben, dass eine hinreichende Individualisierung der zu beurteilenden Taten möglich ist und die relative zeitliche Unbestimmtheit des Überweisungsbeschlusses aufzuwiegen vermag. Nicht entscheidend ist, ob sich der Beschwerdeführer effektiv ein Alibi beschaffen kann. Entgegen seiner Behauptung wäre es ihm durch die zeitliche Einschränkung sehr wohl möglich gewesen, z.B. anhand seiner Agenda und besonderer Ereignisse (wie spezielle Termine, Ferien) für einzelne Phasen zu rekonstruieren und zu belegen, wann er wo war (vgl. Urteil 6B 432/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.5).

2.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz weise seinen Beweisantrag bezüglich des Gutachters ab, was unter anderem eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör bedeute (Beschwerde S. 14-16 Ziff. 5).

Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Beweisanträge des Beschwerdeführers (Urteil S. 6 f. E. 2 mit Hinweis auf den Beschluss der Vorinstanz vom 16. Januar 2013, vorinstanzliche Akten pag. 979 ff.). Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht substanziiert auseinander. Auf seine Beschwerde ist in diesem Punkt daher nicht einzutreten.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vor (Beschwerde S. 10-14 Ziff. 4).

3.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234 mit Hinweisen). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 I 305 E. 4.3; je mit Hinweis). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweisen).

3.3.

3.3.1. Die Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz halte fest, er habe von November/Dezember 1999 bis Ende 2000/anfangs 2001 in B.________ und von anfangs 2002 bis 2007 in C.________ gewohnt. Sie übersehe, dass er ab Ende 2000/anfangs 2001 bis anfangs 2002 in D.________ gelebt habe. Den ersten Geschlechtsverkehr setze die Vorinstanz auf das Jahr 2001 fest. Damals habe er in D.________ gewohnt, so dass der erste Geschlechtsverkehr eben nicht in B.________ stattgefunden haben könne. Aktenwidrig sei auch der angebliche Tatort E.________ (Beschwerde S. 11 f.).

Die Vorinstanz hält unter dem Titel relevanter Zeitraum fest, gemäss eigenen Angaben habe der Beschwerdeführer ca. von November/Dezember 1999 bis Ende 2000/anfangs 2001 in B.________ und von anfangs 2002 bis 2007 in C.________ gewohnt (kantonale Akten pag. 38). Die Aussage der Beschwerdegegnerin 2 vom 16. Dezember 2009, wonach der erste Geschlechtsverkehr in C.________ stattgefunden habe, als sie etwa sieben oder acht Jahre alt gewesen sei, könne nicht stimmen. Hingegen sei es wahrscheinlich, dass dieser in B.________ stattgefunden habe, als die Beschwerdegegnerin 2 12-jährig gewesen sei, mithin im Jahr 2001 (Urteil S. 59 ff E. 5.6.2). Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass die Vorinstanz nicht erwähnt, dass er gemäss den von ihr angegebenen Aussagen des Beschwerdeführers ab Ende 2000/anfangs 2001 bis anfangs 2002 in D.________ wohnte (kantonale Akten pag. 38). Es ist aber weder dargelegt noch erkennbar, inwiefern diese Klarstellung für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein könnte, insbesondere weil sich die vorinstanzliche Würdigung nicht auf den Tatort, sondern auf den relevanten Zeitraum bezieht, den der Beschwerdeführer nicht als willkürlich beanstandet. Gleich verhält es sich bezüglich des Tatortes
E.________.

3.3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die erste Instanz habe zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin 2 ca. im September 2005 zu ihm gezogen sei. Dieses Datum gehe auch aus der Unterhalts- und Betreuungsvereinbarung hervor. Die Vorinstanz halte im Widerspruch dazu fest, es sei davon auszugehen, dass ab dem Zeitpunkt, als die Beschwerdegegnerin 2 bei ihm eingezogen sei, d.h. ca. ab Mitte 2006, bis zum Vorfall in F.________ kein Geschlechtsverkehr mehr stattgefunden habe. Aufgrund dieses aktenwidrig festgestellten Datums sei er für eine zu lange Zeit der Vergewaltigung und des Inzests schuldig gesprochen worden (Beschwerde S. 12-14).

Die Vorinstanz sprach den Beschwerdeführer unter anderem von den Vorwürfen der mehrfachen Vergewaltigung (ab 1996 bis Ende 2000 und Mitte 2006 bis 9. Februar 2009) und des mehrfachen Inzests (Mitte 2006 bis 9. Februar 2009) frei. Es sprach ihn unter anderem der mehrfachen Vergewaltigung (ab Anfang 2001 bis Mitte 2006 und in der Nacht vom 10./11. Februar 2009), und des mehrfachen Inzests (zwischen 27. Mai 2004 bis Mitte 2006) schuldig. Bei der Strafzumessung erwägt sie, gehe man vorsichtig davon aus, dass der Geschlechtsverkehr durchschnittlich vielleicht einmal pro Monat stattgefunden habe, ergäben sich daraus in einem Zeitraum von rund 5 ½ Jahren rund 60 begangene Vergewaltigungen (Urteil S. 70 f. E. 4.1.1).

Die Rüge des Beschwerdeführers ist begründet. Die Vorinstanz erachtet es als erwiesen, dass er die Beschwerdegegnerin 2 ab Anfang 2001 bis Mitte 2006 und in der Nacht vom 10./11. Februar 2009 mehrfach zum Beischlaf zwang (Urteil S. 61 E. 5.7). Sie stellt betreffend des relevanten Zeitraums fest, zu Gunsten des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass ab dem Zeitpunkt, als seine Tochter bei ihm in C.________ eingezogen sei, d.h. ca. ab Mitte 2006, bis zum Vorfall in F.________ kein Geschlechtsverkehr mehr stattgefunden habe (Urteil S. 61 E. 5.6.2). Es ist nicht nachvollziehbar, gestützt auf welche Aussagen bzw. Überlegungen oder Berechnungen die Vorinstanz diesen Zeitpunkt bestimmt. Die erste Instanz hielt hierzu fest, die Beschwerdegegnerin 2 sei ca. im September 2005 zum Beschwerdeführer gezogen (erstinstanzliches Urteil S. 5, kantonale Akten pag. 743). Diesen Termin belegt auch die sich in den Akten befindliche Vereinbarung über die Betreuung und die Sorgerechts- und Unterhaltsregelung für die Beschwerdegegnerin 2 vom 30. August 2005 (kantonale Akten pag. 393 f.). Da sich diese Feststellung möglicherweise im Schuld- und Strafpunkt ausgewirkt hat, ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese ist darauf hinzuweisen,
dass in diesem Zusammenhang ebenfalls unklar ist, weshalb sie zum Schluss gelangt, zu Gunsten des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, der Geschlechtsverkehr mit seiner Tochter habe geendet, als diese bei ihm in C.________ eingezogen sei, obschon deren Aussagen eher den Schluss nahelegen, der Geschlechtsverkehr sei ab diesem Zeitpunkt zwar weniger geworden, habe aber erst geendet, als sie im Februar 2007 nach E.________ gezogen seien (Urteil S. 60 f. E. 5.6.2 mit Verweis auf die Befragungs- bzw. Einvernahmeprotokolle der Beschwerdegegnerin 2, kantonale Akten, pag. 104, 107 f. und 116).

Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Strafzumessung und den Kosten- und Entschädigungsfolgen einzutreten.

4.

Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführer im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Trotz des Antrags auf Abweisung der Beschwerde wird darauf verzichtet, der Beschwerdegegnerin 2 Gerichtskosten zu überbinden, da sie sich in ihrer Vernehmlassung nicht zum gutzuheissenden Punkt in der Beschwerde äussert. Der Kanton Bern hat keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Er hat indessen den Beschwerdeführer im Umfang seines Obsiegens für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 17. Oktober 2013 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- auferlegt.

3.
Der Kanton Bern hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- auszurichten.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Januar 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Pasquini