Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V
E-6756/2006/ame
{T 0/2}

Urteil vom 5. Dezember 2008

Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.

Parteien
A._______, geboren _______,
deren Töchter
B._______, geboren _______,
C._______, geboren _______,
Mali,
Beschwerdeführerinnen,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM (bis 31.12.2004: Bundesamt für Flüchtlinge [BFF]) vom 8. Oktober 2003 / N _______.

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge im Dezember 2002 und gelangte am 13. Januar 2003 aus D._______ (Elfenbeinküste) über Italien illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags unter der Identität E._______, geboren _______, Elfenbeinküste, ein Asylgesuch stellte. Die Empfangsstellenbefragung (...) erfolgte am 16. Januar 2003, die ergänzende Bundesanhörung am 21. Januar 2003.
Zur Begründung ihres Asylgesuches brachte die Beschwerdeführerin vor, sie stamme aus der Elfenbeinküste und habe zusammen mit ihren Eltern, ihrem vierjährigen Kind und ihrer jüngeren Schwester in F._______ gelebt. Am 8. Dezember 2002 sei sie vom Markt nach Hause gekommen, als ein Freund ihres Vaters und die Nachbarn ihr mitgeteilt hätten, dass ihr Vater umgebracht worden sei. Vermutlich lägen der Tötung finanzielle Streitigkeiten zugrunde. Gleichzeitig habe man ihr gesagt, sie solle nicht nach Hause zurückkehren und ihre Schwester sei zusammen mit ihrem Sohn geflüchtet. Der Freund ihres Vaters habe sie dazu bewogen, sich vor den Mördern zu verstecken und sie etwa sechs Tage lang in dem etwa zwei Autostunden entfernten Ort G._______ untergebracht. In der Zwischenzeit habe er erfolglos nach ihrer Schwester und ihrem Sohn gesucht. Dieser Freund habe ihr zur Ausreise geraten und dieselbe finanziert. Ein arabischer Bekannter von ihm habe sie bei der Ausreise begleitet. Sie habe sich etwa vier Tage lang in Italien aufgehalten. Erst sei ihr von ihrem Begleiter versprochen worden, in Europa Arbeit vermittelt zu bekommen, als er dann aber gemerkt habe, dass sie schwanger sei, habe er sie fortgeschickt.

B.
Es wurde eine Lingua-Analyse durchgeführt. Nach dem Herkunftsgut-achten vom 22. Juli 2003 liessen sowohl die verwendete Sprache als auch die abgefragten Ortskenntnisse darauf schliessen, dass es sich beim Hauptsozialisierungsraum sehr wahrscheinlich nicht um die El-fenbeinküste, sondern um die Sahelzone (Mali, Burkina Faso) handle. Das Sprachkunde- und Herkunftsgutachten (Sprache: Dyuala) vom 20. März 2003 kam dagegen zum Schluss, die Beschwerdeführerin stamme aus der Elfenbeinküste. Im Sprachkundegutachten (Sprache: Französisch) vom 28. April 2003 wurde festgehalten, dass der Ge-sprächsmitschnitt lediglich einen Satz auf Französisch enthalte, was für eine Analyse des sprachlichen Hintergrundes nicht ausreiche. Der Beschwerdeführerin wurde in einer ergänzenden Bundesanhörung am 30. September 2003 das rechtliche Gehör zur Lingua-Analyse ge-währt. Hierbei machte sie geltend, sie habe etwa sechs Jahre in Mali bei ihrem Grossvater gelebt und dort die Schule besucht. Ausserdem habe sie nicht in F._______, sondern in D._______ gewohnt, wo ihr Vater ermordet worden sei. Hinsichtlich der weiteren Aussagen wird auf die Protokolle verwiesen.

C.
Am (Datumsangabe) wurde die Tochter C._______ geboren.

D.
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2003 - eröffnet am 10. Oktober 2003 - lehnte das BFF das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ver-fügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Das Bun-desamt erachtete die Vorbringen als unglaubhaft. So habe die Be-schwerdeführerin trotz mehrfacher Aufforderung keinerlei Identitätsdo-kumente eingereicht, und ihre diesbezüglichen Erklärungen, auch zum Reiseweg, seien nicht nachvollziehbar. Dadurch werde der Verdacht erhärtet, sie wolle über die wahren Gründe ihrer Ausreise und ihre Na-tionalität täuschen. Die von der Beschwerdeführerin gemachte Be-schreibung der Farbe und des Formats ihres ivorischen Identitätsaus-weises sei tatsachenwidrig. Zu den Aufenthaltsorten in der Elfenbein-küste, ihrer Arbeit und ihrem Schulbesuch habe sie in den Befragun-gen und bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Lingua-Ana-lyse widersprüchliche, tatsachenwidrige und unsubstanziierte Anga-ben gemacht. Auch fehlten ihr landestypische Kenntnisse ihrer angeb-lichen Heimat. Insgesamt zeige sich deutlich, dass sie weder mit den tatsächlichen Gegebenheiten der Elfenbeinküste vertraut sei, noch ihre Angaben zur Person und Herkunft zuträfen. Dieses Ergebnis würde durch die Lingua-Analyse unterstrichen, wonach zusammenfas-send davon auszugehen sei, die Beschwerdeführerin komme sehr wahrscheinlich nicht aus der Elfenbeinküste, sondern aus Mali oder Burkina Faso. Die geltend gemachte ivorische Staatsangehörigkeit sei angesichts der Ungereimtheiten und wegen des Fehlens jeglicher Identitätsdokumente nicht glaubhaft gemacht. Daher sei auch den Asylvorbringen, die auf der behaupteten ivorischen Staatsangehörig-keit beruhten, jegliche Grundlage entzogen. Wegen der Unglaubhaf-tigkeit der Vorbringen erübrige sich eine Prüfung ihrer Asylrelevanz. Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges seien wegen grober Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht zu prüfen, da es nicht Sache der Asylbehörden sei, bei fehlenden Hinweisen sei-tens der Beschwerdeführerin nach etwaigen Wegweisungshindernis-sen zu forschen.

E.
Mit Eingabe an die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 10. November 2003 (Poststempel) beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren damaligen Rechtsvertreter, die Verfügung des BFF aufzuheben und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und infolgedessen die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. In der Beschwerde wird behauptet, Zweifel an der ivorischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin seien aufgrund der Aktenlage nicht gerechtfertigt. Das BFF habe die Asylvorbringen zu Unrecht als unglaubhaft bewertet und auf die Prüfung der Asylrelevanz verzichtet. Den Staatsgrenzen werde in Afrika nicht allzu grosse Bedeutung beigemessen und dem-entsprechend würden sich die Sprachen der Nachbarländer durch-mischen. Teile der Familie der Beschwerdeführerin und die Beschwer-deführerin selbst hätten sich in Mali aufgehalten. Dem Bericht der Sprachexperten sei daher keine allzu grosse Bedeutung beizumessen. Die geringen geographischen, politischen und kulturellen Kenntnisse der Beschwerdeführerin über die Elfenbeinküste seien mit ihrer man-gelnden Schulbildung zu erklären. Im Übrigen sei der Wegweisungs-vollzug unzumutbar, da sie eine (...) Monate alte Tochter habe und der italienische Vater ein Anerkennungsverfahren eingeleitet habe.

F.
Mit Schreiben der ARK vom 11. November 2003 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt.

G.
Mit Verfügung vom 18. November 2003 verzichtete die ARK auf die Er-hebung eines Kostenvorschusses und forderte die Beschwerdeführerin auf, innert Frist Beweismittel über das in der Beschwerde erwähnte Anerkennungsverfahren des Kindes durch den italienischen Vater bei-zubringen.

H.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2003 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin der ARK mit, dass er im Rahmen des Anerken-nungsverfahrens der am 5. August 2003 geborenen Tochter C._______ habe feststellen müssen, dass die von der Beschwerdeführerin angegebene Identität nicht den Tatsachen entspreche. Wie dem Geburtsschein zu entnehmen sei, heisse sie tatsächlich A._______, sei am (Datumsangabe) in H._______, Mali, geboren und malischer Staatsangehörigkeit. Es werde um die Feststellungen der tatsächlichen Identität und um die entsprechenden Anweisungen ersucht, damit der Beschwerdeführerin von den Schweizer Behörden neue Ausweispapiere ausgestellt würden. Dies sei eine unumgängliche Voraussetzung für das Anerkennungsverfahren.

I.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2003 teilte der Instruktionsrichter mit, beim eingereichten Geburtsschein handle es sich um kein Identitätspapier im Sinne von Art. 1 Bst. c
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 1 Geltungsbereich - 1 Diese Verordnung gilt, soweit die Dublin-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen vorsehen.
1    Diese Verordnung gilt, soweit die Dublin-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen vorsehen.
2    Die Dublin-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 aufgeführt.4
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311). Zudem sei die Echtheit des Dokumentes nicht nachgewiesen. Im Übrigen sei die ARK nicht befugt, kantonale Behörden anzuweisen, entsprechende Dokumente auszustellen. Gestützt auf Art. 10 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 10 Sicherstellung und Einziehung von Dokumenten - 1 Das SEM24 nimmt die Reisepapiere und Identitätsausweise von Asylsuchenden zu den Akten.25
1    Das SEM24 nimmt die Reisepapiere und Identitätsausweise von Asylsuchenden zu den Akten.25
2    Behörden und Amtsstellen stellen zuhanden des SEM Reisepapiere, Identitätsausweise oder andere Dokumente sicher, wenn sie Hinweise auf die Identität einer Person, welche in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat, geben können. Bei anerkannten Flüchtlingen gilt Absatz 5.26
3    Überprüft die sicherstellende Behörde oder Amtsstelle Dokumente nach Absatz 2 auf ihre Echtheit hin, so ist dem SEM das Resultat dieser Überprüfung mitzuteilen.
4    Verfälschte und gefälschte Dokumente sowie echte Dokumente, die missbräuchlich verwendet wurden, können vom SEM oder von der Beschwerdeinstanz eingezogen oder zuhanden des Berechtigten sichergestellt werden.
5    Pässe oder Identitätsausweise, welche den in der Schweiz anerkannten Flüchtlingen von deren Heimatstaat ausgestellt wurden, sind zuhanden des SEM sicherzustellen.27
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) werde der eingereichte Ge-burtsschein zu Händen des BFF sichergestellt und der Beschwerde-führerin eine Kopie des Dokuments zugestellt.

J.
Mit Schreiben vom 18. Juni 2004 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter ihre Identitätskarte einreichen und ersuchte um Weiterleitung des Dokumentes an das BFF.

K.
Mit Schreiben vom 24. Juni 2004 teilte die ARK dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, die eingereichte Identitätskarte werde nach Art. 10 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 10 Sicherstellung und Einziehung von Dokumenten - 1 Das SEM24 nimmt die Reisepapiere und Identitätsausweise von Asylsuchenden zu den Akten.25
1    Das SEM24 nimmt die Reisepapiere und Identitätsausweise von Asylsuchenden zu den Akten.25
2    Behörden und Amtsstellen stellen zuhanden des SEM Reisepapiere, Identitätsausweise oder andere Dokumente sicher, wenn sie Hinweise auf die Identität einer Person, welche in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat, geben können. Bei anerkannten Flüchtlingen gilt Absatz 5.26
3    Überprüft die sicherstellende Behörde oder Amtsstelle Dokumente nach Absatz 2 auf ihre Echtheit hin, so ist dem SEM das Resultat dieser Überprüfung mitzuteilen.
4    Verfälschte und gefälschte Dokumente sowie echte Dokumente, die missbräuchlich verwendet wurden, können vom SEM oder von der Beschwerdeinstanz eingezogen oder zuhanden des Berechtigten sichergestellt werden.
5    Pässe oder Identitätsausweise, welche den in der Schweiz anerkannten Flüchtlingen von deren Heimatstaat ausgestellt wurden, sind zuhanden des SEM sicherzustellen.27
AsylG zu den Akten genommen. Sodann werde darauf hingewiesen, dass gemäss Praxis der ARK allfällige Identitäts-papiere aus den Asylakten anderen Amtsstellen auf entsprechende Anfrage direkt zugestellt würden. Das Schreiben der ARK wurde in Kopie an das BFF gesandt unter Hinweis auf die letzten beiden Einga-ben des Rechtsvertreters.

L.
Am 1. Juli 2004 wurde eine Ausweisprüfung vorgenommen, wonach bei der von der Beschwerdeführerin eingereichten malischen Identitätskarte keine objektiven Fälschungsmerkmale auszumachen seien. Daraufhin wurden am 8. Juli 2004 im automatisierten Personenregistratursystem (AUPER) die Personalien der Beschwerdeführerin anhand der hinterlegten Papiere berichtigt.

M.
Gemäss Mitteilung des Zivilstandsamtes (...) vom 13. Mai 2005 er-kannte I._______, geboren am (Datumsangabe), italienischer Staatsbürger, wohnhaft in J._______ (K._______), am gleichen Tag C._______, geboren am (Datumsangabe), als sein Kind an.

N.
Mit Schreiben vom 30. Juni 2005 (Eingang beim BFM: 4. Juli 2005) fragte I._______ beim Bundesamt an, ob der Beschwerdeführerin und der gemeinsamen, von ihm anerkannten Tochter C._______ ein Kantonswechsel nach K._______, wo er wohnhaft sei, gestattet werde. Mit Schreiben vom 18. Juli 2005 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, dass das Gesuch ausnahmsweise an die zuständige kantonale Behörde in K._______ weitergeleitet werde. Das (Angabe der kantonalen Behörde) (K._______) teilte dem BFM am 25. August 2008 mit, dass es das Gesuch um Kantonswechsel gutheisse. Mit Verfügung des BFM vom 13. September 2005 gestattete das Bundesamt der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter den Wechsel vom Kanton (...) in den Kanton K._______.

O.
Am (Datumsangabe) wurde die Tochter geboren.

P.
Gemäss einer Mitteilung des (Angabe der kantonalen Behörde) K._______ vom 12. Dezember 2006 erkannte I._______ B._______ als sein Kind an.

Q.
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2006 (Poststempel) teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, diese wohne mittlerweile in K._______ und habe ihm mitgeteilt, dass sie seit Juni 2006 einen neuen Rechtsvertreter habe. Den Namen dieses Rechtsvertreters kenne er allerdings nicht, da sich die Beschwerdeführerin von ihm die Akten an ihre neue Adresse habe zuschicken lassen. Auch sei er davon ausgegangen, dass sich der neue Rechtsvertreter gemäss anwaltlicher Gepflogenheit bei der ARK melden würde. Gleichzeitig teilte der Rechtsvertreter die neue Adresse der Beschwerdeführerin mit.

R.
In seiner Vernehmlassung vom 13. Februar 2007 hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zudem merkte es an, dass die Ausführungen über die ivorische Staatsangehörigkeit angesichts der veränderten Aktenlage nicht mehr relevant seien, da feststehe, dass die Beschwerdeführerin über ihre Identität und Herkunft getäuscht habe. Wegen dieser Täuschung könne im jetzigen Zeitpunkt auch die Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht beurteilt werden, da keine Informationen über die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin in Mali vorlägen. Schliesslich regte das Bundesamt Abklärungen darüber an, ob der Kindsvater für die von ihm anerkannten Kinder die italienische Staatsbürgerschaft beantragt habe und ob auf Seiten des Kindsvaters und der Beschwerdeführerin ein Heiratswille bestehe.

S.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2007 wurde der Beschwerdeführerin vom mittlerweile zuständigen Bundesverwaltungsgericht unter Fristsetzung das Replikrecht zur Vernehmlassung des BFM vom 13. Februar 2007 gewährt. Dabei wurde insbesondere auf die vom Bundesamt aufgeworfenen Fragen zur italienischen Staatsbürgerschaft der Töchter und zu eventuellen Ehevorbereitungen zwischen dem Vater der Kinder und der Beschwerdeführerin hingewiesen.

T.
Mit Replik vom 16. März 2007 (Poststempel) informierte die Beschwer-deführerin darüber, dass der italienische Vater ihrer Töchter diese als gemeinsame Kinder in Italien und in der Schweiz anerkannt habe. Auch wenn sie nicht verheiratet seien, liebe er seine Kinder und küm-mere sich gut um sie. Als Mutter wünsche sie sich, dass ihre Kinder die Chance bekämen, an der Seite ihres Vaters und zusammen mit beiden Elternteilen aufzuwachsen. Sie bitte ihren Kindern zuliebe darum, in der Schweiz bleiben zu dürfen. Dem Schreiben lag ein Brief des Vaters ihrer Kinder bei, in welchem er mitteilte, dass er sich auf Vorschlag der Beschwerdeführerin an das Gericht wende. Er wolle das Gericht wissen lassen, wie wichtig ihm seine Töchter seien und die Tatsache, dass sie in der Schweiz, wo sie geboren seien, die Schule besuchten. Der Eingabe lagen Urkunden des italienischen General-konsulates in K._______ vom 3. August 2005 und 19. Dezember 2006 über die Anerkennung der beiden Töchter der Beschwerdeführerin durch ihren italienischen Vater bei.

U.
Mit Schreiben vom 26. Februar 2008 teilte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit, da der Vater ihrer Töchter ein in der Schweiz wohnhafter EU-Bürger mit einer Niederlassungsbewilligung sei, könne ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht von vorn-herein klarerweise verneint werden. Ergebe sich im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass ein Beschwerdeführender aus aus-serhalb des Asylverfahrens liegenden Gründen über einen gesetzli-chen Aufenthaltstitel verfüge, sei ihm gemäss weiterhin gültiger Praxis der ARK eine Frist zu setzten, innerhalb welcher er seinen Anspruch bei der zuständigen kantonalen Behörde geltend machen könne. Es sei auf die weiterhin gültige Rechtsprechung der ARK in Entscheidun-gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2001 Nr. 21 zu verweisen. Die Beschwerdeführerin werde aufgefordert, innert Frist bei den zuständigen kantonalen Behörden ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu stellen. Ausser-dem werde darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht über die Einreichung des Gesuchs in Kenntnis zu setzen und über den Fortgang des fremdenpolizeilichen Verfahrens auf dem Laufenden zu halten sei.

V.
Nachdem die Beschwerdeführerin vorab telefonisch über die Einrei-chung ihres Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei der ausländerrechtlichen Behörde informierte, bat sie der Instruktionsrich-ter mit Schreiben vom 3. April 2008 um schriftliche Mitteilung, ob sie ein entsprechendes Gesuch innerhalb der mit Schreiben vom 26. Feb-ruar 2003 gesetzten Frist bis zum 14. März 2008 gestellt habe. Gleich-zeitig wurde um Mitteilung über den Fortgang des fremdenpolizeilichen Verfahrens gebeten.

W.
Mit Schreiben vom 12. März 2008 (Poststempel: 4. April 2008) reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie ihres an das [Angabe der kantonalen Behörde (K._______)] gerichteten Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für sich und ihre beiden Töchter ein.

X.
Mit Schreiben vom 14. Oktober 2008 an das (Angabe der kantonalen Behörde), K._______, bat der Instruktionsrichter dieses Amt um Angaben darüber, ob es ein Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingeleitet habe und mit welchem Ausgang des Verfahrens gerechnet werden könne. Eine Antwort ist beim Gericht bis zur Ausfällung dieses Urteils nicht eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-hörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes- verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
des Asylgeset-zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG).

1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-schwerdeführerinnen sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-hungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwer-de legitimiert (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.
4.1 Das BFM erachtet die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft, da sie auf der angeblichen ivorischen Staatsangehörig-keit beruhten und ihnen somit jegliche Grundlage entzogen sei. Eine Prüfung der Asylrelevanz erübrige sich angesichts der Unglaubhaf-tigkeit der Vorbringen.

4.2 Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Beschwerdeschrift an ihrer ivorischen Staatsangehörigkeit noch fest und bestreitet die Unglaub-haftigkeit ihrer Vorbringen. Erst mit Eingabe ihres ehemaligen Rechts-vertreters vom 16. Dezember 2003 wird um eine Korrektur der Identi-tätsangaben der Beschwerdeführerin gebeten und angegeben, die Beschwerdeführerin stamme tatsächlich aus Mali, nicht aus der Elfen-beinküste.

4.3 Der Einschätzung des BFM, wonach durch die tatsachenwidrigen Angaben der Beschwerdeführerin zur Staatsangehörigkeit den Asylvorbringen jegliche Grundlage fehle und diese bereits deshalb als unglaubhaft zu erachten seien, ist zuzustimmen. Die Tatsache der falschen Angaben zur Staatsangehörigkeit konnte bereits den Protokollen im vorinstanzlichen Verfahren und dem Lingua-Gutachten entnom-men werden und wurde durch die Beschwerdeführerin selbst im Laufe des Beschwerdeverfahrens bestätigt, weshalb sich Ausführungen zum Gutachten und zu ihren vagen Angaben zur Elfenbeinküste in den Be-fragungen erübrigen.
Anzumerken ist, dass bereits im vorinstanzlichen Verfahren neben der mangelnden Substanz der Ausführungen zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten zum angeblichen Verfolgungsvorfall auffallen. So hat die Beschwerdeführerin beispielsweise anfangs behauptet, die Ermor-dung ihres Vaters und die Flucht ihrer Schwester mit ihrem Kind hät-ten sich in F._______, Elfenbeinküste, zugetragen (vgl. A1 S. 1 und 5); sie habe sich nach der Ermordung ihres Vaters in dem Dorf G._______ versteckt und sei erst später nach D._______ gegangen (vgl. A8 S. 8). In der Anhörung vom 30. September 2003, in welcher ihr das rechtliche Gehör zu den Lingua-Gutachten gewährt wurde, gab sie demgegenüber an späterer Stelle an, sie habe in D._______ gewohnt, wo auch ihr Vater getötet worden sei (vgl. A19 S. 6). Dort sei sie bis zur Ausreise geblieben (vgl. A19 S. 11). In der Erstbefragung und direkten Bundesanhörung hatte sie angegeben, im Heimatland als Verkäuferin gearbeitet zu haben (vgl. A1 S. 2, A8 S. 6.), in der Anhörung vom 30. September 2003 dagegen sagt sie aus, sie sei keiner Arbeit nachgegangen (vgl. A19 S. 8). Auch widerspricht sie sich in Bezug darauf, wer ihre Schwester und ihr Kind nach deren Flucht gesucht haben soll: In den ersten beiden Befragungen bringt sie vor, dass der Freund ihres Vaters nach den beiden gesucht habe (vgl. A8 S. 8), wogegen sie in der letzten Anhörung behauptet, sie selbst habe eine Woche lang nach den beiden gesucht (vgl. A19 S. 12). Weitere Ausführungen erübrigen sich an dieser Stelle, da die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren ihr wahres Herkunftsland, Mali, ihren tatsächlichen Namen, Vornamen, ihr wahres Geburtsdatum sowie den Geburstort angibt und somit eingesteht, über ihre Identität im Sinne von Art. 1 Bst. a AsylV1 getäuscht zu haben, gleichzeitig aber auch im Beschwerdeverfahren keinerlei Ausführungen zu möglichen Verfolgungsvorbringen in ihrem tatsäch-lichen Heimat- und Herkunftsland macht. Angesichts der erst nach-träglichen Bekanntgabe ihrer wahren Identität sind die Vorbringen unglaubhaft.

4.4 Der Beschwerdeführerin ist es damit insgesamt nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nachzuweisen oder glaub-haft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.

5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bun-desamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-mungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

6.
6.1 Die Beschwerdeführerinnen verfügen über keine ausländerrecht-liche Aufenthaltsbewilligung. Es stellt sich jedoch die Frage, ob sie einen grundsätzlichen Anspruch auf die Erteilung einer solchen aus dem Umstand ableiten können, dass er Vater der Kinder ein in der Schweiz mit einer Niederlassungsbewilligung lebender EU-Bürger ist.

6.2 Ist ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbe-willigung zu bejahen, fällt die konkrete Beurteilung des geltend ge-machten Anspruchs und damit auch der Entscheid über die Wegwei-sung in die Zuständigkeit der fremdenpolizeilichen Behörden (EMARK 2001 Nr. 21 E.8 d). Hat die asylsuchende Person die zuständige aus-länderrechtliche Behörde mit einem Gesuch um Erteilung einer Aufent-haltsbewilligung befasst, hat das BFM nach Ablehnung des Asylge-suchs keine Wegweisung zu verfügen beziehungsweise das Bundes-verwaltungsgericht eine vom BFM angeordnete Wegweisung aufzu-heben, sofern die Asylbehörde gestützt auf eine vorfrageweise Prü-fung zum Schluss gelangt, dass die asylsuchende Person grundsätz-lich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im oben umschriebenen Sinne hat. Hat die im ausländerrechtlichen Verfahren zuständige Behörde über das Gesuch um Erteilung einer Aufenthalts-bewilligung jedoch bereits rechtskräftig entschieden und dabei das Bestehen eines Anspruchs verneint, haben sich die Asylbehörden bei der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht mehr mit Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grund-freiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101.) zu befassen (EMARK 2001 Nr. 21 E. 9 - 11, 12b und c sowie 14a). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin auf die entsprechende Aufforderung des In-struktionsrichters hin am 12. März 2008 bei der zuständigen Behörde um Erteilung einer Aufenthaltbewilligung ersucht. Demzufolge ist vor-frageweise zu prüfen, ob die Beschwerdeführerinnen grundsätzlich Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung haben.
6.3
6.3.1 Da es sich beim Vater der beiden minderjährigen Töchter um einen in der Schweiz lebenden EU-Bürger handelt, haben diese mög-licherweise einen derivaten Anspruch auf Aufenthat in der Schweiz aus dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (nach-folgend: FZA, SR 0.142.112.681). Dazu müsste sich der italienische Vater der Kinder als EU-Bürger in der Schweiz zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit aufhalten und somit ein originäres Aufenthaltsrecht nach Art. 4
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 4 Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit - Das Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit wird vorbehaltlich des Artikels 10 nach Massgabe des Anhangs I eingeräumt.
FZA i.V.m. Art. 2
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 2 Nichtdiskriminierung - Die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, werden bei der Anwendung dieses Abkommens gemäss den Anhängen I, II und III nicht auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert.
Anhang I FZA besitzen. Die Töchter des EU-Angehörigen, die zwar über die malische, aber gemäss Aktenlage nicht über die italienische Staatsbürgerschaft verfügen, könnten sich somit möglicherweise auf ein derivates Aufenthaltsrecht für Drittstaats-angehörige aus Art. 3 Abs. 2 Bst. a
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 3 Einreiserecht - Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt.
Anhang I FZA berufen, die Be-schwerdeführerin als sorgeberechtigter Elternteil auf Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK. Zwar hat das Bundesgericht mit Urteil vom 4. November 2003 (BGE 130 II 1 E. 3.6.1) unter Berufung auf die im Urteil des Europä-ischen Gerichtshofes (EuGH) vom 23. September 2003 in Sachen Ak-rich (Rs C-109/01, Secretary of State / Akrich, Rz. 49 ff.) vorgenom-mene Auslegung des Art. 10 der EG-Verordnung 1628/68 entschieden, dass sich aus Drittstaaten stammende Familienangehörige von EG-/EFTA-Angehörigen nur dann auf das Familiennachzugsrecht nach Art. 3
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 3 Einreiserecht - Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt.
Anhang I FZA berufen können, wenn sie sich bereits vor der Ge-suchseinreichung rechtmässig in einem EU-/EFTA-Staat aufgehalten haben. Dies würde eine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung des Dritt-staatsangehörigen in einem EU-/EFTA-Staat bedingen und ist im Fall der sich im Rahmen ihres Asylverfahrens in der Schweiz aufhaltenden Beschwerdeführerinnen nicht der Fall. Allerdings hat der EuGH im Rahmen seiner dynamischen Rechtsprechung in einem jüngsten Vor-abentscheidungsverfahren zu der EG-Verordnung 1628/68 nachfol-genden Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG vom 29. April 2004 vom 25. Juli 2008 (Rs C-127/2008, Metock u. a. / Minister for Justice, Equa-lity and Law Reform) deutlich gemacht, dass er nicht mehr an seiner im Urteil Akrich vertretenen Auffassung festhalte, wonach die Freizü-gigkeit für Familienangehörige von EU-Bürgern voraussetzt, dass sie sich zuvor rechtmässig im EU-Gebiet aufgehalten haben müssen. Viel-mehr ergebe sich das Recht auf Einreise und Aufenthalt allein aus der familiären Beziehung zum EU-Bürger. Auch wenn es sich beim zuletzt genannten Urteil, ebenso wie beim Urteil Akrich, um ein solches han-delt, das erst nach dem Zeitpunkt der Unterzeichung des FZA vom 21. Juni 1999 ergangen ist und für die Schweizer Gerichte und Behör-den somit nach Art. 16
Abs. 2
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 16 Bezugnahme auf das Gemeinschaftsrecht - (1) Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens treffen die Vertragsparteien alle erforderlichen Massnahmen, damit in ihren Beziehungen gleichwertige Rechte und Pflichten wie in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, auf die Bezug genommen wird, Anwendung finden.
FZA keine Verpflichtung besteht, die neue Rechtsprechung des EuGH zu den einschlägigen Bestimmungen zu übernehmen, so kann diese doch, wie im Fall Akrich geschehen, berücksichtigt werden (vgl. zu Art. 16
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 16 Bezugnahme auf das Gemeinschaftsrecht - (1) Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens treffen die Vertragsparteien alle erforderlichen Massnahmen, damit in ihren Beziehungen gleichwertige Rechte und Pflichten wie in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, auf die Bezug genommen wird, Anwendung finden.
FZA: Kay Hailbronner, Freizügig-keit nach EU-Recht und dem bilateralen Abkommen, Zeitschrift für Eu-roparecht 5/2003, S. 51 f.), zumal das FZA von der Zielsetzung ge-prägt ist, dem EG-Freizügigkeitsrecht gleichwertige Rechte und Pflich-ten zu gewähren (vgl. Wortlaut des Art. 16 Abs. 1
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 16 Bezugnahme auf das Gemeinschaftsrecht - (1) Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens treffen die Vertragsparteien alle erforderlichen Massnahmen, damit in ihren Beziehungen gleichwertige Rechte und Pflichten wie in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, auf die Bezug genommen wird, Anwendung finden.
FZA).
6.3.2 Neben einem möglichen Anspruch aus dem FZA können sich die Beschwerdeführerinnen grundsätzlich auch auf einen Anspruch aus Art. 8 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK berufen.
Gemäss der mit dem Entscheid BGE 109 Ib 183 begründeten Praxis des Bundesgerichts (vgl. z.B. BGE 126 II 382, BGE 126 II 425, BGE 127 II 60, BGE 130 II 281) können Personen, die eine intakte und tatsächlich gelebte Beziehung zu einem nahen Verwandten haben, welcher über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt, direkt aus Art. 8 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbe-willigung ableiten. Zu den Familienbeziehungen, die unter den Schutzbereich dieser Rechtsnorm fallen, gehören grundsätzlich diejenigen zwischen Eltern und minderjährigen Kindern. Dabei ist nicht unbedingt erforderlich dass diese in einer Hausgemeinschaft leben. Nach einhel-liger Meinung von Lehre und Rechtsprechung kann auch die Bezie-hung zwischen einem minderjährigen Kind und dessen nicht sorgebe-rechtigtem Elternteil für eine Berufung auf Art. 8 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK genü-gen, falls das Besuchsrecht regelmässig ausgeübt wird (vgl. Marc Spe-scha, Handbuch zum Ausländerrecht, Bern/Stuttgart/Wien, 1999, S. 182 ff.; BGE 120 Ib 1 ff.). Allerdings hat das Bundesgericht festge-halten, dass die Ausübung des Besuchsrechts auch vom Ausland her möglich sein kann und deshalb nicht zwingend die Gewährung eines Aufenthaltsrechts in der Schweiz voraussetzt. Notwendig für die Aner-kennung eines Familienlebens zwischen minderjährigen Kindern und ihrem nichtehelichen Vater ist somit das Bestehen einer tatsächlich gelebten und intakten Beziehung (vgl. die sogenannte Reneja-Praxis in BGE 110 Ib 201). Es ist im Sinne einer Abwägung die Intensität der Beziehung zwischen Elternteil und Kind, dessen Verhalten gegenüber dem Kind im Allgemeinen sowie die Distanz zwischen dem ausländi-schen Wohnort und der Schweiz zu berücksichtigen (BGE 120 Ib 22). Liegt Familienleben im Sinne von Art. 8 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK vor, so können sich alle direkt oder indirekt betroffenen Familienmitglieder, demnach auch die Beschwerdeführerin als Mutter, auf ihr Recht auf Achtung des Familienlebens berufen.
Die Töchter der Beschwerdeführerin sind von ihrem, mit einer Niederlassungsbewilligung in der Schweiz lebenden Vater als dessen Kinder anerkannt worden. Der Kindsvater erfüllt mit seiner Niederlassungsbewiligung in der Schweiz die Voraussetzung des gefestigten Aufent-haltsrechts. Fraglich ist die tatsächlich gelebte und intakte Beziehung. Aus den Akten ergibt sich, dass die Töchter zwar nicht mit ihrem Vater zusammenleben, aber dass sie mit ihrer Mutter in den Wohnsitzkanton ihers Vaters gezogen sind, um in dessen Nähe zu sein und auch ge-mäss den Auskünften der Beschwerdeführerin und des Kindsvaters in regem Kontakt stehen. Ob Unterhaltszahlungen erfolgen, lässt sich den Akten nicht entnehmen.

7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass ein Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung jedenfalls nicht grundsätzlich verneint werden kann. Damit ist noch nicht gesagt, dass sämtliche Voraussetzungen zur Verwirklichung des Anspruches tatsächlich erfüllt sind und den Beschwerdeführerinnen eine Aufenthalts-bewilligung zu erteilen ist; dies wird vielmehr - nach dem Gesagten - von den zuständigen ausländerrechtlichen Behörden abschliessend zu beurteilen sein. Bis dato ist eine solche Beurteilung durch die auslän-derrechtlichen Behörde nicht erfolgt. Bei dieser Sachlage ist indessen praxisgemäss die vom Bundesamt mit Verfügung vom 8. Oktober 2003 angeordnete Wegweisung aufzuheben. Damit erübrigen sich - da diesbezüglich gegenstandslos geworden - weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-zugs. Die ausländerrechtliche Behörde wird gegebenenfalls zu prüfen haben, ob Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen. Im Übrigen steht der Beschwerdeführerin und ihren Töchtern auch der fremden-polizeiliche Rechtsweg offen (vgl. Art. 13
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
EMRK und EMARK 2000 Nr. 30).

8.
Da die Beschwerdeführerinnen im Verfahren vor dem Bundesverwal-tungsgericht hinsichtlich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und des Asylantrages unterlegen sind und auf die Wegweisung auf-grund von ausserhalb des Asylverfahrens liegenden Gründe verzichtet wird, haben sie die vollständigen Verfahrenskosten von Fr. 600. - zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

9.
Angesichts des teilweise Obsiegens wäre den Beschwerdeführerinnen zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung zuzu-sprechen. Da das teilweise Obsiegen allerdings aufgrund von ausser-halb des Asylverfahrens liegenden Gründe erfolgte und in keinem Zu-sammenhang mit den Beschwerdevorbringen steht, wird praxisgemäss keine Parteientschädigung entrichtet.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird im Asylpunkt abgewiesen.

2.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen die Wegweisung be-treffend gutgeheissen, und die vom BFM verfügte Wegweisung wird aufgehoben. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges wird die Be- schwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3.
Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 600. - auferlegt.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerinnen (Einschreiben; Beilage: Einzahlungs-schein)
das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
_______ (in Kopie, unter Hinweis auf E. 6)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Bruno Huber Mareile Lettau

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