Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-1875/2010

Urteil vom 5. September 2012

Richter Beat Weber (Vorsitz),

Besetzung Richterin Franziska Schneider, Richter Francesco Parrino,

Gerichtsschreiber Urs Walker.

Personalfürsorgestiftung A._______ Unternehmungen, Z._______,

Parteien vertreten durch Dr. iur. Reto Krummenacher, Advokat, Marktplatz 18, 4001 Basel,

Beschwerdeführerin,

gegen

B._______,Y._______

vertreten durch lic. iur. Peter Platzer, Rechtsanwalt und

Notar, Gurzelengasse 27, Postfach 1355, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegner,

Amt für Berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht,

Rötistrasse 4, Postfach 548, 4501 Solothurn,

Vorinstanz.

Gegenstand Aufsichtsbeschwerde (Parität); Verfügung des Amtes für Berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht des Kantons Solothurn vom 18. Februar 2010.

A.
Die Personalfürsorgestiftung A._______ Unternehmungen (nachfolgend Personalfürsorgestiftung/Beschwerdeführerin) wurde am 14. Dezember 2007 von der Bauunternehmung A._______ Unternehmungen (Stifterin) gegründet und am 18. Dezember 2007 ins Handelsregister des Kantons Solothurn eingetragen. Die Stiftung bezweckt "die berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG und seiner Ausführungsbestimmungen für die Arbeitnehmer (...) der Stifterin und mit dieser wirtschaftlich oder finanziell eng verbundener Unternehmungen, sowie für deren Angehörige und Hinterlassenen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod" (Art. 3 der Statuten, VI [Vorinstanz] act. 21).

Am 8. Januar 2008 übernahm das Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht des Kantons Solothurn (Vorinstanz) die Aufsicht (VI act. 3); am 11. Februar 2008 wurde die Stiftung provisorisch ins Register für berufliche Vorsorge mit Wirkung ab 1. Januar 2008 eingetragen (VI/act. 24/35).

Im Vorfeld der Neugründung, am 24. November 2007, waren C._______ sowie D._______ im Rahmen einer abendlichen Veranstaltung als Arbeitnehmervertreter in den Stiftungsrat gewählt worden (VI act. 93). Am 28. April 2008 fanden infolge Demission von C._______ schriftliche Neuwahlen der beiden Arbeitnehmervertreter statt. D._______ wurde als Arbeitnehmervertreterin bestätigt; neu gewählt wurde E._______ (VI/act. 90). Er ist Geschäftsführer der F._______ AG, einer Tochtergesellschaft der Stifterin. Vor den schriftlichen Wahlen wurde allen Arbeitnehmern am 4. März 2008 eine schriftliche Information bzw. ein Formular zur Unterschrift zugestellt, in welchem die Leitung der A._______ Gruppe die beiden oben erwähnten Personen als Arbeitnehmervertreter vorschlug (VI/act. 81).

B.
Mit Aufsichtsbeschwerde vom 17. Juni 2009 (VI/act. 71) rügte B._______ bei der Vorinstanz nebst anderem die unzulängliche Orientierung der Arbeitnehmerschaft im Zusammenhang mit der Wahl der Arbeitnehmervertreter sowie die "eigenartige" Vertretung der Arbeitnehmerschaft. Es habe keine eigentliche Wahl stattgefunden, sondern es sei ein Bestätigungsschreiben zur "pflichtgemässen" Unterschrift durchgereicht worden. E._______ sei zudem Geschäftsführer der angeschlossenen F._______ AG und damit als Arbeitnehmer nicht wählbar, ebenso D._______ als rechte Hand des Geschäftsführers der Holding (Stifterin). Er bat die Vorinstanz, von Amtes wegen einzuschreiten.

C.
In der Stellungnahme vom 7. August 2009 (VI/act. 94) erwiderte die Personalfürsorgestiftung bezüglich der Vertretung der Arbeitnehmer, dass E._______ die Führungsstufe der Arbeitnehmer vertrete und D._______ die Interessen der Mitarbeitenden. E._______ sei etliche Jahre bei der ASGA Pensionskasse in St. Gallen (ASGA) als Arbeitnehmervertreter tätig gewesen. Zur Person von D._______ führte sie aus, dass diese ab Mitte April 2009 neu als Betriebsleiterin der Personalfürsorgestiftung tätig sein und deshalb spätestens am 31. Dezember 2009 aus dem Stiftungsrat ausscheiden werde.

Zum Wahlablauf stellte die Beschwerdeführerin fest, dass an der ersten Wahlveranstaltung mindestens eine qualifizierte Mehrheit der Mitarbeiter anwesend gewesen sei. Anlässlich der späteren schriftlichen Wahl seien an alle 172 Arbeitnehmer Wahlzettel versandt worden. Davon seien 171 zurückgekommen. 170 Arbeitnehmer hätten die beiden vorgeschlagenen Arbeitnehmervertreter gewählt. Die gesetzliche Revisionsstelle habe zudem bestätigt, dass die Wahl rechtmässig sei.

D.
In seiner Replik vom 17. September 2009 (VI/act. 100) stellte B._______ nebst anderen folgendes Rechtsbegehren:

"Den beiden Vertretern der Arbeitnehmerschaft sei die Vertretungsbefugnis zu entziehen und es sei anzuordnen, dass neue Arbeitnehmervertreter in die Pensionsversicherung zu wählen seien."

E.
Mit Verfügung vom 18. Februar 2010 (Beilage 1 zu act. 1) hiess die Vorinstanz mit Hinweis auf die Tatsache, dass D._______ per 31. Dezember 2009 aus dem Stiftungsrat ausgeschieden ist, die Beschwerde teilweise gut und verfügte in Dispositivziffer 3:

"Die Beschwerdegegnerin, Personalfürsorgestiftung A._______ Unternehmungen, wird hiermit aufgefordert, das Wahlverfahren der Arbeitnehmervertreter für den Stiftungsrat innert Monatsfrist ab Rechtskraft dieses Entscheids zu wiederholen, und E._______ ist als Arbeitnehmervertreter zu ersetzen."

Als Rechtsmittelinstanz gab sie in ihrer Rechtsmittelbelehrung die Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, route de Chavannes 35, 1007 Lausanne, an.

F.
Mit Beschwerde vom 22. März 2010 (act. 1) stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, Dispositivziffer 3 der vorinstanzlichen Verfügung vollständig aufzuheben, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdegegners in solidarischer Verbindung mit der Vorinstanz.

G.
Am 30. April 2010 wurde der mit Zwischenverfügung vom 31. März 2010 verlangte Kostenvorschuss über Fr. 2'000.- einbezahlt (act. 5).

H.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. Juni 2010 (act. 8) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

I.
In der Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2010 (act. 7) stellte der Beschwerdegegner den Antrag, auf die Beschwerde nicht einzutreten, da die Beschwerdefrist verpasst worden sei. Eventualiter seien die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin abzuweisen.

J.
In ihrer Replik vom 16. September 2010 (act. 12) stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, auf die Beschwerde einzutreten, da die verspätete Einreichung auf eine falsche Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz zurückzuführen sei. Im Übrigen hielt sie an den in der Beschwerdeschrift gestellten Rechtsbegehren fest.

K.
Die Vorinstanz ihrerseits hielt im Rahmen ihrer Schlussbemerkungen vom 15. Oktober 2010 (act. 14) an den Ausführungen in ihrer Vernehmlassung vom 4. Juni 2010 fest.

L.
Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2010 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (act. 15).

M.
Auf die weiteren Vorbringen und Unterlagen der Parteien wird, soweit notwendig, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG genannten Behörden.

1.2. Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Aufsichtsbehörden im Bereiche der beruflichen Vorsorge nach Art. 74 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 74 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
1    Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
2    Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig.
3    Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt.309
4    Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.310
des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40), dies in Verbindung mit Art. 33 Bst. i
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Eine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt in casu nicht vor.

1.3. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verwaltungsakt der Vorinstanz vom 18. Februar 2010, welcher eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG darstellt.

1.4. Zur Beschwerde berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 lit. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
, b, und c VwVG). Als schutzwürdig in diesem Sinne gilt jedes faktische und rechtliche Interesse, welches eine von der Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann.

Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung als Adressatin besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Sie ist daher zur Beschwerde berechtigt.

1.5.

1.5.1. Der Beschwerdegegner macht in seiner Beschwerdeantwort geltend, die Beschwerde sei nicht rechtzeitig erhoben worden (Ziffer 2 zu act. 7). Diese sei am 22. März 2010 der schweizerischen Post übergeben worden, welche die Sendung umgehend retourniert habe, da sie statt an das Bundesverwaltungsgericht an die nicht mehr existierende Beschwerdekommission BVG adressiert gewesen sei. Da die Beschwerde anschliessend erst am 24. März 2010 eingereicht worden sei, sei die Frist verpasst worden. Ein Privater könne sich laut Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht auf das durch die Rechtsmittelbelehrung erweckte Vertrauen berufen, wenn er oder sein Anwalt deren Unrichtigkeit durch Konsultieren des massgeblichen Gesetzestextes allein hätte erkennen können. Die massgebliche Bestimmung befinde sich in Artikel 74 Absatz 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 74 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
1    Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
2    Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig.
3    Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt.309
4    Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.310
BVG. Diese sei leicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin könne sich somit nicht auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung der Aufsichtsbehörde berufen. Die Frist zur Einreichung der Beschwerde sei verpasst worden und auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.

1.5.2. Die Beschwerdeführerin ihrerseits argumentiert in ihrer Replik (act. 12), die von der Gegenseite zitierte Bundesgerichtspraxis zur Fristwahrung würde lediglich Entscheide betreffen, bei denen es um die Frist im engeren Sinne gehe, um die Anzahl Tage. In casu seien ein falscher Name und ein falscher Ort genannt worden. Ein allzu strenger Massstab sei nicht gerichtfertigt, da das "Verführungspotenzial" dieser Angaben wesentlich grösser gewesen sei (act. 3). Die Frist sei deshalb nicht verpasst worden und auf die Beschwerde sei einzutreten

1.5.3. Zur Frage der Fristwahrung ist Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG, auf welchen Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG verweist, zu entnehmen, dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen ist. Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 20 - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
VwVG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag (...), so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 20 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 20 - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
VwVG).

Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Verfügung vom 18. Februar 2010 frühestens am 19. Februar 2010 erhalten. Der fristbeendende 21. März 2010 fiel auf einen Sonntag, weshalb die Beschwerdefrist frühestens am 22. März 2010 abgelaufen wäre (s. oben). An diesem Datum hat die Beschwerdeführerin die Beschwerdeschrift zum ersten Mal der Post übergeben. Es ist deshalb hier festzustellen, dass die Beschwerde rechtzeitig eingereicht worden wäre, wäre sie nicht aufgrund einer falschen Rechtsmittelbelehrung an eine falsche bzw. nicht mehr existierende Adresse gesandt worden. Zudem steht fest, dass die Beschwerdeschrift umgehend nach deren Retournierung, am 24. März 2010, an die zuständige Behörde eingereicht wurde (act. 1).

Es ist deshalb zu prüfen, ob vorliegend die falsche Rechtsmittelbelehrung, konkret die falsche Adressangabe, Grund dafür ist, trotz Verspätung auf die Beschwerde einzutreten.

Gemäss Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Gemäss Art. 38
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 38 - Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen.
VwVG darf den Parteien aus mangelhafter Eröffnung kein Nachteil erwachsen. "Abgesehen von den Situationen, in denen der Adressat die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung ohnehin selbst erkannt hat, liegt ein Fall einzig dann vor, wenn er sie hätte erkennen müssen. (BGE 117 Ia 421 ff, E. 2b). Rechtsuchende geniessen keinen Vertrauensschutz, wenn sie bzw. ihr Rechtsvertreter den Mangel allein schon durch Konsultierung der massgeblichen Verfahrensbestimmung hätten erkennen können. Allerdings vermag nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihres Anwaltes eine falsche Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen (BGE 124 I 255 E. 1a/aa).

Vorliegend wird in der Rechtsmittelbelehrung die nicht mehr existierende Adresse der Vorgängerorganisation (Beschwerdekommission BVG) genannt, was schliesslich Grund dafür war, dass die Eingabe verspätetet erfolgte. Angesichts der Tatsache, dass die falsche Rechtsmittelbelehrung von einer BVG-spezialisierten Behörde ausgestellt wurde, die Beschwerde von einem Anwalt eingereicht wurde, welcher sich nicht vorwiegend mit dem BVG beschäftigt, so dass er die falsche Rechtsmittelbelehrung auch nicht auf den ersten Blick hätte erkennen müssen, und er diese zudem an die richtige Beschwerdeinstanz, jedoch unter Verkennung der Nachfolge durch das Bundesverwaltungsgericht, gesandt hat, ist vorliegend das Vertrauen des Beschwerdeführers in die Richtigkeit der Rechtsmittelbelehrung zu schützen. Die rechtzeitige Einreichung bei der Vorgängerorganisation bzw. an deren Adresse wirkt hier fristwahrend. Deshalb ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung von Dispositivziffer 3 der erstinstanzlichen Verfügung, wonach die Wahl der Arbeitnehmervertreter zu wiederholen und E._______ als Arbeitnehmervertreter nicht wählbar und damit zu ersetzen sei.

Der Beschwerdegegner hingegen beantragt eventualiter die Abweisung der Beschwerde.

2.1. Anfechtungsgegenstand und Ausgangspunkt bildet die angefochtene Verfügung. Davon zu unterscheiden ist der Streitgegenstand. Im Bereich der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist der Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den auf Grund der Beschwerdebegehren angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 110 V 48 E. 3b und c, mit Hinweisen; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 44 ff.). Nach der Begriffsumschreibung sind Anfechtungs- und Streitgegenstand identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses zwar wohl zum Anfechtungs- nicht aber zum Streitgegenstand, welche folglich der Richter nicht zu überprüfen hat; dies als Ausfluss der im Verwaltungsbeschwerdeverfahren geltenden Dispositionsmaxime.

Der Streitgegenstand ist einmal dahingehend einzuschränken, dass nur der Wahlvorgang vom 28. April 2008 zu diskutieren ist und nicht auch derjenige, der bereits am 24. November 2007 stattgefunden hatte, weil am 28. April 2008 sämtliche Arbeitnehmenden angeschrieben wurden, beide Arbeitnehmervertreter zur Wahl standen und die Wahl deshalb als Gesamterneuerungswahl auf Arbeitnehmerseite zu qualifizieren ist. Somit spielen die Vorgänge rund um die vorherige Wahl, welche von der Vorinstanz und den Parteien in ihren Rechtsschriften beschrieben werden, hier keine Rolle mehr.

Streitgegenstand bildet einerseits die Frage, ob der Wahlvorgang vom 28. April 2008 rechtmässig erfolgt ist, wobei hier zu prüfen ist, welche gesetzlichen, statutarischen und reglementarischen Bestimmungen zum damaligen Zeitpunkt in Kraft standen (nachfolgend E. 2.1.), ob die reglementarischen Bestimmungen des Reglements vom 27. Mai 2009 anwendbar waren (s. E. 2.2.) und ob sie im konkreten Fall richtig angewendet wurden (s. E. 2.3.).

Weiter gehört zum Streitgegenstand die Frage, ob E.______ als Geschäftsführer der F.______ AG, einer Tochtergesellschaft der Stifterin, als Arbeitnehmervertreter gewählt werden kann (nachfolgend E. 3).

2.2. Gemäss Art. 51 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 51 Paritätische Verwaltung - 1 Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben das Recht, in das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung die gleiche Zahl von Vertretern zu entsenden.176
1    Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben das Recht, in das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung die gleiche Zahl von Vertretern zu entsenden.176
2    Die Vorsorgeeinrichtung hat die ordnungsgemässe Durchführung der paritätischen Verwaltung zu gewährleisten. Es sind namentlich zu regeln:
a  die Wahl der Vertreter der Versicherten;
b  eine angemessene Vertretung der verschiedenen Arbeitnehmerkategorien;
c  die paritätische Vermögensverwaltung;
d  das Verfahren bei Stimmengleichheit.
3    Die Versicherten wählen ihre Vertreter unmittelbar oder durch Delegierte. Ist dies wegen der Struktur der Vorsorgeeinrichtung, namentlich bei Sammelstiftungen, nicht möglich, so kann die Aufsichtsbehörde andere Formen der Vertretung zulassen. Den Vorsitz des paritätischen Organs führt abwechslungsweise ein Arbeitnehmer- und ein Arbeitgebervertreter. Das paritätische Organ kann jedoch die Zuordnung des Vorsitzes anders regeln.177
4    Ist das Verfahren bei Stimmengleichheit noch nicht geregelt, so entscheidet ein im gegenseitigen Einvernehmen bestimmter neutraler Schiedsrichter. Kommt keine Einigung über den Schiedsrichter zustande, so wird dieser von der Aufsichtsbehörde bezeichnet.
5    ...178
6    und 7 ...179
und 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 51 Paritätische Verwaltung - 1 Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben das Recht, in das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung die gleiche Zahl von Vertretern zu entsenden.176
1    Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben das Recht, in das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung die gleiche Zahl von Vertretern zu entsenden.176
2    Die Vorsorgeeinrichtung hat die ordnungsgemässe Durchführung der paritätischen Verwaltung zu gewährleisten. Es sind namentlich zu regeln:
a  die Wahl der Vertreter der Versicherten;
b  eine angemessene Vertretung der verschiedenen Arbeitnehmerkategorien;
c  die paritätische Vermögensverwaltung;
d  das Verfahren bei Stimmengleichheit.
3    Die Versicherten wählen ihre Vertreter unmittelbar oder durch Delegierte. Ist dies wegen der Struktur der Vorsorgeeinrichtung, namentlich bei Sammelstiftungen, nicht möglich, so kann die Aufsichtsbehörde andere Formen der Vertretung zulassen. Den Vorsitz des paritätischen Organs führt abwechslungsweise ein Arbeitnehmer- und ein Arbeitgebervertreter. Das paritätische Organ kann jedoch die Zuordnung des Vorsitzes anders regeln.177
4    Ist das Verfahren bei Stimmengleichheit noch nicht geregelt, so entscheidet ein im gegenseitigen Einvernehmen bestimmter neutraler Schiedsrichter. Kommt keine Einigung über den Schiedsrichter zustande, so wird dieser von der Aufsichtsbehörde bezeichnet.
5    ...178
6    und 7 ...179
BVG haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber das Recht, in das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung die gleiche Zahl von Vertretern zu entsenden. Die Vorsorgeeinrichtung hat die ordnungsgemässe Durchführung der paritätischen Verwaltung zu gewährleisten. Es sind namentlich zu regeln: a. die Wahl der Vertreter der Versicherten; b. eine angemessene Vertretung der verschiedenen Arbeitnehmerkategorien; c. (.....)."

In den Stiftungsstatuten vom 14. Dezember 2007 (VI/act. 21) wird in Art. 5 festgehalten, dass der Stiftungsrat oberstes Organ ist. Der Stiftungsrat besteht aus 2 oder mehr Mitgliedern, von denen die eine Hälfte durch den Arbeitgeber ernannt und die andere durch die Arbeitnehmer aus ihrer Mitte gewählt wird. Der Stiftungsrat regelt die Einzelheiten der paritätischen Verwaltung in einem Reglement. Der Stiftungsrat konstituiert sich im Übrigen selbst.

Dem Vorsorgereglement vom 27. Mai 2009 (VI/act. 22, Ziff. 8.1.2) ist bezüglich Wahlverfahren zu entnehmen, dass der Stiftungsrat 4 Mitglieder umfasst. "Diese 4 Mitglieder setzen sich aus 2 Vertretern der Arbeitnehmenden, wobei 1 Mitglied die Mitarbeitenden und 1 Mitglied die Führungsstufe vertritt, sowie aus 2 Vertetern der Arbeitgebenden, zusammen. Der Stiftungsrat (...) unterbreitet den Arbeitnehmenden jeweils mindestens 2 Vertreter der Arbeitnehmenden, 1 Vertreter der Mitarbeitenden und 1 Vertreter der Mitglieder von Führungsstufen, zur Annahme der Wahl. Sind von Seiten des Stiftungsrates (...) nur 2 Vertreter der Arbeitnehmenden zur Wahl vorgeschlagen, können die Arbeitnehmenden weitere Kandidaten innert 20 Tagen schriftlich zur Wahl vorschlagen, sofern diesen Kandidaturen mindestens jeweils 10 Prozent der Arbeitnehmenden schriftlich ihre Zustimmung erteilen."

2.3. Das Vorsorgereglement, welches die obigen reglementarischen Bestimmungen zu den Stiftungsratswahlen enthält, wurde vom Stiftungsrat mit Beschluss vom 27. Mai 2009 rückwirkend auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt. Es ist zu prüfen, ob die Anwendung des Vorsorgereglements auf die Wahl vom 28. April 2008 zurecht rückwirkend erfolgt ist.

Vorliegend handelt es sich um einen Fall der echten Rückwirkung, weil der Wahlvorgang bei Inkraftsetzung des neuen Reglements bereits beendet war. Die echte Rückwirkung ist grundsätzlich unzulässig (BGE 119 Ia 254 E. 3b), sofern sie sich belastend auswirkt; gegen eine begünstigende Rückwirkung bestehen hingegen im Allgemeinen keine Bedenken. Ein Abweichen von diesem Grundsatz ist verfassungsrechtlich nur ganz ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen zulässig; dies ist dann der Fall, wenn die Rückwirkung ausdrücklich angeordnet oder nach dem Sinn des Erlasses klar gewollt ist, wenn sie zeitlich mässig ist, wenn sie keine stossenden Rechtsungleichheiten bewirkt, wenn sie sich durch triftige Gründe rechtfertigen lässt und wenn sie nicht in wohlerworbene Rechte eingreift (BGE 125 I 182 E. 2b/cc, BGE 2A.228/2005 E. 2.3 mit Hinweisen).

Die rückwirkende Anwendung des Reglements hat sich für die Beschwerdeführerin zwar belastend ausgewirkt, da die Vorinstanz die Freiheit des Wahlverfahrens eingeschränkt hat. Es ist aber auch festzustellen, dass die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zur Wahl des paritätischen Organs (Art. 51 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 51 Paritätische Verwaltung - 1 Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben das Recht, in das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung die gleiche Zahl von Vertretern zu entsenden.176
1    Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben das Recht, in das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung die gleiche Zahl von Vertretern zu entsenden.176
2    Die Vorsorgeeinrichtung hat die ordnungsgemässe Durchführung der paritätischen Verwaltung zu gewährleisten. Es sind namentlich zu regeln:
a  die Wahl der Vertreter der Versicherten;
b  eine angemessene Vertretung der verschiedenen Arbeitnehmerkategorien;
c  die paritätische Vermögensverwaltung;
d  das Verfahren bei Stimmengleichheit.
3    Die Versicherten wählen ihre Vertreter unmittelbar oder durch Delegierte. Ist dies wegen der Struktur der Vorsorgeeinrichtung, namentlich bei Sammelstiftungen, nicht möglich, so kann die Aufsichtsbehörde andere Formen der Vertretung zulassen. Den Vorsitz des paritätischen Organs führt abwechslungsweise ein Arbeitnehmer- und ein Arbeitgebervertreter. Das paritätische Organ kann jedoch die Zuordnung des Vorsitzes anders regeln.177
4    Ist das Verfahren bei Stimmengleichheit noch nicht geregelt, so entscheidet ein im gegenseitigen Einvernehmen bestimmter neutraler Schiedsrichter. Kommt keine Einigung über den Schiedsrichter zustande, so wird dieser von der Aufsichtsbehörde bezeichnet.
5    ...178
6    und 7 ...179
und 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 51 Paritätische Verwaltung - 1 Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben das Recht, in das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung die gleiche Zahl von Vertretern zu entsenden.176
1    Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben das Recht, in das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung die gleiche Zahl von Vertretern zu entsenden.176
2    Die Vorsorgeeinrichtung hat die ordnungsgemässe Durchführung der paritätischen Verwaltung zu gewährleisten. Es sind namentlich zu regeln:
a  die Wahl der Vertreter der Versicherten;
b  eine angemessene Vertretung der verschiedenen Arbeitnehmerkategorien;
c  die paritätische Vermögensverwaltung;
d  das Verfahren bei Stimmengleichheit.
3    Die Versicherten wählen ihre Vertreter unmittelbar oder durch Delegierte. Ist dies wegen der Struktur der Vorsorgeeinrichtung, namentlich bei Sammelstiftungen, nicht möglich, so kann die Aufsichtsbehörde andere Formen der Vertretung zulassen. Den Vorsitz des paritätischen Organs führt abwechslungsweise ein Arbeitnehmer- und ein Arbeitgebervertreter. Das paritätische Organ kann jedoch die Zuordnung des Vorsitzes anders regeln.177
4    Ist das Verfahren bei Stimmengleichheit noch nicht geregelt, so entscheidet ein im gegenseitigen Einvernehmen bestimmter neutraler Schiedsrichter. Kommt keine Einigung über den Schiedsrichter zustande, so wird dieser von der Aufsichtsbehörde bezeichnet.
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BVG) zur Erhöhung der Rechtssicherheit ausdrücklich verlangen, dass das Wahlverfahren in einem Reglement geregelt wird. Nach Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Bestimmung sollte die paritätische Verwaltung bereits bei Beginn der Tätigkeit einer Vorsorgeeinrichtung (vorliegend 1. 1. 2008) geregelt sein. Entsprechend hat der Stiftungsrat die Bestimmungen zum Wahlvorgang ebenfalls rückwirkend auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt (VI act. 22 Ziff. 9.10); die rückwirkende Anwendung war also ausdrücklich gewollt. Zudem ist vorliegend die zeitliche Rückwirkung nicht übermässig, führt zu keinen stossenden Rechtsungleichheiten und greift auch nicht in wohlerworbene Rechte ein. Somit sind die Voraussetzungen für eine rückwirkende Anwendung erfüllt. Weder die Vorinstanz noch die Beschwerdeführerin noch der Beschwerdegegner bestreiten denn auch die rückwirkende Anwendbarkeit des Reglements.

2.4. Es ist somit zu prüfen, ob die auf Sachverhalte ab dem 1. Januar 2008 anzuwendenden reglementarischen Bestimmungen zum Wahlvorgang richtig angewendet wurden.

2.4.1. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung (Beilage 1 zu act. 1) festgestellt, dass die reglementarischen Bestimmungen nicht richtig angewendet worden seien. Sie hat dies damit begründet, dass den Arbeitnehmenden der Wahlvorschlag mit dem Schreiben 'Information zur Personalfürsorgestiftung A._______ Unternehmungen zwar unterbreitet worden sei, ein der reglementarischen Bestimmung entsprechender Hinweis jedoch gefehlt habe, wonach "die Arbeitnehmenden die Möglichkeit haben, weitere Kandidaten innert 20 Tagen schriftlich zur Wahl vorzuschlagen, sofern diesen Kandidaturen mindestens jeweils 10% der Arbeitnehmenden schriftlich ihre Zustimmung erteilen."

2.4.2. Die Ansicht, dass die Wahl nicht reglementskonform durchgeführt worden sei, vertritt auch der Beschwerdegegner in seiner Beschwerdeantwort (act. 7, Ziffer 4) mit der Begründung, die vorgängige Übermittlung eines Wahlreglements an die Wahlberechtigten gehöre zu den Informationspflichten einer Vorsorgeeinrichtung. Damit könne der Betreffende auch seine Rechte konkret wahrnehmen. Vorliegend habe er sich sogar persönlich um ein definitives Reglement bemüht, dieses aber erst nach der Wahl erhalten.

2.4.3. Die Beschwerdeführerin ihrerseits macht in der Beschwerde (act. 3, Ziffer 1.4) geltend, der Wahlvorgang sei reglementskonform durchgeführt worden. Eine Vorsorgeeinrichtung geniesse im Rahmen der gesetzlichen Schranken betreffend die Ausgestaltung des Wahlverfahrens weitestgehende Freiheit. Dem Vorsorgereglement könne keine Vorschrift entnommen werden, gemäss der die Arbeitgeber auf die Möglichkeit hingewiesen werden müssten, dass sie weitere Kandidaten vorschlagen könnten (......). Es sei nicht Sache der Stiftung, die Arbeitnehmenden auf jede Möglichkeit im Wahlverfahren hinzuweisen.

2.4.4. Der Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach der Stiftungsrat nicht verpflichtet ist, die Versicherten über den Wahlvorgang allgemein, über dessen Ablauf und insbesondere über die Möglichkeit, zusätzliche Kandidaten zu nominieren, zu informieren, kann nicht gefolgt werden.

Der Stiftungsrat ist laut Art. 5 der Statuten oberstes Organ der Vorsorgeeinrichtung und hat als solches die Gesamtverantwortung für den Wahlvorgang. Dabei ist er auch verantwortlich dafür, dass den Bestimmungen des Reglements konkret nachgelebt werden kann. Dazu hätte er sicherstellen müssen, dass allen Versicherten bekannt ist, dass sie weitere Kandidaturen vorschlagen können. Dies hat der Stiftungsrat nicht getan: In einem Informationsschreiben vom 4. März 2008 wurden den Arbeitnehmenden zwei von der Leitung der A._______ Gruppe vorgeschlagene Kandidaten zur unterschriftlichen Wahl vorgelegt; ein Hinweis auf die Möglichkeit der Bezeichnung weiterer Kandidaturen fehlte gänzlich (VI/act. 81, Beilage 8 zu act. 8).

Das BSV hat in seinen Richtlinien zur Neuregelung der paritätischen Verwaltung von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen festgehalten, dass die Vorsorgeeinrichtung dafür sorgen müsse, dass sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber in den Stiftungsrat wählen lassen könnten (BSV, Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 77, Bst. C, Ziff. 2b). Es führte dazu aus, dass "mit dem Gedanken der paritätischen Verwaltung nicht vereinbar ist, wenn der Gründer der Sammelstiftung oder der aktuell nicht zusammengesetzte Stiftungsrat Wahlvorschläge macht." Ob das Schreiben vom Stiftungsrat oder von der Unternehmensleitung veranlasst wurde, lässt sich aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht feststellen; als Absender wird in normalgrosser Schrift "A._______ Unternehmungen" genannt, in kaum lesbarer Schrift darunter "Personalfürsorgestiftung"; eine Bezeichnung oder die Unterschrift des Absenders fehlt. Zudem steht fest, dass zum Zeitpunkt der Wahl noch kein Vorsorgereglement in Kraft war und dass ein allfällig vorhandener Reglementsentwurf nicht allen Versicherten ausgehändigt worden ist, sondern im Verlauf des 1. Semesters 2008 nur an die Führungsstufe (VI/act. 70). Der Beschluss über ein Wahlreglement sowie dessen Zustellung an die Versicherten hätte in dieser Situation, nämlich kurz vor den Wahlen - einem für die Versicherten zentralen Ereignis - ebenfalls zu den Pflichten des Stiftungsrates gehört. Im Ergebnis waren damit nicht alle Versicherten über das Wahlverfahren informiert und die Arbeitnehmerschaft konnte die ihr im Reglement ausdrücklich eingeräumte Möglichkeit, selber weitere Kandidaten aufzustellen, nicht wahrnehmen.

Das Bundesgericht hat zu dieser Problemstellung im Falle einer Sammeleinrichtung folgendes ausgeführt: "Der Zweck des Art. 51
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 51 Paritätische Verwaltung - 1 Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben das Recht, in das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung die gleiche Zahl von Vertretern zu entsenden.176
1    Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben das Recht, in das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung die gleiche Zahl von Vertretern zu entsenden.176
2    Die Vorsorgeeinrichtung hat die ordnungsgemässe Durchführung der paritätischen Verwaltung zu gewährleisten. Es sind namentlich zu regeln:
a  die Wahl der Vertreter der Versicherten;
b  eine angemessene Vertretung der verschiedenen Arbeitnehmerkategorien;
c  die paritätische Vermögensverwaltung;
d  das Verfahren bei Stimmengleichheit.
3    Die Versicherten wählen ihre Vertreter unmittelbar oder durch Delegierte. Ist dies wegen der Struktur der Vorsorgeeinrichtung, namentlich bei Sammelstiftungen, nicht möglich, so kann die Aufsichtsbehörde andere Formen der Vertretung zulassen. Den Vorsitz des paritätischen Organs führt abwechslungsweise ein Arbeitnehmer- und ein Arbeitgebervertreter. Das paritätische Organ kann jedoch die Zuordnung des Vorsitzes anders regeln.177
4    Ist das Verfahren bei Stimmengleichheit noch nicht geregelt, so entscheidet ein im gegenseitigen Einvernehmen bestimmter neutraler Schiedsrichter. Kommt keine Einigung über den Schiedsrichter zustande, so wird dieser von der Aufsichtsbehörde bezeichnet.
5    ...178
6    und 7 ...179
BVG liegt darin, eine effektiv gleichberechtigte Mitbestimmung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter zu gewährleisten und die Stellung der Arbeitnehmervertreter im paritätischen Organ zu stärken (...). Die paritätische Verwaltung setzt mit Blick auf das Vertrauen der Versicherten und Destinatäre in die Entscheide des paritätischen Organs eine ordnungsgemässe und unverfälschte Willensbildung voraus. Dem dient die Erhaltung der formellen Vorschriften bezüglich Wahl, Konstituierung und Verfahren der Vorsorgekommissionen einschliesslich Protokollierungs- und Mitteilungspflichten an den Stiftungsrat, der seinerseits über die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu wachen hat (Urteil des Bundesgerichts B 117/05 vom 19. Oktober 2006, E. 3.2.1.1)." Diese Überlegungen haben analog - wie vorliegend - für die Stiftung einer Holding-Gesellschaft zu gelten.

Weiter stellt der Beschwerdegegner in seiner Beschwerdeantwort (act 7, Ziffer 4) zurecht fest, dass die Informationspflicht der Stiftung gemäss Artikel 86b
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 86b Information der Versicherten - 1 Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Versicherten jährlich in geeigneter Form informieren über:
1    Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Versicherten jährlich in geeigneter Form informieren über:
a  die Leistungsansprüche, den koordinierten Lohn, den Beitragssatz und das Altersguthaben;
b  die Organisation und die Finanzierung;
c  die Mitglieder des paritätisch besetzten Organs nach Artikel 51;
d  die Ausübung der Stimmpflicht als Aktionärin nach Artikel 71b.
2    Auf Anfrage hin ist den Versicherten die Jahresrechnung und der Jahresbericht auszuhändigen. Ebenso hat ihnen die Vorsorgeeinrichtung auf Anfrage hin Informationen über den Kapitalertrag, den versicherungstechnischen Risikoverlauf, die Verwaltungskosten, die Deckungskapitalberechnung, die Reservebildung, den Deckungsgrad sowie die Grundsätze zur Ausübung der Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71a) abzugeben.355
3    Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen haben das paritätisch besetzte Organ auf Anfrage hin über Beitragsausstände des Arbeitgebers zu orientieren. Die Vorsorgeeinrichtung muss das paritätisch besetzte Organ von sich aus orientieren, wenn reglementarische Beiträge innert drei Monaten nach dem vereinbarten Fälligkeitstermin noch nicht überwiesen worden sind.
4    Artikel 75 ist anwendbar.
BVG auch Informationen zum Wahlprozedere umfasst; dazu gehöre die Übermittlung des Reglements, damit der Betreffende auch all seine Rechte wahrnehmen könne (mit Hinweis auf Carl Helbling, Personalvorsorge im BVG, 8. Auflage, S. 299). Dieser Feststellung ist angesichts des Wortlauts von Art. 86b Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 86b Information der Versicherten - 1 Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Versicherten jährlich in geeigneter Form informieren über:
1    Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Versicherten jährlich in geeigneter Form informieren über:
a  die Leistungsansprüche, den koordinierten Lohn, den Beitragssatz und das Altersguthaben;
b  die Organisation und die Finanzierung;
c  die Mitglieder des paritätisch besetzten Organs nach Artikel 51;
d  die Ausübung der Stimmpflicht als Aktionärin nach Artikel 71b.
2    Auf Anfrage hin ist den Versicherten die Jahresrechnung und der Jahresbericht auszuhändigen. Ebenso hat ihnen die Vorsorgeeinrichtung auf Anfrage hin Informationen über den Kapitalertrag, den versicherungstechnischen Risikoverlauf, die Verwaltungskosten, die Deckungskapitalberechnung, die Reservebildung, den Deckungsgrad sowie die Grundsätze zur Ausübung der Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71a) abzugeben.355
3    Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen haben das paritätisch besetzte Organ auf Anfrage hin über Beitragsausstände des Arbeitgebers zu orientieren. Die Vorsorgeeinrichtung muss das paritätisch besetzte Organ von sich aus orientieren, wenn reglementarische Beiträge innert drei Monaten nach dem vereinbarten Fälligkeitstermin noch nicht überwiesen worden sind.
4    Artikel 75 ist anwendbar.
BVG beizupflichten: "Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Versicherten jährlich in geeigneter Form informieren über: (...) b. die Organisation und die Finanzierung." Der Stiftungsrat hätte daher die Versicherten zwingend über das Wahlprozedere informieren müssen.

Insgesamt wird deshalb festgestellt, dass die reglementarischen Bestimmungen nicht richtig angewendet bzw. ungenügend beachtet wurden und deshalb das Wahlverfahren nicht rechtmässig erfolgt ist.

3.
Schliesslich ist zu prüfen, ob E._______, Geschäftsführer der F._______ AG, einer Tochterunternehmung der Stifterin, als Arbeitnehmervertreter wählbar ist.

3.1. Die Vorinstanz stellt in Ziffer 2.2.1. der angefochtenen Verfügung generell zur Wählbarkeit eines Organs als Arbeitnehmervertreter fest, dass Personen, die in der Stifterfirma Organstellung (also auch die eines faktischen Organs) innehaben, nicht als Arbeitnehmervertreter wählbar seien. Es könne niemand als Arbeitnehmervertreter in Frage kommen, der "auf Seiten der Firma an wesentlichen Entscheidungen beteiligt ist" (Hans Michael Riemer, Das Recht der beruflichen Vorsorge, 1985, S. 66/67). Folglich fielen Personen der obersten Entscheidungsstufen des Unternehmens (Geschäftsleitungsmitglieder wie z.B. der Geschäftsführer, Direktoren) als Arbeitnehmervertreter ausser Betracht (Beilage 1 zu act. 1).

Die Vorinstanz führt weiter zur Person von E._______ in Ziffer 2.2.2. der angefochtenen Verfügung aus, er sei seit dem 13. April 2000 als Geschäftsführer der F._______ AG mit Kollektivunterschrift zu Zweien im Handelsregister eingetragen. In seiner Stellung als Geschäftsführer sei er an wesentlichen Entscheidungen der F.______ AG, einer Tochtergesellschaft der Stifterfirma A._______ Holding AG, beteiligt. Der Handelsregisterauszug der F._______ AG ergebe, dass diese einer gewichtigen Einflussnahme durch die A._______ Holding AG unterliege. E.________ als Geschäftsführer der F._______ AG sei bei seinen Entscheidungen A._______ (Verwaltungsratspräsident mit Einzelunterschrift), G._______ (Vizepräsident mit Kollektivunterschrift) sowie H._______ (Kollektivunterschrift zu zweien) abhängig. Aufgrund dieser Umstände könne schlussgefolgert werden, dass E._______ ebenfalls an wesentlichen Entscheidungen betreffend die Stifterfirma beteiligt sei und damit eine Stellung als Arbeitnehmervertreter nicht möglich sei. Erschwerend komme hinzu, dass A._______ sowie H._______ selber als Arbeitgebervertreter im Stiftungsrat vertreten seien.

3.2. Die Beschwerdeführerin geht in ihrer Beschwerde bezüglich der Person von E._______ mit der Vorinstanz einig, dass er im Handelsregister als Geschäftsführer der F._______ AG eingetragen und bei seinen Entscheidungen von den Herren A._______ und G._______ abhängig sei und dass die F._______ AG von den Herren A._______ und G._______ straff geführt werde (act. 3, Ziffer 2.2.2). Anders als die Vorinstanz zieht die Beschwerdeführerin aber den Schluss, dass E._______ allenfalls auf dem Papier als formales Organ in Erscheinung trete. Tatsächlich sei er aber an der wesentlichen Willensbildung der F._______ AG nicht beteiligt. Materiell könne E._______ somit nicht als Organ der F._______ AG betrachtet werden, weshalb er als Arbeitnehmervertreter wählbar sei.

3.3. Der Beschwerdegegner führt in der Beschwerdeantwort (act. 7, Ziffern 5 und 6) aus, dass nicht nur als Organ anzusehen sei, wer de forma zur Erfüllung gesellschaftlicher Aufgaben berufen sei (formelles Organ), sondern auch, wer de facto Leitungsfunktion wahrnehme bzw. effektiv und in entscheidender Weise an der Bildung des Verbandswillens teilhabe, indem er Organen vorbehalten Entscheidungen treffe oder die eigentliche Geschäftsführung besorge und so die Willensbildung der Gesellschaft massgeblich mitbestimme (faktisches Organ). Organ sei nicht nur, wer mit der Leitung einer juristischen Person betraut, sondern auch, wer damit befasst sei. Organstellung werde schliesslich angenommen, wenn die Organstellung nicht durch Handelsregistereintrag und Publikation im SHAB, sondern durch Mitteilung oder konkludentes Verhalten kundgetan werde. Die Organstellung infolge Kundgabe beruhe weder auf Formalakt noch auf tatsächlichem Einfluss, sondern auf dem Anschein (mit Hinweis auf Claire Huguenin, Basler Kommentar, 2010, ZGB I, Art. 55 N. 13). E._______ sei kollektivzeichnungsberechtigt und damit seien ihm gewisse Kompetenzen und Verantwortlichkeiten übertragen worden, weshalb er nicht nur ein rein formelles Organ sei; zudem werde er im Handelsregister als Geschäftsführer der F._______ AG ausgewiesen. Damit werde ihm nach aussen hin der Anschein gegeben, er sei Organ der Gesellschaft.

3.4. Es gibt keine gesicherte Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Frage, wer als Arbeitnehmer in das paritätische Organ einer Vorsorgeeinrichtung gewählt werden kann bzw. wer explizit davon ausgeschlossen werden muss. Fest steht, dass nicht auf formale Kriterien wie das Bestehen eines Arbeitsvertrages, die Funktionsbezeichnung oder darauf abgestellt werden darf, ob eine Person an der Firma beteiligt ist, da sich allein aufgrund dieser Merkmale die Arbeitnehmer- bzw. Arbeitgebereigenschaft nicht eindeutig bestimmen lässt. Die Mehrheit der Lehre und das BSV (BSV, Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 48, Rz. 280, Ziff. 3.6) halten dafür, das im Haftpflichtrecht entwickelte Kriterium der Unterscheidung zwischen Organ i.S.v. Art. 55 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 55 - 1 Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
1    Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
2    Sie verpflichten die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als durch ihr sonstiges Verhalten.
3    Für ihr Verschulden sind die handelnden Personen ausserdem persönlich verantwortlich.
ZGB und Hilfsperson i.S.v. Art. 55
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
OR heranzuziehen. Danach sind Personen, die die Willensbildung einer juristischen Person bzw. eines Unternehmens wesentlich zu beeinflussen vermögen, nicht als Arbeitnehmer wählbar (Thomas Gächter/Maya Geckeler Hunziker, BVG und FZG, Bern 2010, N. 17 und N. 15 zu Art. 51
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 51 Paritätische Verwaltung - 1 Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben das Recht, in das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung die gleiche Zahl von Vertretern zu entsenden.176
1    Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben das Recht, in das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung die gleiche Zahl von Vertretern zu entsenden.176
2    Die Vorsorgeeinrichtung hat die ordnungsgemässe Durchführung der paritätischen Verwaltung zu gewährleisten. Es sind namentlich zu regeln:
a  die Wahl der Vertreter der Versicherten;
b  eine angemessene Vertretung der verschiedenen Arbeitnehmerkategorien;
c  die paritätische Vermögensverwaltung;
d  das Verfahren bei Stimmengleichheit.
3    Die Versicherten wählen ihre Vertreter unmittelbar oder durch Delegierte. Ist dies wegen der Struktur der Vorsorgeeinrichtung, namentlich bei Sammelstiftungen, nicht möglich, so kann die Aufsichtsbehörde andere Formen der Vertretung zulassen. Den Vorsitz des paritätischen Organs führt abwechslungsweise ein Arbeitnehmer- und ein Arbeitgebervertreter. Das paritätische Organ kann jedoch die Zuordnung des Vorsitzes anders regeln.177
4    Ist das Verfahren bei Stimmengleichheit noch nicht geregelt, so entscheidet ein im gegenseitigen Einvernehmen bestimmter neutraler Schiedsrichter. Kommt keine Einigung über den Schiedsrichter zustande, so wird dieser von der Aufsichtsbehörde bezeichnet.
5    ...178
6    und 7 ...179
BVG).

3.5. An diesem Grundsatz ist nach Auffassung des Gerichts festzuhalten. Abweichungen davon wären nur unter bestimmten Voraussetzung denkbar, z.B. wenn dadurch die Arbeitnehmerschaft im paritätischen Organ besser vertreten wäre. Dies wäre z.B. dann der Fall, wenn sich von den Arbeitnehmern niemand als Arbeitnehmervertreter im Stiftungsrat zur Verfügung stellen würde. Davon ist im vorliegenden Fall nicht auszugehen, haben doch die Arbeitnehmenden keine eigenen Kandidaturen vorschlagen können. E._______ hätte zwar im Interesse der Versicherten eine gewisse Erfahrung im Bereich der beruflichen Vorsorge, dies genügt jedoch nicht, um vom oben erwähnten Grundsatz abzuweichen.

Im Gegenteil liegen hier konkrete Gründe vor, die eine Wahl von E._______ als Arbeitnehmervertreter ausschliessen. So kann festgestellt werden, dass er im Rahmen eines nicht rechtmässig durchgeführten Wahlgangs gewählt wurde (vgl. oben E. 2.4.4.), in welchem ausschliesslich die Arbeitgeberschaft Vorschläge gemacht hat. Das Argument der Beschwerdeführerin, er sei ja von der Arbeitnehmerschaft gewählt worden, ist deshalb nicht stichhaltig. Weiter steht fest, dass er im Handelsregister als Geschäftsführer der F._______ AG eingetragen ist und damit Organeigenschaft innehat (vgl. Auszug zefix vom 13. Juni 2012); die straffe Führung durch die Vertreter der Holding vermag deshalb an der Tatsache, dass er der Arbeitgeberseite zuzurechnen ist, nichts zu ändern. Mit Blick auf einen aktuellen Handelsregisterauszug der Personalfürsorgestiftung ist weiter festzustellen, dass nebst den Herren A._______ und G._______, die der Arbeitgeberseite zuzurechnen sind, mittlerweile mit I.______ ein weiteres Geschäftsleitungsmitglied einer Tochtergesellschaft (J._______ AG) in den Stiftungsrat der Personalfürsorgestiftung gewählt wurde (vgl. Auszug zefix vom 18. Juni 2012), welcher ebenfalls der Arbeitgeberseite zuzurechnen ist. Falls zusätzlich E._______ im Stiftungsrat Einsitz nähme, hätte dies hier - unter Berücksichtigung aller Umstände - eine Untervertretung der Arbeitnehmerschaft zur Folge; offenbar aufgrund einer zwischenzeitlich erfolgten Reglementsänderung besteht der Stiftungsrat laut zefix (vgl. Auszug zefix vom 13. Juni 2012) heute aus 6 Mitgliedern, davon sind aufgrund der Aktenlage mindestens 4 der Arbeitgeberseite zuzurechnen.

Die Beschwerdeführerin argumentiert zurecht, dass laut Vorsorgereglement auf Arbeitnehmerseite auch die Führungsstufe vertreten sein soll. Wiederum mit Blick ins Handelsregister kann indes festgestellt werden, dass mit K._______ der L._______ AG, Bern, Firmennummer [...] (mit Kollektivprokura zu zweien, vgl. Auszug zefix vom 13. Juni 2012), schon ein Mitglied der Führungsstufe auf Arbeitnehmerseite im Stiftungsrat vertreten ist.

Somit ist E._______ als Arbeitnehmerverteter nicht wählbar. Seine Erfahrung kann weiterhin im Interesse der Vorsorgeeinrichtung und der Versicherten genutzt werden, allerdings nicht in der Funktion als Arbeitnehmervertreter im Stiftungsrat.

An der unzulässigen Zusammensetzung des Stiftungsrates vermag auch die gegenteilige Stellungnahme der gesetzlichen Revisionsstelle der Beschwerdegegnerin (VI/act. 110) nichts zu ändern, weil bei genauerer Prüfung des Sachverhalts und entsprechend der zitierten Lehre und Rechtsprechung deren Schlussfolgerungen nicht geteilt werden können.

4.
Die Beschwerde ist nach dem oben Gesagten abzuweisen.

Mittlerweile haben gemäss einem aktuellen Handelsregisterauszug Neuwahlen stattgefunden (SHAB-Dat. 22.7.2011). E._______ ist immer noch als im Jahr 2008 gewählter Stiftungsrat eingetragen. Sollte er weiterhin als Arbeitnehmervertreter fungieren - was aus dem Handelsregisterauszug nicht explizit hervorgeht - hat dies zur Folge, dass der Stiftungsrat auch zum Zeitpunkt der Auszüge aus dem zefix (13. bzw. 18.6.2012) nicht rechtmässig zusammengesetzt ist, sodass zumindest im Hinblick auf die Person von E._______ Ersatzwahlen zu erfolgen haben, wie das die Aufsichtsbehörde in ihrer Verfügung vom 18. Februar 2010 zurecht festgestellt hat. Sollte sie zudem feststellen, dass auch andere Stiftungsratsmitglieder entweder in einem nicht rechtmässig durchgeführten Verfahren gewählt wurden oder die Arbeitnehmervertreter die Kriterien eines "Arbeitnehmers" im Sinne der obenstehenden Erwägungen nicht erfüllen, müsste sie eine zusätzliche aufsichtsrechtliche Verfügung erlassen.

5.

5.1. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin gemäss Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten sind gemäss dem Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu bestimmen. Sie werden auf Fr. 2'000.- festgelegt und mit dem am 30. April 2010 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

5.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsende Kosten aussprechen. Allerdings steht der obsiegenden Vorinstanz gemäss Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE keine Parteientschädigung zu. Der Beschwerdegegner, welcher durch einen Anwalt vertreten ist, ist mit seinen Anträgen durchgedrungen und hat obsiegt. Gemäss Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE setzt das Gericht die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.

Dem Beschwerdegegner wird deshalb eine nach Ermessen festgelegte Parteientschädigung von Fr. 1'200.- (inkl. MWSt.) zugesprochen. Diese geht zulasten der Beschwerdeführerin.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten betragen Fr. 2'000.--. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe verrechnet.

3.
Dem Beschwerdegegner wird eine Parteientschädigung in der Höhe von von Fr. 1'200.- inkl. Mehrwertsteuer zugesprochen, welche von der Beschwerdeführerin zu bezahlen ist.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 70.0910.001.SO1185; Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen

- die Oberaufsichtskommission BVG

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Beat Weber Urs Walker

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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