Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung II
B-6727/2019

Urteil vom 5. August 2020

Besetzung

Parteien

Richter Christian Winiger (Vorsitz),
Richter Jean-Luc Baechler, Richterin Eva Schneeberger, Gerichtsschreiber Reto Finger.

X._______,
vertreten durch lic. iur. Ursula Ramseier, Rechtsanwältin, Anwaltsbüro Martin Pestalozzi,
Seefeldstrasse 9a, 8630 Rüti ZH,
Beschwerdeführer,

gegen
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV,
Geschäftsfeld Familie,
Generationen und Gesellschaft,
Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand

Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung.
B-6727/2019

Sachverhalt:
A.
Beim X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) handelt es sich um einen Verein, welcher Träger mehrerer Kindertagesstätten in der Stadt Zürich ist. B.
Mit Eingabe vom 24. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Sozialversicherung BSV (nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch um Gewährung von Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung für die neu geplante Kindertagesstätte "Y._______" in der Stadt Zürich ein. C.
Mit Verfügung vom 20. November 2019 wies die Vorinstanz das Gesuch ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, für die Frage des tatsächlichen Bedarfs müssten auch die Belegzahlen der anderen, von dem Beschwerdeführer betriebenen Kindertagesstätten beigezogen werden: Aus diesen Angaben gehe hervor, dass zwar am Standort "Y._______" tatsächlich ein Bedarf für 25 bis 30 Plätze bestehe, hingegen seien in den übrigen vom Beschwerdeführer betriebenen Kindertagesstätten der Stadt Zürich im Durchschnitt von Juni bis September 2019 mehr als 60, im September 2019 gar rund 80 leere Plätze vorhanden gewesen, weshalb insgesamt kein Bedarf zur Schaffung neuer Plätze ausgewiesen sei. Stattdessen handle es sich faktisch um eine Umverteilung der nicht benötigten freien Kapazitäten des Beschwerdeführers (Verfügung S. 2). D.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Dezember 2019 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht mit nachfolgenden Rechtsbegehren:
"1. Die Verfügung des Bundesamtes für Sozialversicherung betreffend das Gesuch Nummer [...], Kindertagesstätte "Y._______", Zürich, sei aufzuheben. 2. Die Sache sei zur weiteren Durchführung des Verfahrens und Zusprechung von Finanzhilfen an das Bundesamt für Sozialversicherung zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners."
Seite 2

B-6727/2019

Der Beschwerdeführer begründet seine Anträge im Wesentlichen damit, der Bedarf am neuen Standort "Y._______" sei ausgewiesen und werde von der Vorinstanz auch nicht bestritten. Aufgrund der Distanzen und Quartierstrukturen spielten die anderen Standorte des Beschwerdeführers für die Frage des Bedarfs in der Innenstadt aufgrund fehlender Umverteilung keine Rolle. Eine pauschale Betrachtung über das ganze Stadtgebiet sei nicht sachgerecht (Beschwerde Rz. 17 und 22). Zudem bestehe ein hoher Bedarf an Betreuungsplätzen für Säuglinge, weshalb der Beschwerdeführer in seinen Standardgruppen deutlich mehr als drei Säuglinge aufnehme. Da nach den Vorgaben der Stadt Zürich aber jeder Säugling als 1.5 Betreuungsplatz gewichtet werde, sei insbesondere auch die sich ebenfalls an der A._______ befindende "Z._______" ebenfalls ausgelastet (Beschwerde Rz. 6). E.
In ihrer Vernehmlassung vom 28. April 2020 ersuchte die Vorinstanz um Abweisung der Beschwerde und führte zusätzlich aus, das bestehende Angebot an Betreuungsplätzen in der Stadt Zürich sei ausreichend, um die gesamte Nachfrage aller Standorte zu decken. Es bestehe kein Bedarf für die Schaffung von neuen zusätzlichen Plätzen. Es handle sich lediglich um eine Umverteilung der nicht benötigten Betreuungskapazitäten von bestehenden an neue Standorte (Vernehmlassung S. 3). Im Übrigen sähen die bundesrechtlichen Bestimmungen keine Gewichtung der Plätze nach Alter der Kinder vor, weshalb für ein Gesuch weiterhin die Anzahl ungewichteter Plätze auf Basis der Betriebsbewilligung massgebend sei (Vernehmlassung S. 2). F.
Am 17. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer seine Schlussbemerkungen ein und hielt an seinen ursprünglichen Anträgen fest. Wenn die Vorinstanz für den Bedarfsnachweis nun plötzlich konkrete Verträge verlange, sei diese Forderung neu (Schlussbemerkungen Rz. 1). Der Einbezug der Belegung weiterer Angebote der gleichen Trägerschaft, wie dies in der amtsinternen Richtlinie festgehalten sei, ergebe sich nicht aus dem Gesetz (Schlussbemerkungen Rz. 3). Das betroffene Quartier sei derzeit noch unterversorgt (Schlussbemerkungen Rz. 10). Im Übrigen sei ­ angesichts der happigen Vorwürfe der Vorinstanz ­ anzumerken, dass es gemäss dem Merkblatt zu den Gruppengrössen der Stadt Zürich sehr wohl erlaubt sei, insbesondere phasen- oder tageweise mehr als drei Säuglinge in Standardgruppen zu betreuen (Schlussbemerkungen Rz. 18).
Seite 3

B-6727/2019

G.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Der Entscheid der Vorinstanz vom 26. November 2019 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 31   Grundsatz
  Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
 
[1] SR 172.021
i.V.m. Art. 33 Bst. d
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 33   Vorinstanzen
  Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a.   des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b. [1]   des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
1.   die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],
10. [21]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
2.   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],
3. [4]   die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
4. [6]   das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],
4bis. [8]   das Verbot von Organisationen nach dem NDG,
4ter. [9]   das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,
5. [11]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
6. [13]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],
7. [15]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],
8. [17]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],
9. [19]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c.   des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis. [23]   des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater. [25]   des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies. [26]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter. [24]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d.   der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e.   der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f.   der eidgenössischen Kommissionen;
g.   der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h.   der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i.   kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[2] SR 951.11
[3] SR 956.1
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265).
[5] SR 196.1
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[7] SR 121
[8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250).
[10] SR 122.1
[11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013).
[12] SR 941.27
[13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[14] SR 221.302
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).
[16] SR 812.21
[17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311).
[18] SR 830.2
[19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913).
[20] SR 425.1
[21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[22] SR 742.101
[23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235).
[25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen der Departemente und Dienststellen der Bundesverwaltung. Zu diesen gehört auch die Vorinstanz, welche für den Entscheid über Gesuche für Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung zuständig ist (Art. 7 Abs. 1
SR 861 KBFHG Bundesgesetz vom 4. Oktober 2002 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (KBFHG)

Art. 7 [1]   Entscheid und Leistungsverträge [2]
  1.   Das BSV entscheidet durch Verfügung über die Gesuche der Kindertagesstätten, der Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung und der Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien; es hört vorher die zuständige Behörde des Kantons an.
  2.   Das BSV gewährt Finanzhilfen für Projekte mit Innovationscharakter aufgrund von Leistungsverträgen. Bei Projekten, die von einer natürlichen Person, einer Gemeinde oder einer weiteren juristischen Person durchgeführt werden, hört es vorher die zuständige Behörde des Kantons an.
  3.   Das BSV entscheidet durch Verfügung über die Gesuche um Finanzhilfen für die Erhöhung von Subventionen für die familienergänzende Kinderbetreuung und für Projekte zur besseren Abstimmung des familienergänzenden Betreuungsangebotes auf die Bedürfnisse der Eltern. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 307; BBl 2010 1627).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 2247; BBl 2016 6377).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 2247; BBl 2016 6377).
des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung [KBFHG, SR 861]). Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 32   Ausnahmen
  1.   Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a.   Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b.   Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c.   Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d. [1]   ...
e.   Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis;
1.   Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
2.   die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
3.   den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
4.   den Entsorgungsnachweis;
f. [2]   Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g.   Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h.   Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i. [3]   Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j. [4]   Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
  2.   Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911)
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975).
[4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681).
VGG liegt nicht vor. Damit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Prüfung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressat der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 37   Grundsatz
  Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
 
[1] SR 172.021
VGG). Beschwerdefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 50 [1]  
  1.   Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
  2.   Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 52  
  1.   Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
  2.   Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
  3.   Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG) und auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 44 ff
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 44  
  Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung richtet sich mangels anderslautender Bestimmungen im KBFHG nach dem Subventionsgesetz vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1). Gemäss Art. 35 Abs. 1
SR 616.1 SuG Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz

Art. 35 [1]   Rechtsschutz
  1.   Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
  2.   Soweit die zuständige Behörde über eine grosse Zahl gleichartiger Gesuche zu entscheiden hat, kann der Bundesrat vorsehen, dass gegen Verfügungen Einsprache erhoben werden kann.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 49 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069Art. 1 Bst. b; BBl 2001 4202).
SuG bestimmt sich der Rechtsschutz
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nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. Ausnahmen sind keine vorgesehen (Urteile des BVGer B-5932/2018 vom 18. März 2019 E. 2.1; B-3819/2017 vom 3. Mai 2018 E. 2.1; B-3091/2016 vom 8. Februar 2018 E. 2).
2.2 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht ­ einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens ­, beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 49  
  Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a.   Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b.   unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c.   Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 62  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
  2.   Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
  3.   Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
  4.   Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG). 2.3 Die angefochtene Verfügung ist grundsätzlich mit voller Kognition zu prüfen. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich jedoch insoweit Zurückhaltung, als schon das Gesetz dem Bundesrat als Verordnungsgeber sowie der Vorinstanz als sachverständige Behörde wegen der beschränkten Geldmittel für Finanzhilfen ("Rahmen der bewilligten Kredite", vgl. Art. 1
SR 861 KBFHG Bundesgesetz vom 4. Oktober 2002 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (KBFHG)

Art. 1  
  1.   Mit diesem Gesetz will der Bund erreichen, dass Familie und Erwerbstätigkeit oder Ausbildung besser miteinander vereinbar sind.
  2.   Zu diesem Zweck gewährt der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen für:
a.   die Schaffung von familienergänzenden Betreuungsplätzen für Kinder;
b.   die Erhöhung von kantonalen und kommunalen Subventionen für die familienergänzende Kinderbetreuung, wenn dadurch die Drittbetreuungskosten der Eltern reduziert werden können;
c.   Projekte zur besseren Abstimmung des familienergänzenden Betreuungsangebotes auf die Bedürfnisse der Eltern.
und Art. 4 Abs. 3
SR 861 KBFHG Bundesgesetz vom 4. Oktober 2002 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (KBFHG)

Art. 4   Verfügbare Mittel
  1.   Die Bundesversammlung beschliesst für die Finanzhilfen nach dem 2. Abschnitt (Art. 2 und 3) und dem 2a. Abschnitt (Art. 3a und 3b) je einen mehrjährigen Verpflichtungskredit. [1]
  2.   ... [2]
  2bis.   Für Projekte mit Innovationscharakter nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d dürfen höchstens 15 Prozent der mittels Verpflichtungskredit für Finanzhilfen nach dem 2. Abschnitt (Art. 2 und 3) zur Verfügung gestellten Mittel eingesetzt werden. [3]
  3.   Übersteigen die Gesuche die zur Verfügung stehenden Mittel, so erlässt das Eidgenössische Departement des Innern eine Prioritätenordnung; dabei wird eine ausgewogene regionale Verteilung angestrebt.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 2247; BBl 2016 6377).
[2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, mit Wirkung seit 1. Juli 2018 (AS 2018 2247; BBl 2016 6377).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010 (AS 2011 307; BBl 2010 1627). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 2247; BBl 2016 6377).
KBFHG) und der teilweise offenen Aufgabe, dafür einheitliche Kriterien zu finden, einen Beurteilungsspielraum für ihre Entscheidung im Einzelfall nach Massgabe von Art. 7
SR 861 KBFHG Bundesgesetz vom 4. Oktober 2002 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (KBFHG)

Art. 7 [1]   Entscheid und Leistungsverträge [2]
  1.   Das BSV entscheidet durch Verfügung über die Gesuche der Kindertagesstätten, der Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung und der Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien; es hört vorher die zuständige Behörde des Kantons an.
  2.   Das BSV gewährt Finanzhilfen für Projekte mit Innovationscharakter aufgrund von Leistungsverträgen. Bei Projekten, die von einer natürlichen Person, einer Gemeinde oder einer weiteren juristischen Person durchgeführt werden, hört es vorher die zuständige Behörde des Kantons an.
  3.   Das BSV entscheidet durch Verfügung über die Gesuche um Finanzhilfen für die Erhöhung von Subventionen für die familienergänzende Kinderbetreuung und für Projekte zur besseren Abstimmung des familienergänzenden Betreuungsangebotes auf die Bedürfnisse der Eltern. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 307; BBl 2010 1627).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 2247; BBl 2016 6377).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 2247; BBl 2016 6377).
und 9
SR 861 KBFHG Bundesgesetz vom 4. Oktober 2002 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (KBFHG)

Art. 9 [1]   Ausführungsbestimmungen
  Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 2247; BBl 2016 6377).
KBFHG einräumt (vgl. dazu BGE 135 II 384 E. 2.2.2; Urteile des BVGer B-5932/2018 vom 18. März 2019 E. 2.3; B-1311/2017 vom 11. Juli 2018 E. 2.2; B-3819/2017 vom 3. Mai 2018 E. 2.3, je m.w.H.).
2.4 Geht es hingegen um die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften oder werden Verfahrensmängel gerügt, handelt es sich nicht um einen Ermessensentscheid der Behörde. In solchen Fällen prüft das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen in freier Kognition (Urteile des BVGer B-5932/2018 vom 18. März 2019 E.2.4; B-198/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2, je m.w.H.; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 94 Rz. 2.159).
3.
3.1 Das KBFHG ist seit dem 1. Februar 2003 in Kraft. Das Gesetz und die dazugehörige Verordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung vom 25. April 2018 (KBFHV, SR 861.1) bilden die Grundlage
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für ein Impulsprogramm, das die Schaffung von Betreuungsplätzen für Kinder fördern und den Eltern eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf oder Ausbildung ermöglichen soll. 3.2 In seiner Botschaft vom 29. Juni 2016 zur Änderung des KBFHG definierte der Bundesrat zusätzliche Aufgabenbereiche: Ziel der Gesetzesänderung war die Schaffung zweier neuer, auf fünf Jahre befristeter Instrumente zur Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung, nämlich Finanzhilfen für die Erhöhung von kantonalen und kommunalen Subventionen sowie Finanzhilfen für Projekte zur besseren Abstimmung des familienergänzenden Betreuungsangebotes auf die Bedürfnisse der Eltern (vgl. dazu Botschaft vom 29. Juni 2016 zur Änderung des Bundesgesetzes über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung [BBl 2016 6377, 6378 f.]). Die neuen gesetzlichen Grundlagen erforderten ebenfalls eine Anpassung der dazu gehörenden Verordnung (vgl. dazu die Erläuterungen zur Totalrevision der Verordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung vom 25. April 2018, S. 4 f., < https://www.bsv.admin.ch/dam/bsv/de/dokumente/familie/gesetze/Erlaeuterungen_neue_Finanzhilfen.pdf.download.pdf/20180425%20Erlaeuterungen%20KBFHV .pdf>, abgerufen am 6. Juli 2020). Die revidierten Erlasse traten am 1. Februar 2019 in Kraft. 3.3 In zeitlicher Hinsicht werden Gesuche um Finanzhilfen gemäss Art. 36
SR 616.1 SuG Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz

Art. 36  
  Gesuche um Finanzhilfen und Abgeltungen werden beurteilt nach:
a.   dem im Zeitpunkt der Gesucheinreichung geltenden Recht, wenn die Leistung vor der Erfüllung der Aufgabe verfügt wird, oder
b.   dem zu Beginn der Aufgabenerfüllung geltenden Recht, wenn die Leistung nachher zugesprochen wird.
SuG nach dem zum Zeitpunkt der Gesucheinreichung geltenden Recht beurteilt, wenn die Leistung vor der Erfüllung der Aufgabe verfügt wird (Bst. a), oder nach dem zu Beginn der Aufgabenerfüllung geltenden Recht, wenn die Leistung nachher zugesprochen wird (Bst. b). Vorliegend kommt Art. 36 Bst. b
SR 616.1 SuG Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz

Art. 36  
  Gesuche um Finanzhilfen und Abgeltungen werden beurteilt nach:
a.   dem im Zeitpunkt der Gesucheinreichung geltenden Recht, wenn die Leistung vor der Erfüllung der Aufgabe verfügt wird, oder
b.   dem zu Beginn der Aufgabenerfüllung geltenden Recht, wenn die Leistung nachher zugesprochen wird.
SuG zur Anwendung. Der Beschwerdeführer reichte sein Gesuch am 24. Mai 2019 ein, weshalb die am 1. Februar 2019 in Kraft getretenen Bestimmungen unbestrittenermassen Anwendung finden. 4.
4.1 Nach Art. 1
SR 861 KBFHG Bundesgesetz vom 4. Oktober 2002 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (KBFHG)

Art. 1  
  1.   Mit diesem Gesetz will der Bund erreichen, dass Familie und Erwerbstätigkeit oder Ausbildung besser miteinander vereinbar sind.
  2.   Zu diesem Zweck gewährt der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen für:
a.   die Schaffung von familienergänzenden Betreuungsplätzen für Kinder;
b.   die Erhöhung von kantonalen und kommunalen Subventionen für die familienergänzende Kinderbetreuung, wenn dadurch die Drittbetreuungskosten der Eltern reduziert werden können;
c.   Projekte zur besseren Abstimmung des familienergänzenden Betreuungsangebotes auf die Bedürfnisse der Eltern.
KBFHG gewährt der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen zur Schaffung familienergänzender Betreuungsplätze für Kinder, damit die Eltern Familie und Arbeit oder Ausbildung besser miteinander vereinbaren können. Die Finanzhilfen können unter anderem an Kindertagesstätten ausgerichtet werden (Art. 2 Abs. 1
SR 861 KBFHG Bundesgesetz vom 4. Oktober 2002 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (KBFHG)

Art. 2   Empfängerinnen und Empfänger [1]
  1.   Die Finanzhilfen können ausgerichtet werden an:
a.   Kindertagesstätten;
b.   Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung von Kindern bis zum Ende der obligatorischen Schulzeit;
c.   Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien; und
d. [2]   natürliche Personen, Kantone, Gemeinden und weitere juristische Personen für Projekte mit Innovationscharakter im Bereich der familienergänzenden Betreuung von Kindern im Vorschulalter.
  2.   Die Finanzhilfen werden in erster Linie für neue Institutionen gewährt. Sie können auch für bestehende Institutionen gewährt werden, die ihr Angebot wesentlich erhöhen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 307; BBl 2010 1627).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 307; BBl 2010 1627).
KBFHG). Als Kindertagesstätten gelten Institutionen, die Kinder im Vorschulalter betreuen (Art. 4 Abs. 1
SR 861.1 KBFHV Verordnung vom 25. April 2018 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (KBFHV)

Art. 4   Kindertagesstätten
  1.   Als Kindertagesstätten gelten Institutionen, die Kinder im Vorschulalter betreuen.
  2.   Finanzhilfen können Kindertagesstätten erhalten, die:
a.   über mindestens 10 Plätze verfügen; und
b.   während mindestens 25 Stunden pro Woche und 45 Wochen pro Jahr geöffnet sind.
  3.   Als wesentliche Erhöhung des Angebotes gilt: [1]
a.   eine Erhöhung der Anzahl Plätze um einen Drittel, mindestens aber um 10 Plätze; oder
b.   eine Ausdehnung der Öffnungszeiten um einen Drittel, mindestens aber um 375 Stunden pro Jahr.
  4.   Wird eine bestehende Kindertagesstätte unter neuer Trägerschaft weitergeführt oder neu eröffnet, so gilt sie nicht als neue Institution. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Kinder, Personal oder Teile der Infrastruktur der bestehenden Kindertagesstätte übernommen werden. [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Febr. 2023 (AS 2022 868).
[2] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 339).
KBFHV). Die Finanzhilfen werden in erster Linie für neue Institutionen gewährt (Art. 2 Abs. 2
SR 861 KBFHG Bundesgesetz vom 4. Oktober 2002 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (KBFHG)

Art. 2   Empfängerinnen und Empfänger [1]
  1.   Die Finanzhilfen können ausgerichtet werden an:
a.   Kindertagesstätten;
b.   Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung von Kindern bis zum Ende der obligatorischen Schulzeit;
c.   Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien; und
d. [2]   natürliche Personen, Kantone, Gemeinden und weitere juristische Personen für Projekte mit Innovationscharakter im Bereich der familienergänzenden Betreuung von Kindern im Vorschulalter.
  2.   Die Finanzhilfen werden in erster Linie für neue Institutionen gewährt. Sie können auch für bestehende Institutionen gewährt werden, die ihr Angebot wesentlich erhöhen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 307; BBl 2010 1627).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 307; BBl 2010 1627).
KBFHG). Seite 6

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4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1
SR 861 KBFHG Bundesgesetz vom 4. Oktober 2002 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (KBFHG)

Art. 3   Voraussetzungen
  1.   Die Finanzhilfen können Kindertagesstätten und Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung gewährt werden:
a. [1]   die von natürlichen Personen, Kantonen, Gemeinden oder weiteren juristischen Personen geführt werden;
b.   deren Finanzierung langfristig, mindestens aber für sechs Jahre, gesichert erscheint; und
c.   die den kantonalen Qualitätsanforderungen genügen.
  2.   Die Finanzhilfen können den Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien gewährt werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a sinngemäss erfüllt sind. Die Finanzhilfen sind zu verwenden für:
a.   die Koordination und die Professionalisierung der Betreuung in Tagesfamilien; oder
b.   die Förderung der Ausbildung der Tagesfamilien.
  3.   Die Finanzhilfen für Projekte mit Innovationscharakter können gewährt werden, wenn:
a.   das Projekt Modellcharakter für die Weiterentwicklung der familienergänzenden Betreuung von Kindern im Vorschulalter hat und zur Schaffung von Betreuungsplätzen beiträgt;
b.   das Projekt von den Kantonen oder Gemeinden, in denen es realisiert wird, finanziell unterstützt wird; und
c.   die Kantone oder Gemeinden, die ein Gesuch um Finanzhilfen stellen oder ein von Dritten durchgeführtes Projekt mit Innovationscharakter mitfinanzieren, die familienergänzende Betreuung von Kindern im Vorschulalter finanziell gesamthaft weiterhin mindestens im selben Umfang unterstützen wie im Kalenderjahr vor dem Projektbeginn. [2]
  4.   Die Finanzhilfen werden nur ausgerichtet, wenn die Kantone, öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften, Arbeitgeber oder andere Dritte sich ebenfalls angemessen finanziell beteiligen. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 307; BBl 2010 1627).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 307; BBl 2010 1627).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 2247; BBl 2016 6377).
KBFHG können Finanzhilfen Kindertagesstätten gewährt werden, die von natürlichen Personen, Kantonen, Gemeinden oder weiteren juristischen Personen geführt werden (Bst. a), deren Finanzierung langfristig, mindestens aber für sechs Jahre, gesichert erscheint (Bst. b) und die den kantonalen Qualitätsanforderungen genügen (Bst. c). Art. 12 Abs. 1 Bst. b
SR 861.1 KBFHV Verordnung vom 25. April 2018 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (KBFHV)

Art. 12   Beitragsgesuch
  1.   Das Beitragsgesuch muss enthalten:
a.   eine genaue Beschreibung des zu unterstützenden Vorhabens, insbesondere auch Informationen über das Ziel und den Bedarf, sowie alle notwendigen Angaben über die am Vorhaben Beteiligten;
b. [1]   für Kindertagesstätten und Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung einen detaillierten Voranschlag, ein Finanzierungskonzept, das mindestens sechs Jahre umfasst, und einen konkreten Bedarfsnachweis mit einer Anmeldeliste;
c.   für Massnahmen von Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien einen detaillierten Voranschlag und ein Finanzierungskonzept sowie für die Aus- und Weiterbildung ein Jahresprogramm und die Anzahl beschäftigter Tagesfamilien.
  2.   Die vollständigen Beitragsgesuche sind vor der Betriebsaufnahme der Institution, vor der Erhöhung des Angebots oder vor der Durchführung der entsprechenden Massnahme beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) einzureichen, frühestens jedoch vier Monate vorher.
  3.   Das BSV erlässt eine Wegleitung über die Gesuchseinreichung und erstellt die entsprechenden Formulare.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 339).
KBFHV (in der Fassung vom 7. Dezember 2018, in Kraft seit 1. Februar 2019) verlangt zusätzlich einen detaillierten Voranschlag, ein Finanzierungskonzept für mindestens sechs Jahre sowie einen konkreten Bedarfsnachweis mit einer Anmeldeliste. 4.3 Die Regelungen gemäss Art. 2
SR 861 KBFHG Bundesgesetz vom 4. Oktober 2002 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (KBFHG)

Art. 2   Empfängerinnen und Empfänger [1]
  1.   Die Finanzhilfen können ausgerichtet werden an:
a.   Kindertagesstätten;
b.   Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung von Kindern bis zum Ende der obligatorischen Schulzeit;
c.   Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien; und
d. [2]   natürliche Personen, Kantone, Gemeinden und weitere juristische Personen für Projekte mit Innovationscharakter im Bereich der familienergänzenden Betreuung von Kindern im Vorschulalter.
  2.   Die Finanzhilfen werden in erster Linie für neue Institutionen gewährt. Sie können auch für bestehende Institutionen gewährt werden, die ihr Angebot wesentlich erhöhen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 307; BBl 2010 1627).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 307; BBl 2010 1627).
und Art. 3
SR 861 KBFHG Bundesgesetz vom 4. Oktober 2002 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (KBFHG)

Art. 3   Voraussetzungen
  1.   Die Finanzhilfen können Kindertagesstätten und Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung gewährt werden:
a. [1]   die von natürlichen Personen, Kantonen, Gemeinden oder weiteren juristischen Personen geführt werden;
b.   deren Finanzierung langfristig, mindestens aber für sechs Jahre, gesichert erscheint; und
c.   die den kantonalen Qualitätsanforderungen genügen.
  2.   Die Finanzhilfen können den Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien gewährt werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a sinngemäss erfüllt sind. Die Finanzhilfen sind zu verwenden für:
a.   die Koordination und die Professionalisierung der Betreuung in Tagesfamilien; oder
b.   die Förderung der Ausbildung der Tagesfamilien.
  3.   Die Finanzhilfen für Projekte mit Innovationscharakter können gewährt werden, wenn:
a.   das Projekt Modellcharakter für die Weiterentwicklung der familienergänzenden Betreuung von Kindern im Vorschulalter hat und zur Schaffung von Betreuungsplätzen beiträgt;
b.   das Projekt von den Kantonen oder Gemeinden, in denen es realisiert wird, finanziell unterstützt wird; und
c.   die Kantone oder Gemeinden, die ein Gesuch um Finanzhilfen stellen oder ein von Dritten durchgeführtes Projekt mit Innovationscharakter mitfinanzieren, die familienergänzende Betreuung von Kindern im Vorschulalter finanziell gesamthaft weiterhin mindestens im selben Umfang unterstützen wie im Kalenderjahr vor dem Projektbeginn. [2]
  4.   Die Finanzhilfen werden nur ausgerichtet, wenn die Kantone, öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften, Arbeitgeber oder andere Dritte sich ebenfalls angemessen finanziell beteiligen. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 307; BBl 2010 1627).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 307; BBl 2010 1627).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 2247; BBl 2016 6377).
KBFHG sind sogenannte "Kann"-Bestimmungen. Bei Finanzhilfen nach dem KBFHG handelt es sich um Ermessenssubventionen. Es liegt damit grundsätzlich im Ermessen der Vorinstanz, ob sie einer Kindertagesstätte, welche die Voraussetzungen gemäss Art. 3 Abs. 1
SR 861 KBFHG Bundesgesetz vom 4. Oktober 2002 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (KBFHG)

Art. 3   Voraussetzungen
  1.   Die Finanzhilfen können Kindertagesstätten und Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung gewährt werden:
a. [1]   die von natürlichen Personen, Kantonen, Gemeinden oder weiteren juristischen Personen geführt werden;
b.   deren Finanzierung langfristig, mindestens aber für sechs Jahre, gesichert erscheint; und
c.   die den kantonalen Qualitätsanforderungen genügen.
  2.   Die Finanzhilfen können den Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien gewährt werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a sinngemäss erfüllt sind. Die Finanzhilfen sind zu verwenden für:
a.   die Koordination und die Professionalisierung der Betreuung in Tagesfamilien; oder
b.   die Förderung der Ausbildung der Tagesfamilien.
  3.   Die Finanzhilfen für Projekte mit Innovationscharakter können gewährt werden, wenn:
a.   das Projekt Modellcharakter für die Weiterentwicklung der familienergänzenden Betreuung von Kindern im Vorschulalter hat und zur Schaffung von Betreuungsplätzen beiträgt;
b.   das Projekt von den Kantonen oder Gemeinden, in denen es realisiert wird, finanziell unterstützt wird; und
c.   die Kantone oder Gemeinden, die ein Gesuch um Finanzhilfen stellen oder ein von Dritten durchgeführtes Projekt mit Innovationscharakter mitfinanzieren, die familienergänzende Betreuung von Kindern im Vorschulalter finanziell gesamthaft weiterhin mindestens im selben Umfang unterstützen wie im Kalenderjahr vor dem Projektbeginn. [2]
  4.   Die Finanzhilfen werden nur ausgerichtet, wenn die Kantone, öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften, Arbeitgeber oder andere Dritte sich ebenfalls angemessen finanziell beteiligen. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 307; BBl 2010 1627).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 307; BBl 2010 1627).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 2247; BBl 2016 6377).
KBFHG erfüllt, Finanzhilfen zuspricht (Urteil des BGer 2A.95/2004 vom 18. Februar 2004 E. 2.4; Urteile des BVGer B-5932/2018 vom 18. März 2019 E. 4.3; B-3091/2016 vom 8. Februar 2018 E. 2; B-3819/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.3). Hierbei muss sie ihr Ermessen jedoch pflichtgemäss, das heisst verfassungs- und gesetzeskonform, ausüben und besonderes Augenmerk auf Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung legen (vgl. Urteile des BVGer B-1311/2017 vom 11. Juli 2018 E. 3.2; B-3819/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.3; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 409 ff.; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 26 Rz. 11, je m.w.H.).
4.4 Hinsichtlich des Bedarfs verlangt Art. 12 Abs. 1 Bst. a
SR 861.1 KBFHV Verordnung vom 25. April 2018 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (KBFHV)

Art. 12   Beitragsgesuch
  1.   Das Beitragsgesuch muss enthalten:
a.   eine genaue Beschreibung des zu unterstützenden Vorhabens, insbesondere auch Informationen über das Ziel und den Bedarf, sowie alle notwendigen Angaben über die am Vorhaben Beteiligten;
b. [1]   für Kindertagesstätten und Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung einen detaillierten Voranschlag, ein Finanzierungskonzept, das mindestens sechs Jahre umfasst, und einen konkreten Bedarfsnachweis mit einer Anmeldeliste;
c.   für Massnahmen von Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien einen detaillierten Voranschlag und ein Finanzierungskonzept sowie für die Aus- und Weiterbildung ein Jahresprogramm und die Anzahl beschäftigter Tagesfamilien.
  2.   Die vollständigen Beitragsgesuche sind vor der Betriebsaufnahme der Institution, vor der Erhöhung des Angebots oder vor der Durchführung der entsprechenden Massnahme beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) einzureichen, frühestens jedoch vier Monate vorher.
  3.   Das BSV erlässt eine Wegleitung über die Gesuchseinreichung und erstellt die entsprechenden Formulare.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 339).
i.V.m. Bst. b KBFHV einen "konkreten Bedarfsnachweis mit einer Anmeldeliste". In der Erläuterung der Vorinstanz vom 7. Dezember 2018 zur Änderung der Verordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung wird in Bezug auf Art. 12 Abs. 1 Bst. b
SR 861.1 KBFHV Verordnung vom 25. April 2018 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (KBFHV)

Art. 12   Beitragsgesuch
  1.   Das Beitragsgesuch muss enthalten:
a.   eine genaue Beschreibung des zu unterstützenden Vorhabens, insbesondere auch Informationen über das Ziel und den Bedarf, sowie alle notwendigen Angaben über die am Vorhaben Beteiligten;
b. [1]   für Kindertagesstätten und Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung einen detaillierten Voranschlag, ein Finanzierungskonzept, das mindestens sechs Jahre umfasst, und einen konkreten Bedarfsnachweis mit einer Anmeldeliste;
c.   für Massnahmen von Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien einen detaillierten Voranschlag und ein Finanzierungskonzept sowie für die Aus- und Weiterbildung ein Jahresprogramm und die Anzahl beschäftigter Tagesfamilien.
  2.   Die vollständigen Beitragsgesuche sind vor der Betriebsaufnahme der Institution, vor der Erhöhung des Angebots oder vor der Durchführung der entsprechenden Massnahme beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) einzureichen, frühestens jedoch vier Monate vorher.
  3.   Das BSV erlässt eine Wegleitung über die Gesuchseinreichung und erstellt die entsprechenden Formulare.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 339).
KBFHV Folgendes ausgeführt: "Für die Schaffung von neuen Betreuungsplätzen in Kindertagesstätten und Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung ist jedoch eine allgemeine Bedarfsanalyse ungenügend. Es hat sich gezeigt, dass allgemeine Angaben zur Bevölkerungsentwicklung oder Bautätigkeit in einer Region keine verlässlichen Indikatoren für den Bedarf eines zusätzlichen Angebotes sind. Dasselbe gilt auch für die Ergebnisse von Umfragen oder unverbindlichen Interessensbekundungen, mit denen der tatsächliche Bedarf oft erheblich überschätzt wird. Für die Bedarfsprüfung werden jedoch verlässliche Angaben benötigt. Aus diesem Grund muss dem Gesuch ein konkreter Bedarfsnachweis beigelegt werden, der eine verbindliche Anmeldeliste Seite 7

B-6727/2019

enthält. Diese hat auf unterschriebenen Verträgen zu basieren und über den Umfang der Betreuung Auskunft zu geben. Die blosse Anzahl angemeldeter Kinder, das Platzangebot, die Grösse der Liegenschaft oder die Anzahl des Personals sind nicht massgebend für den Bedarf. Falls die Trägerschaft im gleichen Ort bereits weitere Angebote betreibt, muss für die Frage des Bedarfs auch deren Belegung einbezogen werden. Es kann nämlich vorkommen, dass mit der Eröffnung eines neuen zusätzlichen Standorts die Belegung an den bestehenden Standorten sinkt. Es muss daher sichergestellt werden, dass tatsächlich Bedarf für zusätzliche Plätze vorhanden ist und es sich nicht lediglich um eine Umverteilung der betreuten Kinder auf den neuen Standort handelt. Eine solche kann nicht mit Finanzhilfen unterstützt werden (Erläuterung zur Änderung der Verordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung vom 7. Dezember 2018 S. 3, , Kommentar zur Verordnungsänderung von Dezember 2018 [PDF]; abgerufen am 6. Juli 2020)." 5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sein Gesuch um Gewährung von Finanzhilfen aufgrund einer rechtsfehlerhaften Auslegung von Art. 9
SR 861 KBFHG Bundesgesetz vom 4. Oktober 2002 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (KBFHG)

Art. 9 [1]   Ausführungsbestimmungen
  Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 2247; BBl 2016 6377).
KBFHG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Bst. b
SR 861.1 KBFHV Verordnung vom 25. April 2018 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (KBFHV)

Art. 12   Beitragsgesuch
  1.   Das Beitragsgesuch muss enthalten:
a.   eine genaue Beschreibung des zu unterstützenden Vorhabens, insbesondere auch Informationen über das Ziel und den Bedarf, sowie alle notwendigen Angaben über die am Vorhaben Beteiligten;
b. [1]   für Kindertagesstätten und Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung einen detaillierten Voranschlag, ein Finanzierungskonzept, das mindestens sechs Jahre umfasst, und einen konkreten Bedarfsnachweis mit einer Anmeldeliste;
c.   für Massnahmen von Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien einen detaillierten Voranschlag und ein Finanzierungskonzept sowie für die Aus- und Weiterbildung ein Jahresprogramm und die Anzahl beschäftigter Tagesfamilien.
  2.   Die vollständigen Beitragsgesuche sind vor der Betriebsaufnahme der Institution, vor der Erhöhung des Angebots oder vor der Durchführung der entsprechenden Massnahme beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) einzureichen, frühestens jedoch vier Monate vorher.
  3.   Das BSV erlässt eine Wegleitung über die Gesuchseinreichung und erstellt die entsprechenden Formulare.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 339).
KBFHV zu Unrecht abgewiesen. Sowohl für die ebenfalls vom Beschwerdeführer betriebene Kindertagesstätte "Z._______" wie auch für die hier strittige Einrichtung "Y._______" sei der Bedarf ausgewiesen, wobei ein hoher Bedarf an Betreuungsplätzen für Säuglinge bestehe, was bezüglich Auslastung jeweils mit 1,5 Betreuungsplätzen zu gewichten sei und von der Stadt Zürich so auch akzeptiert werde (Beschwerde Rz. 6 f., Schlussbemerkungen Rz. 18). Grundsätzlich sei es richtig, wenn für die Bedarfsprüfung sämtliche Angebote einer Trägerschaft im gleichen Ort mit einbezogen würden. Allerdings habe diese Prüfung im Einzelfall zu erfolgen. So sei das ­ nicht im Gesetz oder in der Verordnung enthaltene ­ Kriterium "im gleichen Ort" von vornherein nicht auf die Verhältnisse in einer Stadt wie Zürich zugeschnitten. Die übrigen vom Beschwerdeführer betriebenen Standorte seien zwar im Gebiet der Stadt Zürich und somit politisch betrachtet "im gleichen Ort" gelegen. Aufgrund der Distanzen und Quartierstrukturen spielten die Standorte in den anderen Quartieren für die Frage des Bedarfs in der Innenstadt aber keine Rolle, da keine Umverteilung stattfinde (Beschwerde Rz. 17). Seite 8

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Die fehlende Austauschbarkeit der Angebote zeige sich auch an den Wartelisten. Von 150 Einträgen seien im August 2019 127 auf den Standort "Y._______" und "Z._______" entfallen (Beschwerde Rz. 21). Eine pauschale Betrachtung über das ganze Stadtgebiet hinweg sei deshalb nicht zielführend. Vielmehr müsse die Versorgung quartierweise betrachtet werden. Aus dem Report Kinderbetreuung, Leistungen 2018 gehe hervor, dass die Versorgungsquote für das betroffene Quartier "Gewerbeschule" bei unterdurchschnittlichen 66 % liege (Beschwerde Rz. 22). Der Standort werde zudem auch vom Kreis 5 her über den Negrellisteg bestens erschlossen sein. Die Vorinstanz verkenne ganz offensichtlich die genauen Umstände der Stadt Zürich (Beschwerde Rz. 30, Schlussbemerkungen Rz. 10). 5.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, mit den Finanzhilfen des Bundes solle nur die Schaffung von neuen Betreuungsplätzen unterstützt werden, für die langfristig tatsächlich ein Bedarf bestehe und deren Finanzierung sichergestellt sei. Jeder Betrieb müsse, um wirtschaftlich bestehen zu können, sein Angebot laufend dem sich verändernden Bedarf anpassen. Dies gelte auch für den Betrieb von familienergänzenden Betreuungseinrichtungen. Standorte, die offenbar auf dem Markt nicht (mehr) gefragt seien, müssten geschlossen oder nur noch mit reduziertem Angebot betrieben werden. Dafür seien die nicht mehr benötigten Betreuungskapazitäten an einen anderen Standort zu verschieben, an dem die Nachfrage grösser sei (Vernehmlassung S. 3).
Laut öffentlichen Aussagen der zuständigen Behörden bestehe in der Stadt Zürich bereits seit einiger Zeit kein Mangel mehr an Betreuungsplätzen für Kinder im Vorschulalter, zum Teil gebe es sogar Überkapazitäten. Ein Bedarf für die Schaffung von zusätzlichen neuen Plätzen sei deshalb nicht mehr vorhanden (Vernehmlassung S. 3, vgl. dazu auch "Report Kinderbetreuung, Leistungen 2019" der Stadt Zürich, S. 11; , abgerufen am 6. Juli 2020, nachfolgend: Report Kinderbetreuung 2019). Dies bedeute umgekehrt aber nicht, dass in der Stadt Zürich keine Gesuche mehr bewilligt werden könnten. Hingegen komme dem Bedarfsnachweis eine noch grössere Bedeutung zu und es müsse absolut überzeugend belegt werden können, dass trotz des grossen bestehenden Angebots tatsächlich ein längerfristiger Bedarf für zusätzliche neue Plätze bestehe (Vernehmlassung S. 3). Seite 9

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Aus den Angeben des Beschwerdeführers gehe insbesondere auch hervor, dass in den übrigen acht von ihm betriebenen Kindertagesstätten im Durchschnitt von Juni bis September 2019 mehr als 60 leere Plätze, im September 2019 gar rund 80 leere Plätze vorhanden gewesen seien, weshalb ein Bedarf nicht ausgewiesen sei (Verfügung S. 2). 5.3 Soweit sich der Beschwerdeführer vorliegend mit Vorwürfen betreffend die Anzahl betreuter Säuglinge in der "Z._______" konfrontiert glaubt (Schlussbemerkungen Rz. 17), ist auf die Unterscheidung zwischen der Berechnungsgrundlage für Finanzhilfen des Bundes einerseits und den zulässigen Nutzungsabweichungen von der Betriebsbewilligung gemäss dem Merkblatt zu den Gruppengrössen der Stadt Zürich anderseits hinzuweisen (Merkblatt der Stadt Zürich, Bewilligungsfähige Gruppengrössen, , abgerufen am 6. Juli 2020). Das Merkblatt sieht unter anderem vor, dass eine bewilligte altersgemischte Gruppe für max. drei Säuglingen phasen- oder auch tageweise als Standartgruppe mit elf statt 12.5 gewichteten Plätzen geführt werden kann, so dass mehr als drei Säuglinge betreut werden dürfen. Von dieser Flexibilität profitierten insbesondere Krippen, welche sich im Aufbau befänden (Schlussbemerkungen Rz. 18). Allerdings ist die Gewichtung von 1.5 Plätzen pro Baby sowie die flexible Ausgestaltung der Belegung, wie sie in der Stadt Zürich gehandhabt wird, im Bundesrecht so nicht vorgesehen und kann deshalb auch nicht als Berechnungsgrundlage einer allfälligen Auslastung herangezogen werden (vgl. dazu Urteile des BVGer B-5387/2015 vom 31. Januar 2017 E. 5; C-2554/2010 vom 18. April 2012 E. 3.4.1).
5.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bereits vor der Revision des KBGFHG bzw. der Totalrevision des KBFHV mehrfach zu den Anforderungen an den Bedarfsnachweis geäussert. Nach seiner ständigen Rechtsprechung ist der Bedarfsnachweis eine unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung einer Finanzhilfe, die sich aus der Zweckbestimmung von Art. 1
SR 861 KBFHG Bundesgesetz vom 4. Oktober 2002 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (KBFHG)

Art. 1  
  1.   Mit diesem Gesetz will der Bund erreichen, dass Familie und Erwerbstätigkeit oder Ausbildung besser miteinander vereinbar sind.
  2.   Zu diesem Zweck gewährt der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen für:
a.   die Schaffung von familienergänzenden Betreuungsplätzen für Kinder;
b.   die Erhöhung von kantonalen und kommunalen Subventionen für die familienergänzende Kinderbetreuung, wenn dadurch die Drittbetreuungskosten der Eltern reduziert werden können;
c.   Projekte zur besseren Abstimmung des familienergänzenden Betreuungsangebotes auf die Bedürfnisse der Eltern.
KBFHG und dem Grundsatz, dass Finanzhilfen möglichst effektiv sein sollen, ergibt (vgl. Urteile des BVGer B-2629/2018 vom 26. März 2019 E. 8.2; B-5932/2018 vom 18. März 2019 E. 5.4.3; B-3091/2016 vom 8. Februar 2018 E. 4.4, je m.H.). Bei der Beurteilung des Bedarfs im konkreten Einzelfall kommt der Vorinstanz technisches Ermessen zu (Urteil des BVGer C-6288/2008 vom 15. Juni 2009).

Seite 10

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5.4.1 Der Begriff des Bedarfs war vor der bereits erwähnten Revision (vgl. E. 3.2 hiervor) weder im Gesetz noch in der Verordnung präzisiert. Aus dem Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 22. Februar 2002 zur Parlamentarischen Initiative Anstossfinanzierung für familienergänzende Betreuungsplätze ging einzig hervor, dass die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung eine Bedarfsanalyse verlangen kann (BBl 2002 4219; vgl. dazu auch Urteil des BVGer B-5932/2018 vom 18. März 2019 E. 5.4.2). Mit der Totalrevision der Verordnung hat sich das verändert. Art. 12 Abs. 1 Bst. b
SR 861.1 KBFHV Verordnung vom 25. April 2018 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (KBFHV)

Art. 12   Beitragsgesuch
  1.   Das Beitragsgesuch muss enthalten:
a.   eine genaue Beschreibung des zu unterstützenden Vorhabens, insbesondere auch Informationen über das Ziel und den Bedarf, sowie alle notwendigen Angaben über die am Vorhaben Beteiligten;
b. [1]   für Kindertagesstätten und Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung einen detaillierten Voranschlag, ein Finanzierungskonzept, das mindestens sechs Jahre umfasst, und einen konkreten Bedarfsnachweis mit einer Anmeldeliste;
c.   für Massnahmen von Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien einen detaillierten Voranschlag und ein Finanzierungskonzept sowie für die Aus- und Weiterbildung ein Jahresprogramm und die Anzahl beschäftigter Tagesfamilien.
  2.   Die vollständigen Beitragsgesuche sind vor der Betriebsaufnahme der Institution, vor der Erhöhung des Angebots oder vor der Durchführung der entsprechenden Massnahme beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) einzureichen, frühestens jedoch vier Monate vorher.
  3.   Das BSV erlässt eine Wegleitung über die Gesuchseinreichung und erstellt die entsprechenden Formulare.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 339).
KBFHV lautet neu wie folgt: "Das Beitragsgesuch muss enthalten: Für Kindertagesstätten und Einrichtungen für schulergänzende Betreuung einen detaillierten Voranschlag, ein Finanzierungskonzept, das mindestens sechs Jahre umfasst, und einen konkreten Bedarfsnachweis mit einer Anmeldeliste." 5.4.2 Der Beschwerdeführer macht nun sinngemäss geltend, mit der Beibringung der Anmeldeliste den Bedarfsnachweis rechtsgenügend erbracht und damit sämtliche Voraussetzungen für Finanzhilfen erfüllt zu haben (Beschwerde Rz. 33, Schlussbemerkungen Rz. 20). Die Vorinstanz anerkennt zwar den Bedarf neuer Betreuungsplätze in der Kindertagesstätte "Y._______", verweist aber auf ihre Erläuterung betreffend die anderen Angebote der selben Trägerschaft "im gleichen Ort" (Vernehmlassung S. 3). Vorliegend ist somit vorab der Umfang des Bedarfsnachweises im Sinne Art. 12 Abs. 1 Bst. b
SR 861.1 KBFHV Verordnung vom 25. April 2018 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (KBFHV)

Art. 12   Beitragsgesuch
  1.   Das Beitragsgesuch muss enthalten:
a.   eine genaue Beschreibung des zu unterstützenden Vorhabens, insbesondere auch Informationen über das Ziel und den Bedarf, sowie alle notwendigen Angaben über die am Vorhaben Beteiligten;
b. [1]   für Kindertagesstätten und Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung einen detaillierten Voranschlag, ein Finanzierungskonzept, das mindestens sechs Jahre umfasst, und einen konkreten Bedarfsnachweis mit einer Anmeldeliste;
c.   für Massnahmen von Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien einen detaillierten Voranschlag und ein Finanzierungskonzept sowie für die Aus- und Weiterbildung ein Jahresprogramm und die Anzahl beschäftigter Tagesfamilien.
  2.   Die vollständigen Beitragsgesuche sind vor der Betriebsaufnahme der Institution, vor der Erhöhung des Angebots oder vor der Durchführung der entsprechenden Massnahme beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) einzureichen, frühestens jedoch vier Monate vorher.
  3.   Das BSV erlässt eine Wegleitung über die Gesuchseinreichung und erstellt die entsprechenden Formulare.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 339).
KBFHV umstritten. Die Antwort ist mittels Auslegung zu ermitteln.
5.4.3 Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut (grammatikalische Auslegung). Vom klaren, eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, so etwa dann, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Norm wiedergibt. Ist der Text nicht klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden (ratio legis) unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente (BGE 145 II 182 E. 5.1; 141 II 262 E. 4, je m.H.; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 25 Rz. 2 f.).
5.4.4 Die grammatikalische Auslegung stellt auf Wortlaut, Wortsinn und Sprachgebrauch ab. Unter Sprachgebrauch ist dabei in der Regel der allgemeine Sprachgebrauch zu verstehen. Massgebliches Element ist dabei der Gesetzestext (statt vieler BGE 143 II 685 E. 4; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 177 ff.).
Seite 11

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Dem Wortlaut der Bestimmung kann entnommen werden, dass der konkrete Bedarfsnachweis nicht abschliessend durch die Beibringung einer Anmeldeliste erbracht wird. Die Verwendung der Präposition "mit" deutet vielmehr darauf hin, dass zum Bedarfsnachweis zusätzlich eine Anmeldeliste einzureichen ist, die den Bedarf weiterführend dokumentiert. Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellen sollte, der Bedarfsnachweis sei bereits mit der Abgabe einer Anmeldeliste abschliessend erbracht worden (vgl. dazu Beschwerde Rz. 8, 33), wäre ihm bereits aufgrund der grammatikalischen Auslegung der einschlägigen Norm zu widersprechen. Allerdings führt die Norm nicht weiter aus, was beim Bedarfsnachweis zusätzlich zu berücksichtigen ist, weshalb die Norm diesbezüglich nicht absolut klar und unmissverständlich ist. 5.4.5 Bei der systematischen Auslegung wird der Sinn einer Rechtsnorm bestimmt durch ihr Verhältnis zu anderen Rechtsnormen und durch den systematischen Zusammenhang, in dem sie sich in einem Gesetz präsentiert (statt vieler BGE 145 III 133 E. 6.5). Art. 12 Abs. 1
SR 861.1 KBFHV Verordnung vom 25. April 2018 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (KBFHV)

Art. 12   Beitragsgesuch
  1.   Das Beitragsgesuch muss enthalten:
a.   eine genaue Beschreibung des zu unterstützenden Vorhabens, insbesondere auch Informationen über das Ziel und den Bedarf, sowie alle notwendigen Angaben über die am Vorhaben Beteiligten;
b. [1]   für Kindertagesstätten und Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung einen detaillierten Voranschlag, ein Finanzierungskonzept, das mindestens sechs Jahre umfasst, und einen konkreten Bedarfsnachweis mit einer Anmeldeliste;
c.   für Massnahmen von Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien einen detaillierten Voranschlag und ein Finanzierungskonzept sowie für die Aus- und Weiterbildung ein Jahresprogramm und die Anzahl beschäftigter Tagesfamilien.
  2.   Die vollständigen Beitragsgesuche sind vor der Betriebsaufnahme der Institution, vor der Erhöhung des Angebots oder vor der Durchführung der entsprechenden Massnahme beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) einzureichen, frühestens jedoch vier Monate vorher.
  3.   Das BSV erlässt eine Wegleitung über die Gesuchseinreichung und erstellt die entsprechenden Formulare.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 339).
KBFHV regelt die Anforderungen an ein Beitragsgesuch für Finanzhilfen. Die entsprechenden Vollzugsnormen erliess der Bundesrat gestützt auf Art. 9
SR 861 KBFHG Bundesgesetz vom 4. Oktober 2002 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (KBFHG)

Art. 9 [1]   Ausführungsbestimmungen
  Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 2247; BBl 2016 6377).
KBFHG. Wie alle Finanzhilfen haben auch sie den besonderen Grundsätzen von Art. 7
SR 616.1 SuG Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz

Art. 7   Besondere Grundsätze
  Bestimmungen über Finanzhilfen sind nach folgenden Grundsätzen auszugestalten:
a.   Die Aufgabe muss zweckmässig, kostengünstig und mit einem minimalen administrativen Aufwand erfüllt werden können.
b.   Das Interesse des Bundes sowie das Interesse der Empfänger an der Aufgabenerfüllung bestimmen das Ausmass der Finanzhilfe.
c. [1]   Der Empfänger erbringt die Eigenleistung, die ihm aufgrund seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zugemutet werden kann.
d.   Der Empfänger ergreift die ihm zumutbaren Selbsthilfemassnahmen und schöpft die übrigen Finanzierungsmöglichkeiten aus.
e.   Finanzhilfen werden global oder pauschal festgesetzt, wenn auf diese Weise ihr Zweck und eine kostengünstige Aufgabenerfüllung erreicht werden können.
f.   Wenn möglich werden zeitlich befristete Aufbau-, Anpassungs- oder Überbrückungshilfen vorgesehen.
g.   Auf Finanzhilfen in Form von steuerlichen Vergünstigungen wird in der Regel verzichtet.
h.   Den Erfordernissen der Finanzpolitik wird soweit möglich Rechnung getragen, insbesondere durch Kreditvorbehalte und Höchstsätze.
i. [2]   Finanzhilfen an die Kantone können im Rahmen von Programmvereinbarungen gewährt und global oder pauschal festgesetzt werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. II 10 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).
[2] Eingefügt durch Ziff. II 10 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).
SuG zu entsprechen (vgl. E. 2.1 hiervor). Die systematische Auslegung macht somit deutlich, dass ein konkreter Bedarf nur dann gegeben sein kann, wenn die Beitragszahlungen insbesondere auch zweckmässig und unter Berücksichtigung der finanzpolitischen Erfordernisse erfolgen (vgl. Art. 7 Bst. a
SR 616.1 SuG Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz

Art. 7   Besondere Grundsätze
  Bestimmungen über Finanzhilfen sind nach folgenden Grundsätzen auszugestalten:
a.   Die Aufgabe muss zweckmässig, kostengünstig und mit einem minimalen administrativen Aufwand erfüllt werden können.
b.   Das Interesse des Bundes sowie das Interesse der Empfänger an der Aufgabenerfüllung bestimmen das Ausmass der Finanzhilfe.
c. [1]   Der Empfänger erbringt die Eigenleistung, die ihm aufgrund seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zugemutet werden kann.
d.   Der Empfänger ergreift die ihm zumutbaren Selbsthilfemassnahmen und schöpft die übrigen Finanzierungsmöglichkeiten aus.
e.   Finanzhilfen werden global oder pauschal festgesetzt, wenn auf diese Weise ihr Zweck und eine kostengünstige Aufgabenerfüllung erreicht werden können.
f.   Wenn möglich werden zeitlich befristete Aufbau-, Anpassungs- oder Überbrückungshilfen vorgesehen.
g.   Auf Finanzhilfen in Form von steuerlichen Vergünstigungen wird in der Regel verzichtet.
h.   Den Erfordernissen der Finanzpolitik wird soweit möglich Rechnung getragen, insbesondere durch Kreditvorbehalte und Höchstsätze.
i. [2]   Finanzhilfen an die Kantone können im Rahmen von Programmvereinbarungen gewährt und global oder pauschal festgesetzt werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. II 10 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).
[2] Eingefügt durch Ziff. II 10 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).
und h SuG). 5.4.6 Die historische Auslegung stellt auf den Sinn ab, den man einer Norm zur Zeit ihrer Entstehung gab. Eine Norm soll so gelten, wie sie vom Gesetzgeber vorgesehen worden war. Namentlich bei neueren Erlassen kommt den Materialien eine besondere Stellung zu (statt vieler BGE 145 III 133 E. 6.4; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 181). Eine weiterführende sachdienliche Erkenntnis lässt sich ­ die nachfolgenden Ausführungen zur Zweckvorstellung ausgenommen ­ aus der historischen Auslegung nicht ableiten.
5.4.7 Die teleologische Auslegung stellt auf die bereits erwähnte Zweckvorstellung ab, die mit einer Rechtsnorm verbunden ist (statt vieler BGE 142 II 399 E. 3.3.4 und 3.3.5; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 179).

Seite 12

B-6727/2019

Der Zweck von Finanzhilfen und Abgeltungen ist in Art. 1 Abs. 1 Bst. a
SR 616.1 SuG Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz

Art. 1   Zweck
  1.   Dieses Gesetz stellt sicher, dass Finanzhilfen und Abgeltungen im gesamten Bereich des Bundes nur gewährt werden, wenn sie:
a.   hinreichend begründet sind;
b.   ihren Zweck auf wirtschaftliche und wirkungsvolle Art erreichen;
c.   einheitlich und gerecht geleistet werden;
d.   nach finanzpolitischen Erfordernissen ausgestaltet werden;
e. [1]   ...
  2.   Es stellt Grundsätze für die Rechtsetzung auf und formuliert allgemeine Bestimmungen über die einzelnen Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnisse.
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. II 10 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).
bis Bst. d SuG genannt: Finanzhilfen werden im gesamten Bereich des Bundes nur dann gewährt, wenn sie hinreichend begründet sind, ihren Zweck auf wirtschaftliche und wirkungsvolle Art erreichen, einheitlich und gerecht geleistet sowie nach finanzpolitischen Erfordernissen ausgestaltet werden (vgl. dazu auch die Botschaft vom 15. Dezember 1986 zu einem Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen [BBl 1987 I 369, 378 Ziff. 211]). Aus der teleologischen Auslegung von Art. 12 Abs. 1 Bst. b
SR 861.1 KBFHV Verordnung vom 25. April 2018 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (KBFHV)

Art. 12   Beitragsgesuch
  1.   Das Beitragsgesuch muss enthalten:
a.   eine genaue Beschreibung des zu unterstützenden Vorhabens, insbesondere auch Informationen über das Ziel und den Bedarf, sowie alle notwendigen Angaben über die am Vorhaben Beteiligten;
b. [1]   für Kindertagesstätten und Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung einen detaillierten Voranschlag, ein Finanzierungskonzept, das mindestens sechs Jahre umfasst, und einen konkreten Bedarfsnachweis mit einer Anmeldeliste;
c.   für Massnahmen von Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien einen detaillierten Voranschlag und ein Finanzierungskonzept sowie für die Aus- und Weiterbildung ein Jahresprogramm und die Anzahl beschäftigter Tagesfamilien.
  2.   Die vollständigen Beitragsgesuche sind vor der Betriebsaufnahme der Institution, vor der Erhöhung des Angebots oder vor der Durchführung der entsprechenden Massnahme beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) einzureichen, frühestens jedoch vier Monate vorher.
  3.   Das BSV erlässt eine Wegleitung über die Gesuchseinreichung und erstellt die entsprechenden Formulare.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 339).
KBFHV ist somit die Schlussfolgerung zu ziehen, dass ein konkreter Bedarf nur dann gegeben ist, wenn die entsprechenden Finanzhilfen nachhaltig sind und nicht zu einer unerwünschten Umverteilung von freien Kapazitäten ­ dem sogenannten Substitutionseffekt ­ führen (vgl. dazu auch die Botschaft zum Bundesbeschluss über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung vom 10. März 2006 [BBl 2006 3367, 3378]). Diese Schlussfolgerung anerkennt im Übrigen auch der Beschwerdeführer ausdrücklich (Beschwerde Rz. 13). 5.4.8 Als Zwischenfazit ist deshalb festzuhalten, dass der konkrete Bedarfsnachweis nach Art. 12 Abs. 1 Bst. b
SR 861.1 KBFHV Verordnung vom 25. April 2018 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (KBFHV)

Art. 12   Beitragsgesuch
  1.   Das Beitragsgesuch muss enthalten:
a.   eine genaue Beschreibung des zu unterstützenden Vorhabens, insbesondere auch Informationen über das Ziel und den Bedarf, sowie alle notwendigen Angaben über die am Vorhaben Beteiligten;
b. [1]   für Kindertagesstätten und Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung einen detaillierten Voranschlag, ein Finanzierungskonzept, das mindestens sechs Jahre umfasst, und einen konkreten Bedarfsnachweis mit einer Anmeldeliste;
c.   für Massnahmen von Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien einen detaillierten Voranschlag und ein Finanzierungskonzept sowie für die Aus- und Weiterbildung ein Jahresprogramm und die Anzahl beschäftigter Tagesfamilien.
  2.   Die vollständigen Beitragsgesuche sind vor der Betriebsaufnahme der Institution, vor der Erhöhung des Angebots oder vor der Durchführung der entsprechenden Massnahme beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) einzureichen, frühestens jedoch vier Monate vorher.
  3.   Das BSV erlässt eine Wegleitung über die Gesuchseinreichung und erstellt die entsprechenden Formulare.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 339).
KBFHV ­ in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz ­ nur dann als erbracht gelten kann, wenn dadurch ein nachhaltiges Bedürfnis nach weiteren Betreuungsplätzen dokumentiert wird. Die Abgabe einer unverbindlichen Anmeldeliste für sich alleine erfüllt diesen konkreten Nachweis jedenfalls nicht. 5.5 Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob die mit der Erläuterung der Vorinstanz vom 7. Dezember 2018 eingeführten Kriterien, wonach die weiteren Angebote einer Trägerschaft "im gleichen Ort" ebenfalls berücksichtigt werden, geeignet sind, den konkreten Bedarfsnachweis gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. b
SR 861.1 KBFHV Verordnung vom 25. April 2018 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (KBFHV)

Art. 12   Beitragsgesuch
  1.   Das Beitragsgesuch muss enthalten:
a.   eine genaue Beschreibung des zu unterstützenden Vorhabens, insbesondere auch Informationen über das Ziel und den Bedarf, sowie alle notwendigen Angaben über die am Vorhaben Beteiligten;
b. [1]   für Kindertagesstätten und Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung einen detaillierten Voranschlag, ein Finanzierungskonzept, das mindestens sechs Jahre umfasst, und einen konkreten Bedarfsnachweis mit einer Anmeldeliste;
c.   für Massnahmen von Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien einen detaillierten Voranschlag und ein Finanzierungskonzept sowie für die Aus- und Weiterbildung ein Jahresprogramm und die Anzahl beschäftigter Tagesfamilien.
  2.   Die vollständigen Beitragsgesuche sind vor der Betriebsaufnahme der Institution, vor der Erhöhung des Angebots oder vor der Durchführung der entsprechenden Massnahme beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) einzureichen, frühestens jedoch vier Monate vorher.
  3.   Das BSV erlässt eine Wegleitung über die Gesuchseinreichung und erstellt die entsprechenden Formulare.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 339).
KBFHV zu erbringen.
5.5.1 Die Vorinstanz verfolgt mit ihrer Erläuterung vom 7. Dezember 2018, welche eine verbindliche Anmeldeliste fordert und die Verhältnisse "im gleichen Ort" mitberücksichtigt, das unbestrittene Ziel der effektiven Einsetzung der verwendeten Mittel. 5.5.2 Dabei umfasst die Eingrenzung "im gleichen Ort" dasjenige relevante Gebiet, in welchem die Elternschaft bereit ist, für einen freien Betreuungsplatz den jeweiligen Anfahrtsweg in Kauf zu nehmen (vgl. zum Ganzen: Wahl des Betreuungsarrangements, in: Familienergänzende Kinderbetreuung und Gleichstellung, Schweizer Nationalfond NFP 60, Schlussbericht Seite 13

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vom 28. Oktober 2013, S. 59 ff. , abgerufen am 6. Juli 2020; vgl. mutatis mutandis zur Abgrenzung des örtlich relevanten Marktes: JÜRG BORER, Wettbewerbsrecht I, Kommentar zum schweizerischen Kartellgesetz, 3. Aufl. 2011, Rz. 14 zu Art. 5). 5.5.3 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz ohne weitere Begründung das relevante Gebiet mit den Grenzen der politischen Gemeinde der Stadt Zürich ­ mit knapp 90 km2 Fläche und rund 400'000 Einwohnern ­ gleichgesetzt. Würde man dieser Abgrenzung folgen, hiesse das beispielsweise, dass Überkapazitäten im Quartier Seebach (im Norden der Stadt) für die Bedarfsklärung von Betreuungsplätzen im Quartier Wollishofen (im Süden der Stadt) heranzuziehen wären, obwohl die entsprechenden Anfahrtswege ohne weiteres über eine Stunde pro Weg betragen. Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass das ­ weder im Gesetz noch in der Verordnung festgehaltene ­ Kriterium "im gleichen Ort " für die Stadt Zürich nicht sachgerecht angewandt worden ist. Die Verfahrensbeteiligten verweisen beide mehrfach auf den Report Kinderbetreuung 2018 der Stadt Zürich. Die genannte Studie unterteilt das relevante Gebiet der Stadt Zürich in 8 Schulkreise bzw. 34 Quartiere und schafft damit Grundlagen, welche eine differenziertere und sachgerechte Beurteilung des Kriteriums "im gleichen Ort" zulassen (Report Kinderbetreuung 2018, a.a.O., S. 15). 5.5.4 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass für die Feststellung des konkreten Bedarfs an einem bestimmten Ort sämtliche Angebote an diesem Ort, auch diejenigen von Drittanbietern, in geeigneter Weise mit einzubeziehen sind. So ist es ohne weiteres vorstellbar, dass eine Trägerin in einem Quartier mit Überkapazitäten, beispielsweise aufgrund eines besonders attraktiven Standortes oder einer besonders attraktiven Räumlichkeit, eine Anmeldeliste beibringen kann, entsprechende Finanzhilfen aber zu den ungewünschten und nicht nachhaltigen Substitutionseffekten führen würden. Die Frage des Angebotes bzw. Bedarfs ist somit grundsätzlich nicht nur aus der Perspektive der einzelnen, gesuchstellenden Trägerschaft (und ihrer übrigen Angebote), sondern auch aus der Perspektive der Marktgegenseite und der ihr zur Verfügung stehenden Angebote "im gleichen Ort", inklusive der Angebote von Dritten, zu beurteilen. Auch hierzu kann auf den Report Kinderbetreuung 2018 der Stadt Zürich verwiesen werden. Er listet für die jeweiligen Schulkreise bzw. Quartiere Seite 14

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zusätzlich auch Versorgungsquoten auf, welche sich aus dem Verhältnis der Anzahl von Vorschulkindern und der Anzahl sämtlicher Betreuungsplätze unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Belegung von 1.79 Kindern pro Platz, berechnen lassen. Die dadurch errechneten Versorgungsquoten ermöglichen somit Aussagen zum konkreten Bedarf an einem bestimmten Ort, welche die gesamten Angebote an diesem Ort miteinbeziehen (vgl. zum Ganzen Report Kinderbetreuung 2018, a.a.O., S. 11 Fn. 9 und S. 15).
5.5.5 Sodann mag für eine erneute Beurteilung bzw. Ergänzung der Begründung des Gesuchs von Belang sein, dass dieselbe Studie bei einer Versorgungsquote ab 70 % von einem gedeckten Bedarf auszugehen scheint (Report Kinderbetreuung 2018, a.a.O., S. 14). Eine Unter- oder Überversorgung einzelner Quartiere lasse sich jedoch nicht direkt aus den Zahlen ableiten, weil zur Beurteilung der Versorgungslage gegebenenfalls auch benachbarte Quartiere einbezogen werden müssten. Andere Kindertagesstätten wiederum seien beispielsweise durch die zentrale Lage oder die gute Erreichbarkeit auch für Familien aus anderen Quartieren oder sogar für Pendlerinnen und Pendler aus anderen Gemeinden attraktiv (Report Kinderbetreuung 2018, a.a.O., S. 17). Für das in casu betroffene Quartier "Langstrasse" (und nicht "Gewerbeschule", wie vom Beschwerdeführer ausgeführt) weist der Report eine Versorgungsquote von 153 % für das Jahr 2018 aus, welche sich gemäss dem zwischenzeitlich erschienenen Report 2019 weiter auf insgesamt 160 % erhöht hat. Auch die umliegenden Quartiere konnten ihre Versorgungsquoten im vergangenen Jahr mehrheitlich erhöhen (vgl. dazu "Report Kinderbetreuung, Leistungen 2019" der Stadt
Zürich,
S. 11;
/stzh/sd/Deutsch/neu/%c3%9cber%20das%20Departement/Publikationen/Report%20Kinderbetreuung/STZ_REPORT_KIBE_2019.pdf>, abgerufen am 6. Juli 2020, nachfolgend: Report Kinderbetreuung 2019). 5.5.6 Eine sachgerechte Abgrenzung des relevanten Gebietes sowie eine Berücksichtigung grundsätzlich sämtlicher Angebote "im gleichen Ort" wird sodann auch die Gleichbehandlung sämtlicher Gesuchsteller sicherstellen bzw. eine Trägerschaft mit Überkapazitäten an einem anderen Ort auch nicht benachteiligen.
5.5.7 Daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz in casu keine sachgerechte Beurteilung des Gesuchs vorgenommen und damit Bundesrecht verletzt hat. Einerseits kann das gesamte Gebiet der Stadt Zürich nicht mit dem
Seite 15

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"gleichen Ort" im Sinne der Erläuterung vom 7. Dezember 2018 gleichgesetzt werden, andererseits sind "im gleichen Ort" für die Klärung des konkreten Bedarfs bzw. des Angebotes jeweils grundsätzlich auch die übrigen Angebote "im gleichen Ort" in geeigneter Weise mit zu berücksichtigen. 6.
Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und die Sache ist zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7.
7.1 Der Beschwerdeführer gilt entsprechend dem Verfahrensausgang als obsiegende Partei, weshalb ihm keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG). Vorinstanzen haben keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.­ ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 7.2 Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der von einer Rechtsanwältin vertretene Beschwerdeführer als obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 64  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
  2.   Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
  3.   Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
  4.   Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.32
[3] SR 173.71
[4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 9   Kosten der Vertretung
  1.   Die Kosten der Vertretung umfassen:
a.   das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b. [1]   die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c. [2]   die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
  2.   Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
und Art. 10 Abs. 1
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 10   Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
  1.   Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
  2.   Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
  3.   Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Entschädigung wird der Körperschaft auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie, wie vorliegend, nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann (Art. 64 Abs. 2
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 64  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
  2.   Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
  3.   Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
  4.   Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.32
[3] SR 173.71
[4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 ff
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 8 [1]   Parteientschädigung
  1.   Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
  2.   Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
. VGKE). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertreterin bemessen. Der Stundenansatz beträgt für Anwälte mindestens Fr. 200.­ und höchstens Fr. 400.­ (Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 10   Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
  1.   Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
  2.   Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
  3.   Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat vorliegend keine Kostennote eingereicht. Die ihm zuzuerkennende ungekürzte Entschädigung ist daher ermessensweise aufgrund der Akten und des gebotenen Aufwands auf Fr. 1'500.­ (ohne Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 14   Festsetzung der Parteientschädigung
  1.   Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
  2.   Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
Satz 2 VGKE). Demnach ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.­ zu Lasten der Eidgenossenschaft (Vorinstanz) zuzuerkennen. Die Vorinstanz hat ihr diesen Betrag auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zu überweisen. Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 64  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
  2.   Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
  3.   Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
  4.   Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.32
[3] SR 173.71
[4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 7   Grundsatz
  1.   Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
  2.   Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
  3.   Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
  4.   Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
  5.   Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
VGKE).

Seite 16

B-6727/2019

8.
Gemäss Art. 83 Bst. k
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 83   Ausnahmen
  Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a.   Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b.   Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c. [1]   Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
1.   die Einreise,
2.   Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
3.   die vorläufige Aufnahme,
4.   die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
5. [1]   Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
6. [2]   die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d. [3]   Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
1. [3]   vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
2.   von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e.   Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f. [4]   Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
1.   sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
2.   der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
fbis. [6]   Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7];
g.   Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h. [8]   Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i.   Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j. [9]   Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k.   Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l.   Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m. [10]   Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n.   Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben;
1.   das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
2.   die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
3.   Freigaben;
o.   Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p. [11]   Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15];
1.   Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
2.   Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],
3. [14]   Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15];
q.   Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen;
1.   die Aufnahme in die Warteliste,
2.   die Zuteilung von Organen;
r.   Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat;
s. [18]   Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
1. [18]   ...
2.   die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t.   Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u. [19]   Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]);
v. [21]   Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w. [22]   Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x. [23]   Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y. [25]   Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z. [26]   Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599).
[2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599).
[3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467).
[4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851).
[5] SR 172.056.1
[6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).
[7] SR 745.1
[8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119).
[10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569).
[12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181).
[13] SR 784.10
[14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181).
[15] SR 783.0
[16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10).
[17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10).
[18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075).
[19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483).
[20] SR 958.1
[21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561).
[23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101).
[24] SR 211.223.13
[25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219).
[26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588).
[27] SR 730.0
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht, ausgeschlossen. Die vorliegend in Frage stehenden Finanzhilfen für schulergänzende Betreuung stellen keine Anspruchs-, sondern eine Ermessenssubvention dar, weshalb das vorliegende Urteil nicht beim Bundesgericht angefochten werden kann und somit endgültig ist.
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B-6727/2019

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.­ wird dem Beschwerdeführer auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurückerstattet. 3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.­ zugesprochen. 4.
Dieses Urteil geht an:
­
­

den Beschwerdeführer (Einschreiben;
Beilagen: Rückerstattungsformular und Beschwerdebeilagen zurück) die Vorinstanz (Ref-Nr. 4957; Einschreiben; Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter:

Der Gerichtsschreiber:

Christian Winiger

Reto Finger

Versand: 18. August 2020

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