Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-4092/2010/frj/fas
{T 0/2}

Urteil vom 5. August 2010

Besetzung
Richter Johannes Frölicher (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.

Parteien
D._______,
vertreten durch Willi Egloff,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.

Gegenstand
Invalidität (Verfügung vom 3. Mai 2010).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass sich der am 9. März 1948 geborene spanische Staatsangehörige D._______ am 9. Juli 2009 über den spanischen Sozialversicherungsträger zum Bezug einer Rente der schweizerischen Invalidversicherung angemeldet hat (IV-Akt. 1),
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) nach Eingang der medizinischen Unterlagen bei ihrem medizinischen Dienst eine Stellungnahme einholte (IV-Akt. 24 und 29), einen Einkommensvergleich durchführte (IV-Akt. 27) und dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2. Februar 2010 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte, weil der Invaliditätsgrad lediglich 37 % betrage und deshalb kein Anspruch auf eine Rente bestehe (IV-Akt. 30),
dass der Versicherte dagegen insbesondere einwendete, in Spanien sei ihm aufgrund seiner Gesundheitsbeeinträchtigungen eine vollständige Invalidität attestiert und eine Rente zugesprochen worden, sowie weitere medizinische Berichte einreichte (IV-Akt. 32 ff.),
dass die IVSTA - nachdem sie eine weitere Stellungnahme bei ihrem medizinischen Dienst eingeholt hatte (IV-Akt. 42) - das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 3. Mai 2010 abwies (IV-Akt. 43),
dass D._______, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Willi Egloff, mit Datum vom 4. Juni 2010 Beschwerde erheben und die Zusprechung einer ganzen IV-Rente, eventualiter die Rückweisung an die IVSTA zur weiteren Abklärung, beantragen liess (Akt. 1),
dass zudem der prozessuale Antrag gestellt wurde, es sei dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, die Beschwerdebegründung nach Einsichtnahme in die Vorakten zu ergänzen,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
1    In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
a  Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle;
b  Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.417
1bis    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.418 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.419
2    Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG420 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.421
3    Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005422 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.423
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) und Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist,
dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 10. Juni 2010 das Verfahren vorerst auf die Frage einer allfälligen Verletzung der Begründungspflicht beschränkte und bei der IVSTA die Akten und eine Vernehmlassung einforderte (Akt. 2),
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 21. Juni 2010 ausführte, die angefochtene Verfügung genüge den Anforderungen der Rechtsprechung "knapp", und beantragte, es sei dem Rechtsvertreter Gelegenheit zur Ergänzung der Beschwerde zu gewähren (Akt. 3),
dass in der angefochtenen Verfügung - nach Darlegung der gesetzlichen Grundlagen - Folgendes ausgeführt wird:
"II ressort du dossier qu'il existe, dans l'exercice de la dernière activité lucrative, à cause de l'atteinte à la sante, une incapacité de travail de 100 %, au sens des dispositions susmentionnées. En revanche, l'exercice d'une activité lucrative plus légère, mieux adaptée à l'état de santé, comme par exemple ouvrier non qualifié/manoeuvre dans une usine/fabrique/production en général ou surveillant de parking/musée (travaux non lourds en position assise n'imposant qu'une marche limitée), est exigible à 100 % avec une perte de gain de 37 %, taux d'invalidité insuffisant pour ouvrir le droit à une rente. II est sans importance, pour l'évaluation du degré d'invalidité qu'une activité raisonnablement exigible soit effectivement exercée ou non. De ce fait, il n'y a pas d'invalidité au sens des dispositions légales précitées. La documentation médicale jointe à la réponse de l'assuré, en procédure d'audition (...), confirme les atteintes à la santé connues et n'apporte pas d'éléments nouveaux. En procédure d'audition, nous avons soumis la nouvelle documentation jointe à la réponse précitée à notre service médical, qui a confirme ses précédentes conclusions. Par ailleurs, l'assuré fait valoir que la sécurité sociale espagnole lui a reconnu une invalidité permanente totale basée sur une incapacité de travail totale. Nous soulignons que les décisions de la Sécurité sociale étrangère ne lient pas assurance-invalidité suisse. L'invalidité selon le droit suisse n'est pas constituée de l'atteinte à la santé en tant que telle, mais par les répercussions de cette atteinte sur la capacité de gain. L'Office Al a également tenu compte des observations de l'assure du 23.02.2010 et est arrive à la conclusion qu'elles ne sont pas de nature à modifier le bien-fonde du projet de décision du 02.02.2010."

dass der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 42
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 42 Rechtliches Gehör - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind.
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person insbesondere das Recht gewährleistet, sich vor Erlass des Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1),
dass der Gehörsanspruch die Behörde verpflichtet, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1),
dass die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen - sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 49 Verfügung - 1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.
1    Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.
2    Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht.
3    Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen.
4    Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person.
5    Der Versicherungsträger kann in seiner Verfügung einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfügung eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Verfügungen über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen.40
Satz 2 ATSG) - zu begründen, insbesondere bezweckt, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen),
dass die IV-Stelle gemäss Art. 57a Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 57a Vorbescheid - 1 Die IV-Stelle teilt der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren, den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung sowie den vorgesehenen Entscheid über die vorsorgliche Einstellung von Leistungen mittels Vorbescheid mit.326 Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG327.
1    Die IV-Stelle teilt der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren, den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung sowie den vorgesehenen Entscheid über die vorsorgliche Einstellung von Leistungen mittels Vorbescheid mit.326 Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG327.
2    Berührt der vorgesehene Entscheid die Leistungspflicht eines anderen Versicherungsträgers, so hört die IV-Stelle diesen vor Erlass der Verfügung an.
3    Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen.328
IVG der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mitzuteilen und ihr das rechtliche Gehör zu gewähren hat,
dass sich die IV-Stelle in ihrer Verfügung mit den, im Vorbescheidverfahren vorgebrachten, relevanten Einwänden auseinander zu setzen hat (Art. 74 Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 74 Beschlussfassung - 1 Ist die Abklärung der Verhältnisse abgeschlossen, so beschliesst die IV- Stelle über die Leistungsbegehren.
1    Ist die Abklärung der Verhältnisse abgeschlossen, so beschliesst die IV- Stelle über die Leistungsbegehren.
2    Die Begründung des Beschlusses hat sich mit den für den Beschluss relevanten Einwänden zum Vorbescheid der Parteien auseinander zu setzen.315
der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]) und an die Begründungspflicht erhöhte Anforderungen zu stellen sind (Urteil BVGer C-7730/2007 vom 18. Mai 2009 E. 3.2.2 mit Hinweis),
dass aus dem Vorbescheid nicht hervorgeht, auf welche medizinische Beurteilungen sich die Verwaltung stützte, und weder die Stellungnahmen des medizinischen Dienstes der IVSTA noch der Einkommensvergleich beigelegt oder im Vorbescheid wiedergegeben wurden,
dass der (damals noch nicht anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer deshalb gar nicht in der Lage war, sachbezogene Einwände gegen den Vorbescheid vorzubringen (vgl. dazu auch Urteil BVGer C-6034/2009 vom 20. Januar 2010 E. 4.2.1 mit Hinweisen),
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die massgebenden Entscheidgrundlagen spätestens mit der Verfügung hätte bekannt geben müssen und sich in ihrer Begründung nicht darauf beschränken durfte, auf die Einwände des Versicherten mit kurzen, weitgehend allgemeinen Ausführungen einzugehen,
dass es zwar zutrifft, dass der schweizerische Versicherungsträger nicht an die Invaliditätsbeurteilung des heimatlichen Versicherers gebunden ist (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4, AHI 1996 S. 177 E. 1), dies die IV-Stelle jedoch nicht davon entbindet, zu begründen weshalb sie (oder ihr regionaler ärztlicher Dienst, vgl. Art. 59 Abs. 2bis
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 59 Organisation und Verfahren - 1 Die IV-Stellen haben sich so zu organisieren, dass sie ihre Aufgaben nach Artikel 57 unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Weisungen des Bundes fachgerecht und effizient durchführen können.331
1    Die IV-Stellen haben sich so zu organisieren, dass sie ihre Aufgaben nach Artikel 57 unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Weisungen des Bundes fachgerecht und effizient durchführen können.331
2    ...332
2bis    ...333
3    Die IV-Stellen können Spezialisten der privaten Invalidenhilfe, Experten, medizinische und berufliche Abklärungsstellen, Fachstellen für die Integration von Ausländerinnen und Ausländern, Vermittlungsstellen für interkulturelles Übersetzen sowie Dienste anderer Sozialversicherungsträger beiziehen.334
4    Die IV-Stellen können mit anderen Versicherungsträgern und den Organen der öffentlichen Sozialhilfe Vereinbarungen über den Beizug der regionalen ärztlichen Dienste abschliessen.335
5    Zur Bekämpfung des ungerechtfertigten Leistungsbezugs können die IV-Stellen Spezialisten beiziehen.336
6    Die IV-Stellen berücksichtigen im Rahmen ihrer Leistungen die sprachlichen, sozialen und kulturellen Besonderheiten der Versicherten, ohne dass diese einen Rechtsanspruch auf eine besondere Leistung ableiten können.337
IVG) die Arbeitsfähigkeit in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit anders beurteilt als die medizinischen Fachleute des spanischen Versicherungsträgers,
dass vorliegend eine sachbezogene Anfechtung der Verfügung vom 3. Mai 2010 nicht möglich war und die Vorinstanz demnach ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen ist,
dass der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist, weshalb die angefochtene Verfügung grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst aufzuheben ist (BGE 132 V 387 E. 5.1),
dass zwar eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht, welches über volle Kognition verfügt, ausnahmsweise geheilt werden kann, wenn diese nicht besonders schwer wiegt (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.3, BGE 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen),
dass vorliegend die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensgarantie jedoch deshalb besonders schwer wiegt, weil der Beschwerdeführer bereits im Vorbescheidverfahren mangels Begründung bzw. mangels Kenntnis der nach Ansicht der Vorinstanz massgebenden medizinischen Beurteilungen die in Aussicht gestellte Entscheidung nicht nachvollziehen konnte und somit keine Gelegenheit erhalten hat, zu den Feststellungen der Verwaltung Stellung zu nehmen,
dass damit der Anspruch des Beschwerdeführers, sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, missachtet wurde,
dass das rechtliche Gehör aber nicht nur ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids darstellt, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift, sondern auch der Sachaufklärung dient (BGE 132 V 368 E. 3.1),
dass mit der Heilung einer solchen Gehörsverletzung das Vorbescheidverfahren - welches den Dialog zwischen der IV-Stelle und der versicherten Person sowie deren Einbezug in die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts bezweckt, um die Akzeptanz der Entscheide der IV-Stellen zu verbessern - seine Funktion verlieren würde (vgl. Urteil BVGer C-6034/2009 vom 20. Januar 2010 E. 4.3.2, Urteil BVGer C-7730/2007 vom 18. Mai 2009 E. 3.2.2 mit Hinweisen),
dass es zudem nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts sein kann, durch die Vorinstanz systematisch begangene Verfahrensmängel im Beschwerdeverfahren zu heilen (vgl. Urteile BVGer C-6034/2009 vom 20. Januar 2010, C-6355/2009 vom 4. März 2010 und C-18/2010 vom 21. April 2010),
dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Verwaltung das Abklärungsverfahren nicht in ein Einspracheverfahren verschieben darf, da sonst der Zweck, die Gerichte zu entlasten, unterlaufen würde (BGE 132 V 368 E. 5, Urteil BGer 9C_363/2009 vom 18. März 2010 E. 3.1 in fine) und dies analog auch bei Vorbescheidverfahren - insbesondere mit Blick auf den oben angeführten Zweck - Geltung haben muss,
dass bei einer Rückweisung an die Vorinstanz den Parteien alle Rechte, insbesondere der doppelte Instanzenzug, gewahrt bleiben (vgl. BGE 125 V 413 E. 2c, Urteil BGer 9C_272/2009 vom 16. September 2009 E. 4.1, Urteil BGer 8C_949/2008 vom 4. Mai 2009 E. 5.2),
dass die angefochtene Verfügung daher aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines korrekten Vorbescheidverfahrens und Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist,
dass bei diesem Ausgang nach der bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts keine Verfahrenskosten zu erheben sind (vgl. bspw. Urteil BVGer C-7730/2007 vom 18. Mai 2009 E. 5.1),
dass der obsiegende Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG in Verbindung mit Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung hat,
dass der Rechtsvertreter in seiner Kostennote vom 6. Juli 2010 ein Anwaltshonorar von Fr. 1'750.- und Auslagen von Fr. 30.-, zuzüglich Mehrwertsteuer ausweist,
dass der geltend gemachte Aufwand angemessen erscheint, vorliegend jedoch keine Mehrwertsteuer zu vergüten ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. c
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE, Art. 5 Bst. b
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 5 Indexierung - Der Bundesrat beschliesst die Anpassung der in den Artikeln 31 Absatz 2 Buchstabe c, 37 Absatz 1, 38 Absatz 1 und 45 Absatz 2 Buchstabe b genannten Frankenbeträge, sobald sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Festlegung um mehr als 30 Prozent erhöht hat.
in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 Bst. c
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 14 - 1 Die Steuerpflicht beginnt:
1    Die Steuerpflicht beginnt:
a  für Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland: mit der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit;
b  für alle anderen Unternehmen: mit dem erstmaligen Erbringen einer Leistung im Inland.19
2    Die Steuerpflicht endet:
a  für Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland:
a1  mit der Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit,
a2  bei Vermögensliquidation: mit Abschluss des Liquidationsverfahrens;
b  für alle anderen Unternehmen: am Schluss des Kalenderjahres, in dem letztmals eine Leistung im Inland erbracht wird.20
3    Die Befreiung von der Steuerpflicht endet, sobald das Total der im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsätze die Grenze von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a oder c oder 12 Absatz 3 erreicht hat oder absehbar ist, dass diese Grenze innerhalb von 12 Monaten nach der Aufnahme oder Ausweitung der unternehmerischen Tätigkeit überschritten wird.
4    Der Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht kann frühestens auf den Beginn der laufenden Steuerperiode erklärt werden.
5    Unterschreitet der massgebende Umsatz der steuerpflichtigen Person die Umsatzgrenze nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a oder c oder 12 Absatz 3 und ist zu erwarten, dass der massgebende Umsatz auch in der folgenden Steuerperiode nicht mehr erreicht wird, so muss sich die steuerpflichtige Person abmelden. Die Abmeldung ist frühestens möglich auf das Ende der Steuerperiode, in der der massgebende Umsatz nicht erreicht worden ist. Die Nichtabmeldung gilt als Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 11. Der Verzicht gilt ab Beginn der folgenden Steuerperiode.
des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999 [MWSTG, SR 641.20]),
dass die Parteientschädigung somit auf Fr. 1'780.- festzusetzen ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 3. Mai 2010 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'780.- zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.

4.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
das Bundesamt für Sozialversicherungen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Johannes Frölicher Susanne Fankhauser

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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