Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-6758/2017

Urteil vom5. Juli 2019

Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),

Besetzung Richterin Contessina Theis, Richter Gérard Scherrer,

Gerichtsschreiber Stefan Weber.

A._______, geboren am (...),Erritrea,

Parteien vertreten durch MLaw Michèle Künzi,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2017 /_______.

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer gelangte eigenen Angaben zufolge am 9. Juni 2015 illegal in die Schweiz, wo er am 12. Juni 2015 um Asyl nachsuchte.

A.b Am 19. Juni 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 28. September 2016 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen Asylgründen erstmals angehört.

A.c Er machte dabei im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______, C._______, Eritrea, wo er mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise gewohnt und bis zur neunten Klasse die Schule besucht habe. Nebenbei habe er für seinen Verwaltungsbezirk Fussball gespielt und in der ersten Jahreshälfte (...) als (Nennung Tätigkeit) gearbeitet. Die Schule habe er abgebrochen, da er am (...) durch die Polizei festgenommen und bis zum (...) in Haft gewesen sei. Man habe ihn zu Unrecht verdächtigt, mit D._______ eine homosexuelle Beziehung zu führen. Nach der Festnahme sei er verprügelt und während (Nennung Dauer) in einer Zelle immer wieder angehört worden. Anschliessend habe man ihn ins Gefängnis verlegt, wo er die restliche Haft verbracht habe. Ungefähr (Nennung Zeitpunkt) nach seiner Entlassung sei er im Rahmen einer Razzia erneut verhaftet und während (Nennung Dauer) festgehalten worden. Da eine Person für ihn gebürgt und gesagt habe, er werde die Schule besuchen, sei er wieder freigekommen. Da er jedoch volljährig gewesen sei, habe ihm der Rektor der Schule den weiteren Besuch derselben verwehrt. Der ausschlaggebende Grund für seine Ausreise sei gewesen, dass seine Fussballmannschaft auseinandergefallen sei und er nicht weiter Fussball habe spielen können. Deswegen habe er auch keine Identitätskarte erhältlich machen können und darum riskiert, genauso wie seine Geschwister zum Militärdienst gezwungen zu werden.

A.d Am 18. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführer vom SEM ergänzend zu seinen Fluchtgründen angehört. Dabei führte er aus, er habe erst im Gefängnis vom gegen ihn erhobenen Vorwurf einer sexuellen Beziehung zu D._______ erfahren. Er habe D._______, der früher im E._______ gelebt habe, (Nennung Zeitpunkt) vor seiner Festnahme kennengelernt. Er habe ihn oft zuhause besucht und schliesslich mit D._______ geschlafen. Er gehe davon aus, dass die Behörden D._______ verdächtigt hätten, eine solche Beziehung eingegangen zu sein und deshalb versucht hätten, ihn (den Beschwerdeführer) zum Sprechen zu bringen, um D._______ überführen zu können. Aufgrund seiner Aussage sei denn D._______ auch verhaftet worden. Wegen dieser Sache hätten ihn die anderen Gefangenen während der Haft gemieden und nach seiner Entlassung sei hinter seinem Rücken über ihn gesprochen worden und er habe im Dorf Abstand zu den Leuten halten müssen. Er sei deshalb von allen Menschen isoliert gewesen und habe lediglich mit seiner Mutter über die Geschehnisse sprechen können. Etwa (Nennung Zeitpunkt) nach seiner Entlassung sei er vom Sicherheitsdienst erneut festgenommen und während (Nennung Dauer) festgehalten und befragt worden. Das Gleiche sei nochmals (Nennung Zeitpunkt) später geschehen, wobei er das zweite Mal während (Nennung Dauer) in Haft gewesen sei. Man habe sich jeweils erkundigt, wie es mittlerweile um ihn stehe beziehungsweise ob er diese Sache weiterhin mache oder nicht. Während seiner Haft habe er von Häftlingen, die aus der Haftanstalt von F._______ in das Gefängnis von B._______ verlegt worden seien, erfahren, dass D._______ in F._______ in Haft gewesen sei. Danach habe er aber bis zu seiner Ausreise nichts mehr über ihn erfahren. Ferner sei er nach seiner Haftentlassung im Rahmen einer Razzia wegen eines fehlenden Passierscheins festgenommen und aufgrund einer Geldzahlung seiner Mutter wieder freigelassen worden.

A.e Der Beschwerdeführer reichte (Nennung Beweismittel) zu den Akten.

B.
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.

C.
Mit Eingabe vom 29. November 2017 erhob der Beschwerdeführer dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, ihn eventualiter als Flüchtling vorläufig aufzunehmen und ihn subeventualiter wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Seiner Eingabe legte er (Aufzählung Beweismittel) bei.

D.
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2017 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung gut, verzichtete entsprechend auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und bestellte dem Beschwerdeführer eine amtliche Rechtsbeiständin in der Person der rubrizierten Rechtsvertreterin. Ferner forderte er die Rechtsvertreterin auf, innert angesetzter Frist eine korrigierte Kostennote nachzureichen, wobei im Unterlassungsfall die Entschädigung aufgrund der Akten festgesetzt werde.

E.
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2017 legte die Rechtsvertreterin eine korrigierte Honorarnote ins Recht.

F.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren am 1. September 2018 zur Behandlung auf Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger übertragen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]).

1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist einzutreten.

1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht sinngemäss eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Verletzung der Begründungspflicht).

2.2 Vorweg ist zur Kritik, wonach gewisse Fragen des SEM-Mitarbeiters anlässlich der ergänzenden Anhörung, so F47, F49 und F54, einen suggestiven Eindruck hinterlassen würden, festzuhalten, dass sich diese im Resultat als unbegründet erweist. Die Fragen F47 und F49 (vgl. act. A22/16 S. 7) stellen sich nicht als Suggestivfragen dar, die den Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung in eine bestimmte Richtung gelenkt hätten respektive ihn von der Position des Befragers hätten überzeugen sollen. Hingegen ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass die Frage F54 geeignet erscheint, einen solchen suggestiven Eindruck zu hinterlassen. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der ergänzenden Anhörung insgesamt 107 Fragen gestellt wurden, ohne dass die Art der Fragestellung bei den übrigen 106 Fragen und somit insgesamt die Verwertbarkeit des ergänzenden Anhörungsprotokolls in Zweifel gezogen werden müsste.

2.3 Sodann wendet der Beschwerdeführer ein, die Vorinstanz habe es im angefochtenen Entscheid gänzlich unterlassen, seine Schilderungen zur Haft und zur Homosexualität einer Würdigung zu unterziehen, woraus eine durchwegs einseitige, die positiven Glaubhaftigkeitselemente ausschliessende Beurteilung seiner Asylvorbringen resultiere. Die Frage, ob dieser gerügte Mangel einerseits berechtigt erhoben wurde und andererseits, ob er geheilt werden könnte oder zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen müsste, wäre grundsätzlich vorab zu prüfen. Angesichts dessen, dass einerseits im heutigen Zeitpunkt von einem hinreichend erstellten Sachverhalt ausgegangen werden darf und die materielle Prüfung andererseits hinsichtlich der Begehren, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfällt, kann die Frage aber offen bleiben.

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).

4.

4.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe sich in den beiden Anhörungen in wesentlichen Punkten seiner Asylbegründung widersprochen, so hinsichtlich der zweimaligen Festnahme im Anschluss an die Haftentlassung und der sozialen Diskriminierung und Ächtung, die er erfahren habe, was er auf jeweiligen Vorhalt nicht habe plausibel erklären können. Weiter habe er bezüglich der Verhaftung vom (...) keine substanziierten Angaben machen können. Diese würden vielmehr vage und allgemein erscheinen und er habe durchgehend Mühe bekundet, konkrete Vorfälle und Beispiele zu nennen, weshalb die fragliche Haft und die angeblichen Folgen daraus nicht geglaubt werden könnten. Das Vorbringen, er sei etwa (Nennung Zeitpunkt) nach seiner ersten Haft wegen Fehlens eines Passierscheins für (Nennung Dauer) auf dem Polizeiposten festgehalten worden, entfalte keine Asylrelevanz, da er ohne Auflagen aus der Haft entlassen worden sei und die Verfolgung zum Zeitpunkt seiner Ausreise knapp (Nennung Zeitpunkt) später als abgeschlossen gelten könne. Sodann sei nach gängiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Furcht, in den Nationaldienst eingezogen zu werden, an sich nicht asylrelevant. Die blosse Befürchtung, irgendwann einmal für den Militärdienst aufgeboten zu werden, reiche dazu nicht aus. Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht zum Militärdienst aufgeboten worden sei, sei das Vorbringen als nicht asylrelevant zu erachten. Schliesslich erscheine die geltend gemachte illegale Ausreise angesichts der diesbezüglich vagen, stereotypen, unsubstanziierten und widersprüchlichen Angaben ebenfalls als nicht glaubhaft.

4.2 In materieller Hinsicht hielt der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Ausführungen entgegen, seine Ausführungen zur Verhaftung, zur Haft sowie den dort erlittenen Misshandlungen seien geprägt von detaillierten, realitätsnahen und authentischen Schilderungen. So habe er die belastende Situation als Homosexueller und die faktische Isolation deswegen geschildert wie auch eingehende Ausführungen zum Gefängnis und dem Haftalltag geliefert. An den bereits in der BzP genannten Haftdaten habe er während der Anhörung festgehalten und anlässlich der BzP ein reines Männerteam für die nachfolgende Anhörung verlangt, was bereits auf seine geschlechterspezifischen Vorbringen hingedeutet habe. Ferner habe er anlässlich seiner Anhörung - entgegen der vorinstanzlichen Ansicht - glaubhaft machen können, dass er aufgrund seiner sexuellen Orientierung eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe. Sowohl die Beschreibung der Reaktion von Dritten als auch die eigene Reaktion seien als starke Realkennzeichen zu werten. Da Homosexualität in Eritrea nicht nur gesellschaftlich geächtet, sondern auch strafrechtlich geahndet werde, sei bei der Beurteilung seines Aussageverhaltens verständlich, dass er anfänglich gezögert habe, seine Homosexualität preiszugeben. Gemäss dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) C-148/13 bis C-150713 vom 2. Dezember 2014 dürfe betreffend der homosexuellen Ausrichtung nicht von einem unglaubhaften Sachverhaltsvortrag ausgegangen werden, nur weil die behauptete sexuelle Ausrichtung nicht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit zur Darlegung der Verfolgungsgründe geltend gemacht worden sei. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung würden die Elemente für die Richtigkeit seiner Sachverhaltsdarstellung überwiegen. Er habe somit in hinreichender Weise glaubhaft gemacht, dass er wegen seiner Homosexualität ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen sei. Es liege eine begründete Furcht vor einer künftigen asylrelevanten Verfolgung vor, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei.

5.

5.1 Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe und der angerufenen Beweismittel sowie der vom SEM im angefochtenen Entscheid gezogenen Schlussfolgerungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Homosexualität geltend gemachten behördlichen Festnahmen und Behelligungen sowie die daraus resultierende Diskriminierung und soziale Ächtung überwiegend glaubhaft ist.

5.1.1 Das Gericht erachtet die Argumente, welche das SEM hinsichtlich der angeführten Haft vom (...) bis (...) gegen die Glaubhaftigkeit ins Feld führt, hauptsächlich als unbegründet. So ist das Argument, der Beschwerdeführer habe hinsichtlich der Ursachen der Haft im Rahmen der ersten Anhörung unklare Angaben gemacht und in der zweiten Anhörung zu den Gründen zwar zusätzliche Informationen geliefert, jedoch nur in Form von Mutmassungen und vagen Angaben, zwar nicht belanglos, jedoch aufgrund des Umstands, dass sich über den Informationsstand der eritreischen Behörden wie auch deren Modus Operandi nur mutmassen lässt, ohne entscheidendes Gewicht (vgl. zur Zurückhaltung beim Kriterium der Plausibilität von Verfolgungshandlungen Urteil des BVGer D-7912/2016 vom 12. Februar 2018 E. 5.1 m.w.H.). Gleiches gilt auch für die Angaben dazu, wie sich die Information über seine Haftgründe verbreitet hätten wie auch zum Ablauf der Verhöre. Der Beschwerdeführer vermochte - wenn auch in knapper Form - die Örtlichkeit und den Ablauf der Verhöre zu beschreiben. Darüber hinaus wies er auf sein Gefühl der Isolation, den beeinträchtigten psychischen Zustand und auf seine draussen wartende Mutter hin, die - ohne Antwort zu erhalten - nach ihm gefragt habe (vgl. act. A22/16 S. 6). Zu kurz greift das Argument des SEM, wonach der Beschwerdeführer auf die Frage nach der Veränderung seiner Situation im Anschluss an den Transfer vom Polizeiposten ins Gefängnis lediglich einen kurzen und stereotypen Tagesverlauf in Gefangenschaft geschildert habe, ohne auf die Frage zu antworten. So schilderte er durchaus einige Veränderungen zum vorgängigen Postenaufenthalt. Er habe, nachdem er vorher isoliert gewesen sei, zwei Stunden nach draussen gehen können und drei Mal täglich etwas zu essen erhalten (vgl. act. A22/16 S. 6). Sodann ist festzuhalten, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörungen zu den Umständen seines über (Nennung Dauer) Haftaufenthalts etliche Einzelheiten und auch Realkennzeichen enthalten. So beschrieb er seine Zelle sowie den Arbeitsalltag im Gefängnis mit mehreren Einzelheiten, gab detailliert Auskunft über seine Mithäftlinge, mit denen er Kontakte gepflegt habe, und vermochte auch über seine Gefühlslage, insbesondere nach dem Tod seines (Nennung Verwandter) im (...), zu berichten (vgl. act. A19/23 S. 13 f.). Auch wenn die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem (Nennung Dauer) Haftaufenthalt nicht besonders ausführlich erscheinen mögen, wie dies das SEM in seinen Erwägungen bemängelt, sind sie nicht derart spärlich, als dass ihnen jegliche Glaubhaftigkeit abzusprechen wäre. Dabei gilt es in Erinnerung zu rufen, dass die Glaubhaftigkeit ein reduziertes Beweismass darstellt und
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen lässt. Ausserdem ist nicht per se auszuschliessen, dass während der fraglichen Haft eine gewisse Monotonie herrschte und dem Beschwerdeführer daher keine weiteren, besonderen Vorkommnisse widerfuhren.

5.1.2 Zwar äusserte sich der Beschwerdeführer im Weiteren hinsichtlich des tatsächlichen Bestehens einer homosexuellen Beziehung im Rahmen der beiden Anhörungen uneinheitlich, indem er anlässlich der ersten Anhörung zunächst verneinte, dass er eine homosexuelle Beziehung zu D._______ gehabt habe (vgl. act. A19/23 S. 12), und dies dann im Rahmen der ergänzenden Anhörung bejahte (vgl. act. A22/16 S. 4). Jedoch ist seinem in der Beschwerdeschrift geäusserten Einwand, dass es bei der Beurteilung des Aussageverhaltens verständlich sei, dass er seine Homosexualität nur zögerlich preisgegeben habe, in dem Sinne beizupflichten, als dass dieser Umstand jedenfalls geeignet erscheint, die fragliche Unstimmigkeit erheblich zu relativieren. Soweit der Beschwerdeführer auf die Rechtsprechung des EuGH verweist, worin der Gerichtshof festgehalten habe, dass nicht von einem unglaubhaften Sachverhaltsvortrag ausgegangen werden dürfe, nur weil die behauptete sexuelle Ausrichtung nicht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit zur Darlegung der Verfolgungsgründe geltend gemacht worden sei, ist festzustellen, dass das SEM vorliegend weder den Umstand einer erst nach und nach dargelegten Homosexualität gerügt noch kritisiert hat, dass die Vorbringen deshalb unglaubhaft seien, weil die Homosexualität nicht schon in der BzP geltend gemacht worden sei. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer bereits im Rahmen der BzP gefragt, ob er bei entsprechend gelagerten Fluchtgründen lieber durch ein reines Männerteam befragt werden wolle, was dieser bejahte, weshalb in der Folge die erste Anhörung entsprechend personell zusammengesetzt wurde. Aus dem angefochtenen Asylentscheid wird denn auch nicht ersichtlich, dass das SEM an der angeführten sexuellen Ausrichtung des Beschwerdeführers zweifeln würde.

5.1.3 Sodann kann dem Argument der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe sich zu den nachfolgenden Verhaftungen in der (ersten) Anhörung mit keinem Wort geäussert, einzig Razzien erwähnt und angeführt, dass er wegen Verlassens der Schule noch einmal verhaftet worden sei, im Ergebnis nicht beigepflichtet werden. So gab er bereits dort an, im Anschluss an seine erste Haft habe er keine Ruhe gehabt, es seien ständig Razzien durchgeführt worden und man habe ihn während (Nennung Dauer) auf einer Polizeistation inhaftiert, weil er keine Identitätskarte respektive keinen Passierschein auf sich getragen habe (vgl. act. A19/23 S. 10). Auch wenn der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf der ersten Anhörung nicht mehr explizit eine weitere, (Nennung Dauer) Haft geltend machte, ist angesichts seines Verweises auf ständige Razzien - bei denen es erfahrungsgemäss zu einer kurzzeitigen Inhaftierung kommen kann - die angeführte Nennung einer weiteren (Nennung Dauer) Haft im Rahmen der ergänzenden Anhörung vorliegend nicht schlechterdings als nachgeschobenes Sachverhaltselement zu werten. Dementsprechend vermag es ihm nicht zum Nachteil zu gereichen, wenn er diese Haft erst im Rahmen der ergänzenden Anhörungen näher konkretisierte.

Hinsichtlich des Vorhalts, wonach er die nach seiner Entlassung einsetzende soziale Diskriminierung durch die Öffentlichkeit anlässlich der ersten (direkten) Anhörung gänzlich unerwähnt gelassen habe, ergibt sich aus dem fraglichen Protokoll kein einheitliches Bild. Wohl führt er dabei auf explizite Nachfrage an, es wisse "keiner" von seiner Homosexualität, um jedoch an einem anderen Punkt der Befragung anzugeben, die anderen Gefangenen hätten davon gewusst und ihn während der Haft deswegen mehrheitlich gemieden (vgl. act. A19/23 S. 12, 16 und 17). Aus dem Kontext der ersten Anhörung ist sodann nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer die Frage 165 dahingehend verstanden haben könnte, wer aus seinem privaten Umfeld von seiner Homosexualität wisse (vgl. act. A19/23 S. 17 F165). Die entsprechende Unstimmigkeit ist demnach auch in diesem Punkt entscheidend abzuschwächen.

5.1.4 Sodann sind die vorinstanzlichen Vorbehalte bezüglich der geltend gemachten illegalen Ausreise, so hinsichtlich der Bezahlung des Schleppers ebenfalls zu relativieren und die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers in der Anhörung lassen sich durchaus als Präzisierungen seiner Angaben im Rahmen der BzP interpretieren. Beide Male gibt er an, den Schlepper in G._______ getroffen und bezahlt zu haben. Dass es in der BzP 1200 Dollar und in der Anhörung 2100 Dollar gewesen seien, ist zwar eine nicht unbedeutende Differenz, kann sich aber auch als blosse Verwechslung in der ersten Zahl darstellen. Der Beschwerdeführer hat sich denn auch nicht selber um die Bezahlung gekümmert, sondern gibt diesbezüglich an, dass seine (Nennung Verwandte) die Zahlung(en) erledigt beziehungsweise alles finanziert habe und erläutert auf Vorhalt, für welche Wegstrecken er wieviel habe bezahlen müssen (vgl. act. A7/11 S. 6; A19/23 S. 17 und 20). Auch zur Grösse der Fluchtgruppe sind die Ausführungen nicht dergestalt, dass diesbezüglich von einem Widerspruch in einem wesentlichen Punkt gesprochen werden kann. Ob die Gruppe nun 18 oder 21 Personen zählte, vermag nicht als entscheidende Unstimmigkeit zu zählen, zumal er in der Anhörung anfügte, es seien nebst 18 Leuten noch drei Babys dabei gewesen, was als eine Präzisierung seiner Angaben in der BzP anzusehen ist (vgl. act. A19/23 S. 17). Ferner stellt der Umstand, dass der Beschwerdeführer offenbar nur wenige Vorbereitungen für seine Flucht traf und schilderte, welche Kleidung und Nahrungsmittel er dafür bereitstellte (vgl. act. A19/23 S. 18), noch nicht per se eine stereotype Aussage dar, zumal er anderer Stelle relativ detailliert über die Finanzierung der Reise Auskunft gab und dabei ausführte, dass dies seine (Nennung Verwandte) erledigt habe (vgl. act. A19/23 S. 17 und 20). Zwar sind die Ausführungen zur Stimmung in der Gruppe und den Erlebnissen während der Flucht relativ dürftig; dabei ist aber zu berücksichtigen, dass ein eher ereignisloser Fussmarsch an die Grenze nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden kann und die Gruppe überdies vom Schlepper angeführt worden sein soll, weshalb es nicht abwegig scheint, dass der Beschwerdeführer zur Frage, wie sie sich in der Nacht orientiert hätten, keine Angaben zu geben vermochte. Immerhin war er imstande einige Details zum Weg über die Grenze anzugeben und einige Ortschaften zu benennen, durch welche sie anschliessend gekommen seien (vgl. act. A19/23 S. 18 f.).

5.1.5 Nach Abwägung der Argumente, die für die Glaubhaftigkeit und denjenigen, die dagegen sprechen, kommt das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zum Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit, die vorgebrachte und mehr als (Nennung Dauer) Haft in den Jahren (...) bis (...) sowie die angeführten weiteren (kurzzeitigen) Inhaftierungen wegen des Vorwurfs einer homosexuellen Beziehung, eine damit verbundene soziale Ächtung und auch die geltend gemachte illegale Ausreise würden in den wesentlichen Punkten den Tatsachen entsprechen, höher ist, als die - wenn auch nicht restlos auszuschliessende - Möglichkeit, diese Sachverhaltselemente seien vom Beschwerdeführer bloss erfunden worden.

5.2

5.2.1 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den heimatlichen Behörden infolge seiner Homosexualität zunächst während (Nennung Dauer) inhaftiert und dabei auch solange misshandelt wurde, bis er zugab, eine homosexuelle Beziehung zu führen. (Nennung Zeitpunkt) nach seiner Haftentlassung wurde er im Rahmen einer Razzia erneut verhaftet, während (Nennung Dauer) inhaftiert und dabei auch zu seiner Homosexualität befragt. Ein (Nennung Zeitpunkt) darauf wiederholte sich dieser Vorfall, wobei man ihn dieses Mal für (Nennung Dauer) inhaftierte. Im Rahmen der kurzzeitigen Inhaftierungen habe man den Beschwerdeführer jeweils nach Geldzahlungen wieder gehen lassen. Sodann wurde er bereits während der Haft von den Mitinsassen wegen seiner Homosexualität schikaniert und gehänselt (vgl. act. A19/23 S. 12; A22/16 S. 6 und 12) und musste auch privat fortwährende soziale Ächtung und Isolation erleiden (vgl. act. A22/16 S. 8 f.).

5.2.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG hat demnach, wer gute - d.h. von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6; BVGE 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.).

Das vorliegend bedeutsame Verfolgungsmotiv der Homosexualität lässt sich unter der in Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erwähnten "sozialen Gruppe" erfassen. Dies steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 7. November 2013 (C-199/12, C-200/12,
C-201/12). Darin wurde festgehalten, homosexuelle Asylsuchende könnten eine bestimmte soziale Gruppe bilden, die der Verfolgung wegen ihrer sexuellen Ausrichtung ausgesetzt sei. So sei die sexuelle Orientierung ein bedeutendes Merkmal der Identität, weshalb von einem Asylsuchenden nicht erwartet werden könne, dass er seine Homosexualität geheim halte oder sich beim Ausleben dieser sexuellen Ausrichtung zurückhalte, um eine Verfolgung zu vermeiden.

5.2.3 Die subjektiv empfundene Furcht des Beschwerdeführers, aufgrund seiner Homosexualität respektive wegen seiner sexuellen Orientierung flüchtlingsrechtliche bedeutsame Nachteile zu erleiden beziehungsweise erneut festgenommen und inhaftiert zu werden, erweist sich sowohl als nachvollziehbar als auch als objektiv begründet (vgl. E. 5.2.1), weshalb infolge der Wiederholungsgefahr solcher behördlicher Festnahmen vorliegend der Kausalzusammenhang zwischen Vorverfolgung und Ausreise ohne Weiteres als gegeben zu erachten ist (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 S. 745). So verliess der Beschwerdeführer Eritrea im (...), nachdem seine (Nennung Verwandte) die illegale Ausreise in die Wege leiten konnte.

5.2.4 In allgemeiner Hinsicht ist festzustellen, dass betreffend Homosexualität in Eritrea und der sich aus dem Bekanntwerden dieser Orientierung ergebenden Konsequenzen keine themenspezifischen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts bestehen. Tatsache ist, dass Homosexualität in Eritrea verboten und mit bis zu mehreren Jahren Gefängnis bestraft werden kann (vgl. bspw. Politisches Asyl für Homosexuelle: "Ein Leben im Schatten des Rechts", www.taz.de > Politik > Nahost, abgerufen am 16.05.2019); die Rechtspraxis ist indessen unklar. Tatsache ist indessen ebenso, dass bislang vom Bundesverwaltungsgericht keine Kollektivverfolgung der Gruppe der Homosexuellen in Eritrea festgestellt wurde und hierzu angesichts der schwer zugänglichen Informations- und Quellenlage auch kein zureichender Anlass besteht. Die erforderlichen Voraussetzungen (vgl. BVGE 2011/16: gezielte und intensive gegen das Kollektiv gerichtete Verfolgungsmassnahmen, die eine genügende Dichte aufweisen und über das hinausgehen, was andere Teile der Bevölkerung hinzunehmen haben) sind daher nicht erfüllt. Es genügt somit zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht, die blosse Zugehörigkeit zur Gruppe der Homosexuellen in Eritrea zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Vielmehr ist eine individuelle, konkrete, subjektiv und objektiv begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Benachteiligungen glaubhaft zu machen oder zu beweisen. Dies ist dem Beschwerdeführer angesichts obiger Erörterungen gelungen.

5.2.5 Der Beschwerdeführer war damit im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaft von flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG bedroht und dürfte solche im Falle einer Rückkehr - angesichts der unveränderten Situation der Homosexuellen in Eritrea - weiterhin zu gewärtigen haben. Eine Fluchtalternative innerhalb Eritreas lässt sich vorliegend nicht annehmen, da der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion von Organen der Zentralgewalt und damit unmittelbar staatlich verfolgt worden ist, weshalb ein Wegzug in einen anderen Landesteil solche Nachstellungen regelmässig nicht effektiv zu unterbinden vermag (vgl. dazu auch BVGE 2011/51 E. 8.5.1. S. 18 und E. 8.6. S. 20).

6.

6.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfüllt. Da den Akten keine Anhaltspunkte für ein Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG zu entnehmen sind, ist ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (Art. 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 49 Grundsatz - Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt.
AsylG).

6.2 Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs.1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts des Obsiegens des Beschwerdeführers ist das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin dem SEM zur Vergütung unter dem Titel einer Parteientschädigung gemäss Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG aufzuerlegen.

In der Kostennote vom 6. Dezember 2017 wird ein Aufwand von 9.75 Stunden und eine Spesenpauschale von Fr. 50.- geltend gemacht. Der zeitliche Aufwand erscheint im Umfang von 9.5 Stunden als angemessen und der Stundenansatz von Fr. 180.- ist für die Bemessung der Parteientschädigung reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE). Der in der Kostennote ausgewiesene Aufwand ist aber um 0.25 Stunden zu kürzen, zumal der Aufwand für die Erstellung und Einreichung der Honorarnote im Stundenansatz bereits enthalten ist, weil es sich um eine Sekretariatsarbeit handelt. Spesen sind gemäss Art. 11 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 11 Auslagen der Vertretung - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
a  für Reisen: die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in der ersten Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein kostengünstiges Arrangement der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: je 25 Franken;
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: 170 Franken pro Nacht.
2    Anstelle der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden. Der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200112 zur Bundespersonalverordnung.
3    Anstelle der tatsächlichen Kosten nach den Absätzen 1 und 2 kann ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen.
4    Für Kopien können 50 Rappen pro Seite berechnet werden.
VGKE aufgrund der tatsächlichen Kosten auszuzahlen. Die geltend gemachte Pauschale ist somit nicht zu vergüten, zumal keine besonderen Verhältnisse vorliegen, welche die Auszahlung eines Pauschalbetrags rechtfertigen würden (vgl. Art. 11 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 11 Auslagen der Vertretung - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
a  für Reisen: die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in der ersten Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein kostengünstiges Arrangement der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: je 25 Franken;
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: 170 Franken pro Nacht.
2    Anstelle der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden. Der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200112 zur Bundespersonalverordnung.
3    Anstelle der tatsächlichen Kosten nach den Absätzen 1 und 2 kann ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen.
4    Für Kopien können 50 Rappen pro Seite berechnet werden.
VGKE). Die Parteientschädigung - welche von der Vorinstanz zu leisten ist - ist gerundet demnach auf Fr. 1847.- festzusetzen und das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2017 wird aufgehoben.

3.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.

4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1847.- zu entrichten.

6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber

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