Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B 640/2013

Urteil vom 4. November 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Denys,
Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dina Raewel,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
2. Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Götte,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Genugtuung; Verweisung auf den Zivilweg,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 5. April 2013.

Sachverhalt:

A.
Das Bezirksgericht Bülach sprach Y.________ am 20. Juni 2011 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, des Raubes, des Angriffs, der gewerbsmässigen Hehlerei, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig. Die Verfahren wegen mehrfacher Sachbeschädigung (ND 16 und ND 18-20) sowie mehrfachen Hausfriedensbruchs (ND 15 f. und ND 18-20) stellte es ein. Es verurteilte Y.________ zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten und ordnete eine ambulante Behandlung (Art. 63
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
a  der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
4    Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.
StGB) an, ohne den Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben. Es beschloss die Verwertung der beschlagnahmten Gegenstände und entschied über die geltend gemachten Zivilforderungen bzw. verwies diese auf den Zivilweg. Unter anderem hiess es die Schadenersatzforderung von X.________ dem Grundsatz nach gut und verwies sie zur Bestimmung der Höhe auf den Zivilweg. Schliesslich verpflichtete es Y.________, ihr eine Genugtuung von Fr. 2'000.-- zuzüglich 5 % Zins ab 27. September 2009 zu bezahlen.

B.
Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 5. April 2013 auf Berufung von Y.________ und X.________ den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Angriffs. Die übrigen Schuldsprüche, die Einstellungen, die Anordnung der ambulanten Massnahme und die Verwertung erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Das Obergericht verurteilte Y.________ zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten. Es erhöhte die von ihm an X.________ zu leistende Genugtuung auf Fr. 5'000.-- und verwies das Genugtuungsbegehren im Mehrbetrag auf den Zivilweg. Hinsichtlich der übrigen Zivilforderungen blieb der erstinstanzliche Entscheid unangefochten.

Der Schuldspruch wegen Angriffs stützt sich auf folgenden Sachverhalt: Am 27. September 2009 schlug und trat Y.________ zusammen mit einer anderen Person X.________ derart, dass sie zu Boden stürzte. Sie erlitt eine Hirnerschütterung, einen offenen Nasenbeinbruch und Prellungen an den Ellbogen.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Obergerichts sei aufzuheben. Y.________ sei zu verpflichten, ihr persönlich bzw. für ihre Tochter eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 50'000.-- bzw. Fr. 10'000.--, je zuzüglich Zins von 5 % seit dem 27. September 2009, zu bezahlen. Sie ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Höhe der ihr zugesprochenen Genugtuung und die Verweisung ihres Begehrens im Mehrbetrag auf den Zivilweg. Sie ist Opfer einer Straftat geworden (Art. 116 Abs. 1 StPO/Art. 1 Abs. 1
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 1 Grundsätze - 1 Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe).
1    Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe).
2    Anspruch auf Opferhilfe haben auch der Ehegatte oder die Ehegattin des Opfers, seine Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahestehen (Angehörige).
3    Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin:
a  ermittelt worden ist;
b  sich schuldhaft verhalten hat;
c  vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.
OHG) und hatte als Privatklägerin im kantonalen Verfahren Schadenersatz und Genugtuung gefordert. Sie ist zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG; siehe auch Urteil 6B 89/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 1.2.1 2. Abschnitt mit Hinweisen).

1.2. Soweit die Beschwerdeführerin die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ergänzt bzw. ihnen ihre Sicht der Dinge gegenüberstellt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Sie erhebt keine Willkürrüge (vgl. Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234 mit Hinweisen).

1.3. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, soweit die Beschwerdeführerin auf ihre Ausführungen oder die Akten im kantonalen Verfahren verweist. Gemäss Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG ist in der Begründung der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerdeführerin wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1). Die massgeblichen Ausführungen müssen in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein. Ein Verweis auf frühere Rechtsschriften oder auf die Verfahrensakten ist unzulässig (BGE 138 IV 47 E. 2.8.1; 133 II 396 E. 3.1 S. 400; je mit Hinweisen).

2.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR, aArt. 38
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OHG und Art. 126 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 126 Entscheid - 1 Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person:
1    Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person:
a  schuldig spricht;
b  freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist.
2    Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn:
a  das Strafverfahren eingestellt wird;
abis  darüber nicht im Strafbefehlsverfahren entschieden werden kann;
b  die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat;
c  die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet;
d  die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist.
3    Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst.
4    In Fällen, in denen Opfer beteiligt sind, kann das Gericht vorerst nur den Schuld- und Strafpunkt beurteilen; anschliessend beurteilt die Verfahrensleitung als Einzelgericht nach einer weiteren Parteiverhandlung die Zivilklage, ungeachtet des Streitwerts.
StPO.

2.1. Die Vorinstanz hält fest, bei der Beschwerdeführerin habe vor dem Angriff des Beschwerdegegners 2 eine psychische Grunderkrankung vorgelegen, weswegen sie sich habe stationär behandeln lassen. Das von der Beschwerdeführerin eingereichte Gutachten der A.________ bzw. die darin zitierten Akten bestätigten eine solche Grunderkrankung. Die Beschwerdeführerin habe sich seit längerem am Rande der Erschöpfung befunden und sei bereits am 16. August 2009 in der psychiatrischen Poliklinik vorstellig geworden. Sie habe Probleme am Arbeitsplatz gehabt, wo sie auch Suizidgedanken geäussert habe. Nach gutachterlicher Darstellung sei der Beschwerdeverlauf schwierig zu erfassen. Die Beschwerden der Angegriffenen würden zwar überwiegend wahrscheinlich in natürlichem Kausalzusammenhang zum Vorfall vom 27. September 2009 stehen. Dieses Ereignis müsse aber nicht die alleinige Ursache dafür sein (Urteil S. 37 f. E. 3.4). Die Vorinstanz erwägt, da die psychischen Auswirkungen der Tat bei der Beschwerdeführerin nicht geklärt seien, könne gestützt darauf auch nicht auf eine aussergewöhnliche Betroffenheit ihrer Tochter geschlossen werden (a.a.O. S. 38 f. E. 3.6). Als Folge des Angriffs auf die Beschwerdeführerin würden lediglich ihre körperlichen
Leiden feststehen. Unbestritten sei, dass ein solcher Vorfall auch psychische Beeinträchtigungen hervorrufen könne, die einen Anspruch auf Genugtuung begründeten. In diesem Verfahren sei die Abklärung des Umfangs dieses Anspruchs aufgrund der medizinischen Komplexität des Beschwerdebilds der Angegriffenen nicht möglich. Dazu wäre eine umfassende ärztliche Abklärung nötig. Die Beschwerdeführerin sei ohne Vorwarnung grundlos von hinten angegriffen worden. Die Polizei habe sie blutüberströmt gefunden. Sie sei nicht ansprechbar gewesen und habe drei Tage stationär im Spital behandelt werden müssen. Dies alles zeige die Schwere des erlittenen Unrechts, was die Festsetzung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.-- (zuzüglich Zins) rechtfertige. Im Mehrbetrag seien die Genugtuungsansprüche auf den Zivilweg zu verweisen (a.a.O. S. 39 E. 3.8).

2.2. Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, angesichts ihrer massiven und anhaltenden körperlichen Beeinträchtigungen, wie ihrer sog. frozen shoulder, sei die zugesprochene Genugtuung von Fr. 5'000.-- viel zu tief, ergänzt sie die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz bzw. weicht sie davon ab (Beschwerde S. 7 f. Ziff. 21-25). Damit ist sie nicht zu hören (E. 1.2). Die Vorinstanz trägt bei der Festsetzung der Höhe der Genugtuung für die körperlichen Leiden der Beschwerdeführerin den wesentlichen Kriterien Rechnung (vgl. BGE 132 II 117 E. 2.2.2 f. mit Hinweisen). Dass sie von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten ausgegangen wäre oder relevante Bemessungskriterien nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich.

2.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung wegen des Angriffs des Beschwerdegegners 2 leide sie an einer irreversiblen Persönlichkeitsveränderung. Ohne Medikamente könne sie ihren Alltag nicht bewältigen. Ihre psychische Beeinträchtigung sei sowohl durch das eingereichte interdisziplinäre Gutachten als auch durch die sie behandelnde Psychiaterin sowie die zahlreichen medizinischen Berichte belegt. Die Vorinstanz gelange daher unzutreffend zum Schluss, zur Abklärung ihres Beschwerdebildes sei aufgrund der medizinischen Komplexität eine umfassende ärztliche Abklärung nötig. Für das von ihr eingereichte Gutachten sei sie u.a. in psychosomatischer und orthopädischer Hinsicht untersucht worden. Ein weiteres Gutachten sei nicht erforderlich. Angesichts der ausgewiesenen Kausalität zwischen dem Angriff und ihrer vermutungsweise lebenslangen psychischen Beeinträchtigung sei die Beurteilung ihrer Genugtuungsforderung nicht unverhältnismässig aufwendig. Von ihrem psychischen Zustand sei auch ihre Tochter aussergewöhnlich betroffen (Beschwerde S. 8 ff. und 13 ff.).

2.4.

2.4.1. Das Strafgericht kann die Zivilansprüche nur dem Grundsatz nach entscheiden und das Opfer im Übrigen an das Zivilgericht verweisen, wenn die vollständige Beurteilung einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde (aArt. 38 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 126 Entscheid - 1 Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person:
1    Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person:
a  schuldig spricht;
b  freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist.
2    Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn:
a  das Strafverfahren eingestellt wird;
abis  darüber nicht im Strafbefehlsverfahren entschieden werden kann;
b  die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat;
c  die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet;
d  die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist.
3    Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst.
4    In Fällen, in denen Opfer beteiligt sind, kann das Gericht vorerst nur den Schuld- und Strafpunkt beurteilen; anschliessend beurteilt die Verfahrensleitung als Einzelgericht nach einer weiteren Parteiverhandlung die Zivilklage, ungeachtet des Streitwerts.
Satz 1 OHG [Fassung vom 23. März 2007, AS 2008 1607], der vorliegend nach Art. 48 lit. a
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 48 Übergangsbestimmungen - Das bisherige Recht gilt für:
a  Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung für Straftaten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt worden sind; für Ansprüche aus Straftaten, die weniger als zwei Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt worden sind, gelten die Fristen nach Artikel 25;
b  hängige Gesuche um Kostenbeiträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht wurden.
OHG massgebend ist, und dessen Wortlaut identisch mit Art. 9 Abs. 3 aOHG ist [Fassung vom 4. Oktober 1991, AS 1992 2465]; vgl. den geltenden Art. 126 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 126 Entscheid - 1 Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person:
1    Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person:
a  schuldig spricht;
b  freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist.
2    Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn:
a  das Strafverfahren eingestellt wird;
abis  darüber nicht im Strafbefehlsverfahren entschieden werden kann;
b  die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat;
c  die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet;
d  die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist.
3    Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst.
4    In Fällen, in denen Opfer beteiligt sind, kann das Gericht vorerst nur den Schuld- und Strafpunkt beurteilen; anschliessend beurteilt die Verfahrensleitung als Einzelgericht nach einer weiteren Parteiverhandlung die Zivilklage, ungeachtet des Streitwerts.
Satz 1 StPO). Das entscheidende Kriterium zur Beurteilung der Verhältnismässigkeit des Aufwands bildet die Komplexität und die erforderliche Zeit zur Abklärung der Zivilansprüche. Je komplizierter diese Forderungen sind und je mehr Zeit ihre betragsmässige Festsetzung beansprucht, desto unverhältnismässiger ist der Aufwand. Grundsätzlich hat das Strafgericht die Zivilbegehren des Opfers zu beurteilen. Das entspricht dem Zweck des OHG, wonach das Opfer seine Zivilansprüche aus der Straftat auf dem im Vergleich zum Zivilprozess einfacheren Weg des Strafverfahrens geltend machen kann (BGE 123 IV 78 E. 2b S. 82; 122 IV 37 E. 2c S. 42; je mit Hinweisen). Dem Strafgericht steht bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit ein Ermessensspielraum zu (Urteil
6B 89/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 4.3), in den das Bundesgericht nur zurückhaltend eingreift (BGE 133 III 257 E. 3.2 mit Hinweisen).

2.4.2. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill. Bemessungskriterien sind v.a. die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 mit Hinweisen).

Die konstitutionelle Prädisposition der geschädigten Person - d.h. eine eigentliche Anomalie, akut oder latent vorbestehende Leiden - kann als mitwirkender Zufall zu einer Kürzung des Ersatzanspruchs führen und die Schadensberechnung (Art. 42
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
1    Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
2    Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen.
3    Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26
OR) oder die Bemessung des Schadenersatzes (Art. 43
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 43 - 1 Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat.
1    Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat.
1bis    Im Falle der Verletzung oder Tötung eines Tieres, das im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten wird, kann er dem Affektionswert, den dieses für seinen Halter oder dessen Angehörige hatte, angemessen Rechnung tragen.27
2    Wird Schadenersatz in Gestalt einer Rente zugesprochen, so ist der Schuldner gleichzeitig zur Sicherheitsleistung anzuhalten.
/44
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
1    Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
2    Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen.
OR) beeinflussen. Davon abzugrenzen sind einfache konstitutionelle Schwächen der geschädigten Person, die mangels einer allgemeinen Eignung, einen Schaden herbeizuführen, als Herabsetzungsgründe ausser Betracht fallen. Die vermögensrechtlichen Folgen vorbestehender Schwächen, die sich mit Sicherheit oder doch mit hoher Wahrscheinlichkeit auch ohne das schädigende Ereignis ausgewirkt hätten, sind von der Schadensberechnung anteilsmässig auszuscheiden. Wäre der Schaden dagegen ohne den Vorfall voraussichtlich überhaupt nicht eingetreten, so bleibt der Haftpflichtige dafür voll verantwortlich, wenn der krankhafte Vorzustand den Eintritt des Schadens begünstigt oder dessen Ausmass vergrössert hat. Dem Anteil der Prädisposition kann in diesem Fall im Rahmen von Art. 44
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
1    Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
2    Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen.
OR Rechnung getragen werden (BGE 131 III 12 E. 4; 113 II 86 E. 1b S. 90 und E. 3b; je mit Hinweisen).

2.5. Für die Vorinstanz steht eine vorbestehende psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin fest, während die Auswirkungen der Straftat in psychischer Hinsicht noch nicht geklärt sind. Mit ihren Einwänden entfernt sich die Beschwerdeführerin grösstenteils von diesen verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz. Auf die Beschwerde kann insofern nicht eingetreten werden (E. 1.2). Steht nicht fest, in welchem Umfang psychische Leiden der Beschwerdeführerin auf die Straftat des Beschwerdegegners 2 zurückzuführen sind und ob bzw. inwiefern sich eine allfällige konstitutionelle Prädisposition darauf ausgewirkt hat, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine ärztliche Abklärung als nötig erachtet, um die diesbezüglichen Genugtuungsansprüche der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter festsetzen zu können. Zusätzliche Beweismassnahmen könnten z.B. in der Einvernahme der die Beschwerdeführerin behandelnden Psychiaterin, in der Einholung eines Gutachtens durch das Gericht und im Beizug von Unterlagen zur psychischen Grunderkrankung der Beschwerdeführerin bestehen. Überdies hiess die Vorinstanz deren Schadenersatzforderung antragsgemäss dem Grundsatz nach gut und verwies sie zur Bestimmung der Höhe auf den Zivilweg. Auf diesem wird die
Beschwerdeführerin somit zugleich auch ihre weiteren Genugtuungsansprüche geltend machen können. Im Lichte dieser Umstände verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, weil sie die Genugtuungsforderung der Beschwerdeführerin im Fr. 5'000.-- übersteigenden Betrag auf den Zivilweg verweist.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. November 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Pasquini