Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BE.2012.9

Beschluss vom 4. Oktober 2012 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Sarah Wirz

Parteien

Eidgenössische Steuerverwaltung,

Gesuchstellerin

gegen

A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Blum,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
1    Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2    Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3    Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).
VStrR)

Sachverhalt:

A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend "ESTV") führt gestützt auf Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (SR 642.21; VStG) ein Verwaltungsstrafverfahren gegen Unbekannt wegen Verdachts auf Abgabebetrug (Art. 14 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht [SR 313.0; VStrR]), eventuell Hinterziehung von Verrechnungssteuern im Umfang von rund CHF 21.3 Mio. (Art. 61
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 61 - Wer vorsätzlich oder fahrlässig, zum eigenen oder zum Vorteil eines andern:
a  dem Bunde Verrechnungssteuern vorenthält,
b  die Pflicht zur Meldung einer steuerbaren Leistung (Art. 19 und 20) nicht erfüllt oder eine unwahre Meldung erstattet,
c  eine ungerechtfertigte Rückerstattung der Verrechnungssteuer oder einen andern unrechtmässigen Steuervorteil erwirkt,
VStG), begangen im Geschäftsbereich der B. SA. Der Untersuchung liegt der Verdacht zugrunde, dass die B. AG im Geschäftsjahr 2009 ihrem Aktionär C. eine verrechnungssteuerpflichtige Leistung im Umfang von rund CHF 60.9 Mio. hat zukommen lassen, ohne die darauf geschuldete Verrechnungssteuer fristgerecht gegenüber der ESTV zu deklarieren und abzurechnen (act. 1, S. 2).

B. Im Rahmen dieser Untersuchung fand, nach Hinweisen der Geschäftsführer der B. AG, am 4. April 2012 in Z. im Lager der D. SA, welche per 30. März 2012 im Handelsregister aufgrund der Fusion mit der A. AG gelöscht wurde, eine Hausdurchsuchung statt. Dabei wurden Papiere und elektronische Datenträger sichergestellt (act. 1.1 und act. 1.3.). Dagegen erhob A. AG als Rechtsnachfolgerin der D. SA Einsprache, worauf die Papiere und die elektronischen Datenträger versiegelt wurden (act. 1.3).

C. Mit Gesuch vom 16. Mai 2012 gelangte die ESTV an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt Folgendes (act. 1):

"1. Die ESTV sei zu ermächtigen, die am 4. April 2012 bei der Gesuchsgegnerin in Z., sichergestellten Papiere und elektronischen Datenträger zu entsiegeln und zu durchsuchen.

2. Die Verfahrenskosten seien der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen."

A. AG beantragt in der Gesuchsantwort vom 15. Juni 2012 was folgt (act. 5):

"1. Es sei auf das Entsiegelungsgesuch der ESTV vom 16. Mai 2012 nicht einzutreten und die sichergestellten Papiere und Datenträger unverzüglich der Gesuchsgegnerin zurückzugeben.

2. Eventualiter: Es sei der ESTV zu untersagen, die am 4. April 2012 bei der Gesuchsgegnerin in Z., sichergestellten Papiere und Datenträger zu entsiegeln und zu durchsuchen.

3. Subeventualiter: Es sei der ESTV zu untersagen, die am 4. April 2012 bei der Gesuchsgegnerin in Z., sichergestellten Papiere und Datenträger zu entsiegeln und zu durchsuchen, soweit sie nicht das E.-Projekt oder die Beziehung zwischen der B. AG, der F. SA und Herrn C. im Zusammenhang mit dem E.-Projekt betreffen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Eidgenössischen Steuerverwaltung."

Die Gesuchsantwort wurde der ESTV am 18. Juni 2012 übermittelt (act. 6), worauf diese mit Eingabe vom 6. Juli 2012 eine Stellungnahme einreichte, worin sie an ihren Anträgen festhält und zusätzlich beantragt, für den Fall einer nur teilweisen Entsiegelung sei eine forensische Kopie der Asservate 1, 2 und 3 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens beim Gericht zu hinterlegen (act. 7). Diese Eingabe wurde dem Rechtsvertreter der A. AG am 9. Juli 2012 zur Kenntnis gebracht (act. 8), worauf diese am 17. Juli 2012 beantragen liess, es sei die Eingabe vom 6. Juli 2012 aus dem Recht zu weisen, eventualiter sei ihm eine kurze Frist zur Einreichung einer Stellungnahme anzusetzen (act. 9).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 67 Abs. 1
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 67 - 1 Das Verwaltungsstrafrechtsgesetz vom 22. März 1974125 findet Anwendung; verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde im Sinne jenes Gesetzes ist die ESTV.126
1    Das Verwaltungsstrafrechtsgesetz vom 22. März 1974125 findet Anwendung; verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde im Sinne jenes Gesetzes ist die ESTV.126
2    Wird die Widerhandlung im Verfahren vor einer kantonalen Behörde begangen, so ist diese zur Anzeige an die ESTV verpflichtet.
3    Die kantonale Behörde kann für Ordnungswidrigkeiten (Art. 64) Bussen bis zu 500 Franken verhängen; das Verfahren richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen der kantonalen Steuergesetzgebung.
VStG findet auf Strafverfahren im Rahmen des VStG das VStrR Anwendung. Folglich richtet sich das Verfahren betreffend Entsiegelung nach Art. 50
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
1    Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2    Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3    Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).
VStrR.

1.2 Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere und Datenträger (vgl. hierzu BGE 108 IV 76 E. 1) durchsucht, so ist dem Inhaber derselben wenn immer möglich vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
1    Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2    Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3    Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).
VStrR). Zur Einsprache gegen die Durchsuchung ist nur der Inhaber der Papiere legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 1S.28/2005 vom 27. September 2005, E. 2.4.2, mit Hinweis auf den Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2005.20 vom 23. Juni 2005, E. 2.1.1). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
1    Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2    Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3    Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).
VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG). Im VStrR besteht keine Frist zur Einreichung des Entsiegelungsgesuchs. Jedoch gilt es auch in diesem Verfahren das allgemeingültige Beschleunigungsgebot zu beachten.

1.3 Die Gesuchsgegnerin als Nachfolgerin der D. SA gilt als Inhaberin der in den Räumlichkeiten der D. SA sichergestellten Akten und Datenträger, womit sie zur Einsprache legitimiert ist. Entgegen der Darstellungen der Gesuchsgegnerin verstösst das Entsiegelungsgesuch vom 16. Mai 2012 bezüglich der am 4. April 2012 erfolgten Siegelung, nicht gegen das Beschleunigungsgebot. Auf das Entsiegelungsgesuch ist einzutreten.

2. Gemäss konstanter Praxis der Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist und, sofern dies bejaht wird, in einem zweiten Schritt, ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Von einer Durchsuchung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls zu den Akten zu nehmen. Eine derartige Durchsuchung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzunehmen ist, dass sich unter den sichergestellten Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
1    Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2    Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3    Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).
VStrR) und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit respektiert wird. Die Durchsuchung von Papieren ist dabei mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung der Berufs- und Amtsgeheimnisse durchzuführen (Art. 50 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
1    Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2    Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3    Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).
und 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
1    Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2    Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3    Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).
VStrR; vgl. zum Ganzen die Entscheide des Bundesstrafgerichts BE.2008.3 vom 24. Juni 2008, E. 3; BE.2007.10 vom 14. März 2008, E. 2; BE.2007.8 und BE.2007.9 jeweils vom 28. Januar 2008, E. 2 m. w. H.).

3.

3.1 Im Entsiegelungsentscheid ist vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tatverdacht für eine Durchsuchung besteht. Dazu bedarf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls alternativ auch unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar vorgenommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (vgl. zum Ganzen den Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2006.7 vom 20. Februar 2007, E. 3.1 m. w. H.). Diese Überlegungen gelten gleichermassen auch für das Verwaltungsstrafverfahren, gibt es doch diesbezüglich keinen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Rechtsanwendung (Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2010.17 vom 12. November 2010, E. 3.1).

3.2 Die Gesuchstellerin ermittelt wegen des Verdachts auf Abgabebetrug (Art. 14
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz.
VStrR), eventuell Hinterziehung von Verrechnungssteuern (Art. 61
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 61 - Wer vorsätzlich oder fahrlässig, zum eigenen oder zum Vorteil eines andern:
a  dem Bunde Verrechnungssteuern vorenthält,
b  die Pflicht zur Meldung einer steuerbaren Leistung (Art. 19 und 20) nicht erfüllt oder eine unwahre Meldung erstattet,
c  eine ungerechtfertigte Rückerstattung der Verrechnungssteuer oder einen andern unrechtmässigen Steuervorteil erwirkt,
VStG) gegen Unbekannt, angeblich begangen im Geschäftsbereich B. AG im Geschäftsjahr 2009. Es steht der Vorwurf im Raum, die B. AG habe im Geschäftsjahr 2009 ihrem Aktionär C. eine verrechnungssteuerpflichtige Leistung im Umfang von rund CHF 60.9 Mio. zukommen lassen, ohne die darauf geschuldete Verrechnungssteuer fristgerecht gegenüber der ESTV zu deklarieren und abzurechnen. Die Leistung sei durch diverse Vorkehrungen verschleiert worden.

3.3 Gemäss Vorbringen der Gesuchstellerin ist von folgendem Sachverhalt auszugehen (act. 1, S. 3 ff.):

Die B. AG, welche Beratungsdienstleistungen für deutsche Firmen im Energiebereich erbringe und deren Beteiligungen bis zum 16. Dezember 2009 zu 100% von C. gehalten worden seien, habe der F. SA in Liquidation gemäss Vertrag vom 20. Mai 2009 ein Darlehen von EUR 26 Mio. (CHF 39.5 Mio.) gewährt. Als Sicherheit für das Darlehen und die Zinsen habe die F. SA in Liquidation ihre sämtlichen gegenwärtigen und zukünftigen Erträge aus der Verwertung der Lizenzvereinbarung mit G. vom Dezember 2005 bis zur Höhe der besicherten Forderungen an die B. AG abgetreten. Jedoch seien in keiner Jahresrechnung der F. SA in Liquidation seit ihrer Gründung im Oktober 2005 bis ins Geschäftsjahr 2009 Lizenzerträge verbucht worden. Im Jahresabschluss 2007 sei zwar im Anhang darauf hingewiesen worden, dass ab dem Geschäftsjahr 2009 Lizenzeinnahmen erwartet würden; im Jahresabschluss des folgenden Jahres seien dann Lizenzeinnahmen ab dem Geschäftsjahr 2010 in Aussicht gestellt worden.

Im Jahre 2009 seien die Aktien der F. SA in Liquidation zu 25% von der D. SA, zu 16.8% von der H. SA in Liquidation, zu 33% von der I. SA in Liquidation und zu 25% von der J. SA gehalten worden. C. habe zu diesem Zeitpunkt 100% an der K. SA gehalten, welche zu je 100% an der D. SA, der H. SA in Liquidation und der I. SA in Liquidation sowie zu 40% an der J. SA beteiligt gewesen sei. Daraus habe sich im Tatzeitraum eine indirekte Beteiligung von C. an der F. SA in Liquidation von 54.8% ergeben.

Die Auszahlung des Darlehens sei durch die Begleichung einer Forderung der L. AG, Y./Russland gegenüber der F. SA in Liquidation in der Höhe von EUR 26 Mio. erfolgt. Dabei soll es sich um Projektkosten E. gehandelt haben.

In der Zusatzvereinbarung zum Darlehensvertrag, abgeschlossen zwischen B. AG und L. AG am 20. Mai 2009, sei festgehalten, dass die Auszahlung des Darlehens unter anderem durch die Übertragung von Goldbarren und weiterer Vermögenswerte sowie durch die Banküberweisung des Restsaldos in der Höhe von EUR 9.9 Mio. hätte erfolgen sollen. Jedoch habe die B. AG die EUR 9.9 Mio. nicht an die L. AG überwiesen, sondern mit ihrer Forderung gegenüber der M. GmbH, Russland verrechnet. Die M. GmbH habe diesen Betrag nicht an die L. AG sondern auf ein Konto von C. überwiesen. Damit seien rund EUR 9.9 Mio. des Darlehens der B. AG direkt an C. geflossen.

Zur Begleichung der Forderung der L. AG hätten ferner Immobilien "N." im Wert von EUR 7.5 Mio. sowie Wohnungen in X. im Wert von EUR 620'000.-- auf die L. AG übertragen werden sollen. Gemäss den vorhandenen Registerauszügen würden diese Immobilien und Wohnungen heute der O. GmbH, Y./Russland, gehören, obwohl die Forderung der F. SA in Liquidation von der L. AG stammen würde. C. sei indirekt mit 51% an der O. GmbH beteiligt. Somit könne C. auch über diesen Teil der erfolgten Zahlung in der Höhe von rund EUR 8.1 Mio. zur Begleichung der Forderung der L. AG indirekt weiterhin mehrheitlich verfügen.

Unbekannt sei, an wen bzw. an welche Gesellschaft die restlichen Vermögenswerte (bzw. die Restanz des Darlehens) im Wert von rund EUR 8 Mio. gemäss Zusatzvereinbarung übertragen worden seien.

Mit Beschluss der Generalversammlung vom 29. September 2009 sei die F. SA in Liquidation aufgelöst worden. Die Darlehensschuld gegenüber der B. AG sei bei der F. SA in Liquidation als "Darlehen mit Rangrücktritt" ausgebucht worden. Im Gegenzug seien die Projektkosten im Umfang von CHF 40 Mio. abgeschrieben worden, so dass schlussendlich ein Liquidationsverlust von rund CHF 0.5 Mio. resultiert sei. Die F. SA in Liquidation sei daraufhin bereits am 15. März 2010 im Handelsregister gelöscht worden.

Zusammenfassend würde sich ergeben, dass zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung sowohl die B. AG als auch die F. SA in Liquidation mehrheitlich von C. gehalten worden sei. Die F. SA in Liquidation sei seit ihrem ersten Geschäftsjahr überschuldet gewesen. Die Ertragssituation habe der F. SA in Liquidation bereits von Beginn weg verunmöglicht, je einen marktkonformen Zins für das von der B. AG erhaltene Darlehen zu bezahlen. Selbst wenn die B. AG das Darlehen vollständig aus Eigenkapital finanziert hätte, hätte gemäss Rundschreiben der ESTV für Vorschüsse an Beteiligte (Nahestehende) ein Zins von mindestens 2.5% oder jährlich rund CHF 980'000 verrechnet werden müssen. Die Werthaltigkeit der gegebenen Sicherheit im Zeitpunkt des Darlehensvertragsabschlusses sei höchst zweifelhaft, habe doch die F. SA in Liquidation seit ihrer Gründung im Oktober 2005 nie einen Lizenzertrag ausgewiesen und auch nie eine Lizenz aktiviert. Zudem habe die B. AG das Darlehen an die F. SA in Liquidation vollständig abgeschrieben, ohne die dafür geleistete Sicherheit verwertet zu haben. Daraus lasse sich schliessen, dass die Werthaltigkeit der geleisteten Sicherheiten nicht gegeben gewesen sei. Nur gerade vier Monate nach Gewährung des Darlehens sei die Auflösung der F. SA beschlossen worden. Bei der Liquidation der F. SA seien die angeblichen Projektkosten von rund CHF 40 Mio. vollständig abgeschrieben worden. Die Projektresultate haben somit weder verkauft werden können noch habe eine Übertragung auf die Darlehensgeberin stattgefunden. Eine Gegenleistung für die angeblich nach Russland übertragenen Vermögenswerte von rund CHF 40 Mio. sei nicht ersichtlich.

3.4 Die Gesuchstellerin sieht den Grund der Darlehensgewährung durch die B. AG an die F. SA in Liquidation im Verhältnis zwischen dem Anteilsinhaber und den beiden Gesellschaften begründet. Es sei offensichtlich, dass angesichts der finanziellen Situation der F. SA in Liquidation ein Darlehensgeschäft unter unabhängigen Geschäftspartnern mit denselben Bedingungen nie zustande gekommen wäre. Im Zeitpunkt der Darlehensgewährung seien bei der B. AG und der F. SA in Liquidation die gleichen Personen zeichnungsberechtigt gewesen. Die Organe der B. AG seien somit über die finanzielle Situation der F. SA in Liquidation im Bild gewesen. Demnach habe die B. AG ihrem Aktionär C. eine geldwerte Leistung zukommen lassen. Es liege die Vermutung nahe, dass es sich beim Projekt E. und somit bei der Forderung der L. AG um fingierte Geschäfte gehandelt habe, und der Gegenwert des Darlehens indirekt schlussendlich dem beherrschenden Aktionär C. ausgeschüttet worden sei.

3.5 Die Gesuchsgegnerin stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dass der vorgehalte Sachverhalt falsch sei (act. 5, S. 8 ff.). Gemäss ihren Ausführungen handle es sich beim E.-Projekt um ein kombiniertes System zur Erhebung von Maut-Gebühren und der Überwachung des Strassennetzes durch Nukleardetektoren. Damit habe der illegale Transport von radioaktivem Material unterbunden werden sollen. Ein Pilotprojekt des Systems habe im Grossraum W. installiert werden sollen. Das Projekt sei allerdings an politischen Schwierigkeiten in Russland sowie dem Rückzug von Finanzierungszusagen durch die am Projekt beteiligte P. AG gescheitert. Die P. AG sei indirekt mit 15% an der F. SA in Liquidation beteiligt gewesen und habe dafür EUR 14 Mio. gezahlt. Da die unabhängige P. AG bereit gewesen sei, eine Investition in die F. SA in Liquidation von EUR 14 Mio. vorzunehmen, sei es auch für die B. AG vertretbar gewesen, das Darlehen zu gewähren. Damit könne die Darlehensgewährung keine geldwerte Leistung des Aktionärs C. der B. AG darstellen. Dass die als Sicherheit für das Darlehen gewährten Lizenzeinnahmen nie geflossen seien, liege einzig daran, dass das E.-Projekt nicht habe umgesetzt werden können. Die Tatsache, dass die B. AG das Darlehen vollumfänglich habe abschreiben müssen, sei deshalb lediglich die Verwirklichung eines vertretbaren kommerziellen Risikos, welches die B. AG eingegangen sei.

Die L. AG habe für das E.-Projekt etliche Leistungen, wie z.B. die Herstellung von stationären Monitoren für die kontinuierliche Überwachung des Auto- und Eisenbahnverkehrs, die Entwicklung und Approbation des russischen Produktes E. und die Herstellung von Strahlungsdetektoren und die Durchführung von Testprüfungen, erbracht.

Die F. SA in Liquidation habe selber nicht über die für das Projekt notwendigen Mittel verfügt, weshalb sie zwecks Finanzierung bei der mit ihr verbundenen B. AG ein Darlehen aufgenommen habe. Dabei sei vorgesehen worden, dass die B. AG die Forderungen der L. AG gegen die F. SA in Liquidation direkt habe begleichen sollen. Da die B. AG ihrerseits auch nicht über genügend flüssige Mittel verfügt habe, sei sie in der Zusatzvereinbarung vom 20. Mai 2009 mit der L. AG übereingekommen, den Betrag von EUR 26 Mio. grösstenteils durch Übertragung diverser Aktiven an Zahlungs statt und nur zu einem kleinen Teil mittels Banküberweisung zu begleichen.

Da C. seit 2008 in eine komplizierte und umfangreiche Auseinandersetzung mit der P. AG verwickelt sei, und aufgrund des Verhaltens der P. AG gegenüber C. die L. AG ebenfalls Schaden erlitten habe, sei die L. AG bereit gewesen, C. in dieser Angelegenheit zu unterstützen. Aufgrund dessen habe sich die L. AG bereit erklärt, C. ein Darlehen von maximal EUR 26 Mio. zu gewähren. Dieses Darlehen sei im Jahre 2009 zuerst mündlich abgeschlossen und dann 2012 schriftlich bestätigt worden.

Gemäss Gesuchsgegnerin habe die B. AG ihrer russischen Tochtergesellschaft M. GmbH, bei der sie ein entsprechendes Guthaben gehabt habe, den Betrag von EUR 9'959'724.77 auf das Privatkonto von C. überwiesen. Diese habe aufgrund des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses zwischen der B. AG und der L. AG keine geldwerte Leistung von der B. AG an C., sondern vielmehr eine teilweise Valutierung des Darlehens, welche die L. AG an C. gewährt habe, dargestellt. C. habe jedoch gegenüber seiner Bank den wahren Verwendungszweck dieser Mittel verschwiegen, da dies aufgrund des Diskretionsbedürfnisses der L. AG, welche nicht offen gegen die P. AG habe auftreten wolle, geboten und gerechtfertigt gewesen sei.

Bezüglich der Übertragung von Immobilien habe die Gesuchstellerin den Sachverhalt falsch ermittelt. Es sei zwar richtig, dass diese Immobilien an eine russische GmbH namens Q. übertragen worden sei, dabei würde es sich aber nicht um die früher durch C. indirekt zu 51% kontrollierte Q. GmbH mit Sitz in Y. handeln. Diese Gesellschaft sei bereits am 22. Juni 2010 liquidiert worden und könne schon deshalb nicht in einem Grundbuchauszug vom 16. März 2012 als Eigentümerin von Immobilien aufgeführt sein. Es würde sich dabei vielmehr um die Q. GmbH mit Sitz in W. handeln, welche treuhänderisch für die L. AG von einer dritten Person gehalten werde. Die Immobilien seien als Reserve auf die Q. GmbH mit Sitz in W. übertragen worden und würden bei Bedarf zur Verfügung stehen, um im Rahmen des Darlehens über EUR 26 Mio. von der L. AG an C. von diesem in der Auseinandersetzung mit der P. AG verwendet zu werden.

Die B. AG habe zuhanden der L. AG C. 21 Goldbarren übertragen, welche dieser in seinen Schliessfächern bei einer Bank verwahre. Im internen Goldverzeichnis der Gesuchsgegnerin seien diese Barren mit "L. AG" gekennzeichnet, um klarzustellen, dass dies die Barren sind, welche die B. AG der L. AG übertragen habe. Sei C. nicht in der Lage, das Darlehen über EUR 26 Mio. zurückzubezahlen, so habe die L. AG einen vertraglichen Anspruch auf dieses Gold.

4. Gemäss Art. 61
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 61 - Wer vorsätzlich oder fahrlässig, zum eigenen oder zum Vorteil eines andern:
a  dem Bunde Verrechnungssteuern vorenthält,
b  die Pflicht zur Meldung einer steuerbaren Leistung (Art. 19 und 20) nicht erfüllt oder eine unwahre Meldung erstattet,
c  eine ungerechtfertigte Rückerstattung der Verrechnungssteuer oder einen andern unrechtmässigen Steuervorteil erwirkt,
VStG wird, sofern nicht die Strafbestimmungen von Art. 14
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz.
VStrR zutreffen, mit Busse bis zu Fr. 30'000.-- oder, sofern dies einen höheren Betrag ergibt, bis zum Dreifachen der hinterzogenen Steuer oder des unrechtmässigen Vorteils bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig, zum eigenen oder zum Vorteil eines andern dem Bund Verrechnungssteuern vorenthält (lit. a), die Pflicht zur Meldung einer steuerbaren Leistung nicht erfüllt oder eine unwahre Meldung erstattet (lit. b), eine ungerechtfertigte Rückerstattung der Verrechnungssteuer oder einen andern unrechtmässigen Steuervorteil erwirkt (lit. c). Handelt der Täter arglistig, so gelangt Art. 14
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz.
VStrR zur Anwendung.

Geldwerte Leistungen an Aktionäre oder nahestehenden Personen unterliegen einer Verrechnungssteuer von 35% (Art. 4 Abs. 1 lit. b
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 4 - 1 Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens sind die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge:
1    Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens sind die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge:
a  der von einem Inländer ausgegebenen Obligationen, Serienschuldbriefe, Seriengülten und Schuldbuchguthaben;
b  der von einem Inländer ausgegebenen Aktien, Stammanteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteile, Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken, Partizipationsscheine und Genussscheine;
c  der von einem Inländer oder von einem Ausländer in Verbindung mit einem Inländer ausgegebenen Anteile an einer kollektiven Kapitalanlage gemäss Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200612 (KAG);
d  der Kundenguthaben bei inländischen Banken und Sparkassen.
2    Die Verlegung des Sitzes einer Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft ins Ausland steht steuerlich der Liquidation der Gesellschaft oder Genossenschaft gleich; diese Bestimmung findet auf kollektive Kapitalanlagen gemäss KAG sinngemässe Anwendung.13
, Art. 10 Abs. 1
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 10 - 1 Steuerpflichtig ist der Schuldner der steuerbaren Leistung.
1    Steuerpflichtig ist der Schuldner der steuerbaren Leistung.
2    Bei kollektiven Kapitalanlagen gemäss KAG47 sind die Fondsleitung, die Investmentgesellschaft mit variablem Kapital, die Investmentgesellschaft mit festem Kapital und die Kommanditgesellschaft steuerpflichtig. Haben eine Mehrheit der unbeschränkt haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen ihren Wohnsitz im Ausland oder handelt es sich bei den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern um juristische Personen, an denen eine Mehrheit von Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland beteiligt sind, haftet die Depotbank der Kommanditgesellschaft solidarisch für die Steuer auf den ausbezahlten Erträgen.48
, Art. 13 Abs. 1 lit. a
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 13 - 1 Die Steuer beträgt:
1    Die Steuer beträgt:
a  auf Kapitalerträgen und auf Gewinnen aus Geldspielen, die nicht nach Artikel 24 Buchstaben i-iter DBG57 steuerfrei sind, sowie aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nicht nach Artikel 24 Buchstabe j DBG steuerfrei sind: 35 Prozent der steuerbaren Leistung;
b  auf Leibrenten und Pensionen: 15 Prozent der steuerbaren Leistung;
c  auf sonstigen Versicherungsleistungen: 8 Prozent der steuerbaren Leistung.
2    Der Bundesrat kann den in Absatz 1 Buchstabe a festgesetzten Steuersatz auf ein Jahresende auf 30 Prozent herabsetzen, wenn es die Entwicklung der Währungslage oder des Kapitalmarktes erfordert.58
VStG; Art. 20 Abs. 1
SR 642.211 Verordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuerverordnung, VStV) - Verrechnungssteuerverordnung
VStV Art. 20 - 1 Steuerbarer Ertrag von Aktien, Stammanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaftsanteilen ist jede geldwerte Leistung der Gesellschaft oder Genossenschaft an die Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte oder an ihnen nahestehende Dritte, die sich nicht als Rückzahlung der im Zeitpunkt der Leistung bestehenden Anteile am einbezahlten Grund- oder Stammkapital darstellt (Dividenden, Boni, Gratisaktien, Gratis-Partizipationsscheine, Liquidationsüberschüsse und dergleichen).25
1    Steuerbarer Ertrag von Aktien, Stammanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaftsanteilen ist jede geldwerte Leistung der Gesellschaft oder Genossenschaft an die Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte oder an ihnen nahestehende Dritte, die sich nicht als Rückzahlung der im Zeitpunkt der Leistung bestehenden Anteile am einbezahlten Grund- oder Stammkapital darstellt (Dividenden, Boni, Gratisaktien, Gratis-Partizipationsscheine, Liquidationsüberschüsse und dergleichen).25
2    Steuerbarer Ertrag von Partizipations-, Genuss- und Beteiligungsscheinen ist jede geldwerte Leistung an den Inhaber des Partizipations-, Genuss- oder Beteiligungsscheins; die Rückzahlung des Nennwertes von unentgeltlich ausgegebenen Partizipationsscheinen oder Beteiligungsscheinen bildet nicht Bestandteil des steuerbaren Ertrags, wenn die Gesellschaft oder die Genossenschaftsbank nachweist, dass sie die Verrechnungssteuer auf dem Nennwert bei der Ausgabe der Titel entrichtet hat.26
3    ...27
VStV). Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Geldstrafe oder Busse bis zu CHF 30'000.-- (Art. 14 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz.
VStrR i.V.m. Art. 333 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
1    Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
2    In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt:
a  Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr;
b  Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
c  Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen.
3    Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974509 über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt.
4    Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge.
5    Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze.
6    ...510
6bis    Wird eine Tat mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe mit einer Mindestanzahl Tagessätzen bedroht, so gilt diese Untergrenze auch für die Mindestanzahl Tage Freiheitsstrafe.511
7    Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.
StGB).

5.

5.1 Vorweg gilt es festzuhalten, dass die Problematik zwischen der P. AG und B. AG, F. SA in Liquidation bzw. und C. grundsätzlich nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Jedoch spielen die Geschäftsbeziehungen zur P.AG insoweit eine Rolle, als dass diese als Grund für einige Überweisungen angegeben wurden.

5.2 Unglaubwürdig erscheint die Darstellung der Gesuchgegnerin, indem sie geltend macht, es sei nicht zu beanstanden, dass die B. AG der F. SA in Liquidation ein Darlehen gewährt habe. Unter Berücksichtigung der unbestrittenermassen schlechten finanziellen Situation der F. SA in Liquidation aber auch der B. AG erscheint ein solches Vorgehen bereits für sich selbst als fragwürdig.

Gemäss Vorbringen der Gesuchgegnerin, habe die L. AG bereits etliche Leistungen für das E.-Projekt erbracht und unter anderem auch diverse Geräte entwickelt und hergestellt. Auch wenn sich die Investoren während des Entwicklungsprozesses vom Projekt abgewendet haben, ist doch zu erwarten, dass gewisse Ergebnisse und Produkte hätten weitergegeben werden können. Eine vollständige Abschreibung erscheint daher wenig wahrscheinlich.

Die Darstellung der Gesuchsgegnerin, wonach die L. AG sich im Jahre 2009 bereit erklärt habe, C. aufgrund der rechtlichen Auseinandersetzung mit der P. AG ein Darlehen von maximal EUR 26 Mio. zu gewähren, erscheint ebenfalls unglaubwürdig, wirft jedoch zumindest Fragen auf. Es widerspricht allen wirtschaftlichen Grundsätzen, einer Person, ohne Leistung von echten Sicherheiten, auf beruflicher Basis ein Darlehen von EUR 26 Mio. zu gewähren.

Hinsichtlich der Übertragung der Immobilien gilt es festzuhalten, dass diese gesamten Vorgänge nicht transparent sind. Überdies darf es sicherlich Fragen aufwerfen, wenn vorgebracht wird, die Immobilien würden als Reserven dienen und C. in der Auseinandersetzung mit der P. AG bei Bedarf zur Verfügung stehen. Auf jeden Fall vermag diese Darstellung den Eindruck einer gesamthaft undurchsichtigen Struktur von Geschäften nicht zu entkräften.

Weiter entspricht es nicht dem gewöhnlichen Geschäftsablauf, dass Vermögenswerte zur Sicherung einer Schuld in den Gewahrsam des Schuldners übergeben werden. Naheliegend wäre es, wenn die 21 Goldbarren der L. AG als Gläubigerin übergeben worden wären.

Die Erklärungen der Gesuchsgegnerin für die erfolgten Transaktionen erscheinen allesamt konstruiert. Auch wenn im jetzigen Verfahrensstand aufgrund der fehlenden Beweismittel der genaue Sachverhalt noch nicht festgestellt werden kann, so ergeben sich hinsichtlich der von der Gesuchsgegnerin gemachten Erklärungen gemäss obiger Ausführungen starke Zweifel an deren Glaubwürdigkeit. Der dargestellte Sachverhalt erweckt den Eindruck, dass diese Transaktionen mit dem Hauptziel vorgenommen wurden, C. auf verdeckte Weise Vermögenswerte zu verschaffen. Die Begründungen der Gesuchsgegnerin erscheinen demgegenüber als vorgeschoben.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der von der Gesuchsgegnerin behauptete Sachverhalt wenig glaubwürdig erscheint. Zum jetzigen Zeitpunkt bestehen etliche Hinweise, dass die Transaktionen getätigt wurden, um C. Vermögenswerte zu beschaffen, ohne dabei die gesetzlichen Abgaben zu leisten. Insbesondere die undurchsichtigen Konstellationen, Geschäfte und Transaktionen ergeben – zumindest zum jetzigen Verfahrensstand – einen hinreichenden Tatverdacht hinsichtlich Abgabebetrugs im Sinne von Art. 14 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz.
VStrR i.V.m. Art. 61
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 61 - Wer vorsätzlich oder fahrlässig, zum eigenen oder zum Vorteil eines andern:
a  dem Bunde Verrechnungssteuern vorenthält,
b  die Pflicht zur Meldung einer steuerbaren Leistung (Art. 19 und 20) nicht erfüllt oder eine unwahre Meldung erstattet,
c  eine ungerechtfertigte Rückerstattung der Verrechnungssteuer oder einen andern unrechtmässigen Steuervorteil erwirkt,
VStG. Ob sich dieser Tatverdacht entkräftet oder erhärtet, ist unter anderem durch die Sichtung der fraglichen Akten und Datenträger zu ermitteln.

6.

6.1 Weiter ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsuchenden Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
1    Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2    Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3    Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).
VStrR). Die Untersuchungsbehörden müssen hierbei jedoch noch nicht darlegen, inwiefern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den Ermittlungen und einzelnen versiegelten Dokumenten besteht (vgl. TPF 2004 12 E. 2.1).

6.2 Die Gesuchsgegnerin bringt vor, dem Entsiegelungsgesuch könne nicht entsprochen werden, da eine Vielzahl der sichergestellten Papiere und Datenträger keinen Zusammenhang zum Tatverdacht, wie er von der Gesuchstellerin umschrieben werde, aufweise (act. 5, S. 14). Wie dem Protokoll über die versiegelten Akten zu entnehmen ist, handelt sich bei den sichergestellten Gegenstände um Ordner, Plastikmäppchen, sowie um PCs (act. 1.3). Die Gesuchsgegnerin war an den Gegenstand der strafrechtlichen Abklärung bildenden Transaktionen teilweise beteiligt. Überdies gaben beide Geschäftsführer der B. AG an, dass sich in den Räumlichkeiten der Gesuchsgegnerin Geschäftsunterlagen der B. AG befinden könnten. Tatsächlich konnten anlässlich der Hausdurchsuchung bei der Gesuchsgegnerin auch Ordner und sonstige Dokumente mit der Kennzeichnung B. AG sichergestellt werden. Somit lässt sich bereits aus dem Protokoll zu den versiegelten Akten entnehmen, dass diese einen potenziellen Zusammenhang zum fraglichen Strafverfahren aufweisen. Die Akten umfassen Unterlagen zur B. AG, somit Dokumente, die für die weitere Untersuchung von Bedeutung sein können. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Informationen über Geschäftstätigkeiten zusätzlich insbesondere auch auf PCs abgespeichert werden. Die Durchsuchung der hier interessierenden PCs und der Dokumente sind demnach erforderlich und geeignet im Hinblick auf die Feststellung des Vorhandenseins allfälliger Beweismittel.

6.3 Die sichergestellten Akten und Datenträger sind weder zeitlich noch inhaltlich offensichtlich ungeeignet, Beweise für die von der Gesuchstellerin geführte Steueruntersuchung zu erbringen. Es gilt zu beachten, dass nicht nur in den Geschäftsunterlagen des Geschäftsjahres 2009 für das von der Gesuchstellerin geführte Verfahren, sondern auch Unterlagen aus anderen Jahren für die Strafuntersuchung relevant sein können. Nicht lediglich die eigentliche Darlehensgewährung steht vorliegend zur Diskussion, sondern auch die vor- und nachfolgenden Transaktionen, welche auf eine Verschleierung der steuerlich relevanten Vorgänge hinweisen. Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass die übrigen Unterlagen Hinweise auf ein mutmasslich strafbares Verhalten beinhalten. Dies gilt umso mehr, als im zugrundeliegenden Verfahren etliche Unternehmen involviert und deren Struktur bzw. Eigentumsverhältnisse insbesondere wegen des Auslandbezugs intransparent sind. Zudem verkennt die Gesuchsgegnerin, dass es im Rahmen einer Strafuntersuchung grundsätzlich der untersuchenden Behörde obliegt, zu entscheiden, was sie im Zusammenhang mit dem von ihr geführten Verfahren als beweisrelevant erachtet und was nicht. Erst nach erfolgter Durchsuchung wird die Strafuntersuchungsbehörde, also die Gesuchstellerin, mittels anfechtbarer Verfügung zu entscheiden haben, welche Unterlagen sie als beweisrelevant erachtet und zu den Akten nehmen will. Unterlagen, die keinen Zusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen, hat sie nach erfolgter Durchsuchung umgehend der Gesuchsgegnerin auszuhändigen (vgl. TPF 2006 307 E. 2.1). Somit ist davon auszugehen, dass die sichergestellten Unterlagen für die Untersuchung von Bedeutung sein können. Hinweise, wonach die Entsiegelung unverhältnismässig wäre, sind keine ersichtlich. Vielmehr macht die Höhe der mutmasslich durch betrügerische Machenschaften rechtswidrig nicht geleisteten Abgaben die Verhältnismässigkeit der Durchsuchung deutlich. Der von der Gesuchsgegnerin vorgebrachte Einwand, wonach die Durchsuchung eine Fishing Expedition darstellen würde, ist somit unbegründet.

7.

7.1 Papiere sind mit grösstmöglicher Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen (Art. 50 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
1    Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2    Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3    Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).
VStrR). Zudem sind bei der Durchsuchung das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
1    Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2    Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3    Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).
VStrR).

7.2 Amts- oder Berufsgeheimnisse im Sinne des Art. 50 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
1    Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2    Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3    Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).
VStrR, die einer Durchsuchung der sichergestellten Akten und Datenträger entgegenstehen würden, sind von der Gesuchsgegnerin zu Recht keine angerufen worden. Erst nach erfolgter Durchsuchung wird die Gesuchstellerin entscheiden, welche Unterlagen sie als beweisrelevant erachtet und zu den Akten nehmen will.

8. Nach dem Gesagten ist das Entsiegelungsgesuch gutzuheissen und es ist die Gesuchstellerin zu ermächtigen, die versiegelten Dokumente und Datenträger zu entsiegeln und zu durchsuchen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Gesuchsgegnerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 25 - 1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
1    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
2    Wenn es für ihren Entscheid erforderlich ist, ordnet die Beschwerdekammer eine Beweisaufnahme an; sie kann dabei die Dienste der beteiligten Verwaltung und des für das betreffende Sprachgebiet gewählten eidgenössischen Untersuchungsrichters in Anspruch nehmen.
3    Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen.
4    Die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer bestimmt sich nach Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201030.31
VStrR i.V.m. Art 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 1'500.-- festzusetzen (Art. 8
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 8 Gebühren in Beschwerdeverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. c StBOG, Art. 63 Abs. 4bis und 5 VwVG, Art. 25 Abs. 4 VStrR)
1    Für das Beschwerdeverfahren gemäss den Artikeln 393 ff. StPO12 sowie gemäss VStrR können Gebühren von 200 bis 50 000 Franken erhoben werden.
2    Die Gebühren für die anderen Verfahren gemäss StPO betragen zwischen 200 und 20 000 Franken.
3    Die Gebühren für Verfahren gemäss dem VwVG betragen:
a  in Fällen, in denen keine Vermögensinteressen auf dem Spiel stehen: 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 100-50 000 Franken.
des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch wird gutgeheissen.

2. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die versiegelten Dokumente und Datenträger zu entsiegeln und zu durchsuchen.

3. Die Gerichtskosten von CHF 1'500.-- werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

Bellinzona, 5. Oktober 2012

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Eidgenössische Steuerverwaltung

- Rechtsanwalt Oliver Blum

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BGG).