Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 184/2018

Urteil vom 4. Mai 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, Marktgasse 4, 6371 Stans,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege (Ausschluss aus Stockwerkeigentümergesellschaft),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung,
vom 29. Dezember 2017 (P 17 28 ZA 16 13).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ ist Mitglied der Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________strasse www, U.________ (Parzelle Nr. xxx). Mit Urteil vom 8. April 2016 schloss das Kantonsgericht Nidwalden ihn aus dieser aus und setzte ihm eine Frist von 60 Tagen, um seinen Anteil (Stockwerkeigentum Nr. yyy, zzz Miteigentum an Nr. xxx, Grundbuch U.________, B.________) zu veräussern.

A.b. A.________ wehrte sich gegen seinen Ausschluss aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft und gelangte deswegen an das Obergericht des Kantons Nidwalden. Gleichzeitig ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren.

A.c. Mit Urteil vom 24. April 2017 wies das Obergericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen fehlender Bedürftigkeit ab und forderte A.________ auf, innert zehn Tagen einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 10'000.-- für das Berufungsverfahren an die Gerichtskasse Nidwalden zu überweisen.

B.

B.a. Auf Beschwerde von A.________ hin hob das Bundesgericht den Entscheid des Obergerichts des Kantons Nidwalden vom 24. April 2017 auf und wies die Sache zur weiteren Prüfung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege an die Vorinstanz zurück (Urteil 5A 417/2017 vom 25. Oktober 2017).

B.b. Mit Entscheid vom 29. Dezember 2017 wies das Obergericht des Kantons Nidwalden das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erneut ab, nun wegen Aussichtslosigkeit der Berufungsanträge.

C.
A.________ (Beschwerdeführer) gelangt hiergegen mit Eingabe vom 21. Februar 2018 wiederum an das Bundesgericht. Das Bundesgericht hat die Akten der Vorinstanzen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG; BGE 129 I 281 E. 1.1 S. 283), so dass die Beschwerde grundsätzlich offen steht. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.; 137 III 380 E. 1.1 S. 382). Bei dieser handelt es sich um eine Zivilsache mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
und Art. 74 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG; zur Qualifizierung als vermögensrechtliche Streitigkeit vgl. BGE 113 I 15 E. 1 S. 16; Urteil 5A 534/2011 vom 13. Oktober 2011 E. 1.1, nicht. publ. in BGE 137 III 534). Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit auch gegen den Zwischenentscheid gegeben.

2.
Die Vorinstanz verweigerte im nun angefochtenen Entscheid die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Begehren des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren.
Nach Art. 117
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a  sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b  ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Bst. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Bst. b). Die vom Bundesgericht zum Begriff der Aussichtslosigkeit gemäss Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV entwickelte Praxis ist auch für die Auslegung von Art. 117 Bst. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a  sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b  ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
ZPO zu berücksichtigen (vgl. Urteil 5A 711/2011 vom 21. Dezember 2011 E. 3.1). Als aussichtslos sind demnach Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 mit Hinweisen).
Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung des Prozessstoffes abzuschätzen, wobei es im Rechtsmittelverfahren um die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels geht. Die Frage lautet, ob das Rechtsmittel offenbar prozessual unzulässig oder aussichtslos ist (BGE 60 I 179 E. 1 S. 182; 78 I 193 E. 2 S. 195). Dass der angefochtene Entscheid oder das vorinstanzliche Verfahren an einem Mangel leidet, genügt für die Bejahung der Erfolgsaussichten nicht. Entscheidend ist allein, ob das Rechtsmittel voraussichtlich gutgeheissen werden muss (Urteil 5A 373/2008 vom 7. Juli 2008 E. 2). Ob ein Begehren aussichtslos erscheint, beurteilt sich aufgrund der Verhältnisse im Zeitpunkt des Gesuchs (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616; 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f., je mit Hinweisen).

3.
In der Hauptsache geht es um den Ausschluss des Beschwerdeführers aus der Stockwerkeigentümerschaft B.________strasse www, den das Kantonsgericht Nidwalden mit Urteil vom 8. April 2016 ausgesprochen hat.
Der Beschwerdeführer beantragte in der Berufung an die Vorinstanz, er sei nicht auszuschliessen (Rechtsbegehren Ziff. 1 der Berufung). Weiter widersetzte er sich der Ansetzung einer 60-tägigen Frist zur Veräusserung seines Miteigentumanteils (Ziff. 2), der Anordnung einer öffentlichen Versteigerung für den Fall der Nichtveräusserung innert der angesetzten Frist (Ziff. 3), der Verpflichtung zur Bezahlung von Gerichtskosten und Parteientschädigung (Ziff. 4, 5, 8) und er verlangte, das Verhandlungsprotokoll vom 8. April 2016, datiert vom 25. Mai 2016, sei als rechtsunwirksam zu bezeichnen und aus den Akten zu weisen (Ziff. 6 und 7).
In der Beschwerde an das Bundesgericht äussert sich der Beschwerdeführer nur zu einem Teil der Rechtsbegehren der Berufung. Zu den Berufungsbegehren Ziff. 2, 3, 4, 5 und 8 schreibt er nichts. Da sich das Bundesgericht nur mit ausreichend begründeten Vorbringen auseinandersetzt (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), erübrigt sich eine Prüfung dieser Punkte im Rahmen der durch das Bundesgericht zu beurteilenden Prozessaussichten.

4.
Der Beschwerdeführer thematisiert vorab formelle Punkte.

4.1. Der Beschwerdeführer beanstandet wie vor Vorinstanz das erstinstanzliche Verhandlungsprotokoll, welches nicht vollständig, vom klägerischen Rechtsvertreter nicht unterzeichnet und auch nicht nachvollziehbar sei. Die ganze Hauptverhandlung vom 8. April 2016 sei daher ungültig.
Da es der Beschwerdeführer aber unterlässt aufzuzeigen, welche seiner Aussagen nicht oder falsch protokolliert worden sein sollen und er auch nicht aufzeigt, inwiefern dies auf den Ausgang des Verfahrens einen Einfluss haben sollte, ist darauf nicht weiter einzugehen.

4.2. Weiter hatte der Beschwerdeführer vor Vorinstanz offenbar ein Ausstandsbegehren gestellt gegen vier Richterinnen, zwei Richter, eine Gerichtsschreiberin und einen Gerichtsschreiber, die bei früheren Urteilen "gelogen" hätten. Hierauf ging die Vorinstanz nicht ein mit der Begründung, dass es der Beschwerdeführer unterlassen habe aufzuzeigen, inwiefern seine Vorwürfe für das angefochtene Urteil von Relevanz gewesen wären.
Wie aus der Beschwerde an das Bundesgericht hervor geht, zielt die Kritik des Beschwerdeführers auf die Übernahme des Verwaltermandats durch die C.________ AG. Er zitiert hierzu aus alten Urteilen und äussert sich ausführlich (in allgemeiner Weise) zum Willkürverbot. Der Beschwerdeführer zeigt aber auch vor Bundesgericht nicht auf, inwiefern die Personen im heutigen Verfahren befangen sein sollten. Insofern fehlt auch in diesem Punkt eine ausreichende Begründung. Soweit er darüber hinaus kritisiert, Obergerichtspräsident Albert Müller sei von 2007 bis 2015 sein Nachbar gewesen und in das frühere Urteil betreffend mangelnder Bedürftigkeit involviert gewesen, so zeigt er keinen Zusammenhang zum jetzigen Verfahren auf. Genannter Richter ist nicht im Spruchkörper des angefochtenen Urteils.

4.3. Sodann behauptet der Beschwerdeführer, es lägen keine "rechtswirksame verbindliche Vollmachten" vor. Der Satz steht isoliert und ohne jegliche Begründung in der Beschwerde, womit hierauf ebenfalls nicht einzutreten ist.

4.4. Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Einladungsfrist für die ausserordentliche Stockwerkeigentümerversammlung vom 12. März 2015, an der über seinen Ausschluss entschieden worden sei, sei nicht eingehalten worden. Er habe die Einladung am 2. März 2015 und damit erst neun Tage anstatt den erforderlichen 20 Tagen (gemäss Beschlussprotokoll vom 10. November 1994) vor der Stockwerkeigentümerversammlung erhalten.

4.4.1. Die erste Instanz erwog hierzu, das Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft sehe zehn Tage vor und dieses sei offenbar nie geändert worden, weshalb von der 10-tägigen Frist auszugehen sei. Aufgrund der Beobachtung einer Nachbarin sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein per A-Post geschicktes Exemplar der Einladung (datiert vom und abgestempelt durch die Post am 27. Februar 2015) bereits am Samstag 28. Februar 2015 erhalten habe, womit die 10-tägige Frist eingehalten sei.

4.4.2. Gemäss Benutzungs- und Verwaltungsreglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft vom April 1993, Ziff. 30, sind Versammlungen vom Verwalter unter Beachtung einer Frist von mindestens zehn Tagen mit Angabe der zu behandelnden Gegenstände schriftlich einzuberufen. Gemäss Ziff. 38 können Beschlüsse der Versammlung der Stockwerkeigentümer, die das Gesetz, den Begründungsakt oder das Reglement verletzen, von jedem Stockwerkeigentümer binnen Monatsfrist, nachdem er von ihnen Kenntnis erlangt hat, beim Richter angefochten werden, unter vorheriger oder spätestens gleichzeitiger Meldung an den Verwalter. Das vom Beschwerdeführer ins Feld geführte Beschlussprotokoll vom 10. November 1994 spricht in der Tat von einer Einladungsfrist von 20 Tagen. Zu den Folgen einer Verletzung (Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit) äussert sich das Beschlussprotokoll nicht, womit es diesbezüglich in jedem Fall bei der im Reglement gewählten Lösung (nur Anfechtbarkeit) bleibt. Demnach zieht eine nicht rechtzeitige Einladung keine Nichtigkeit nach sich. Das betreffende (auf Nichtigkeit gerichtete) Berufungsbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen werden müssen. Vorausgesetzt die Einladung wäre zu spät erfolgt, ist von einer reinen Anfechtbarkeit des
Versammlungsbeschlusses auszuge hen.

4.4.3. Die Rechtsprechung zur Anfechtung eines Beschlusses der Stockwerkeigentümerversammlung durch einen Stockwerkeigentümer, der diesem Beschluss nicht zugestimmt hat, knüpft an Art. 75
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 75 - Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht anfechten.
ZGB i.V.m. Art. 712m Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 712m - 1 Ausser den in andern Bestimmungen genannten hat die Versammlung der Stockwerkeigentümer insbesondere die folgenden Befugnisse:
1    Ausser den in andern Bestimmungen genannten hat die Versammlung der Stockwerkeigentümer insbesondere die folgenden Befugnisse:
1  in allen Verwaltungsangelegenheiten, die nicht dem Verwalter zustehen, zu entscheiden;
2  den Verwalter zu bestellen und die Aufsicht über dessen Tätigkeit zu führen;
3  einen Ausschuss oder einen Abgeordneten zu wählen, dem sie Verwaltungsangelegenheiten übertragen kann, wie namentlich die Aufgabe, dem Verwalter beratend zur Seite zu stehen, dessen Geschäftsführung zu prüfen und der Versammlung darüber Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen;
4  jährlich den Kostenvoranschlag, die Rechnung und die Verteilung der Kosten unter den Eigentümern zu genehmigen;
5  über die Schaffung eines Erneuerungsfonds für Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten zu befinden;
6  das Gebäude gegen Feuer und andere Gefahren zu versichern und die üblichen Haftpflichtversicherungen abzuschliessen, ferner den Stockwerkeigentümer, der seine Räume mit ausserordentlichen Aufwendungen baulich ausgestaltet hat, zur Leistung eines zusätzlichen Prämienanteils zu verpflichten, wenn er nicht eine Zusatzversicherung auf eigene Rechnung abschliesst.
2    Soweit das Gesetz nicht besondere Bestimmungen enthält, finden auf die Versammlung der Stockwerkeigentümer und auf den Ausschuss die Vorschriften über die Organe des Vereins und über die Anfechtung von Vereinsbeschlüssen Anwendung.
ZGB an. Beruft sich der Stockwerkeigentümer für die Anfechtung auf Verfahrensfehler ist die Anfechtungsmöglichkeit durch den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB) beschränkt. Der Grundsatz zwingt ihn, den Mangel bereits vor der Beschlussfassung über die betreffende Frage zu beanstanden, um dessen unmittelbare Behebung zu ermöglichen (BGE 136 III 174 E. 5.1.2 S. 177). Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, hat er (spätestens) neun Tage vor der Versammlung davon erfahren, dass über seinen Ausschluss abgestimmt werden sollte. Die Zeit hätte ausgereicht, um die Verwaltung schriftlich auf den Mangel aufmerksam zu machen oder mündlich an der Eigentümerversammlung Einwendungen zu erheben. Nachdem der Beschwerdeführer nicht vorbringt dies getan zu haben, muss er sich bei der späteren Anfechtung den Vorwurf der Rechtsmissbräuchlichkeit gefallen lassen, zumal es offenbar einem Muster entspricht, dass der Beschwerdeführer nicht an den Verhandlungen erscheint, um die Beschlüsse später anzufechten.

5.
Zum eigentlichen Kern der Streitigkeit - den Ausschluss des Beschwerdeführers aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft - hielt die Vorinstanz fest, die von der ersten Instanz festgestellten schweren Pflichtverletzungen seien von Seiten des Beschwerdeführers wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren sowohl unbestritten als auch unkommentiert geblieben. Vor Bundesgericht verhält es sich ebenso.
Der Beschwerdeführer äussert sich allgemein dazu, dass ein Ausschluss nur ultima ratio sei, sodann hätten sich weder Verwalter noch Stockwerkeigentümer bei ihm mit Vorhaltungen oder Beschwerden gemeldet. Weiter sei ein Erneuerungsfonds geplündert worden, wobei ihm bis heute Einsicht in die Unterlagen verweigert werde, die Verwaltung habe Akten unterdrückt und zudem seine Persönlichkeitsrechte verletzt. Zum Vorwurf er habe während Jahren seine Beiträge nicht bezahlt, die anderen Miteigentümer schickaniert etc. äussert er sich mit keinem Wort.
Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Berufung im Rahmen der summarischen Prüfung im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege für aussichtslos und damit die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als nicht erfüllt erachtete. Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden konnte.

6.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Dem Kanton Nidwalden ist keine Entschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Die vorgehenden Erwägungen zeigen auf, dass die Beschwerde an das Bundesgericht von vornherein aussichtslos war, womit dem Beschwerdeführer keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).
Dem Beschwerdeführer ist antragsgemäss eine neue Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses anzusetzen, welche nicht mehr erstreckbar ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Dem Beschwerdeführer wird eine nicht erstreckbare Frist von 20 Tagen ab Zustellung des vorliegenden Urteils gesetzt, um den von der Vorinstanz festgelegten Kostenvorschuss zu bezahlen.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Nidwalden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Mai 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann