Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1D 4/2016

Urteil vom 4. Mai 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Eusebio, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Misic.

Verfahrensbeteiligte
A. A.________ und B. A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Willi Egloff,

gegen

Kanton Bern,
handelnd durch die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern,
Einwohnergemeinde X.________.

Gegenstand
Verweigerung des Kantonsbürgerrechts,

Beschwerde gegen das Urteil vom 21. September 2016 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.

Sachverhalt:

A.
Am 11. Februar 2013 reichte das Ehepaar A.A.________ und B.A.________ bei ihrer Wohngemeinde ein Gesuch um Einbürgerung unter Einbezug ihrer Tochter C.A.________ ein. Mit Beschluss vom 24. Juni 2013 sicherte der Gemeinderat der Einwohnergemeinde X.________ ihnen das Gemeindebürgerrecht zu. Am 13. August 2013 wurde die Gesuchssache dem Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst (ZBD) des Amts für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP) zur weiteren Bearbeitung zugestellt.

B.
Am 24. November 2013 nahm das Stimmvolk des Kantons Bern die mit der kantonalen Volksinitiative "Keine Einbürgerung von Verbrechern und Sozialhilfeempfängern" unterbreitete Änderung von Art. 7
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV)
KV Art. 7 - 1 Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts werden im Rahmen des Bundesrechts durch die Gesetzgebung unter Vorbehalt folgender Grundsätze geregelt.9
1    Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts werden im Rahmen des Bundesrechts durch die Gesetzgebung unter Vorbehalt folgender Grundsätze geregelt.9
2    Das Kantonsbürgerrecht beruht auf dem Gemeindebürgerrecht.
3    Nicht eingebürgert wird namentlich, wer:
a  wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist oder wer für eine Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
b  Leistungen von der Sozialhilfe bezieht oder bezogene Leistungen nicht vollumfänglich zurückbezahlt hat;
c  nicht nachweislich über gute Kenntnisse einer Amtssprache verfügt;
d  nicht nachweislich über ausreichende Kenntnisse des schweizerischen und kantonalen Staatsaufbaus und seiner Geschichte verfügt;
e  nicht über eine Niederlassungsverfügung verfügt.10
4    Es besteht kein Anspruch auf Einbürgerung.11
der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV/BE; SR 131.212; vgl. BAG 14-004) an. Die revidierte Bestimmung trat am 11. Dezember 2013 in Kraft (Gewährleistung durch die Bundesversammlung am 11. März 2015 vgl. BBl 2015 3035 ff.). Sie hat folgenden Wortlaut:
Art. 7 Bürgerrecht
1 Erwerb und Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts werden im Rahmen des Bundesrechts durch die Gesetzgebung unter Vorbehalt folgender Grundsätze geregelt.
2 Das Kantonsbürgerrecht beruht auf dem Gemeindebürgerrecht.
3 Nicht eingebürgert wird namentlich, wer:
a wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist oder wer für eine Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
b Leistungen der Sozialhilfe bezieht oder bezogene Leistungen nicht vollumfänglich zurückgezahlt hat;
c nicht nachweislich über gute Kenntnisse einer Amtssprache verfügt;
d nicht nachweislich über ausreichende Kenntnisse des schweizerischen und kantonalen Staatsaufbaus und seiner Geschichte verfügt;
e nicht über eine Niederlassungsbewilligung verfügt.
4 Es besteht kein Anspruch auf Einbürgerung.

C.
Am 20. Januar 2014 erteilte das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) die Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Mit Verfügung vom 17. Februar 2015 lehnte der Kanton Bern, handelnd durch die Polizei- und Militärdirektion, die Erteilung des Kantonsbürgerrechts ab, da A.A.________ und B.A.________ bezogene Leistungen der Sozialhilfe aus den vergangenen zehn Jahren nicht vollumfänglich zurückbezahlt hätten, was nach der neuen Verfassungsbestimmung Voraussetzung für eine Einbürgerung sei. Gleichzeitig stellte der Kanton Bern das Erlöschen der Zusicherung des Gemeindebürgerrechts durch die Einwohnergemeinde X.________ fest.

D.
Am 20. März 2015 erhoben A.A.________ und B.A.________ sowie C.A.________, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Mit Verfügung vom 2. September 2015 bezog die Instruktionsrichterin den am 25. Juni 2015 geborenen Sohn D.A.________ der Eheleute A.A.________ und B.A.________ in das Einbürgerungsverfahren ein. Mit Urteil vom 21. September 2016 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.

E.
Mit Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht beantragen A.A.________ und B.A.________ sowie C.A.________ und D.A.________ die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts sowie der Verfügung der Polizei- und Militärdirektion (POM) vom 17. Februar 2014. Es sei der Kanton Bern anzuweisen, ihnen das Kantonsbürgerrecht zu erteilen.
Das Verwaltungsgericht hat sich vernehmen lassen und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Dazu haben sich die Beschwerdeführer geäussert. Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde X.________ hat auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Beschwerden gegen letztinstanzliche Verfügungen der Kantone in Einbürgerungsangelegenheiten richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (Art. 51 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts vom 29. September 1952, Bürgerrechtsgesetz, BüG; SR 141.0). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen Entscheide über die ordentliche Einbürgerung ausgeschlossen (Art. 82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
i.V.m. Art. 83 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Da kein anderes prinzipales Rechtsmittel des BGG zulässig ist, steht subsidiär die Verfassungsbeschwerde grundsätzlich offen (Art. 113 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
. BGG).

1.2. Mit Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG). Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Das Bundesgericht prüft in diesem Fall nur klar und detailliert erhobene Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und appellatorische Kritik nicht eintritt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266).

1.3.

1.3.1. Zur Beschwerde ist nach Art. 115
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat (lit. a), was vorliegend unbestritten ist, und über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids verfügt (lit. b). Das rechtlich geschützte Interesse kann durch kantonales oder eidgenössisches Gesetzesrecht oder unmittelbar durch ein spezielles Grundrecht oder bundesverfassungsrechtliche Verfahrensgarantien begründet sein (BGE 133 I 185 E. 4 S. 191 und E. 6.2 S. 199; 129 I 217 E. 1 S. 219; je mit Hinweisen).

1.3.2. Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV), das kein verfassungsmässiges Recht, sondern ein Verfassungsgrundsatz ist, nicht selbstständig, sondern zusammen mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 51 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 51 Kantonsverfassungen - 1 Jeder Kanton gibt sich eine demokratische Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt.
1    Jeder Kanton gibt sich eine demokratische Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt.
2    Die Kantonsverfassungen bedürfen der Gewährleistung des Bundes. Der Bund gewährleistet sie, wenn sie dem Bundesrecht nicht widersprechen.
BV). Dazu sind sie nach der Rechtsprechung berechtigt (vgl. statt vieler BGE 134 I 322 E. 2.1 S. 326; Urteil des Bundesgerichts 8D 9/ 2013 vom 11. August 2014 E. 5.1). Ebenso können sie sich als Partei im kantonalen Verfahren auf die Verletzung bundesverfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien berufen - wie hier auf das Recht auf ein gerechtes Verfahren (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) -, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE 138 I 305 E. 1.2 S. 308; 132 I 167 E. 2.1 S. 168).

1.3.3. Des Weiteren verschafft Art. 14
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
BüG der einbürgerungswilligen Person vor dem Hintergrund der am 1. Januar 2009 auf Gesetzesebene eingeführten Begründungspflicht (Art. 15b
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
BüG) eine hinreichend klar umschriebene Rechtsposition, die, wie vorliegend, die Beschwerdeführer dazu berechtigt, sich im Verfahren vor Bundesgericht auf das Rechtsgleichheitsgebot und das Willkürverbot zu berufen und geltend zu machen, sämtliche bundes- und kantonalrechtlichen Einbürgerungsvoraussetzungen seien offensichtlich erfüllt, weshalb sich die Nichteinbürgerung als rechtsungleich und klarerweise unhaltbar erweise (zum Ganzen: BGE 138 I 305 E. 1.2-1.4 S. 308 ff. mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführer aus dieser Rechtsprechung jedoch einen Anspruch auf Einbürgerung und damit ein Recht auf politische Mitwirkung (Art. 34
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet.
1    Die politischen Rechte sind gewährleistet.
2    Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe.
BV) abzuleiten versuchen, ist darauf nicht einzutreten. Wiewohl ihre Rechtsposition ihnen die Möglichkeit eröffnet, mit Verfassungsbeschwerde die Verletzung der Rechtsgleichheit und des Willkürverbots zu rügen, ist dies nicht mit einem Anspruch auf Einbürgerung gleichzusetzen und weder mit eidgenössischem noch kantonalem Verfassungs- und Gesetzesrecht vereinbar (Art. 38 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 38 Erwerb und Verlust der Bürgerrechte - 1 Der Bund regelt Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption. Er regelt zudem den Verlust des Schweizer Bürgerrechts aus anderen Gründen sowie die Wiedereinbürgerung.
1    Der Bund regelt Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption. Er regelt zudem den Verlust des Schweizer Bürgerrechts aus anderen Gründen sowie die Wiedereinbürgerung.
2    Er erlässt Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone und erteilt die Einbürgerungsbewilligung.
3    Er erleichtert die Einbürgerung von:
a  Personen der dritten Ausländergeneration;
b  staatenlosen Kindern.6
BV, Art. 7 Abs. 4
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV)
KV Art. 7 - 1 Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts werden im Rahmen des Bundesrechts durch die Gesetzgebung unter Vorbehalt folgender Grundsätze geregelt.9
1    Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts werden im Rahmen des Bundesrechts durch die Gesetzgebung unter Vorbehalt folgender Grundsätze geregelt.9
2    Das Kantonsbürgerrecht beruht auf dem Gemeindebürgerrecht.
3    Nicht eingebürgert wird namentlich, wer:
a  wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist oder wer für eine Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
b  Leistungen von der Sozialhilfe bezieht oder bezogene Leistungen nicht vollumfänglich zurückbezahlt hat;
c  nicht nachweislich über gute Kenntnisse einer Amtssprache verfügt;
d  nicht nachweislich über ausreichende Kenntnisse des schweizerischen und kantonalen Staatsaufbaus und seiner Geschichte verfügt;
e  nicht über eine Niederlassungsverfügung verfügt.10
4    Es besteht kein Anspruch auf Einbürgerung.11
KV/BE, Art. 15b
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
BüG, Art. 16 Abs.
1 des Gesetzes über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Kantons Bern vom 9. September 1996 [KBüG/BE; BSG 121.1]; auch nicht nach dem neuen Recht vgl. dazu PETER UEBERSAX, Das Bundesgericht und das Bürgerrechtsgesetz, mit Blick auf das neue Recht, BJM 4/2016, S. 169 ff., 174, 187). Grundrechtsträger der politischen Rechte ist grundsätzlich, wem nach dem einschlägigen Recht des Bundes (Art. 136
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 136 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte in Bundessachen stehen allen Schweizerinnen und Schweizern zu, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und die nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind. Alle haben die gleichen politischen Rechte und Pflichten.
1    Die politischen Rechte in Bundessachen stehen allen Schweizerinnen und Schweizern zu, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und die nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind. Alle haben die gleichen politischen Rechte und Pflichten.
2    Sie können an den Nationalratswahlen und an den Abstimmungen des Bundes teilnehmen sowie Volksinitiativen und Referenden in Bundesangelegenheiten ergreifen und unterzeichnen.
BV, Art. 2
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 2 Ausschluss vom Stimmrecht - Als vom Stimmrecht ausgeschlossene Entmündigte im Sinne von Artikel 136 Absatz 1 BV gelten Personen, die wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden.
BPR), der Kantone (vgl. für den Kanton Bern Art. 55
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV)
KV Art. 55 - 1 Das Stimmrecht in kantonalen Angelegenheiten steht allen Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürgern zu, die im Kanton wohnen und das 18. Altersjahr zurückgelegt haben.
1    Das Stimmrecht in kantonalen Angelegenheiten steht allen Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürgern zu, die im Kanton wohnen und das 18. Altersjahr zurückgelegt haben.
2    Das Gesetz regelt das Stimmrecht der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sowie den Ausschluss vom Stimmrecht wegen Unmündigkeit und Urteilsunfähigkeit.
KV/BE) oder der Gemeinden politische Rechte zuerkannt werden (GEROLD STEINMANN, in: St. Galler Kommentar BV, 3. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 34
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet.
1    Die politischen Rechte sind gewährleistet.
2    Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe.
BV). Da die Beschwerdeführer das Schweizer Bürgerrecht nicht besitzen und als Ausländer im Kanton Bern weder auf Kantons- noch auf Gemeindeebene zur Ausübung politischer Rechte berechtigt sind, können sie sich auch nicht auf Art. 34
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet.
1    Die politischen Rechte sind gewährleistet.
2    Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe.
BV berufen.

1.4. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist, unter Vorbehalt des in E. 1.2.3 Gesagten, einzutreten.

1.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 118 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 116 beruht.
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte beruht (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
i.V.m. Art. 118 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 118 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 116 beruht.
BGG). Wird Letzteres geltend gemacht, ist klar und detailliert darzutun, inwiefern sie verfassungswidrig, insbesondere willkürlich, sein soll (BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398, 585 E. 4.1 S. 588 f.; je mit Hinweisen).
Mit ihrem Vorbringen, die Tatsachendarstellung im angefochtenen Urteil sei "äussert knapp ausgefallen", vermögen die Beschwerdeführer keine offensichtlich unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts darzutun. Darauf ist nicht einzutreten.

2.

2.1. Die Beschwerdeführer bestreiten die unmittelbare Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 3 lit. b
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV)
KV Art. 7 - 1 Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts werden im Rahmen des Bundesrechts durch die Gesetzgebung unter Vorbehalt folgender Grundsätze geregelt.9
1    Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts werden im Rahmen des Bundesrechts durch die Gesetzgebung unter Vorbehalt folgender Grundsätze geregelt.9
2    Das Kantonsbürgerrecht beruht auf dem Gemeindebürgerrecht.
3    Nicht eingebürgert wird namentlich, wer:
a  wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist oder wer für eine Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
b  Leistungen von der Sozialhilfe bezieht oder bezogene Leistungen nicht vollumfänglich zurückbezahlt hat;
c  nicht nachweislich über gute Kenntnisse einer Amtssprache verfügt;
d  nicht nachweislich über ausreichende Kenntnisse des schweizerischen und kantonalen Staatsaufbaus und seiner Geschichte verfügt;
e  nicht über eine Niederlassungsverfügung verfügt.10
4    Es besteht kein Anspruch auf Einbürgerung.11
KV/BE.

2.2.

2.2.1. Verfassungsbestimmungen können genügend bestimmt sein, um mit ihrem Inkrafttreten ohne ausführende Gesetzgebung (ganz oder teilweise) mit Wirkungen auch für Private unmittelbare Anwendung zu finden (BGE 139 II 243 E. 8 S. 249 mit Hinweis). Dies setzt voraus, dass Tatbestand und Rechtsfolgen genügend genau formuliert sind: Das Legalitätsprinzip verlangt eine hinreichende und angemessene Bestimmtheit der anzuwendenden Rechtssätze im Dienste des Gesetzesvorbehalts, der Rechtssicherheit und der rechtsgleichen Rechtsanwendung (BGE 139 II 243 E. 10 S. 252; 135 I 169 E. 5.4.1 S. 173; 132 I 49 E. 6.2 S. 58 f.; je mit Hinweisen). Der Grad der erforderlichen Bestimmtheit lässt sich nicht abstrakt festlegen. Er hängt unter anderem von der Vielfalt der zu ordnenden Sachverhalte, von der Komplexität und der Vorhersehbarkeit der im Einzelfall erforderlichen Entscheidungen, von den Normadressaten, von der Schwere des Eingriffs in Verfassungsrechte und von der erst bei der Konkretisierung im Einzelfall möglichen und sachgerechten Entscheidung ab (BGE 139 II 243 E. 10 S. 252; 136 I 87 E. 3.1 S. 90 f. mit Hinweisen).

2.2.2. Ob eine Verfassungsnorm direkt anwendbar ist, muss nötigenfalls durch Auslegung ermittelt werden (BGE 139 II 243 E. 8 S. 249; 139 I 16 E. 4.2.3 S. 25 f. mit Hinweisen). Dabei gelten grundsätzlich dieselben methodischen Regeln wie zur Auslegung von Normen des einfachen Gesetzesrechts (BGE 131 I 74 E. 4.1 S. 80; 128 I 327 E. 2.1 S. 330 mit Hinweisen), namentlich bei Verfassungsnormen, die sich in Bezug auf Normdichte, Struktur und Stil nur unwesentlich von einer Gesetzesbestimmung unterscheiden, wobei auch in solchen Konstellationen unter Umständen verfassungsrechtlichen Besonderheiten Rechnung zu tragen ist (BGE 139 I 16 E. 4.2 S. 24 ff.). Soweit mittels Auslegung die unmittelbare Anwendbarkeit einer Verfassungsbestimmung auf den Einzelfall zu bejahen ist, liegt materielles Verwaltungsrecht vor, das als Verfügungsgrundlage im Staat-Bürger-Verhältnis herangezogen werden kann.

2.2.3. Während insbesondere die direkte Anwendbarkeit von verfassungsmässigen Rechten unbestritten ist (vgl. auch - bei Vorliegen aussergewöhnlicher Verhältnisse - die verfassungsunmittelbaren Verfügungsermächtigungen gemäss Art. 121 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 121 - 1 Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist Sache des Bundes.
2    Ausländerinnen und Ausländer können aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn sie die Sicherheit des Landes gefährden.
3    Sie verlieren unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie:
a  wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind; oder
b  missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe bezogen haben.87
4    Der Gesetzgeber umschreibt die Tatbestände nach Absatz 3 näher. Er kann sie um weitere Tatbestände ergänzen.88
5    Ausländerinnen und Ausländer, die nach den Absätzen 3 und 4 ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verlieren, sind von der zuständigen Behörde aus der Schweiz auszuweisen und mit einem Einreiseverbot von 5-15 Jahren zu belegen. Im Wiederholungsfall ist das Einreiseverbot auf 20 Jahre anzusetzen.89
6    Wer das Einreiseverbot missachtet oder sonstwie illegal in die Schweiz einreist, macht sich strafbar. Der Gesetzgeber erlässt die entsprechenden Bestimmungen.90
, Art. 173
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 173 Weitere Aufgaben und Befugnisse - 1 Die Bundesversammlung hat zudem folgende Aufgaben und Befugnisse:
1    Die Bundesversammlung hat zudem folgende Aufgaben und Befugnisse:
a  Sie trifft Massnahmen zur Wahrung der äusseren Sicherheit, der Unabhängigkeit und der Neutralität der Schweiz.
b  Sie trifft Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit.
c  Wenn ausserordentliche Umstände es erfordern, kann sie zur Erfüllung der Aufgaben nach den Buchstaben a und b Verordnungen oder einfache Bundesbeschlüsse erlassen.
d  Sie ordnet den Aktivdienst an und bietet dafür die Armee oder Teile davon auf.
e  Sie trifft Massnahmen zur Durchsetzung des Bundesrechts.
f  Sie befindet über die Gültigkeit zu Stande gekommener Volksinitiativen.
g  Sie wirkt bei den wichtigen Planungen der Staatstätigkeit mit.
h  Sie entscheidet über Einzelakte, soweit ein Bundesgesetz dies ausdrücklich vorsieht.
i  Sie entscheidet Zuständigkeitskonflikte zwischen den obersten Bundesbehörden.
k  Sie spricht Begnadigungen aus und entscheidet über Amnestie.
2    Die Bundesversammlung behandelt ausserdem Geschäfte, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen und keiner anderen Behörde zugewiesen sind.
3    Das Gesetz kann der Bundesversammlung weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen.
Abs1 lit. c, Art. 184 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 184 Beziehungen zum Ausland - 1 Der Bundesrat besorgt die auswärtigen Angelegenheiten unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Bundesversammlung; er vertritt die Schweiz nach aussen.
1    Der Bundesrat besorgt die auswärtigen Angelegenheiten unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Bundesversammlung; er vertritt die Schweiz nach aussen.
2    Er unterzeichnet die Verträge und ratifiziert sie. Er unterbreitet sie der Bundesversammlung zur Genehmigung.
3    Wenn die Wahrung der Interessen des Landes es erfordert, kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen. Verordnungen sind zu befristen.
und Art. 185 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 185 Äussere und innere Sicherheit - 1 Der Bundesrat trifft Massnahmen zur Wahrung der äusseren Sicherheit, der Unabhängigkeit und der Neutralität der Schweiz.
1    Der Bundesrat trifft Massnahmen zur Wahrung der äusseren Sicherheit, der Unabhängigkeit und der Neutralität der Schweiz.
2    Er trifft Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit.
3    Er kann, unmittelbar gestützt auf diesen Artikel, Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen.
4    In dringlichen Fällen kann er Truppen aufbieten. Bietet er mehr als 4000 Angehörige der Armee für den Aktivdienst auf oder dauert dieser Einsatz voraussichtlich länger als drei Wochen, so ist unverzüglich die Bundesversammlung einzuberufen.
BV), wirft der Normtypus des sog. verfassungsförmigen Gesetzesrechts diesbezüglich zahlreiche Fragen auf (vgl. PIERRE TSCHANNEN, Mehr Volk, weniger Staat: Direkt anwendbare Verfassungsinitiativen im Bund, in: Festschrift Peter Hänni, 2015, S. 131 ff.; YVO HANGARTNER, Unmittelbare Anwendbarkeit völker- und verfassungsrechtlicher Normen, ZSR 126/2007 I S. 154 ff.; je mit weiteren Nachweisen). Dabei handelt es sich um Bestimmungen, die, wie vorliegend, aufgrund ihres Gehalts in ein Gesetz gehören, aber mittels Volksinitiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs in die Verfassung Eingang gefunden haben und sofort nach dem Urnengang die Rechte und Pflichten der Bürgerinnen und Bürger regeln sollen. Verfassungsförmiges Gesetzesrecht steht in einem gewissen Widerspruch zum herkömmlichen Vorgehen, wonach die Verfassung regelmässig nur die Grundzüge einer Regelungsmaterie umschreiben und dem Gesetzgeber den Erlass von konkretisierenden
Normen überlassen soll (vgl. dazu PIERRE TSCHANNEN, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 4. Aufl. 2016, § 4 N. 9 ff., sowie die Bemerkungen von RETO FELLER in BVR 2016 S. 311 f.).

2.2.4. Das Bundesgericht hat die unmittelbare Anwendbarkeit von Verfassungsbestimmungen unter bestimmten Voraussetzungen bejaht. Noch unter der Geltung der Bundesverfassung von 1874 hielt es in BGE 117 Ib 243 E. 3b S. 247 fest, Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung i.S.v. Art. 24sexies Abs. 5 aBV seien innerhalb der Schutzgebiete "zwingend geschützt"; die Interessenabwägung und Verhältnismässigkeit sei insoweit "in der abstrakten Rechtsnorm vorab entschieden worden." In BGE 120 Ib 390 E. 3a S. 392 erachtete es Art. 32quater Abs. 6 aBV betreffend das Verbot des Hausierens mit geistigen Getränken sowie ihr Verkauf im Umherziehen als direkt anwendbare Verfassungsnorm. In Bezug auf Art. 75b Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 75b * - 1 Der Anteil von Zweitwohnungen am Gesamtbestand der Wohneinheiten und der für Wohnzwecke genutzten Bruttogeschossfläche einer Gemeinde ist auf höchstens 20 Prozent beschränkt.
1    Der Anteil von Zweitwohnungen am Gesamtbestand der Wohneinheiten und der für Wohnzwecke genutzten Bruttogeschossfläche einer Gemeinde ist auf höchstens 20 Prozent beschränkt.
2    Das Gesetz verpflichtet die Gemeinden, ihren Erstwohnungsanteilplan und den detaillierten Stand seines Vollzugs alljährlich zu veröffentlichen.
BV, der den Anteil von Zweitwohnungen am Gesamtbestand der Wohneinheiten und der für Wohnzwecke genutzten Bruttogeschossfläche einer Gemeinde auf höchstens 20 Prozent beschränkt, hielt das Bundesgericht fest, dass auch ein nicht unerheblicher Umsetzungsbedarf der sofortigen Anwendbarkeit des "harten Kerns" einer Verfassungsbestimmung nicht entgegenstehe, und zwar selbst dann nicht, wenn damit eine nicht unerhebliche Beschränkung von Grundrechten verbunden sei (BGE 139 II 243 E. 10.5 S. 256 f.).
Dagegen verneinte das Bundesgericht die direkte Anwendbarkeit von Art. 121 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 121 - 1 Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist Sache des Bundes.
2    Ausländerinnen und Ausländer können aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn sie die Sicherheit des Landes gefährden.
3    Sie verlieren unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie:
a  wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind; oder
b  missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe bezogen haben.87
4    Der Gesetzgeber umschreibt die Tatbestände nach Absatz 3 näher. Er kann sie um weitere Tatbestände ergänzen.88
5    Ausländerinnen und Ausländer, die nach den Absätzen 3 und 4 ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verlieren, sind von der zuständigen Behörde aus der Schweiz auszuweisen und mit einem Einreiseverbot von 5-15 Jahren zu belegen. Im Wiederholungsfall ist das Einreiseverbot auf 20 Jahre anzusetzen.89
6    Wer das Einreiseverbot missachtet oder sonstwie illegal in die Schweiz einreist, macht sich strafbar. Der Gesetzgeber erlässt die entsprechenden Bestimmungen.90
-6
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 121 - 1 Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist Sache des Bundes.
2    Ausländerinnen und Ausländer können aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn sie die Sicherheit des Landes gefährden.
3    Sie verlieren unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie:
a  wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind; oder
b  missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe bezogen haben.87
4    Der Gesetzgeber umschreibt die Tatbestände nach Absatz 3 näher. Er kann sie um weitere Tatbestände ergänzen.88
5    Ausländerinnen und Ausländer, die nach den Absätzen 3 und 4 ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verlieren, sind von der zuständigen Behörde aus der Schweiz auszuweisen und mit einem Einreiseverbot von 5-15 Jahren zu belegen. Im Wiederholungsfall ist das Einreiseverbot auf 20 Jahre anzusetzen.89
6    Wer das Einreiseverbot missachtet oder sonstwie illegal in die Schweiz einreist, macht sich strafbar. Der Gesetzgeber erlässt die entsprechenden Bestimmungen.90
BV: Die Umsetzung der Ausschaffungsinitiative stelle "heikle verfassungs- und völkerrechtliche Probleme", da ein Ausweisungsautomatismus, wie er sich bei einer isolierten Betrachtung aus Art. 121 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 121 - 1 Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist Sache des Bundes.
2    Ausländerinnen und Ausländer können aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn sie die Sicherheit des Landes gefährden.
3    Sie verlieren unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie:
a  wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind; oder
b  missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe bezogen haben.87
4    Der Gesetzgeber umschreibt die Tatbestände nach Absatz 3 näher. Er kann sie um weitere Tatbestände ergänzen.88
5    Ausländerinnen und Ausländer, die nach den Absätzen 3 und 4 ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verlieren, sind von der zuständigen Behörde aus der Schweiz auszuweisen und mit einem Einreiseverbot von 5-15 Jahren zu belegen. Im Wiederholungsfall ist das Einreiseverbot auf 20 Jahre anzusetzen.89
6    Wer das Einreiseverbot missachtet oder sonstwie illegal in die Schweiz einreist, macht sich strafbar. Der Gesetzgeber erlässt die entsprechenden Bestimmungen.90
-6
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 121 - 1 Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist Sache des Bundes.
2    Ausländerinnen und Ausländer können aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn sie die Sicherheit des Landes gefährden.
3    Sie verlieren unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie:
a  wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind; oder
b  missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe bezogen haben.87
4    Der Gesetzgeber umschreibt die Tatbestände nach Absatz 3 näher. Er kann sie um weitere Tatbestände ergänzen.88
5    Ausländerinnen und Ausländer, die nach den Absätzen 3 und 4 ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verlieren, sind von der zuständigen Behörde aus der Schweiz auszuweisen und mit einem Einreiseverbot von 5-15 Jahren zu belegen. Im Wiederholungsfall ist das Einreiseverbot auf 20 Jahre anzusetzen.89
6    Wer das Einreiseverbot missachtet oder sonstwie illegal in die Schweiz einreist, macht sich strafbar. Der Gesetzgeber erlässt die entsprechenden Bestimmungen.90
BV ableiten liesse, bzw. dessen Umsetzung die völkerrechtlich gebotene Verhältnismässigkeitsprüfung der aufenthaltsbeendenden Massnahme im Einzelfall ausschliesse und diesbezüglich im Widerspruch zu den Menschenrechtskonventionen stehe (BGE 139 I 16 E. 4.3.3 S. 27). Sodann hielt das Bundesgericht in einem lotterie- und wettrechtlichen Urteil fest, dass Art. 106
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 106 Geldspiele - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Geldspiele; er trägt dabei den Interessen der Kantone Rechnung.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die Geldspiele; er trägt dabei den Interessen der Kantone Rechnung.
2    Für die Errichtung und den Betrieb von Spielbanken ist eine Konzession des Bundes erforderlich. Der Bund berücksichtigt bei der Konzessionserteilung die regionalen Gegebenheiten. Er erhebt eine ertragsabhängige Spielbankenabgabe; diese darf 80 Prozent der Bruttospielerträge nicht übersteigen. Diese Abgabe ist für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bestimmt.
3    Die Kantone sind zuständig für die Bewilligung und die Beaufsichtigung:
a  der Geldspiele, die einer unbegrenzten Zahl Personen offenstehen, an mehreren Orten angeboten werden und derselben Zufallsziehung oder einer ähnlichen Prozedur unterliegen; ausgenommen sind die Jackpotsysteme der Spielbanken;
b  der Sportwetten;
c  der Geschicklichkeitsspiele.
4    Die Absätze 2 und 3 finden auch auf die telekommunikationsgestützt durchgeführten Geldspiele Anwendung.
5    Bund und Kantone tragen den Gefahren der Geldspiele Rechnung. Sie stellen durch Gesetzgebung und Aufsichtsmassnahmen einen angemessenen Schutz sicher und berücksichtigen dabei die unterschiedlichen Merkmale der Spiele sowie Art und Ort des Spielangebots.
6    Die Kantone stellen sicher, dass die Reinerträge aus den Spielen gemäss Absatz 3 Buchstaben a und b vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke, namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport, verwendet werden.
7    Der Bund und die Kantone koordinieren sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Das Gesetz schafft zu diesem Zweck ein gemeinsames Organ, das hälftig aus Mitgliedern der Vollzugsorgane des Bundes und der Kantone zusammengesetzt ist.
BV (in seiner neuen Fassung vom 11. März 2012) keine direkt anwendbaren Bestimmungen enthalte (BGE 141 II 262 E. 2.2 S. 267 mit Verweis auf BGE 139 I 16 und 139 II 243).

2.3. Die Vorinstanz hat die unmittelbare Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 3 lit. c
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV)
KV Art. 7 - 1 Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts werden im Rahmen des Bundesrechts durch die Gesetzgebung unter Vorbehalt folgender Grundsätze geregelt.9
1    Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts werden im Rahmen des Bundesrechts durch die Gesetzgebung unter Vorbehalt folgender Grundsätze geregelt.9
2    Das Kantonsbürgerrecht beruht auf dem Gemeindebürgerrecht.
3    Nicht eingebürgert wird namentlich, wer:
a  wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist oder wer für eine Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
b  Leistungen von der Sozialhilfe bezieht oder bezogene Leistungen nicht vollumfänglich zurückbezahlt hat;
c  nicht nachweislich über gute Kenntnisse einer Amtssprache verfügt;
d  nicht nachweislich über ausreichende Kenntnisse des schweizerischen und kantonalen Staatsaufbaus und seiner Geschichte verfügt;
e  nicht über eine Niederlassungsverfügung verfügt.10
4    Es besteht kein Anspruch auf Einbürgerung.11
KV/BE wie folgt begründet (vgl. E. 3.3 des angefochtenen Entscheids) : Die Norm sei klar formuliert und genügend bestimmt, um unmittelbare Rechtswirkungen gegenüber einbürgerungswilligen Personen zu entfalten. Weder der Wortlaut noch die Systematik oder die Materialien gäben Anlass dafür, sie als blossen Gesetzgebungsauftrag zu verstehen. Vielmehr handle es sich um eine Verfassungsnorm, deren Regelungsdichte mit einer formell-gesetzlichen Bestimmung ohne weiteres vergleichbar sei. Daran ändere nichts, dass der revidierte Art. 7 Abs. 1
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV)
KV Art. 7 - 1 Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts werden im Rahmen des Bundesrechts durch die Gesetzgebung unter Vorbehalt folgender Grundsätze geregelt.9
1    Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts werden im Rahmen des Bundesrechts durch die Gesetzgebung unter Vorbehalt folgender Grundsätze geregelt.9
2    Das Kantonsbürgerrecht beruht auf dem Gemeindebürgerrecht.
3    Nicht eingebürgert wird namentlich, wer:
a  wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist oder wer für eine Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
b  Leistungen von der Sozialhilfe bezieht oder bezogene Leistungen nicht vollumfänglich zurückbezahlt hat;
c  nicht nachweislich über gute Kenntnisse einer Amtssprache verfügt;
d  nicht nachweislich über ausreichende Kenntnisse des schweizerischen und kantonalen Staatsaufbaus und seiner Geschichte verfügt;
e  nicht über eine Niederlassungsverfügung verfügt.10
4    Es besteht kein Anspruch auf Einbürgerung.11
KV/BE von "Grundsätzen" spreche, diesen mithin keine absolute Geltung beimesse, sondern dem zuständigen Einbürgerungsorgan einen Beurteilungsspielraum einräume. Ein Gesetzgebungsauftrag lasse sich daraus jedoch nicht ableiten. Dass verwaltungsrechtliche Rechtssätze Lebensverhältnisse nicht abschliessend und bis in jede Einzelheit regelten, sei keine Seltenheit. Sie würden den rechtsanwendenden Behörden und Organen regelmässig eigenständige, selbstverantwortlich zu konkretisierende Handlungsspielräume vermitteln. Gleichwohl seien sie geeignet, unmittelbare Verfügungsgrundlage zu bilden, ohne dass dadurch das
Legalitätsprinzip bzw. der Grundsatz der Gewaltenteilung verletzt würde. Das Verwaltungsgericht halte die relative Offenheit der Normierung auch mit Blick auf den hier fraglichen Regelungstatbestand als sachgerecht: Auf die Einbürgerung bestehe kein Rechtsanspruch; den kantonalen und kommunalen Einbürgerungsbehörden verbleibe mit Bezug auf die Rechtsfolge ein gewisses Ermessen. Es rechtfertige sich daher auch bei der Umschreibung der Tatbestandsvoraussetzungen eine gewisse Offenheit der Normierung, um in dieser Hinsicht dem Beurteilungsspielraum der Einbürgerungsbehörden Rechnung zu tragen (vgl. zum Ganzen auch bereits BVR 2016, 293 ff., 300 f.).

2.4. Diese vorinstanzlichen Ausführungen werden von den Beschwerdeführern nicht bestritten. Sie wenden dagegen ein, zwar treffe es zu, dass die Bundesversammlung die Verfassungsnorm genehmigt habe, jedoch mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass Art. 7 Abs. 3
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV)
KV Art. 7 - 1 Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts werden im Rahmen des Bundesrechts durch die Gesetzgebung unter Vorbehalt folgender Grundsätze geregelt.9
1    Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts werden im Rahmen des Bundesrechts durch die Gesetzgebung unter Vorbehalt folgender Grundsätze geregelt.9
2    Das Kantonsbürgerrecht beruht auf dem Gemeindebürgerrecht.
3    Nicht eingebürgert wird namentlich, wer:
a  wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist oder wer für eine Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
b  Leistungen von der Sozialhilfe bezieht oder bezogene Leistungen nicht vollumfänglich zurückbezahlt hat;
c  nicht nachweislich über gute Kenntnisse einer Amtssprache verfügt;
d  nicht nachweislich über ausreichende Kenntnisse des schweizerischen und kantonalen Staatsaufbaus und seiner Geschichte verfügt;
e  nicht über eine Niederlassungsverfügung verfügt.10
4    Es besteht kein Anspruch auf Einbürgerung.11
KV/BE nur bundesrechtskonform sei, wenn die Bestimmung als Gesetzgebungsauftrag verstanden und im Zusammenhang mit Art. 7 Abs. 1
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV)
KV Art. 7 - 1 Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts werden im Rahmen des Bundesrechts durch die Gesetzgebung unter Vorbehalt folgender Grundsätze geregelt.9
1    Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts werden im Rahmen des Bundesrechts durch die Gesetzgebung unter Vorbehalt folgender Grundsätze geregelt.9
2    Das Kantonsbürgerrecht beruht auf dem Gemeindebürgerrecht.
3    Nicht eingebürgert wird namentlich, wer:
a  wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist oder wer für eine Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
b  Leistungen von der Sozialhilfe bezieht oder bezogene Leistungen nicht vollumfänglich zurückbezahlt hat;
c  nicht nachweislich über gute Kenntnisse einer Amtssprache verfügt;
d  nicht nachweislich über ausreichende Kenntnisse des schweizerischen und kantonalen Staatsaufbaus und seiner Geschichte verfügt;
e  nicht über eine Niederlassungsverfügung verfügt.10
4    Es besteht kein Anspruch auf Einbürgerung.11
KV/BE sowie im Rahmen des Bundesrechts umgesetzt werde. Deshalb sei der kantonale Gesetzgeber aufgerufen, eine Ausführungsgesetzgebung zu erlassen, um eine bundesrechtskonforme Anwendung der neuen Verfassungsbestimmung zu ermöglichen. Dies sei das Ziel der zurzeit laufenden Revision des kantonalen Einbürgerungsgesetzes. Eine interne Wegleitung genüge nicht. Aus diesem Grund könne Art. 7 Abs. 3
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV)
KV Art. 7 - 1 Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts werden im Rahmen des Bundesrechts durch die Gesetzgebung unter Vorbehalt folgender Grundsätze geregelt.9
1    Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts werden im Rahmen des Bundesrechts durch die Gesetzgebung unter Vorbehalt folgender Grundsätze geregelt.9
2    Das Kantonsbürgerrecht beruht auf dem Gemeindebürgerrecht.
3    Nicht eingebürgert wird namentlich, wer:
a  wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist oder wer für eine Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
b  Leistungen von der Sozialhilfe bezieht oder bezogene Leistungen nicht vollumfänglich zurückbezahlt hat;
c  nicht nachweislich über gute Kenntnisse einer Amtssprache verfügt;
d  nicht nachweislich über ausreichende Kenntnisse des schweizerischen und kantonalen Staatsaufbaus und seiner Geschichte verfügt;
e  nicht über eine Niederlassungsverfügung verfügt.10
4    Es besteht kein Anspruch auf Einbürgerung.11
KV/BE auch noch keine Anwendung finden. Mangels gesetzlicher Grundlage hätte daher das Einbürgerungsgesuch der Beschwerdeführer aufgrund der vor der Verfassungsänderung geltenden Rechtslage entschieden werden müssen.

2.5. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, die Bundesversammlung habe Art. 7 Abs. 3
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV)
KV Art. 7 - 1 Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts werden im Rahmen des Bundesrechts durch die Gesetzgebung unter Vorbehalt folgender Grundsätze geregelt.9
1    Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts werden im Rahmen des Bundesrechts durch die Gesetzgebung unter Vorbehalt folgender Grundsätze geregelt.9
2    Das Kantonsbürgerrecht beruht auf dem Gemeindebürgerrecht.
3    Nicht eingebürgert wird namentlich, wer:
a  wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist oder wer für eine Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
b  Leistungen von der Sozialhilfe bezieht oder bezogene Leistungen nicht vollumfänglich zurückbezahlt hat;
c  nicht nachweislich über gute Kenntnisse einer Amtssprache verfügt;
d  nicht nachweislich über ausreichende Kenntnisse des schweizerischen und kantonalen Staatsaufbaus und seiner Geschichte verfügt;
e  nicht über eine Niederlassungsverfügung verfügt.10
4    Es besteht kein Anspruch auf Einbürgerung.11
KV/BE nur unter "Vorgaben" gewährleistet, findet in den Materialien keine Stütze. Zwar wurde die Frage, ob die Verfassungsbestimmung unmittelbar anwendbar sei, nicht thematisiert. Der Botschaft des Bundesrats vom 12. November 2014 zur Gewährleistung u.a. der Verfassung des Kantons Bern (BBl 2014 9091 ff., 9094 ff.) lässt sich jedoch keine Verpflichtung entnehmen, dass der kantonale Gesetzgeber zu Art. 7
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KV Art. 7 - 1 Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts werden im Rahmen des Bundesrechts durch die Gesetzgebung unter Vorbehalt folgender Grundsätze geregelt.9
1    Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts werden im Rahmen des Bundesrechts durch die Gesetzgebung unter Vorbehalt folgender Grundsätze geregelt.9
2    Das Kantonsbürgerrecht beruht auf dem Gemeindebürgerrecht.
3    Nicht eingebürgert wird namentlich, wer:
a  wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist oder wer für eine Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
b  Leistungen von der Sozialhilfe bezieht oder bezogene Leistungen nicht vollumfänglich zurückbezahlt hat;
c  nicht nachweislich über gute Kenntnisse einer Amtssprache verfügt;
d  nicht nachweislich über ausreichende Kenntnisse des schweizerischen und kantonalen Staatsaufbaus und seiner Geschichte verfügt;
e  nicht über eine Niederlassungsverfügung verfügt.10
4    Es besteht kein Anspruch auf Einbürgerung.11
KV/BE vorgängig und zwingend eine Ausführungsgesetzgebung zu erlassen oder die Verhältnismässigkeit zu normieren habe. Auch die Räte gingen davon aus, dass sich Art. 7 Abs. 3 lit. b
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KV Art. 7 - 1 Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts werden im Rahmen des Bundesrechts durch die Gesetzgebung unter Vorbehalt folgender Grundsätze geregelt.9
1    Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts werden im Rahmen des Bundesrechts durch die Gesetzgebung unter Vorbehalt folgender Grundsätze geregelt.9
2    Das Kantonsbürgerrecht beruht auf dem Gemeindebürgerrecht.
3    Nicht eingebürgert wird namentlich, wer:
a  wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist oder wer für eine Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
b  Leistungen von der Sozialhilfe bezieht oder bezogene Leistungen nicht vollumfänglich zurückbezahlt hat;
c  nicht nachweislich über gute Kenntnisse einer Amtssprache verfügt;
d  nicht nachweislich über ausreichende Kenntnisse des schweizerischen und kantonalen Staatsaufbaus und seiner Geschichte verfügt;
e  nicht über eine Niederlassungsverfügung verfügt.10
4    Es besteht kein Anspruch auf Einbürgerung.11
KV/BE bundesrechtskonform anwenden lasse (Amtl. Bull. NR 2015 270 ff., 271-273; Amtl. Bull. SR 2015 72 ff., 74 f.). In der vorberatenden Kommission des Ständerats wurde eine Gewährleistung mit Vorbehalten zwar diskutiert, aber letztlich verworfen (vgl. Amtl. Bull. SR 2015 74). Entsprechend dem Antrag des Regierungsrats des Kantons Bern erachtete die Bundesversammlung Art. 7
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2    Das Kantonsbürgerrecht beruht auf dem Gemeindebürgerrecht.
3    Nicht eingebürgert wird namentlich, wer:
a  wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist oder wer für eine Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
b  Leistungen von der Sozialhilfe bezieht oder bezogene Leistungen nicht vollumfänglich zurückbezahlt hat;
c  nicht nachweislich über gute Kenntnisse einer Amtssprache verfügt;
d  nicht nachweislich über ausreichende Kenntnisse des schweizerischen und kantonalen Staatsaufbaus und seiner Geschichte verfügt;
e  nicht über eine Niederlassungsverfügung verfügt.10
4    Es besteht kein Anspruch auf Einbürgerung.11
KV/BE als genehmigungsfähig und erteilte die Genehmigung ohne Vorbehalte. Dessen ungeachtet lässt der Bundesrat in seiner Botschaft auch ein gewisses Unbehagen durchscheinen, wenn er davon ausgeht,
Art. 7 Abs. 3 sei nicht ausnahmslos anzuwenden und habe deshalb dem kantonalen Gesetzgeber und den rechtsanwendenden Behörden einen Spielraum für eine bundesrechtskonforme Anwendung zu belassen (BBl 2014 9096). Aus diesem Grund hat der Regierungsrat zwischenzeitlich das Vernehmlassungsverfahren zur Änderung des kantonalen Einbürgerungsgesetzes eröffnet und es wurden bereits die kantonale Einbürgerungsverordnung sowie die einschlägige Wegweisung teilweise revidiert (dazu sogleich E. 2.6).

2.6. Auch aus der Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens zur Totalrevision des kantonalen Einbürgerungsgesetzes, bei der es primär um die Anpassung an die neuen bundesrechtlichen Vorgaben im Bereich des Einbürgerungsrechts geht (die am 1. Januar 2018 in Kraft treten; AS 2016 2561 ff.; nachfolgend: nBüG), kann - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer - nicht geschlossen werden, der Regierungsrat des Kantons Bern sei davon ausgegangen, dass Art. 7
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2    Das Kantonsbürgerrecht beruht auf dem Gemeindebürgerrecht.
3    Nicht eingebürgert wird namentlich, wer:
a  wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist oder wer für eine Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
b  Leistungen von der Sozialhilfe bezieht oder bezogene Leistungen nicht vollumfänglich zurückbezahlt hat;
c  nicht nachweislich über gute Kenntnisse einer Amtssprache verfügt;
d  nicht nachweislich über ausreichende Kenntnisse des schweizerischen und kantonalen Staatsaufbaus und seiner Geschichte verfügt;
e  nicht über eine Niederlassungsverfügung verfügt.10
4    Es besteht kein Anspruch auf Einbürgerung.11
KV/BE nicht unmittelbar anwendbar sei. Vielmehr hat dieser zwecks verfassungskonformer direkter Anwendung der neuen Bestimmung die kantonale Verordnung über das Einbürgerungsverfahren vom 1. März 2006 (EbüV/BE; BSG 121.111) angepasst und die einschlägige Wegleitung teilweise geändert. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal Art. 7 Abs. 1
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2    Das Kantonsbürgerrecht beruht auf dem Gemeindebürgerrecht.
3    Nicht eingebürgert wird namentlich, wer:
a  wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist oder wer für eine Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
b  Leistungen von der Sozialhilfe bezieht oder bezogene Leistungen nicht vollumfänglich zurückbezahlt hat;
c  nicht nachweislich über gute Kenntnisse einer Amtssprache verfügt;
d  nicht nachweislich über ausreichende Kenntnisse des schweizerischen und kantonalen Staatsaufbaus und seiner Geschichte verfügt;
e  nicht über eine Niederlassungsverfügung verfügt.10
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KV/BE auf den Rahmen des Bundesrechts verweist, was so zu verstehen ist, dass die Grundrechte der Bundesverfassung im Einzelfall zu beachten sind. Konkretisierungsbedürftig war einzig, wie lange früher erfolgte Sozialhilfebezüge in zeitlicher Hinsicht zu berücksichtigen seien. Dies konnte der Kanton zulässigerweise auf Verordnungsstufe vornehmen.
Damit sind, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, die rechtsanwendenden Behörden befugt und verpflichtet, Art. 7 Abs. 3 lit. b
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KV Art. 7 - 1 Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts werden im Rahmen des Bundesrechts durch die Gesetzgebung unter Vorbehalt folgender Grundsätze geregelt.9
1    Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts werden im Rahmen des Bundesrechts durch die Gesetzgebung unter Vorbehalt folgender Grundsätze geregelt.9
2    Das Kantonsbürgerrecht beruht auf dem Gemeindebürgerrecht.
3    Nicht eingebürgert wird namentlich, wer:
a  wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist oder wer für eine Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
b  Leistungen von der Sozialhilfe bezieht oder bezogene Leistungen nicht vollumfänglich zurückbezahlt hat;
c  nicht nachweislich über gute Kenntnisse einer Amtssprache verfügt;
d  nicht nachweislich über ausreichende Kenntnisse des schweizerischen und kantonalen Staatsaufbaus und seiner Geschichte verfügt;
e  nicht über eine Niederlassungsverfügung verfügt.10
4    Es besteht kein Anspruch auf Einbürgerung.11
KV/BE auch ohne umfassenderes Ausführungsrecht anzuwenden, wobei sie im Rahmen der Verfassungskonkretisierung im Einzelfall die Bundesrechts- und Grundrechtskonformität bei der Normanwendung sicherzustellen haben. Die hier einschlägige Verordnung, die Rechtssatzcharakter hat und amtlich publiziert wurde, verpflichtet Einbürgerungswillige insbesondere, im Rahmen der Gesuchseinreichung den Behörden Auskünfte über aktuelle und bis zehn Jahre zurückliegende Sozialhilfebezüge zu erteilen (Art. 3 Abs. 2 EbüV/BE) und Bescheinigungen über den Nichtbezug von Sozialhilfeleistungen in den vergangenen zehn Jahren oder deren Rückzahlung einzureichen (Art. 11 Abs. 2 lit. h EbüV/BE). Die Zehn-Jahres-Frist konkretisiert die Verhältnismässigkeit in zeitlicher Hinsicht (vgl. dazu nachfolgend E. 4.4). Die von den Beschwerdeführern beanstandete Wegleitung hält fest, dass der (nicht selbstverschuldete oder selbstverschuldete) Sozialhilfebezug, wenn er wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder während der Minderjährigkeit erfolgt ist, kein Einbürgerungshindernis darstellt (ein allfälliger
Sozialhilfebezug durch die Eltern wird Minderjährigen nicht angerechnet). Damit wird kein neues Recht gesetzt, sondern das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) und die Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 135 I 49) konkretisiert. Insoweit erweist sich das Vorbringen der Beschwerdeführer, die Wegleitung stelle "autonome Rechtssetzung" dar und entbehre einer gesetzlichen Grundlage, als unbegründet.

2.7. Nach dem Gesagten ist somit die unmittelbare Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 3 lit. b
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV)
KV Art. 7 - 1 Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts werden im Rahmen des Bundesrechts durch die Gesetzgebung unter Vorbehalt folgender Grundsätze geregelt.9
1    Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts werden im Rahmen des Bundesrechts durch die Gesetzgebung unter Vorbehalt folgender Grundsätze geregelt.9
2    Das Kantonsbürgerrecht beruht auf dem Gemeindebürgerrecht.
3    Nicht eingebürgert wird namentlich, wer:
a  wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist oder wer für eine Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
b  Leistungen von der Sozialhilfe bezieht oder bezogene Leistungen nicht vollumfänglich zurückbezahlt hat;
c  nicht nachweislich über gute Kenntnisse einer Amtssprache verfügt;
d  nicht nachweislich über ausreichende Kenntnisse des schweizerischen und kantonalen Staatsaufbaus und seiner Geschichte verfügt;
e  nicht über eine Niederlassungsverfügung verfügt.10
4    Es besteht kein Anspruch auf Einbürgerung.11
KV/BE zu bejahen. Die Verfassungsnorm ist im Sinne der referierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügend bestimmt, so dass sie auch ohne Ausführungsgesetzgebung auf einbürgerungswillige Personen Anwendung finden kann, zumal nicht in bestehende Rechtspositionen und umso weniger in Grundrechte eingegriffen wird und sich die hier angefochtene Verfassungsbestimmung in den vorbestehenden verfassungsrechtlichen Rahmen einpassen lässt. Art. 7 Abs. 1
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV)
KV Art. 7 - 1 Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts werden im Rahmen des Bundesrechts durch die Gesetzgebung unter Vorbehalt folgender Grundsätze geregelt.9
1    Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts werden im Rahmen des Bundesrechts durch die Gesetzgebung unter Vorbehalt folgender Grundsätze geregelt.9
2    Das Kantonsbürgerrecht beruht auf dem Gemeindebürgerrecht.
3    Nicht eingebürgert wird namentlich, wer:
a  wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist oder wer für eine Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
b  Leistungen von der Sozialhilfe bezieht oder bezogene Leistungen nicht vollumfänglich zurückbezahlt hat;
c  nicht nachweislich über gute Kenntnisse einer Amtssprache verfügt;
d  nicht nachweislich über ausreichende Kenntnisse des schweizerischen und kantonalen Staatsaufbaus und seiner Geschichte verfügt;
e  nicht über eine Niederlassungsverfügung verfügt.10
4    Es besteht kein Anspruch auf Einbürgerung.11
KV/BE verweist ausdrücklich auf das Bundesrecht, so dass im Einzelfall insbesondere der Verhältnismässigkeit Rechnung getragen werden kann (vgl. dazu nachfolgend E. 3.4) und allenfalls auch andere Verfassungsgehalte einfliessen können. Wie die Vorinstanz zudem zutreffend hervorhebt, besteht zwischen der kantonalen Verfassungsnorm und zu anderem Recht mit Verfassungsrang insoweit kein unlösbares Spannungsverhältnis, weshalb eine Umsetzung oder Klärung durch den kantonalen Gesetzgeber nicht erforderlich ist.

3.

3.1. Die Beschwerdeführer bringen sodann vor, Art. 7 Abs. 3 lit. b
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV)
KV Art. 7 - 1 Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts werden im Rahmen des Bundesrechts durch die Gesetzgebung unter Vorbehalt folgender Grundsätze geregelt.9
1    Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts werden im Rahmen des Bundesrechts durch die Gesetzgebung unter Vorbehalt folgender Grundsätze geregelt.9
2    Das Kantonsbürgerrecht beruht auf dem Gemeindebürgerrecht.
3    Nicht eingebürgert wird namentlich, wer:
a  wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist oder wer für eine Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
b  Leistungen von der Sozialhilfe bezieht oder bezogene Leistungen nicht vollumfänglich zurückbezahlt hat;
c  nicht nachweislich über gute Kenntnisse einer Amtssprache verfügt;
d  nicht nachweislich über ausreichende Kenntnisse des schweizerischen und kantonalen Staatsaufbaus und seiner Geschichte verfügt;
e  nicht über eine Niederlassungsverfügung verfügt.10
4    Es besteht kein Anspruch auf Einbürgerung.11
KV/BE verstosse gegen das aus der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) abgeleitete Differenzierungsgebot, da Personen, die Sozialhilfe beziehen oder bezogene Sozialhilfe nicht vollumfänglich zurückerstattet haben, generell und ohne Ansehung des Einzelfalls die Einbürgerung verweigert werde. So sehe Art. 12 Abs. 2 nBüG vor, dass der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen könnten, angemessen Rechnung zu tragen sei. Diese Differenzierungen seien im aktuellen bernischen Einbürgerungsrecht nicht erwähnt und müssten vom kantonalen Gesetzgeber erst noch formuliert werden.

3.2. Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) ist verletzt, wenn ein Erlass hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Gleiches muss nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt werden. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden, je nach den herrschenden Anschauungen und Verhältnissen. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Gestaltungsspielraum (statt vieler BGE 142 II 425 E. 4.2 S. 427 mit Hinweisen; vgl. auch GIOVANNI BIAGGINI, Kommentar BV, 2007, N. 10 f. zu Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV; HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl. 2016, N. 750 ff.; BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar BV, 2015, N. 26 ff. zu Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV; je mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

3.3. Die Vorinstanz hat ausgeführt, Art. 7 Abs. 3 lit. b
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV)
KV Art. 7 - 1 Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts werden im Rahmen des Bundesrechts durch die Gesetzgebung unter Vorbehalt folgender Grundsätze geregelt.9
1    Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts werden im Rahmen des Bundesrechts durch die Gesetzgebung unter Vorbehalt folgender Grundsätze geregelt.9
2    Das Kantonsbürgerrecht beruht auf dem Gemeindebürgerrecht.
3    Nicht eingebürgert wird namentlich, wer:
a  wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist oder wer für eine Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
b  Leistungen von der Sozialhilfe bezieht oder bezogene Leistungen nicht vollumfänglich zurückbezahlt hat;
c  nicht nachweislich über gute Kenntnisse einer Amtssprache verfügt;
d  nicht nachweislich über ausreichende Kenntnisse des schweizerischen und kantonalen Staatsaufbaus und seiner Geschichte verfügt;
e  nicht über eine Niederlassungsverfügung verfügt.10
4    Es besteht kein Anspruch auf Einbürgerung.11
KV/BE erfasse sowohl aktuellen Sozialhilfebezug als auch die Nichtrückzahlung früherer Bezüge. Die Bestimmung unterscheide nicht danach, ob jemand schon lange oder erst seit Kurzem nicht mehr auf Sozialhilfe angewiesen sei, und auch nicht, ob mangels Selbsterhaltungsfähigkeit oder aus Bequemlichkeit Sozialhilfe bezogen worden sei oder nicht. Inwieweit hierin eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots in dem Sinne liegen sollte, dass Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt werde, sei nicht ersichtlich. Die Mindestkriterien nach Art. 7 Abs. 3
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV)
KV Art. 7 - 1 Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts werden im Rahmen des Bundesrechts durch die Gesetzgebung unter Vorbehalt folgender Grundsätze geregelt.9
1    Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts werden im Rahmen des Bundesrechts durch die Gesetzgebung unter Vorbehalt folgender Grundsätze geregelt.9
2    Das Kantonsbürgerrecht beruht auf dem Gemeindebürgerrecht.
3    Nicht eingebürgert wird namentlich, wer:
a  wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist oder wer für eine Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
b  Leistungen von der Sozialhilfe bezieht oder bezogene Leistungen nicht vollumfänglich zurückbezahlt hat;
c  nicht nachweislich über gute Kenntnisse einer Amtssprache verfügt;
d  nicht nachweislich über ausreichende Kenntnisse des schweizerischen und kantonalen Staatsaufbaus und seiner Geschichte verfügt;
e  nicht über eine Niederlassungsverfügung verfügt.10
4    Es besteht kein Anspruch auf Einbürgerung.11
KV/BE, welche für die Einbürgerung zu erfüllen seien, beträfen die Integration der einbürgerungswilligen Person in die schweizerischen Verhältnisse. Insgesamt bringe die Verfassungsnorm zum Ausdruck, dass die Einbürgerung als Abschluss eines erfolgreichen Integrationsprozesses zu verstehen sei. Die hier umstrittene Bestimmung spreche den Teilaspekt einer wirtschaftlichen Integration in zwei Tatbestandsvarianten an. Der Einbürgerung der Beschwerdeführer stehe allein die Tatsache entgegen, dass sie innert der massgeblichen zeitlichen Schranke bezogene Sozialhilfe nicht zurückbezahlt hätten. Dieses Hindernis
treffe grundsätzlich auch Ausländerinnen und Ausländer, die im Sinn der von den Beschwerdeführern angesprochenen Vergleichsgruppe aus Bequemlichkeit Sozialhilfe beziehen würden; sollten Personen sich dereinst gleichwohl von der Sozialhilfe lösen, stünde ebenfalls das weitere Hindernis der Nichtrückzahlung im Raum. Soweit Gesuchsteller demgegenüber dauerhaft von Sozialhilfe leben sollten, sei ihnen die Einbürgerung ohnehin verwehrt. Die Norm setze daher nicht auf unzulässige Weise unterschiedliche Sachverhalte gleich. Im Übrigen seien keine Umstände geltend gemacht oder erkennbar, die auf eine Diskriminierung hindeuten würden.

3.4. Die Beschwerdeführer setzen sich in ihrer Beschwerdeschrift mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen überhaupt nicht auseinander und erfüllen insoweit die im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde zu erfüllenden Anforderungen nicht (vgl. E. 1.2 hiervor). Auf ihre Rüge, Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV sei verletzt, ist daher nicht einzutreten. Mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen ist jedoch Folgendes anzumerken: Soweit die Beschwerdeführer in Art. 12 Abs. 2 nBüG eine hinreichende Differenzierungs-Klausel erblicken, ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung noch nicht in Kraft getreten ist (vgl. E. 2.6 hiervor). Sodann hat die Vorinstanz unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV) sehr wohl Differenzierungen in Bezug auf Härtefälle vorgenommen. Dies hat sie in E. 8 des angefochtenen Entscheids ausführlich dargelegt. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, in ihrem Fall sei eine Härte auszumachen, weil sie vor vielen Jahren einmal Sozialhilfe bezogen haben, seither aber vollumfänglich für ihren eigenen Lebensunterhalt aufkommen würden, ist die Beurteilung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Zu Recht führt sie aus, ein Härtefall sei nur ausnahmsweise gegeben und müsse sich mit gewichtigen persönlichen Umständen
rechtfertigen lassen. Unter Berücksichtigung der durch übergeordnetes Recht verlangten Differenzierung hat sie auch zutreffend ausführt, eine solche Situation liege vor, wenn Betroffene aufgrund besonderer individueller Verhältnisse, die für den Sozialhilfebezug ursächlich seien und nicht sie zu vertreten hätten, für unabsehbare Zeit von der Einbürgerung ausgeschlossen blieben. Solche Umstände sind vorliegend nicht gegeben: Die Beschwerdeführer haben zuletzt im September 2006 Sozialhilfe bezogen. Dies ist zwar lange her; allerdings ist das Einbürgerungshindernis nach Art. 7 Abs. 3 lit. b
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV)
KV Art. 7 - 1 Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts werden im Rahmen des Bundesrechts durch die Gesetzgebung unter Vorbehalt folgender Grundsätze geregelt.9
1    Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts werden im Rahmen des Bundesrechts durch die Gesetzgebung unter Vorbehalt folgender Grundsätze geregelt.9
2    Das Kantonsbürgerrecht beruht auf dem Gemeindebürgerrecht.
3    Nicht eingebürgert wird namentlich, wer:
a  wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist oder wer für eine Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
b  Leistungen von der Sozialhilfe bezieht oder bezogene Leistungen nicht vollumfänglich zurückbezahlt hat;
c  nicht nachweislich über gute Kenntnisse einer Amtssprache verfügt;
d  nicht nachweislich über ausreichende Kenntnisse des schweizerischen und kantonalen Staatsaufbaus und seiner Geschichte verfügt;
e  nicht über eine Niederlassungsverfügung verfügt.10
4    Es besteht kein Anspruch auf Einbürgerung.11
KV/BE seit Ende September 2016 weggefallen, weshalb sie erneut um Einbürgerung ersuchen können, ohne dass die seither bezogene Sozialhilfe ein Hindernis darstellen würde. Ein Härtefall ist mithin nicht gegeben und auch nicht ersichtlich.

4.

4.1. Die Beschwerdeführer rügen in mehrfacher Weise einen Verstoss gegen das Willkürverbot sowie den Grundsatz von Treu und Glauben im Verwaltungshandeln (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV).

4.2. Wird das Willkürverbot angerufen, ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheides darzutun, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 141 I 70 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen).

4.3. Die Beschwerdeführer bringen vor, massgeblicher Gesichtspunkt für die Einbürgerung könne gemäss den bundesrechtlichen Vorgaben nur die erfolgreiche Integration in die schweizerische Gesellschaft sein (Art. 11 nBüG), welche sich wiederum in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung manifestiere (Art. 12 Abs. 1 lit. d nBüG). Gemäss Art. 7 Abs. 3 nBüG sei dieses Kriterium nicht erfüllt, wenn in den drei Jahren vor der Gesuchstellung oder während des Einbürgerungsverfahrens Sozialhilfe bezogen worden sei. Hingegen erscheine die Zehn-Jahres-Frist sachfremd und willkürlich. Eine Person, die während acht oder neun Jahren ohne fremde Hilfe für ihre wirtschaftliche Existenz gesorgt habe, nehme offensichtlich am Wirtschaftsleben teil.

4.4. Nach der Rechtsprechung ist es den Kantonen grundsätzlich erlaubt, über die in Art. 38 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 38 Erwerb und Verlust der Bürgerrechte - 1 Der Bund regelt Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption. Er regelt zudem den Verlust des Schweizer Bürgerrechts aus anderen Gründen sowie die Wiedereinbürgerung.
1    Der Bund regelt Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption. Er regelt zudem den Verlust des Schweizer Bürgerrechts aus anderen Gründen sowie die Wiedereinbürgerung.
2    Er erlässt Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone und erteilt die Einbürgerungsbewilligung.
3    Er erleichtert die Einbürgerung von:
a  Personen der dritten Ausländergeneration;
b  staatenlosen Kindern.6
BV ausdrücklich als Mindestvorschriften bezeichneten Voraussetzungen des Bundes für die ordentliche Einbürgerung hinauszugehen. Solange sich die Kantone an die Mindestnormen des Bundes halten, können sie in diesem Sinne die Einbürgerung erleichtern, indem sie etwa im Unterschied zum Bund einen Anspruch darauf vorsehen, oder sie erschweren, indem sie die Voraussetzungen verschärfen. Diese Möglichkeit steht den Kantonen nicht nur bei den materiellen, sondern auch bei den formellen Voraussetzungen zu. Art. 38 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 38 Erwerb und Verlust der Bürgerrechte - 1 Der Bund regelt Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption. Er regelt zudem den Verlust des Schweizer Bürgerrechts aus anderen Gründen sowie die Wiedereinbürgerung.
1    Der Bund regelt Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption. Er regelt zudem den Verlust des Schweizer Bürgerrechts aus anderen Gründen sowie die Wiedereinbürgerung.
2    Er erlässt Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone und erteilt die Einbürgerungsbewilligung.
3    Er erleichtert die Einbürgerung von:
a  Personen der dritten Ausländergeneration;
b  staatenlosen Kindern.6
BV schreibt insoweit keine einheitliche Rechtslage für die ganze Schweiz vor, sondern belässt den Kantonen im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben einen gewissen Gestaltungsspielraum bei der Festlegung der Einbürgerungsvoraussetzungen. Das wird sich trotz weiter gehender Harmonisierung als bisher auch mit dem nBüG nicht völlig ändern; der Spielraum für die Kantone wird zwar kleiner, nicht aber ganz aufgehoben (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 1D 1/2014 vom 1. Oktober 2014 E. 3.6 mit zahlreichen Hinweisen zum Schrifttum; ALBERTO ACHERMANN/BARBARA VON RÜTTE, in: Basler Kommentar BV, N. 33 ff. zu Art. 38
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 38 Erwerb und Verlust der Bürgerrechte - 1 Der Bund regelt Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption. Er regelt zudem den Verlust des Schweizer Bürgerrechts aus anderen Gründen sowie die Wiedereinbürgerung.
1    Der Bund regelt Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption. Er regelt zudem den Verlust des Schweizer Bürgerrechts aus anderen Gründen sowie die Wiedereinbürgerung.
2    Er erlässt Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone und erteilt die Einbürgerungsbewilligung.
3    Er erleichtert die Einbürgerung von:
a  Personen der dritten Ausländergeneration;
b  staatenlosen Kindern.6
BV; SOW
DIEYLA/PASCAL MAHON, in: Amarelle/Ngyuen [Hrsg.], Code annoté de droit des migrations, vol. V: Loi sur la nationalité [LN], 2014, N. 23 ff. zu Art. 38
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 38 Erwerb und Verlust der Bürgerrechte - 1 Der Bund regelt Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption. Er regelt zudem den Verlust des Schweizer Bürgerrechts aus anderen Gründen sowie die Wiedereinbürgerung.
1    Der Bund regelt Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption. Er regelt zudem den Verlust des Schweizer Bürgerrechts aus anderen Gründen sowie die Wiedereinbürgerung.
2    Er erlässt Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone und erteilt die Einbürgerungsbewilligung.
3    Er erleichtert die Einbürgerung von:
a  Personen der dritten Ausländergeneration;
b  staatenlosen Kindern.6
BV; UEBERSAX, a.a.O., S. 196 ff.). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist es dem Kanton Bern daher bundesverfassungsrechtlich nicht untersagt, gegenüber Art. 7 Abs. 3 nBüG - selbst wenn diese Bestimmung bereits in Kraft wäre (E. 2.6 und 3.4 hiervor) - eine strengere Referenzperiode für den Nichtbezug von Sozialhilfeleistungen vorzusehen. Auch die Limitierung der Rückzahlungspflicht auf zehn Jahre (vgl. Art. 10 Abs. 2 lit. h EbüV; zum Rechtssatzcharakter bereits E. 2.6 hiervor) kann nicht als unhaltbar bezeichnet werden, selbst wenn sich grosszügigere Regelungen gut vertreten liessen; die bernische Lösung erscheint vertretbar, zumal zahlreiche Forderungen des öffentlichen oder privaten Rechts nach Ablauf dieser Frist absolut verjähren (vgl. beispielsweise Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Bern über die öffentliche Sozialhilfe [SHG/BE; BSG 860.1]; Art. 127
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 127 - Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt.
OR; Art. 123 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 123 Nachzahlung - 1 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.
1    Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.
2    Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
ZPO [Rückforderungsanspruch des Kantons betreffend unentgeltliche Rechtspflege]; etc.). Soweit die Beschwerdeführer weiter behaupten, es treffe nicht zu, dass die Bindung der Einbürgerung an die
Rückzahlung bezogener Sozialhilfe keinen Bezug zur wirtschaftlichen Integration habe, setzen sie sich mit der ausführlichen und sorgfältigen Begründung der Vorinstanz (vgl. E. 5.2 und 7.3 des angefochtenen Entscheids) nicht rechtsgenüglich auseinander. Darauf ist nicht einzutreten.

4.5. Die Beschwerdeführer geben zu bedenken, dass sowohl ihre frühere Wohnsitzgemeinde Y.________ als auch der Kanton Z.________ die in den Jahren 2004-2006 im Umfang von Fr. 73'394.10 bezogene Sozialhilfe nie zurückgefordert haben. Nach der Erlangung der wirtschaftlichen Selbstständigkeit seien die Beschwerdeführer weder rechtlich noch moralisch verpflichtet noch wirtschaftlich in der Lage gewesen, den Betrag zurückzuerstatten. Trotzdem seien sie in die schweizerische Gesellschaft bestens integriert, was die positiven Einbürgerungsentscheide der Wohnsitzgemeinde und des Bundes bestätigen würden. Der weit zurückliegende Bezug von Sozialhilfe könne folglich einem Einbürgerungsgesuch in keiner Weise entgegenstehen. Dass die Behörden des Kantons Bern nun plötzlich zum Ende des Verfahrens auf dieses bisher irrelevante und in der Sache unverhältnismässige Kriterium abstellten, könne nur als krasser Verstoss gegen Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV qualifiziert werden.

4.6. Art. 7 Abs. 3 lit. b
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV)
KV Art. 7 - 1 Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts werden im Rahmen des Bundesrechts durch die Gesetzgebung unter Vorbehalt folgender Grundsätze geregelt.9
1    Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts werden im Rahmen des Bundesrechts durch die Gesetzgebung unter Vorbehalt folgender Grundsätze geregelt.9
2    Das Kantonsbürgerrecht beruht auf dem Gemeindebürgerrecht.
3    Nicht eingebürgert wird namentlich, wer:
a  wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist oder wer für eine Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
b  Leistungen von der Sozialhilfe bezieht oder bezogene Leistungen nicht vollumfänglich zurückbezahlt hat;
c  nicht nachweislich über gute Kenntnisse einer Amtssprache verfügt;
d  nicht nachweislich über ausreichende Kenntnisse des schweizerischen und kantonalen Staatsaufbaus und seiner Geschichte verfügt;
e  nicht über eine Niederlassungsverfügung verfügt.10
4    Es besteht kein Anspruch auf Einbürgerung.11
KV/BE verlangt als Einbürgerungvoraussetzung die vollumfängliche Rückzahlung bezogener Sozialhilfebeiträge, unabhängig davon, ob die zuständigen Behörden eine Rückerstattung verfügt haben oder nicht. Würden ausserkantonale Bezüge ausser Acht gelassen, liefe das auf eine Privilegierung derjenigen Gesuchsteller hinaus, deren ausserkantonaler Sozialhilfebezug ausgeblendet würde, während den einbürgerungswilligen ausländischen Personen, die ausschliesslich im Kanton Bern Sozialhilfe bezogen hätten, dieser Bezug vollumfänglich zugerechnet würde. Ob die Beschwerdeführer zur Rückzahlung moralisch verpflichtet sind oder nicht, spielt im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle. Das Einbürgerungshindernis des Art. 7 Abs. 3 lit. b
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV)
KV Art. 7 - 1 Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts werden im Rahmen des Bundesrechts durch die Gesetzgebung unter Vorbehalt folgender Grundsätze geregelt.9
1    Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts werden im Rahmen des Bundesrechts durch die Gesetzgebung unter Vorbehalt folgender Grundsätze geregelt.9
2    Das Kantonsbürgerrecht beruht auf dem Gemeindebürgerrecht.
3    Nicht eingebürgert wird namentlich, wer:
a  wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist oder wer für eine Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
b  Leistungen von der Sozialhilfe bezieht oder bezogene Leistungen nicht vollumfänglich zurückbezahlt hat;
c  nicht nachweislich über gute Kenntnisse einer Amtssprache verfügt;
d  nicht nachweislich über ausreichende Kenntnisse des schweizerischen und kantonalen Staatsaufbaus und seiner Geschichte verfügt;
e  nicht über eine Niederlassungsverfügung verfügt.10
4    Es besteht kein Anspruch auf Einbürgerung.11
KV/BE gilt nicht ewig, sondern ist, wie dargelegt, zeitlich begrenzt und entfällt im Kanton Bern nach Ablauf von zehn Jahren für alle zahlungsfähigen Personen, welche die in der Vergangenheit bezogene Sozialhilfe nicht zurückzahlen. Durch die Rückzahlung wird die Einbürgerung lediglich befördert. Die Verweigerung des Kantonsbürgerrechts ist auch nicht schon deshalb unverhältnismässig, weil die Beschwerdeführer seit etlichen Jahren keine Sozialhilfe mehr beziehen. Dies hiesse, wie die
Vorinstanz zutreffend hervorhebt, die mit der Verfassungsrevision getroffene Wertentscheidung zu unterlaufen.
Mit Blick auf die Chronologie der Ereignisse erweist sich auch der von den Beschwerdeführern erhobene Vorwurf, die Behörden hätten sich ihnen gegenüber willkürlich und treuwidrig verhalten, als unbegründet. Rund neun Monate nach Einreichung ihres Einbürgerungsgesuchs bei der Einwohnergemeinde wurde der revidierte Art. 7
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV)
KV Art. 7 - 1 Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts werden im Rahmen des Bundesrechts durch die Gesetzgebung unter Vorbehalt folgender Grundsätze geregelt.9
1    Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts werden im Rahmen des Bundesrechts durch die Gesetzgebung unter Vorbehalt folgender Grundsätze geregelt.9
2    Das Kantonsbürgerrecht beruht auf dem Gemeindebürgerrecht.
3    Nicht eingebürgert wird namentlich, wer:
a  wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist oder wer für eine Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
b  Leistungen von der Sozialhilfe bezieht oder bezogene Leistungen nicht vollumfänglich zurückbezahlt hat;
c  nicht nachweislich über gute Kenntnisse einer Amtssprache verfügt;
d  nicht nachweislich über ausreichende Kenntnisse des schweizerischen und kantonalen Staatsaufbaus und seiner Geschichte verfügt;
e  nicht über eine Niederlassungsverfügung verfügt.10
4    Es besteht kein Anspruch auf Einbürgerung.11
KV/BE vom Stimmvolk des Kantons Bern angenommen. Damit mussten die Beschwerdeführer bereits in einem relativ frühen Verfahrensstadium zumindest in Erwägung ziehen, dass ihrem Gesuch angesichts ihres vergangenen und nicht zurückbezahlten Sozialhilfebezugs kein Erfolg beschieden sein könnte, zumal auch noch keine Einbürgerungsbewilligung des Bundes vorlag. Auch von einem plötzlichen Meinungsumschwung seitens der Behörden kann keine Rede sein. Als das Einbürgerungsgesuch der Beschwerdeführer im Mai 2014 bei der zuständigen Stelle des Kantons hängig war, informierte diese über die Änderungen im Einbürgerungsverfahren, forderte die fehlenden Dokumente ein (Bescheinigung über den Nichtbezug von Sozialhilfeleistungen oder deren Rückzahlung) und signalisierte gegenüber den Beschwerdeführern deutlich, dass eine Weiterbearbeitung des Gesuchs nur in Frage komme, wenn die Voraussetzungen der neuen Verfassungsbestimmung erfüllt
seien. Damit konnten die Beschwerdeführer spätestens zu diesem Zeitpunkt nicht mehr davon ausgehen, dass Art. 7 Abs. 3 lit. b
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV)
KV Art. 7 - 1 Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts werden im Rahmen des Bundesrechts durch die Gesetzgebung unter Vorbehalt folgender Grundsätze geregelt.9
1    Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts werden im Rahmen des Bundesrechts durch die Gesetzgebung unter Vorbehalt folgender Grundsätze geregelt.9
2    Das Kantonsbürgerrecht beruht auf dem Gemeindebürgerrecht.
3    Nicht eingebürgert wird namentlich, wer:
a  wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist oder wer für eine Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
b  Leistungen von der Sozialhilfe bezieht oder bezogene Leistungen nicht vollumfänglich zurückbezahlt hat;
c  nicht nachweislich über gute Kenntnisse einer Amtssprache verfügt;
d  nicht nachweislich über ausreichende Kenntnisse des schweizerischen und kantonalen Staatsaufbaus und seiner Geschichte verfügt;
e  nicht über eine Niederlassungsverfügung verfügt.10
4    Es besteht kein Anspruch auf Einbürgerung.11
KV/BE für ihr Einbürgerungsgesuch "irrelevant" sei. Im Dezember 2014 bestanden sie ausdrücklich auf der Weiterbehandlung ihres Gesuchs, das im Februar 2015 abgelehnt wurde, und beschritten in der Folge und auf eigenes Risiko den Rechtsweg. Zusammenfassend kann den Akten kein gegen Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV verstossendes Handeln entnommen werden, das den rechtsanwendenden Behörden angerechnet werden könnte.

5.
Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz schliesslich überspitzten Formalismus vor und rügen insoweit eine Verletzung ihres Anspruchs auf ein gerechtes Verfahren (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV). Die Vorinstanz habe festgestellt, die Voraussetzungen für eine Einbürgerung seien vorliegend erfüllt. Dessen ungeachtet habe sie die Beschwerde abgewiesen und die Beschwerdeführer aufgefordert, ein neues Einbürgerungsgesuch zu stellen, obwohl die Zehn-Jahres-Frist im damaligen Zeitpunkt bereits abgelaufen gewesen sei.
Gemäss der Verfügung vom 17. Februar 2015 hat der Kanton das Kantonsbürgerrecht einzig gestützt auf die Nichtrückzahlung bezogener Sozialhilfeleistungen i.S.v. Art. 7 Abs. 3 lit. b
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV)
KV Art. 7 - 1 Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts werden im Rahmen des Bundesrechts durch die Gesetzgebung unter Vorbehalt folgender Grundsätze geregelt.9
1    Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts werden im Rahmen des Bundesrechts durch die Gesetzgebung unter Vorbehalt folgender Grundsätze geregelt.9
2    Das Kantonsbürgerrecht beruht auf dem Gemeindebürgerrecht.
3    Nicht eingebürgert wird namentlich, wer:
a  wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist oder wer für eine Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
b  Leistungen von der Sozialhilfe bezieht oder bezogene Leistungen nicht vollumfänglich zurückbezahlt hat;
c  nicht nachweislich über gute Kenntnisse einer Amtssprache verfügt;
d  nicht nachweislich über ausreichende Kenntnisse des schweizerischen und kantonalen Staatsaufbaus und seiner Geschichte verfügt;
e  nicht über eine Niederlassungsverfügung verfügt.10
4    Es besteht kein Anspruch auf Einbürgerung.11
KV/BE verweigert, ohne die übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen zu prüfen. Anlass zu Weiterungen bestand mit Blick auf dieses Erkenntnis nicht. Dass die Beschwerdeführer sämtliche Voraussetzungen erfüllen würden, kann dem angefochtenen Urteil nicht entnommen werden. Zu diesem "klaren und unmissverständlichen Schluss" gelangte die Vorinstanz gerade nicht. Das Verwaltungsgericht hat lediglich festgehalten, das Einbürgerungshindernis der Rückzahlung früher bezogener Sozialhilfeleistungen werde (unter Vorbehalt erneuter Sozialhilfebezüge) per Ende September 2016 dahinfallen. Es stehe den Beschwerdeführern nach diesem Zeitpunkt folglich offen, erneut um Einbürgerung zu ersuchen. Davon, dass nur die für die Einbürgerung "üblichen Formulare nochmals mit neuem Datum ausgefüllt" und unverändert eingereicht werden müssen, "weil die Voraussetzungen ja erfüllt seien", kann - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer - keine Rede sein. Die Prüfung der Frage, ob die übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen vorliegend erfüllt sind, wird die kantonale Behörde - nachdem
das Einbürgerungshindernis gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. b
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV)
KV Art. 7 - 1 Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts werden im Rahmen des Bundesrechts durch die Gesetzgebung unter Vorbehalt folgender Grundsätze geregelt.9
1    Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts werden im Rahmen des Bundesrechts durch die Gesetzgebung unter Vorbehalt folgender Grundsätze geregelt.9
2    Das Kantonsbürgerrecht beruht auf dem Gemeindebürgerrecht.
3    Nicht eingebürgert wird namentlich, wer:
a  wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist oder wer für eine Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
b  Leistungen von der Sozialhilfe bezieht oder bezogene Leistungen nicht vollumfänglich zurückbezahlt hat;
c  nicht nachweislich über gute Kenntnisse einer Amtssprache verfügt;
d  nicht nachweislich über ausreichende Kenntnisse des schweizerischen und kantonalen Staatsaufbaus und seiner Geschichte verfügt;
e  nicht über eine Niederlassungsverfügung verfügt.10
4    Es besteht kein Anspruch auf Einbürgerung.11
KV/BE in zeitlicher Hinsicht nunmehr weggefallen ist - erst jetzt an die Hand nehmen können. Damit erweist sich der gegen die Vorinstanz gerichtete Vorwurf des überspitzten Formalismus als unbegründet. Ob auch eine andere Vorgehensweise seitens der Vorinstanz vorstellbar gewesen wäre, braucht im Rahmen der vorliegenden Verfassungsbeschwerde nicht geprüft zu werden.

6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Kanton Bern, der Einwohnergemeinde X.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Mai 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Misic