SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122 |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 52 Einsprache - 1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. |
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1 | Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. |
2 | Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. |
3 | Das Einspracheverfahren ist kostenlos. Parteientschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet. |
4 | Der Versicherungsträger kann in seinem Einspracheentscheid einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn der Einspracheentscheid eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Einspracheentscheide über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen.41 |
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 4 Bemessung der Beiträge - 1 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt. |
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1 | Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt. |
2 | Der Bundesrat kann von der Beitragsbemessung ausnehmen: |
a | das Erwerbseinkommen aus einer im Ausland ausgeübten Tätigkeit; |
b | das nach Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 erzielte Erwerbseinkommen bis zur Höhe des anderthalbfachen Mindestbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5; der Bundesrat räumt den Versicherten die Möglichkeit ein, auf die Ausnahme von der Beitragsbemessung zu verzichten. |
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 6 Begriff des Erwerbseinkommens - 1 Zum Erwerbseinkommen gehört, soweit nicht in den nachfolgenden Bestimmungen ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind, das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge. |
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1 | Zum Erwerbseinkommen gehört, soweit nicht in den nachfolgenden Bestimmungen ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind, das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge. |
2 | Nicht zum Erwerbseinkommen gehören: |
a | der Militärsold, die Funktionsvergütung des Zivilschutzes, das Taschengeld an zivildienstleistende Personen, der nach Artikel 24 Buchstabe fbis des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199034 über die direkte Bundesteuer (DBG) steuerfreie Sold der Milizfeuerwehrleute sowie die soldähnlichen Vergütungen in Jungschützenleiterkursen; |
b | Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität, ausgenommen die Taggelder nach Artikel 25 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195936 über die Invalidenversicherung (IVG) und nach Artikel 29 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199237 über die Militärversicherung; |
c | ... |
d | ... |
e | ... |
f | Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs-, Haushalts-, Heirats- und Geburtszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden; |
g | Zuwendungen für die Aus- und Weiterbildung; werden diese vom Arbeitgeber geleistet, so sind sie nur vom Erwerbseinkommen ausgenommen, falls die Aus- und Weiterbildung in engem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der begünstigten Person steht; |
h | reglementarische Leistungen von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, wenn der Begünstigte bei Eintritt des Vorsorgefalles oder bei Auflösung der Vorsorgeeinrichtung die Leistungen persönlich beanspruchen kann; |
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 5 - 1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40 |
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1 | Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40 |
2 | Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen. |
3 | Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn: |
a | bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie |
b | nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben.42 |
4 | Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen. |
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SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 9 2. Begriff und Ermittlung - 1 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. |
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1 | Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. |
2 | Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen abgezogen werden: |
a | die zur Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten; |
b | die der Entwertung entsprechenden, geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen geschäftlicher Betriebe; |
c | die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste; |
d | die vom Geschäftsinhaber in der Berechnungsperiode vorgenommenen Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist, sowie Zuwendungen für ausschliesslich gemeinnützige Zwecke; |
e | die persönlichen Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, soweit sie dem üblichen Arbeitgeberanteil entsprechen; |
f | der Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals; der Zinssatz entspricht der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen der nicht öffentlichen inländischen Schuldner in Schweizer Franken. |
3 | Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet.54 |
4 | Die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach Artikel 8 des vorliegenden Gesetzes sowie nach Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195955 über die Invalidenversicherung (IVG) und nach Artikel 27 Absatz 2 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 195256 sind von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent aufzurechnen.57 |
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 6quater Beiträge der erwerbstätigen Versicherten nach Erreichen des Referenzalters - 1 Vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit werden ab dem Monat, nachdem die Arbeitnehmer das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht haben, nur für den Teil Beiträge erhoben, der je Arbeitgeber den Freibetrag von 16 800 Franken im Jahr übersteigt. Wird die Tätigkeit nicht während des ganzen Jahres ausgeübt oder wird das Referenzalter im Laufe des Jahres erreicht, so wird der Freibetrag verhältnismässig reduziert. |
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1 | Vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit werden ab dem Monat, nachdem die Arbeitnehmer das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht haben, nur für den Teil Beiträge erhoben, der je Arbeitgeber den Freibetrag von 16 800 Franken im Jahr übersteigt. Wird die Tätigkeit nicht während des ganzen Jahres ausgeübt oder wird das Referenzalter im Laufe des Jahres erreicht, so wird der Freibetrag verhältnismässig reduziert. |
2 | Will ein Arbeitnehmer, dass auf dem gesamten Lohn Beiträge erhoben werden, so teilt er dies jedem Arbeitgeber einzeln spätestens bei der Auszahlung des ersten Lohnes nach Erreichen des Referenzalters oder des ersten Lohnes jedes folgenden Jahres mit. |
3 | Die gewählte Beitragserhebung wird automatisch für das nächste Beitragsjahr weitergeführt, sofern der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber spätestens bei der Auszahlung des ersten Lohnes des Jahres keine Änderung mitteilt. |
4 | Selbstständigerwerbende, die das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht haben, entrichten ab dem Folgemonat vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit nur für den Teil Beiträge, der den Freibetrag von 16 800 Franken im Jahr übersteigt. Wird die Tätigkeit nicht während des ganzen Jahres ausgeübt oder wird das Referenzalter im Laufe des Jahres erreicht, so wird der Freibetrag verhältnismässig reduziert. |
5 | Will ein Selbstständigerwerbender auf den Freibetrag verzichten, so teilt er dies der zuständigen Ausgleichskasse bis zum 31. Dezember des Beitragsjahres mit. |
6 | Die gewählte Beitragserhebung wird automatisch für das nächste Beitragsjahr weitergeführt, sofern der Selbstständigerwerbende der zuständigen Ausgleichskasse innerhalb derselben Frist keine Änderung mitteilt. |
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 6quater Beiträge der erwerbstätigen Versicherten nach Erreichen des Referenzalters - 1 Vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit werden ab dem Monat, nachdem die Arbeitnehmer das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht haben, nur für den Teil Beiträge erhoben, der je Arbeitgeber den Freibetrag von 16 800 Franken im Jahr übersteigt. Wird die Tätigkeit nicht während des ganzen Jahres ausgeübt oder wird das Referenzalter im Laufe des Jahres erreicht, so wird der Freibetrag verhältnismässig reduziert. |
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1 | Vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit werden ab dem Monat, nachdem die Arbeitnehmer das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht haben, nur für den Teil Beiträge erhoben, der je Arbeitgeber den Freibetrag von 16 800 Franken im Jahr übersteigt. Wird die Tätigkeit nicht während des ganzen Jahres ausgeübt oder wird das Referenzalter im Laufe des Jahres erreicht, so wird der Freibetrag verhältnismässig reduziert. |
2 | Will ein Arbeitnehmer, dass auf dem gesamten Lohn Beiträge erhoben werden, so teilt er dies jedem Arbeitgeber einzeln spätestens bei der Auszahlung des ersten Lohnes nach Erreichen des Referenzalters oder des ersten Lohnes jedes folgenden Jahres mit. |
3 | Die gewählte Beitragserhebung wird automatisch für das nächste Beitragsjahr weitergeführt, sofern der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber spätestens bei der Auszahlung des ersten Lohnes des Jahres keine Änderung mitteilt. |
4 | Selbstständigerwerbende, die das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht haben, entrichten ab dem Folgemonat vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit nur für den Teil Beiträge, der den Freibetrag von 16 800 Franken im Jahr übersteigt. Wird die Tätigkeit nicht während des ganzen Jahres ausgeübt oder wird das Referenzalter im Laufe des Jahres erreicht, so wird der Freibetrag verhältnismässig reduziert. |
5 | Will ein Selbstständigerwerbender auf den Freibetrag verzichten, so teilt er dies der zuständigen Ausgleichskasse bis zum 31. Dezember des Beitragsjahres mit. |
6 | Die gewählte Beitragserhebung wird automatisch für das nächste Beitragsjahr weitergeführt, sofern der Selbstständigerwerbende der zuständigen Ausgleichskasse innerhalb derselben Frist keine Änderung mitteilt. |
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 6quater Beiträge der erwerbstätigen Versicherten nach Erreichen des Referenzalters - 1 Vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit werden ab dem Monat, nachdem die Arbeitnehmer das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht haben, nur für den Teil Beiträge erhoben, der je Arbeitgeber den Freibetrag von 16 800 Franken im Jahr übersteigt. Wird die Tätigkeit nicht während des ganzen Jahres ausgeübt oder wird das Referenzalter im Laufe des Jahres erreicht, so wird der Freibetrag verhältnismässig reduziert. |
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1 | Vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit werden ab dem Monat, nachdem die Arbeitnehmer das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht haben, nur für den Teil Beiträge erhoben, der je Arbeitgeber den Freibetrag von 16 800 Franken im Jahr übersteigt. Wird die Tätigkeit nicht während des ganzen Jahres ausgeübt oder wird das Referenzalter im Laufe des Jahres erreicht, so wird der Freibetrag verhältnismässig reduziert. |
2 | Will ein Arbeitnehmer, dass auf dem gesamten Lohn Beiträge erhoben werden, so teilt er dies jedem Arbeitgeber einzeln spätestens bei der Auszahlung des ersten Lohnes nach Erreichen des Referenzalters oder des ersten Lohnes jedes folgenden Jahres mit. |
3 | Die gewählte Beitragserhebung wird automatisch für das nächste Beitragsjahr weitergeführt, sofern der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber spätestens bei der Auszahlung des ersten Lohnes des Jahres keine Änderung mitteilt. |
4 | Selbstständigerwerbende, die das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht haben, entrichten ab dem Folgemonat vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit nur für den Teil Beiträge, der den Freibetrag von 16 800 Franken im Jahr übersteigt. Wird die Tätigkeit nicht während des ganzen Jahres ausgeübt oder wird das Referenzalter im Laufe des Jahres erreicht, so wird der Freibetrag verhältnismässig reduziert. |
5 | Will ein Selbstständigerwerbender auf den Freibetrag verzichten, so teilt er dies der zuständigen Ausgleichskasse bis zum 31. Dezember des Beitragsjahres mit. |
6 | Die gewählte Beitragserhebung wird automatisch für das nächste Beitragsjahr weitergeführt, sofern der Selbstständigerwerbende der zuständigen Ausgleichskasse innerhalb derselben Frist keine Änderung mitteilt. |
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 6quater Beiträge der erwerbstätigen Versicherten nach Erreichen des Referenzalters - 1 Vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit werden ab dem Monat, nachdem die Arbeitnehmer das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht haben, nur für den Teil Beiträge erhoben, der je Arbeitgeber den Freibetrag von 16 800 Franken im Jahr übersteigt. Wird die Tätigkeit nicht während des ganzen Jahres ausgeübt oder wird das Referenzalter im Laufe des Jahres erreicht, so wird der Freibetrag verhältnismässig reduziert. |
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1 | Vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit werden ab dem Monat, nachdem die Arbeitnehmer das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht haben, nur für den Teil Beiträge erhoben, der je Arbeitgeber den Freibetrag von 16 800 Franken im Jahr übersteigt. Wird die Tätigkeit nicht während des ganzen Jahres ausgeübt oder wird das Referenzalter im Laufe des Jahres erreicht, so wird der Freibetrag verhältnismässig reduziert. |
2 | Will ein Arbeitnehmer, dass auf dem gesamten Lohn Beiträge erhoben werden, so teilt er dies jedem Arbeitgeber einzeln spätestens bei der Auszahlung des ersten Lohnes nach Erreichen des Referenzalters oder des ersten Lohnes jedes folgenden Jahres mit. |
3 | Die gewählte Beitragserhebung wird automatisch für das nächste Beitragsjahr weitergeführt, sofern der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber spätestens bei der Auszahlung des ersten Lohnes des Jahres keine Änderung mitteilt. |
4 | Selbstständigerwerbende, die das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht haben, entrichten ab dem Folgemonat vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit nur für den Teil Beiträge, der den Freibetrag von 16 800 Franken im Jahr übersteigt. Wird die Tätigkeit nicht während des ganzen Jahres ausgeübt oder wird das Referenzalter im Laufe des Jahres erreicht, so wird der Freibetrag verhältnismässig reduziert. |
5 | Will ein Selbstständigerwerbender auf den Freibetrag verzichten, so teilt er dies der zuständigen Ausgleichskasse bis zum 31. Dezember des Beitragsjahres mit. |
6 | Die gewählte Beitragserhebung wird automatisch für das nächste Beitragsjahr weitergeführt, sofern der Selbstständigerwerbende der zuständigen Ausgleichskasse innerhalb derselben Frist keine Änderung mitteilt. |