Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B 26/2019

Urteil vom 4. April 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Muschietti,
Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Silvio Bürgi,

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz.

Gegenstand
Strafverfahren; amtliche Verteidigung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 12. Dezember 2018 (460 18 309).

Sachverhalt:

A.
Am 14. September 2016 eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts des Raubes, eventuell der räuberischen Erpressung.
Am 4. Oktober 2016 ersuchte A.________ darum, Advokatin Martina Horni zur amtlichen Verteidigerin zu ernennen. Mit Verfügung vom 11. November 2016 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch ab. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft (Abteilung Strafrecht) mit Beschluss vom 10. Januar 2017 ab. Dieser blieb unangefochten. Advokatin Horni legte das Mandat nieder.

B.
Am 25. Januar 2018 erhob die Staatsanwaltschaft beim Präsidium des Strafgerichts Basel-Landschaft Anklage gegen A.________ wegen Raubes, eventuell räuberischer Erpressung, und Freiheitsberaubung. Zudem übermittelte die Staatsanwaltschaft dem Präsidium des Strafgerichts einen Schlussbericht.
Am 5. Juli 2018 ersuchte A.________ um Ernennung von Advokat Silvio Bürgi zum amtlichen Verteidiger. Mit Verfügung vom 6. Juli 2018 gab der Präsident des Strafgerichts dem Gesuch statt.
Am 23. Juli 2018 verurteilte der Präsident des Strafgerichts A.________ wegen Raubes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 3 Tagen. Von der Anklage der Freiheitsberaubung sprach er ihn frei. Der Präsident des Strafgerichts erachtete es als erwiesen, dass A.________ am 26. August 2016 jemanden dabei unterstützte, beim Geschädigten gewaltsam eine angebliche Geldschuld von Fr. 1'000.-- einzutreiben. A.________ habe den Geschädigten durchsucht und ihm Fr. 90.-- Bargeld sowie Zigaretten abgenommen. In der Folge habe er den Geschädigten zu einem Bankomaten begleitet und ihn aufgefordert, daraus Fr. 1'000.-- zu beziehen, was gescheitert sei, da die Bankkarte gesperrt gewesen sei. A.________ habe den Geschädigten geschlagen und bedroht.

C.
Am 6. August 2018 meldete A.________ Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 12. Oktober 2018 beantragte er, ihn vom Vorwurf des Raubes freizusprechen. Zudem ersuchte er darum, ihm im Berufungsverfahren Advokat Silvio Bürgi als amtlichen Verteidiger beizugeben.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2018 wies der Präsident des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Strafrecht) das Gesuch um amtliche Verteidigung ab (Dispositiv Ziffer 2).

D.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, Dispositiv Ziffer 2 der Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts vom 12. Dezember 2018 aufzuheben und ihm im Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung mit Advokat Silvio Bürgi zu bewilligen. Eventualiter sei Dispositiv Ziffer 2 der Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts vom 12. Dezember 2018 aufzuheben und dieser anzuweisen, ihm im Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung mit Advokat Silvio Bürgi zu bewilligen.

E.
Das Kantonsgericht hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft hat ebenfalls Gegenbemerkungen eingereicht. Sie beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen. A.________ hat dazu Stellung genommen.

F.
Mit Verfügung vom 1. Februar 2019 hat das präsidierende Mitglied der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.

Erwägungen:

1.

1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. Ein Rechtsmittel nach der Schweizerischen Strafprozessordnung steht nicht zur Verfügung. Die Vorinstanz hat als einzige kantonale Instanz entschieden. Die Beschwerde ist somit gemäss Art. 80
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG zulässig (Urteil 1B 435/2016 vom 15. März 2017 E. 1). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde befugt. Die angefochtene Verfügung stellt einen Zwischenentscheid dar, der dem Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG bewirken kann (BGE 140 IV 202 E. 2.2 S. 205 mit Hinweis).

1.2. Die Staatsanwaltschaft hält dafür, auf die Beschwerde könne gleichwohl nicht eingetreten werden. Das Kantonsgericht habe die Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung mit Beschluss vom 10. Januar 2017 verneint. Dieser sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer könne die Ablehnung der amtlichen Verteidigung deshalb nicht mehr in Frage stellen.
Dem kann nicht gefolgt werden. Anfechtungsobjekt ist hier die vorinstanzliche Verfügung vom 12. Dezember 2018, nicht der kantonsgerichtliche Beschluss vom 10. Januar 2017. Zum Zeitpunkt jenes Beschlusses befand sich das Strafverfahren am Anfang und lagen weder die Anklageschrift noch der staatsanwaltschaftliche Schlussbericht (Art. 326 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 326 Weitere Angaben und Anträge - 1 Die Staatsanwaltschaft macht dem Gericht folgende Angaben und stellt ihm folgende Anträge, soweit diese nicht bereits aus der Anklageschrift hervorgehen:
1    Die Staatsanwaltschaft macht dem Gericht folgende Angaben und stellt ihm folgende Anträge, soweit diese nicht bereits aus der Anklageschrift hervorgehen:
a  die Privatklägerschaft sowie deren allfällige Zivilklagen;
b  die angeordneten Zwangsmassnahmen;
c  die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte;
d  die entstandenen Untersuchungskosten;
e  ihren allfälligen Antrag auf Anordnung der Sicherheitshaft;
f  ihre Anträge zu den Sanktionen oder die Ankündigung, diese Anträge würden an der Hauptverhandlung gestellt;
g  ihre Anträge auf nachträgliche richterliche Entscheidungen;
h  ihr Ersuchen, eine Vorladung zur Hauptverhandlung zu erhalten.
2    Tritt die Staatsanwaltschaft nicht persönlich vor Gericht auf, so kann sie ihrer Anklage zur Erläuterung des Sachverhalts einen Schlussbericht beifügen, der auch Ausführungen zur Beweiswürdigung enthält.
StPO) noch das erstinstanzliche Strafurteil vor. Die Vorinstanz hatte in der angefochtenen Verfügung insbesondere zu prüfen, ob der Fall im Lichte dieser inzwischen ergangenen Rechtsakte in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen der Beschwerdeführer allein nicht gewachsen ist (vgl. unten E. 3). Dazu hat sich das Kantonsgericht im Beschluss vom 10. Januar 2017 nicht geäussert. Dessen Rechtskraft steht der heutigen Beschwerde daher nicht entgegen.
Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

2.
Das Bundesgericht hat die Akten des Strafverfahrens beigezogen. Dem entsprechenden Verfahrensantrag ist damit Genüge getan.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz hätte die amtliche Verteidigung bewilligen müssen. Es liege ein Fall notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 lit. d
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 130 Notwendige Verteidigung - Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn:
a  die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat;
b  ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht;
c  sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist;
d  die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt;
e  ein abgekürztes Verfahren (Art. 358-362) durchgeführt wird.
StPO vor. Zwar sei der Staatsanwalt vor dem erstinstanzlichen Gericht nicht persönlich aufgetreten und er beabsichtige auch nicht, dies vor dem Berufungsgericht zu tun. Der Staatsanwalt habe jedoch mit der Anklage einen 5-seitigen Schlussbericht eingereicht, in dem verschiedene rechtliche Argumente enthalten seien. Dies sei einem persönlichen Auftreten des Staatsanwalts gleichzustellen. Die Vorinstanz hätte die amtliche Verteidigung jedenfalls in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
1    Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
a  bei notwendiger Verteidigung:
a1  die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt,
a2  der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt;
b  die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.
2    Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.
3    Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.64
StPO bewilligen müssen.

3.2. Gemäss Art. 132
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
1    Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
a  bei notwendiger Verteidigung:
a1  die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt,
a2  der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt;
b  die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.
2    Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.
3    Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.64
StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Abs. 1 lit. b). Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Abs. 2). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten zu erwarten ist (Abs. 3).
Der Beschwerdeführer ist unstreitig mittellos. Der Strafgerichtspräsident hat ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Damit ist eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten zu erwarten, weshalb kein Bagatellfall mehr vorliegt. Entscheidend ist demnach, ob der Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen der Beschwerdeführer allein nicht gewachsen wäre.

3.3. Insoweit sind nach der Rechtsprechung die konkreten Umstände zu berücksichtigen. Je schwerer der Eingriff in die Interessen des Beschuldigten wiegt, desto geringer sind die Anforderungen an die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (BGE 143 I 164 E. 3.6 S. 175 mit Hinweis). Rechtliche Schwierigkeiten können etwa gegeben sein, wenn die Subsumtion des Sachverhalts unter eine bestimmte Strafnorm diskutabel ist, wenn streitig ist, ob der Grundtatbestand oder ein qualifizierter Tatbestand zur Anwendung gelangt, oder wenn Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe zu prüfen sind. Bei der Beurteilung, ob der Beschuldigte den Schwierigkeiten des Falles gewachsen ist, ist namentlich seinem Alter, seiner Bildung, seinen Sprachkenntnissen und seiner Erfahrung mit Strafverfahren Rechnung zu tragen (Urteil 6B 243/2017 vom 21. September 2017 E. 2.2 mit Hinweisen).

3.4. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Fall weise verschiedene tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf, denen er allein nicht gewachsen wäre.
Die Vorinstanz wendet ein, er stütze sich insoweit teilweise auf gemäss Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG unzulässige neue Tatsachen. Dies trifft nicht zu. Zwar beruft sich der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren auf bestimmte Schwierigkeiten des Falles, die er vor Vorinstanz nicht ausdrücklich geltend gemacht hat. Dabei handelt es sich jedoch um keine Tatsachen. Vielmehr verstärkt der Beschwerdeführer seine rechtliche Argumentation. Dem steht Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG nicht entgegen (vgl. BGE 138 II 217 E. 2.4 S. 220 f.; 126 I 95). Gemäss Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an. Es hat also von Amtes wegen zu prüfen, ob der Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen der Beschwerdeführer allein nicht gewachsen wäre. Dann muss es dem Beschwerdeführer auch gestattet sein, das Bundesgericht auf sämtliche Gesichtspunkte hinzuweisen, die seines Erachtens diese Schwierigkeiten begründen.

3.5. Die dem Beschwerdeführer drohende Freiheitsstrafe von 9 Monaten liegt deutlich über der Grenze von 4 Monaten nach Art. 132 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
1    Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
a  bei notwendiger Verteidigung:
a1  die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt,
a2  der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt;
b  die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.
2    Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.
3    Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.64
StPO und nicht mehr weit entfernt von einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, bei welcher gemäss Art. 130 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 130 Notwendige Verteidigung - Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn:
a  die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat;
b  ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht;
c  sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist;
d  die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt;
e  ein abgekürztes Verfahren (Art. 358-362) durchgeführt wird.
StPO ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt. Die Anforderungen an die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles dürfen deshalb nach der dargelegten Rechtsprechung (oben E. 3.3) nicht allzu hoch angesetzt werden. Die Staatsanwaltschaft anerkennt das ausdrücklich.

3.6. Der Beschwerdeführer bestreitet den ihm zur Last gelegten Sachverhalt in wesentlichen Teilen. Einziges Sachbeweismittel ist das von einer Überwachungskamera aufgenommene Video über das Geschehen beim Bankomaten. Ansonsten stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen der verschiedenen Beteiligten. Der Strafgerichtspräsident würdigt in seinem Urteil vom 23. Juli 2018 (S. 7-15) diese Aussagen eingehend und erachtet sie teilweise als unglaubhaft. An der Hauptverhandlung befragte er zwei Personen nochmals selber. Der Fall liegt demnach schon in beweisrechtlicher Hinsicht nicht einfach.
Hinzu kommen rechtliche Schwierigkeiten. Der Beschwerdeführer bestreitet die Verwertbarkeit von Aussagen im Vorverfahren und macht die Missachtung seines Konfrontationsrechts geltend (Strafurteil S. 6). Die Staatsanwaltschaft hat sodann nebst Raub (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199
1    Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199
2    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr200 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.
3    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft,
4    Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.
StGB) eventualiter räuberische Erpressung (Art. 156 Ziff. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 156 - 1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig oder erpresst er die gleiche Person fortgesetzt, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215
3    Wendet der Täter gegen eine Person Gewalt an oder bedroht er sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, so richtet sich die Strafe nach Artikel 140.
4    Droht der Täter mit einer Gefahr für Leib und Leben vieler Menschen oder mit schwerer Schädigung von Sachen, an denen ein hohes öffentliches Interesse besteht, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr216 bestraft.
StGB) angeklagt. Die rechtliche Subsumtion des dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Sachverhalts ist demnach diskutabel. Umstritten ist sodann, ob der Beschwerdeführer - seine Strafbarkeit vorausgesetzt - Mittäter oder nur Gehilfe war (Strafurteil S. 22 f.). Überdies wird im Berufungsverfahren gegebenenfalls zu erörtern sein, ob beim Beschwerdeführer dolus subsequens vorlag (dazu Strafurteil S. 20; STEFAN TRECHSEL und andere, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 7. Aufl. 2017, S. 98); ebenso, ob er in einem die Schuldfähigkeit beeinträchtigenden Masse alkoholisiert war (Strafurteil S. 25).
Der heute 26-jährige Beschwerdeführer wuchs in einem kriminellen Umfeld und in Heimen auf. Er hat keinen Schulabschluss, erlernte keinen Beruf, ist arbeitslos und lebt von der Sozialhilfe. Bei ihm besteht sodann eine Suchtproblematik. Überdies leidet er an einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS). Davon Betroffene können sich schwer konzentrieren. In Anbetracht dessen kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer den erwähnten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles allein gewachsen wäre. Da hier insoweit, wie dargelegt (oben E. 3.5), keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen, verletzt es Art. 132 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
1    Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
a  bei notwendiger Verteidigung:
a1  die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt,
a2  der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt;
b  die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.
2    Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.
3    Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.64
StPO, wenn die Vorinstanz die amtliche Verteidigung abgelehnt hat.
Die Beschwerde ist insoweit begründet. Damit kann offenbleiben, ob die amtliche Verteidigung auch hätte bewilligt werden müssen, weil - wie der Beschwerdeführer geltend macht - in sinngemässer Anwendung von Art. 130 lit. d
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 130 Notwendige Verteidigung - Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn:
a  die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat;
b  ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht;
c  sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist;
d  die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt;
e  ein abgekürztes Verfahren (Art. 358-362) durchgeführt wird.
StPO ein Fall notwendiger Verteidigung hätte angenommen werden müssen.

4.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Dispositiv Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben und dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung mit Advokat Silvio Bürgi für das Berufungsverfahren zu bewilligen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Kanton hat dem Vertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
. BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist damit hinfällig.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv Ziffer 2 der Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 12. Dezember 2018 wird aufgehoben und dem Beschwerdeführer wird die amtliche Verteidigung mit Advokat Silvio Bürgi für das Berufungsverfahren bewilligt.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Kanton Basel-Landschaft hat dem Vertreter des Beschwerdeführers, Advokat Silvio Bürgi, eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. April 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Härri