Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 677/2011

Urteil vom 4. April 2012
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte
J.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 5. August 2011.

Sachverhalt:

A.
A.a Die 1954 geborene J.________ meldete sich im September 2000 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Nach Abklärungen des Gesundheitszustandes und der zumutbaren Arbeitsfähigkeit durch das medizinische Begutachtungsinstitut X.________ (Expertise vom 8. April 2002) lehnte die IV-Stelle des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 13. Dezember 2002 das Leistungsbegehren ab. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn bestätigte auf Beschwerde hin mit Entscheid vom 14. April 2003 die ablehnende Betrachtungsweise der Verwaltung.
Am 3. September 2003 machte J.________ eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend. Die IV-Stelle liess sie in der Folge von Dr. med. K.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, untersuchen (Gutachten vom 22. März 2004). Mit Verfügung vom 29. April 2004, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 9. November 2004, lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab. Die von J.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 12. Dezember 2005 ab, worauf die Versicherte mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht gelangte. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 26. Mai 2006 in dem Sinne gut, dass es den vorinstanzlichen Entscheid vom 12. Dezember 2005 und den Einspracheentscheid vom 9. November 2004 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu verfüge (I 96/06).
A.b Die IV-Stelle holte daraufhin den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. R.________ vom 26. August 2006 ein. Zudem ordnete sie eine erneute medizinische Abklärung durch Dr. med. K.________ an. Eine gegen diese Anordnung erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 21. Februar 2007 ab. Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid in der Hauptsache (ausser im Punkt der unentgeltlichen Rechtspflege) mit Urteil vom 20. August 2008 (8C 89/2007).
A.c Die IV-Stelle holte sodann das Gutachten des Dr. med. K.________ vom 12. Februar 2009 ein. Überdies beauftragte sie das medizinische Begutachtungsinstitut X.________ ein interdisziplinäres Gutachten zu erstatten. Dieses datiert vom 16. November 2009. Daraufhin reichte der Rechtsvertreter der Versicherten eine Stellungnahme des Dr. med. R.________ vom 21. Dezember 2009 zum Gutachten des medizinischen Begutachtungsinstituts X.________ ein. Die IV-Stelle legte diese den Ärzten des medizinischen Begutachtungsinstituts X.________ vor, welche sich am 10. Mai 2010 äusserten. Mit Verfügung vom 25. November 2010 lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren wiederum ab.

B.
Die hiegegen von J.________ beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erhobene Beschwerde wies dieses mit Entscheid vom 5. August 2011 ab.

C.
J.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen und neuer Begründung des Entscheids an das kantonale Gericht zurückzuweisen; eventuell seien vom Bundesgericht ergänzende Abklärungen in Auftrag zu geben. Zudem wird um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
1.1 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) prüft das Bundesgericht grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2 Tatsächlicher Natur und somit für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich sind insbesondere die Feststellungen zur Arbeits(un)fähigkeit, welche das kantonale Gericht gestützt auf medizinische Untersuchungen trifft (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398). Soweit die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird, geht es um eine Rechtsfrage; dazu gehören auch Folgerungen, die sich auf die medizinische Empirie stützen, zum Beispiel die Vermutung, dass eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder ein vergleichbarer äthiologisch unklarer syndromaler Zustand mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar sei (BGE 131 V 49 mit Hinweisen; SVR 2008 IV Nr. 8 S. 23, I 649/06 E. 3.2). Zu den vom Bundesgericht nur eingeschränkt überprüfbaren Tatsachenfeststellungen zählt, ob eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vorliegt, und, bejahendenfalls, ob eine psychische Komorbidität oder weitere Umstände gegeben sind, welche die Schmerzbewältigung behindern. Als Rechtsfrage frei überprüfbar ist dagegen, ob eine festgestellte psychische Komorbidität hinreichend erheblich ist und ob einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vorliegen, um
gesamthaft den Schluss auf eine nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung und somit auf eine invalidisierende Gesundheitsschädigung zu gestatten (Urteil 9C 871/2010 vom 25. Februar 2011 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 137 V 64; SVR 2008 IV Nr. 23 S. 71, I 683/06 E. 2.2).

2.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.
Die für die Beurteilung des geltend gemachten Rentenanspruchs massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung weiter konkretisierten Grundsätze dazu sind im vorinstanzlichen Entscheid zutreffend dargelegt. Dies gilt insbesondere auch für die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen.

3.
Das kantonale Gericht gelangte in Würdigung des Gutachtens des medizinischen Begutachtungsinstituts X.________ vom 16. November 2009, aber auch der vorgängig eingeholten psychiatrischen Expertise des Dr. med. K.________ vom 12. Februar 2009 zum Schluss, dass die Versicherte in der Lage sei, einer angepassten leichten und wechselstelligen Arbeit mit einer Leistung von 80 Prozent nachzugehen. Diese in erster Linie auf dem Gutachten des medizinischen Begutachtungsinstituts X.________ basierende Folgerung werde weder durch die formellen Einwendungen gegen die Expertise des medizinischen Begutachtungsinstituts X.________ noch die Kritik an der Beurteilung der Ärzte und deren Stellungnahme zur Leistungsfähigkeit der Versicherten oder die Berichte des die Beschwerdeführerin psychiatrisch behandelnden Dr. med. R.________ vom 26. August 2006 und 21. Dezember 2009 ernsthaft in Frage gestellt.

4.
4.1 Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die vorinstanzliche Beurteilung beruhe auf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV), einschliesslich der daraus fliessenden Begründungspflicht, sowie einer Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG), kann dem nicht beigepflichtet werden. Das kantonale Gericht hat die rechtserhebliche medizinische Aktenlage vollständig und korrekt dargelegt und sich einlässlich und sachlich mit den formellen und materiellen Einwendungen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. In Nachachtung seiner Pflicht zu umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) hat es willkürfrei dargelegt, weshalb das Gutachten des medizinischen Begutachtungsinstituts X.________ vom 16. November 2009, welches von einer somatoformen Schmerzstörung ausgeht, als voll beweiskräftig einzustufen ist und die Berichte des Dr. med. R.________, welcher eine "double depression" (Dysthymie und rezidivierende depressive, gegenwärtig mittelgradig depressive Störung) diagnostizierte, keine objektiv feststellbaren Gesichtspunkte vorbringt, die geeignet wären, zu Zweifeln an den dortigen Schlussfolgerungen Anlass zu geben. Dabei hat es
insbesondere festgehalten, gemäss Stellungnahme des medizinischen Begutachtungsinstituts X.________ vom 10. Mai 2010 sei eine depressive Störung nicht getrennt von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu diagnostizieren, wenn diese nicht sehr deutlich, sondern, gemäss Ergebnis der psychiatrischen Untersuchung der Versicherten, leichtgradig ausgeprägt sei und nicht den Schweregrad einer leichten depressiven Episode erreiche. Der psychiatrische Teilgutachter des medizinischen Begutachtungsinstituts X.________ hat nach den Feststellungen der Vorinstanz überzeugend dargelegt, weshalb er eine Depression im Sinne eines eigenständigen Leidens ausschliesse und von einer depressiven Verstimmung als Begleiterscheinung der Schmerzproblematik ausgehe. Das kantonale Gericht hat schliesslich auch auf den einer psychiatrischen Exploration bei der Einschätzung des Schweregrades einer psychischen Symptomatik inhärenten Beurteilungs- und Ermessensspielraum hingewiesen (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.4 S. 355). Eine Gehörsverletzung und eine Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes liegen damit nicht vor.

4.2 Des Weitern kritisiert die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, wonach Dr. med. R.________ - ebenso wie Dr. med. K.________ und die Gutachter des medizinischen Begutachtungsinstituts X.________ - von der Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung ausgegangen sei, als aktenwidrig.
Damit vermag die Beschwerdeführerin nicht durchzudringen. Sowohl im Bericht vom 26. August 2006 wie auch in jenem vom 21. Dezember 2009 diagnostiziert Dr. med. R.________ eine somatoforme Schmerzstörung, gewichtet diese jedoch anders, indem er eine "double depression" mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in den Vordergrund stellt. Das kantonale Gericht hat willkürfrei dargetan, dass und inwiefern dessen Beurteilung nicht zu überzeugen vermag. Die Abgrenzung zwischen medizinisch objektivierbarem Leiden und aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht grundsätzlich unbeachtlichen, subjektiv empfundenen Beeinträchtigungen bedarf einer besonders sorgfältigen Begründung vor allem dann, wenn eine Objektivierung der Befunde schwierig ist. Nach den zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz sind die Berichte des Dr. med. R.________ hinsichtlich des objektiven klinischen Psychostatus nur summarisch begründet, während die Gutachter ihre Beurteilung nachvollziehbar darlegen und die Diskrepanz zum behandelnden Arzt erklären.

4.3 Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin, dass sich die Vorinstanz nicht mit ihrem Einwand auseinandergesetzt habe, wonach nicht eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 : F45.4) sondern eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 : F45.41) zu diagnostizieren sei.
Das kantonale Gericht hat diesbezüglich die Ausführungen der Ärzte des medizinischen Begutachtungsinstituts X.________ in der Stellungnahme vom 10. Mai 2010 wiedergegeben, welche sich mit dieser Frage befasst haben und ist damit seiner Begründungspflicht nachgekommen.
Die von der Beschwerdeführerin erwähnte Diagnose weicht nicht wesentlich von derjenigen gemäss Expertise des medizinischen Begutachtungsinstituts X.________ ab. Die Versicherte legt auch nicht dar, dass die von ihr angeführte Diagnose geeignet wäre, eine andere Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit zu begründen. Wie das kantonale Gericht zutreffend erwogen hat, begründen die Ärzte des medizinischen Begutachtungsinstituts X.________ den Unterschied damit, dass in Deutschland neu die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren eingeführt worden sei. Dass körperlich begründbare Beschwerden vorlägen, werde von den Ärzten des medizinischen Begutachtungsinstituts X.________ nicht in Frage gestellt, doch lasse sich das Ausmass der geklagten Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung nicht vollständig objektivieren, so dass eine psychische Überlagerung angenommen werden müsse.

4.4 Die Beschwerdeführerin hält weiter dafür, das kantonale Gericht habe sich nicht mit ihrer Kritik an der Beurteilung der rheumatologischen Beschwerden auseinandergesetzt.
Die Vorinstanz hat sich in somatischer Hinsicht auf die fachärztlichen Angaben des medizinischen Begutachtungsinstituts X.________ vom 16. November 2009 gestützt, wonach aufgrund der gestellten Diagnosen (Diskushernie C5/6 ohne Kompression neuraler Strukturen, allgemeine muskuläre Dekonditionierung, Wirbelsäulenfehlhaltung) für leichte wechselbelastende Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 80 Prozent besteht. Inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung zu den somatischen Beschwerden offensichtlich unrichtig oder sonst wie bundesrechtswidrig wäre, legt die Beschwerdeführerin nicht dar.

4.5 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin wurde weder von der Vorinstanz noch den Medizinern nachvollziehbar begründet, weshalb die Gutachter des medizinischen Begutachtungsinstituts X.________ bei praktisch gleichem Befund im Jahre 2002 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent attestierten, während sie im Gutachten vom 16. November 2009 aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit verneinten. Das Gutachten vom 8. April 2002 stellte die Diagnosen (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit): anhaltende somatoforme Schmerzstörung, leichte depressive Episode und (ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit): Verdacht auf Dysthymie (differentialdiagnostisch: ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung). Nach den vorinstanzlichen Erwägungen ist die veränderte Beurteilung auf die strengere Praxis zur Arbeitsunfähigkeit bei somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren Leiden zurückzuführen.
In BGE 130 V 352 hat das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht die Voraussetzungen festgehalten, die bei diagnostizierter somatoformer Schmerzstörung ausnahmsweise eine zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG in Verbindung mit Art. 8
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG zu bewirken vermögen. Die mit diesem Urteil begründete Praxis gilt für alle zu jenem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig beurteilten Fälle. Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid einwandfrei anhand der medizinischen Unterlagen geprüft, ob eine psychische Komorbidität oder die weiteren von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien gegeben sind, welche ausnahmsweise einer willentlichen Überwindbarkeit entgegenstehen. Dabei kam es zum Schluss, dass neben der fehlenden psychischen Komorbidität auch die übrigen Umstände für eine ausnahmsweise invalidisierende somatoforme Schmerzstörung nicht erfüllt seien (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354). Diese Betrachtungsweise wird von der Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht beanstandet.
Eine leichte depressive Episode im Sinn des Diagnosecodes F32.0 nach ICD-10 gemäss Gutachten des medizinischen Begutachtungsinstituts X.________ vom 8. April 2002 stellt praxisgemäss keine Komorbidität von erheblicher Schwere und Ausprägung dar (Urteil 8C 420/2011 vom 26. September 2011 E. 2.5). Auch eine Dysthymie (ICD-10 : F34.1), welche nicht zusammen mit anderen Befunden - wie etwa einer ernsthaften Persönlichkeitsstörung - auftritt, ist regelmässig nicht invalidisierend (SVR 2011 IV Nr. 17 S. 44, 9C 98/2010 E. 2.2.2). Da es sich bei der Frage nach der zumutbaren Willensanstrengung mit der Erheblichkeit der psychischen Komorbidität und der Intensität der weiteren Kriterien um eine ausserhalb des Kompetenzbereiches des Arztes liegende Rechtsfrage handelt (vgl. E. 1.2), ist es durchaus möglich, dass die medizinische Beurteilung von einer anderen Arbeitsfähigkeit ausgeht als die juristische (vgl. BGE 130 V 352 E. 3.3.2 in fine S. 359). Indem der Psychiater des medizinischen Begutachtungsinstituts X.________ die somatoforme Schmerzstörung im Jahre 2009 nicht mehr den Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zuordnete, kann deswegen nicht von einer rechtlichen, insoweit unzulässigen Beurteilung durch den medizinischen
Sachverständigen gesprochen werden.

4.6 Die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung erübrigt sich, da keine Verletzung der Begründungspflicht des angefochtenen Entscheids ausgewiesen ist. Die Argumente der Beschwerdeführerin wurden, soweit relevant, umfassend geprüft, weshalb auch kein Verstoss gegen das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK) auszumachen ist. Wenn das kantonale Gericht auf das Gutachten des medizinischen Begutachtungsinstituts X.________ vom 16. November 2009 abstellte, liegt darin weder eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine offensichtlich unrichtige (willkürliche) Beweiswürdigung begründet. Weiterungen gestützt auf das in BGE 137 V 210 publizierte Urteil 9C 243/2010 vom 28. Juni 2011 gemäss Vorbringen in der Beschwerde sind nicht geboten, weil die gesundheitlichen Verhältnisse medizinisch gutachterlich umfassend abgeklärt worden sind. Zudem haben sich die Ärzte des medizinischen Begutachtungsinstituts X.________ in ihrer Stellungnahme vom 10. Mai 2010 hinreichend mit dem Bericht des behandelnden Psychiaters vom 21. Dezember 2009 auseinandergesetzt.

4.7 Die Invaliditätsbemessung der Vorinstanz wird von der Beschwerdeführerin nicht angefochten. Es kann daher auf die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Ein Rentenanspruch ist somit nicht ausgewiesen.

5.
Die Beschwerde ist damit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Wie den vorstehenden Ausführungen entnommen werden kann, konnte der Beschwerde von Beginn weg kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an einer materiellen Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangelt und das Gesuch entsprechend abzuweisen ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der AHV-Ausgleichskasse Metzger, Bern, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. April 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Die Gerichtsschreiberin: Hofer