Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_43/2008 /len

Urteil vom 4. März 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Kiss,
Gerichtsschreiberin Hürlimann.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Alex Wittmann,

gegen

X.________ AG,
Y.________ AG,
Beschwerdegegnerinnen,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Purtschert.

Gegenstand
Höhe des Streitwertes; Gerichtskosten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Luzern, I. Kammer als Rekursinstanz,
vom 17. Dezember 2007.

Sachverhalt:

A.
A.________ (Kläger und Beschwerdeführer) stellte mit Klage vom 9. September 2003 beim Amtsgericht Luzern-Stadt das Begehren, die X.________ AG und die Y.________ AG (Beklagte) seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, ihm Fr. 594'819.50 nebst 5 % Zins seit 1. Januar 2003 zu bezahlen (Ziffer 1), und es sei vorzumerken, dass er sich weitere Forderungen vorbehalte (Ziffer 2).
Beim eingeklagten Betrag handelt es sich um die erste, per 31. Dezember 2002 fällige Rate von Fr. 500'000.-- sowie Zins (auf dem noch ausstehenden Rest) eines Kaufpreises von insgesamt Fr. 3'327'000.-- aus einem Aktienkaufvertrag.

B.
Das Amtsgericht Luzern-Stadt wies die Klage mit Urteil vom 10. August 2007 ab und auferlegte dem Kläger die Gerichtskosten. Diese setzte es auf Fr. 83'000.-- fest. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, gemäss § 1 der Verordnung des Obergerichts über die Kosten in Zivil- und Strafverfahren sowie in weiteren Verfahren (Kostenverordnung) vom 6. November 2003 (SRL Nr. 265; im Folgenden KoV) werde auf den Streitwert abgestellt und dieser richte sich gemäss § 18 ZPO LU nach den Rechtsbegehren des Klägers bei Klageeinreichung. Wenn sich der Streitwert nicht mit dem wirtschaftlichen Interesse der Parteien am Streit decke, sei nach § 3 KoV das wirtschaftliche Interesse als Streitwert massgebend. Eingeklagt sei die erste Rate des Kaufpreises, der insgesamt Fr. 3'327'000.-- betrage, weshalb das wirtschaftliche Interesse am Verfahren entsprechend höher sei. Der Kläger behalte sich denn auch vor, die übrigen Kaufpreisraten noch einzuklagen, weshalb von einem Streitwert von Fr. 3'327'000.-- auszugehen sei, wofür der Gebührenrahmen nach § 7 lit. a KoV zwischen Fr. 66'540.-- und Fr. 133'080.-- betrage.

C.
Das Obergericht des Kantons Luzern wies die Kostenbeschwerde des Klägers mit Entscheid vom 17. Dezember 2007 ab. Das Gericht kam zum Schluss, das Amtsgericht habe bei der Festsetzung das ihm zustehende Ermessen nicht offensichtlich überschritten. Das Obergericht ging davon aus, dass sich die Prozessgebühren nicht nach der Streitwertbehauptung der Parteien, sondern nach dem objektiven wirtschaftlichen Interesse am Streit richteten, wie sich aus § 3 KoV ergebe. Auch wenn weder ZPO noch KoV eigene Regeln für die Ermittlung des Streitwerts einer Teilklage enthielten, könne nicht geschlossen werden, dass es unzulässig sei, bei der Kostenfestsetzung einer Teilklage vom wirtschaftlichen Interesse auszugehen. Da das Amtsgericht geprüft habe, ob die von den Parteien vereinbarte Bedingung für den Untergang der Kaufpreisforderung eingetreten sei, sei es letztlich um den Bestand oder Untergang der gesamten Kaufpreisforderung gegangen, unabhängig davon, dass nur eine Rate des Kaufpreises fällig und eingeklagt gewesen sei. Der Kläger habe sich denn auch die Geltendmachung weiterer Forderungen ausdrücklich vorbehalten und zudem in der Replik ausgeführt, es liege auf der Hand, dass er auch die weiteren Raten einfordern werde, wenn er im
vorliegenden Verfahren durchkomme. Da die Vorinstanz Bestand oder Untergang der gesamten Kaufpreisforderung habe prüfen müssen, könne nicht gesagt werden, mit der erstinstanzlichen Kostenfestsetzung werde die Teilklage ihres Sinnes entleert, weil das prohibitiv hohe Kostenrisiko es dem Kläger de facto verunmögliche, eine Teilklage einzureichen.

D.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 29. Januar 2008 stellt der Beschwerdeführer die Rechtsbegehren, das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 17. Dezember 2007 sei aufzuheben (Ziffer 1), es seien die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Amtsgericht Luzern-Stadt korrekt zu berechnen und entsprechend zu reduzieren (Ziffer 2a), eventualiter sei die Sache zur korrekten Berechnung und entsprechender Reduktion der Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Amtsgericht Luzern-Stadt an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziffer 2b), unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Obergerichts Luzern (Ziffer 3). Zum Streitwert lässt der Kläger ausführen, bei korrekter Berechnung gemäss § 7 KoV kämen die Gerichtskosten zwischen Fr. 11'869.39 und Fr. 23'792.78 zu liegen und damit um Fr. 59'207.22 bis Fr. 71'103.61 weniger als verfügt. Er bringt vor, der Streitwert seiner Klage habe Fr. 594'819.50 betragen und die Ausnahmebestimmung von § 3 KoV finde keine Anwendung, weil bei Klageeinreichung nur die erste Rate fällig gewesen und eine Teilklage zulässig sei.

E.
Die Beklagten haben erklären lassen, sie verzichteten auf eine Vernehmlassung. Das Obergericht Luzern beantragt unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

Erwägungen:

1.
Die vorliegende Beschwerde hat einen Entscheid in Zivilsachen zum Gegenstand (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG), sie betrifft eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert von mehr als Fr. 30'000.-- (Art. 74
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
Abs. Abs. 1 lit. b BGG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
BGG), die Vorinstanz hat als letzte kantonale Instanz (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
in Verbindung mit Art. 130
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 130 Kantonale Ausführungsbestimmungen - 1 Die Kantone erlassen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens einer schweizerischen Strafprozessordnung Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen in Strafsachen im Sinne der Artikel 80 Absatz 2 und 111 Absatz 3, einschliesslich der Bestimmungen, die zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie nach Artikel 29a der Bundesverfassung erforderlich sind. Ist sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keine schweizerische Strafprozessordnung in Kraft, so legt der Bundesrat die Frist zum Erlass der Ausführungsbestimmungen nach Anhörung der Kantone fest.
1    Die Kantone erlassen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens einer schweizerischen Strafprozessordnung Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen in Strafsachen im Sinne der Artikel 80 Absatz 2 und 111 Absatz 3, einschliesslich der Bestimmungen, die zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie nach Artikel 29a der Bundesverfassung erforderlich sind. Ist sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keine schweizerische Strafprozessordnung in Kraft, so legt der Bundesrat die Frist zum Erlass der Ausführungsbestimmungen nach Anhörung der Kantone fest.
2    Die Kantone erlassen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens einer schweizerischen Zivilprozessordnung Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen in Zivilsachen im Sinne der Artikel 75 Absatz 2 und 111 Absatz 3, einschliesslich der Bestimmungen, die zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie nach Artikel 29a der Bundesverfassung erforderlich sind. Ist sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keine schweizerische Zivilprozessordnung in Kraft, so legt der Bundesrat die Frist zum Erlass der Ausführungsbestimmungen nach Anhörung der Kantone fest.
3    Innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen die Kantone Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen im Sinne der Artikel 86 Absätze 2 und 3 und 88 Absatz 2, einschliesslich der Bestimmungen, die zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie nach Artikel 29a der Bundesverfassung erforderlich sind.
4    Bis zum Erlass der Ausführungsgesetzgebung können die Kantone die Ausführungsbestimmungen in die Form nicht referendumspflichtiger Erlasse kleiden, soweit dies zur Einhaltung der Fristen nach den Absätzen 1-3 notwendig ist.
BGG) endgültig (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) über die Gerichtskosten entschieden. Die rechtzeitig (Art. 100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG) eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich zulässig.

2.
2.1 Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Da die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG), darf sich der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen. Gleich wie nach der Praxis zur Berufung gemäss aOG, muss der Beschwerdeführer demnach angeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Grundsätzlich ist ein materieller Antrag erforderlich; Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge genügen nicht und machen die Beschwerde unzulässig. Ein blosser Rückweisungsantrag reicht ausnahmsweise aus, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 133 III 489 E. 3.1 mit Hinweisen).

2.2 Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, "es seien die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Amtsgericht Luzern-Stadt korrekt zu berechnen und entsprechend zu reduzieren". Er stellt damit nicht ausdrücklich ein beziffertes Begehren, wie es für Geldbeträge nach dem Bestimmtheitsgebot in konstanter Rechtsprechung verlangt wird (vgl. BGE 125 III 412 E. 1b S. 414 mit Hinweisen). Immerhin ergibt sich aus der Begründung der Beschwerde, welche Berechnung der Beschwerdeführer als korrekt erachtet und dass danach die erstinstanzlichen Gerichtskosten höchstens Fr. 23'792.78 betragen. Unter diesen Umständen ist sein Rechtsbegehren in dem Sinne zu verstehen, dass er die Herabsetzung der umstrittenen Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 83'000.-- auf Fr. 23'792.78 (d.h. gerundet Fr. 23'793.--) begehrt (BGE 99 II 176 E. 2 S. 180 f., bestätigt in der nicht publizierten E. 1 von BGE 125 III 1).

3.
3.1 Die Beschwerdegründe in Bezug auf schweizerisches Recht sind in Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG aufgeführt. Danach ist die Rüge der Verletzung kantonalen Rechts unter Vorbehalt von hier nicht gegebenen Ausnahmen (lit. c und d) nicht zulässig. Mit der Beschwerde kann jedoch gerügt werden, es sei Bundesrecht verletzt worden (lit. a), wozu auch die Grundrechte wie unter anderem das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) gehören (BGE 133 II 249 E. 1.2.1 S. 251 f.). Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe das Willkürverbot gemäss Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV verletzt mit der Annahme, dass es letztlich um den Bestand oder den Untergang der gesamten Kaufpreisforderung gegangen sei, unabhängig davon, dass nur eine Rate des Kaufpreises fällig und eingeklagt war. Ausserdem bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe den allgemein anerkannten und unumstrittenen Grundsatz der Dispositionsmaxime verletzt, indem sie mit den prohibitiv hohen Kosten die Teilklage ihres Sinnes entleert und ihm damit faktisch verunmöglicht habe, eine Teilklage einzureichen.

3.2 Nach den Erwägungen im angefochtenen Entscheid richtet sich die Festsetzung der Kosten nach der KoV. Soweit der Streitwert für die Kostenbemessung massgebend ist, entspricht er dem gemäss §§ 18-22 ZPO LU ermittelten Streitwert. Nach § 3 KoV ist allerdings das wirtschaftliche Interesse der Parteien am Streit massgebend, wenn sich der so ermittelte Streitwert offensichtlich nicht mit dem wirtschaftlichen Interesse der Parteien am Streit deckt. Nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid war die Kaufpreisforderung des Beschwerdeführers von Fr. 3'327'000.-- in mehreren Raten zu zahlen und sie war resolutiv von einer Potestativbedingung abhängig gemacht worden. Nachdem der Beschwerdeführer die erste, fällige Rate eingeklagt hatte, habe das Amtsgericht geprüft, ob die vereinbarte Bedingung für den Untergang der Kaufpreisforderung eingetreten sei. Bei dieser Prüfung ging es nach Erwägungen der Vorinstanz letztlich um den Bestand oder den Untergang der gesamten Kaufpreisforderung unabhängig davon, dass nur eine Rate des Kaufpreises fällig und eingeklagt war.

3.3 Der Beschwerdeführer hat eine Leistungsklage für die erste, fällige Rate erhoben. Sein Rechtsbegehren bei Einreichung der Klage lautete auf Bezahlung von Fr. 594'819.50, womit der Streitwert gemäss § 18 Abs. 1 ZPO LU diesem Betrag entsprach. Da die KoV nach den Erwägungen der Vorinstanz auf die gesetzliche Definition Bezug nimmt, soweit der Streitwert massgebend ist, betragen die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren nach § 7 KoV zwischen 2 % und 4 % von Fr. 594'819.50 und somit höchstens Fr. 23'793.--. Die Vorinstanz hat dagegen angenommen, dass das wirtschaftliche Interesse des Klägers am Prozess offensichtlich nicht seinem Rechtsbegehren, sondern der gesamten Kaufpreisforderung entspreche, weshalb gemäss § 3 KoV darauf abzustellen sei. Dazu ist zunächst zu bemerken, dass entgegen der Ansicht im angefochtenen Entscheid das materielle Rechtsbegehren auf eine in Geld lautende Forderung mit einer blossen Streitwertbehauptung des Klägers nicht gleichgesetzt werden kann und dass das Bundesgericht im Entscheid vom 24. Oktober 2007 im Verfahren 4A_267/2007 die Zulässigkeit der Festsetzung nach dem Interessenwert keineswegs bestätigt hat. In E. 6.5 dieses Entscheides wird zwar anerkannt, dass die Delegationsnorm den
Anforderungen an eine gesetzliche Grundlage genügt, es wird jedoch ausdrücklich erwähnt, dass der damalige Beschwerdeführer eine Verletzung des Kostendeckungs- oder des Äquivalenzprinzips durch das Abstellen auf den Interessenwert nicht geltend gemacht hatte und daher die Zulässigkeit der Bestimmung insofern nicht zu prüfen war. Da sich auch im vorliegenden Verfahren der Beschwerdeführer nicht auf diese Prinzipien beruft, ist die - höchst zweifelhafte - Verfassungsmässigkeit des angefochtenen Entscheides unter diesen Gesichtspunkten auch vorliegend nicht zu prüfen.

3.4 Der Beschwerdeführer rügt zu Recht die Annahme als schlechterdings nicht vertretbar, dass sich im vorliegenden Fall "der Streitwert gemäss §§ 18-22 ZPO offensichtlich nicht mit dem wirtschaftlichen Interesse der Parteien am Streit" deckt und daher die Voraussetzungen des § 3 KoV für eine Berechnung des Streitwerts nach dem wirtschaftlichen Interesse der Parteien am Streit gegeben sein könnten. Im angefochtenen Entscheid wird nicht in Frage gestellt, dass im Zeitpunkt der Einreichung der Klage nur die erste Rate des Kaufpreises fällig war, woraus sich ergibt, dass der Beschwerdeführer mit einer Klage auf Leistung der restlichen Raten mangels Fälligkeit abgewiesen worden wäre. Einen rechtskräftigen Entscheid zu seinen Gunsten konnte der Beschwerdeführer mit einem Leistungsbegehren nur über die erste, fällige Rate erreichen. Er bringt insofern zutreffend vor, dass er jede Forderung auf weitere Raten bei deren Fälligkeit hätte einklagen müssen und den Beklagten jedes Mal sämtliche Einreden zur Verfügung gestanden wären. Weitere Prozesse über den restlichen Kaufpreis liessen sich mit dem Urteil über das vom Beschwerdeführer gestellte Rechtsbegehren nicht verhindern. Da sich die Rechtskraft des Entscheides allein auf die
Forderung der ersten Kaufpreisrate beziehen konnte, kam der Beurteilung der Gültigkeit des Kaufvertrages ausschliesslich die Bedeutung einer Vorfrage für den Entscheid über die strittige Forderung zu. Daran ändert nichts, dass sich der Beschwerdeführer weitere Forderungen aus dem Kaufvertrag ausdrücklich vorbehalten hat. Da keine der Parteien ein Begehren auf Feststellung der Gültigkeit oder Ungültigkeit des Vertrages stellte, konnte das Gericht darüber gerade keinen der Rechtskraft fähigen Entscheid fällen. Die Auffassung der Vorinstanz ist daher schlechterdings nicht vertretbar, es sei unabhängig davon, dass nur eine Rate des Kaufpreises fällig und eingeklagt war, letztlich der Bestand oder Untergang der gesamten Kaufpreisforderung streitig gewesen. Da über diese Frage gerade nicht zu entscheiden war, kann mit dieser Begründung nicht angenommen werden, im Sinne von § 3 KoV sei das wirtschaftliche Interesse der Parteien am Streit offensichtlich auf die gesamte Kaufpreisforderung gegangen.

3.5 Dass der Entscheid über eine Teilforderung tatsächlich eine gewisse präjudizielle Wirkung für weitere strittige Ansprüche haben kann, wenn diese auf demselben Rechtsgrund beruhen und unter den Parteien dieselben Fragen strittig sind, vermag jedenfalls im vorliegenden Fall den angefochtenen Entscheid nicht als vertretbar erscheinen zu lassen. Die Vorinstanz zitiert eine Lehrmeinung zum Haftpflichtprozess. Danach besteht kein abweichender Interessenwert, wenn sich das Prozessthema auf die reine Beurteilung der Teilklageforderung beschränkt und ist bei Teilklagen entscheidend, ob neben dem Mass der eingeklagten Forderung auch grundsätzliche Fragen der Haftung zu prüfen und zu entscheiden sind. Je nachdem kann sich der Interessenwert bis zur mutmasslichen Gesamtforderung erhöhen (Kurt Boesch, Prozesskosten, in: Fellmann/Weber (Hrsg.), Der Haftpflichtprozess, Zürich 2006, S. 178 f.). Im vorliegenden Fall ist ein verbindlicher Entscheid über den vorfrageweise geprüften Bestand bzw. Untergang der Kaufpreisforderung gerade nicht gefällt worden und konnte mangels Feststellungsbegehrens einer der Parteien auch nicht ergehen; wenn diese Frage für die Entscheidung über die eingeklagte Forderung zu prüfen war, so war darüber gerade nicht
zu entscheiden. Damit lagen auch keine Grundsatzfragen über die restlichen Raten-Forderungen im Streit.

3.6 Die Vorinstanz hat § 3 KoV willkürlich angewendet mit dem Schluss, das wirtschaftliche Interesse der Parteien am Streit entspreche der eingeklagten Geldforderung offensichtlich nicht. Die Rüge der Verletzung von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV ist begründet, weshalb sich eine Prüfung der weiteren Rüge erübrigt.

4.
Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Ein reformatorischer Entscheid könnte zwar grundsätzlich erlassen werden, indem Ziffer 2 des Rechtsspruchs des Amtsgerichts Luzern-Stadt vom 10. August 2007 in dem Sinne neu gefasst würde, dass die Gerichtskosten Fr. 23'793.-- betragen. Nachdem jedoch im erstinstanzlichen Urteil auch entschieden wird, wie mit dem geleisteten Gerichtskostenvorschuss zu verfahren sei und die Sache ohnehin zur Neuverlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens zurückgewiesen werden muss, ist die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Höhe der Gerichtskosten betrifft bei unstreitiger Verlegung die Beklagten nicht. Unterliegende Partei im Sinne von Art. 66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG ist der Kanton Luzern bzw. das Obergericht des Kantons Luzern. Nach Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn Kantone in ihrem amtlichen Wirkungskreis handeln und ihre Vermögensinteressen nicht im Streite liegen, wenn gegen ihre Entscheide Beschwerde geführt wird. Um Vermögensinteressen handelt es sich insbesondere nicht bei Entscheiden über Abgaben. Dem Kanton Luzern sind nach Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG keine Kosten aufzuerlegen. Dagegen ist der Kanton Luzern bzw. dessen Obergericht gestützt auf Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Parteikosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu ersetzen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 17. Dezember 2007 wird aufgehoben und die Sache wird zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Kanton Luzern, Obergericht, hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Rekursinstanz, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. März 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Corboz Hürlimann