OG; BGE 107 Ib 283 E. 1 S. 284 f.; 116 II 238 E. 1b S. 239 f.). In ihrer Eigenschaft als mögliche Adoptiveltern sind die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid in ihren rechtlichen und tatsächlichen Interessen berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 103 lit. a
OG). Auf die rechtzeitig eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 106 Abs. 1
OG) ist demnach einzutreten.
OG kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde jede Verletzung von Bundesrecht gerügt werden, gleichgültig, ob die beschwerdeführende Partei sie in der falschen Ermittlung, in der unzutreffenden Auslegung oder in der unrichtigen Anwendung eines Rechtssatzes erblickt. Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens gelten gemäss der nämlichen Norm ebenfalls als Rechtsverletzung. Geltend gemachte Rechtsverletzungen prüft das Bundesgericht grundsätzlich frei.
OG). Dem Bundesgericht steht in diesem Bereich grundsätzlich eine umfassende Kontrolle zu, die es sogar von Amtes wegen ausüben kann (Art. 105 Abs. 1
OG). Allerdings ist es an Sachverhaltsfeststellungen gebunden, wenn - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat (Art. 105 Abs. 2
OG). In solchen Fällen ist zudem das Vorbringen neuer Tatsachen nur zulässig, wenn die Vorinstanz diese von Amtes wegen hätte berücksichtigen müssen und in der Nichtberücksichtigung eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt (BGE 124 II 409 E. 3a S. 421 mit Hinweisen).
OG).
PAVO hinweggesetzt, wonach angehende Adoptiveltern die Bewilligung einholen müssten, bevor sie das Kind aufnähmen. Wenn die Beschwerdeführer aus den von ihnen in unzulässiger Weise geschaffenen Fakten etwas für sich herleiteten und namentlich berücksichtigt haben wollten, dass die Beschwerdeführerin Nr. 2 inzwischen ihre Arbeitsstelle aufgegeben habe und sich ganz der Betreuung von C.________ widme, verhielten sie sich widersprüchlich; ihr eigenmächtiges Handeln sei ein Hinweis dafür, dass sie dazu neigten, ihre eigenen Bedürfnisse dem Kindeswohl voranzustellen. Das Wohl des Kindes sei nicht missachtet, wenn nach rund achtmonatigem Aufenthalt bei Onkel und Tante die Bewilligung verweigert werde; C.________ möge in diesen Monaten zwar eine Beziehung zu den Beschwerdeführern angeknüpft haben, doch könne davon ausgegangen werden, dass dieser Prozess noch nicht abgeschlossen sei, zumal das Kind bereits im vierten Lebensmonat von seinen ursprünglichen Bezugspersonen getrennt worden sei. Ausserdem habe C.________
OG offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen zustande gekommen erscheinen liesse.
PAVO; BGE 125 III 161 E. 3a S. 163). Ebenso zutreffend ist sie davon ausgegangen, dass sich das, was für das Wohl eines Kindes, das in der Schweiz adoptiert werden soll, richtig ist, nach den in diesem Land geltenden Vorstellungen bestimmt, ungeachtet dessen, ob das Kind einheimischer oder ausländischer Abstammung ist (vgl. Art. 77 Abs. 1
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SR 291 IPRG Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) Art. 77 |
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| Die Voraussetzungen der Adoption in der Schweiz unterstehen schweizerischem Recht. | ||||||
| Zeigt sich, dass eine Adoption im Wohnsitz- oder im Heimatstaat der adoptierenden Person oder der adoptierenden Ehegatten nicht anerkannt und dem Kind daraus ein schwerwiegender Nachteil erwachsen würde, so berücksichtigt die Behörde auch die Voraussetzungen des Rechts des betreffenden Staates. Erscheint die Anerkennung auch dann nicht als gesichert, so darf die Adoption nicht ausgesprochen werden. | ||||||
| Die Anfechtung einer in der Schweiz ausgesprochenen Adoption untersteht schweizerischem Recht. Eine im Ausland ausgesprochene Adoption kann in der Schweiz nur angefochten werden, wenn auch ein Anfechtungsgrund nach schweizerischem Recht vorliegt. | ||||||
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SR 291 IPRG Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) Art. 77 |
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| Die Voraussetzungen der Adoption in der Schweiz unterstehen schweizerischem Recht. | ||||||
| Zeigt sich, dass eine Adoption im Wohnsitz- oder im Heimatstaat der adoptierenden Person oder der adoptierenden Ehegatten nicht anerkannt und dem Kind daraus ein schwerwiegender Nachteil erwachsen würde, so berücksichtigt die Behörde auch die Voraussetzungen des Rechts des betreffenden Staates. Erscheint die Anerkennung auch dann nicht als gesichert, so darf die Adoption nicht ausgesprochen werden. | ||||||
| Die Anfechtung einer in der Schweiz ausgesprochenen Adoption untersteht schweizerischem Recht. Eine im Ausland ausgesprochene Adoption kann in der Schweiz nur angefochten werden, wenn auch ein Anfechtungsgrund nach schweizerischem Recht vorliegt. | ||||||
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SR 291 IPRG Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) Art. 77 |
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| Die Voraussetzungen der Adoption in der Schweiz unterstehen schweizerischem Recht. | ||||||
| Zeigt sich, dass eine Adoption im Wohnsitz- oder im Heimatstaat der adoptierenden Person oder der adoptierenden Ehegatten nicht anerkannt und dem Kind daraus ein schwerwiegender Nachteil erwachsen würde, so berücksichtigt die Behörde auch die Voraussetzungen des Rechts des betreffenden Staates. Erscheint die Anerkennung auch dann nicht als gesichert, so darf die Adoption nicht ausgesprochen werden. | ||||||
| Die Anfechtung einer in der Schweiz ausgesprochenen Adoption untersteht schweizerischem Recht. Eine im Ausland ausgesprochene Adoption kann in der Schweiz nur angefochten werden, wenn auch ein Anfechtungsgrund nach schweizerischem Recht vorliegt. | ||||||
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| Zeigt sich, dass eine Adoption im Wohnsitz- oder im Heimatstaat der adoptierenden Person oder der adoptierenden Ehegatten nicht anerkannt und dem Kind daraus ein schwerwiegender Nachteil erwachsen würde, so berücksichtigt die Behörde auch die Voraussetzungen des Rechts des betreffenden Staates. Erscheint die Anerkennung auch dann nicht als gesichert, so darf die Adoption nicht ausgesprochen werden. | ||||||
| Die Anfechtung einer in der Schweiz ausgesprochenen Adoption untersteht schweizerischem Recht. Eine im Ausland ausgesprochene Adoption kann in der Schweiz nur angefochten werden, wenn auch ein Anfechtungsgrund nach schweizerischem Recht vorliegt. | ||||||