Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-3456/2019

Urteil vom 4. November 2019

Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),

Richter Christoph Bandli,
Besetzung
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,

Gerichtsschreiberin Pascale Schlosser.

A._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

B._______,

Aeromedical Examiner (AME),

Erstinstanz,

Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL,

Postfach, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Medizinische Flugtauglichkeit.

Sachverhalt:

A.
A._______ beabsichtigt, sich als Helikopter-Privatpilot ausbilden zu lassen und die Pilotenlizenz zu erwerben. Am 13. September 2018 stellte er beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) einen Antrag auf Ausstellung eines medizinischen Tauglichkeitszeugnisses. Gleichentags fand die fliegerärztliche Untersuchung durch B._______, Vertrauensärztin des fliegerärztlichen Dienstes des BAZL, statt. In der Folge erhielt A._______ ein Tauglichkeitszeugnis "CLASS 2 / LAPL".

B.
Mit E-Mail vom 13. September 2018 sowie mit Schreiben vom 14. und 15. September 2018 teilte B._______ A._______ mit, dass sie ihm aufgrund seines Gesundheitszustands die Flugtauglichkeit zurzeit absprechen müsse und das ausgestellte Tauglichkeitszeugnis daher widerrufe. Zur Begründung führte sie an, sie sei im Zuge nachträglicher Recherchen auf seine Website gestossen, auf der er sich selbst als "Asperger-Autist" beschreibe. Zur Beurteilung der Flugtauglichkeit sei daher zusätzlich noch eine psychiatrische Untersuchung notwendig.

C.
Gegen diesen Entscheid von B._______ reichte A._______ mit Schreiben vom 27. September 2018 beim Chefarzt des fliegerärztlichen Dienstes des BAZL Rekurs ein und beantragte, die nachträgliche Verweigerung des Tauglichkeitszeugnisses sei aufzuheben. Zudem sei Frau B._______ der Status als BAZL-Vertrauensärztin zu entziehen.

D.
Mit Entscheid vom 6. Juni 2019 wies das BAZL den Rekurs - soweit darauf eingetreten wurde - ab (Dispositiv-Ziff. 1) und forderte A._______ auf, das Tauglichkeitszeugnis zurück zu senden (Dispositiv-Ziff. 2). Ferner auferlegte es ihm die Verfahrenskosten von Fr. 480.- (Dispositiv-Ziff. 3). In seinen Erwägungen dazu legte es zusammengefasst dar, dass sich A._______ aufgrund des Hinweises auf ein bestehendes Asperger-Syndrom gemäss MED.B.055 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung der technischen Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311/1 vom 25.11.2011; [nachfolgend: Verordnung (EU) Nr. 1178/2011]) vor Ausstellung des Tauglichkeitszeugnisses einer psychiatrischen Beurteilung unterziehen müsse. Da dieses Krankheitsbild im Verfügungszeitpunkt nicht bekannt gewesen sei, sei B._______ zu Recht widerrufsweise auf ihren Entscheid vom 13. September 2018 zurückgekommen. Nicht darauf eingetreten, da nicht Prozessthema, werde sodann auf den Antrag auf Entzug des Status als BAZL-Vertrauensärztin.

E.
Gegen diesen Entscheid des BAZL (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 4. Juli 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der Dispositiv-Ziffn. 1 und 2 des angefochtenen Entscheids. Zudem seien ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und eine Entschädigung und/oder Genugtuung zuzusprechen. Schliesslich sei B._______ der Status als BAZL-Vertrauensärztin zu entziehen. Seine Anträge begründet er im Wesentlichen damit, dass das Asperger-Syndrom einen Widerruf des Tauglichkeitszeugnisses nicht zu begründen vermöge. Zwar handle es sich dabei um eine F- Diagnose nach der Kodifizierung ICD-10. Diese Klassifikation nach ICD-10 gelte jedoch nur noch für kurze Zeit und werde spätestens ab 2022 durch die ICD-11 abgelöst, welche die Diagnose in einer anderen Form beschreibe und klassifiziere. Das Vorgehen des BAZL sei diffamierend und beleidigend, dürften doch Autisten in der heutigen Gesellschaft nicht als gestörte Menschen angesehen werden, die therapiert werden müssen und denen man die Ausübung von persönlichen Freiheiten verbieten dürfe.

F.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. August 2019 beantragt die Vorinstanz, auf den Antrag auf Entzug des Status als BAZL-Vertrauensärztin sei nicht einzutreten; im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. Sie bekräftigt im Wesentlichen ihre im Entscheid vom 6. Juni 2019 gemachten Ausführungen und führt ergänzend aus, es sei unerheblich, ob und wie das Asperger-Syndrom im Klassifizierungscode ICD-10 qualifiziert werde. Im vorliegenden Zusammenhang stelle sich allein die Frage, ob der Beschwerdeführer die medizinischen Grundvoraussetzungen erfülle, um ein Luftfahrzeug sicher zu führen. Dies könne unter Umständen auch der Fall sein, wenn eine gesundheitliche Störung im Sinne der Kodifizierung ICD-10 vorliege.

G.
In seinen Schlussbemerkungen vom 8. September 2019 hält der Beschwerdeführer fest, er bestreite nicht, dass bei ihm eine Autismus-Spektrum-Störung im Sinne eines Asperger-Syndroms vorliege. Die im Antragsformular gestellte Frage nach einer psychischen oder psychiatrischen Störung habe er jedoch wahrheitsgetreu mit "Nein" beantwortet. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er schliesslich, seinen Fluglehrer als Auskunftsperson zu befragen, da dieser als Einziger beurteilen könne, ob er als Privatpilot geeignet sei oder nicht.

H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern eine der in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG aufgeführten Vorinstanzen verfügt hat und keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt.

Beim BAZL handelt es sich um eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG (vgl. Anhang 1 Bst. B Ziff. VII 1.3 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV, SR 172.010.1]). Die angefochtene Verfügung stellt zudem ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Eine Ausnahme gemäss Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG ist nicht ersichtlich, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG und Art. 44
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
VwVG; vgl. auch Art. 20 Abs. 3 der Verordnung des UVEK über den fliegerärztlichen Dienst der Zivilluftfahrt vom 18. Dezember 1975 [VFD; SR. 748.222.5]).

Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.2 Gemäss Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).

Der Beschwerdeführer ist als formeller Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese auch materiell beschwert und zur Beschwerdeführung ohne weiteres legitimiert.

1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist - unter Vorbehalt des nachfolgend unter E. 2 Ausgeführten - einzutreten.

2.

2.1 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Er wird folglich durch zwei Elemente bestimmt: Erstens durch den Gegenstand der angefochtenen Verfügung oder des angefochtenen Entscheids (sog. Anfechtungsgegenstand) und zweitens durch die Parteibegehren. Dabei bildet das Anfechtungsobjekt den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Fragen, über welche die vorinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen; sonst würde in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingegriffen. Wird - wie hier - ein Entscheid angefochten, in dem die Vorinstanz auf gewisse Begehren nicht eingetreten ist, so prüft das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich nur die Rechtsfrage, ob die Vorinstanz die Eintretensvoraussetzungen insoweit zu Recht verneinte (Urteile des BVGer A-1969/2017 vom 22. Januar 2019 E. 1.3.3., A-6211/2017 vom 14. Mai 2018 E. 1.3, A-1269/2015 vom 11. August 2015 E. 1.3; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8, 2.164 und 2.213; Kölz/ Häner/ Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 686 ff.).

2.2 Der Beschwerdeführer stellt die Anträge, die Dispositiv-Ziffn. 1 und 2 des angefochtenen Entscheids vom 6. Juni 2019 seien aufzuheben und B._______ sei der Status als BAZL-Vertrauensärztin zu entziehen. Gemäss Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids ist die Vorinstanz auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Entzug des Status als BAZL-Vertrauensärztin nicht eingetreten. Nach dem vorgehend Ausgeführten, wonach der Streitgegenstand im Rechtsmittelverfahren nicht ausgeweitet werden kann, kann diesbezüglich nur das Nichteintreten beanstandet, nicht jedoch ein materieller Entscheid in der Streitsache verlangt werden. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht - über das Eintreten hinaus - erneut verlangt, es sei B._______ der Status als BAZL-Vertrauensärztin zu entziehen, ist folglich darauf im vorliegenden Beschwerdeverfahren ebenfalls nicht einzutreten. Entsprechend ist auch nicht auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Qualifikation von B._______ einzugehen.

2.3 Ebenfalls nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids und damit nicht Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet das Begehren des Beschwerdeführers um Zusprechung einer Genugtuung. Die Verantwortlichkeit des Bundes bzw. der Behördenmitglieder und Bediensteten richtet sich im Allgemeinen nach dem Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten (VG, SR 170.32) und bildet Gegenstand eines Staatshaftungsverfahrens vor dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD). Auf das Begehren um Zusprechung einer Genugtuung ist daher vorliegend nicht einzutreten.

3.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

4.
An erster Stelle ist zu prüfen, ob die Vorinstanz auf das Begehren, B._______ (nachfolgend: Erstinstanz) sei der Status als BAZL-Vertrauensärztin zu entziehen, hätte eintreten müssen.

Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 2.1), bildet der Entscheid der unteren Instanz (Anfechtungsobjekt) den Rahmen, der den möglichen Umfang des Streitgegenstands begrenzt. Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass der Antrag auf Entzug des Status als BAZL-Vertrauensärztin über die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids vom 14./15. September 2018 hinausgeht und sich damit ausserhalb des Streitgegenstands bewegt. Immerhin kann eine solche Rüge aber Gegenstand eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens bilden. Die Vorinstanz hat denn auch festgehalten, sie habe das Vorbringen des Beschwerdeführers in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde zur Kenntnis genommen. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz somit zu Recht nicht auf das genannte Begehren eingetreten. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern er die Gründe, die bei der Vorinstanz zum Nichteintreten geführt haben, beanstandet. Folglich ist die Beschwerde insoweit abzuweisen.

5.
Die Erstinstanz hat das am 13. September 2018 dem Beschwerdeführer erteilte Tauglichkeitszeugnis "CLASS 2 / LAPL" mit Entscheid vom 14./15. September 2018 widerrufen. Es stellt sich vorliegend die Frage, ob dieser Widerruf zulässig war, mithin ob die Vorinstanz den dagegen erhobenen Rekurs zu Recht abgewiesen hat.

5.1 Nach Art. 60 Abs. 1 Bst. a
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 60 - 1 Folgende Personen bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit in der Zivilluftfahrt einer Erlaubnis des BAZL beziehungsweise in der Militärluftfahrt einer Erlaubnis der MAA:212
1    Folgende Personen bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit in der Zivilluftfahrt einer Erlaubnis des BAZL beziehungsweise in der Militärluftfahrt einer Erlaubnis der MAA:212
a  die Führer von Luftfahrzeugen;
b  das zur Führung eines Luftfahrzeuges erforderliche Hilfspersonal, insbesondere Navigatoren, Bordfunker und Bordmechaniker;
c  Personen, die Luftfahrtpersonal ausbilden;
d  das Flugsicherungspersonal.213
1bis    Die Erlaubnis wird befristet.214
2    Der Bundesrat bestimmt, welche Kategorien des übrigen Luftfahrtpersonals für die Ausübung ihrer Tätigkeit einer Erlaubnis bedürfen.
3    Er erlässt die Vorschriften über die Erteilung, die Erneuerung und den Entzug der Erlaubnis.
des Bundesgesetzes über die Luftfahrt vom 21. Dezember 1948 (Luftfahrtgesetz [LFG], SR 748.0) bedürfen die Führer von Luftfahrzeugen zur Ausübung ihrer Tätigkeit einer Erlaubnis des BAZL. Der Bundesrat erlässt die Vorschriften über die Erteilung, die Erneuerung und den Entzug der Erlaubnis (Art. 60 Abs. 3
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 60 - 1 Folgende Personen bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit in der Zivilluftfahrt einer Erlaubnis des BAZL beziehungsweise in der Militärluftfahrt einer Erlaubnis der MAA:212
1    Folgende Personen bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit in der Zivilluftfahrt einer Erlaubnis des BAZL beziehungsweise in der Militärluftfahrt einer Erlaubnis der MAA:212
a  die Führer von Luftfahrzeugen;
b  das zur Führung eines Luftfahrzeuges erforderliche Hilfspersonal, insbesondere Navigatoren, Bordfunker und Bordmechaniker;
c  Personen, die Luftfahrtpersonal ausbilden;
d  das Flugsicherungspersonal.213
1bis    Die Erlaubnis wird befristet.214
2    Der Bundesrat bestimmt, welche Kategorien des übrigen Luftfahrtpersonals für die Ausübung ihrer Tätigkeit einer Erlaubnis bedürfen.
3    Er erlässt die Vorschriften über die Erteilung, die Erneuerung und den Entzug der Erlaubnis.
LFG). Gemäss Art. 24 Abs. 1
SR 748.01 Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung, LFV) - Luftfahrtverordnung
LFV Art. 24 - 1 Das UVEK bestimmt, welche Kategorien des Luftfahrtpersonals zur Ausübung ihrer Tätigkeit eines Ausweises des BAZL bedürfen.
1    Das UVEK bestimmt, welche Kategorien des Luftfahrtpersonals zur Ausübung ihrer Tätigkeit eines Ausweises des BAZL bedürfen.
2    Das BAZL kann die Durchführung von Prüfungen und das Ausstellen von Ausweisen geeigneten Verbänden übertragen.55
der bundesrätlichen Verordnung über die Luftfahrt vom 14. November 1973 (Luftfahrtverordnung [LFV], SR 748.01) bestimmt das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), welche Kategorien des Luftfahrtpersonals zur Ausübung ihrer Tätigkeit eines Ausweises des BAZL bedürfen. Es erlässt Vorschriften über die Ausweise für das Luftfahrtpersonal, die insbesondere die Voraussetzungen für die Erteilung, die Verweigerung, die Erneuerung und den Entzug der Ausweise und die Anerkennung ausländischer Ausweise, Fähigkeitsprüfungen und fliegerärztlicher Untersuchungen regeln (Art. 25 Abs. 1 Bst. b
SR 748.01 Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung, LFV) - Luftfahrtverordnung
LFV Art. 25 - 1 Das UVEK erlässt über die Ausweise für das Luftfahrtpersonal Vorschriften, die insbesondere regeln:
1    Das UVEK erlässt über die Ausweise für das Luftfahrtpersonal Vorschriften, die insbesondere regeln:
a  die Art, den Geltungsbereich und die Geltungsdauer der Ausweise;
b  die Voraussetzungen für die Erteilung, die Verweigerung, die Erneuerung und den Entzug der Ausweise;
c  das Verfahren, das dabei einzuhalten ist;
d  die Rechte und Pflichten der Träger;
e  die Voraussetzungen, unter denen militärisch ausgebildetes Luftfahrtpersonal zivile Ausweise erwerben kann;
f  die Anerkennung ausländischer Ausweise, Fähigkeitsprüfungen und fliegerärztlicher Untersuchungen.
2    Das UVEK kann Vorschriften erlassen über das Luftfahrtpersonal, das für die Ausübung seiner Tätigkeit keines Ausweises bedarf.
3    Das UVEK ordnet den fliegerärztlichen Dienst im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport. Die Organisation und die Zuständigkeiten des fliegerärztlichen Instituts werden in einer Verordnung festgelegt, die das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport im Einvernehmen mit dem UVEK erlässt.56
und Bst. f LFV).

Unbesehen vorerwähnter Bestimmungen ist das schweizerische Luftrecht über das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (Luftverkehrsabkommen [LVA], SR 0.748.127.192.68) in das europäische Regelungssystem eingebunden. Im Rahmen des Gegenstandes des Abkommens und der im Anhang genannten Verordnungen und Richtlinien gelten somit die europäischen Regeln auch in der Schweiz (Art. 1 Abs. 2 und Art. 32 LVA). Die in Ziff. 3 des Anhanges zum LVA aufgeführte Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 ist demnach - angesichts ihrer hinreichenden Bestimmtheit - in der Schweiz auch ohne entsprechende Umsetzung in einem Erlass des innerstaatlichen Rechtes direkt anwendbar (vgl. eingehend: Urteil des BGer 2C_842/2010 vom 13. Januar 2012 E. 2.1 und E. 3.1 m.w.H.).

Nach Med.A.030 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 benötigen Bewerber um und Inhaber von Pilotenlizenzen für Leichtflugzeuge (Light Aircraft Pilot Licence, LAPL) zumindest ein Tauglichkeitszeugnis für LAPL (Bst. b) und Bewerber um und Inhaber von Privatpilotenlizenzen (Private Pilot Licence, PPL), Segelflugzeugpilotenlizenzen (Sailplane Pilot Licence, SPL) oder Ballonpilotenlizenzen (Balloon Pilot Licence, BPL) zumindest ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 (Bst. c).

5.2 Unter welchen konkreten Voraussetzungen die Erstinstanz ein medizinisches Tauglichkeitszeugnis widerrufen darf, bestimmt das schweizerische und europäische Luftrecht nicht. Die Zulässigkeit des Widerrufs beurteilt sich daher im vorliegenden Verfahren nach den allgemeinen Wider-rufsvoraussetzungen des Verwaltungsrechts.

Verfügungen, die noch nicht in formelle Rechtskraft erwachsen sind, können in der Regel voraussetzungslos widerrufen werden. Massgebend hierfür ist die Überlegung, dass das Gebot der Rechtssicherheit und der Vertrauensgrundsatz bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft der Verfügung nicht die gleiche Bedeutung haben können wie nach diesem Zeitpunkt (Urteile des BGer 1C_651/2015 vom 15. Februar 2017 E. 3.3, 2C_596/2012 vom 19. März 2013 E. 2.2., 4A_447/2009 vom 9. November 2009 E. 2.1; BGE 134 V 257 E. 2.2.; Urteil des BVGer A-2549/2016 vom 31. Oktober 2017 E. 5.3). Aber auch formell rechtskräftige Verfügungen können nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen zurückgenommen werden. Gemäss den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Kriterien zum Widerruf kommt dieser nur bei fehlerhaften Verfügungen in Betracht, wobei die Fehlerhaftigkeit ursprünglicher oder nachträglicher Natur sein kann. Die ursprünglich fehlerhafte Verfügung ist von Anfang an mit einem Rechtsfehler behaftet. Dies ist der Fall, wenn der Sachverhalt falsch erhoben oder der zutreffend erhobene Sachverhalt rechtlich unrichtig gewürdigt wurde. Nachträgliche Fehlerhaftigkeit liegt demgegenüber vor, wenn seit dem Ergehen der Verfügung eine Änderung der Rechtsgrundlagen oder eine erhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist (Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 31 Rz. 19; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1229). Die Rechtsprechung lässt erkennen, dass ein Zurückkommen auf ursprünglich fehlerhafte Verfügungen sicher dann zulässig ist, wenn revisionsähnliche Tatbestände vorliegen (BGE 136 II 177 E. 2.1, BGE 124 II 1 E. 3a; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 31 Rz. 38; Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, S. 309).

Im Rahmen der Prüfung des Widerrufs ist ferner zwischen dem Interesse an der richtigen Rechtsanwendung einerseits und dem Interesse am Vertrauensschutz und an der Rechtssicherheit andererseits abzuwägen. Bei dieser Interessenabwägung geht in der Regel das Postulat der Rechtssicherheit dem Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts vor, wenn durch die Verwaltungsverfügung ein wohlerworbenes Recht begründet worden ist, die behördliche Anordnung in einem Verfahren ergangen ist, indem die sich gegenüberstehenden Interessen einer Gesamtwürdigung unterzogen wurden, oder wenn die betroffene Person von einer ihr durch die Verfügung eingeräumten Befugnis bereits Gebrauch gemacht hat. Diese Regeln gelten indes nicht absolut. Selbst in den Fällen, in denen ein Widerruf grundsätzlich als unzulässig betrachtet wird, kann eine Verfügung widerrufen werden, wenn besonders gewichtige öffentliche Interessen ein solches Vorgehen verlangen (BGE 137 I 71 E. 2.3, BGE 121 II 273 E. 1 a/aa; Urteile des BVGer A-2323/2018 vom 13. August 2018, E. 3.4; A-1405/2012 vom 27. Februar 2013 E. 5, A-2029/2010 vom 2. September 2010 E. 4.1 f.; BVGE 2007/29 E. 4.2 S. 350; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1227, Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 31 Rz. 49 ff., Annette Guckelberger, Der Widerruf von Verfügungen im schweizerischen Verwaltungsrecht, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 2007, S. 298 ff.). Das Interesse an einer Wiederherstellung der Gesetzmässigkeit kann vor allem dann überwiegen, wenn besonders gewichtige öffentliche Interessen vorliegen oder wenn der rechtswidrige Zustand lange fortdauern würde (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 31 Rz. 56 ff.). Mangels schutzwürdigem Vertrauen stets zu widerrufen sind zudem Verfügungen, die durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt wurden. Gleiches gilt, wenn der fehlerhafte Verfügungsinhalt auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Verfügungsadressaten beruht. Denn unter diesen Umständen liegt die Ursache für die Fehlerhaftigkeit der Verfügung nicht in der Verantwortungssphäre der Verwaltung, sondern des Bürgers (Guckelberger, a.a.O., S. 303).

5.3 Zunächst steht fest, dass die ursprüngliche Verfügung der Erstinstanz im Zeitpunkt des Widerrufs noch anfechtbar und damit noch nicht in formelle Rechtskraft erwachsen war, zumal diese dem Beschwerdeführer am 13. September 2018 eröffnet und bereits mit Verfügung vom 14./15. September 2018 - vor Ablauf der 30-tägigen Rechtsmittelfrist (vgl. Art. 19 Abs. 1
SR 748.222.5 Verordnung des UVEK vom 18. Dezember 1975 über den fliegerärztlichen Dienst der Zivilluftfahrt (VFD)
VFD Art. 19 Allgemein - 1 Gegen den Entscheid eines Vertrauensarztes kann der Untersuchte innert 30 Tagen beim Chefarzt Rekurs einreichen; der Rekurs hat die Begehren und ihre Begründung zu enthalten.
1    Gegen den Entscheid eines Vertrauensarztes kann der Untersuchte innert 30 Tagen beim Chefarzt Rekurs einreichen; der Rekurs hat die Begehren und ihre Begründung zu enthalten.
2    Ist der Entscheid vom Chefarzt oder seinem Stellvertreter in seiner Eigenschaft als Vertrauensarzt gefällt worden, so beauftragt das BAZL einen unabhängigen Experten mit der Erledigung des Rekurses.
VFD) - widerrufen wurde. In diesem Fall durfte die Erstinstanz, ohne dass besondere Voraussetzungen erfüllt sein mussten, auf die unangefochtene Verfügung zurückkommen. Selbst wenn indes davon auszugehen wäre, dass die Verfügung vom 13. September 2018 im Zeitpunkt des Widerrufs bereits formell rechtskräftig gewesen wäre, erweist sich der Widerruf der Verfügung - wie nachfolgend aufzuzeigen ist - als rechtmässig.

5.4 Die Erstinstanz begründet den Widerruf des Tauglichkeitszeugnisses mit einem ursprünglich nicht korrekt erfassten Sachverhalt. Es ist daher vorderhand zu prüfen, ob erhebliche, der Erstinstanz im Verfügungszeitpunkt noch nicht bekannte Tatsachen vorlagen, welche eine ursprüngliche Fehlerhaftigkeit der Verfügung vom 13. September 2018 bewirkten. Ist dies zu bejahen, so wird in einem weiteren Schritt zu untersuchen sein, ob die Vorinstanz berechtigt war, diese zu widerrufen.

5.4.1 Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Erstinstanz am Abend des 13. September 2018 per E-Mail an den Beschwerdeführer gelangte und ihm mitteilte, dass sie soeben auf seine Website gestossen sei, auf der er sich als Asperger-Autisten beschreibe. Zur Beurteilung seiner Flugtauglichkeit sei daher eine zusätzliche psychiatrische Untersuchung notwendig. Aufgrund dieser neuen Information zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kam die Erstinstanz mit Schreiben vom 14. und 15. September 2018 auf ihren Entscheid betreffend die medizinische Flugtauglichkeit vom 13. September 2018 zurück und widerrief das ausgestellte Tauglichkeitszeugnis. Im Rahmen seines Rekurses gegen den Entscheid der Erstinstanz sowie der vorliegenden Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass bei ihm ein Asperger-Syndrom vorliegt. Vielmehr hält er fest, die Universitären Psychiatrischen Dienste Bern UPD hätten eine solche Diagnose bereits im Jahr 2015 gestellt. Der Erstinstanz gegenüber hat der Beschwerdeführer seine Diagnose jedoch unbestrittenermassen nicht offengelegt. Im Gegenteil hat er in dem der Erstinstanz eingereichten Antragsformular für die Ausstellung des Tauglichkeitszeugnisses vom 13. September 2018 die Frage nach einer psychischen oder psychiatrischen Störung (Frage Nr. 118) mit "nein" beantwortet.

5.4.2 Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 regelt in Anhang IV, Abschnitt B, Unterabschnitt 2, die medizinischen Anforderungen für Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 und 2. MED.B.055 Bst. a dieses Abschnitts bestimmt, dass Bewerber um ein medizinisches Tauglichkeitszeugnis ihrer Krankheitsgeschichte oder klinischen Diagnose zufolge weder angeborene noch erworbene akute oder chronische psychiatrische Erkrankungen, Behinderungen, Abweichungen oder Störungen aufweisen dürfen, die die sichere Ausübung der mit der/den geltenden Lizenz(en) verbundenen Rechte beeinträchtigen können. Bewerber mit einem psychiatrischen Leiden wie etwa affektiven Störungen (Ziff. 1), neurotischen Störungen (Ziff. 2), Persönlichkeitsstörungen (Ziff. 3) oder psychischen Störungen und Verhaltensstörungen (Ziff. 4) müssen sich einer zufrieden stellenden psychiatrischen Beurteilung unterziehen, bevor erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen (MED.B.055 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011). Die Beurteilung der Tauglichkeit des Bewerbers hat in Konsultation mit dem BAZL zu erfolgen (vgl. MED.B.055 Bst. e Ziff. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011). Erst wenn die erforderlichen Untersuchungen und/oder Beurteilungen abgeschlossen sind und die untersuchte Person als tauglich beurteilt wurde, darf schliesslich das Tauglichkeitszeugnis ausgestellt werden (MED.A.040 Bst. a der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011).

Beim Asperger-Syndrom handelt es sich nach der weltweit anerkannten und von der WHO herausgegebenen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems [ICD-10]) um eine F-Diagnose (Psychische und Verhaltensstörungen; F84.5). Nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers wurde diese Diagnose im Jahr 2015
bei ihm gestellt. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, hat sich der Beschwerdeführer somit nach MED.B.055 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zusätzlich zur bereits erfolgten Untersuchung durch die Erstinstanz einer vertieften psychiatrischen Beurteilung zu unterziehen, bevor über seine medizinische Flugtauglichkeit entschieden werden kann. Einer solchen Beurteilung hat sich der Beschwerdeführer bis heute nicht unterzogen.

Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, überzeugt nicht: So ist nicht entscheidend, wie das Asperger-Syndrom zukünftig nach der
ICD-11, welche erst im Januar 2022 in Kraft treten soll (vgl. < https://www.who.int/classifications/icd/revision/timeline/en/ >, zuletzt besucht am 24. Oktober 2019) klassifiziert und beschrieben wird. Für die Beurteilung des Krankheitsbildes ist allein die heute anwendbare ICD-10
heranzuziehen, welche das Asperger-Syndrom unbestrittenermassen unter dem Kapitel V (F) "Psychische und Verhaltensstörungen" aufführt. Auch kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, seine Diagnose sei bereits durch die UPD gestellt worden, weshalb eine zusätzliche psychiatrische Beurteilung unnötig sei. Bei der Beurteilung durch die UPD handelt es sich nicht um eine aktuelle, im Hinblick auf die Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses durchgeführte Beurteilung, wie sie MED.B.055 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 ausdrücklich vorschreibt. Im Rahmen dieser Beurteilung wird - wie die Vorinstanz ausführt - zu klären sein, ob beim Beschwerdeführer tatsächlich ein Asperger-Syndrom vorliegt und ob er unter Umständen trotz entsprechender Diagnose als flugtauglich beurteilt werden kann. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers geht es im vorliegenden Verfahren demzufolge noch nicht um die materielle, d.h. inhaltliche Beurteilung seiner Flugtauglichkeit, da diese zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschliessend erfolgte. Aus diesem Grund ist auch sein Beweisantrag auf Befragung seines Fluglehrers als Auskunftsperson in Bezug auf seine Flugtauglichkeit abzuweisen.

5.4.3 Nach dem Gesagten ist die Erstinstanz zu Recht zum Schluss gekommen, dass sich der Beschwerdeführer zwecks Beurteilung seiner Flugtauglichkeit zusätzlich einer psychiatrischen Beurteilung zu unterziehen hat. Hätte sie im Zeitpunkt der Ausfertigung des Tauglichkeitszeugnisses bereits Kenntnis seines Krankheitsbildes gehabt, hätte sie ihm - aufgrund der noch fehlenden psychiatrischen Beurteilung - das Tauglichkeitszeugnis nicht ausgestellt. Somit erweist sich das Tauglichkeitszeugnis vom 13. September 2018 aufgrund der unrichtigen Erfassung des rechtserheblichen Sachverhalts als ursprünglich fehlerhaft.

5.5 In einem weiteren Schritt ist nun zu prüfen, ob die Erstinstanz das ursprünglich zu Unrecht ausgestellte Tauglichkeitszeugnis widerrufen durfte. Dies ist zu bejahen, sofern die Interessen an der objektiven Rechtsverwirklichung die einem solchen Vorgehen entgegenstehenden Interessen überwiegen (vgl. E. 5.2).

5.5.1 Der Beschwerdeführer macht nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass ihm mit der ursprünglichen Erteilung des Tauglichkeitszeugnisses ein wohlerworbenes Recht eingeräumt worden ist. Die Anerkennung der medizinischen Flugtauglichkeit beruht sodann - wie soeben erwähnt - auf einer unrichtigen Sachverhaltserhebung, so dass die vorliegend in Frage stehenden Interessen bisher von der Erstinstanz noch nicht umfassend gegeneinander abgewogen werden konnten. Darüber hinaus kann sich der Beschwerdeführer nicht auf den Schutz allfälliger von ihm gestützt auf das Tauglichkeitszeugnis in gutem Glauben vorgenommene Dispositionen berufen: Denn einerseits kann diesem Kriterium im vorliegenden Fall keine entscheidende Bedeutung zukommen, nachdem es sich bei dem erteilten Tauglichkeitszeugnis, welches 24 Monate gültig wäre (vgl. MED.A.045 Ziff. 3 Bst. ii sowie Ziff. 4 Bst. ii der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011), um eine Dauerverfügung handelt (vgl. Urteil des BVGer A- 2029/2010 vom 2. September 2010 E. 4.2 m.w.H.). Andererseits hat der Beschwerdeführer - soweit erkennbar - im Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit des Tauglichkeitszeugnisses noch gar keine Vorkehrungen getroffen, welche nicht ohne Nachteil wieder rückgängig zu machen wären. Zu berücksichtigen ist sodann, dass der Beschwerdeführer die Erstinstanz wider besseres Wissen nicht über seine Diagnose aufgeklärt hat, obwohl er im Antragsformular ausdrücklich nach psychischen oder psychiatrischen Störungen gefragt wurde. Selbst wenn der Beschwerdeführer - wie er geltend macht - der Auffassung ist, nicht an einer solchen Störung zu leiden, so konnte von ihm zumindest erwartet werden, die Frage nicht kommentarlos mit "nein" zu beantworten, sondern seine Interpretation des Krankheitsbildes zu erläutern.

5.5.2 Demgegenüber ist die Erstinstanz gehalten, die Sicherheit im nationalen und internationalen Flugverkehr nach Massgabe der geltenden rechtlichen Anforderungen zu wahren und drohenden Risiken entgegenzutreten (vgl. Urteil des BVGer A- 2029/2010 vom 2. September 2010 E. 4.2.4). So stellt die Anerkennung der medizinischen Flugtauglichkeit, ohne die Gewissheit zu haben, dass der Beschwerdeführer trotz der bei ihm gestellten Diagnose in der Lage ist, die mit der Pilotenlizenz verbundenen Rechte sicher auszuüben, ein erhebliches Sicherheitsrisiko dar. Dies gilt angesichts des dauerhaften Charakters des Tauglichkeitszeugnisses umso mehr.

5.5.3 In Würdigung der auf dem Spiel stehenden Interessen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die ausgewiesenen Gesetzmässigkeits- und Sicherheitsinteressen gegenüber dem Interesse des Beschwerdeführers am Bestand des Tauglichkeitszeugnisses vorgehen, weshalb dessen Widerruf auch deswegen zulässig war.

5.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Erstinstanz berechtigt - und letztlich auch verpflichtet - war, auf ihre ursprüngliche Verfügung vom 13. September 2018 zurückzukommen und den Beschwerdeführer im jetzigen Zeitpunkt noch nicht als medizinisch flugtauglich einzustufen. Die Vorinstanz hat den Entscheid der Erstinstanz zu Recht bestätigt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 2).

6.
Es bleibt über die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren und allfällige Parteientschädigungen zu entscheiden.

6.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegend. Er hat deshalb die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Diese sind auf Fr. 1000.- festzusetzen (Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der vom Beschwerdeführer einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

6.2 Angesichts seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario). Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

7.
Nach Art. 83 Bst. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Der Ausschlussgrund von Bst. t betrifft Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn sowie alle Entscheide, die auf einer Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten eines Kandidaten beruhen mit Einschluss gesundheitlicher Voraussetzungen für die Bewilligung einer Tätigkeit (z.B. auch die Fluguntauglichkeitsuntersuchung, vgl. BGE 138 II 42 E. 1.1; Urteil des BGer 2C_176/2007 vom 3. Mai 2007 E. 2; Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Bundesgerichtsgesetz [BGG] - Bundesgesetz über das Bundesgericht, 2. Aufl. 2015, Rz. 140 zu Art. 83).

Über die Frage der medizinischen Flugtauglichkeit wurde im vorliegenden Fall noch nicht entschieden. Vielmehr bezieht sich der Entscheid darauf, dass eine zusätzliche psychiatrische Beurteilung notwendig ist, bevor die Flugtauglichkeit des Beschwerdeführers erwogen werden kann. Die Beantwortung der Frage, ob eine Beschwerde an das Bundesgericht zulässig ist, liegt indes nicht in der Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts. Das Bundesgericht wird gegebenenfalls selbst über die Zulässigkeit einer allfälligen Beschwerde entscheiden. Diese Erwägung führt zu der offen formulierten Rechtsmittelbelehrung, wie sie dem nachfolgenden Entscheiddispositiv angefügt ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Erstinstanz (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Kathrin Dietrich Pascale Schlosser

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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