Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-5286/2007
{T 0/2}

Urteil vom 4. November 2008

Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Thomas Segessenmann.

Parteien
Gemeinde X._______,
handelnd durch Gemeinderat X._______,
Beschwerdeführerin,

gegen

M._______,
Beschwerdegegner,

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Erleichterte Einbürgerung.

Sachverhalt:

A.
Der aus Neuseeland stammende M._______, geboren 1965, (im Folgenden Beschwerdegegner) reiste am 4. September 2001 in die Schweiz ein und heiratete hier am 28. September 2001 eine schweizerische Staatsangehörige. Von September bis November 2001 lebten die Eheleute in W._______. Seit Dezember 2001 wohnen sie in X._______. Aus der Ehe gingen die beiden Kinder A._______, geboren 2003, und B._______, geboren 2006, hervor. Daneben hat der Beschwerdegegner zwei aus erster Ehe stammende Kinder (C._______, geboren 1994, und D._______, geboren 1997), die in Wales (GB) leben.

B.
Am 3. Juli 2006 stellte der Beschwerdegegner ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung in der Schweiz.

C.
Das Bundesamt für Migration (BFM) ersuchte das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons St. Gallen am 6. September 2006 um Erstellung eines Erhebungsberichts. Das vorinstanzliche Gesuch wurde an die Gemeinde X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) weitergeleitet. Deren Einbürgerungskommission holte in der Folge bei einer der im Gesuch angegebenen Referenzpersonen sowie verschiedenen Amtsstellen Auskünfte ein. Am 14. November 2006 führte die Kommission mit dem Beschwerdegegner ein persönliches Gespräch durch und erstellte gestützt darauf am 15. November 2006 den einverlangten Erhebungsbericht.

Im fraglichen Bericht wurde im Wesentlichen festgehalten, dass für das Jahr 2006 Steuerausstände in der Höhe von Fr. 7'940.- bestehen würden und sich der Beschwerdegegner nicht an Stundungsvereinbarungen halte. Zudem sei er in der eidgenössischen Administrativmassnahmenkontrolle verzeichnet (einmonatiger Führerausweisentzug wegen übersetzter Geschwindigkeit im Jahre 2004). Anlässlich des Gesprächs vor der Einbürgerungskommission sei eine Verständigung mit dem Beschwerdegegner in deutscher Sprache nur knapp möglich gewesen, weil er die Sprache zu wenig gut beherrsche. Er habe sich geweigert, auf Deutsch zu antworten. Zudem habe er sich gegenüber den Kommissionsmitgliedern sehr negativ verhalten und sich negativ über die Zusammensetzung der Kommission geäussert. Der Beschwerdegegner interessiere sich nicht für das gesellschaftliche öffentliche Leben in der Schweiz, im Kanton und am Wohnort und beteilige sich auch nicht daran. Er kenne die Grundsätze der schweizerischen Staatsordnung nicht, weshalb es nicht möglich sei, ihn dazu zu befragen, ob er diese auch bejahe. Schliesslich könne nicht angenommen werden, dass er im Anschluss an die Einbürgerung in der Lage wäre, selbstständig seinen staatsbürgerlichen Pflichten nachzukommen. Ergänzend bemerkte die Einbürgerungskommission, dass infolge des verwerflichen und verächtlichen Verhaltens des Beschwerdegegners gegenüber der Kommission anlässlich der persönlichen Vorsprache kein konstruktives Einbürgerungsgespräch möglich gewesen sei. Im Weiteren habe der Bürgerrechtsbewerber dem Präsidenten der Einbürgerungskommission nach der Anhörung ein E-Mail zugestellt, in welchem er diesem vorgeworfen habe, gemein bzw. unverschämt gewesen zu sein. Die Mitglieder der Einbürgerungskommission seien einstimmig der Auffassung, dass dem Beschwerdegegner das Bürgerrecht zu verweigern sei.

D.
Am 20. November 2006 ersuchte die Ehefrau des Beschwerdegegners den Präsidenten der Einbürgerungskommission darum, die persönliche Anhörung zu wiederholen. Dieses Gesuch wurde von der Einbürgerungskommission mit Brief vom 27. November 2006 abgelehnt. Zu diesem Schreiben reichte die Ehefrau des Beschwerdegegners am 30. November 2006 beim BFM eine schriftliche Stellungnahme ein.

E.
Mit Schreiben vom 9., 11. und 19. Februar 2007 äusserten sich die drei im Einbürgerungsgesuch aufgeführten Referenzpersonen positiv zur sozialen Integration des Beschwerdegegners.

F.
Am 10. Juni 2007 reichte der Beschwerdegegner eine Bestätigung des Steueramts seiner Wohnsitzgemeinde vom 6. Juni 2007 ein, wonach aktuell keine Steuerausstände bestehen würden.

G.
Der Beschwerdegegner und seine Ehefrau unterzeichneten am 6. Juli 2007 eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft leben würden. Mit gleichem Datum unterzeichnete der Beschwerdegegner eine weitere Erklärung, gemäss welcher er straf- und betreibungsrechtlich unbescholten sei und er die bis heute fälligen Steuern bezahlt habe.

H.
Am 9. Juli 2007 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass aufgrund des Erhebungsberichts ergänzende Abklärungen betreffend die Integration des Beschwerdegegners getroffen worden seien und das BFM aufgrund diverser guter Referenzen zum Schluss gekommen sei, dass die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt seien.

I.
Mit Verfügung vom 20. Juli 2007 erteilte die Vorinstanz dem Beschwerdegegner daraufhin die erleichterte Einbürgerung. Neben dem Schweizer Bürgerrecht erhielt er so das kantonale Bürgerrecht von Bern und das Gemeindebürgerrecht von T._______.

J.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin, handelnd durch ihren Gemeinderat, am 6. August 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin wird beantragt, es sei die vorinstanzliche Verfügung vom 20. Juli 2007 aufzuheben und dem Beschwerdegegner die erleichterte Einbürgerung zu verweigern. Nach Einsicht in die vorinstanzlichen Akten reichte die Beschwerdeführerin am 29. August 2007 die Beschwerdebegründung nach.

Zur Begründung ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, der Beschwerdegegner sei in der Schweiz nicht integriert. Das Einbürgerungsgespräch vom 14. November 2006 habe nicht in deutscher Sprache geführt werden können. Der Beschwerdegegner beherrsche nur die englische Sprache. Die ihm gestellten Fragen habe er nicht beantworten können, da er sie nicht verstanden habe. Seine Kenntnisse der deutschen Sprache seien absolut ungenügend. Soweit in der Referenzauskunft vom 9. Februar 2007 ausgeführt werde, der Beschwerdegegner spreche die fünfte Landessprache (Englisch), sei festzuhalten, dass die Landessprachen der Schweiz Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch seien; eine fünfte Landessprache gebe es nicht. Ausserdem habe der Beschwerdegegner sein Einbürgerungsgesuch sehr mangelhaft und teilweise falsch ausgefüllt. Auch diese Tatsache beweise, dass der Beschwerdegegner die deutsche Sprache nicht beherrsche. Von einem Bürgerrechtsbewerber dürfe erwartet werden, dass er zumindest sein Gesuch richtig ausfülle und dass er den Text verstehe und die Fragen vollständig und korrekt beantworte. Den Mitgliedern der Einbürgerungskommission sei infolge des geführten Gesprächs und durch eigene Wahrnehmungen bekannt, dass der Beschwerdegegner im Verkehr mit Behörden und der Schweizer Bevölkerung versuche, sich nur in Englisch zu verständigen. Weitere Hinweise seien auf der privaten Website des Beschwerdegegners vorhanden, wo fast ausschliesslich in englischer Sprache kommuniziert werde. Die drei vom BFM eingeholten Referenzschreiben seien nach Auffassung der Einbürgerungskommission "Gefälligkeitsauskünfte" von guten Freunden und liessen keine objektive Beurteilung zu. Die darin aufgestellten Behauptungen würden teilweise nicht zutreffen und nicht den Tatsachen entsprechen. Anlässlich des Einbürgerungsgesprächs habe der Beschwerdegegner erklärt, sich für das politische Leben in der Schweiz zu interessieren. Am übrigen öffentlichen Leben beteilige er sich nicht und sei an der sozialen Ordnung in unserem Land nicht interessiert. Zudem habe er bei der Anhörung nicht Auskunft über den Gegenstand der damals kommenden eidgenössischen Abstimmung geben können. Der Beschwerdegegner nehme an sozialen oder politischen Veranstaltungen in der Gemeinde nicht teil. Er sei an solchen Veranstaltungen auf jeden Fall noch nie gesehen worden. Seine Bereitschaft, sich ins gesellschaftliche Umfeld einzufügen, sei absolut ungenügend bzw. gar nicht vorhanden.

K.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. Oktober 2007 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie hält darin insbesondere fest, dass das Gesetz bei der ordentlichen Einbürgerung höhere Anforderungen an den Integrationsgrad stelle als bei der erleichterten Einbürgerung. Die erleichterte Einbürgerung solle auch vom Verfahren her einfacher sein als bei der ordentlichen Einbürgerung. Zuständig für den Entscheid sei der Bund; dieser höre den Kanton vorher an. Der Einbezug einer kommunalen Einbürgerungskommission in die Durchführung der kantonalen Erhebungen widerspreche dem Gedanken eines einfacheren Verfahrens und stelle sicher nicht eine optimale Lösung dar. Hinsichtlich der gesetzlichen Anforderungen an die Integration von Bürgerrechtsbewerberinnen und -bewerbern weist das BFM sodann darauf hin, dass genügende Sprachkenntnisse im Normalfall ein Schlüsselelement der Integration darstellen würden. Aus diesem Grund würden Personen mit ungenügenden Sprachkenntnissen in der Regel aufgefordert, Integrations- und Sprachkurse zu besuchen, bevor auf das Einbürgerungsgesuch eingetreten werde. Im konkreten Fall würden allerdings ganz besondere Umstände vorliegen. Offenbar hätten sich der Beschwerdegegner und die Einbürgerungskommission von Anfang an nicht gut miteinander verstanden. Ein Wort habe das andere ergeben, und die Kommission sei deshalb zu einer negativen Beurteilung der Integration gekommen. Dem Beschwerdegegner sei sicher ein Mitverschulden an diese Situation anzulasten, da er sich offenbar ungeduldig und zum Teil arrogant verhalten habe. Auf der anderen Seite sei es jedoch sehr erstaunlich, wie positiv die eingeholten Referenzauskünfte ausgefallen seien. Dermassen ausführliche und positive Referenzen seien äusserst selten. Das BFM habe den Eindruck gewonnen, dass sich die befragten Personen aus eigenem Antrieb sehr stark für den Beschwerdegegner engagieren würden. Die recht schlechten Sprachkenntnisse seien dabei nicht beschönigt worden. Hingegen gebe es sehr viele Elemente wie beispielsweise die häufigen und intensiven sozialen Kontakte, die Verständigung untereinander in englischer Sprache oder die Teilnahme an kommunalen Anlässen, welche auf einen hohen Integrationsgrad schliessen lassen würden, der bei erleichterten Einbürgerungen eher über dem Durchschnitt liege. Diese Elemente vermöchten im Falle des Beschwerdegegners die mangelhaften Deutschkenntnisse zu kompensieren.

L.
Mit Replik vom 6. November 2007 ersucht die Beschwerdeführerin um Gutheissung der Beschwerde. Die Einsetzung einer kommunalen Kommission für die Durchführung der bei Einbürgerungsverfahren des Bundes erforderlichen Abklärungen sei gesetzeskonform und nicht zu beanstanden. Das gewählte Vorgehen sei sehr einfach, rasch, wirkungsvoll, unbürokratisch und ermögliche vor allem eine genaue Prüfung, ob die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt seien. Seit der Einführung der Kommission im Jahre 1997 seien der Bürgerschaft über 200 Anträge auf Einbürgerung vorgelegt worden und bis heute sei noch nie ein Gesuch abgelehnt worden. Nach den Feststellungen der Einbürgerungskommission sei der Beschwerdegegner nicht genügend assimiliert und integriert. Wenn sich ein Bürgerrechtsbewerber bei der Führung des Einbürgerungsgesprächs den gestellten Fragen verweigere, habe er sich dies selber anrechnen zu lassen. Der Beschwerdegegner kenne die Grundsätze der schweizerischen Staatsordnung nicht und habe anlässlich des Gesprächs nicht über den Inhalt der damals anstehenden eidgenössischen Volksabstimmung vom 26. November 2006 Auskunft geben können. Von einem Bürgerrechtsbewerber dürfe erwartet werden, dass er zumindest über die aktuellen politischen Themen Bescheid wisse. Völlig widersprüchlich sei seine Aussage gewesen, dass er sich für das politische Leben interessiere, wenn er damals nicht einmal über die aktuellsten politischen Themen Bescheid gewusst habe. Im Weiteren bemängelt die Beschwerdeführerin, dass keine Referenzauskünfte von neutralen Personen, z.B. Nachbarn, eingeholt worden seien. Wären auch solche Auskünfte eingeholt worden, würde sich ein ganz anderes Bild ergeben und an der Integration des Beschwerdegegners würden erhebliche Zweifel bestehen. Das BFM gehe über diese Tatsachen einfach hinweg, obwohl die zuständigen Sachbearbeiter von Bern aus die Verhältnisse in der Gemeinde nicht kennen und die genügende Integration und Assimilation des Bürgerrechtsbewerbers gar nicht beurteilen könnten. Aus dem täglichen Leben und den Kontakten zur Bevölkerung könnten die Kommissionsmitglieder genau beurteilen, ob ein Bewerber die Voraussetzungen erfülle. Im vorliegenden Fall seien die Voraussetzungen der genügenden Assimilation und Integration nicht erfüllt. Der Beschwerdegegner nehme am sozialen und kulturellen Leben nicht teil. Einzig am wirtschaftlichen Leben nehme er wohl oder übel teil, weil er als Hausmann beim Bäcker sein Brot und auch sonst seine Lebensmittel beim Bäcker einkaufen müsse. Betreffend den Verlauf des Einbürgerungsgesprächs macht die Beschwerdeführerin geltend, dass der Beschwerdegegner korrekt behandelt worden sei. Die Kommission habe sich auch vom äusserst schlechten Benehmen des Beschwerdegegners
nicht beirren lassen und sogar, nachdem dieser ausfällig geworden sei, die Fragen wie in den übrigen Fällen ohne negative Emotionen gestellt. Die positiven Referenzauskünfte würden sodann nicht erstaunen, da sich die entsprechenden Personen nach der negativen Einschätzung durch die Kommission wohl besondere Mühe gegeben hätten, den Beschwerdegegner in einem guten Licht erscheinen zu lassen.

M.
Am 13. November 2007 nahm der Beschwerdegegner Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung sowie der Beschwerdebegründung der Beschwerdeführerin. Weder er noch die Personen, die für ihn Referenzen ausgestellt hätten, hätten seine keineswegs perfekten Deutsch- bzw. Schweizerdeutsch-Kenntnisse verheimlicht. In Kombination mit seiner offenen Art sei eine gute Integration aber trotzdem möglich. Sowohl bezüglich der Sprachkenntnisse als auch der Teilnahme am öffentlichen Leben stellte der Beschwerdegegner sodann die Einreichung weiterer Beweismittel in Aussicht.

N.
Mit ergänzender Eingabe vom 3. Dezember 2007 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass eine benachbarte Grundeigentümerin des Beschwerdegegners den Ratsschreiber telefonisch benachrichtigt habe, dass der Beschwerdegegner bei ihr und ihrem Ehemann um eine positive Stellungnahme gebeten habe. Diese Anfrage sei abschlägig beantwortet worden. Die Nachbarin habe, nachdem sie und ihr Mann sich mit dem Beschwerdegegner nicht in deutscher Sprache hätten verständigen können und "aufgrund von verschiedenen Feststellungen", gegenüber dem Ratsschreiber erklärt, dass von einer genügenden Assimilation nicht die Rede sein könne. Um das nachbarschaftliche Verhältnis nicht weiter zu belasten, wolle die Nachbarin auf die Schilderung bzw. auf eine ausführliche schriftliche Stellungnahme verzichten. In diesem Zusammenhang hielt die Beschwerdeführerin zudem fest, dass nach ihrer Auffassung im Falle der Einreichung zusätzlicher positiver Auskünfte von Referenzpersonen durch den Beschwerdegegner auch gegenteilige Aussagen und Referenzen eingeholt werden könnten. Für eine objektive Beurteilung könne nicht einseitig auf Referenzauskünfte des Bürgerrechtsbewerbers abgestellt, sondern müssten auch solche unaufgefordert zugeleiteten Mitteilungen berücksichtigt werden.

O.
Am 22. Dezember 2007 reichte der Beschwerdegegner als Beleg für seine Integration in der Schweiz verschiedene zusätzliche Beweismittel zu den Akten (elf Referenzschreiben, eine Fotodokumentation und ein Zusammenschnitt aus dem privatem Videofilm-Archiv).

P.
In der abschliessenden Stellungnahme vom 7. Februar 2008 machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die neuen Beweismittel nicht als Nachweis einer genügenden Assimilation und Integration genügen würden. Gemäss den vorgelegten Fotos habe der Beschwerdegegner durchschnittlich an drei Veranstaltungen pro Jahr teilgenommen, was sehr wenig sei. Die Beteiligung an sporadischen Festveranstaltungen genüge nicht, um die Assimilation und Integration zu beweisen. Die neu ins Recht gelegten Referenzen seien durchwegs Gefälligkeitsschreiben. Es falle auf, dass einzig von fünf Personen aus der Gemeinde Referenzen hätten beschafft werden können und der Beschwerdegegner nur von einem der im gleichen Weiler lebenden Anwohner, der als Alleinstehender auf nachbarschaftliche Hilfe angewiesen sei, ein Schreiben erhalten habe. In besagtem Schreiben werde aber lediglich festgehalten, dass der Beschwerdegegner die Kleintiere (Hund und Katzen) des Nachbarn füttere, wenn Letzterer abwesend sei. Weitere Referenzen habe der Beschwerdegegner nicht beibringen können, obwohl er es versucht habe. Schliesslich wurde nochmals festgehalten, dass mit dem Beschwerdegegner am 14. November 2006 kein normales Einbürgerungsgespräch in deutscher Sprache habe geführt werden können. Die Kommission habe festgestellt, dass die gesellschaftliche und kulturelle Assimilation nicht gegeben sei. Damit fehle es an der Integration des Beschwerdegegners in der Schweiz und in der Gemeinde, weshalb ihm das schweizerische Bürgerrecht zu verweigern sei. Es stehe ihm allerdings frei, zu gegebener Zeit erneut ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung zu stellen und in einem neuerlichen Verfahren zu beweisen, dass er die Einbürgerungsvoraussetzungen erfülle.

Q.
Mit Schreiben vom 3. August 2008 lud der Beschwerdegegner die Gemeinderäte der Beschwerdeführerin zu sich nach Hause ein, um ihnen die Möglichkeit zu geben, sich persönlich ein Bild der Situation zu machen. Mit Beschluss vom 12. August 2008 verzichtete der Gemeinderat aufgrund zeitlicher Belastung und Gleichbehandlungsgründen auf das Angebot.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend die Erteilung oder Verweigerung der erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 [BüG, SR 141.0] i.V.m. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
und Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.21]).

1.2 Gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Wohnsitzgemeinde des Beschwerdegegners gemäss Art. 51 Abs. 2
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
BüG zur Beschwerde legitimiert (vgl. hierzu die Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, BBl 1987 lll 293 Ziff. 23.3 S. 317). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
. VwVG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

3.
3.1 Die in den Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
- 31b
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG geregelten Tatbestände der erleichterten Einbürgerung setzen nach Art. 26 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG in allgemeiner Weise voraus, dass die gesuchstellende Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Nach Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG können ausländische Ehegatten von schweizerischen Staatsangehörigen ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt haben (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnen (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger bzw. einer Schweizer Bürgerin leben (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen sind zu überprüfen und müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-2448/2007 vom 15. August 2008 E. 3.1 und C-1134/2006 vom 10. Dezember 2007 E. 2.1 sowie BGE 130 ll 482 E. 2 S. 484, BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403 und BGE 128 ll 97 E.3a S. 99).

3.2 Der in Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) festgehaltene, allgemeine Rechtsgrundsatz, wonach derjenige die objektive Beweislast für das Vorliegen einer Tatsache trägt, der aus ihr Rechte ableitet (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. Zürich 1998, Rz. 269), gilt auch für die Voraussetzungen der erleichterten Einbürgerung nach Art. 26 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
und Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG. Die Beweislast für deren Vorliegen trägt der Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin. Gelangt die Behörde nach Durchführung des Beweisverfahrens im Rahmen der freien Beweiswürdigung nicht zur Überzeugung, dass die Voraussetzungen der erleichterten Einbürgerung erfüllt sind, hat sie entsprechend dieser Beweislastregel so zu entscheiden, wie wenn deren Nichtvorliegen erwiesen wäre. Gegenstand der behördlichen Überzeugung ist grundsätzlich nicht die mehr oder weniger hohe Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Sachverhalts, sondern seine tatsächliche Verwirklichung. Dabei sind bloss abstrakte oder theoretische Zweifel, die immer möglich sind, nicht massgebend. Es muss sich um begründete Zweifel handeln, das heisst solche, die sich nach den gesamten Umständen aufdrängen.

4.
Die besonderen Voraussetzungen von Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG sind im vorliegenden Fall erfüllt. Der Beschwerdegegner lebte im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 3. Juli 2006 seit über vier Jahren bzw. im Zeitpunkt der Einbürgerungsverfügung des BFM seit beinahe sechs Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit seiner schweizerischen Gattin am gemeinsamen Wohnsitz der Familie in der Schweiz (vgl. Art. 27 Bst. b
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
und c BüG). Als unproblematisch erweist sich ferner der Umstand, dass der Beschwerdegegner im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch nicht fünf Jahre Wohnsitz in der Schweiz hatte (vgl. Art. 27 Abs. 1 Bst. a
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG), da die Vorinstanz mit der Behandlung des Gesuchs bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist zuwartete und die kantonale Behörde erst am 6. September 2006 um Erstellung eines Erhebungsberichts ersuchte.

5.
5.1 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist der Beschwerdegegner jedoch nicht in ausreichendem Masse in die hiesigen Verhältnisse eingegliedert. Angesprochen ist damit Art. 26 Abs. 1 Bst. a
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG, gemäss welchem die erleichterte Einbürgerung voraussetzt, dass eine Bewerberin oder ein Bewerber in der Schweiz integriert ist.
5.2
5.2.1 Der Begriff der Integration wird im schweizerischen Ausländer- und Bürgerrecht allgemein verstanden als Aufnahme der ausländischen Person in die schweizerische Gemeinschaft und als Bereitschaft der betreffenden Person, sich in das gesellschaftliche Umfeld einzufügen. Eine Aufgabe der kulturellen Eigenart und der angestammten Staatsangehörigkeit wird nicht verlangt (vgl. Botschaft vom 26. August 1987 zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes, BBl 1987 III 293 Ziff. 22.2 S. 304, sowie Botschaft vom 21. November 2001 zum Bürgerrecht für junge Ausländerinnen und Ausländer und zur Revision des Bürgerrechtsgesetzes, BBl 2002 1911 Ziff. 2.2.1.3 S. 1942). Die Integration wird dabei als gegenseitiger Annäherungsprozess zwischen der einheimischen und der ausländischen Bevölkerung betrachtet. Er setzt sowohl den Willen der Ausländerinnen und Ausländer zur Eingliederung als auch die Offenheit der schweizerischen Bevölkerung voraus (vgl. Art. 4 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 4 Integration - 1 Ziel der Integration ist das Zusammenleben der einheimischen und ausländischen Wohnbevölkerung auf der Grundlage der Werte der Bundesverfassung und gegenseitiger Achtung und Toleranz.
1    Ziel der Integration ist das Zusammenleben der einheimischen und ausländischen Wohnbevölkerung auf der Grundlage der Werte der Bundesverfassung und gegenseitiger Achtung und Toleranz.
2    Die Integration soll längerfristig und rechtmässig anwesenden Ausländerinnen und Ausländern ermöglichen, am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft teilzuhaben.
3    Die Integration setzt sowohl den entsprechenden Willen der Ausländerinnen und Ausländer als auch die Offenheit der schweizerischen Bevölkerung voraus.
4    Es ist erforderlich, dass sich Ausländerinnen und Ausländer mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz auseinandersetzen und insbesondere eine Landessprache erlernen.
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.2.2 Auf eine erfolgreiche Integration im Sinne von Art. 14 Bst. a
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
BüG bzw. Art. 26 Abs. 1 Bst. a
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG weisen - neben dem Vorhandensein eines guten Leumunds - etwa die Fähigkeit zu einer selbstständigen Lebensführung sowie das Interesse und die Teilhabe am öffentlichen und sozialen Leben (z.B. in den Bereichen Kultur und Sport; Partizipation an Veranstaltungen im Quartier oder Dorf etc.) hin (vgl. Botschaft vom 21. November 2001 zum Bürgerrecht für junge Ausländerinnen und Ausländer und zur Revision des Bürgerrechtsgesetzes, BBl 2002 1911 Ziff. 2.2.1.3 S. 1943). Den Sprachkenntnissen kommt dabei die Funktion einer eigentlichen Schlüsselkompetenz zu, weil in aller Regel nur damit jemand überhaupt in die Lage versetzt wird, am wirtschaftlichen und sozialen Leben des Gastlandes aktiv teilzunehmen und sich auf diese Weise zu integrieren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1212/2006 vom 24. Juni 2008 E. 4.3 mit Hinweis, Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.101 E. 11). Das Erlernen einer Landessprache stellt daher ein wichtiges Element der Integration dar (vgl. auch Art. 4 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 4 Integration - 1 Ziel der Integration ist das Zusammenleben der einheimischen und ausländischen Wohnbevölkerung auf der Grundlage der Werte der Bundesverfassung und gegenseitiger Achtung und Toleranz.
1    Ziel der Integration ist das Zusammenleben der einheimischen und ausländischen Wohnbevölkerung auf der Grundlage der Werte der Bundesverfassung und gegenseitiger Achtung und Toleranz.
2    Die Integration soll längerfristig und rechtmässig anwesenden Ausländerinnen und Ausländern ermöglichen, am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft teilzuhaben.
3    Die Integration setzt sowohl den entsprechenden Willen der Ausländerinnen und Ausländer als auch die Offenheit der schweizerischen Bevölkerung voraus.
4    Es ist erforderlich, dass sich Ausländerinnen und Ausländer mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz auseinandersetzen und insbesondere eine Landessprache erlernen.
AuG und Art. 4 Bst. b
SR 142.205 Verordnung vom 15. August 2018 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA)
VIntA Art. 4 Integrationsförderung durch die Kantone und Gemeinden - (Art. 53 Abs. 4, 54 und 56 Abs. 4 AIG)
1    Die kantonalen Ansprechstellen für Integrationsfragen planen die spezifische Integrationsförderung und die Zusammenarbeit mit den Institutionen der Regelstrukturen mittels kantonaler Integrationsprogramme (Art. 14).
2    Sie arbeiten im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit mit den kantonalen und kommunalen Behörden zusammen, die für folgende Bereiche zuständig sind:
a  Asyl und Migration;
b  frühe Kindheit;
c  obligatorische Schule einschliesslich Kindergarten;
d  Allgemein- und Berufsbildung auf Sekundarstufe II sowie Weiterbildung, Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung;
e  Sozialwesen;
f  öffentliche Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung;
g  Invalidenversicherung;
h  Gesundheitswesen;
i  Einbürgerung;
j  andere Bereiche, die für die Integration von Ausländerinnen und Ausländern wichtig sind.
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA, SR 142.205]) und fehlende Kenntnisse der vor Ort gesprochenen Landessprache können als Indiz für eine mangelnde Integration verstanden werden (vgl. BGE 134 I 56 E. 3 S. 59). Die Eingliederung in die schweizerische Gemeinschaft kann sich indessen auch auf andere Weise vollziehen, z.B. dadurch, dass jemand Kontakte zur schweizerischen Bevölkerung in einer anderen als einer Landessprache pflegt (VPB 69.101 E. 12).
5.2.3 Im Gegensatz zur erleichterten Einbürgerung verlangt Art. 14 Bst. b
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
BüG bei der ordentlichen Einbürgerung neben der Eingliederung in die schweizerischen Verhältnisse zusätzlich, dass die gesuchstellende Person mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ("accoutumé", "familiarizzato") ist. Eine solche Vertrautheit ist eine Folge der Integration im Sinne von Art. 14 Bst. a
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
BüG bzw. Art. 26 Abs. 1 Bst. a
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG. Sie entspricht einer höheren Stufe der Übernahme schweizerischer Lebensart und setzt gewisse Kenntnisse über das Land und insbesondere die Sprache voraus (CÉLINE GUTZWILLER, Droit de la nationalité et fédéralisme en Suisse, Genf/Zürich/Basel 2008, Nr. 557). Die gesetzlichen Anforderungen sind bei der ordentlichen Einbürgerung zudem insofern strenger, als Art. 14
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
BüG - anders als Art. 26 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG - keine abschliessende Aufzählung der Einbürgerungsvoraussetzungen enthält. Diese Unterschiede sind darin begründet, dass der Gesetzgeber dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers bzw. einer Schweizer Bürgerin die Einbürgerung unter erleichterten Bedingungen ermöglichen wollte, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. BGE 129 II 401 E. 2.5 S. 404 mit Hinweis, sowie Botschaft vom 27. August 1987 zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes, BBl 1987 III 293 Ziff. 22.13 S. 310). Obwohl das Gesetz sowohl in Art. 14 Bst. a
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
BüG als auch in Art. 26 Abs. 1 Bst. a
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG die Integration der gesuchstellenden Person verlangt, kann dieser unbestimmte Rechtsbegriff bei der erleichterten Einbürgerung schliesslich milder ausgelegt werden, da in diesen Fällen aufgrund der Ehe mit einem Schweizer Bürger bzw. einer Schweizer Bürgerin vermutungsweise bereits eine enge Bindung zur Schweiz besteht (Gutzwiller, a.a.O., Nr. 567).

5.3 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdegegner vielfältige Kontakte zur schweizerischen Bevölkerung unterhält. So gehören etwa gemäss den vorgelegten Referenzen verschiedene Schweizer Bürgerinnen und Bürger zu seinem Freundes- und Bekanntenkreis. Im Weiteren belegt die vom Beschwerdegegner eingereichte Foto- und Videodokumentation seine wiederholte Teilnahme an gesellschaftlichen Anlässen in der Wohngemeinde und in der unmittelbaren Nachbarschaft (Einweihungsfest Dorfumfahrung, Skirennen, Schwingfest, Viehschau, Quellenbesichtigung, Geburtstagsfest Nachbar u.a.). Daneben geht aus den eingereichten Unterlagen hervor, dass sich der Beschwerdegegner, der mit seiner Familie in einem kleinen Landweiler im ehemaligen Haus der Grosseltern seiner schweizerischen Ehefrau lebt, offenbar relativ stark mit seinem Wohnort verbunden fühlt. Darauf deuten neben der bereits erwähnten Teilnahme an kommunalen und nachbarschaftlichen Anlässen auch verschiedene weitere Umstände hin. So besitzt der Beschwerdegegner beispielsweise an seinem Wohnort ein Waldgrundstück, welches er selber bewirtschaftet. Beim Umbau des Hauses hat er sodann Unternehmen aus der Gemeinde berücksichtigt und tätigt offenbar auch seine Tageseinkäufe in den örtlichen Geschäften. Schliesslich betreibt er zusammen mit seiner Ehefrau eine eigene Website, die den Namen des Weilers trägt und einen Link auf die offizielle Website der Wohngemeinde enthält.

5.4 Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend macht, die vom Beschwerdegegner beigebrachten Referenzschreiben würden keine objektive Beurteilung erlauben, da es sich um blosse "Gefälligkeitsauskünfte" handle bzw. die Referenzpersonen sich nach der negativen Einschätzung durch die Einbürgerungskommission wohl besondere Mühe gegeben hätten, den Beschwerdegegner in einem positiven Licht erscheinen zu lassen, kann ihr nicht gefolgt werden.
5.4.1 Für das Verwaltungsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG). Danach haben die Behörden die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Richter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und anschliessend zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis).
5.4.2 Auch wenn davon auszugehen ist, dass ein Bürgerrechtsbewerber in aller Regel nur Referenzen von ihm wohlgesinnten Personen zu den Akten reichen wird, schliesst dieser Umstand nicht aus, dass aus den entsprechenden Auskünften zuverlässige Rückschlüsse auf die Integrationsbemühungen und den Integrationsgrad der betreffenden Person gezogen werden können. Dies ist auch vorliegend der Fall. Der Beschwerdegegner hat insgesamt 14 Referenzschreiben von schweizerischen Freunden, Bekannten und weiteren Personen (z.B. Hausarzt, Revierförster, Kursleiter Holzerkurs) zu den Akten gereicht. Diese Auskünfte sind mehrheitlich als relativ substantiiert zu bezeichnen und ergeben - zusammen mit den weiteren aktenkundigen Beweismitteln (Foto- und Videodokumentation) - ein kohärentes und differenziertes Bild der persönlichen Situation des Beschwerdegegners. Die von der Beschwerdeführerin beigebrachte negative Referenz einer unmittelbaren Nachbarin sowie die Tatsache, dass von den im Weiler lebenden Personen lediglich ein Nachbar bereit war, ein Schreiben zugunsten des Beschwerdegegners zu verfassen, werfen zwar gewisse Fragen auf, in welchem Masse es dem Beschwerdegegner in seiner unmittelbaren Nachbarschaft gelungen ist, als eine dem Weiler bzw. dem Dorf zugehörige Person akzeptiert zu werden, stellen jedoch die Ausführungen der Referenzpersonen zu seinen Integrationsbemühungen nicht grundsätzlich in Frage.

5.5 Die Beschwerdeführerin stützt ihre negative Einschätzung des Einbürgerungsgesuchs des Beschwerdegegners im Weiteren insbesondere auf dessen ungenügende Sprachkenntnisse. So sei anlässlich des Gesprächs vor der Einbürgerungskommission eine Verständigung in deutscher Sprache nur knapp möglich gewesen. Die ihm gestellten Fragen habe der Beschwerdegegner nicht beantworten können, da er sie nicht verstanden habe. Zudem sei bekannt, dass er im Verkehr mit Behörden und der Schweizer Bevölkerung versuche, sich nur in Englisch zu verständigen. Dies wird vom Beschwerdegegner grundsätzlich nicht bestritten. Auf Rekursebene hat er zudem selber eingestanden, dass seine (Schweizer-)Deutschkenntnisse keineswegs perfekt seien.
5.5.1 Hinsichtlich der sprachlichen Integration ist an dieser Stelle nochmals in Erinnerung zu rufen, dass die Kenntnis einer bzw. der am Wohnort gesprochenen Landessprache keine zwingende Voraussetzung für die erleichterte Einbürgerung darstellt, sondern die Eingliederung in die schweizerischen Verhältnisse auch auf anderem Weg erfolgen kann, beispielsweise dadurch, dass jemand Kontakte zur schweizerischen Bevölkerung in einer anderen als einer Landessprache pflegt (vgl. VPB 69.101 E. 12).
5.5.2 Der englischen Sprache kommt in diesem Zusammenhang - namentlich in der deutschen Schweiz - eine besondere Bedeutung zu. Im deutschen Sprachgebiet der Schweiz sprechen heute über zwei Drittel der erwachsenen Bevölkerung mehr oder weniger gut Englisch; dieser Anteil beträgt in den übrigen Sprachregionen etwas über 40%. Die am häufigsten gesprochene Fremdsprache ist jedoch auch in der Deutschschweiz (noch) eine Landessprache, nämlich das Französische mit mehr als 70%. Das Italienische wird demgegenüber nur von einem knappen Drittel der Deutschweizerinnen und Deutschschweizer gesprochen (vgl. IWAR WERLEN, Schlussbericht Sprachkompetenzen der erwachsenen Bevölkerung in der Schweiz, Nationales Forschungsprogramm "Sprachenvielfalt und Sprachkompetenz in der Schweiz", Bern, 12. August 2008, Ziff. 3.1.1, online unter , Sprachkompetenz der Erwachsenen > Welche Bedingungen fördern oder hemmen die Mehrsprachigkeit?, besucht am 8. September 2008). Hinsichtlich ihrer Verwendungshäufigkeit innerhalb der Schweiz kommt der englischen Sprache sodann nach wie vor nicht die Funktion einer "lingua franca" zu, die ihr von vielen zugeschrieben wird (vgl. WERLEN, a.a.O., Ziff. 3.1.3). Auf der anderen Seite wird Englisch von der schweizerischen Bevölkerung - besonders ausgeprägt in der Deutschweiz - als nützlichste und angesehenste Fremdsprache betrachtet (vgl. WERLEN, a.a.O., Ziff. 3.1.4 f.).
5.5.3 In Bezug auf die Eingliederung in die schweizerischen Verhältnisse und namentlich in jene am Wohnort bedeutet dies, dass der Beschwerdegegner mit dem überwiegenden Teil der ansässigen Bevölkerung in Englisch kommunizieren kann und er für die Pflege seiner freundschaftlichen und sozialen Beziehungen in der Schweiz, aber auch für den Geschäfts- und Behördenverkehr, bedeutend weniger als andere fremdsprachige Personen auf das Erlernen der deutschen Sprache angewiesen ist. Ein verminderter Anreiz bzw. Druck, die deutsche Sprache zu erlernen, kann auch im Umstand erblickt werden, dass die englische Sprache von der überwältigenden Mehrheit der Schweizerinnen und Schweizer als nützlichste und angesehenste Fremdsprache eingestuft wird und aus diesem Grund in der Bevölkerung im Allgemeinen eine relativ hohe Bereitschaft besteht, mit englischsprachigen Personen in deren Muttersprache zu kommunizieren. Trotz dieser Besonderheiten könnte wohl kaum von einer genügenden Integration gesprochen werden, wenn sich der Beschwerdegegner generell weigern würde, Deutsch zu lernen bzw. zu sprechen und beispielsweise nur mit Personen verkehren würde, welche die englische Sprache beherrschen.
5.5.4 Die Akten ergeben indessen ein anderes Bild. Anlässlich der persönlichen Anhörung vor der Einbürgerungskommission war der Beschwerdegegner offenbar nicht in der Lage, alle Fragen (in vollem Umfang) zu verstehen und zu beantworten. Das Protokoll des Einbürgerungsgesprächs sowie der Erhebungsbericht lassen jedoch darauf schliessen, dass der Beschwerdegegner durchaus über gewisse, wenn auch nicht sehr profunde Deutschkenntnisse verfügt. Aus dem auf Rekursebene eingereichten Videomaterial sowie den schriftlichen Referenzauskünften geht sodann hervor, dass der Beschwerdegegner ohne weiteres in der Lage ist, einfacheren Konversationen in (schweizer-)deutscher Sprache zu folgen und selber mit Freunden und Nachbarn ein sprachliches Gemisch aus Englisch mit (schweizer-)deutschen Ausdrücken spricht. Dieses Neben- und Miteinander von Englisch und Deutsch spiegelt sich auch auf der privaten Website der Familie des Beschwerdegegners wieder. So fällt etwa auf, dass verschiedene Rubriküberschriften zweisprachig betitelt sind. Im Weiteren finden sich im Gästebuch nicht nur in Englisch verfasste Einträge, sondern auch eine ganze Reihe deutschsprachiger Mitteilungen. Auch wenn der Beschwerdegegner im Verkehr mit der Schweizer Bevölkerung und den hiesigen Behörden offenbar nach wie vor vorzugsweise in Englisch zu kommunizieren scheint, kann bei dieser Sachlage nicht davon gesprochen werden, er verschliesse sich einer sprachlichen Integration in der Schweiz. Diese Schlussfolgerung rechtfertigt sich selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich der Beschwerdegegner anlässlich des Einbürgerungsgesprächs offenbar geweigert hat, auf Deutsch zu antworten, zumal die Weigerung wohl eher Ausdruck des unglücklichen Verlaufs des Einbürgerungsgesprächs war als derjenige einer generellen Haltung gegenüber dem Gebrauch der deutschen Sprache.

5.6 Zur persönlichen Anhörung des Beschwerdegegners durch die Einbürgerungskommission sowie zu seinem Verhalten anlässlich dieses Gesprächs ist ferner Folgendes festzuhalten:
5.6.1 Der Bund kann die kantonale Einbürgerungsbehörde mit den Erhebungen beauftragen, die für die Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen nötig sind (Art. 37
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 37 Entlassungsgesuch und -beschluss - 1 Schweizer Bürgerinnen und Bürger werden auf Begehren aus dem Bürgerrecht entlassen, wenn sie keinen Aufenthalt in der Schweiz haben und eine andere Staatsangehörigkeit besitzen oder ihnen eine solche zugesichert ist. Artikel 31 gilt sinngemäss.
1    Schweizer Bürgerinnen und Bürger werden auf Begehren aus dem Bürgerrecht entlassen, wenn sie keinen Aufenthalt in der Schweiz haben und eine andere Staatsangehörigkeit besitzen oder ihnen eine solche zugesichert ist. Artikel 31 gilt sinngemäss.
2    Die Entlassung wird von der Behörde des Heimatkantons ausgesprochen.
3    Der Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts und damit des Schweizer Bürgerrechts tritt mit der Zustellung der Entlassungsurkunde ein.
BüG). Diese Aufgabe ist im Kanton St. Gallen dem Einbürgerungsrat übertragen (Art. 16 Abs. 3 des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes vom 5. Dezember 1955 [systematische Gesetzessammlung des Kantons St. Gallen sGS 121.1]), der im Falle der Beschwerdeführerin grundsätzlich vom Gemeinderat zu bestellen wäre (vgl. Art. 103 Abs. 1 und 2 der Verfassung des Kantons St. Gallen vom 10. Juni 2001 [sGS 111.1] i.V.m Regierungsratsbeschluss über die Aufhebung von Ortsgemeinden vom 13. August 2002). Letzterer hat die Aufgabe jedoch offenbar gestützt auf Art. 136 Bst. d des kantonalen Gemeindegesetzes (sGS 151.2) an eine kommunale Einbürgerungskommission delegiert.

Dem Anliegen, bei erleichterten Einbürgerungen ein vereinfachtes Verfahren vorzusehen, wurde insbesondere durch Art. 32
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 32 Volljährigkeit - Volljährigkeit und Minderjährigkeit im Sinne dieses Gesetzes richten sich nach Artikel 14 des Zivilgesetzbuches5.
BüG Rechnung getragen, welcher die alleinige Entscheidkompetenz des Bundes vorsieht und den Kantonen lediglich ein Anhörungsrecht einräumt (vgl. Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, BBl 1987 lll 293 Ziff. 22.13 S. 310). Das Bundesrecht schreibt den Kantonen hingegen nicht vor, in welcher Form und durch welche Gremien sie den für die Einbürgerung massgebenden Sachverhalt zu erheben haben. Die Durchführung eines persönlichen Gesprächs mit Personen, die um die erleichterte Einbürgerung ersuchen, ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Erhebung des Sachverhalts durch eine kommunale Einbürgerungskommission, welche sowohl Gesuche um erleichterte als auch solche um ordentliche Einbürgerungen behandelt, erscheint zumindest dann nicht problematisch, solange sich die Kommission der unterschiedlichen gesetzlichen Voraussetzungen bewusst ist und bei der Ermittlung des Sachverhalts (und dessen Beurteilung zu Handen der für die Stellungnahme zuständigen kantonalen Behörde [vgl. Art. 16 Abs. 1 des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes]) klar zwischen den beiden Einbürgerungsarten unterscheidet.

Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang schliesslich auch Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG, welcher die Parteien verpflichtet, in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Dies kann auch in Form einer mündlichen Befragung erfolgen (vgl. CLÉMENCE GRISEL, L'obligation de collaborer des parties en procédure administrative, Fribourg 2008, Rz. 681 ff.). Kommt eine Partei ihrer Mitwirkungspflicht nicht bzw. nur unzureichend nach, kann dies verschiedene verfahrensrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. So sieht Art. 13 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG vor, dass die Behörde auf Begehren nicht einzutreten braucht, wenn die Partei die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigert. Von dieser Möglichkeit ist indessen nur zurückhaltend Gebrauch zu machen (vgl. GRISEL, a.a.O., Rz. 778). Daneben kann die Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung das Verhalten der Parteien im Verfahren - wie etwa die Verweigerung einer Aussage - bei der Entscheidfindung berücksichtigen (vgl. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
BZP i.V.m. Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG; sowie GRISEL, a.a.O., Rz. 795 ff.). Dies kann namentlich dazu führen, dass eine beweisbelastete Partei, welche ihre Mitwirkungspflicht verletzt, die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit zu tragen hat, indem die Behörde auf weitere Abklärungen verzichtet und aufgrund der bestehenden Aktenlage entscheidet (GRISEL, a.a.O., Rz. 802).
5.6.2 Gestützt auf diese gesetzlichen Bestimmungen war die Einbürgerungskommission grundsätzlich berechtigt, den Beschwerdegegner zu einem persönlichen Gespräch vorzuladen, um sich ein unmittelbares Bild über seine Eingliederung in die schweizerischen Verhältnisse machen zu können. Aus dem (summarischen) Protokoll des Einbürgerungsgesprächs vom 14. November 2006 ergeben sich sodann keine Anhaltspunkte, dass die an den Beschwerdegegner gerichteten Fragen nicht sachgerecht bzw. nicht auf die Abklärung der Einbürgerungsvoraussetzungen gerichtet gewesen wären. Im Weiteren ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Einbürgerungskommission ihre Fragen lediglich auf Deutsch und nicht auch auf Englisch gestellt hat, zumal gerade den Sprachkenntnissen in der Regel sowohl bei ordentlichen als auch bei erleichterten Einbürgerungen ein zentraler Stellenwert für die Frage der Integration in der Schweiz zukommt.
5.6.3 Vom Beschwerdegegner hätte daher erwartet werden dürfen, dass er die ihm von der Einbürgerungskommission gestellten Fragen möglichst vollständig und soweit möglich auf Deutsch zu beantworten versucht. Er hat sich gegenüber der Kommission jedoch offenbar - wie bereits erwähnt - geweigert, deutsch zu sprechen. Diese Verletzung der Mitwirkungspflicht genügt zwar nicht, um ein Nichteintreten auf das Einbürgerungsgesuch des Beschwerdegegners zu rechtfertigen. Seine Weigerung, der Kommission auf Deutsch zu antworten, ist indessen im Rahmen der Gesamtwürdigung als ein Indiz zu berücksichtigen, welches eher gegen seine Bereitschaft spricht, sich in das gesellschaftliche Umfeld in der Schweiz einzugliedern. Dies gilt im Ergebnis auch für sein sonstiges, ungeduldiges und impulsives Verhalten während des Einbürgerungsgesprächs sowie sein erbostes E-Mail an den Kommissionspräsidenten im unmittelbaren Anschluss daran.
5.6.4 Ob der Beschwerdegegner die Grundsätze der schweizerischen Staatsordnung kennt und diese bejaht, und über welche Kenntnisse bezüglich des politischen Lebens in der Schweiz er verfügt, konnte aufgrund der bestehenden Verständigungsschwierigkeiten anlässlich der Anhörung nicht abgeklärt werden. Diesbezüglich kann dem Beschwerdegegner jedoch keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden. Aufgrund der Akten ist nämlich davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner grundsätzlich willens war, die entsprechenden Fragen zu beantworten. Darauf deutet beispielsweise hin, dass er mit dem Abbruch der Befragung durch die Einbürgerungskommission nicht einverstanden war und im Nachgang mehrfach darum gebeten hat, das Gespräch - in Anwesenheit seiner Gattin (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Anwesenheit von Begleitpersonen bei mündlichen Anhörungen GRISEL, a.a.O., Rz. 684) - wiederholen zu dürfen. Diesbezüglich ist ferner zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner aus einem Land stammt, welches der Schweiz sowohl kulturell als auch vom politischen System her nahe steht. Aus dem Umstand, dass er vor der Einbürgerungskommission beispielsweise nicht in der Lage war, Auskunft über den Inhalt der im Zeitpunkt der Anhörung anstehenden eidgenössischen Volksabstimmung zu geben, kann daher nicht leichthin geschlossen werden, er wäre im Falle einer Einbürgerung - mangels genügender Kenntnisse über unser politisches System - nicht in der Lage, selbstständig seinen staatsbürgerlichen Pflichten nachzukommen.

5.7 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung gelangt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden Akten zum Schluss, dass der Beschwerdegegner in der Schweiz integriert ist im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. a
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG. Dem Beschwerdegegner ist insbesondere der Nachweis gelungen, dass er seit seiner Einreise in die Schweiz diverse Integrationsbemühungen unternommen hat und es ihm gelungen ist, sich hier ein bedeutendes soziales Netz aufzubauen. Soweit die Beschwerdeführerin diese Anstrengungen als ungenügend bewertet, geht sie von einem zu strengen Massstab aus. Dies zeigt sich auch an dem von ihr im Rahmen des Schriftenwechsels wiederholt verwendeten Begriff der "Assimilation", welche - wie bereits gesehen (vgl. Ziff. 5.2) - nicht zu den Einbürgerungsvoraussetzungen zählt. Im Weiteren wirft das ungeduldige und impulsive Verhalten des Beschwerdegegners anlässlich der Anhörung durch die Einbürgerungskommission zwar gewisse Fragen auf hinsichtlich seiner Bereitschaft, sich in die hiesige Gesellschaft einzufügen. Diesem Umstand kann jedoch in casu - nicht zuletzt vor dem Hintergrund der nachträglichen, wiederholten Versöhnungsbemühungen von Seiten des Beschwerdegegners - kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden. Auch wenn sodann die sprachliche Integration des Beschwerdegegners noch nicht weit fortgeschritten ist, erlauben es ihm seine sprachlichen Kenntnisse dennoch, sich mit der schweizerischen Bevölkerung zu verständigen. Schliesslich kann aufgrund der Herkunft aus einem der Schweiz sowohl kulturell als auch vom politischen System her nahe stehenden Land ohne weiteres auf eine gewisse Vertrautheit mit den hiesigen Verhältnissen geschlossen werden. Dies auch wenn der Beschwerdegegner anlässlich der in deutscher Sprache durchgeführten Befragung durch die Einbürgerungskommission diesbezüglich nicht in der Lage war, substantiierte Antworten zu geben.

6.
Die weiteren Einbürgerungsvoraussetzungen von Art. 26 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG sind vorliegend ebenfalls als erfüllt zu betrachten. So sind der (inzwischen beglichene) Steuerausstand aus dem Jahre 2006 sowie der einmonatige Führerausweisentzug wegen überhöhter Geschwindigkeit im Jahre 2004 zwar nicht völlig unbedeutend. Trotz dieser Vorkommnisse kann indessen davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegner grundsätzlich willens und in der Lage ist, die schweizerische Rechtsordnung zu beachten im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. b
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG (vgl. Botschaft vom 21. November 2001 zum Bürgerrecht für junge Ausländerinnen und Ausländer und zur Revision des Bürgerrechtsgesetzes, BBl 2002 1911 Ziff. 2.2.1.3 S. 1943 i.V.m. Ziff. 2.5.3.1 S. 1957). Schliesslich bestehen keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz (vgl. Art. 26 Abs. 1 Bst. c
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG).

7.
Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als bundesrechtskonform (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Da die vorliegende Streitsache jedoch keine vermögensrechtlichen Interessen zum Gegenstand hat, sind ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

9.
Da schliesslich davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdegegner durch das Beschwerdeverfahren nur geringfügige Kosten entstanden sind, ist von einer Parteientschädigung abzusehen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Akten retour)
den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde; Beweismittel im Original retour)
die Vorinstanz (Akten retour)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Ruth Beutler Thomas Segessenmann

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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