Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-4479/2020

Urteil vom 4. August 2021

Richter Christian Winiger (Vorsitz),

Besetzung Richter Martin Kayser, Richter Pietro Angeli-Busi,

Gerichtsschreiber Reto Finger.

X._______
Parteien
Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Justiz BJ,
Bundesrain 20, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Solidaritätsbeitrag für Opfer von fürsorgerischen
Gegenstand
Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981.

Sachverhalt:

A.
Am 5. Dezember 2016 reichte X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ein Gesuch um Gewährung eines Solidaritätsbeitrags für Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 ein. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin zusammenfassend aus, sie sei von ihrer Mutter regelmässig bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen worden. Auch ihr Vater habe sich nicht um sie gekümmert. Stattdessen sei sie von Pflegefamilie zu Pflegefamilie geschoben worden. In D._______ habe sie sodann in einem Heim auch ihre Sprache vorübergehend verloren. An Details könne sie sich aber nur schwer erinnern.

B.
Mit Verfügung vom 16. Juli 2019 wies das Bundesamt für Justiz (nachfolgend: Vorinstanz) das Gesuch der Beschwerdeführerin ab und führte aus, die Beschwerdeführerin habe zweifelsohne eine schwierige Kindheit in einem schwierigen familiären Umfeld durchleben müssen, jedoch sei aus den vorliegenden Akten und den Ausführungen der Beschwerdeführerin selbst kein Unrecht ersichtlich, welches sich auf eine Zwangsmassnahme oder eine Fremdplatzierung beziehe.

C.
Gegen diese Verfügung vom 16. Juli 2019 erhob die Beschwerdeführerin am 18. Juli 2019 Einsprache an die Vorinstanz und begründete diese damit, sie habe sehr wohl Missbrauch erlitten, insbesondere durch ihre Mutter, aber auch durch ihren Vater und ihren Onkel. Im Übrigen sei sie in mehreren Pflegefamilien und in einem Erziehungsheim gewesen.

D.
Mit Verfügung vom 5. August 2020 wies die Vorinstanz die Einsprache ab und führte erneut aus, Hinweise auf schwere physische, psychische und/
oder sexuelle Gewalt im Rahmen der Fremdplatzierungen würden fehlen. Auch den Ausführungen der Beschwerdeführerin selbst und den Berichten der Fürsorgebehörde seien keine solchen Hinweise zu entnehmen.

E.
Gegen diese Verfügung vom 5. August 2020 erhob die Beschwerdeführerin am 9. September 2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

F.
Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2020 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, klare Anträge zu stellen und diese zu begründen.

G.
Mit Beschwerdeergänzung vom 19. September 2020 verlangte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Gutheissung ihres Gesuches um Gewährung eines Solidaritätsbeitrags vor 1981. Sie habe in ihrem Leben unverschuldet viel Leid erfahren müssen, auch in den Pflegefamilien. So sei ihr beispielsweise angedroht worden, sie dürfe nie mehr nach Hause zurückkehren. Oder sie habe gegen ihren Willen zuschauen müssen, wie Kaninchen getötet worden seien. Jedenfalls leide sie bis zum heutigen Tag unter diesen traumatisierenden Erlebnissen.

H.
Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2020 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten.

I.
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2020 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2020 guthiess.

J.
Am 4. November 2020 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein und verwies im Wesentlichen auf ihre bisherigen Ausführungen.

K.
Mit unaufgeforderter Eingabe vom 11. November 2020 machte die Beschwerdeführerin nochmals deutlich, dass die Fremdplatzierungen jeweils ohne ihre Mitbestimmung angeordnet worden seien.

L.
Mit Eingabe vom 23. November 2020 verzichtete die Vorinstanz auf eine weitere Stellungnahme.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf die Beschwerde einzutreten ist (Urteil des BVGer B-3797/2015 vom 13. April 2016 E.1.1, auszugsweise publiziert in BVGE 2017/IV/4; BVGE 2007/6 E.1, je mit Hinweisen).

1.2 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern sie von Behörden erlassen wurden, die gemäss Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG als Vorinstanzen gelten und überdies keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Die Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz (vgl. Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. September 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 [AFZFG, SR 211.223.13]; vgl. zum Ganzen auch Botschaft vom 4. Dezember 2015 zur Volksinitiative "Wiedergutmachung für Verdingkinder und Opfer fürsorgerischer Zwangsmassnahmen [Wiedergutmachungsinitiative]" und zum indirekten Gegenvorschlag [Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981], BBl 2016 129). Das Bundesamt für Justiz gehört zu den Behörden im Sinne von Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher Vorinstanz im Sinne des Gesetzes. Eine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung hat. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert.

1.4 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

1.5 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, sie sei mehrfach Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen geworden. In ihrem Gesuch und auch in ihrer Beschwerde bzw. ihrer Beschwerdeergänzung berichtet sie hauptsächlich von Erlebnissen in ihrer Familie. Ihre Mutter habe ihre Geschwister bevorzugt. Sie selbst sei jedoch von ihr schlecht behandelt und mehrfach bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen worden. Ihr Vater habe sich auch nicht um die Familie gekümmert. Zudem sei auch er oft laut geworden. Hinzu komme, dass sie von ihrem Onkel mehrfach körperlich bedrängt worden sei. Sie könne sich auch an mehrere Fremdplatzierungen und einen Klinikaufenthalt erinnern. Bei der ersten Pflegefamilie habe sie einen Suizidversuch unternommen. Sie sei immer hin und her geschoben worden, ohne dafür eine persönliche Schuld zu tragen.

2.2 Die Vorinstanz führt aus, die von der Beschwerdeführerin geschilderten Vorfälle in ihrer Kindheit und Jugend würden sich auf ihre Familie, insbesondere ihre Mutter beziehen. Auch in den beigezogenen Akten werde das schwierige Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Familie deutlich. Dabei ginge es jedoch um Vorfälle, die nicht im Rahmen der angeordneten Massnahme stattgefunden hätten. Im Gegenteil, mit der gerichtlich angeordneten Massnahme sei gerade bezweckt worden, den erzieherischen Defiziten ihrer Eltern entgegen zu wirken und die Beschwerdeführerin zu schützen und zu unterstützen. Hinweise, dass es in den Pflegefamilien zu physischer, psychischer oder sexueller Gewalt gekommen sei, würde es nicht geben, weshalb die Beschwerde leider abgewiesen werde müsse.

2.3

2.3.1 Das zentrale Anliegen des AFZFG ist die Anerkennung und Wiedergutmachung des Unrechts, das den Opfern von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen durch den Bund oder Kantone vor 1981 zugefügt worden ist (Art. 1 Abs. 1
SR 211.223.13 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG)
AFZFG Art. 1 Zweck, Geltungsbereich und Gegenstand - 1 Dieses Gesetz bezweckt die Anerkennung und Wiedergutmachung des Unrechts, das den Opfern von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen in der Schweiz vor 1981 zugefügt worden ist.
1    Dieses Gesetz bezweckt die Anerkennung und Wiedergutmachung des Unrechts, das den Opfern von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen in der Schweiz vor 1981 zugefügt worden ist.
2    Es gilt auch für Personen, die von Massnahmen betroffen waren, die vor 1981 veranlasst, aber erst danach vollzogen worden sind.
3    Es regelt:
a  den Solidaritätsbeitrag zugunsten von Opfern;
b  die Archivierung und Akteneinsicht;
c  die Beratung und Unterstützung Betroffener;
d  die wissenschaftliche Aufarbeitung und die Öffentlichkeitsarbeit;
e  weitere Massnahmen im Interesse der Betroffenen.
AFZFG; Botschaft vom 4. Dezember 2015 zur Wiedergutmachungsinitiative, BBl 2016 118).

2.3.2 Die generelle Opferdefinition gemäss Art. 2 Bst. d
SR 211.223.13 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG)
AFZFG Art. 2 Begriffe - Die folgenden Ausdrücke bedeuten:
a  fürsorgerische Zwangsmassnahmen: die vor 1981 in der Schweiz von Behörden veranlassten und von diesen oder in deren Auftrag und unter deren Aufsicht vollzogenen Massnahmen zum Schutz oder zur Erziehung von Kindern, Jugendlichen oder Erwachsenen;
b  Fremdplatzierung: die vor 1981 in der Schweiz von Behörden oder Privaten veranlasste Unterbringung von Kindern und Jugendlichen ausserhalb ihrer Familie in Heimen oder Anstalten, bei Kost- oder Pflegefamilien oder in gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben;
c  Betroffene: von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen oder Fremdplatzierungen betroffene Personen;
d  Opfer: Betroffene, deren körperliche, psychische oder sexuelle Unversehrtheit oder deren geistige Entwicklung unmittelbar und schwer beeinträchtigt worden ist, insbesondere durch:
d1  körperliche oder psychische Gewalt,
d2  sexuellen Missbrauch,
d3  unter Druck erfolgte Kindswegnahme und Freigabe zur Adoption,
d4  unter Druck oder in Unkenntnis der Betroffenen erfolgte Medikation oder Medikamentenversuche,
d5  unter Druck oder in Unkenntnis der Betroffenen erfolgte Sterilisierung oder Abtreibung,
d6  wirtschaftliche Ausbeutung durch übermässige Beanspruchung der Arbeitskraft oder Fehlen einer angemessenen Entlöhnung,
d7  gezielte Behinderung der persönlichen Entwicklung und Entfaltung,
d8  soziale Stigmatisierung;
e  Angehörige: der Ehegatte oder die Ehegattin sowie der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin einer betroffenen Person, ihre Kinder und ihre Eltern sowie andere Personen, die ihr in ähnlicher Weise nahestehen.
AFZFG wird durch eine nicht abschliessende Aufzählung von möglichen Formen des Unrechts ergänzt und veranschaulicht, beispielsweise durch körperliche und psychische Gewalt oder sexuellen Missbrauch (Art. 2 Bst. d Ziff. 1
SR 211.223.13 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG)
AFZFG Art. 2 Begriffe - Die folgenden Ausdrücke bedeuten:
a  fürsorgerische Zwangsmassnahmen: die vor 1981 in der Schweiz von Behörden veranlassten und von diesen oder in deren Auftrag und unter deren Aufsicht vollzogenen Massnahmen zum Schutz oder zur Erziehung von Kindern, Jugendlichen oder Erwachsenen;
b  Fremdplatzierung: die vor 1981 in der Schweiz von Behörden oder Privaten veranlasste Unterbringung von Kindern und Jugendlichen ausserhalb ihrer Familie in Heimen oder Anstalten, bei Kost- oder Pflegefamilien oder in gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben;
c  Betroffene: von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen oder Fremdplatzierungen betroffene Personen;
d  Opfer: Betroffene, deren körperliche, psychische oder sexuelle Unversehrtheit oder deren geistige Entwicklung unmittelbar und schwer beeinträchtigt worden ist, insbesondere durch:
d1  körperliche oder psychische Gewalt,
d2  sexuellen Missbrauch,
d3  unter Druck erfolgte Kindswegnahme und Freigabe zur Adoption,
d4  unter Druck oder in Unkenntnis der Betroffenen erfolgte Medikation oder Medikamentenversuche,
d5  unter Druck oder in Unkenntnis der Betroffenen erfolgte Sterilisierung oder Abtreibung,
d6  wirtschaftliche Ausbeutung durch übermässige Beanspruchung der Arbeitskraft oder Fehlen einer angemessenen Entlöhnung,
d7  gezielte Behinderung der persönlichen Entwicklung und Entfaltung,
d8  soziale Stigmatisierung;
e  Angehörige: der Ehegatte oder die Ehegattin sowie der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin einer betroffenen Person, ihre Kinder und ihre Eltern sowie andere Personen, die ihr in ähnlicher Weise nahestehen.
und 2
SR 211.223.13 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG)
AFZFG Art. 2 Begriffe - Die folgenden Ausdrücke bedeuten:
a  fürsorgerische Zwangsmassnahmen: die vor 1981 in der Schweiz von Behörden veranlassten und von diesen oder in deren Auftrag und unter deren Aufsicht vollzogenen Massnahmen zum Schutz oder zur Erziehung von Kindern, Jugendlichen oder Erwachsenen;
b  Fremdplatzierung: die vor 1981 in der Schweiz von Behörden oder Privaten veranlasste Unterbringung von Kindern und Jugendlichen ausserhalb ihrer Familie in Heimen oder Anstalten, bei Kost- oder Pflegefamilien oder in gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben;
c  Betroffene: von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen oder Fremdplatzierungen betroffene Personen;
d  Opfer: Betroffene, deren körperliche, psychische oder sexuelle Unversehrtheit oder deren geistige Entwicklung unmittelbar und schwer beeinträchtigt worden ist, insbesondere durch:
d1  körperliche oder psychische Gewalt,
d2  sexuellen Missbrauch,
d3  unter Druck erfolgte Kindswegnahme und Freigabe zur Adoption,
d4  unter Druck oder in Unkenntnis der Betroffenen erfolgte Medikation oder Medikamentenversuche,
d5  unter Druck oder in Unkenntnis der Betroffenen erfolgte Sterilisierung oder Abtreibung,
d6  wirtschaftliche Ausbeutung durch übermässige Beanspruchung der Arbeitskraft oder Fehlen einer angemessenen Entlöhnung,
d7  gezielte Behinderung der persönlichen Entwicklung und Entfaltung,
d8  soziale Stigmatisierung;
e  Angehörige: der Ehegatte oder die Ehegattin sowie der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin einer betroffenen Person, ihre Kinder und ihre Eltern sowie andere Personen, die ihr in ähnlicher Weise nahestehen.
AFZFG), wobei es in diesem Zusammenhang auch klarzustellen gilt, dass nicht jeder Heimaufenthalt oder jede Fremdplatzierung zu Unrecht erfolgte bzw. sozial stigmatisierend im Sinne von Art. 2 Bst. d Ziff. 8
SR 211.223.13 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG)
AFZFG Art. 2 Begriffe - Die folgenden Ausdrücke bedeuten:
a  fürsorgerische Zwangsmassnahmen: die vor 1981 in der Schweiz von Behörden veranlassten und von diesen oder in deren Auftrag und unter deren Aufsicht vollzogenen Massnahmen zum Schutz oder zur Erziehung von Kindern, Jugendlichen oder Erwachsenen;
b  Fremdplatzierung: die vor 1981 in der Schweiz von Behörden oder Privaten veranlasste Unterbringung von Kindern und Jugendlichen ausserhalb ihrer Familie in Heimen oder Anstalten, bei Kost- oder Pflegefamilien oder in gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben;
c  Betroffene: von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen oder Fremdplatzierungen betroffene Personen;
d  Opfer: Betroffene, deren körperliche, psychische oder sexuelle Unversehrtheit oder deren geistige Entwicklung unmittelbar und schwer beeinträchtigt worden ist, insbesondere durch:
d1  körperliche oder psychische Gewalt,
d2  sexuellen Missbrauch,
d3  unter Druck erfolgte Kindswegnahme und Freigabe zur Adoption,
d4  unter Druck oder in Unkenntnis der Betroffenen erfolgte Medikation oder Medikamentenversuche,
d5  unter Druck oder in Unkenntnis der Betroffenen erfolgte Sterilisierung oder Abtreibung,
d6  wirtschaftliche Ausbeutung durch übermässige Beanspruchung der Arbeitskraft oder Fehlen einer angemessenen Entlöhnung,
d7  gezielte Behinderung der persönlichen Entwicklung und Entfaltung,
d8  soziale Stigmatisierung;
e  Angehörige: der Ehegatte oder die Ehegattin sowie der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin einer betroffenen Person, ihre Kinder und ihre Eltern sowie andere Personen, die ihr in ähnlicher Weise nahestehen.
AFZFG war (vgl. zum Ganzen auch Botschaft vom 4. Dezember 2015 zur Wiedergutmachungsinitiative, BBl 2016 124).

2.3.3 Die Beschwerdeführerin wies immer wieder auf ihre eigenen Erinnerungslücken hin, weshalb es ihr schwergefallen sei, die nötigen Unterlagen zusammenzustellen. Gestützt auf Art. 1 Abs. 3 Bst. c
SR 211.223.13 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG)
AFZFG Art. 1 Zweck, Geltungsbereich und Gegenstand - 1 Dieses Gesetz bezweckt die Anerkennung und Wiedergutmachung des Unrechts, das den Opfern von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen in der Schweiz vor 1981 zugefügt worden ist.
1    Dieses Gesetz bezweckt die Anerkennung und Wiedergutmachung des Unrechts, das den Opfern von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen in der Schweiz vor 1981 zugefügt worden ist.
2    Es gilt auch für Personen, die von Massnahmen betroffen waren, die vor 1981 veranlasst, aber erst danach vollzogen worden sind.
3    Es regelt:
a  den Solidaritätsbeitrag zugunsten von Opfern;
b  die Archivierung und Akteneinsicht;
c  die Beratung und Unterstützung Betroffener;
d  die wissenschaftliche Aufarbeitung und die Öffentlichkeitsarbeit;
e  weitere Massnahmen im Interesse der Betroffenen.
i.V.m. Art. 11 Abs. 3 Bst. d
SR 211.223.13 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG)
AFZFG Art. 11 Akteneinsicht - 1 Betroffene haben das Recht auf einen einfachen und kostenlosen Zugang zu den sie betreffenden Akten. Nach ihrem Tod haben ihre Angehörigen dieses Recht.
1    Betroffene haben das Recht auf einen einfachen und kostenlosen Zugang zu den sie betreffenden Akten. Nach ihrem Tod haben ihre Angehörigen dieses Recht.
2    Soweit dies für wissenschaftliche Zwecke erforderlich ist, haben weitere Personen das Recht auf Zugang zu den Akten.
3    Während laufender Schutzfrist wird Zugang zu den Akten nur gewährt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a  Die betroffene Person ersucht um Zugang zu ihren Personendaten.
b  Die betroffene Person willigt in die Bekanntgabe ein.
c  Die Akten werden für nicht personenbezogene Zwecke verwendet, insbesondere für wissenschaftliche oder statistische Zwecke.
d  Eine Behörde benötigt die Akten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben.
e  Andere, besonders schützenswerte Interessen liegen vor.
4    Betroffene können verlangen, dass strittige oder unrichtige Inhalte der Akten vermerkt werden und dass den Akten eine Gegendarstellung beigefügt wird. Es besteht kein Anspruch auf Herausgabe, Berichtigung oder Vernichtung von Akten.
AFZFG hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin bei ihrer Recherche in den Staatsarchiven der Kantone A._______ und B._______ unterstützt. Auf diese Dokumente ist nachfolgend ebenfalls einzugehen.

2.4

2.4.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorakten keine Hinweise auf fürsorgerische Zwangsmassnahmen oder Fremdplatzierungen der Beschwerdeführerin vor 1971 enthalten. Solche wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Der erste Eintrag in der Akte der Fürsorgebehörde erfolgte im November 1971 und vermerkt die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die damals 15-jährige Beschwerdeführerin.

2.4.2 Am 9. Juni 1972 verurteilte das Gericht C._______ die Beschwerdeführerin und wies sie gemäss dem damals in Kraft stehenden Art. 91 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 91 - 1 Gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können Disziplinarsanktionen verhängt werden.
1    Gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können Disziplinarsanktionen verhängt werden.
2    Disziplinarsanktionen sind:
a  der Verweis;
b  der zeitweise Entzug oder die Beschränkung der Verfügung über Geldmittel, der Freizeitbeschäftigung oder der Aussenkontakte;
c  die Busse; sowie
d  der Arrest als eine zusätzliche Freiheitsbeschränkung.
3    Die Kantone erlassen für den Straf- und Massnahmenvollzug ein Disziplinarrecht. Dieses umschreibt die Disziplinartatbestände, bestimmt die Sanktionen und deren Zumessung und regelt das Verfahren.
StGB in eine Fremdfamilie zur Nacherziehung ein. Die Massnahme wurde damit begründet, die Beschwerdeführerin sei wegen prekärer Familienverhältnisse gefährdet. Die Mutter sei überfordert und reagiere aggressiv, der Vater kümmere sich nicht um die Kinder. Diese Einschätzung des Gerichts stützte sich unter anderem auf Berichte, welche im Vorfeld der Gerichtsverhandlungen von drei Lehrkräften der Beschwerdeführerin eingeholt worden waren (Berichte vom 29. Dezember 1971, 2. Januar 1972 und 13. Januar 1972). In den Berichten wurde zusätzlich ausgeführt, die Beschwerdeführerin arbeite zu wenig für die Schule und fehle regelmässig mit fadenscheinigen Argumenten. Jedoch erhalte sie von ihren Eltern auch wenig Unterstützung, insbesondere sei ihre Mutter der Schule gegenüber sehr kritisch eingestellt.

2.4.3 Nach der Verurteilung durch das Gericht C._______ mit Urteil vom 9. Juni 1972 vermittelte die Fürsorgebehörde der Beschwerdeführerin eine Pflegefamilie, in der sie auch eine Haushaltslehre hätte absolvieren können. Am 21. August 1972 trat die Beschwerdeführerin ihre Anstellung bei der Familie L._______ in M._______ an. Die Umstellung fiel der Beschwerdeführerin aber offensichtlich schwer. So beklagte sie sich beispielsweise über einen harschen Umgangston, freche Kinder und strenge und übermässige Putzarbeit (Akte der Fürsorgebehörde, Eintrag vom 23. Oktober 1972). Die Pflegefamilie bestritt jedoch die erhobenen Vorwürfe. In einer von der Fürsorgebehörde begleiteten Aussprache zwischen der Pflegefamilie und der Beschwerdeführerin konnten die Differenzen vorerst bereinigt werden, wobei die Beschwerdeführerin einige ihrer Vorwürfe auch wieder zurücknehmen musste und auch auf Nachfrage keine Vorfälle nannte, die eine sofortige Kündigung notwendig gemacht hätten. Die Fürsorgebehörde gewann jedenfalls den Eindruck, dass die Pflegefamilie der Beschwerdeführerin insgesamt wohlgesinnt war, weshalb die Massnahme - vorerst gegen den Willen der Beschwerdeführerin - fortgesetzt wurde (Eintrag vom 24. Oktober 1972).

2.4.4 Noch am gleichen Tag musste die Beschwerdeführerin nach einem Suizidversuch hospitalisiert werden. Nach mehreren Gesprächen mit Frau Dr. N._______ im Spital O._______ entschied sich die Beschwerdeführerin freiwillig dazu, zur Familie L._______ zurückzukehren, ohne dass dies von der Fürsorgebehörde angeregt oder gewünscht worden wäre (Eintrag vom 7. November 1972). Nach der Rückkehr aus dem Spital verbesserte sich das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Pflegefamilie deutlich (Eintrag vom 23. November 1972), allerdings nicht für lange (Eintrag vom 22. Februar 1973). Mit dem Einverständnis und unter Mitwirkung der Fürsorgebehörde wurde der Lehrvertrag zum 3. März 1973 aufgelöst (Eintrag vom 27. Februar 1973), eine Fortsetzung war auch wegen dem negativen Einfluss der Mutter nicht mehr möglich (Vernehmlassung der Jugendanwaltschaft des Kantons A._______ vom 31. August 1973).

2.4.5 In der Folge vermittelte die Fürsorgebehörde der Beschwerdeführerin die Pflegefamilie P._______ in Q.________, bei der es der Beschwerdeführerin gut ging (Einträge vom 6. Juni und 6. Juli 1973). In ihrem Entlassungsgesuch betreffend die Zwangsmassnahme beschrieb die Beschwerdeführerin die Zeit in Q._______ als eine für sie nützliche (Entlassungsgesuch vom 18. August 1973). Gemäss der Einschätzung der Jugendanwaltschaft war es der Beschwerdeführerin gelungen, ihre auftretenden Probleme zu verarbeiten, wodurch sie charakterliche und erzieherische Fortschritte erzielt habe (Vernehmlassung der Jugendanwaltschaft des Kantons A._______ vom 31. August 1973). Mit Entscheid des Justizdepartements des Kantons A._______ vom 21. September 1973 wurde die Beschwerdeführerin bedingt aus der Nacherziehung entlassen, unter Ansetzung einer Bewährungsfrist von einem Jahr, verbunden mit einer Schutzaufsicht (Entscheid Justizdepartement des Kantons A._______ vom 21. September 1973).

2.4.6 Im Rahmen dieser Schutzaufsicht ermöglichte die Fürsorgebehörde der Beschwerdeführerin Spezialunterricht an einem Sprachinstitut (Schreiben vom 21. Januar 1974) und stellte in ihrem Namen ein Stipendiengesuch, welches auch im Umfang von 800 Franken bewilligt wurde (Gesuch vom 22. Januar 1974, Gutheissung vom 6. März 1974). Am 4. Mai 1974 gelang es der Beschwerdeführerin unter Vermittlung der Fürsorgebehörde einen Lehrvertrag als Schaufenster-Dekorateurin abzuschliessen, was ihrem absoluten Berufswunsch entsprach (Vertrag vom 4. Mai 1974).

2.4.7 Allerdings äusserte sich ihr Vorgesetzter bereits wenige Wochen später skeptisch zur Frage, ob die Beschwerdeführerin, welche sich alle Mühe gebe und ernsthaft an einer Lehre interessiert sei, überhaupt in der Lage sei, den Anforderungen gerecht zu werden. Die Beschwerdeführerin wirke nicht gefestigt und lenke die anderen Lehrlinge ab (Schreiben vom 3. August 1974), der Lehrvertrag müsse aufgelöst werden.

2.4.8 Nachdem die Beschwerdeführerin davon erfuhr, weigerte sie sich vehement, zu ihrer Mutter zurückzukehren, weshalb sie vorübergehend bei der Pflegefamilie R._______ in S._______ untergebracht werden konnte (Eintrag vom 31. Juli 1974). Gleichzeitig meldete die Fürsorgebehörde die Beschwerdeführerin zur Abklärung ihrer mehrfach geäusserten Ängste in der Kinder- und Jugendpsychiatrie an (Schreiben vom 7. August 1974). Diese von Herrn Dr. T._______ vorgenommene Abklärung ergab, dass eine Klinikeinweisung nicht notwendig war (Eintrag vom 23. August 1974). Die Fortsetzung eines Aufenthaltes in einer Pflegefamilie wurde jedoch explizit begrüsst, was bei der Familie U._______ in V._______ auch möglich war (Eintrag vom 16. September 1974).

2.4.9 Ende September 1974 beruhigte sich die Situation, die Schutzaufsicht wurde per 21. September 1974 aufgehoben (Schreiben vom 6. September 1974). Die Beschwerdeführerin entschied sich gegen den ärztlichen Rat, keine neue Lehrstelle mehr anzutreten, stattdessen in einer Fabrik zu arbeiten. In einem der letzten Einträge am 23. September 1974 wird berichtet, auch im Elternhaus habe sich die Situation entspannt, weshalb sich die Beschwerdeführerin beschlossen habe, wieder zu ihrer Mutter zurückzukehren.

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin war zwischen Sommer 1972 und Herbst 1974 unbestrittenermassen von mehreren Fremdplatzierungen betroffen. In ihrem ursprünglichen Gesuch sowie in der Beschwerde und der Beschwerdeergänzung erwähnt sie mehrere Übergriffe auf ihre physische, psychische und sexuelle Integrität im Kreis ihrer Familie. Die prekären Familienverhältnisse sind mehrfach in den Vorakten dokumentiert und führten schlussendlich zu der Einschätzung des Gerichts C._______, wonach die Beschwerdeführerin gefährdet sei und fremdplatziert werden müsse.

3.2 Unter Opfern im Sinne des AFZFG versteht man Personen, denen im Rahmen einer fürsorgerischen Zwangsmassnahme oder Fremdplatzierung Unrecht durch den Bund oder die Kantone vor 1981 zugefügt worden ist (vgl. zum Ganzen: Botschaft vom 4. Dezember 2015 zur Wiedergutmachungsinitiative, BBl 2016 122 bis 124). Auf Gewalt und Misshandlungen, welche in der eigenen Familie stattgefunden haben, ist das AFZFG nicht anwendbar. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Gesuch einen Solidaritätsbeitrag für das Unrecht im Kreis ihrer Familie gestellt haben sollte, könnte darauf im vorliegenden Verfahren leider nicht eingegangen werden (Urteil BVGer B-4288/2020 vom 28. Januar 2021 E. 2.2 und 2.3).

3.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind den Vorakten sodann keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass es auch in den Pflegefamilien zu solchem Unrecht gekommen wäre. Zwar beklagte sich die Beschwerdeführerin mehrfach über viel Arbeit, einen rauen Umgangston und wenig Freizeit in der ersten Pflegefamilie, was für sie in ihrer damaligen Entwicklungsphase ohne Zweifel schwierig gewesen sein muss. Allerdings relativierte die Beschwerdeführerin einen Teil dieser Vorwürfe in einer gemeinsamen Aussprache und kehrte nach ihrer Hospitalisierung freiwillig in die Pflegefamilie zurück, ohne dass von der Fürsorgebehörde Druck aufgesetzt worden wäre. Die Beschwerdeführerin hat denn auch nie ausgeführt, in M._______ physische, psychische oder sexuelle Gewalt im Sinne des AFZFG erfahren zu haben. Auch gegenüber den anderen Pflegefamilien sind zu keinem Zeitpunkt entsprechende Vorbehalte dokumentiert oder angemerkt worden, im Gegenteil: Die Beschwerdeführerin selbst äusserte sich bezüglich der Pflegefamilien in Q._______, S._______ und V._______ positiv und zog den Aufenthalt in den jeweiligen Pflegefamilien einem Aufenthalt in ihrer eigenen Familie vor.

3.4 Aus der Akte der Fürsorgebehörde wird sodann deutlich, dass sich insbesondere die zuständige Sachbearbeiterin immer wieder für die Beschwerdeführerin eingesetzt hatte: So organsierte sie beispielsweise Spezialunterricht, um die schulischen Defizite der Beschwerdeführerin aufzubessern, beantragte erfolgreich ein Stipendium, vermittelte der Beschwerdeführerin mehrere Schnupperlehren und mehrere Lehrstellen. Auch stand sie der Beschwerdeführerin bei ihrem schwierigen Start in der ersten Pflegefamilie zur Seite. Sie vermittelte und begleitete die Aussprache, setzte bei der Frage nach einer Rückkehr in die erste Pflegefamilie keinerlei Druck auf und bot auch Hand, den Lehrvertrag wenige Monate später doch aufzulösen.

3.5 Die Akte der Fürsorgebehörde wurde insgesamt sehr sorgfältig und detailliert geführt. Sie enthält zwischen November 1971 und September 1974 über 200 Einträge mit umfangreichen Gesprächsnotizen über Besprechungen und Telefonaten mit der Beschwerdeführerin selbst und ihrer Mutter, mit ihren Pflegeeltern, der Jugendanwaltschaft, den Schulbehörden und den Lehrbetrieben. Hinweise auf ein erlittenes Unrecht bei den Pflegefamilien enthalten sie jedoch keine.

3.6 Zusammenfassend ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass das Unrecht, welches die Beschwerdeführerin im Kreis ihrer Familie erleiden musste und in den eingereichten Unterlagen auch dokumentiert ist, nicht in den Anwendungsbereich des AFZFG fällt bzw. dass es keine Hinweise für Unrecht im Sinne des AFZFG während der Zeit der Fremdplatzierungen gibt. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

4.

4.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hätte die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG sowie Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2020 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege jedoch gutgeheissen, weshalb sie von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien ist (Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
und 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG, vgl. zum Ganzen Marcel Maillard, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Rz. 48 zu Art. 65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
).

4.2 Der unterlegenen Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE e contrario).

4.3 Auch der Vorinstanz wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

5.
Gemäss Art. 83 Bst. x
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem AFZFG nur dann zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders wichtiger Fall vorliegt.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. F-16-41-1; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Christian Winiger Reto Finger

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 16. August 2021