Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-5048/2014

Urteil vom 4. April 2017

Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz),

Besetzung Richter David Aschmann, Richter Pietro Angeli-Busi,

Gerichtsschreiberin Katharina Niederberger.

Die Schweizerische Post AG,

Rechts- und Stabsdienst,

Viktoriastrasse 21, 3030 Bern,

vertreten durch die Rechtsanwälte
Parteien
Dr. Stephan Beutler und/oder Carol-Anne Ghiggi,

Beutler Künzi Stutz AG,

Thunstrasse 63, 3000 Bern 6,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Schweizer Markeneintragungsgesuch
Gegenstand
CH Nr. 58876/2012, E-Cockpit.

Sachverhalt:

A.
Die Schweizerische Post AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) hinterlegte am 24. Juli 2012 die Wortmarke "E-Cockpit" für folgende Waren und Dienstleistungen:

Klasse 9: Programmes pour équipements et installations électroniques pour le traitement de l'information; supports de données magnétiques ou optiques; appareils à prépaiement, compris dans cette classe; appareils permettant d'effectuer des opérations monétaires de toutes sortes et d'obtenir des informations; dispositif pour la vérification de l'affranchissement; appareils permettant de saisir l'heure et la date.

Klasse 16: Produits de l'imprimerie, y compris livres, revues, brochures, prospectus et autres publications; manuels relatifs à des programmes d'ordinateurs; papeterie; ustensiles pour écrire; casiers pour lettres; papiers d'emballage; matériel pour l'emballage (papier, carton); matières plastiques pour l'emballage sous forme d'enveloppes, de sachets, de pellicules; sacs pour l'emballage en papier ou en matière plastique; enveloppes, cartes postales et paquets préaffranchies; cartes de voeux.

Klasse 35: Etablissement de relevés de comptes, établissement de décompte de salaires, comptabilité; publicité et promotion des ventes, location d'espaces publicitaires, notamment sur un site Web; location de stands à des fins de vente; location de distributeurs automatiques; envoi publicitaire; distribution de moyens publicitaires; marketing, études de marché; conseils en organisation et direction des affaires, conseils en matière de gestion d'entreprise; conseils en matière de personnel; direction des affaires dans le secteur des places de marché électroniques; vente au détail par voie électronique (également par réseaux informatiques globaux); assistance pour la réalisation d'affaires commerciales pour des tiers, y compris les renseignements y relatifs; gestion de fichiers d'adresses de clients; exploitation d'une agence pour l'importation de véhicules; reproduction de documents; recueil et systématisation de données dans un fichier central, à savoir traitement électronique de processus commerciaux et financiers; gestion de fichiers dans des fichiers informatiques; conseils concernant tous les services précités; tous les services précités également par voie électronique; conseil en matière de traitement des données.

Klasse 36: Opérations de compensation (Clearing), transfert électronique de fonds, paiement par acomptes; affaires financières; opérations monétaires; opérations d'encaissement; affaires immobilières, en particulier, location de locaux à des fins de vente; assurances; conseils en matière financière auprès d'entreprises ainsi que conseils relatifs à tous les services précités; tous les services précités également par voie électronique.

Klasse 38: Télécommunications, en particulier transmission de paroles et de données; transmission de données et d'informations entre clients et entreprises par des moyens de télécommunication, au moyen d'ordinateurs ou par des canaux électroniques; renseignements relatifs à la transmission électronique de données et d'informations ainsi que dans le domaine du développement des contacts avec la clientèle au moyen des télécommunications ou par des canaux électroniques; agences d'informations (nouvelles); services téléphoniques dans le cadre d'un centre d'appels (call center); transmission de données extraites d'une banque de données; services téléphoniques, services de communication par terminaux d'ordinateurs, services de télécopies, radiotéléphonie mobile; fourniture d'accès à des réseaux et à des banques de données informatiques globaux; location de temps d'accès à des banques de données (prestations informatiques); fourniture payante ou gratuite de temps d'accès à une banque de données (prestations informatiques), pour la consultation ou le téléchargement de données, d'informations et de graphiques ou d'images au moyen de médias électroniques (Internet); conseils en matière de transmission par voie électronique de documents, d'images, de données et d'informations; conseils dans le domaine de la transmission d'informations entre clients et entreprises par des moyens de télécommunication, au moyen d'ordinateurs ou par des canaux électroniques; conseils relatifs à tous les services précités.

Klasse 41: Services en relation avec la formation de base et la formation continue, notamment dans le domaine des transports, du transport de voyageurs, de marchandises et d'autres biens ainsi que dans le cadre d'opérations monétaires et financières de toutes sortes; activités sportives et culturelles; divertissement; réservation de billets pour des manifestations sportives et culturelles (service de prévente); location de matériels de formation (appareils audio, appareils à filmer, caméras vidéos et accessoires).

Klasse 42: Programmation pour ordinateurs; location de temps d'exploitation sur des ordinateurs et du matériel informatique (fournisseur de service et d'accès); location de logiciels informatiques; élaboration de sites Web, location et maintenance d'espaces mémoire en vue de leur utilisation comme sites Web pour des tiers (hébergement); programmation et maintenance, y compris optimisation de sites Web pour des tiers; conseils relatifs à tous les services précités.

B.
Mit Schreiben vom 17. August 2012 beanstandete das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (nachfolgend: Vorinstanz) die Markenanmeldung. Zur Begründung führte sie aus, die Wortmarke "E-Cockpit" sei für einen Teil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht unterscheidungskräftig, da sie deren Inhalt und Wirkung beschreibe.

C.
Nach einem doppelt geführten Schriftenwechsel verweigerte die Vorinstanz mit Verfügung vom 24. Juli 2014 die Eintragung für folgende Waren und Dienstleistungen (Ziffer 1):

Klasse 9: Programmes pour équipements et installations électroniques pour le traitement de l'information; supports de données magnétiques ou optiques.

Klasse 16: Produits de l'imprimerie, y compris livres, revues, brochures, prospectus et autres publications; manuels relatifs à des programmes d'ordinateurs.

Klasse 41: Services en relation avec la formation de base et la formation continue.

Klasse 42: Programmation pour ordinateurs; location de logiciels informatiques.

Sie begründete ihre Zurückweisung im Wesentlichen mit dem Argument, dem Syntagma "E-Cockpit" fehle es an Unterscheidungskraft, weil das Zeichen im vorliegenden Verwendungszusammenhang beschreibende Angaben enthalte. Das Zeichen "E-Cockpit" gehöre zum Gemeingut und sei daher nicht eintragungsfähig. Hingegen wurde für die anderen Waren und Dienstleistungen der Markenschutz gewährt (Ziffer 2).

D.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 8. September 2014 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die Ziffer 1 der Verfügung vom 24. Juli 2014 sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Markeneintragungsgesuch Nr. 58'876/2012 stattzugeben und das Zeichen "E-Cockpit" für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen als originär unterscheidungskräftig ins Register einzutragen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. Zur Begründung führt sie aus, das Zeichen verfüge als unübliche Wortneuschöpfung über eine hinreichende Unterscheidungskraft. Von den massgeblichen Abnehmern werde die Wortmarke weder abstrakt, noch im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen unmittelbar in der Bedeutung einer Softwareanwendung verstanden. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt. Schliesslich beruft sie sich auf die Grenzfallregelung, den Gleichbehandlungsanspruch und den Vertrauensschutz.

E.
Mit Vernehmlassung vom 23. Dezember 2014 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen. In Ergänzung zu ihrer Entscheidbegründung und unter Hinweis auf zusätzliche Internetbelege führt sie aus, der beschreibende Charakter des Zeichens "E-Cockpit" ergebe sich aus der Bedeutung im Sinne eines elektronischen Informations- und Kontrollzentrums, das Informationen verarbeite und visuell darstelle. Die Vorinstanz bestreitet sowohl die Verletzung ihrer Begründungspflicht als auch das Vorliegen der Voraussetzungen zur erfolgreichen Geltendmachung des Gleichbehandlungsanspruchs und des Vertrauensschutzes.

F.
Mit Replik vom 23. Januar 2015 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest. Der durch die Vorinstanz behauptete Sinngehalt des Zeichens sei sachfremd, weil im Zusammenhang mit einer Softwareanwendung ein üblicher Gebrauch im Geschäftsverkehr nicht nachgewiesen sei.

G.
Mit Schreiben vom 2. März 2015 verzichtete die Vorinstanz auf die Einreichung einer Duplik.

H.
Auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung haben die Parteien stillschweigend verzichtet.

I.
Auf weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit sie rechtserheblich sind, in den folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
, 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
und 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Als Markenanmelderin hat die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und sie ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Sie ist damit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift wurden gewahrt (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Der Kostenvorschuss wurde innert Frist bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. VwVG).

Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wird in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids abgefasst. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden (Art. 33a Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33a - 1 Das Verfahren wird in einer der vier Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache, in der die Parteien ihre Begehren gestellt haben oder stellen würden.
1    Das Verfahren wird in einer der vier Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache, in der die Parteien ihre Begehren gestellt haben oder stellen würden.
2    Im Beschwerdeverfahren ist die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
3    Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, so kann die Behörde mit dem Einverständnis der anderen Parteien darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen.
4    Im Übrigen ordnet die Behörde eine Übersetzung an, wo dies nötig ist.
VwVG). Der angefochtene Entscheid erging in französischer Sprache, die Beschwerde wurde in Deutsch abgefasst, daher wird auch das Urteil in dieser Sprache erfolgen.

3.
Unter Berufung auf Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Begründungspflicht. Sie wirft der Vorinstanz vor, sie habe nicht begründet, weshalb die Marke "E-Cockpit" als "application de visualisation de données électronique" verstanden werde und für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen inhaltsbeschreibend sei.

3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) verlangt insbesondere, dass das Gericht die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 135 V 65 E. 2.4). Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 136 V 351 E. 4.2; 134 I 83 E. 4.1; 133 III 439 E. 3.3 je mit Hinweisen). Dabei ist zu beachten, dass die von der Beschwerdeführerin angerufene Bestimmung von Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG, die ebenfalls eine Begründungspflicht vorsieht, inhaltlich nicht über den verfassungsrechtlichen Anspruch hinausgeht (Urteil des BGer 4A_633/2010 vom 23. Mai 2011 E. 2.2 mit Hinweis).

3.2 In der angefochtenen Verfügung führt die Vorinstanz in den Erwägungen 2-11 unter Hinweis auf ihre Sachverhaltsfeststellungen aus, weshalb für die massgebenden Verkehrskreise beim Zeichen "E-Cockpit" ein thematischer Bezug, beziehungsweise ein Hinweis auf den Inhalt und die Wirkung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund steht. Sie überprüft die aus ihrer Sicht thematische Bezugnahme des Zeichens für alle beanstandeten Waren und Dienstleistungen einzeln (E. 8-10). Damit lassen sich dem angefochtenen Entscheid die Überlegungen entnehmen, von denen sich die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Beurteilung der Unterscheidungskraft der Marke "E-Cockpit" hat leiten lassen. Diese Entscheidbegründung hat der Beschwerdeführerin die sachgerechte Anfechtung nicht verunmöglicht. Ob die vorinstanzlichen Erwägungen zutreffen, beschlägt nicht die Frage des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht, sondern die Anwendung des Markenschutzgesetzes. Der Vorwurf der Gehörsverletzung ist unbegründet.

4.
Die Vorinstanz hat die Markeneintragung gestützt auf Art. 2 Bst. a
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
des Bundesgesetzes vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchG, SR 232.11) zurückgewiesen.

4.1 Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Art. 1 Abs. 1
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 1 Begriff - 1 Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
1    Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
2    Marken können insbesondere Wörter, Buchstaben, Zahlen, bildliche Darstellungen, dreidimensionale Formen oder Verbindungen solcher Elemente untereinander oder mit Farben sein.
MSchG). Nach Art. 2 Bst. a
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG sind Zeichen des Gemeinguts vom Markenschutz ausgeschlossen, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden. Die Gründe für den Schutzausschluss von Zeichen, die dem Gemeingut angehören, liegen entweder im Freihaltebedürfnis oder in der fehlenden Unterscheidungskraft (BGE 139 III 176 E. 2 "You"; 131 III 121 E. 4.1, "Smarties" mit Hinweisen).

4.2 Nicht hinreichend unterscheidungskräftig sind Zeichen, die aufgrund ihres Erscheinungsbildes oder ihres sachlichen, beziehungsweise beschreibenden Gehalts die markenspezifische Unterscheidungsfunktion nicht erfüllen können (BGE 139 III 176 E. 2 "You" mit Hinweis). Als Gemeingut im Sinne von Art. 2 Bst. a
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG vom Markenschutz ausgeschlossen sind namentlich beschreibende Zeichen, die sich in Angaben über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert oder sonstige Merkmale der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen erschöpfen und daher die erforderliche Unterscheidungskraft nicht aufweisen (BGE 134 III 314 E. 2.3.2 "M"; 131 III 495 E. 5 "Felsenkeller"). Indessen ist nicht jedes Zeichen vom Markenschutz auszunehmen, das auf einen bestimmten Inhalt oder eine mögliche Form, Verpackung oder Ausstattung Bezug nimmt. Ob eine Marke als ausschliesslich beschreibende Angabe zum Gemeingut zählt, ist vielmehr in ihrem Gesamteindruck zu prüfen. Die beschreibende, sachliche Beziehung zwischen Marke und Ware oder Dienstleistung muss für einen erheblichen Teil der massgeblichen Verkehrskreise ohne besondere Denkarbeit oder Aufwand an Fantasie zu erkennen sein (BGE 127 III 160 E. 2.b.aa "Securitas"; 106 II 245 E. 2a "Rotring").

4.3 Dass eine Angabe neuartig, ungewohnt oder fremdsprachig ist, schliesst ihren beschreibenden Charakter nicht aus. Entscheidend ist, ob das Zeichen nach dem Sprachgebrauch oder den Regeln der Sprachbildung von den beteiligten Verkehrskreisen in der Schweiz als Aussage über bestimmte Merkmale oder Eigenschaften der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung aufgefasst wird (Urteil des BGer 4A_109/2010 vom 27. Mai 2010 E. 2.3.1 "terroir" mit Hinweisen). Dies kann namentlich auch aufgrund von englischsprachigen Bestandteilen des Zeichens der Fall sein, die von einem nicht unbedeutenden Teil des Zielpublikums verstanden werden (BGE 129 III 225 E. 5.1 "Masterpiece").

4.4 Der wirtschaftliche Wert von Waren oder Dienstleistungen kann in der Hauptsache im immateriellen Inhalt anstatt in den physischen Bestandteilen liegen. Liegt die Aufmerksamkeit der Abnehmerkreise auf dem geistigen Inhalt, kann es für sie naheliegen, auch den Sinngehalt des Kennzeichens als inhaltlichen, beziehungsweise thematischen Hinweis anstatt als Hinweis auf physische, äussere Merkmale zu interpretieren. In solchen Fällen ist ein beschreibender Sinngehalt der Marke auch in Bezug auf den Inhalt zu prüfen (Urteile des BVGer B-4697/2014 vom 16. Dezember 2016 E. 7.1 "Apotheken Cockpit"; B-1759/2007 vom 26. Februar 2008 E. 3 f. "Pirates of the Caribbean"). Der Umstand, dass jedes Zeichen grundsätzlich einen möglichen thematischen Produkteinhalt beschreiben kann, solange sein tatsächlicher oder beabsichtigter Gebrauch nicht festgelegt ist, darf nicht dazu führen, dass Markeneintragungen für inhaltsbezogene Waren und Dienstleistungen und damit der Zweck des Markenrechts in diesen Bereichen überhaupt verunmöglicht werden. Daher sind inhaltsbezogene Zeichen, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen im Sinne eines betrieblichen Herkunftshinweises zu individualisieren und diese von den Waren anderer Unternehmen unterscheidbar zu machen, zuzulassen (Urteile des BVGer B-4697/2014 vom 16. Dezember 2016 E. 7.1 "Apotheken Cockpit"; B-1759/2007 vom 26. Februar 2008 E. 3.4 f. "Pirates of the Caribbean"). Inhaltsbezogene Kennzeichen unterscheiden sich gerade in diesem Gegensatz einer zugleich naheliegenden und dennoch nur möglicherweise beschreibenden Inhaltsangabe grundlegend von anderen Marken, da die Internationale Klassifikation, nach der die Waren- und Dienstleistungen bei der Anmeldung eingeteilt werden (Art. 11 Abs. 2
SR 232.111 Verordnung vom 23. Dezember 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchV)
MSchV Art. 11 Waren- und Dienstleistungsverzeichnis - Die Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke beansprucht wird, sind präzise zu bezeichnen und mit der Nummer der Klasse nach dem Abkommen von Nizza vom 15. Juni 195735 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen (Nizzaer Klassifikationsabkommen) zu versehen.
der Markenschutzverordnung vom 23. Dezember 1992 [MSchV, SR 232.111]), ausschliesslich auf physische, äusserliche Merkmale abstellt. Demgegenüber brauchen sogar Waren, die vor allem ihres Inhalts wegen gekauft werden, nach dieser Klassifikation nicht inhaltlich präzisiert zu werden. Die Internationale Klassifikation gestattet und fördert damit unter inhaltlichen Gesichtspunkten breitere Bezeichnungen als unter physischen. Auch darum dürfen an die konkrete Unterscheidungskraft von Marken für inhaltsbezogene Waren und Dienstleistungen keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden (Urteile des BVGer B-4697/2014 vom 16. Dezember 2016 E. 7.1 "Apotheken Cockpit"; B-1759/2007 vom 26. Februar 2008 E. 3.4 f. "Pirates of the Caribbean").

4.5 Mit der zusätzlichen Prüfung eines Freihaltebedürfnisses an Marken, die allein in einem Sinnbezug auf den Inhalt, die Form oder Gestalt der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen bestehen, wird der Verbreitung und Häufigkeit des Motivs oder Themas am Markt und damit dem konkreten Verwendungsinteresse der Mitanbieter Rechnung getragen (Urteile des BVGer B-3815/2014 vom 18. Februar 2016 E. 4.4 "Rapunzel"; B-5996/2013 vom 9. Juni 2015 E. 5.3 "Froschkönig"). Freihaltebedürftig sind Wortmarken, die auf Gestaltungsmotive hinweisen, welche für die Waren allgemein üblich oder durch den Gebrauchszweck in naheliegender Weise vorgegeben sind (BGE 106 II 245 E. 2c "Rotring"; 116 II 609 E. 2b "Fioretto"; Eugen Marbach, Kennzeichenrecht, in: von Büren / David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter und Wettbewerbsrecht, Bd. III / 1, 2. A., Basel 2009, N. 313 f.; Christoph Willi, Markenschutzgesetz. Kommentar zum schweizerischen Markenrecht unter Berücksichtigung des europäischen und internationalen Markenrechts, Zürich 2002, Art. 2 N. 83).

4.6 Für die Beurteilung der Freihaltebedürftigkeit eines Zeichens ist das Verständnis der Mitbewerber massgeblich, während bei der Unterscheidungskraft auf die angesprochenen Verkehrskreise abzustellen ist (Matthias Städeli / Simone Brauchbar Birkhäuser, in: David / Frick, Markenschutzgesetz / Wappenschutzgesetz. Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 2 N. 17; Marbach, SIWR, Bd. III / 1, N. 182). Das Bundesverwaltungsgericht prüft grundsätzlich als Rechtsfrage frei, wie der massgebliche Adressatenkreis für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen abzugrenzen ist und wie das Publikum aufgrund der erwarteten Aufmerksamkeit das Zeichen wahrnimmt (BGE 139 III 176 E. 2 "You"; 134 III 547 E. 2.3 "Panton" mit Hinweisen).

5.
In einem ersten Schritt ist zu prüfen, wie die massgeblichen Verkehrskreise für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen abzugrenzen sind und wie diese aufgrund der erwarteten Aufmerksamkeit das Zeichen wahrnehmen.

5.1 Das Warenverzeichnis enthält in der Klasse 9 die beanstandeten Produkte programmes pour équipements et installations électroniques pour le traitement de l'information; supports de données magnétiques ou optiques. Diese Produkte aus dem EDV-Bereich richten sich sowohl an spezialisierte Abnehmer mit Fachkenntnissen auf dem Gebiet der Informatik als auch an Endabnehmer. In der Regel werden Softwareprodukte und Speichermedien nicht wie Massenartikel des allgemeinen und täglichen Bedarfs mit einem tiefen Aufmerksamkeitsgrad erworben. Die massgeblichen Verkehrskreise wählen die Computerprogramme und Speichermedien mit einer gewissen Sorgfalt aus und wenden der Marke eine vergleichsweise höhere Aufmerksamkeit zu (Urteile des BVGer B-597/2013, B-601/2013, B-602/2013 vom 18. Juli 2014 E. 3 "EMC/EMIC"; B-3663/2011 vom 17. April 2013 E. 4.1.1 "Intel Inside/Galdat Inside"). Ebensowenig decken die in der Klasse 42 erfassten Dienstleistungen programmation pour ordinateurs; location de logiciels informatiques alltägliche Bedürfnisse ab. Diese Dienstleistungen werden überwiegend von IT-Spezialisten und Unternehmen nachgefragt und setzen eine intensivere wirtschaftliche Beziehung voraus. Es ist anzunehmen, dass die Dienstleistungsempfänger der Marke einen vergleichsweise höheren Grad an Aufmerksamkeit zukommen lassen (vgl. Urteile des BVGer B-597/2013, B-601/2013, B-602/2013 vom 18. Juli 2014 E. 3 "EMC/EMIC"; B-3663/2011 vom 17. April 2013 E. 4.1.1 "Intel Inside/Galdat Inside").

5.2 Die in der Klasse 16 beanstandeten Druckereierzeugnisse livres, revues, brochures, prospectus et autres publications; manuels relatifs à des programmes d'ordinateurs richten sich nicht nur an Fachpersonen wie Zwischenhändler oder spezialisierte Anbieter mit besonderen Marktkenntnissen, sondern in hohem Mass auch an breite Abnehmerkreise, welche diese Medien mit einer durchschnittlichen Aufmerksamkeit nachfragen (Urteile des BVGer B-3815/2014 vom 18. Februar 2016 E. 5 "Rapunzel"; B-4026/2015 vom 19. Juli 2016 E. 3 "Heimat Online/Die Heimat [fig.]").

5.3 Die Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen services en relation avec la formation de base et la formation continue der Klasse 41 richten sich an Personen jeden Alters und werden mit einer gewissen Regelmässigkeit in Anspruch genommen. Die Abnehmer begegnen der Marke voraussichtlich mit einer durchschnittlichen Aufmerksamkeit. Diese Dienstleistungen sprechen zudem den spezialisierten Fachkreis der Lehrkräfte an, die der Marke eine vergleichsweise höhere Aufmerksamkeit zuteilkommen lassen (Urteile des BVGer B-1456/2016 vom 7. Dezember 2016 E. 4 "Schweiz Aktuell"; B-7202/2014 vom 1. September 2016 E. 5 "Geo/Geo influence").

6.
Für die Beurteilung der Frage, ob ein absoluter Schutzausschlussgrund nach Art. 2 Bst. a
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG vorliegt, ist zunächst der Sinngehalt des Zeichens aus Sicht der massgeblichen Verkehrskreise zu ermitteln.

6.1 Das hinterlegte Zeichen "E-Cockpit" setzt sich aus zwei sprachlichen Elementen zusammen, die durch einen Bindestrich verbunden sind. Die vorgelagerte Einzelprüfung der zwei Zeichenbestandteile "E" und "Cockpit" steht der Regel, wonach auf die Wahrnehmung im Gesamteindruck abzustellen ist, nicht entgegen (vgl. Urteil des BVGer 3751/2015 vom 21. September 2016 E. 4.5 "Car-Net"; David Aschmann, in: Bühler/Noth/Thouvenin [Hrsg.], Kommentar zum Markenschutzgesetz, 2009, Art. 2 lit. a N. 28). Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass der Buchstabe "E" im Bereich der Informationstechnologie und der elektronischen Medien üblicherweise als Abkürzung für den Begriff "electronique" verwendet wird, was dem deutschen, italienischen und englischen Adjektiv "elektronisch", "elettronico" und "electronic" entspricht (; , abgerufen am 20.3.2017).

6.2 Die Beschwerdeführerin widerspricht dieser Auffassung mit dem Argument, diese Bedeutung sei lexikalisch nicht hinreichend belegt. Der Buchstabe "E" stehe in Deutsch vornehmlich für den dritten Ton in der Grundtonleiter, in Italienisch bezeichne der Buchstabe die Konjunktion "und" sowie die 3. Person Singular Präsens des Hilfsverbs "essere". Der Buchstabe "E" werde zudem auch als Abkürzung für "Elektrizität" verwendet. Eine bei abstrakter Betrachtung mögliche Mehrdeutigkeit eines sprachlichen Zeichens kann sich auf einen eindeutigen Sinn reduzieren, sobald das Zeichen mit den weiteren sprachlichen Bestandteilen in einen Kontext gesetzt wird. Der Beschwerdeführerin ist aus diesem Grund darin zuzustimmen, dass der Ausdruck "E-Moll" eine Tonart und die Begriffe "E-Bike" oder "E-Auto" elektrobetriebene Fahrräder oder Autos bezeichnen. Indessen sind durch die hohe Verbreitung der Informationstechnologie auch Anglizismen wie zum Beispiel E-Mail, E-Banking, E-Commerce, E-Documents, E-Health, E-Learning, E-Library, E-Paper, E-Reader, E-Invoicing, E-Tool, E-Trading, E-Tutor oder E-Voting in die Alltagssprache eingegangen (, abgerufen am 20.3.2017). Es ist folglich anzunehmen, dass die massgeblichen Verkehrskreise das Präfix "E-" wiedererkennen und sie die Bezeichnung "E-Cockpit" kontextbezogen in analoger Weise deuten.

6.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Bezeichnung "E-Cockpit" sei in den einschlägigen Wörterbüchern nicht aufgeführt und die Wortmarke vermittle in ihrer Gesamtheit keinen unmittelbar erkennbaren Sinngehalt. Es handle sich um eine unübliche sprachliche Neuschöpfung, deren Bedeutung ausserhalb des Bereichs der Luftfahrt unbestimmt und interpretationsbedürftig sei. Von den massgeblichen Abnehmern werde "E-Cockpit" als Fantasiebezeichnung aufgefasst und die Vorinstanz habe dem angemeldeten Zeichen daher zu Unrecht die originäre Unterscheidungskraft abgesprochen.

6.3.1 Der Begriff "Cockpit" bezeichnet, wie von der Vorinstanz korrekt dargelegt und von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird, die Pilotenkabine in einem Flugzeug oder den Fahrersitz in einem Rennwagen. Der aus dem Englischen stammende Begriff ist auch im Deutschen gebräuchlich und für den Verkehr unmittelbar verständlich. Die Zurückweisung der Markenanmeldung wird indessen nicht mit der lexikalischen Bedeutung der Marke begründet, sondern die Vorinstanz beruft sich auf einen eingetretenen Bedeutungswandel. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass lexikalisch definierte Begriffe durch einen neuen Sprachgebrauch ihre Bedeutung ändern oder erweitern können. Sie macht geltend, das Zeichen "E-Cockpit" werde von den massgeblichen Verkehrskreisen in Anspielung auf das Flugzeugcockpit als ein computerbasiertes Informations- und Kontrollzentrum, in welchem Informationen dargestellt und verarbeitet werden, verstanden. Sie umschreibt den Begriff "Cockpit" wie folgt: "Le terme 'cockpit' est [...] fréquemment utilisé en Suisse pour désigner une application qui permet de visualiser divers indicateurs de performance clés et des données d'une façon simple et claire et de les contrôler. Grâce à sa présentation simple, claire et structurée des données importantes pour l'utilisateur, le cockpit est également un outil d'aide à la décision." Auf Grundlage dieses Bedeutungsverständnisses folgert sie, dass das Zeichen sowohl den Inhalt und das Thema, als auch die Wirkung der beanstandeten Waren- und Dienstleistungen beschreibe. Die Vorinstanz dokumentiert diese Bedeutungserweiterung durch etliche, aus dem Wirtschaftsverkehr stammende Internetseiten wie beispielsweise das "Portfolio Cockpit" der Crédit Suisse, das "Kennzahlen Cockpit" der HSP Consulting oder das "Sunrise Cockpit" des gleichnamigen Telekommunikationsunternehmens (Verfügung: Beilagen 5-12, Vernehmlassung: Beilagen 16-18).

6.3.2 Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Ergebnisse der vorinstanzlichen Internet-Recherchen seien nicht geeignet, den Nachweis dafür zu erbringen, ob und in welchem Umfang die fragliche Bedeutungserweiterung in das Verkehrsverständnis eingegangen sei. Die vorinstanzlichen Belege beträfen nicht die massgeblichen IT-Fachkreise, sondern zeigten lediglich einen Gebrauch im Finanz-, Personal- und Gesundheitswesen sowie in der Unternehmensverwaltung auf.

6.3.3 Auch wenn bei der Würdigung von Internetrecherchen im Eintragungsverfahren zu Recht eine angemessene Zurückhaltung geboten ist, so können die eingereichten Internetsuchergebnisse immerhin als Indiz für das von der Vorinstanz behauptete Begriffsverständnis gewertet werden. Die Bezeichnung "E-Cockpit" ist zwar weder in deutsch-, französisch-, italienisch- oder englischsprachigen Nachschlagewerken nachweisbar. Wird indessen die Fachliteratur für Betriebswirtschaft und Informatik hinzugezogen, so lassen sich die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen durch eine nicht unerhebliche Anzahl an Fundstellen bestätigen (, , Elektronische Zeitschriftenbibliothek ZB Zürich über abgerufen am 15.3.2017). Nach diesen Quellen verfolgen Cockpit-Informationssysteme den Zweck, die steigende Informationsflut zu reduzieren und das Management bei strategischen Entscheidungen zu unterstützen. Sie liefern eine strukturierte Darstellung aller wesentlichen Informationen über die Geschäftsprozesse, unterstützen das Auffinden entscheidungsrelevanter Kennzahlen, ermöglichen die Analyse komplexer Unternehmenszusammenhänge und beschleunigen unternehmerische Entscheidungsprozesse. Als Informationsportal im weiteren Sinn kann ein Cockpit Daten so darstellen, dass diese auf die jeweiligen Handlungsfelder und Zielgruppen ausgerichtet sind. Üblicherweise werden die Informationen auf Basis eines Softwaresystems grafisch aufbereitet. Cockpits mit kollaborativen Komponenten ermöglichen als Mittel der Unternehmenskommunikation darüber hinaus die Zusammenarbeit unterschiedlicher Nutzergruppen durch die direkte Einbindung der Kommunikationskanäle in die Benutzeroberfläche.

6.3.4 Der Auffassung der Beschwerdeführerin, die massgeblichen Verkehrskreise würden im Syntagma "E-Cockpit" eine sprachliche Neuschöpfung mit Fantasiecharakter erkennen, kann nur in Bezug auf die breiten Verkehrskreise, die keine betriebswirtschaftlichen oder informatikbezogenen Fachkenntnisse aufweisen, gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin nimmt zu Recht an, dass die Wortverbindung "elektronisches Cockpit" in der Alltagssprache ausserhalb der Luftfahrt keine unmittelbar erkennbare Bedeutung vermittelt. Dem ist lediglich hinzuzufügen, dass digitale Cockpits mit Anzeige- und Steuerungsfunktionen auch bei Motorfahrzeugen sowie bei Segel- und Motorbooten verwendet werden. Ebenso hat die Vorinstanz korrekt geschlossen, dass insbesondere diejenigen Markenadressaten, die über Fachkenntnisse in den Bereichen Unternehmensführung und/oder Informatik verfügen und die der Marke mit einer erhöhten Aufmerksamkeit begegnen, bei abstrakter Betrachtung im Syntagma "E-Cockpit" ohne besonderen Gedankenaufwand auch ein softwarebasiertes Informations- und Kontrollzentrum, in welchem Informationen dargestellt und verarbeitet werden, erkennen.

6.3.5 Die Beschwerdeführerin wendet ein, "Cockpit" werde in dieser neuen Sprachverwendung nicht in Alleinstellung gebraucht, sondern regelmässig mit einem Begriff kombiniert, der den jeweiligen Fachbereich präzisiere. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass sie mit der Bezeichnung "E-Cockpit" einen Oberbegriff beansprucht, zumal es sich in allen fachlichen Anwendungsbereichen um elektronische, softwarebasierte Informations- und Kontrollzentren handelt, die Informationen verarbeiten und visualisieren.

7.

7.1 Die Vorinstanz bringt vor, das Zeichen "E-Cockpit" beschreibe sowohl den Inhalt, als auch die Wirkung der beanstandeten Waren- und Dienstleistungen. Die Vorinstanz geht damit von der Annahme aus, dass ein Zeichen, das sich in einem Hinweis auf einen möglichen thematischen Inhalt der eingetragenen Waren oder Dienstleistungen erschöpft, nicht unterscheidungskräftig ist.

7.2 Nicht eintragungsfähig sind nach ständiger Praxis Hinweise auf Eigenschaften, die Beschaffenheit, die Zusammensetzung, die Zweckbestimmung oder die Wirkung der Ware oder Dienstleistung, welche die Marke kennzeichnet. Dass die Marke Gedankenassoziationen weckt oder Anspielungen enthält, die nur entfernt auf die Ware oder Dienstleistung hindeuten, reicht freilich nicht aus, sie zur Beschaffenheitsangabe werden zu lassen (BGE 128 III 447 E. 1.5 "Première"; 127 III 160 E. 2b/aa "Securitas"). Die genannten (inhaltsoffenen) Waren und Dienstleistungen tragen grundsätzlich die Möglichkeit in sich, neben beliebigen Inhalten auch Informationen über softwarebasierte Informations- und Kontrollinstrumente zu enthalten. Die blosse Möglichkeit einer inhaltlichen Bezugnahme in den beanspruchten Druckereierzeunissen, Speichermedien und Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen entspricht nicht hinreichend konkret den mutmasslichen Erwartungen der relevanten Fachkreise an ein softwarebasiertes Cockpit, das Informationen verarbeiten und visualisieren kann. Hingegen fehlt dem Syntagma "E-Cockpit", wie die Vorinstanz zu Recht angenommen hat, jegliche Unterscheidungskraft für die Klasse 9 beanspruchten manuels relatifs à des programmes d'ordinateurs, weil das Zeichen von diesem Kennzeichnungsobjekt nicht hinreichend losgelöst ist. Auch bei Anwendung eines grosszügigen Massstabes beschränkt sich der Aussagegehalt nach der Verkehrsauffassung wegen der Nähe von Handbüchern, die Computerprogramme zum Inhalt haben und einem E-Cockpit, unmittelbar und ohne Gedankenaufwand auf die betreffende Ware selbst, für welche die Eintragung erfolgen soll.

7.3 Die beanspruchten programmes pour équipements et installations électroniques pour le traitement de l'information (Klasse 9) und die Dienstleistungenprogrammation pour ordinateurs und location de logiciels informatiques (Klasse 42) sind indessen eng mit softwarebasierten Informations- und Kontrolltools verknüpft. Die massgeblichen Verkehrskreise werden die strittige Marke dahingehend verstehen, dass diese die Produkt- und Dienstleistungsobjekte direkt benennt und in Bezug auf ihre Funktionalität inhaltlich hinreichend konkret beschreibt. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass in diesem Verwendungszusammenhang der themenbezogene Sinngehalt der Marke eine im Vordergrund stehende, rechtserhebliche Sachaussage über die gekennzeichneten Produkte und Dienstleistungen enthält. Die Marke weckt damit bei denjenigen Produkten und Dienstleistungen, die aufgrund der damit bezeichneten Inhalte und Funktionen erworben werden, ohne weiteres eine entsprechende Erwartungshaltung seitens der angesprochenen Fachkreise. In diesem Verwendungszusammenhang werden die massgeblichen Verkehrskreise der Bezeichnung "E-Cockpit" somit lediglich einen themen- und inhaltsbezogenen Hinweis entnehmen, sodass die angemeldete Marke ihre Unterscheidungsfunktion (Art. 1 Abs. 1
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 1 Begriff - 1 Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
1    Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
2    Marken können insbesondere Wörter, Buchstaben, Zahlen, bildliche Darstellungen, dreidimensionale Formen oder Verbindungen solcher Elemente untereinander oder mit Farben sein.
MSchG) nicht erfüllen kann. Da es sich um einen klaren Fall von fehlender Unterscheidungskraft handelt, ist auch der Anwendungsbereich für die Grenzfallregelung zugunsten der Hinterlegerin nicht eröffnet.

8.
Marken, die für inhaltsbezogene Waren oder Dienstleistungen beansprucht werden, sind schliesslich auf ein allfälliges Freihaltebedürfnis hin zu prüfen.

8.1 Bei inhaltsbezogenen Waren oder Dienstleistungen besteht ein grosses Interesse der Wettbewerbsteilnehmer, über den Inhalt der Produkte und Dienstleistungen zu informieren. Die Möglichkeiten, diesen Inhalt mit wenigen Worten darzustellen, sind beschränkt. Besteht ein schutzwürdiges Verwendungsinteresse weiterer Marktteilnehmer an dem Thema, das die Marke beschreibt, so ist dieses in der Markenprüfung besonders zu berücksichtigen. Die Marke ist in diesem Fall nur einzutragen, wenn den Mitanbietenden ebenso geeignete, alternative Formulierungen zur Verfügung stehen (Urteile des BVGer B-4697/2014 vom 16. Dezember 2016 E. 8.1 "Apotheken Cockpit"; B-1759/2007 vom 26. Februar 2008 E. 4 "Pirates of the Carribbean").

8.2 Andere in der Schweiz tätige Marktteilnehmer, die Druckereierzeugnisse, Speichermedien oder Aus- und Weiterbildungsdienstleitungen mit einer thematischen Anspielung zu Cockpits anbieten wollen, sind auf die Verwendung der Begriffe "E-" und "Cockpit" angewiesen. Ihr Verwendungsinteresse ist als hoch zu gewichten, zumal die Beschwerdeführerin mit "Cockpit" einen Oberbegriff beansprucht, der die diversen fachspezifischen Anwendungsbereiche umfasst, und diesen lediglich mit einem in der Datenverarbeitung üblichen Präfix "e-" ergänzt (vgl. Urteil des BVGer B-1456/2016 vom 7. Dezember 2016 E. 6.3 "Schweiz Aktuell"). Das Zeichen "E-Cockpit" ist somit freihaltebedürftig und darf dem freien Geschäftsverkehr nicht entzogen werden. Da dem Verkehr im Hinblick auf die Waren produits de l'imprimerie, y compris livres, revues, brochures, prospectus et autres publications (Klasse 16), supports de données magnétiques ou optiques (Klasse 9) sowie den services en relation avec la formation de base et la formation continue (Klasse 41) jedoch alternative formellere und informellere Fachbegriffe, sprachliche Abwandlungen derselben sowie diverse Kombinationsmöglichkeiten mit thematischer Anspielung auf die genannten Waren und Dienstleitungen zur Verfügung stehen, ist das Zeichen nicht unentbehrlich. Damit ist ein absolutes Freihaltebedürfnis zu verneinen (vgl. BGE 134 III 314 E. 2.3.3; Urteil des BVGer B-1456/2016 vom 7. Dezember 2016 E. 6.3 "Schweiz Aktuell").

9.

9.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich schliesslich auf Voreintragungen, die den Bestandteil "Cockpit" enthalten.

9.1.1 Die Eintragung eines zum Gemeingut gehörenden Zeichens kann ausnahmsweise mit der Rüge erwirkt werden, es liege eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtsgleichheit (Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) vor (Urteil des BVGer B-2655/2013 vom 17. Februar 2014 E. 6.2. "Flächenmuster"). Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz sind juristische Sachverhalte nach Massgabe ihrer Gleichheit gleich zu behandeln (Willi, a.a.O., Art. 2 N. 28). Im Markenrecht ist der Gleichbehandlungsgrundsatz allerdings mit Zurückhaltung anzuwenden, weil bei Marken selbst geringfügige Unterschiede im Hinblick auf die Unterscheidungskraft von erheblicher Bedeutung sein können (Urteil des BGer 4A.13/1995 vom 20. August 1996, E. 5c "Elle"; Marbach, SIWR III/1 N. 233).

9.1.2 Die Vorinstanz wendet ein, die ins Recht gelegten Voreintragungen "Cockpit" (Nr. 503'191/2000), "The Cockpit" (Nr. 424'037/1994) und "Brand Cockpit" (Nr. 527'066/2004) seien aufgrund ihres Alters ungeeignet, um Vergleiche zur aktuellen Eintragungspraxis des IGE zu ziehen. Indessen kann der Beschwerdeführerin das Alter von Voreintragungen dann nicht zum Nachteil gereichen, wenn diese eine konstante, langjährige und bis zum heutigen Zeitpunkt andauernde Praxis der Vorinstanz darlegen (Urteil des BVGer B-6068/2014 vom 1. Februar 2016 E. 6.6 "Goldbären"). Wie die Vorinstanz richtig feststellt, sind die Voreintragungen "Cockpit" und "The Cockpit" jedoch nicht für dieselben oder für ähnliche Waren und Dienstleistungen registriert wie das strittige Zeichen. Die Vergleichsmarke "Brand Cockpit" wurde zwischenzeitlich aus dem Register gelöscht. Die Marke "Banken-Cockpit" (Nr. 565'252) datiert aus dem Jahr 2007, als elektronische Cockpits im Sinne der genannten Softwareapplikation noch weniger verbreitet und bekannt waren als dies heute der Fall ist. Diese Vergleichsmarke beansprucht in der Klasse 42 unter anderem die Dienstleistungen "Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software". Allerdings hat sie einen abweichenden konzeptionellen Aufbau, verfügt sie doch zumindest über ein weiteres, wenn auch sehr schwaches, den Oberbegriff spezifizierendes Element. Insofern "Entwurf und Entwicklung von Software" und zugehörige Dienstleistungen beansprucht werden, ist die Vergleichsmarke daher grundsätzlich geeignet, für Finanzintermediäre eine beschreibende Aussage zum Inhalt und zum Anwendungsbereich der Software vermitteln. Soweit Internetplattformen mit Cockpitfunktionen betroffen sind, drängt sich auch keine andere Beurteilung für die Marke "Sell-Side-Cockpit" (1'192'835) auf. Selbst wenn das IGE eine kleine Anzahl ähnlicher Marken irrtümlich für die strittigen Warengruppen eingetragen hat, so begründen diese Einzelfälle noch keine konstante Eintragungspraxis und können nichts am Grundsatz des Vorrangs der Rechtmässigkeit gegenüber der Gleichbehandlung ändern. Eine Gleichbehandlung im Unrecht wird nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur ausnahmsweise und unter der Voraussetzung anerkannt, dass eine ständige gesetzwidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenkt (BGE 135 III 648 E. 4 "Unox [fig.]"; Urteil des BVGer B-4697/2014 vom 27. Oktober 2016 "Concept+").

9.2 Gestützt auf die im Jahr 2008 eingetragene Marke "iCockpit" (Nr. 576'275) beruft sich die Beschwerdeführerin zudem auf den Grundsatz von Treu und Glauben.

9.2.1 Der in Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Dabei wird vorausgesetzt, dass die sich auf den Vertrauensschutz berufende Person berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann; schliesslich scheitert die Berufung auf Treu und Glauben dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen (BGE 129 I 161 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des BGer 4A_62/2012 vom 18. Juni 2012 E. 4 "Doppelhelix").

9.2.2 Bereits in ihrer Verfügung vom 24. Juli 2014 teilte die Vorinstanz unter Hinweis auf ihre Richtlinien mit, dass eine einzige Voreintragung kein berechtigtes Vertrauen begründen könne. Angesichts der grossen Dynamik im Bereich der Informatik ist auch der Zeitablauf zwischen der Hinterlegung der Voreintragung und der Markenanmeldung im Jahr 2012 berücksichtigen. Insofern kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf eine ständige Praxis in vergleichbaren Fällen berufen, sondern lediglich auf eine aus heutiger Sicht möglicherweise anders zu beurteilende Eintragung in einem Einzelfall, wodurch kein berechtigtes Vertrauen geschaffen wird (vgl. Urteile des BVGer B-5296/2012 vom 30. Oktober 2013 E. 4.8 "toppharm Apotheken (fig.)"; B-990/2009 vom 27. August 2009 E. 8.2 "Biotech Accelerator"). Wie die Vorinstanz zu Recht erkannte, sind die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Berufung auf Treu und Glauben vorliegend nicht erfüllt.

10.

10.1 Aus den genannten Gründen wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen. Ziffer 1 der Verfügung vom 24. Juli 2014 ist insoweit aufzuheben, als die Vorinstanz angewiesen wird, die Marke Nr. 58'876 "E-Cockpit" für die Waren der Klasse 9, namentlich für supports de données magnétiques ou optiques; der Klasse 16, produits de l'imprimerie, y compris livres, revues, brochures, prospectus et autres publications; und die Dienstleistungen der Klasse 41, services en relation avec la formation de base et la formation continue zur Eintragung im Markenregister zuzulassen. Im Ergebnis obsiegt die Beschwerdeführerin zur Hälfte für die beanspruchten Waren der Klassen 9 und 16 sowie vollständig für die strittigen Dienstleistungen der Klasse 41.

10.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind der Beschwerdeführerin reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Diese sind nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien zu bestimmen (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG, Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei Markeneintragungsverfahren geht es um Vermögensinteressen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich folglich nach dem Streitwert (Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VGKE). In Markeneintragungsverfahren ist das Interesse der beschwerdeführenden Partei am Aufwand einer neuen Markeneintragung und an der Vorbereitung der Markteinführung im Fall der Rückweisung der hängigen Markenanmeldung zu veranschlagen. Die Beschwerdeführerin hat den Streitwert auf rund Fr. 100'000.- veranschlagt, womit dieser den Rahmen des üblicherweise herangezogenen Erfahrungswertes nicht übersteigt (vgl. BGE 133 III 492 E. 3.3 "Turbinenfuss"). Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zur Hälfte aufzuerlegen.

10.3 Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Fehlt eine unterliegende Gegenpartei, ist die Parteientschädigung derjenigen Körperschaft oder autonomen Anstalt aufzuerlegen, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat (Art. 64 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Nach Art. 1
SR 172.010.31 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG)
IGEG Art. 1 Organisationsform - 1 Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE)4 ist eine öffentlichrechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit.
1    Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE)4 ist eine öffentlichrechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2    Das IGE ist in seiner Organisation und Betriebsführung selbständig; es führt ein eigenes Rechnungswesen.
3    Das IGE wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt.
des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG, SR 172.010.31) handelt die Vorinstanz als autonome Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie ist in eigenem Namen mit dem Vollzug des Markenschutzgesetzes, namentlich der Führung des Markenregisters beauftragt (Art. 2 Abs. 1 Bst. a
SR 172.010.31 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG)
IGEG Art. 2 Aufgaben - 1 Das IGE erfüllt folgende Aufgaben:
1    Das IGE erfüllt folgende Aufgaben:
a  Es besorgt die Vorbereitung der Erlasse über die Erfindungspatente, das Design, das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, die Topographien von Halbleitererzeugnissen, die Marken und Herkunftsangaben, öffentlichen Wappen und anderen öffentlichen Kennzeichen sowie der übrigen Erlasse auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, soweit nicht andere Verwaltungseinheiten des Bundes zuständig sind.
b  Es vollzieht nach Massgabe der Spezialgesetzgebung die Erlasse nach Buchstabe a sowie die völkerrechtlichen Verträge auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums.
c  Es berät im gemeinwirtschaftlichen Bereich den Bundesrat und die übrigen Bundesbehörden in Fragen des Geistigen Eigentums.
d  Es vertritt die Schweiz, falls erforderlich in Zusammenarbeit mit anderen Verwaltungseinheiten des Bundes, im Rahmen von internationalen Organisationen und Übereinkommen auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums.
e  Es wirkt bei der Vertretung der Schweiz im Rahmen anderer internationaler Organisationen und Übereinkommen mit, soweit diese das Geistige Eigentum mitbetreffen.
f  Es beteiligt sich an der technischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums.
g  Es erbringt in seinem Zuständigkeitsbereich auf der Grundlage des Privatrechts Dienstleistungen; insbesondere informiert es über die immaterialgüterrechtlichen Schutzsysteme, über Schutztitel und über den Stand der Technik.
2    Der Bundesrat kann dem IGE weitere Aufgaben zuweisen; die Artikel 13 und 14 sind anwendbar.6
3    Das IGE arbeitet mit der Europäischen Patentorganisation, mit andern internationalen sowie mit in- und ausländischen Organisationen zusammen.
3bis    Das IGE kann bei der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstabe f völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite abschliessen. Es koordiniert sich dabei mit den anderen Bundesstellen, die im Bereich der internationalen Zusammenarbeit tätig sind.7
4    Es kann gegen Entgelt Dienstleistungen anderer Verwaltungseinheiten des Bundes in Anspruch nehmen.
und b IGEG). Gestützt darauf hat die Vorinstanz die angefochtene Verfügung in eigenem Namen und unter Erhebung der dafür vorgesehenen Gebühr erlassen. Ihr sind demnach die Parteikosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht (Art. 14 Abs. 2 VGKG). Die Entschädigung ist daher auf Grund der Akten und nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
i.V.m. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Vorliegend erscheint eine im Umfang auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'000.- als angemessen (Art. 64 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7 Abs. 2 VGKG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 1 der Verfügung vom 24. Juli 2014 wird insoweit aufgehoben, als die Vorinstanz angewiesen wird, die Marke Nr. 58'876 "E-Cockpit" für die Waren der Klasse 9, supports de données magnétiques ou optiques; der Klasse 16, produits de l'imprimerie, y compris livres, revues, brochures, prospectus et autres publications; sowie die Dienstleistungen der Klasse 41, services en relation avec la formation de base et la formation, zur Eintragung im Markenregister zuzulassen.

2.
Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.

3.
Es werden reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'250.- erhoben. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- entnommen und der Restbetrag von Fr. 1'250.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft zurückerstattet.

4.
Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'000.- (inkl. MWST) zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde;
Beilage: Rückerstattungs-formular)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 58876/2012; Gerichtsurkunde)

- das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Maria Amgwerd Katharina Niederberger

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 6. April 2017